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Das Wertpapierdepotgeschäft auch Effektenverwaltung oder kurz Depotgeschäft englisch Custody ist im Kreditwesen ein Bank

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Das Wertpapierdepotgeschäft (auch Effektenverwaltung oder kurz Depotgeschäft; englisch Custody) ist im Kreditwesen ein Bankgeschäft, das sich mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere befasst.

Allgemeines

Das Wertpapierdepotgeschäft umfasst in Deutschland als Bankgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KWG die „Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere“. Hierunter werden verschiedene Wertpapierdienstleistungen zusammengefasst, die ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen muss:

  • Die geld- und stückmäßige Abwicklung der von Kunden durchgeführten Transaktionen (Käufe, Verkäufe, Überträge);
  • die Verwahrung der Wertpapiere sowie
  • Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Dividenden- und Kuponzahlungen, Kapitalmaßnahmen und Hauptversammlungen.

Dabei werden die vom Wertpapierdepotgeschäft erfassten Wertpapiere auf Effekten beschränkt.

Verwahrung der Wertpapiere

→ Hauptartikel: Wertpapierdepot

Die Verwahrung beginnt durch eine Wertpapierorder. Der vom Bankkunden zu unterzeichnende Wertpapierauftrag wird bankintern zunächst auf seine Plausibilität geprüft. Bei Kauforders wird zusätzlich in der Vordisposition überprüft, ob das Bankkonto ausreichend Bankguthaben oder freie Kreditlinien (Effektenlombardkredit) für die Belastung mit dem Kaufpreis aufweist, bei Verkaufsorders muss ein entsprechender Effektenbestand im Wertpapierdepot vorhanden sein. Danach werden die Orders an das Handelssystem des betreffenden Börsenplatzes weitergeleitet, wo sie in das entsprechende elektronische Orderbuch des zuständigen Skontroführers gelangt.

Es wird dabei zwischen der Verwahrung im offenen und geschlossenen Depot unterschieden. Im geschlossenen Depot bietet die Bank lediglich Schließfächer für die effektiven Stücke aus Tafelgeschäften oder Auslieferung an. Alle Verwaltungstätigkeiten müssen hierbei vom Kunden übernommen werden (z. B. Einlösen der Kupons oder des Talons), und es erfolgen keine Benachrichtigungen hinsichtlich Hauptversammlungen oder Kapitalmaßnahmen.

Verwaltung der Wertpapiere

Sobald die Wertpapiere im Wertpapierdepot verbucht sind, beginnt ihre Verwaltung. Die Aufgaben der Wertpapierverwaltung hängen weitgehend von der Wertpapierart ab. Bei Aktien gehört insbesondere das Versenden der Geschäftsberichte, das Depotstimmrecht für die Hauptversammlung, Kapitalmaßnahmen sowie die Gutschrift der Dividende zu den wesentlichen Tätigkeiten. Bei Anleihen gibt es die Zinsgutschrift der Kupons oder Beobachtung der Fälligkeit von Losanleihen. Bei allen Wertpapieren erfolgt die laufende Überwachung von wertpapierbezogenen Terminen der Emittenten.

Die depotführende Bank löst die Zins-, Dividenden und Rückzahlungsansprüche der von ihr verwahrten Wertpapiere – ggf. über den Drittverwahrer – ein und schreibt die Erträge bzw. die Erlöse dem Inhaber gut. Eventuell fällige Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagssteuer wird unter Beachtung bestehender Freistellungsaufträge an das Finanzamt abgeführt. Liegen effektive Stücke vor, gehört auch die Verwaltung und Bearbeitung der Zins- und Dividendencoupons (so genannte Bögen) zu den Aufgaben der depotführenden Bank.

Bei Inhaberaktien versendet die depotführende Bank die Einladungen zur Hauptversammlung an die betroffenen Aktionäre. Im Falle einer Vollmachtserteilung durch den Kunden nimmt die depotführende Bank dessen Aktionärsstimmrecht wahr (Depotstimmrecht). Dabei kann der Kunde die depotführende Bank auch zu einem bestimmten Stimmverhalten anweisen.

Depotgebühren

Für diese besonderen Tätigkeiten verlangen die Kreditinstitute eine nach dem Bestand des Wertpapierdepots berechnete Depotgebühr.

International

In der Schweiz behandeln zunächst einige Allgemeinvorschriften das Depotgeschäft. Art. 472 Abs. 1 OR enthält eine Legaldefinition über den Hinterlegungsvertrag, Art. 484 OR befasst sich mit der Vermengung, die bei der Sammelverwahrung von Wertpapieren vorliegt. Auch die Allgemeinvorschrift über Verbindung und Vermischung des Art. 727 ZGB ist anwendbar. Den allgemeinen Anspruch des Lagerhalters auf Lagergeld (Depotgebühren) regelt Art. 485 Abs. 1 OR. Eine auf Sammelverwahrung und Wertrechte spezialisierte Vorschrift stellt Art. 973a OR dar, wonach der Aufbewahrer befugt ist, vertretbare Wertpapiere mehrerer Hinterleger ungetrennt zu verwahren, es sei denn, ein Hinterleger verlangt ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Wertpapiere. Der Hinterleger erhält mit der Einlieferung beim Aufbewahrer Miteigentum nach Bruchteilen. Als Spezialvorschrift regelt das Bucheffektengesetz (BEG) vom Oktober 2008 die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung. Als Bucheffekten gelten gemäß Art. 3 BEG vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und über welche die Kontoinhaber nach den Vorschriften des BEG verfügen können. Im Falle der Zwangsliquidation zum Zwecke der Generalexekution über eine Verwahrungsstelle unterliegen die Bucheffekten wie in Deutschland der Absonderung (Art. 17 BEG).

In Österreich regelt das Depotgesetz (DepotG) vom Oktober 1969 die Verwahrung von Wertpapieren ähnlich wie in Deutschland. Bedeutende Ausnahme ist jedoch die Insolvenz des Verwahrers. Sammelverwahrung liegt nach § 4 DepotG vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 DepotG zur Sonderverwahrung abgegeben wurde. Der Hinterleger erlangt gemäß § 5 DepotG Miteigentum am Sammelbestand. Im Falle des Insolvenzverfahrens über den Verwahrer bilden die für den Hinterleger sammelverwahrten Wertpapiere eine Sondermasse, die gemäß § 23 Abs. 6 DepotG für die Befriedigung der Hinterleger zu bilden ist. Reicht diese Sondermasse zur Befriedigung nicht aus, besitzen die Hinterleger normale Konkursforderungen.

In England werden Wertpapierdienstleistungen (englisch custodial services) den verwahrenden Finanzinstitutionen überlassen (englisch nominees oder custodians), die das Eigentum (englisch legal title) an den Wertpapieren (englisch securities) durch den Anleger (englisch investor) erhalten, die Verbuchung über CREST vornehmen und gegenüber den Anlegern als Treuhänder (englisch trustees) fungieren.

Siehe auch

  • Depotbank
  • Abwicklung (Finanzmanagement)

Literatur

  • Hans Büschgen/Christoph Börner: Bankbetriebslehre. UTB 4. Aufl., Stuttgart 2003, ISBN 3-8282-0241-4
  • Jürgen Krumnow (Hrsg.): Gabler, Bank-Lexikon. Gabler, Wiesbaden

Einzelnachweise

  1. Matthias von Arnim, Erfolgreich mit Aktien, 2007, S. 122
  2. Wolfgang Grundmann/Corinna Heinrichs, Lösungsbuch "Fallorientierte Bankbetriebswirtschaft", 2017, S. 76
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4011469-7 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 01:17

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Das Wertpapierdepotgeschaft auch Effektenverwaltung oder kurz Depotgeschaft englisch Custody ist im Kreditwesen ein Bankgeschaft das sich mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren fur andere befasst AllgemeinesDas Wertpapierdepotgeschaft umfasst in Deutschland als Bankgeschaft gemass 1 Abs 1 Nr 5 KWG die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren fur andere Hierunter werden verschiedene Wertpapierdienstleistungen zusammengefasst die ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen muss Die geld und stuckmassige Abwicklung der von Kunden durchgefuhrten Transaktionen Kaufe Verkaufe Ubertrage die Verwahrung der Wertpapiere sowie Verwaltungstatigkeiten im Zusammenhang mit Dividenden und Kuponzahlungen Kapitalmassnahmen und Hauptversammlungen Dabei werden die vom Wertpapierdepotgeschaft erfassten Wertpapiere auf Effekten beschrankt Verwahrung der Wertpapiere Hauptartikel Wertpapierdepot Die Verwahrung beginnt durch eine Wertpapierorder Der vom Bankkunden zu unterzeichnende Wertpapierauftrag wird bankintern zunachst auf seine Plausibilitat gepruft Bei Kauforders wird zusatzlich in der Vordisposition uberpruft ob das Bankkonto ausreichend Bankguthaben oder freie Kreditlinien Effektenlombardkredit fur die Belastung mit dem Kaufpreis aufweist bei Verkaufsorders muss ein entsprechender Effektenbestand im Wertpapierdepot vorhanden sein Danach werden die Orders an das Handelssystem des betreffenden Borsenplatzes weitergeleitet wo sie in das entsprechende elektronische Orderbuch des zustandigen Skontrofuhrers gelangt Es wird dabei zwischen der Verwahrung im offenen und geschlossenen Depot unterschieden Im geschlossenen Depot bietet die Bank lediglich Schliessfacher fur die effektiven Stucke aus Tafelgeschaften oder Auslieferung an Alle Verwaltungstatigkeiten mussen hierbei vom Kunden ubernommen werden z B Einlosen der Kupons oder des Talons und es erfolgen keine Benachrichtigungen hinsichtlich Hauptversammlungen oder Kapitalmassnahmen Verwaltung der WertpapiereSobald die Wertpapiere im Wertpapierdepot verbucht sind beginnt ihre Verwaltung Die Aufgaben der Wertpapierverwaltung hangen weitgehend von der Wertpapierart ab Bei Aktien gehort insbesondere das Versenden der Geschaftsberichte das Depotstimmrecht fur die Hauptversammlung Kapitalmassnahmen sowie die Gutschrift der Dividende zu den wesentlichen Tatigkeiten Bei Anleihen gibt es die Zinsgutschrift der Kupons oder Beobachtung der Falligkeit von Losanleihen Bei allen Wertpapieren erfolgt die laufende Uberwachung von wertpapierbezogenen Terminen der Emittenten Die depotfuhrende Bank lost die Zins Dividenden und Ruckzahlungsanspruche der von ihr verwahrten Wertpapiere ggf uber den Drittverwahrer ein und schreibt die Ertrage bzw die Erlose dem Inhaber gut Eventuell fallige Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlagssteuer wird unter Beachtung bestehender Freistellungsauftrage an das Finanzamt abgefuhrt Liegen effektive Stucke vor gehort auch die Verwaltung und Bearbeitung der Zins und Dividendencoupons so genannte Bogen zu den Aufgaben der depotfuhrenden Bank Bei Inhaberaktien versendet die depotfuhrende Bank die Einladungen zur Hauptversammlung an die betroffenen Aktionare Im Falle einer Vollmachtserteilung durch den Kunden nimmt die depotfuhrende Bank dessen Aktionarsstimmrecht wahr Depotstimmrecht Dabei kann der Kunde die depotfuhrende Bank auch zu einem bestimmten Stimmverhalten anweisen DepotgebuhrenFur diese besonderen Tatigkeiten verlangen die Kreditinstitute eine nach dem Bestand des Wertpapierdepots berechnete Depotgebuhr InternationalIn der Schweiz behandeln zunachst einige Allgemeinvorschriften das Depotgeschaft Art 472 Abs 1 OR enthalt eine Legaldefinition uber den Hinterlegungsvertrag Art 484 OR befasst sich mit der Vermengung die bei der Sammelverwahrung von Wertpapieren vorliegt Auch die Allgemeinvorschrift uber Verbindung und Vermischung des Art 727 ZGB ist anwendbar Den allgemeinen Anspruch des Lagerhalters auf Lagergeld Depotgebuhren regelt Art 485 Abs 1 OR Eine auf Sammelverwahrung und Wertrechte spezialisierte Vorschrift stellt Art 973a OR dar wonach der Aufbewahrer befugt ist vertretbare Wertpapiere mehrerer Hinterleger ungetrennt zu verwahren es sei denn ein Hinterleger verlangt ausdrucklich die gesonderte Verwahrung seiner Wertpapiere Der Hinterleger erhalt mit der Einlieferung beim Aufbewahrer Miteigentum nach Bruchteilen Als Spezialvorschrift regelt das Bucheffektengesetz BEG vom Oktober 2008 die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Ubertragung Als Bucheffekten gelten gemass Art 3 BEG vertretbare Forderungs oder Mitgliedschaftsrechte gegenuber dem Emittenten die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind und uber welche die Kontoinhaber nach den Vorschriften des BEG verfugen konnen Im Falle der Zwangsliquidation zum Zwecke der Generalexekution uber eine Verwahrungsstelle unterliegen die Bucheffekten wie in Deutschland der Absonderung Art 17 BEG In Osterreich regelt das Depotgesetz DepotG vom Oktober 1969 die Verwahrung von Wertpapieren ahnlich wie in Deutschland Bedeutende Ausnahme ist jedoch die Insolvenz des Verwahrers Sammelverwahrung liegt nach 4 DepotG vor wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Bestanden derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet sofern nicht eine Erklarung gemass 2 Abs 2 DepotG zur Sonderverwahrung abgegeben wurde Der Hinterleger erlangt gemass 5 DepotG Miteigentum am Sammelbestand Im Falle des Insolvenzverfahrens uber den Verwahrer bilden die fur den Hinterleger sammelverwahrten Wertpapiere eine Sondermasse die gemass 23 Abs 6 DepotG fur die Befriedigung der Hinterleger zu bilden ist Reicht diese Sondermasse zur Befriedigung nicht aus besitzen die Hinterleger normale Konkursforderungen In England werden Wertpapierdienstleistungen englisch custodial services den verwahrenden Finanzinstitutionen uberlassen englisch nominees oder custodians die das Eigentum englisch legal title an den Wertpapieren englisch securities durch den Anleger englisch investor erhalten die Verbuchung uber CREST vornehmen und gegenuber den Anlegern als Treuhander englisch trustees fungieren Siehe auchDepotbank Abwicklung Finanzmanagement LiteraturHans Buschgen Christoph Borner Bankbetriebslehre UTB 4 Aufl Stuttgart 2003 ISBN 3 8282 0241 4 Jurgen Krumnow Hrsg Gabler Bank Lexikon Gabler WiesbadenEinzelnachweiseMatthias von Arnim Erfolgreich mit Aktien 2007 S 122 Wolfgang Grundmann Corinna Heinrichs Losungsbuch Fallorientierte Bankbetriebswirtschaft 2017 S 76Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4011469 7 GND Explorer lobid OGND AKS

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