Dieser Artikel behandelt die Enteignung von kirchlichen Besitztümern Zum allgemeinen Prozess der Verweltlichung siehe Sä
Säkularisation

Als Säkularisation wird ursprünglich die staatliche Einziehung oder Nutzung kirchlicher Besitztümer (Land oder Vermögen) bezeichnet. Im engeren Sinne versteht man darunter die Säkularisationen während des napoleonischen Zeitalters (d. h. von 1799 bis 1821), bei der zwei Formen zu unterscheiden sind: einerseits die Aufhebung kirchlicher Institutionen, Abteien und Klöster und die Verstaatlichung ihres Besitzes (Einziehung von Kirchengütern), andererseits die Einverleibung (Annektierung) der geistlichen Fürstentümer und Herrschaften des Heiligen Römischen Reiches durch größere Territorialstaaten. Eine wichtige Rechtsgrundlage bildete der Reichsdeputationshauptschluss, eine Folge der Niederlage der Alliierten im Zweiten Koalitionskrieg.
In einem weiteren Sinn versteht man unter Säkularisation allgemein die Abwendung von der Religion und von religiösen Werten als gesellschaftliche Entwicklung; dafür ist jedoch eher die Bezeichnung Säkularisierung üblich.
Etymologie
Der Begriff leitet sich von lat. saeculum „Jahrhundert“, „Zeitalter“ und dem davon abgeleiteten Adjektiv saecularis „säkular“, „weltlich“ ab und bezeichnet allgemein einen Wechsel hin zum „Zeitlichen“ und Weltlichen. Als Begriff für die Enteignung von Kirchengut verwendete schon der französische Gesandte Henri II. d’Orléans-Longueville am 8. Mai 1646 bei den Verhandlungen zum Westfälischen Frieden in Münster das Verb séculariser. Er bezeichnete damit den Übergang von katholischen Gütern in protestantischen Besitz.
Das lateinische Substantiv saecularisatio war zwar bereits 1559 in Verwendung, das entsprechende Verb 1586. Lateinisch saecularisatio bezog sich damals aber nicht auf Kirchengut, sondern bezeichnete den Übergang von Mitgliedern des in Gemeinschaft lebenden Klerus der Bischofskirchen zu allein lebenden Domkapitularen. Die Ausgliederung von Kirchengut wurde zu dieser Zeit als profanatio sacrae rei bezeichnet.
Säkularisation vor der Französischen Revolution
England ab 1535
Heinrich VIII., König von England, ließ im Zuge des königlichen Suprematsakts von 1535 ab dem Jahr 1538 die englischen Klöster auflösen und konfiszierte ihre Besitztümer. Über hundert frühere Klosterkirchen blieben als Pfarrkirchen in Verwendung, 14 wurden zu Kathedralen. Im Rahmen der Kampagne gegen den Aberglauben wurden viele Reliquien und Heiligenstatuen zerstört und eingeschmolzen. Große Abteien und Pilgerstätten wie Glastonbury Abbey, Walsingham, die Abtei St. Edmund und Shaftesbury Abbey wurden zu Ruinen. Auch in der Lordschaft Irland und in Wales wurden die Klöster aufgelöst.
Sachsen ab 1539
Nach seiner Regierungsübernahme am 17. April 1535 ließ der sächsische Herzog Heinrich der Fromme am 23. April 1539 den ersten evangelischen Gottesdienst in der abhalten; feierliche Gottesdienste in Leipzig und in der Dresdner Kreuzkirche folgten. Während einer umfangreichen Kirchenvisitation von Dezember 1539 bis Juli 1540 ließ Heinrich alle kirchlichen Besitztümer säkularisieren und Klöster aufheben. Im November 1539 setzte er auf dem Landtag in Chemnitz einen landständischen Ausschuss zur Verwendung des säkularisierten Kirchengutes ein und überließ damit die Entscheidung über die Verwendung den Landständen. Nach dem Tode Heinrichs im Jahre 1541 zog sein Sohn Moritz die Verfügungsgewalt über das säkularisierte Kirchen- und Klostergut wieder an sich und ließ es teils verkaufen und teils selbst durch landesherrliche Vögte verwalten.
Heiliges Römisches Reich nach der Reformation
In der Zeit der Reformation muss sorgfältig zwischen Reformation und Säkularisation unterschieden werden. Viele geistliche Institutionen schlossen sich der Reformation in ihrer lutherischen Version an, bestanden aber fort. Lutherische erwählte Bischöfe, katholischerseits als Administratoren diffamiert, versahen weiterhin geistliche Aufgaben wie die Festlegung liturgischer Regeln und die Überwachung von Pfarreien. Im Erzbistum Bremen visitierte sogar der dritte und letzte lutherische Erzbischof Johann Friedrich dem Vernehmen nach 1625 das katholisch gebliebene Kloster Harsefeld. Auch eine beachtliche Anzahl von Klöstern bestand weiter, obwohl zumeist große Teile ihrer Liegenschaften säkularisiert wurden. Aus dieser Entwicklung heraus gibt es heute die Klosterkammer des Bundeslandes Niedersachsen. Insbesondere waren es Nonnenklöster in den Herzogtümern Braunschweig und Mecklenburg, die schließlich zu lutherischen Damenstiften wurden.
Andere Bistümer wurden tatsächlich säkularisiert, sowohl ihre Liegenschaften als auch ihre Kirchenverwaltung umgehend von weltlichen Obrigkeiten übernommen. Ebenso wurden die meisten Klöster schon im Zuge der Reformation aufgehoben, ihre Gebäude oft zu landwirtschaftlichen Zwecken, manchmal aber auch für neu geschaffene Bildungsstätten genutzt, darunter viele der im 16. und 17. Jahrhundert gegründeten akademischen Gymnasien.
Auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches wurden mit der Beendigung des Dreißigjährigen Krieges durch den Westfälischen Frieden 1648 die lutherischen Bistümer aufgehoben und ihre Stiftsgebiete säkularisiert, das Erzstift Magdeburg, das Hochstift Halberstadt, das Hochstift Bremen, das Hochstift Minden und das Hochstift Schwerin in weltliche Fürstentümer umgewandelt.
Bayern ab 1608
Im 16. Jahrhundert richtete Herzog Maximilian I. auf der Grundlage der Superiorität des Staates ein geistliches Ratskollegium zur Kirchenaufsicht ein. Ab 1608 beanspruchte der Kurfürst das Patronatsrecht, wenn bei Stiftern und Klöstern hierüber Unklarheiten bestanden. 1743 schlug der zum Kaiser gewählte bayerische Kurfürst Karl Albrecht der Habsburgerin Maria Theresia vor, Österreich und insbesondere Bayern durch die Säkularisation und Einverleibung von Fürstbistümern zu vergrößern. Maria Theresia lehnte dies als großes Unrecht ab.
Im Rahmen der Aufhebung des Jesuitenordens durch Papst Clemens XIV. (1773) wurden die in Bayern gelegenen Güter des Jesuitenordens auf Weisung des Papstes dem kurfürstlichen Schulfonds zur Verfügung gestellt. Im Jahre 1778 gelang einem Prälaten in Aschaffenburg ein Säkularisationsvorhaben: Der Fürsterzbischof von Mainz zog gegen eine nur geringe Entschädigung den Klostergarten eines Kapuzinerklosters ein und verwendete ihn als Schlossgarten und als Holzhof für seine weltliche Hochstiftsregierung. 1783 stimmte Papst Pius VI. dem Antrag des kurpfalz-bayerischen Kurfürsten Karl Theodor auf Aufhebung der Prämonstratenserabtei Osterhofen und des Augustinerchorherrenstiftes Indersdorf zu. 1787 wies der Fürstbischof von Bamberg in einer Visitationsverfügung die Zisterzienserabtei Langheim darauf hin, dass eine Aufhebung der Klöster möglich und der Vorwurf der Prachtliebe deshalb zu vermeiden sei. 1789 verfasste der Jurist Maximilian von Montgelas eine Denkschrift, in der er eine Säkularisation für wirtschaftlich wünschenswert und aufgrund des Westfälischen Friedens für rechtlich zulässig hielt. 56 v. H. der Hofstellen seien in kirchliches Obereigentum gelangt, und diese Konzentration schädige den Wirtschaftsverkehr.
Österreich
Kaiser Joseph II., Herrscher des aufgeklärten Absolutismus, löste bereits vor der Französischen Revolution zahlreiche Klöster und Kirchen auf und zog deren Vermögen ein. Von 915 Klöstern (762 Männer-, 153 Frauenklöster), die 1780 in Österreich (mit Böhmen, Mähren und Galizien) existierten, blieben nur 388 erhalten.
Säkularisation nach der Französischen Revolution
Frankreich
Die Säkularisation in Frankreich am Ende des 18. Jahrhunderts bzw. zu Beginn des 19. Jahrhunderts geht auf Debatten in der Zeit der Aufklärung zurück. Sie ist die umfassendste, die bislang stattfand. Beinahe alle geistlichen Reichsstände wurden aufgelöst und annähernd 95.000 km² Grundfläche, auf denen mehr als 3 Millionen Menschen lebten, wechselten ihren Herrscher oder Eigentümer.
Die französische Nationalversammlung beschloss schon zu Beginn der Französischen Revolution am 2. November 1789 in einem Dekret (Décret des biens du clergé mis à la disposition de la Nation), das auf eine Antragsvorlage des Abgeordneten der Nationalversammlung und späteren Außenministers Napoleons, Bischof Charles-Maurice de Talleyrand-Périgord, zurückging, die Nationalisierung der Kirchengüter und damit die faktische Enteignung der katholischen Kirche. Hintergrund waren massive Bemühungen, der Finanzkrise des französischen Staates, die vor allem durch die o. g. kostenaufwändige Beteiligung Frankreichs am Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg bedingt war, entgegenzuwirken. Mit der 1790 verabschiedeten Zivilverfassung des Klerus wurde eine französische Nationalkirche geschaffen, deren Priester wie Staatsbeamte einen staatlichen Sold bekamen und einen Eid auf die Nation und die neue Verfassung ablegen mussten. Somit wurde schon am Anfang der französischen Revolution durch die Abschaffung der alten Ständeordnung die Vormachtstellung des Klerus beendet. Mit der Enteignung des kirchlichen Besitzes wurde die wirtschaftliche und politische Macht der Kirche erheblich beschnitten.
Erst mit dem zwischen Napoleon Bonaparte und Papst Pius VII. geschlossenen Konkordat von 1801 kam es zumindest formal wieder zu einer Aussöhnung zwischen der katholischen Kirche und dem französischen Staat.
Italien
1866 sah sich das junge Königreich Italien mit einem schwierigen und kostspieligen Krieg gegen Österreich konfrontiert (Dritter Unabhängigkeitskrieg). Aufgrund der enormen Kriegsausgaben stieg das Staatsdefizit auf eine bis dahin nicht erreichte Höhe. Die Antwort des Staates auf die schwere Finanzkrise war die Beschlagnahmung von Kircheneigentum. Die Konfiszierungen verschärften den politischen Konflikt mit dem Heiligen Stuhl, der seinen Ursprung in der Römischen Frage hatte und erst mit der Unterzeichnung der Lateranverträge 1929 beigelegt werden konnte.
Linksrheinische Départements Deutschlands 1802
Anders als im rechtsrheinischen Gebiet fand die Säkularisation in den seit 1798 bestehenden vier linksrheinischen Départements, die 1801 im Frieden von Lunéville Frankreich zugesprochen worden waren, im Jahre 1802 statt. Grundlage der Säkularisation war das Konkordat von 1801, in dem die kirchenrechtliche Genehmigung der Säkularisation gegeben wurde. Am 9. Juni 1802 wurden mit einem Konsularbeschluss („Arrêté des Consuls“) – im rechtlichen Sinne eine Verordnung – die kirchlichen Verhältnisse neu geregelt; mit Ausnahme der Bistümer und Pfarreien wurden fast alle geistlichen Einrichtungen aufgehoben und ihr Besitz dem französischen Staat übertragen.
Alle Ordensleute mit linksrheinischen Wurzeln erhielten gemäß Konsularbeschluss eine jährliche Pension von 500 (für unter 60-Jährige) bzw. 600 Francs (ab 60 Jahren). Diejenigen, die ursprünglich aus rechtsrheinischen Gebieten stammten, mussten die linksrheinischen Gebiete verlassen und erhielten einmalig 150 Francs für die Kosten ihrer Reise.
Zur Aufbesserung der Finanzen des französischen Staates wurden die säkularisierten Güter in den folgenden Jahren versteigert und gingen überwiegend an private Käufer. Auch die geistlichen Reichsstände wurden aufgehoben und ihr Besitz verstaatlicht.
Rechtsrheinische Gebiete 1803
Durch die Verschiebung der französischen Ostgrenze hatten deutsche Territorialherren Gebietsverluste erlitten. Als Entschädigung wurden ihnen im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die kirchlichen Reichsstände (die geistlichen Fürstentümer) und die meisten Reichsstädte (in diesem Fall spricht man von Mediatisierung) zugeschlagen.
Artikel 35 des Reichsdeputationshauptschlusses ging über die reine Entschädigung sogar hinaus. Die Gebäude und Güter der aufgehobenen Stifte, Abteien und Klöster wurden der Disposition (Verfügungsgewalt) der Landesherren unterstellt. Das erlaubte es auch Herrschern, die keinen Territorialverlust erlitten hatten, kirchliche Güter zu ihren Gunsten einzuziehen und ihre Finanzen zu entlasten.
Der Reichsdeputationshauptschluss betraf die geistlichen Kurfürstentümer Köln und Trier, das Erzstift Salzburg sowie die Hochstifte , Augsburg, Bamberg, Basel, , Brixen, Chur, Corvey, Eichstätt, Freising, Fulda, Hildesheim, Konstanz, Lübeck, Lüttich, Münster, Osnabrück, Paderborn, Passau, Regensburg, Speyer, Trient, Worms und Würzburg. Auch alle anderen geistlichen Fürstentümer, zu denen z. B. die Reichsabteien und die anderen Reichsstifte gehörten, wurden aufgelöst.
Lediglich Kurmainz, dessen verbliebenes rechtsrheinisches Territorium auf das Fürstentum Aschaffenburg übertragen wurde, wurde nicht aufgelöst. Karl Theodor von Dalberg, der letzte Mainzer Erzbischof, verblieb als Erzkanzler des Reiches.
Politische Folgen
Viele Besitztümer der Kirche, unter ihnen auch landständische Klöster oder die bisherigen fürstbischöflichen Residenzen, wurden enteignet und fielen an weltliche Landesherren. Insbesondere profitierten der König von Preußen, der Kurfürst von Bayern, der Herzog von Württemberg, der Markgraf von Baden und der Landgraf von Hessen-Darmstadt von der Säkularisation. Allein in Baden vervierfachte sich die Fläche des Landes, die Zahl der Einwohner verfünffachte sich durch den Landzugewinn. Württemberg konnte seine Fläche und Einwohnerzahl immerhin verdoppeln.
Durch die Enteignung kirchlicher Güter verlor insbesondere die katholische Kirche einen Großteil ihrer weltlichen Macht.
Soziale Folgen
Vor allem das weltliche Dienstpersonal im Kloster sowie die unmittelbar vom Kloster abhängigen Handwerker und Gewerbetreibenden verloren ihre Arbeitsplätze und gerieten in eine bedrohliche Armut.
Der enteignete – teilweise sehr große – Grundbesitz wurde oftmals dem Landesherrn bzw. Staat direkt zugeschlagen oder in Stiftungen eingebracht, um dem bisherigen Zweck weiter zu dienen. Die vermögensrechtlichen Folgen der Enteignungen stellen noch heute in Form der Staatsleistungen ein staatskirchenrechtliches Problem dar.
Kulturelle Folgen
Durch die Auflösung der kirchlichen Institutionen wurden ihre Gebäude und beweglichen Besitztümer nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck benötigt. Die enteigneten Klöster konnten teils als Staatsgebäude (z. B. Gefängnisse) übernommen werden, teils wurden sie meistbietend versteigert. Viele von ihnen verkaufte man auf Abbruch, d. h., sie wurden vom Käufer abgerissen und das Material für andere Zwecke verwendet, vor allem die schlecht für andere Zwecke verwendbaren Kirchen waren hiervon betroffen. Im günstigsten Fall konnte eine ehemalige Klosterkirche als Pfarrkirche weiterverwendet werden, z. B. die Kirche der Abtei Prüm in der Eifel, die bis heute Pfarrkirche ist. Kunstwerke und liturgische Geräte wurden teilweise ebenfalls an andere Kirchen abgegeben, vieles aber auch vernichtet, da wesentlich mehr Objekte zur Verfügung standen, als benötigt wurden.
Die Auflösung hatte aber auch Folgen für Bibliotheken und Archive der Klöster, die häufig in alle Winde verstreut wurden. Gleichzeitig entstanden allerdings auch erste private Sammlungen wertvoller Bücher, Handschriften und Kunstwerke, die teilweise später wieder in die öffentliche Hand gelangten und den Grundstock für Archive und Bibliotheken bildeten; in manchen Fällen waren diese Sammler selbst ehemalige Mitglieder einer kirchlichen Institution, z. B. Ferdinand Franz Wallraf in Köln.
Siehe auch
- Säkularismus und Laizismus
- Trennung zwischen Staat und religiösen Institutionen
- Desamortisation in Spanien
Literatur
- Marcel Albert: Die Gedenkveranstaltungen zum 200. Jahrestag der Säkularisation 1803–2003. Ein kritischer Rückblick. In: Römische Quartalschrift, 100, 2005, S. 240–274.
- Christian Bartz: Die Säkularisation der Abtei Laach im Jahre 1802. Eine Fallstudie. In: Rheinische Vierteljahrsblätter, 62, 1998, S. 238–307.
- Paul Fabianek: Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland. Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster. Books on Demand, 2012, ISBN 978-3-8482-1795-3.
- Reiner Groß: Geschichte Sachsens. Berlin 2001 (4. Auflage 2012, ISBN 978-3-361-00674-4).
- Volker Himmelein (Hrsg.): Alte Klöster, neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803. Große Landesausstellung Baden-Württemberg 2003. Thorbecke, Ostfildern 2003, ISBN 3-7995-0212-2 (Ausstellungskatalog und Aufsatzband).
- Georg Mölich, Joachim Oepen, Wolfgang Rosen (Hrsg.): Klosterkultur und Säkularisation im Rheinland. Klartext Verlag, Essen 2002, ISBN 978-3-89861-099-5.
- Isa Lübbers, Martin Rößler, Joachim Stüben (Hrsg.): Säkularisierung – ein weltgeschichtlicher Prozess in Hamburg. Peter Lang, Frankfurt am Main 2017, ISBN 978-3-631-67547-2.
- Winfried Müller: Ein bayerischer Sonderweg? Die Säkularisation im links- und rechtsrheinischen Deutschland. In: Alois Schmid (Hrsg.): Die Säkularisation in Bayern 1803. Kulturbruch oder Modernisierung? C. H. Beck, München 2003, ISBN 3-406-10664-1, S. 317–334.
- Winfried Müller: Die Säkularisation von 1803. In: Walter Brandmüller (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte. Band 3. Eos Verlag, St. Ottilien 1991, S. 1–84.
- Winfried Müller: Zwischen Säkularisation und Konkordat. Die Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche 1803–1821. In: Walter Brandmüller (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte. Band 3. Eos Verlag, St. Ottilien 1991, S. 85–129.
- Volker Rödel, Hans Ammerich, Thomas Adam (Hrsg.): Säkularisation am Oberrhein (= Oberrheinische Studien. Band 23). Thorbecke, Ostfildern 2004, ISBN 3-7995-7823-4.
- Alfons Maria Scheglmann: Geschichte der Säkularisation im rechtsrheinischen Bayern. 3 Bände. Habbel, Regensburg 1903–1908.
- Rudolf Schlögl: Glaube und Religion in der Säkularisierung. Die katholische Stadt – Köln, Aachen, Münster – 1740–1840. Oldenbourg, München 1995, ISBN 3-486-56080-8.
- Dietmar Stutzer: Die Säkularisation 1803. Der Sturm auf Bayerns Kirchen und Klöster. Rosenheimer Verlagshaus Alfred Förg, 1976, ISBN 3-475-52237-3.
- Hermann Uhrig: Die Vereinbarkeit von Art. VII des Friedens von Lunéville mit der Reichsverfassung. 5 Bände, Verlag Traugott Bautz, Nordhausen 2014, ISBN 978-3-88309-862-3; 2789 S. (zugleich erweiterte Jur. Diss. Tübingen 2011, urn:nbn:de:bsz:21-opus-56749).
- Eberhard Weis: Montgelas. Erster Band. Zwischen Revolution und Reform 1759–1799. 2. Auflage. Beck, München 1988, ISBN 978-3-406-32974-6.
- Matthias Wemhoff: Säkularisation und Neubeginn. Schnell & Steiner, Regensburg 2007, ISBN 978-3-7954-1963-9 (anlässlich der Eröffnung der Ausstellung im Landschaftsverband Westfalen-Lippe-Landesmuseum für Klosterkultur im Kloster Dalheim).
Weblinks
- Literatur von und über Säkularisation im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Säkularisation in Bayern auf Bayern 2 radioWissen
- Säkularisation in Westfalen auf lwl.org
Einzelnachweise
- Marie-Luisa Frick, Andreas Oberprantacher (Universität Innsbruck): Wiederkehr des Verdrängten? Die ‚Krise‘ der Säkularisierungsthese im Spiegel gegenwärtiger Debatten über das Phänomen ‚Religion‘ in Europa. Innsbrucker Diskussionspapiere zu Weltordnung, Religion und Gewalt, Nr. 24, 2008 (Titelaufnahme bei der ULB Tirol mit PDF-Download), S. 4: dort Bezug nehmend auf den Artikel Säkularisation, Säkularisierung, in: Geschichtliche Grundbegriffe, Band 5 (1984), S. 794 f.
- Groß, S. 53–55.
- Scheglmann I, S. 2.
- Scheglmann I, S. 3 (Digitalisat).
- Scheglmann I, S. 51.
- Scheglmann I, S. 48.
- Scheglmann I, S. 61–72.
- Scheglmann I, S. 74.
- Weis, Montgelas I, S. 121–125.
- Paul Fabianek: Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland. Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster. Verlag BoD 2012, ISBN 978-3-8482-1795-3, S. 6 und Anlage (Dekret „Le décret des biens du clergé mis à la disposition de la Nation“)
- Wilhelm Janssen: Kleine Rheinische Geschichte, S. 261.
- Eduard Hegel: Geschichte des Erzbistums Köln. Bd. IV, S. 487–521.
- Paul Fabianek: Folgen der Säkularisierung für die Klöster im Rheinland. Am Beispiel der Klöster Schwarzenbroich und Kornelimünster. Verlag BoD 2012, ISBN 978-3-8482-1795-3, S. 13 mit Anlage (Konsularbeschluss „Arrêté portant suppression des ordres monastiques et congrégations régulières dans les départemens de la Sarre, de la Roër, de Thin-et-Moselle et du Mont-Tonnerre“)
- Wolfgang Schieder (Hrsg.): Säkularisation und Mediatisierung in den vier rheinischen Departements 1803–1813. Teil V/1 und V/II Roerdepartement.
- Georg Mölich, Joachim Oepen, Wolfgang Rosen (Hrsg.): Klosterkultur und Säkularisation im Rheinland. Essen 2002, S. 20–21.
- Vgl. Bettina Braun, Mareike Menne, Michael Ströhmer (Hrsg.): Geistliche Fürsten und geistliche Staaten in der Spätphase des Alten Reiches. Bibliotheca Academica, Epfendorf am Neckar 2008, ISBN 978-3-928471-72-5.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer
Dieser Artikel behandelt die Enteignung von kirchlichen Besitztumern Zum allgemeinen Prozess der Verweltlichung siehe Sakularisierung Als Sakularisation wird ursprunglich die staatliche Einziehung oder Nutzung kirchlicher Besitztumer Land oder Vermogen bezeichnet Im engeren Sinne versteht man darunter die Sakularisationen wahrend des napoleonischen Zeitalters d h von 1799 bis 1821 bei der zwei Formen zu unterscheiden sind einerseits die Aufhebung kirchlicher Institutionen Abteien und Kloster und die Verstaatlichung ihres Besitzes Einziehung von Kirchengutern andererseits die Einverleibung Annektierung der geistlichen Furstentumer und Herrschaften des Heiligen Romischen Reiches durch grossere Territorialstaaten Eine wichtige Rechtsgrundlage bildete der Reichsdeputationshauptschluss eine Folge der Niederlage der Alliierten im Zweiten Koalitionskrieg In einem weiteren Sinn versteht man unter Sakularisation allgemein die Abwendung von der Religion und von religiosen Werten als gesellschaftliche Entwicklung dafur ist jedoch eher die Bezeichnung Sakularisierung ublich EtymologieDer Begriff leitet sich von lat saeculum Jahrhundert Zeitalter und dem davon abgeleiteten Adjektiv saecularis sakular weltlich ab und bezeichnet allgemein einen Wechsel hin zum Zeitlichen und Weltlichen Als Begriff fur die Enteignung von Kirchengut verwendete schon der franzosische Gesandte Henri II d Orleans Longueville am 8 Mai 1646 bei den Verhandlungen zum Westfalischen Frieden in Munster das Verb seculariser Er bezeichnete damit den Ubergang von katholischen Gutern in protestantischen Besitz Das lateinische Substantiv saecularisatio war zwar bereits 1559 in Verwendung das entsprechende Verb 1586 Lateinisch saecularisatio bezog sich damals aber nicht auf Kirchengut sondern bezeichnete den Ubergang von Mitgliedern des in Gemeinschaft lebenden Klerus der Bischofskirchen zu allein lebenden Domkapitularen Die Ausgliederung von Kirchengut wurde zu dieser Zeit als profanatio sacrae rei bezeichnet Sakularisation vor der Franzosischen RevolutionEngland ab 1535 Heinrich VIII Konig von England liess im Zuge des koniglichen Suprematsakts von 1535 ab dem Jahr 1538 die englischen Kloster auflosen und konfiszierte ihre Besitztumer Uber hundert fruhere Klosterkirchen blieben als Pfarrkirchen in Verwendung 14 wurden zu Kathedralen Im Rahmen der Kampagne gegen den Aberglauben wurden viele Reliquien und Heiligenstatuen zerstort und eingeschmolzen Grosse Abteien und Pilgerstatten wie Glastonbury Abbey Walsingham die Abtei St Edmund und Shaftesbury Abbey wurden zu Ruinen Auch in der Lordschaft Irland und in Wales wurden die Kloster aufgelost Sachsen ab 1539 Nach seiner Regierungsubernahme am 17 April 1535 liess der sachsische Herzog Heinrich der Fromme am 23 April 1539 den ersten evangelischen Gottesdienst in der abhalten feierliche Gottesdienste in Leipzig und in der Dresdner Kreuzkirche folgten Wahrend einer umfangreichen Kirchenvisitation von Dezember 1539 bis Juli 1540 liess Heinrich alle kirchlichen Besitztumer sakularisieren und Kloster aufheben Im November 1539 setzte er auf dem Landtag in Chemnitz einen landstandischen Ausschuss zur Verwendung des sakularisierten Kirchengutes ein und uberliess damit die Entscheidung uber die Verwendung den Landstanden Nach dem Tode Heinrichs im Jahre 1541 zog sein Sohn Moritz die Verfugungsgewalt uber das sakularisierte Kirchen und Klostergut wieder an sich und liess es teils verkaufen und teils selbst durch landesherrliche Vogte verwalten Heiliges Romisches Reich nach der Reformation In der Zeit der Reformation muss sorgfaltig zwischen Reformation und Sakularisation unterschieden werden Viele geistliche Institutionen schlossen sich der Reformation in ihrer lutherischen Version an bestanden aber fort Lutherische erwahlte Bischofe katholischerseits als Administratoren diffamiert versahen weiterhin geistliche Aufgaben wie die Festlegung liturgischer Regeln und die Uberwachung von Pfarreien Im Erzbistum Bremen visitierte sogar der dritte und letzte lutherische Erzbischof Johann Friedrich dem Vernehmen nach 1625 das katholisch gebliebene Kloster Harsefeld Auch eine beachtliche Anzahl von Klostern bestand weiter obwohl zumeist grosse Teile ihrer Liegenschaften sakularisiert wurden Aus dieser Entwicklung heraus gibt es heute die Klosterkammer des Bundeslandes Niedersachsen Insbesondere waren es Nonnenkloster in den Herzogtumern Braunschweig und Mecklenburg die schliesslich zu lutherischen Damenstiften wurden Andere Bistumer wurden tatsachlich sakularisiert sowohl ihre Liegenschaften als auch ihre Kirchenverwaltung umgehend von weltlichen Obrigkeiten ubernommen Ebenso wurden die meisten Kloster schon im Zuge der Reformation aufgehoben ihre Gebaude oft zu landwirtschaftlichen Zwecken manchmal aber auch fur neu geschaffene Bildungsstatten genutzt darunter viele der im 16 und 17 Jahrhundert gegrundeten akademischen Gymnasien Auf dem Gebiet des Heiligen Romischen Reiches wurden mit der Beendigung des Dreissigjahrigen Krieges durch den Westfalischen Frieden 1648 die lutherischen Bistumer aufgehoben und ihre Stiftsgebiete sakularisiert das Erzstift Magdeburg das Hochstift Halberstadt das Hochstift Bremen das Hochstift Minden und das Hochstift Schwerin in weltliche Furstentumer umgewandelt Bayern ab 1608 Hauptartikel Sakularisation in Bayern Im 16 Jahrhundert richtete Herzog Maximilian I auf der Grundlage der Superioritat des Staates ein geistliches Ratskollegium zur Kirchenaufsicht ein Ab 1608 beanspruchte der Kurfurst das Patronatsrecht wenn bei Stiftern und Klostern hieruber Unklarheiten bestanden 1743 schlug der zum Kaiser gewahlte bayerische Kurfurst Karl Albrecht der Habsburgerin Maria Theresia vor Osterreich und insbesondere Bayern durch die Sakularisation und Einverleibung von Furstbistumern zu vergrossern Maria Theresia lehnte dies als grosses Unrecht ab Im Rahmen der Aufhebung des Jesuitenordens durch Papst Clemens XIV 1773 wurden die in Bayern gelegenen Guter des Jesuitenordens auf Weisung des Papstes dem kurfurstlichen Schulfonds zur Verfugung gestellt Im Jahre 1778 gelang einem Pralaten in Aschaffenburg ein Sakularisationsvorhaben Der Fursterzbischof von Mainz zog gegen eine nur geringe Entschadigung den Klostergarten eines Kapuzinerklosters ein und verwendete ihn als Schlossgarten und als Holzhof fur seine weltliche Hochstiftsregierung 1783 stimmte Papst Pius VI dem Antrag des kurpfalz bayerischen Kurfursten Karl Theodor auf Aufhebung der Pramonstratenserabtei Osterhofen und des Augustinerchorherrenstiftes Indersdorf zu 1787 wies der Furstbischof von Bamberg in einer Visitationsverfugung die Zisterzienserabtei Langheim darauf hin dass eine Aufhebung der Kloster moglich und der Vorwurf der Prachtliebe deshalb zu vermeiden sei 1789 verfasste der Jurist Maximilian von Montgelas eine Denkschrift in der er eine Sakularisation fur wirtschaftlich wunschenswert und aufgrund des Westfalischen Friedens fur rechtlich zulassig hielt 56 v H der Hofstellen seien in kirchliches Obereigentum gelangt und diese Konzentration schadige den Wirtschaftsverkehr Osterreich Hauptartikel Josephinismus Kaiser Joseph II Herrscher des aufgeklarten Absolutismus loste bereits vor der Franzosischen Revolution zahlreiche Kloster und Kirchen auf und zog deren Vermogen ein Von 915 Klostern 762 Manner 153 Frauenkloster die 1780 in Osterreich mit Bohmen Mahren und Galizien existierten blieben nur 388 erhalten Sakularisation nach der Franzosischen RevolutionFrankreich Die Sakularisation in Frankreich am Ende des 18 Jahrhunderts bzw zu Beginn des 19 Jahrhunderts geht auf Debatten in der Zeit der Aufklarung zuruck Sie ist die umfassendste die bislang stattfand Beinahe alle geistlichen Reichsstande wurden aufgelost und annahernd 95 000 km Grundflache auf denen mehr als 3 Millionen Menschen lebten wechselten ihren Herrscher oder Eigentumer Die franzosische Nationalversammlung beschloss schon zu Beginn der Franzosischen Revolution am 2 November 1789 in einem Dekret Decret des biens du clerge mis a la disposition de la Nation das auf eine Antragsvorlage des Abgeordneten der Nationalversammlung und spateren Aussenministers Napoleons Bischof Charles Maurice de Talleyrand Perigord zuruckging die Nationalisierung der Kirchenguter und damit die faktische Enteignung der katholischen Kirche Hintergrund waren massive Bemuhungen der Finanzkrise des franzosischen Staates die vor allem durch die o g kostenaufwandige Beteiligung Frankreichs am Amerikanischen Unabhangigkeitskrieg bedingt war entgegenzuwirken Mit der 1790 verabschiedeten Zivilverfassung des Klerus wurde eine franzosische Nationalkirche geschaffen deren Priester wie Staatsbeamte einen staatlichen Sold bekamen und einen Eid auf die Nation und die neue Verfassung ablegen mussten Somit wurde schon am Anfang der franzosischen Revolution durch die Abschaffung der alten Standeordnung die Vormachtstellung des Klerus beendet Mit der Enteignung des kirchlichen Besitzes wurde die wirtschaftliche und politische Macht der Kirche erheblich beschnitten Erst mit dem zwischen Napoleon Bonaparte und Papst Pius VII geschlossenen Konkordat von 1801 kam es zumindest formal wieder zu einer Aussohnung zwischen der katholischen Kirche und dem franzosischen Staat Italien Hauptartikel Eversione dell asse ecclesiastico 1866 sah sich das junge Konigreich Italien mit einem schwierigen und kostspieligen Krieg gegen Osterreich konfrontiert Dritter Unabhangigkeitskrieg Aufgrund der enormen Kriegsausgaben stieg das Staatsdefizit auf eine bis dahin nicht erreichte Hohe Die Antwort des Staates auf die schwere Finanzkrise war die Beschlagnahmung von Kircheneigentum Die Konfiszierungen verscharften den politischen Konflikt mit dem Heiligen Stuhl der seinen Ursprung in der Romischen Frage hatte und erst mit der Unterzeichnung der Lateranvertrage 1929 beigelegt werden konnte Linksrheinische Departements Deutschlands 1802 Anders als im rechtsrheinischen Gebiet fand die Sakularisation in den seit 1798 bestehenden vier linksrheinischen Departements die 1801 im Frieden von Luneville Frankreich zugesprochen worden waren im Jahre 1802 statt Grundlage der Sakularisation war das Konkordat von 1801 in dem die kirchenrechtliche Genehmigung der Sakularisation gegeben wurde Am 9 Juni 1802 wurden mit einem Konsularbeschluss Arrete des Consuls im rechtlichen Sinne eine Verordnung die kirchlichen Verhaltnisse neu geregelt mit Ausnahme der Bistumer und Pfarreien wurden fast alle geistlichen Einrichtungen aufgehoben und ihr Besitz dem franzosischen Staat ubertragen Alle Ordensleute mit linksrheinischen Wurzeln erhielten gemass Konsularbeschluss eine jahrliche Pension von 500 fur unter 60 Jahrige bzw 600 Francs ab 60 Jahren Diejenigen die ursprunglich aus rechtsrheinischen Gebieten stammten mussten die linksrheinischen Gebiete verlassen und erhielten einmalig 150 Francs fur die Kosten ihrer Reise Zur Aufbesserung der Finanzen des franzosischen Staates wurden die sakularisierten Guter in den folgenden Jahren versteigert und gingen uberwiegend an private Kaufer Auch die geistlichen Reichsstande wurden aufgehoben und ihr Besitz verstaatlicht Rechtsrheinische Gebiete 1803 Durch die Verschiebung der franzosischen Ostgrenze hatten deutsche Territorialherren Gebietsverluste erlitten Als Entschadigung wurden ihnen im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die kirchlichen Reichsstande die geistlichen Furstentumer und die meisten Reichsstadte in diesem Fall spricht man von Mediatisierung zugeschlagen Artikel 35 des Reichsdeputationshauptschlusses ging uber die reine Entschadigung sogar hinaus Die Gebaude und Guter der aufgehobenen Stifte Abteien und Kloster wurden der Disposition Verfugungsgewalt der Landesherren unterstellt Das erlaubte es auch Herrschern die keinen Territorialverlust erlitten hatten kirchliche Guter zu ihren Gunsten einzuziehen und ihre Finanzen zu entlasten Der Reichsdeputationshauptschluss betraf die geistlichen Kurfurstentumer Koln und Trier das Erzstift Salzburg sowie die Hochstifte Augsburg Bamberg Basel Brixen Chur Corvey Eichstatt Freising Fulda Hildesheim Konstanz Lubeck Luttich Munster Osnabruck Paderborn Passau Regensburg Speyer Trient Worms und Wurzburg Auch alle anderen geistlichen Furstentumer zu denen z B die Reichsabteien und die anderen Reichsstifte gehorten wurden aufgelost Lediglich Kurmainz dessen verbliebenes rechtsrheinisches Territorium auf das Furstentum Aschaffenburg ubertragen wurde wurde nicht aufgelost Karl Theodor von Dalberg der letzte Mainzer Erzbischof verblieb als Erzkanzler des Reiches Politische FolgenViele Besitztumer der Kirche unter ihnen auch landstandische Kloster oder die bisherigen furstbischoflichen Residenzen wurden enteignet und fielen an weltliche Landesherren Insbesondere profitierten der Konig von Preussen der Kurfurst von Bayern der Herzog von Wurttemberg der Markgraf von Baden und der Landgraf von Hessen Darmstadt von der Sakularisation Allein in Baden vervierfachte sich die Flache des Landes die Zahl der Einwohner verfunffachte sich durch den Landzugewinn Wurttemberg konnte seine Flache und Einwohnerzahl immerhin verdoppeln Durch die Enteignung kirchlicher Guter verlor insbesondere die katholische Kirche einen Grossteil ihrer weltlichen Macht Soziale FolgenVor allem das weltliche Dienstpersonal im Kloster sowie die unmittelbar vom Kloster abhangigen Handwerker und Gewerbetreibenden verloren ihre Arbeitsplatze und gerieten in eine bedrohliche Armut Der enteignete teilweise sehr grosse Grundbesitz wurde oftmals dem Landesherrn bzw Staat direkt zugeschlagen oder in Stiftungen eingebracht um dem bisherigen Zweck weiter zu dienen Die vermogensrechtlichen Folgen der Enteignungen stellen noch heute in Form der Staatsleistungen ein staatskirchenrechtliches Problem dar Kulturelle FolgenDurch die Auflosung der kirchlichen Institutionen wurden ihre Gebaude und beweglichen Besitztumer nicht mehr fur ihren ursprunglichen Zweck benotigt Die enteigneten Kloster konnten teils als Staatsgebaude z B Gefangnisse ubernommen werden teils wurden sie meistbietend versteigert Viele von ihnen verkaufte man auf Abbruch d h sie wurden vom Kaufer abgerissen und das Material fur andere Zwecke verwendet vor allem die schlecht fur andere Zwecke verwendbaren Kirchen waren hiervon betroffen Im gunstigsten Fall konnte eine ehemalige Klosterkirche als Pfarrkirche weiterverwendet werden z B die Kirche der Abtei Prum in der Eifel die bis heute Pfarrkirche ist Kunstwerke und liturgische Gerate wurden teilweise ebenfalls an andere Kirchen abgegeben vieles aber auch vernichtet da wesentlich mehr Objekte zur Verfugung standen als benotigt wurden Die Auflosung hatte aber auch Folgen fur Bibliotheken und Archive der Kloster die haufig in alle Winde verstreut wurden Gleichzeitig entstanden allerdings auch erste private Sammlungen wertvoller Bucher Handschriften und Kunstwerke die teilweise spater wieder in die offentliche Hand gelangten und den Grundstock fur Archive und Bibliotheken bildeten in manchen Fallen waren diese Sammler selbst ehemalige Mitglieder einer kirchlichen Institution z B Ferdinand Franz Wallraf in Koln Siehe auchSakularismus und Laizismus Trennung zwischen Staat und religiosen Institutionen Desamortisation in SpanienLiteraturMarcel Albert Die Gedenkveranstaltungen zum 200 Jahrestag der Sakularisation 1803 2003 Ein kritischer Ruckblick In Romische Quartalschrift 100 2005 S 240 274 Christian Bartz Die Sakularisation der Abtei Laach im Jahre 1802 Eine Fallstudie In Rheinische Vierteljahrsblatter 62 1998 S 238 307 Paul Fabianek Folgen der Sakularisierung fur die Kloster im Rheinland Am Beispiel der Kloster Schwarzenbroich und Kornelimunster Books on Demand 2012 ISBN 978 3 8482 1795 3 Reiner Gross Geschichte Sachsens Berlin 2001 4 Auflage 2012 ISBN 978 3 361 00674 4 Volker Himmelein Hrsg Alte Kloster neue Herren Die Sakularisation im deutschen Sudwesten 1803 Grosse Landesausstellung Baden Wurttemberg 2003 Thorbecke Ostfildern 2003 ISBN 3 7995 0212 2 Ausstellungskatalog und Aufsatzband Georg Molich Joachim Oepen Wolfgang Rosen Hrsg Klosterkultur und Sakularisation im Rheinland Klartext Verlag Essen 2002 ISBN 978 3 89861 099 5 Isa Lubbers Martin Rossler Joachim Stuben Hrsg Sakularisierung ein weltgeschichtlicher Prozess in Hamburg Peter Lang Frankfurt am Main 2017 ISBN 978 3 631 67547 2 Winfried Muller Ein bayerischer Sonderweg Die Sakularisation im links und rechtsrheinischen Deutschland In Alois Schmid Hrsg Die Sakularisation in Bayern 1803 Kulturbruch oder Modernisierung C H Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 10664 1 S 317 334 Winfried Muller Die Sakularisation von 1803 In Walter Brandmuller Hrsg Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte Band 3 Eos Verlag St Ottilien 1991 S 1 84 Winfried Muller Zwischen Sakularisation und Konkordat Die Neuordnung des Verhaltnisses von Staat und Kirche 1803 1821 In Walter Brandmuller Hrsg Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte Band 3 Eos Verlag St Ottilien 1991 S 85 129 Volker Rodel Hans Ammerich Thomas Adam Hrsg Sakularisation am Oberrhein Oberrheinische Studien Band 23 Thorbecke Ostfildern 2004 ISBN 3 7995 7823 4 Alfons Maria Scheglmann Geschichte der Sakularisation im rechtsrheinischen Bayern 3 Bande Habbel Regensburg 1903 1908 Rudolf Schlogl Glaube und Religion in der Sakularisierung Die katholische Stadt Koln Aachen Munster 1740 1840 Oldenbourg Munchen 1995 ISBN 3 486 56080 8 Dietmar Stutzer Die Sakularisation 1803 Der Sturm auf Bayerns Kirchen und Kloster Rosenheimer Verlagshaus Alfred Forg 1976 ISBN 3 475 52237 3 Hermann Uhrig Die Vereinbarkeit von Art VII des Friedens von Luneville mit der Reichsverfassung 5 Bande Verlag Traugott Bautz Nordhausen 2014 ISBN 978 3 88309 862 3 2789 S zugleich erweiterte Jur Diss Tubingen 2011 urn nbn de bsz 21 opus 56749 Eberhard Weis Montgelas Erster Band Zwischen Revolution und Reform 1759 1799 2 Auflage Beck Munchen 1988 ISBN 978 3 406 32974 6 Matthias Wemhoff Sakularisation und Neubeginn Schnell amp Steiner Regensburg 2007 ISBN 978 3 7954 1963 9 anlasslich der Eroffnung der Ausstellung im Landschaftsverband Westfalen Lippe Landesmuseum fur Klosterkultur im Kloster Dalheim WeblinksWiktionary Sakularisation Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Sakularisation im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Sakularisation in Bayern auf Bayern 2 radioWissen Sakularisation in Westfalen auf lwl orgEinzelnachweiseMarie Luisa Frick Andreas Oberprantacher Universitat Innsbruck Wiederkehr des Verdrangten Die Krise der Sakularisierungsthese im Spiegel gegenwartiger Debatten uber das Phanomen Religion in Europa Innsbrucker Diskussionspapiere zu Weltordnung Religion und Gewalt Nr 24 2008 Titelaufnahme bei der ULB Tirol mit PDF Download S 4 dort Bezug nehmend auf den Artikel Sakularisation Sakularisierung in Geschichtliche Grundbegriffe Band 5 1984 S 794 f Gross S 53 55 Scheglmann I S 2 Scheglmann I S 3 Digitalisat Scheglmann I S 51 Scheglmann I S 48 Scheglmann I S 61 72 Scheglmann I S 74 Weis Montgelas I S 121 125 Paul Fabianek Folgen der Sakularisierung fur die Kloster im Rheinland Am Beispiel der Kloster Schwarzenbroich und Kornelimunster Verlag BoD 2012 ISBN 978 3 8482 1795 3 S 6 und Anlage Dekret Le decret des biens du clerge mis a la disposition de la Nation Wilhelm Janssen Kleine Rheinische Geschichte S 261 Eduard Hegel Geschichte des Erzbistums Koln Bd IV S 487 521 Paul Fabianek Folgen der Sakularisierung fur die Kloster im Rheinland Am Beispiel der Kloster Schwarzenbroich und Kornelimunster Verlag BoD 2012 ISBN 978 3 8482 1795 3 S 13 mit Anlage Konsularbeschluss Arrete portant suppression des ordres monastiques et congregations regulieres dans les departemens de la Sarre de la Roer de Thin et Moselle et du Mont Tonnerre Wolfgang Schieder Hrsg Sakularisation und Mediatisierung in den vier rheinischen Departements 1803 1813 Teil V 1 und V II Roerdepartement Georg Molich Joachim Oepen Wolfgang Rosen Hrsg Klosterkultur und Sakularisation im Rheinland Essen 2002 S 20 21 Vgl Bettina Braun Mareike Menne Michael Strohmer Hrsg Geistliche Fursten und geistliche Staaten in der Spatphase des Alten Reiches Bibliotheca Academica Epfendorf am Neckar 2008 ISBN 978 3 928471 72 5 Normdaten Sachbegriff GND 4076950 1 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85119461 NDL 00570859