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Das Thüringer Denkmalschutzgesetz ThürDSchG Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung

Thüringer Denkmalschutzgesetz

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Thüringer Denkmalschutzgesetz
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Das Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) – Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale – in der Fassung vom 14. April 2004 bildet die Grundlage für das Denkmalrecht im Land Thüringen. Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland.

Basisdaten
Titel: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
Kurztitel: Thüringer Denkmalschutzgesetz
Abkürzung: ThürDSchG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Thüringen
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: BS Thür 224-1
Ursprüngliche Fassung vom: 7. Januar 1992
(GVBl. S. 17,
ber. GVBl. S. 550)
Inkrafttreten am: 11. Januar 1992
Neubekanntmachung vom: 14. April 2004
(GVBl. S. 465,
ber. GVBl. S. 562)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 16. Dezember 2008
(GVBl. S. 574)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2010
(Art. 4 Abs. 1 G vom
16. Dezember 2008)
Weblink: Aktueller Text des Thüringer Denkmalschutzgesetz
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschichte

Erst 1991 entstand aus verschiedenen Vorgängern das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege. Ein Jahr später, im Januar 1992, war die rechtliche Grundlage, das Thüringer Denkmalschutzgesetz, geschaffen. Im Jahr 2006 wurden das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie zusammengelegt.

Inhalt

Kulturdenkmale

Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, die aus geschichtlichen, künstlerischen, technischen, wissenschaftlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen erhalten werden sollten und an denen aus ebendiesen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, sind laut Gesetz Kulturdenkmale. Ebenso handelt es sich bei Denkmalensembles und Bodendenkmalen um Kulturdenkmale.

Denkmalensembles

Um ein Denkmalensemble kann es sich handeln bei:

  • baulichen Gesamtanlagen,
  • kennzeichnenden Straßen-, Platz- oder Ortsbildern,
  • historischen Park- und Gartenanlagen,
  • historischen Produktionsstätten und -anlagen.

Nicht alle Teile des Denkmalensembles müssen Kulturdenkmal sein, um als Kulturdenkmal zu gelten.

Bodendenkmale

Bewegliche oder unbewegliche Sachen, die im Boden verborgen waren oder sind und die Auskunft geben über tierisches oder pflanzliches Leben (paläontologische Denkmale) oder die Zeugnisse, Überreste oder Spuren der menschlichen Kultur (archäologische Denkmale) darstellen, sind Bodendenkmale.

Nachrichtliches Prinzip

Kulturdenkmale sind per Gesetz definiert und bedürfen nicht der Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalbuch), um als Kulturdenkmal zu gelten.

Eigentümer

Erhaltungspflicht

Eigentümer oder Besitzer sind verpflichtet die Kulturdenkmale zu erhalten und zu pflegen, sofern dies den zumutbaren Rahmen nicht übersteigt. Dieser Rahmen wird überstiegen, wenn die Erhaltungskosten den Gebrauchswert übersteigen. Die Eigentümer werden durch Zuschüsse des Landes, der Landkreis und der Gemeinden unterstützt.

Anzeigepflicht

Schäden und Mängel müssen durch den Eigentümer oder den Besitzer der Denkmalschutzbehörde gemeldet werden. Der Verkauf eines Kulturdenkmals muss unverzüglich gemeldet werden. Zufallsfunde müssen ebenfalls angezeigt werden.

Schatzregal

Bewegliche Kulturdenkmale, deren Besitzer nicht ermittelt werden kann, werden Eigentum des Landes Thüringen, sofern sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen (Raubgrabungen) entdeckt wurden.

Nachforschungen

Nachforschungen vor allem Ausgrabung, die zum Ziel haben, Bodendenkmale zu entdecken, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird von der Denkmalfachbehörde, dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie, erteilt.

Archäologische Schutzgebiete

Auf bestimmte oder auch unbestimmte Zeit können gewisse, abgegrenzte Gebiete, bei denen die begründete Vermutung auf besondere Bodendenkmale besteht, durch die oberste Denkmalschutzbehörde, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Dies geschieht, damit die enthaltenen Bodendenkmale vor Zerstörung geschützt werden bzw. bis sie durch fachkundige Ausgrabung dokumentiert werden können. Ausgrabung in diesen Gebieten werden durch die oberste Denkmalschutzbehörde erteilt.

Ablieferung

Die Ablieferung eines Fundes kann vom Land, von der unteren Denkmalschutzbehörde und der jeweils betroffenen Gemeinde gegen ausreichende Entschädigung verlangt werden.

Veränderungen am Kulturdenkmal

Bei Zerstörung, Beseitigung oder Transport sowie Umgestaltung, Instandsetzung oder Veränderung des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals (oder nur eines Teils davon) oder der Anbringung von Werbe- oder ähnlichem Material bedarf es einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Dies ist auch erforderlich, wenn Veränderungsmaßnahmen in der Umgebung des Kulturdenkmals ergriffen werden sollen, die sich auf das Kulturdenkmal auswirken. Die Erlaubnis kann verweigert werden, sofern das Kulturdenkmal dadurch in seinem Wesen beeinträchtigt wird oder Gründe für den Beibehalt des vorherrschenden Zustandes sprechen.

Behörden

Denkmalschutzbehörden

Der Aufbau der Denkmalschutzbehörden ist dreistufig. Das für den Denkmalschutz, die Denkmalpflege und die Archäologie zuständige Ministerium – derzeit das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur – ist die oberste Denkmalschutzbehörde. Das Landesverwaltungsamt ist die obere Denkmalschutzbehörde. Die untere Denkmalschutzbehörde wird gebildet von den Oberbürgermeistern bei den kreisfreien Städten oder von den Landräten in den Landkreisen. In Gemeinden mit Denkmalbeständen von besonders hohem Wert kann die Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde an diese verliehen werden.

Denkmalfachbehörde

Das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie ist die Denkmalfachbehörde. Sie ist der obersten Denkmalschutzbehörde direkt nachgeordnet. Die Denkmalfachbehörde ist mit der Denkmalpflege und besonders der Bodendenkmalpflege betraut. Darunter fallen unter anderem, die Mitwirkung an Erlaubnisverfahren; die Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung, Wiederherstellung; Inventarisation der Kulturdenkmale in Thüringen; Führung des Denkmalbuches; die wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale sowie die Erarbeitung von methodischen Grundlagen für Restaurierung und Konservierung und die Öffentlichkeitsarbeit. Des Weiteren ist das Landesamt Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

Denkmalrat

Zur Beratung der obersten Denkmalschutzbehörde wird von ihr selbst ein Denkmalrat berufen. Die Mitglieder sollen aus verschiedenen, für die Denkmalpflege und den Denkmalschutz qualifizierenden Fachbereichen stammen.

Literatur

  • Frank Fechner u. a.: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz – ThürDSchG). Kommentar. Wiesbaden: Kommunal- und Schul-Verlag, 2005. ISBN 3-8293-0753-5
  • Alex Peter u. a.: Thüringer Denkmalschutzgesetz: Kommentar. Stuttgart u. a. 2006. ISBN 3-555-56070-0

Weblinks

  • Landesrecht Thüringen: Text des Thüringer Denkmalschutzgesetzes
  • www.thueringen.de/denkmalpflege/pdf/ Bekanntmachung über die Neufassung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 14. April 2004, inkl. Gesetzestext (PDF; 79 kB)

Einzelnachweise

  1. Die vollständige Änderungshistorie des Gesetzes ab 2004 findet sich hier
Denkmalschutzgesetze in Deutschland

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Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Werk): GND: 4297168-8 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | VIAF: 206222259

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 04:05

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Das Thuringer Denkmalschutzgesetz ThurDSchG Thuringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale in der Fassung vom 14 April 2004 bildet die Grundlage fur das Denkmalrecht im Land Thuringen Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland BasisdatenTitel Thuringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der KulturdenkmaleKurztitel Thuringer DenkmalschutzgesetzAbkurzung ThurDSchGArt LandesgesetzGeltungsbereich ThuringenRechtsmaterie Denkmalschutzrecht KulturschutzrechtFundstellennachweis BS Thur 224 1Ursprungliche Fassung vom 7 Januar 1992 GVBl S 17 ber GVBl S 550 Inkrafttreten am 11 Januar 1992Neubekanntmachung vom 14 April 2004 GVBl S 465 ber GVBl S 562 Letzte Anderung durch Art 3 G vom 16 Dezember 2008 GVBl S 574 Inkrafttreten der letzten Anderung 1 Januar 2010 Art 4 Abs 1 G vom 16 Dezember 2008 Weblink Aktueller Text des Thuringer DenkmalschutzgesetzBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten GeschichteErst 1991 entstand aus verschiedenen Vorgangern das Thuringische Landesamt fur Denkmalpflege Ein Jahr spater im Januar 1992 war die rechtliche Grundlage das Thuringer Denkmalschutzgesetz geschaffen Im Jahr 2006 wurden das Landesamt fur Denkmalpflege und das Landesamt fur Archaologie zusammengelegt InhaltKulturdenkmale Sachen Sachgesamtheiten oder Sachteile die aus geschichtlichen kunstlerischen technischen wissenschaftlichen volkskundlichen oder stadtebaulichen Grunden erhalten werden sollten und an denen aus ebendiesen Grunden ein offentliches Interesse besteht sind laut Gesetz Kulturdenkmale Ebenso handelt es sich bei Denkmalensembles und Bodendenkmalen um Kulturdenkmale Denkmalensembles Um ein Denkmalensemble kann es sich handeln bei baulichen Gesamtanlagen kennzeichnenden Strassen Platz oder Ortsbildern historischen Park und Gartenanlagen historischen Produktionsstatten und anlagen Nicht alle Teile des Denkmalensembles mussen Kulturdenkmal sein um als Kulturdenkmal zu gelten Bodendenkmale Bewegliche oder unbewegliche Sachen die im Boden verborgen waren oder sind und die Auskunft geben uber tierisches oder pflanzliches Leben palaontologische Denkmale oder die Zeugnisse Uberreste oder Spuren der menschlichen Kultur archaologische Denkmale darstellen sind Bodendenkmale Nachrichtliches Prinzip Kulturdenkmale sind per Gesetz definiert und bedurfen nicht der Eintragung in ein offentliches Verzeichnis Denkmalbuch um als Kulturdenkmal zu gelten Eigentumer Erhaltungspflicht Eigentumer oder Besitzer sind verpflichtet die Kulturdenkmale zu erhalten und zu pflegen sofern dies den zumutbaren Rahmen nicht ubersteigt Dieser Rahmen wird uberstiegen wenn die Erhaltungskosten den Gebrauchswert ubersteigen Die Eigentumer werden durch Zuschusse des Landes der Landkreis und der Gemeinden unterstutzt Anzeigepflicht Schaden und Mangel mussen durch den Eigentumer oder den Besitzer der Denkmalschutzbehorde gemeldet werden Der Verkauf eines Kulturdenkmals muss unverzuglich gemeldet werden Zufallsfunde mussen ebenfalls angezeigt werden Schatzregal Bewegliche Kulturdenkmale deren Besitzer nicht ermittelt werden kann werden Eigentum des Landes Thuringen sofern sie bei staatlichen Nachforschungen in archaologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen Raubgrabungen entdeckt wurden Nachforschungen Nachforschungen vor allem Ausgrabung die zum Ziel haben Bodendenkmale zu entdecken sind genehmigungspflichtig Die Genehmigung wird von der Denkmalfachbehorde dem Thuringischen Landesamt fur Denkmalpflege und Archaologie erteilt Archaologische Schutzgebiete Auf bestimmte oder auch unbestimmte Zeit konnen gewisse abgegrenzte Gebiete bei denen die begrundete Vermutung auf besondere Bodendenkmale besteht durch die oberste Denkmalschutzbehorde das Ministerium fur Bildung Wissenschaft und Kultur zu Grabungsschutzgebieten erklart werden Dies geschieht damit die enthaltenen Bodendenkmale vor Zerstorung geschutzt werden bzw bis sie durch fachkundige Ausgrabung dokumentiert werden konnen Ausgrabung in diesen Gebieten werden durch die oberste Denkmalschutzbehorde erteilt Ablieferung Die Ablieferung eines Fundes kann vom Land von der unteren Denkmalschutzbehorde und der jeweils betroffenen Gemeinde gegen ausreichende Entschadigung verlangt werden Veranderungen am Kulturdenkmal Bei Zerstorung Beseitigung oder Transport sowie Umgestaltung Instandsetzung oder Veranderung des Erscheinungsbilds eines Kulturdenkmals oder nur eines Teils davon oder der Anbringung von Werbe oder ahnlichem Material bedarf es einer Genehmigung der Denkmalschutzbehorde Dies ist auch erforderlich wenn Veranderungsmassnahmen in der Umgebung des Kulturdenkmals ergriffen werden sollen die sich auf das Kulturdenkmal auswirken Die Erlaubnis kann verweigert werden sofern das Kulturdenkmal dadurch in seinem Wesen beeintrachtigt wird oder Grunde fur den Beibehalt des vorherrschenden Zustandes sprechen Behorden Denkmalschutzbehorden Der Aufbau der Denkmalschutzbehorden ist dreistufig Das fur den Denkmalschutz die Denkmalpflege und die Archaologie zustandige Ministerium derzeit das Ministerium fur Bildung Wissenschaft und Kultur ist die oberste Denkmalschutzbehorde Das Landesverwaltungsamt ist die obere Denkmalschutzbehorde Die untere Denkmalschutzbehorde wird gebildet von den Oberburgermeistern bei den kreisfreien Stadten oder von den Landraten in den Landkreisen In Gemeinden mit Denkmalbestanden von besonders hohem Wert kann die Zustandigkeit der unteren Denkmalschutzbehorde an diese verliehen werden Denkmalfachbehorde Das Thuringische Landesamt fur Denkmalpflege und Archaologie ist die Denkmalfachbehorde Sie ist der obersten Denkmalschutzbehorde direkt nachgeordnet Die Denkmalfachbehorde ist mit der Denkmalpflege und besonders der Bodendenkmalpflege betraut Darunter fallen unter anderem die Mitwirkung an Erlaubnisverfahren die Beratung und Unterstutzung der Eigentumer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege Unterhaltung Wiederherstellung Inventarisation der Kulturdenkmale in Thuringen Fuhrung des Denkmalbuches die wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale sowie die Erarbeitung von methodischen Grundlagen fur Restaurierung und Konservierung und die Offentlichkeitsarbeit Des Weiteren ist das Landesamt Trager des Museums fur Ur und Fruhgeschichte Thuringens Denkmalrat Zur Beratung der obersten Denkmalschutzbehorde wird von ihr selbst ein Denkmalrat berufen Die Mitglieder sollen aus verschiedenen fur die Denkmalpflege und den Denkmalschutz qualifizierenden Fachbereichen stammen LiteraturFrank Fechner u a Thuringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale Thuringer Denkmalschutzgesetz ThurDSchG Kommentar Wiesbaden Kommunal und Schul Verlag 2005 ISBN 3 8293 0753 5 Alex Peter u a Thuringer Denkmalschutzgesetz Kommentar Stuttgart u a 2006 ISBN 3 555 56070 0WeblinksLandesrecht Thuringen Text des Thuringer Denkmalschutzgesetzes www thueringen de denkmalpflege pdf Bekanntmachung uber die Neufassung des Thuringer Denkmalschutzgesetzes vom 14 April 2004 inkl Gesetzestext PDF 79 kB EinzelnachweiseDie vollstandige Anderungshistorie des Gesetzes ab 2004 findet sich hierDenkmalschutzgesetze in Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4297168 8 GND Explorer lobid OGND AKS VIAF 206222259

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