Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Täter Begriffsklärung aufgeführt Als Täter wird
Täter

Als Täter wird allgemein jemand bezeichnet, der eine Tat ausführt oder etwas getan hat, insbesondere ein Straftäter.
Wortherkunft und Bedeutungswandel
Das zu tun gebildete Abstraktum Tat, althochdeutsch und mittelhochdeutsch tât, ist früh nachweisbar (um das 8. Jahrhundert). Täterbezeichnungen sind danach zunächst in Zusammensetzungen zu finden, so Guttäter (ahd. und mhd), guottæter gebildet zu guottât, oder Guttäterin und Übeltäter, vbeltæter gebildet zu vbeltât, oder Übeltäterin sowie daneben mit ähnlicher Bildungsweise auch Wohltäter oder Wohltäterin, zu Wohltat, und Missetäter, gebildet zu Missetat, gotisch missadêds (so in der Wulfilabibel), ahd. missatât, missitât, missetât, mistât und mhd. missetât.
Jedoch begegnet uns das einfache Wort Täter erst im 15. Jahrhundert. Es wird zunächst allgemein mit einer Hauptbedeutung im Sinne von Handelnder gebraucht, für „eine person, die etwas thut, ausführt, zur wirklichkeit bringt, eine that verrichtet oder verrichtet hat“. Daneben kann es „im engeren sinne eine person, die eine missethat, ein verbrechen begangen hat“ bedeuten. Auch in Lexika des 20. Jahrhunderts werden für das Wort noch diese beiden Bedeutungen angegeben.
Die vormals an erster Stelle angeführte wertneutral zu verstehende Bedeutungsangabe verblasste jedoch zunehmend; inzwischen ist ein negativ konnotierter Wortsinn deutlich hervorgetreten. In der Rechtssprache wird als Täter bezeichnet, wer eine Tat begeht. Auch allgemeinsprachlich heißen Täter und Täterin jene, die eine Straftat oder eine zumindest als Unrecht empfundene Handlung begangen haben. Die negative Konnotation wird auch an Komposita wie Täterbeschreibung, Täterkreis, Tätergruppe oder dem Schreibtischtäter deutlich.
Täterbegriff in der deutschen Rechtssprache
Im juristischen Bereich differiert die Bedeutung je nach Fachgebiet.
Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Strafrecht Deutschlands ist Täter, wer eine mit Strafe bedrohte Tat selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 StGB). An der Tat Beteiligte wie Anstifter oder Gehilfen sind keine Täter im strafrechtlichen Sinne. Grund für diese Differenzierung ist das im Strafrecht bestehende gesteigerte Bedürfnis nach Ahndung der individuellen Schuld. Anstifter werden, obwohl sie bei der Tatausführung in der Regel nicht zugegen waren, wie ein Täter bestraft (§ 26 StGB), während die Strafe des Gehilfen zu mildern ist (§ 27 Abs. 2 StGB).
Das Ordnungswidrigkeitenrecht Deutschlands kennt demgegenüber nur den „Einheitstäter“. Jeder an der Tat Beteiligte wird wie ein Täter behandelt (§ 14 OWiG), unabhängig davon, ob er Tatherrschaft hatte oder nur an der Tat beteiligt war.
Zivilrecht
Im Zivilrecht wird der Begriff Täter im Zusammenhang mit der Leistung von Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlung und im Sachenrecht im Zusammenhang mit dem Schutz des Besitzes verwendet. Die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu findenden Nachweise zum Täter in § 830, § 859 und § 864 BGB haben keine wesentlich andere Bedeutung als im Strafrecht; sie stehen auch dort für jemanden, der entweder eine Straftat begangen hat (§ 823 Abs. 2 BGB) hat oder zumindest in absolut geschützte Rechtspositionen des Einzelnen rechtswidrig eingegriffen hat (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Eingriff in eine solche Rechtsposition muss nicht notwendigerweise zugleich eine Straftat sein (z. B. bei Störungen des Besitzrechts oder bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts). Auch das Zivilrecht verzichtet auf Differenzierungen nach Täterschaft und Teilnahme; jeder, der an der rechtswidrigen Tat beteiligt ist, gilt deliktsrechtlich als Täter. Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich (§ 830 Abs. 2 BGB).
Öffentliches Recht (Verwaltungsrecht)
Das Verwaltungsrecht verwendet den Begriff des Täters nur vereinzelt, z. B. im Zusammenhang mit Ausweisungen von Ausländern (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG). Hierbei nimmt es Bezug auf zuvor begangene Vergehen. Einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Täterbegriff gibt es nicht.
Täterbegriff in der österreichischen und schweizerischen Rechtssprache
Während das Schweizer Strafrecht wie das deutsche Strafrecht zwischen Täter, Anstifter und Gehilfen unterscheidet (Art. 24, Art. 25 und Art. 26 Schweizer StGB), behandelt das österreichische Strafrecht alle an einer Tat Beteiligten einheitlich als Täter (Einheitstäterbegriff, § 12 österr. StGB).
Literatur/Weblinks
- Literatur über Täter im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
- Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. De Gruyter, 23. Auflage, S. 816.
- guttäter, m.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden, 1854–1960. S. Hirzel, Leipzig (woerterbuchnetz.de).
- guttäterin, f.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden, 1854–1960. S. Hirzel, Leipzig (woerterbuchnetz.de).
- übelthäter, m.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden, 1854–1960. S. Hirzel, Leipzig (woerterbuchnetz.de).
- übelthäterin, f.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden, 1854–1960. S. Hirzel, Leipzig (woerterbuchnetz.de).
- wohltäterin, f.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden, 1854–1960. S. Hirzel, Leipzig (woerterbuchnetz.de).
- missethäter, m.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden, 1854–1960. S. Hirzel, Leipzig (woerterbuchnetz.de).
- missethat, m.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden, 1854–1960. S. Hirzel, Leipzig (woerterbuchnetz.de).
- Des Weiteren verzeichnet der Grimm neben dem Unthäter, gebildet zu Unthat, auch den Thatenthäter.
- täter, m.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. 16 Bände in 32 Teilbänden, 1854–1960. S. Hirzel, Leipzig (woerterbuchnetz.de).
- Vgl. z. B. Der Neue Brockhaus, Lexikon und Wörterbuch in fünf Bänden und einem Atlas,. 4. Auflage. 1971.
- Vgl. Die Brockhaus-Enzyklopädie in 24 Bänden. 19. Auflage. 1993, verzeichnet unter dem Begriff des Täters nur noch den Straftäter; desgleichen der Eintrag Täter im Duden online, abgerufen am 29. August 2019.
Autor: www.NiNa.Az
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Tater Begriffsklarung aufgefuhrt Als Tater wird allgemein jemand bezeichnet der eine Tat ausfuhrt oder etwas getan hat insbesondere ein Straftater Wortherkunft und BedeutungswandelDas zu tun gebildete Abstraktum Tat althochdeutsch und mittelhochdeutsch tat ist fruh nachweisbar um das 8 Jahrhundert Taterbezeichnungen sind danach zunachst in Zusammensetzungen zu finden so Guttater ahd und mhd guottaeter gebildet zu guottat oder Guttaterin und Ubeltater vbeltaeter gebildet zu vbeltat oder Ubeltaterin sowie daneben mit ahnlicher Bildungsweise auch Wohltater oder Wohltaterin zu Wohltat und Missetater gebildet zu Missetat gotisch missadeds so in der Wulfilabibel ahd missatat missitat missetat mistat und mhd missetat Jedoch begegnet uns das einfache Wort Tater erst im 15 Jahrhundert Es wird zunachst allgemein mit einer Hauptbedeutung im Sinne von Handelnder gebraucht fur eine person die etwas thut ausfuhrt zur wirklichkeit bringt eine that verrichtet oder verrichtet hat Daneben kann es im engeren sinne eine person die eine missethat ein verbrechen begangen hat bedeuten Auch in Lexika des 20 Jahrhunderts werden fur das Wort noch diese beiden Bedeutungen angegeben Die vormals an erster Stelle angefuhrte wertneutral zu verstehende Bedeutungsangabe verblasste jedoch zunehmend inzwischen ist ein negativ konnotierter Wortsinn deutlich hervorgetreten In der Rechtssprache wird als Tater bezeichnet wer eine Tat begeht Auch allgemeinsprachlich heissen Tater und Taterin jene die eine Straftat oder eine zumindest als Unrecht empfundene Handlung begangen haben Die negative Konnotation wird auch an Komposita wie Taterbeschreibung Taterkreis Tatergruppe oder dem Schreibtischtater deutlich Taterbegriff in der deutschen RechtsspracheIm juristischen Bereich differiert die Bedeutung je nach Fachgebiet Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht Hauptartikel Tater Strafrecht Im Strafrecht Deutschlands ist Tater wer eine mit Strafe bedrohte Tat selbst oder durch einen anderen begeht 25 StGB An der Tat Beteiligte wie Anstifter oder Gehilfen sind keine Tater im strafrechtlichen Sinne Grund fur diese Differenzierung ist das im Strafrecht bestehende gesteigerte Bedurfnis nach Ahndung der individuellen Schuld Anstifter werden obwohl sie bei der Tatausfuhrung in der Regel nicht zugegen waren wie ein Tater bestraft 26 StGB wahrend die Strafe des Gehilfen zu mildern ist 27 Abs 2 StGB Das Ordnungswidrigkeitenrecht Deutschlands kennt demgegenuber nur den Einheitstater Jeder an der Tat Beteiligte wird wie ein Tater behandelt 14 OWiG unabhangig davon ob er Tatherrschaft hatte oder nur an der Tat beteiligt war Zivilrecht Im Zivilrecht wird der Begriff Tater im Zusammenhang mit der Leistung von Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlung und im Sachenrecht im Zusammenhang mit dem Schutz des Besitzes verwendet Die im Burgerlichen Gesetzbuch BGB zu findenden Nachweise zum Tater in 830 859 und 864 BGB haben keine wesentlich andere Bedeutung als im Strafrecht sie stehen auch dort fur jemanden der entweder eine Straftat begangen hat 823 Abs 2 BGB hat oder zumindest in absolut geschutzte Rechtspositionen des Einzelnen rechtswidrig eingegriffen hat 823 Abs 1 BGB Der Eingriff in eine solche Rechtsposition muss nicht notwendigerweise zugleich eine Straftat sein z B bei Storungen des Besitzrechts oder bei einer Verletzung des allgemeinen Personlichkeitsrechts Auch das Zivilrecht verzichtet auf Differenzierungen nach Taterschaft und Teilnahme jeder der an der rechtswidrigen Tat beteiligt ist gilt deliktsrechtlich als Tater Anstifter und Gehilfen stehen Mittatern gleich 830 Abs 2 BGB Offentliches Recht Verwaltungsrecht Das Verwaltungsrecht verwendet den Begriff des Taters nur vereinzelt z B im Zusammenhang mit Ausweisungen von Auslandern 54 Abs 2 Nr 3 AufenthG Hierbei nimmt es Bezug auf zuvor begangene Vergehen Einen eigenstandigen offentlich rechtlichen Taterbegriff gibt es nicht Taterbegriff in der osterreichischen und schweizerischen RechtsspracheWahrend das Schweizer Strafrecht wie das deutsche Strafrecht zwischen Tater Anstifter und Gehilfen unterscheidet Art 24 Art 25 und Art 26 Schweizer StGB behandelt das osterreichische Strafrecht alle an einer Tat Beteiligten einheitlich als Tater Einheitstaterbegriff 12 osterr StGB Literatur WeblinksLiteratur uber Tater im Katalog der Deutschen NationalbibliothekWikiquote Tater Zitate Wiktionary Tater Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseFriedrich Kluge Etymologisches Worterbuch der deutschen Sprache De Gruyter 23 Auflage S 816 guttater m In Jacob Grimm Wilhelm Grimm Hrsg Deutsches Worterbuch 16 Bande in 32 Teilbanden 1854 1960 S Hirzel Leipzig woerterbuchnetz de guttaterin f In Jacob Grimm Wilhelm Grimm Hrsg Deutsches Worterbuch 16 Bande in 32 Teilbanden 1854 1960 S Hirzel Leipzig woerterbuchnetz de ubelthater m In Jacob Grimm Wilhelm Grimm Hrsg Deutsches Worterbuch 16 Bande in 32 Teilbanden 1854 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verzeichnet unter dem Begriff des Taters nur noch den Straftater desgleichen der Eintrag Tater im Duden online abgerufen am 29 August 2019 Normdaten Sachbegriff GND 4058881 6 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten