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Volkszugehörigkeit

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Volkszugehörigkeit bedeutet allgemein die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Volk oder Ethnie beziehungsweise zu einer Nationalität oder einer bestimmten Volksgruppe durch Merkmale wie Muttersprache, Abstammung, kulturelle Prägung (Volkstum) sowie das subjektive Bekenntnis zu ihr. Die Volkszugehörigkeit muss nicht mit der Staatsangehörigkeit identisch sein.

Deutsche Volkszugehörigkeit

In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Volkszugehörigkeit in rassisch definierten Abstufungen definiert. Das Reichsbürgergesetz von 1935, eines der Nürnberger Gesetze, unterschied zwischen vollwertigen Reichsbürgern, die „deutschen oder artverwandten Blutes“ waren, und bloßen Staatsangehörigen, die als „Angehörige rassefremden Volkstums“ bezeichnet wurden. Damit waren die deutschen Juden, aber auch Sinti und Roma sowie vornehmlich afrikanischstämmige Personen gemeint. Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs definierte die Deutsche Volksliste weitere Abstufungen für die Bewohner eroberter Gebiete, nämlich die „Staatsbürger auf Widerruf“ und die „Schutzangehörigen des Deutschen Reiches“.

Seit 1949 ist die deutsche Staatsangehörigkeit im Grundgesetz verfassungsrechtlich geregelt, die deutsche Volkszugehörigkeit im Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Gemäß § 6 der geänderten Fassung von 2020 ist deutscher Volkszugehöriger, wer „sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“ Die deutsche Volkszugehörigkeit hat also eine subjektive und eine objektive Seite: Einerseits das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, andererseits objektive Bestätigungsmerkmale wie Abstammung, Sprache usw.

Volksdeutsche

Der Begriff Volksdeutsche kam nach dem Ersten Weltkrieg auf und fand sich im nationalsozialistischen Volksbegriff wieder. Darunter wurden Menschen deutscher Abstammung verstanden, die im Ausland lebten. Laut dem Historiker Dieter Gosewinkel verengte diese Begriffsprägung die Bedeutungsvielfalt des Wortes Volk, das staatsrechtlich ja auch das Staatsvolk der Demokratie bedeutete, „auf einen Substanzbegriff ethnisch-kultureller Homogenität. Der begrifflichen Reduktion von Volk auf Volkstum entsprach die Verengung von Staatsangehörigkeit auf Volkstum“.

In der deutschen Gesetzgebung findet der Begriff seit 1949 jedoch nicht mehr im Begriffsverständnis nationalsozialistischer Völkerkunde Verwendung, sondern dient der rechtlichen Gleichstellung von Vertriebenen und Spätaussiedlern mit deutschen Staatsangehörigen.

Regelung in der Bundesrepublik Deutschland

Bundesvertriebenengesetz

Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Statusdeutscher). Die Legaldefinition deutscher Volkszugehörigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesvertriebenengesetz.

Nach § 6 Abs. 1 BVFG in der seit 1987 geltenden Fassung ist deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes, wer „sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale […] bestätigt wird.“ Die Vorschrift ist anzuwenden auf Personen, die vor dem 1. Januar 1924 geboren sind.

Für die nach dem 31. Dezember 1923, aber vor dem 1. Januar 1993 Geborenen gilt für die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit § 6 Abs. 2 BVFG.

Die nach § 6 Abs. 2 BVFG kumulativ zu erfüllenden Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind:

  • die deutsche Abstammung und
  • das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet durch
    • eine Nationalitätenerklärung oder
    • die Zurechnung zur deutschen Nationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates (Bekenntnissurrogat) oder
    • das Volkstumsbekenntnis „auf andere Weise“ und
  • die Bestätigung des Bekenntnisses oder des Bekenntnissurrogats durch die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag führen zu können.

Abstammung im Sinne der Vorschrift ist nur die leibliche Abstammung, liegt also nicht vor bei Stief-, Adoptiv- oder Pflegekindern. Es reicht jedoch aus, dass die Großeltern deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige waren.

Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Form einer Nationalitätenerklärung erfolgte in der Sowjetunion in der Regel anlässlich der Ausstellung des ersten (Inlands-)Passes nach der sowjetischen Passverordnung vom 21. Oktober 1953. Das eigene Bekenntnis setzt Bekenntnisreife voraus und richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates. Von der Bekenntnisreife kann in der Regel ab Vollendung des 16. Lebensjahres ausgegangen werden, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Erklärungsfähigkeit für eine Nationalitätenerklärung zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Bekenntnisunfähige Personen können zur Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden.

Das Bekenntnis „auf andere Weise“ kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Der Sprachtest zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist wiederholbar. Das anderweitige Bekenntnis kann aber beispielsweise auch durch Verlautbarungen gegenüber staatlichen Stellen oder die Mitwirkung in volksdeutschen Verbänden zum Ausdruck kommen, wenn diese nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung gegenüber Behörden entsprechen.

Die zur Bestätigung des Bekenntnisses erforderliche Feststellung der Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch erfolgt durch eine Anhörung des Antragstellers im Aufnahmeverfahren. Dabei wird ein einfacher und begrenzter Gedankenaustausch vorausgesetzt. Thematisch kommen einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (Kindheit, Schule, Sitten, Gebräuche), alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.), Beruf oder Beschäftigung (ohne Verwendung exakter Fachbegriffe) in Betracht.

Lausitzer Sorben

→ Hauptartikel: Sorbisches Siedlungsgebiet

Die Volkszugehörigkeit zu den in der Ober- und Niederlausitz ansässigen Sorben bzw. Wenden begründet sich allein durch ein Bekenntnis.

In Sachsen löste das Sorbengesetz (SächsSorbG) von 1999 das Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung vom 23. März 1948 ab.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind die Parteien, politischen Verbindungen und Listenvereinigungen der Sorben, etwa die Lausitzer Allianz, bei der Wahl zum Brandenburgischen Landtag von der Sperrklausel (5 %-Hürde) befreit.

Minderheiten in Schleswig-Holstein

Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein schützt in Art. 6 nationale Minderheiten und Volksgruppen.

Eine Minderheit oder Volksgruppe ist danach eine gegenüber der Mehrheitsbevölkerung zahlenmäßig unterlegene Gruppe von Menschen, die zwar ebenfalls Staatsangehörige dieses Staates sind, jedoch keine dominante Stellung einnehmen. Sie weisen in ethnischer, religiöser und kultureller Hinsicht Merkmale auf, die sie von der übrigen Bevölkerung unterscheiden. Minderheiten bewahren innerhalb der Mehrheit die eigene Kultur, Tradition, Religion oder Sprache und damit ihre Identität.

Als nationale Minderheiten gelten in Schleswig-Holstein die dänische Minderheit, die friesische Volksgruppe und die in Schleswig-Holstein ansässigen Sinti und Roma.

Es gibt auch eine deutsche Minderheit in Dänemark. Die Bonn-Kopenhagener Erklärungen von 1955 gewährleisten wechselseitig die Gleichbehandlung mit der jeweiligen nationalen Mehrheitsbevölkerung.

Die Parteien der dänischen Minderheit unterliegen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes verfassungsgemäß keinen Einschränkungen, die sich ansonsten unter anderem aus der Fünf-Prozent-Hürde ergäben.

Das Bekenntnis zur dänischen Volkszugehörigkeit ist, wie auch das zu anderen nationalen Minderheiten, frei und darf amtlich weder geprüft noch bezweifelt werden. Niemand darf auf Grund dieses Bekenntnisses benachteiligt werden.

Siehe auch

  • Demos
  • Minderheitenwahlrecht

Literatur

  • Karl A. Otto (Hrsg.): Westwärts – Heimwärts? Aussiedlerpolitik zwischen „Deutschtümelei“ und „Verfassungsauftrag“. AJZ, Bielefeld 1990, ISBN 3-9216-8084-0.
  • Ulrich Reitemeier: Aussiedler treffen auf Einheimische. Narr, Tübingen 2006, ISBN 3-8233-6200-3.

Einzelnachweise

  1. Georg Hansen: Staatsbürgerrecht als Instrument der Ausgrenzung. In: Norbert Wenning, Martin Spetsmann-Kunkel, Susanne Winnerling (Hrsg.): Strategien der Ausgrenzung. Exkludierende Effekte staatlicher Politik und alltäglicher Praktiken in Bildung und Gesellschaft. Waxmann, Münster 2010, ISBN 978-3-8309-2416-6, S. 93–114, hier S. 98 f.
  2. § 6 BVFG im Wortlaut
  3. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 116.
  4. Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. 2. Auflage, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2003, S. 367.
  5. in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, Entscheidungssammlung, Beamtenversorgungsgesetz, 2016, Rn. 25 zu § 7 Beamtenstatusgesetz („Statusdeutscheneigenschaft“), ISBN 978-3-7685-4753-6.
  6. Karsten Mertens: Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung. Tenea Verlag, Berlin 2004, S. 86.
  7. Leitfaden für die Aussiedlerbetreuung: Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft, Erlass des Bundesinnenministeriums vom 30. Oktober 1987 zur Anwendung des § 6 des BVFG, S. 29.
  8. Näher dazu, insbesondere zu den subjektiven und objektiven (Bestätigungs-)Merkmalen dieser entscheidenden Legaldefinition, Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, S. 109 ff., hier S. 110 u. insb. S. 116 mit weiteren Nachweisen.
  9. Dazu Abschnitt 4 BVFG-VwV, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV), Nr. 2.2.3. Rechtsstand 23. Februar 2016.
  10. @1@2BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
  11. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 – 9 C 10.96
  12. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391/94
  13. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87
  14. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 C 49.03
  15. Abschnitt 4 BVFG-VwV, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV), Nr. 2.2.5. Rechtsstand 23. Februar 2016.
  16. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02
  17. Abschnitt 4 BVFG-VwV, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV), Nr. 2.4. Rechtsstand 23. Februar 2016.
  18. Das sorbische Volk, Brandenburgische Landeszentrale für politische Bildung, 2014, abgerufen am 23. März 2021.
  19. § 1 Sächsisches Sorbengesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161).
  20. Norman Weiß: Das neue Sorbengesetz des Freistaates Sachsen – Minderheitenschutz as usual?, MenschenRechtsMagazin (MRM) 1999, S. 115–121.
  21. § 2 Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz – SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. I/94, [Nr. 21], S. 294).
  22. GVBl. Land Sachsen, S. 191.
  23. DDR: Blume in der Sonne, Der Spiegel, 21. Oktober 1974.
  24. Ludwig Elle: 60 Jahre Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung, Europäisches Journal für Minderheitenfragen (EJM) 2008, S. 191–194.
  25. Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz – BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 02], S. 30).
  26. Die Minderheitenpolitik des Schleswig-Holsteinischen Landtages Website des Schleswig-Holsteinischen Landtags, abgerufen am 24. Oktober 2017
  27. Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz – LWahlG) in der Fassung vom 7. Oktober 1991
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jun 2025 / 17:03

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Volkszugehorigkeit bedeutet allgemein die Zugehorigkeit eines Menschen zu einem Volk oder Ethnie beziehungsweise zu einer Nationalitat oder einer bestimmten Volksgruppe durch Merkmale wie Muttersprache Abstammung kulturelle Pragung Volkstum sowie das subjektive Bekenntnis zu ihr Die Volkszugehorigkeit muss nicht mit der Staatsangehorigkeit identisch sein Deutsche VolkszugehorigkeitIn der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Volkszugehorigkeit in rassisch definierten Abstufungen definiert Das Reichsburgergesetz von 1935 eines der Nurnberger Gesetze unterschied zwischen vollwertigen Reichsburgern die deutschen oder artverwandten Blutes waren und blossen Staatsangehorigen die als Angehorige rassefremden Volkstums bezeichnet wurden Damit waren die deutschen Juden aber auch Sinti und Roma sowie vornehmlich afrikanischstammige Personen gemeint Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs definierte die Deutsche Volksliste weitere Abstufungen fur die Bewohner eroberter Gebiete namlich die Staatsburger auf Widerruf und die Schutzangehorigen des Deutschen Reiches Seit 1949 ist die deutsche Staatsangehorigkeit im Grundgesetz verfassungsrechtlich geregelt die deutsche Volkszugehorigkeit im Bundesvertriebenengesetz BVFG Gemass 6 der geanderten Fassung von 2020 ist deutscher Volkszugehoriger wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung Sprache Erziehung Kultur bestatigt wird Die deutsche Volkszugehorigkeit hat also eine subjektive und eine objektive Seite Einerseits das Bekenntnis zum deutschen Volkstum andererseits objektive Bestatigungsmerkmale wie Abstammung Sprache usw Volksdeutsche Der Begriff Volksdeutsche kam nach dem Ersten Weltkrieg auf und fand sich im nationalsozialistischen Volksbegriff wieder Darunter wurden Menschen deutscher Abstammung verstanden die im Ausland lebten Laut dem Historiker Dieter Gosewinkel verengte diese Begriffspragung die Bedeutungsvielfalt des Wortes Volk das staatsrechtlich ja auch das Staatsvolk der Demokratie bedeutete auf einen Substanzbegriff ethnisch kultureller Homogenitat Der begrifflichen Reduktion von Volk auf Volkstum entsprach die Verengung von Staatsangehorigkeit auf Volkstum In der deutschen Gesetzgebung findet der Begriff seit 1949 jedoch nicht mehr im Begriffsverstandnis nationalsozialistischer Volkerkunde Verwendung sondern dient der rechtlichen Gleichstellung von Vertriebenen und Spataussiedlern mit deutschen Staatsangehorigen Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Bundesvertriebenengesetz Nach Art 116 Abs 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes wer die deutsche Staatsangehorigkeit besitzt oder als Fluchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehorigkeit im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31 Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat Statusdeutscher Die Legaldefinition deutscher Volkszugehorigkeit ergibt sich aus 6 Bundesvertriebenengesetz Nach 6 Abs 1 BVFG in der seit 1987 geltenden Fassung ist deutscher Volkszugehoriger im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale bestatigt wird Die Vorschrift ist anzuwenden auf Personen die vor dem 1 Januar 1924 geboren sind Fur die nach dem 31 Dezember 1923 aber vor dem 1 Januar 1993 Geborenen gilt fur die Frage der deutschen Volkszugehorigkeit 6 Abs 2 BVFG Die nach 6 Abs 2 BVFG kumulativ zu erfullenden Merkmale der deutschen Volkszugehorigkeit sind die deutsche Abstammung und das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet durch eine Nationalitatenerklarung oder die Zurechnung zur deutschen Nationalitat nach dem Recht des Herkunftsstaates Bekenntnissurrogat oder das Volkstumsbekenntnis auf andere Weise und die Bestatigung des Bekenntnisses oder des Bekenntnissurrogats durch die Fahigkeit ein einfaches Gesprach in deutscher Sprache zum Zeitpunkt der verwaltungsbehordlichen Entscheidung uber den Aufnahmeantrag fuhren zu konnen Abstammung im Sinne der Vorschrift ist nur die leibliche Abstammung liegt also nicht vor bei Stief Adoptiv oder Pflegekindern Es reicht jedoch aus dass die Grosseltern deutsche Staatsangehorige oder deutsche Volkszugehorige waren Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in Form einer Nationalitatenerklarung erfolgte in der Sowjetunion in der Regel anlasslich der Ausstellung des ersten Inlands Passes nach der sowjetischen Passverordnung vom 21 Oktober 1953 Das eigene Bekenntnis setzt Bekenntnisreife voraus und richtet sich grundsatzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates Von der Bekenntnisreife kann in der Regel ab Vollendung des 16 Lebensjahres ausgegangen werden wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates die Erklarungsfahigkeit fur eine Nationalitatenerklarung zu diesem Zeitpunkt erreicht ist Bekenntnisunfahige Personen konnen zur Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Erziehungsberechtigten vertreten werden Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europaischen Referenzrahmens fur Sprachen oder durch den Nachweis familiar vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden Der Sprachtest zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist wiederholbar Das anderweitige Bekenntnis kann aber beispielsweise auch durch Verlautbarungen gegenuber staatlichen Stellen oder die Mitwirkung in volksdeutschen Verbanden zum Ausdruck kommen wenn diese nach Gewicht Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitatenerklarung gegenuber Behorden entsprechen Die zur Bestatigung des Bekenntnisses erforderliche Feststellung der Fahigkeit zu einem einfachen Gesprach auf Deutsch erfolgt durch eine Anhorung des Antragstellers im Aufnahmeverfahren Dabei wird ein einfacher und begrenzter Gedankenaustausch vorausgesetzt Thematisch kommen einfache Lebenssachverhalte aus dem familiaren Bereich Kindheit Schule Sitten Gebrauche alltagliche Situationen und Bedurfnisse Wohnverhaltnisse Einkauf Freizeit Reisen Wetter u a Beruf oder Beschaftigung ohne Verwendung exakter Fachbegriffe in Betracht Lausitzer Sorben Hauptartikel Sorbisches Siedlungsgebiet Die Volkszugehorigkeit zu den in der Ober und Niederlausitz ansassigen Sorben bzw Wenden begrundet sich allein durch ein Bekenntnis In Sachsen loste das Sorbengesetz SachsSorbG von 1999 das Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevolkerung vom 23 Marz 1948 ab Nach 3 Abs 1 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes sind die Parteien politischen Verbindungen und Listenvereinigungen der Sorben etwa die Lausitzer Allianz bei der Wahl zum Brandenburgischen Landtag von der Sperrklausel 5 Hurde befreit Minderheiten in Schleswig Holstein Die Verfassung des Landes Schleswig Holstein schutzt in Art 6 nationale Minderheiten und Volksgruppen Eine Minderheit oder Volksgruppe ist danach eine gegenuber der Mehrheitsbevolkerung zahlenmassig unterlegene Gruppe von Menschen die zwar ebenfalls Staatsangehorige dieses Staates sind jedoch keine dominante Stellung einnehmen Sie weisen in ethnischer religioser und kultureller Hinsicht Merkmale auf die sie von der ubrigen Bevolkerung unterscheiden Minderheiten bewahren innerhalb der Mehrheit die eigene Kultur Tradition Religion oder Sprache und damit ihre Identitat Als nationale Minderheiten gelten in Schleswig Holstein die danische Minderheit die friesische Volksgruppe und die in Schleswig Holstein ansassigen Sinti und Roma Es gibt auch eine deutsche Minderheit in Danemark Die Bonn Kopenhagener Erklarungen von 1955 gewahrleisten wechselseitig die Gleichbehandlung mit der jeweiligen nationalen Mehrheitsbevolkerung Die Parteien der danischen Minderheit unterliegen nach 3 Abs 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes verfassungsgemass keinen Einschrankungen die sich ansonsten unter anderem aus der Funf Prozent Hurde ergaben Das Bekenntnis zur danischen Volkszugehorigkeit ist wie auch das zu anderen nationalen Minderheiten frei und darf amtlich weder gepruft noch bezweifelt werden Niemand darf auf Grund dieses Bekenntnisses benachteiligt werden Siehe auchDemos MinderheitenwahlrechtLiteraturKarl A Otto Hrsg Westwarts Heimwarts Aussiedlerpolitik zwischen Deutschtumelei und Verfassungsauftrag AJZ Bielefeld 1990 ISBN 3 9216 8084 0 Ulrich Reitemeier Aussiedler treffen auf Einheimische Narr Tubingen 2006 ISBN 3 8233 6200 3 EinzelnachweiseGeorg Hansen Staatsburgerrecht als Instrument der Ausgrenzung In Norbert Wenning Martin Spetsmann Kunkel Susanne Winnerling Hrsg Strategien der Ausgrenzung Exkludierende Effekte staatlicher Politik und alltaglicher Praktiken in Bildung und Gesellschaft Waxmann Munster 2010 ISBN 978 3 8309 2416 6 S 93 114 hier S 98 f 6 BVFG im Wortlaut Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 433 4 S 116 Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland 2 Auflage Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2003 S 367 in Schutz Maiwald Beamtenrecht Kommentar Entscheidungssammlung Beamtenversorgungsgesetz 2016 Rn 25 zu 7 Beamtenstatusgesetz Statusdeutscheneigenschaft ISBN 978 3 7685 4753 6 Karsten Mertens Das neue deutsche Staatsangehorigkeitsrecht Eine verfassungsrechtliche Untersuchung Tenea Verlag Berlin 2004 S 86 Leitfaden fur die Aussiedlerbetreuung Anerkennung der Vertriebeneneigenschaft Erlass des Bundesinnenministeriums vom 30 Oktober 1987 zur Anwendung des 6 des BVFG S 29 Naher dazu insbesondere zu den subjektiven und objektiven Bestatigungs Merkmalen dieser entscheidenden Legaldefinition Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 S 109 ff hier S 110 u insb S 116 mit weiteren Nachweisen Dazu Abschnitt 4 BVFG VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz BVFG VwV Nr 2 2 3 Rechtsstand 23 Februar 2016 1 2 BVerwG Urteil vom 25 Januar 2008 5 C 8 07 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven BVerwG Urteil vom 17 Juni 1997 9 C 10 96 BVerwG Urteil vom 29 August 1995 9 C 391 94 BVerwG Urteil vom 31 Januar 1989 9 C 78 87 BVerwG Urteil vom 25 November 2004 5 C 49 03 Abschnitt 4 BVFG VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz BVFG VwV Nr 2 2 5 Rechtsstand 23 Februar 2016 BVerwG Urteil vom 4 September 2003 5 C 33 02 Abschnitt 4 BVFG VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz BVFG VwV Nr 2 4 Rechtsstand 23 Februar 2016 Das sorbische Volk Brandenburgische Landeszentrale fur politische Bildung 2014 abgerufen am 23 Marz 2021 1 Sachsisches Sorbengesetz vom 31 Marz 1999 SachsGVBl S 161 Norman Weiss Das neue Sorbengesetz des Freistaates Sachsen Minderheitenschutz as usual MenschenRechtsMagazin MRM 1999 S 115 121 2 Gesetz uber die Ausgestaltung der Rechte der Sorben Wenden im Land Brandenburg Sorben Wenden Gesetz SWG vom 7 Juli 1994 GVBl I 94 Nr 21 S 294 GVBl Land Sachsen S 191 DDR Blume in der Sonne Der Spiegel 21 Oktober 1974 Ludwig Elle 60 Jahre Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevolkerung Europaisches Journal fur Minderheitenfragen EJM 2008 S 191 194 Wahlgesetz fur den Landtag Brandenburg Brandenburgisches Landeswahlgesetz BbgLWahlG in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Januar 2004 GVBl I 04 Nr 02 S 30 Die Minderheitenpolitik des Schleswig Holsteinischen Landtages Website des Schleswig Holsteinischen Landtags abgerufen am 24 Oktober 2017 Wahlgesetz fur den Landtag von Schleswig Holstein Landeswahlgesetz LWahlG in der Fassung vom 7 Oktober 1991Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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