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Sukzessive Mittäterschaft

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Sukzessive Mittäterschaft
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Sukzessive Mittäterschaft (von lateinisch succedere: nachrücken) ist eine besondere Erscheinungsform der Mittäterschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass das erforderliche Einvervehmen der Mittäter noch im Moment der Tatausführung hergestellt wird, z. B. wenn ein Vorbeigehender sieht, wie ein Opfer niedergeschlagen wird und sich daran beteiligt.

Die Zulässigkeit einer solchen Mittäterschaft samt Zurechnung des bisherigen Geschehens nach §25 Abs. 2 StGB ist abhängig der jeweiligen "Deliktsphase" in welcher der vermeintliche Mittäter eintritt: Versuch, Ausführung der Tathandlung, Vollendung sowie Beendigung.

In Rahmen des Streites der Zulässigkeit dieser Rechtsfigur kommt auch die Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnehmerschaft Bedeutung zu, wobei auch die Frage der sukzessiven Beihilfe an Bedeutung gewinnt.

Zwischen Versuch und Ausführung der Tathandlung

Zwischen Versuch und Vollendung der Tat wird nach allgemeiner Auffassung die sukzessive Mittäterschaft für zulässig erachtet.

Begründet wird dies damit, dass zum einen das erforderliche Einvernehmen zwischen den Mittätern noch während der Tatausführung erzielt werden kann und zum anderen ein nicht unerheblicher Tatbeitrag geleistet würde.

Während der Tatausführung und vor Vollendung

Deutlich umstrittener ist die Situation, in der der Hinzutretende während der Tatausführung, aber vor deren Vollendung tätig wird, was insbesondere im Hinblick auf bereits verwirklichte Tatbestandsmerkmale und deren Zurechnung problematisch ist.

Auffassung der Rechtsprechung

Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist eine solche zulässig, sofern der Hinzukommende ein Förderungspotential aufweist und ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Mitgliedern stattgefunden hat.

Auffassung der herrschenden Literatur

Nach der herrschenden Literatur ist diese Erscheinungsform unzulässig, da eine nachträgliche Zurechnung erfüllter Tatbestandsmerkmale (z. B. Gewalt beim Raub nach § 249 StGB) gegen das Koinzidenzprinzip verstoße, wonach der Vorsatz des Täters bei Begehung der Tat vorliegen müsse.

Zwischen Vollendung und Beendigung

Umstritten ist auch, wie ein Dazwischentreten zwischen Vollendung und Beendigung zu bewerten ist, z. B. ein zufälliges Dazwischentreten des Dritten, der nach Vollendung eines schweren Raubes (§250 StGB) aus Interesse an einem Teil der Beute den Räubern zur Flucht verhilft.

Auffassung der Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung ist eine sukzessive Mittäterschaft bis zur Beendigung immer möglich, zumal die Möglichkeit besteht, aus der Tat Nutzen zu ziehen und den erforderlichen Tatentschluss zu fassen.

Auffassung der herrschenden Literatur

Dieses Ergebnis wird von der herrschenden Literatur abgelehnt, da zum einen nach Vollendung der Tat keine Tatherrschaft mehr bestehen kann und zum anderen der Wortlaut des §25 Abs. 2 StGB eine gemeinschaftliche Tatbegehung voraussetzt, die bereits dann entfällt, wenn alle Tatbestandsmerkmale unabhängig vom Tatbeitrag des Dazwischentretenden erfüllt sind.

Nach Beendigung

Unumstritten ist, dass keine sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung erfolgen kann, z. B. wenn der Täter bereits das Opfer getötet hat und der Dazukommende diesen aus Spontaneität vom Tatort wegfährt.

In solchen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe oder wegen eines Anschlussdeliktes in Betracht.

Streitstand bei der Beihilfe

Im Rahmen der Beteiligungsform der Beihilfe gemäß § 27 StGB stellt sich ebenfalls die Frage, ob eine solche in sukzessiver Erscheinungsform zulässig ist. Diese Frage wird insbesondere in Abgrenzung zu den sogenannten Anschluss- oder Perpetuierungsdelikten relevant. Es besteht somit ein Abgrenzungsproblem zwischen der Tat in Verbindung mit § 27 StGB sowie der Begünstigung nach § 257 StGB, wenn zwischen Vollendung und Beendigung der Straftat eines anderen eine vorteilssichernde Hilfeleistung erfolgt.

Nach einer Ansicht ist eine solche Beteiligungsform angesichts hiermit perpetuierter Abgrenzungsschwierigkeiten und der damit verbundenen Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots abzulehnen, sodass nur eine Strafbarkeit nach § 257 StGB übrig bleibt. Die herrschende Meinung ermöglicht jedoch eine sukzessive Beihilfe unter Zugrundelegung des weiten Verständnisses des Begriffs der „Hilfeleistung” gemäß § 27 StGB sowie des fehlenden Kausalitätserfordernisses zwischen der Beihilfehandlung und dem Taterfolg bzw. dessen Vollendung.

Innerhalb des herrschenden Lösungsansatzes zur Abgrenzung zwischen beiden infrage kommenden Delikten stellt eine Ansicht auf die innere Willensrichtung des Helfenden ab und bestraft diesen erst bei Vorliegen des Willens, die Vortat erfolgreich zu Ende zu bringen, wegen Beihilfe zur Haupttat. Eine andere Ansicht bestraft hingegen stets wegen Beihilfe zur Haupttat (vgl. § 257 StGB Absatz 3 Satz 1]). Demnach entfiele eine Strafbarkeit wegen Begünstigung stets.

Literatur

  • Stefan Grabow / Stefan Pohl: Die sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe, JURA 2009, S. 656–661

Einzelnachweise

  1. BGH NStZ-RR 12, 77, 78.
  2. BGH NStZ 2008, 280.
  3. Roxin, AT II, § 25 Rn. 227.
  4. BGH NStZ 00, 594.
  5. Kühl, AT, § 20 Rn. 126.
  6. BGH 2008, 152.
  7. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Rn 854.
  8. BGHSt 4, 132, 133.
  9. Schönke/Schröder-Hecker, § 257 Rn 7; Bosch Jura 2012, 273.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 21:16

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wird dies damit dass zum einen das erforderliche Einvernehmen zwischen den Mittatern noch wahrend der Tatausfuhrung erzielt werden kann und zum anderen ein nicht unerheblicher Tatbeitrag geleistet wurde Wahrend der Tatausfuhrung und vor VollendungDeutlich umstrittener ist die Situation in der der Hinzutretende wahrend der Tatausfuhrung aber vor deren Vollendung tatig wird was insbesondere im Hinblick auf bereits verwirklichte Tatbestandsmerkmale und deren Zurechnung problematisch ist Auffassung der Rechtsprechung Nach der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist eine solche zulassig sofern der Hinzukommende ein Forderungspotential aufweist und ein Mindestmass an Kommunikation zwischen den Mitgliedern stattgefunden hat Auffassung der herrschenden Literatur Nach der herrschenden Literatur ist diese Erscheinungsform unzulassig da eine nachtragliche Zurechnung erfullter Tatbestandsmerkmale z B Gewalt beim Raub nach 249 StGB gegen das Koinzidenzprinzip verstosse wonach der Vorsatz des Taters bei Begehung der Tat vorliegen musse Zwischen Vollendung und BeendigungUmstritten ist auch wie ein Dazwischentreten zwischen Vollendung und Beendigung zu bewerten ist z B ein zufalliges Dazwischentreten des Dritten der nach Vollendung eines schweren Raubes 250 StGB aus Interesse an einem Teil der Beute den Raubern zur Flucht verhilft Auffassung der Rechtsprechung Nach der Rechtsprechung ist eine sukzessive Mittaterschaft bis zur Beendigung immer moglich zumal die Moglichkeit besteht aus der Tat Nutzen zu ziehen und den erforderlichen Tatentschluss zu fassen Auffassung der herrschenden Literatur Dieses Ergebnis wird von der herrschenden Literatur abgelehnt da zum einen nach Vollendung der Tat keine Tatherrschaft mehr bestehen kann und zum anderen der Wortlaut des 25 Abs 2 StGB eine gemeinschaftliche Tatbegehung voraussetzt die bereits dann entfallt wenn alle Tatbestandsmerkmale unabhangig vom Tatbeitrag des Dazwischentretenden erfullt sind Nach BeendigungUnumstritten ist dass keine sukzessive Mittaterschaft nach Beendigung erfolgen kann z B wenn der Tater bereits das Opfer getotet hat und der Dazukommende diesen aus Spontaneitat vom Tatort wegfahrt In solchen Fallen kommt eine Strafbarkeit wegen Beihilfe oder wegen eines Anschlussdeliktes in Betracht Streitstand bei der BeihilfeIm Rahmen der Beteiligungsform der Beihilfe gemass 27 StGB stellt sich ebenfalls die Frage ob eine solche in sukzessiver Erscheinungsform zulassig ist Diese Frage wird insbesondere in Abgrenzung zu den sogenannten Anschluss oder Perpetuierungsdelikten relevant Es besteht somit ein Abgrenzungsproblem zwischen der Tat in Verbindung mit 27 StGB sowie der Begunstigung nach 257 StGB wenn zwischen Vollendung und Beendigung der Straftat eines anderen eine vorteilssichernde Hilfeleistung erfolgt Nach einer Ansicht ist eine solche Beteiligungsform angesichts hiermit perpetuierter Abgrenzungsschwierigkeiten und der damit verbundenen Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots abzulehnen sodass nur eine Strafbarkeit nach 257 StGB ubrig bleibt Die herrschende Meinung ermoglicht jedoch eine sukzessive Beihilfe unter Zugrundelegung des weiten Verstandnisses des Begriffs der Hilfeleistung gemass 27 StGB sowie des fehlenden Kausalitatserfordernisses zwischen der Beihilfehandlung und dem Taterfolg bzw dessen Vollendung Innerhalb des herrschenden Losungsansatzes zur Abgrenzung zwischen beiden infrage kommenden Delikten stellt eine Ansicht auf die innere Willensrichtung des Helfenden ab und bestraft diesen erst bei Vorliegen des Willens die Vortat erfolgreich zu Ende zu bringen wegen Beihilfe zur Haupttat Eine andere Ansicht bestraft hingegen stets wegen Beihilfe zur Haupttat vgl 257 StGB Absatz 3 Satz 1 Demnach entfiele eine Strafbarkeit wegen Begunstigung stets LiteraturStefan Grabow Stefan Pohl Die sukzessive Mittaterschaft und Beihilfe JURA 2009 S 656 661EinzelnachweiseBGH NStZ RR 12 77 78 BGH NStZ 2008 280 Roxin AT II 25 Rn 227 BGH NStZ 00 594 Kuhl AT 20 Rn 126 BGH 2008 152 Wessels Hillenkamp Schuhr Rn 854 BGHSt 4 132 133 Schonke Schroder Hecker 257 Rn 7 Bosch Jura 2012 273 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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