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Steuerschuldverhältnis ist ein Begriff aus dem Steuerschuldrecht Es bezeichnet ein Steuerpflichtverhältnis das allein ve

Steuerschuldverhältnis

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Steuerschuldverhältnis ist ein Begriff aus dem Steuerschuldrecht. Es bezeichnet ein Steuerpflichtverhältnis, das allein vermögensrechtliche Ansprüche (Geldleistungspflichten) beinhaltet und bei dem sich Steuergläubiger und Steuerschuldner gegenüberstehen.

Daneben werden dem Steuerpflichtigen durch das Steuerpflichtverhältnis auch Leistungsverpflichtungen nichtvermögensrechtlicher Art auferlegt, wie Mitwirkungs-, Anzeige- oder Buchführungspflichten.

Rechtslage in Deutschland

Das Steuerschuldverhältnis ist in §§ 37 ff. Abgabenordnung (AO) geregelt.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche (§ 37 Abs. 1 AO).

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). Die Fälligkeit richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze. Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig (§ 220 AO). Sie erlöschen insbesondere durch Zahlung (§ 224, § 224a, § 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§ 163, § 227 AO) und Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO).

Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über, beispielsweise den oder die Erben (§ 45, § 166 AO). Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden (§ 46 AO). Die Abtretung und Verpfändung richtet sich nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§ 398, § 1204 Abs. 2 BGB), die Pfändung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 828 ff. ZPO).

Die Ansprüche aus Strafen und Geldbußen gehören nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

Steueranspruch

Der bedeutendste Anspruch ist der Steueranspruch. Er ist auf Zahlung einer eigenen Steuerschuld gerichtet. Wer Steuerschuldner und wer Gläubiger einer Steuervergütung ist, richtet sich nach den einzelnen Steuergesetzen (§ 43 AO). Ein Beispiel ist § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG für die Zahlung der Einkommensteuer.

Steuervergütungsanspruch

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Beim Steuervergütungsanspruch ist der Steuerpflichtige der Vergütungsgläubiger, Vergütungsschuldner ist der Staat. Auch hier richtet sich die Anspruchsentstehung nach dem jeweiligen Steuergesetz. Praktisch wichtig ist der Vorsteuervergütungsanspruch.

Das Kindergeld, die Investitionszulage und die Eigenheimzulage gehören dagegen systematisch zu den Steuervergünstigungen. Die sinngemäße Anwendung der einschlägigen Regelungen ist bei der Arbeitnehmer-Sparzulage und bei der Wohnungsbauprämie vorgesehen.

Haftungsanspruch

→ Hauptartikel: Haftung (Steuerrecht)

§§ 69 ff. AO bestimmen das Einstehenmüssen für die Steuerschuld eines Dritten, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung gesetzlich auferlegter Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Ein Beispiel ist die Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer in § 42d EStG.

Steuerliche Nebenleistungen

→ Hauptartikel: Steuerliche Nebenleistung

Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO legaldefiniert. Bei Zinsen und Säumniszuschlägen kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch bereits festgesetzt ist. Dahingegen entstehen Verspätungszuschläge und Zwangsgelder erst mit Festsetzung.

Erstattungsansprüche

Die Erstattungsansprüche dienen der Rückabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen. Sie sind in § 37 Abs. 2 AO und den Einzelsteuergesetzen geregelt. Zu den Erstattungsansprüchen gem. § 37 Abs. 2 AO zählt auch der Anspruch wegen irrtümlicher Doppelzahlung. Die zwei wichtigsten außerhalb der AO geregelten Ansprüche sind die Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer aus § 36 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und zu viel gezahlter Körperschaftsteuer aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 EStG.

Rechtslage in Österreich

Im österreichischen Steuerrecht nennt man die Steuerschuld auch Abgabenschuld. Die Entstehung der Abgabenschuld ist wie im deutschen Steuerrecht an die Verwirklichung des steuergesetzlichen Tatbestands geknüpft. Das österreichische Steuerrecht kennt folgende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

  • Abgabenschuld (§ 1 Bundesabgabenordnung (BAO))
  • Beihilfen aller Art (§ 2 lit. a BAO)
  • Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen (§ 2 lit. b BAO)
  • Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 BAO), insbesondere Verspätungszuschläge, Zinsen, Verfahrenskosten und Säumniszuschläge

Anders als im deutschen Steuerrecht ist die Aufzählung im Gesetz nicht abschließend.

Literatur

  • Josef Schneider: Steuerschuldverhältnis. In: Finanz und Steuern Band 16: Lexikon des Steuerrechts. Schäffer-Pöschel, Stuttgart 2008
  • Gerold Stoll (Hrsg.): Steuerschuldverhältnis. In: Schriften zum österreichischen Abgabenrecht, Band 4 LexisNexis, Wien 2000

Einzelnachweise

  1. Christoph Gröpl: Steuerschuldrecht: Steuerpflicht und Steuerschuld Universität des Saarlandes, abgerufen am 10. Mai 2021.
  2. Steuerpflichtverhältnis Rechtslexikon.de, abgerufen am 10. Mai 2021.
  3. Catrin Geißler: Abtretung von Erstattungs- und Steuervergütungsansprüchen Juni 2019.
  4. AEAO zu § 37 - Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis Bundesministerium der Finanzen, Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014, S. 21
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 22:21

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Steuerschuldverhaltnis ist ein Begriff aus dem Steuerschuldrecht Es bezeichnet ein Steuerpflichtverhaltnis das allein vermogensrechtliche Anspruche Geldleistungspflichten beinhaltet und bei dem sich Steuerglaubiger und Steuerschuldner gegenuberstehen Daneben werden dem Steuerpflichtigen durch das Steuerpflichtverhaltnis auch Leistungsverpflichtungen nichtvermogensrechtlicher Art auferlegt wie Mitwirkungs Anzeige oder Buchfuhrungspflichten Rechtslage in DeutschlandDas Steuerschuldverhaltnis ist in 37 ff Abgabenordnung AO geregelt Anspruche aus dem Steuerschuldverhaltnis sind der Steueranspruch der Steuervergutungsanspruch der Haftungsanspruch der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung der Erstattungsanspruch wenn eine Steuer eine Steuervergutung ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zuruckgezahlt worden ist sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsanspruche 37 Abs 1 AO Die Anspruche aus dem Steuerschuldverhaltnis entstehen sobald der Tatbestand verwirklicht ist an den das Gesetz die Leistungspflicht knupft 38 AO Die Falligkeit richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung uber die Falligkeit so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fallig 220 AO Sie erloschen insbesondere durch Zahlung 224 224a 225 AO Aufrechnung 226 AO Erlass 163 227 AO und Verjahrung 169 bis 171 228 bis 232 AO ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflosend bedingten Anspruchen 47 AO Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhaltnis auf den Rechtsnachfolger uber beispielsweise den oder die Erben 45 166 AO Anspruche auf Erstattung von Steuern Haftungsbetragen steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergutungen konnen abgetreten verpfandet und gepfandet werden 46 AO Die Abtretung und Verpfandung richtet sich nach den burgerlich rechtlichen Vorschriften 398 1204 Abs 2 BGB die Pfandung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung 828 ff ZPO Die Anspruche aus Strafen und Geldbussen gehoren nicht zu den Anspruchen aus dem Steuerschuldverhaltnis Steueranspruch Der bedeutendste Anspruch ist der Steueranspruch Er ist auf Zahlung einer eigenen Steuerschuld gerichtet Wer Steuerschuldner und wer Glaubiger einer Steuervergutung ist richtet sich nach den einzelnen Steuergesetzen 43 AO Ein Beispiel ist 36 Abs 4 Satz 1 EStG fur die Zahlung der Einkommensteuer Steuervergutungsanspruch Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Beim Steuervergutungsanspruch ist der Steuerpflichtige der Vergutungsglaubiger Vergutungsschuldner ist der Staat Auch hier richtet sich die Anspruchsentstehung nach dem jeweiligen Steuergesetz Praktisch wichtig ist der Vorsteuervergutungsanspruch Das Kindergeld die Investitionszulage und die Eigenheimzulage gehoren dagegen systematisch zu den Steuervergunstigungen Die sinngemasse Anwendung der einschlagigen Regelungen ist bei der Arbeitnehmer Sparzulage und bei der Wohnungsbaupramie vorgesehen Haftungsanspruch Hauptartikel Haftung Steuerrecht 69 ff AO bestimmen das Einstehenmussen fur die Steuerschuld eines Dritten soweit Anspruche aus dem Steuerschuldverhaltnis infolge vorsatzlicher oder grob fahrlassiger Verletzung gesetzlich auferlegter Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfullt oder soweit infolgedessen Steuervergutungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden Ein Beispiel ist die Haftung des Arbeitgebers fur die Lohnsteuer in 42d EStG Steuerliche Nebenleistungen Hauptartikel Steuerliche Nebenleistung Die steuerlichen Nebenleistungen sind in 3 Abs 4 AO legaldefiniert Bei Zinsen und Saumniszuschlagen kommt es nicht darauf an ob der Anspruch bereits festgesetzt ist Dahingegen entstehen Verspatungszuschlage und Zwangsgelder erst mit Festsetzung Erstattungsanspruche Die Erstattungsanspruche dienen der Ruckabwicklung rechtsgrundloser Zahlungen Sie sind in 37 Abs 2 AO und den Einzelsteuergesetzen geregelt Zu den Erstattungsanspruchen gem 37 Abs 2 AO zahlt auch der Anspruch wegen irrtumlicher Doppelzahlung Die zwei wichtigsten ausserhalb der AO geregelten Anspruche sind die Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer aus 36 Abs 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz EStG und zu viel gezahlter Korperschaftsteuer aus 31 Abs 1 Satz 1 Korperschaftsteuergesetz KStG in Verbindung mit 36 Abs 4 EStG Rechtslage in OsterreichIm osterreichischen Steuerrecht nennt man die Steuerschuld auch Abgabenschuld Die Entstehung der Abgabenschuld ist wie im deutschen Steuerrecht an die Verwirklichung des steuergesetzlichen Tatbestands geknupft Das osterreichische Steuerrecht kennt folgende Anspruche aus dem Steuerschuldverhaltnis Abgabenschuld 1 Bundesabgabenordnung BAO Beihilfen aller Art 2 lit a BAO Erstattungen Vergutungen und Abgeltungen von Abgaben und Beitragen 2 lit b BAO Nebenanspruche 3 Abs 2 BAO insbesondere Verspatungszuschlage Zinsen Verfahrenskosten und Saumniszuschlage Anders als im deutschen Steuerrecht ist die Aufzahlung im Gesetz nicht abschliessend LiteraturJosef Schneider Steuerschuldverhaltnis In Finanz und Steuern Band 16 Lexikon des Steuerrechts Schaffer Poschel Stuttgart 2008 Gerold Stoll Hrsg Steuerschuldverhaltnis In Schriften zum osterreichischen Abgabenrecht Band 4 LexisNexis Wien 2000EinzelnachweiseChristoph Gropl Steuerschuldrecht Steuerpflicht und Steuerschuld Universitat des Saarlandes abgerufen am 10 Mai 2021 Steuerpflichtverhaltnis Rechtslexikon de abgerufen am 10 Mai 2021 Catrin Geissler Abtretung von Erstattungs und Steuervergutungsanspruchen Juni 2019 AEAO zu 37 Anspruche aus dem Steuerschuldverhaltnis Bundesministerium der Finanzen Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO vom 31 Januar 2014 S 21Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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