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Das sogenannte Wiedertäufermandat genauer die Konstitution ist eine Sammlung von Bestimmungen die 1529 auf dem Reichstag

Wiedertäufermandat

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Wiedertäufermandat
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Das sogenannte Wiedertäufermandat, genauer die Konstitution, ist eine Sammlung von Bestimmungen, die 1529 auf dem Reichstag zu Speyer beschlossen wurden, um die Täuferbewegung zu bekämpfen.

Inhalt

In diesem Mandat verfügte der Reichstag zu Speyer, dass solche, die die Wiedertaufe praktizieren oder an sich vollziehen lassen, seien es Männer oder Frauen, mit dem Tode zu bestrafen sind: Daß alle und jede Widertaeuffer und Widergetauffte, Mann- und Weibs-Personen, verstaendigs Alters, vom natürlichen Leben zum Tod, mit Feuer, Schwerdt, oder dergleichen, nach Gelegenheit der Personen, ohn vorhergehend der geistlichen Richter Inquisition, gericht und gebracht werden. Die Strafe sollte also unabhängig von Verhandlungen vor einem geistlichen Inquisitionsgericht vollzogen werden. Verschont werden sollten aufgrund dieses Mandats nur jene Anhänger der Täuferbewegung, die sich von ihrer „wiedertäuferischen“ Lehre und Praxis öffentlich distanzierten und zu einer Sühneleistung bereit waren. In diesem Fall musste außerdem von einer Ausweisung abgesehen werden, um der Gefahr weiterer täuferischer Aktivitäten in anderen Teilen des Reiches vorzubeugen. Für Anführer der Täufer (Fürprediger, Hauptsacher, Landlauffer und aufrührerische Aufwiegler) durfte es jedoch unter keinen Umständen einen Gnadenerlass geben. Auch sollten Täufer, die nach einem Widerruf ihrer Überzeugungen rückfällig geworden waren, ohne Zögern mit dem Tode bestraft werden. Außerdem verlangte das Mandat die Todesstrafe für Eltern, die ihren neu geborenen Kindern die Säuglingstaufe vorenthielten. In andere Territorien entwichene Täufer waren auch dort der Bestrafung zuzuführen. Beamte, die sich den Anordnungen des Wiedertäufermandats verweigerten, sollten danach in Ungnade fallen und mit schweren Bestrafungen zu rechnen haben.

Damit wurden bisherige lokale Bestimmungen für das Reichsgebiet vereinheitlicht. Man begründete das Wiedertäufermandat mit dem Codex Justinianus, in welchem ebenfalls die sogenannte Wiedertaufe unter Todesstrafe gestellt wurde.

Vorgeschichte

Das speyrische Wiedertäufermandat war nicht das erste antitäuferische Gesetz, sondern wurzelte in einer Reihe von regionalen Mandaten, die bereits vorher erlassen worden waren.

Mandat von Zürich (1526)

Das erste Mandat gegen die Täufer wurde am 7. März 1526 in Zürich verfügt und am 19. November desselben Jahres durch eine weitere Verordnung ergänzt und verschärft. Nicht allein die Praxis der sogenannten Wiedertaufe wurde hier unter Strafe gestellt, sondern auch die täuferische Predigt. Einer der ersten, die aufgrund dieser Gesetze zum Tode durch Ertränken verurteilt wurde, war der Zürcher Täuferführer Felix Manz. Die Vollstreckung des Urteils erfolgte im Januar 1527.

Abschied der Städte Zürich, Bern, St. Gallen (1527)

Der Rat der Stadt Zürich suchte alsbald Bündnisgenossen in seinem Kampf gegen die Täufer. Im Spätsommer 1527 erließ er gemeinsam mit den Schweizer Städten Bern und St. Gallen den sogenannten Abschied wegen der Wiedergetauften. Die Todesstrafe wird hier allerdings nicht allein mit der gelehrten und praktizierten Wiedertaufe begründet, sondern gleichzeitig mit dem aufrührerischen Wesen der Täufer. Andere eidgenössische Städte und Orte schlossen sich dem Abschied an.

Erlasse des Erzherzogs Ferdinand I. (1527)

Das Aufblühen der Täuferbewegung in Österreich ab 1527, das eng mit Hans Hut verbunden war, führte dazu, dass der Erzherzog Ferdinand I. mit einer Reihe von Mandaten einzugreifen versuchte. Im August 1527 wandte er sich unter Berufung auf das Wormser Edikt gegen die new erschrockenlich unerhört leren der Täufer und drohte deren Vertretern die Todesstrafe an. Im Oktober desselben Jahres forderte ein österreichischer Landeshauptmann aufgrund des herzöglichen Erlasses die Untertanen auf, täuferische Personen und Aktivitäten zwecks Strafverfolgung den zuständigen Behörden anzuzeigen. Im Dezember 1527 erließ Ferdinand I. ein offizielles Mandat gegen die Täufer und begründete dies mit seiner Furcht vor einem khünfftigen aufstandt von der gemain [= Gemeinde] wider all ober- und erbarkeitten. In diesen Zusammenhang gehört auch, dass dem Erzherzog ein Gerichtsurteil über in Steyr gefangen genommene Täufer als zu milde erschien. Er revidierte den richterlichen Beschluss und verfügte die Todesstrafe.

Kaiserliches Mandat (1528)

Die Erfahrungen und Regelungen in Österreich waren vermutlich die Grundlage des am 4. Januar 1528 durch das Reichsregiment erlassenen kaiserlichen Mandats, das als direkter Vorläufer des sogenannten Wiedertäufermandats angesehen werden kann. Danach war sowohl nach geistlichem als auch nach weltlichem Recht für die Lehre und Praxis der sogenannten Wiedertaufe die Todesstrafe zu fordern. Vor allem wurde den Täufern der Vorwurf gemacht, dass sie den Umsturz und die Abschaffung der weltlichen Obrigkeiten zu ihren Zielsetzungen erklärt hätten. Die Todesstrafe wurde allerdings in den das kaiserliche Mandat abschließenden Durchführungsbestimmungen nicht zur verbindlichen Norm erklärt.

Verhandlungen auf dem Reichstag in Speyer (1529)

In der Tagesordnung des Reichstags von Speyer 1529 (Speyer II) war das später verabschiedete Wiedertäufermandat zunächst nicht vorgesehen. Erst in einer Intervention des sogenannten Großen Ausschusses tauchte die Forderung auf, ein Gesetz gegen die sogenannten Wiedertäufer zu beschließen. Dagegen erhob sich kein Widerspruch. Sowohl den Altgläubigen als auch den evangelischen Ständen kam diese Forderung – wenn auch aufgrund unterschiedlicher Motive – gelegen. Auch Philipp von Hessen, der ja im Zusammenhang der Täuferverfolgungen als durchaus besonnener und duldsamer Herrscher bekannt geworden ist, stimmte der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für die reichsweite Ausrottung der Täuferbewegung ausdrücklich zu.

Literatur

  • Hans-Jürgen Goertz: Die Täufer. Geschichte und Deutung. Beck, München 1980, ISBN 3-406-07909-1, (Edition Beck).
  • Heinold Fast (Hrsg.): Der linke Flügel der Reformation. Bremen 1962.

Einzelnachweise

  1. Peter Blickle: Die Reformation im Reich, 2000, S. 167.
  2. Hans-Jürgen Goertz: Die Täufer. Geschichte und Deutung, München 1980, S. 128.
  3. Johannes Kühn (Bearb.): Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. VII. Band, 2. Halbband, Göttingen 1963, S. 1325 f.
  4. Wortlaut des Abschieds in: Die schwärmerischen Gräuelscenen der St. Galler Wiedertäufer zu Anfang der Reformation. Ein historischer Beitrag zur Kenntniß dieser Secte und ein seitenstück zu den Wildenspucher=Unruhen; aus den Original=Handschriften Johannes Keßlers, eines Zeitgenossen und Augenzeugen, bearbeitet (hrsg. von Johann Friedrich Franz), Ebnat im Toggenburg 1824, S. 88f (online bei Google Books); eingesehen am 29. Oktober 2010.
  5. Hans-Jürgen Goertz: Die Täufer. Geschichte und Deutung, München 1980, S. 130.
  6. Grete Mecenseffy (Hrsg.): Quellen zur Geschichte der Täufer, 11. Band: Österreich I. Teil, Gütersloh 1964, S. 5.
  7. Grete Mecenseffy (Hrsg.): Quellen zur Geschichte der Täufer, 11. Band: Österreich I. Teil, Gütersloh 1964, S. 55.
  8. Hans-Jürgen Goertz: Die Täufer. Geschichte und Deutung, München 1980, S. 132.
  9. Hans-Jürgen Goertz: Die Täufer. Geschichte und Deutung, München 1980, S. 125 f.
  10. Hans-Jürgen Goertz: Die Täufer. Geschichte und Deutung, München 1980, S. 132.
  11. Siehe Johannes Kühn (Bearb.): Deutsche Reichstagsakten unter Karl V. Band VII, 2. Halbband, Göttingen 1963, S. 1142f
  12. Hans-Jürgen Goertz: Die Täufer. Geschichte und Deutung, München 1980, S. 134 f.
  13. Vergleiche dazu Franklin H. Littell: Das Selbstverständnis der Täufer, Kassel 1966, S. 61–64 (Ein ungewöhnlicher Fall: Die Toleranz Philipps von Hessen)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 27 Jun 2025 / 19:22

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distanzierten und zu einer Suhneleistung bereit waren In diesem Fall musste ausserdem von einer Ausweisung abgesehen werden um der Gefahr weiterer tauferischer Aktivitaten in anderen Teilen des Reiches vorzubeugen Fur Anfuhrer der Taufer Furprediger Hauptsacher Landlauffer und aufruhrerische Aufwiegler durfte es jedoch unter keinen Umstanden einen Gnadenerlass geben Auch sollten Taufer die nach einem Widerruf ihrer Uberzeugungen ruckfallig geworden waren ohne Zogern mit dem Tode bestraft werden Ausserdem verlangte das Mandat die Todesstrafe fur Eltern die ihren neu geborenen Kindern die Sauglingstaufe vorenthielten In andere Territorien entwichene Taufer waren auch dort der Bestrafung zuzufuhren Beamte die sich den Anordnungen des Wiedertaufermandats verweigerten sollten danach in Ungnade fallen und mit schweren Bestrafungen zu rechnen haben Damit wurden bisherige lokale Bestimmungen fur das Reichsgebiet vereinheitlicht Man begrundete das Wiedertaufermandat mit dem Codex Justinianus in welchem ebenfalls die sogenannte Wiedertaufe unter Todesstrafe gestellt wurde VorgeschichteMartyrertod des Tauferfuhrers Felix ManzErzherzog Ferdinand I Das speyrische Wiedertaufermandat war nicht das erste antitauferische Gesetz sondern wurzelte in einer Reihe von regionalen Mandaten die bereits vorher erlassen worden waren Mandat von Zurich 1526 Das erste Mandat gegen die Taufer wurde am 7 Marz 1526 in Zurich verfugt und am 19 November desselben Jahres durch eine weitere Verordnung erganzt und verscharft Nicht allein die Praxis der sogenannten Wiedertaufe wurde hier unter Strafe gestellt sondern auch die tauferische Predigt Einer der ersten die aufgrund dieser Gesetze zum Tode durch Ertranken verurteilt wurde war der Zurcher Tauferfuhrer Felix Manz Die Vollstreckung des Urteils erfolgte im Januar 1527 Abschied der Stadte Zurich Bern St Gallen 1527 Der Rat der Stadt Zurich suchte alsbald Bundnisgenossen in seinem Kampf gegen die Taufer Im Spatsommer 1527 erliess er gemeinsam mit den Schweizer Stadten Bern und St Gallen den sogenannten Abschied wegen der Wiedergetauften Die Todesstrafe wird hier allerdings nicht allein mit der gelehrten und praktizierten Wiedertaufe begrundet sondern gleichzeitig mit dem aufruhrerischen Wesen der Taufer Andere eidgenossische Stadte und Orte schlossen sich dem Abschied an Erlasse des Erzherzogs Ferdinand I 1527 Das Aufbluhen der Tauferbewegung in Osterreich ab 1527 das eng mit Hans Hut verbunden war fuhrte dazu dass der Erzherzog Ferdinand I mit einer Reihe von Mandaten einzugreifen versuchte Im August 1527 wandte er sich unter Berufung auf das Wormser Edikt gegen die new erschrockenlich unerhort leren der Taufer und drohte deren Vertretern die Todesstrafe an Im Oktober desselben Jahres forderte ein osterreichischer Landeshauptmann aufgrund des herzoglichen Erlasses die Untertanen auf tauferische Personen und Aktivitaten zwecks Strafverfolgung den zustandigen Behorden anzuzeigen Im Dezember 1527 erliess Ferdinand I ein offizielles Mandat gegen die Taufer und begrundete dies mit seiner Furcht vor einem khunfftigen aufstandt von der gemain Gemeinde wider all ober und erbarkeitten In diesen Zusammenhang gehort auch dass dem Erzherzog ein Gerichtsurteil uber in Steyr gefangen genommene Taufer als zu milde erschien Er revidierte den richterlichen Beschluss und verfugte die Todesstrafe Kaiserliches Mandat 1528 Die Erfahrungen und Regelungen in Osterreich waren vermutlich die Grundlage des am 4 Januar 1528 durch das Reichsregiment erlassenen kaiserlichen Mandats das als direkter Vorlaufer des sogenannten Wiedertaufermandats angesehen werden kann Danach war sowohl nach geistlichem als auch nach weltlichem Recht fur die Lehre und Praxis der sogenannten Wiedertaufe die Todesstrafe zu fordern Vor allem wurde den Taufern der Vorwurf gemacht dass sie den Umsturz und die Abschaffung der weltlichen Obrigkeiten zu ihren Zielsetzungen erklart hatten Die Todesstrafe wurde allerdings in den das kaiserliche Mandat abschliessenden Durchfuhrungsbestimmungen nicht zur verbindlichen Norm erklart Verhandlungen auf dem Reichstag in Speyer 1529 In der Tagesordnung des Reichstags von Speyer 1529 Speyer II war das spater verabschiedete Wiedertaufermandat zunachst nicht vorgesehen Erst in einer Intervention des sogenannten Grossen Ausschusses tauchte die Forderung auf ein Gesetz gegen die sogenannten Wiedertaufer zu beschliessen Dagegen erhob sich kein Widerspruch Sowohl den Altglaubigen als auch den evangelischen Standen kam diese Forderung wenn auch aufgrund unterschiedlicher Motive gelegen Auch Philipp von Hessen der ja im Zusammenhang der Tauferverfolgungen als durchaus besonnener und duldsamer Herrscher bekannt geworden ist stimmte der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage fur die reichsweite Ausrottung der Tauferbewegung ausdrucklich zu LiteraturHans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Beck Munchen 1980 ISBN 3 406 07909 1 Edition Beck Heinold Fast Hrsg Der linke Flugel der Reformation Bremen 1962 EinzelnachweisePeter Blickle Die Reformation im Reich 2000 S 167 Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 128 Johannes Kuhn Bearb Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V VII Band 2 Halbband Gottingen 1963 S 1325 f Wortlaut des Abschieds in Die schwarmerischen Grauelscenen der St Galler Wiedertaufer zu Anfang der Reformation Ein historischer Beitrag zur Kenntniss dieser Secte und ein seitenstuck zu den Wildenspucher Unruhen aus den Original Handschriften Johannes Kesslers eines Zeitgenossen und Augenzeugen bearbeitet hrsg von Johann Friedrich Franz Ebnat im Toggenburg 1824 S 88f online bei Google Books eingesehen am 29 Oktober 2010 Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 130 Grete Mecenseffy Hrsg Quellen zur Geschichte der Taufer 11 Band Osterreich I Teil Gutersloh 1964 S 5 Grete Mecenseffy Hrsg Quellen zur Geschichte der Taufer 11 Band Osterreich I Teil Gutersloh 1964 S 55 Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 132 Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 125 f Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 132 Siehe Johannes Kuhn Bearb Deutsche Reichstagsakten unter Karl V Band VII 2 Halbband Gottingen 1963 S 1142f Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 134 f Vergleiche dazu Franklin H Littell Das Selbstverstandnis der Taufer Kassel 1966 S 61 64 Ein ungewohnlicher Fall Die Toleranz Philipps von Hessen

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