Der Wiederverkäufer englisch Reseller ist in der Wirtschaft ein Wirtschaftssubjekt das Produkte oder Dienstleistungen be
Wiederverkäufer

Der Wiederverkäufer (englisch Reseller) ist in der Wirtschaft ein Wirtschaftssubjekt, das Produkte oder Dienstleistungen beschafft und diese ohne wesentliche Weiterverarbeitung an Käufer veräußert. Er kann daher vom Direktvertrieb abgegrenzt werden.
Allgemeines
Im Handel sind der Groß- und Einzelhandel typische Wiederverkäufer. Auch die übrigen Handelsarten wie Export, Import, Versandhandel, Fernabsatz und Online-Handel gelten als Wiederverkäufer, soweit es sich nicht um Direktvertrieb handelt. Sie treten als Marktteilnehmer auf einem Wiederverkäufer-Markt auf. Sie fungieren als Absatzmittler entweder zwischen Hersteller und Einzelhandel (Großhandel), zwischen Großhandel und Verbraucher (Einzelhandel) oder direkt zwischen Hersteller und Verbraucher (Fabrikverkauf). Der Wiederverkäufer fügt seinem Einstandspreis eine Handelsspanne hinzu, die seinen Verkaufspreis ergibt. Der Handel mit materiellen Gütern ist typischerweise sehr vorratsintensiv, so dass hiermit hohe Lagerrisiken und Kapitalbindung verbunden sind. Ein Wiederverkauf kann die Umverpackung, Serviceverpackung oder Retailverpackung der Waren zum Inhalt haben.
Rechtsfragen
Der Wiederverkäufer ist auch im Zivilrecht und Umsatzsteuerrecht als Rechtsbegriff bekannt.
Zivilrecht
Der Wiederverkäufer ist eines der beiden Rechtssubjekte beim Wiederkauf gemäß § 456 Abs. 1 BGB. Der Wiederkauf im Sinne von § 456 BGB beschreibt eine selten vorkommende Vereinbarung, bei der sich der Verkäufer beim Zustandekommen des Kaufvertrages das Recht vorbehält, den Kaufgegenstand bei Bedarf wieder vom Käufer zurückzukaufen. Die Wiederkaufsvereinbarung dient dem Verkäufer dabei in der Regel als Sicherungsmittel (wie bei Sicherungsübereignung, Sicherungsübereignung von Kraftfahrzeugen und Besitzpfandrecht). Dieses Zweipersonenverhältnis Verkäufer (= Wiederkäufer) – Käufer (= Wiederverkäufer) ist nicht mit dem typischen Dreipersonenverhältnis Verkäufer (= Produzent) – Wiederverkäufer (= Händler) – Käufer (= Endkunde) zu verwechseln.
Umsatzsteuerrecht
Im Umsatzsteuerrecht sind Wiederverkäufer Unternehmer, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche im eigenen Namen öffentlich versteigern (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG); sie können die hierfür vorgesehene Differenzbesteuerung nutzen. Allerdings gilt diese Vorschrift lediglich für Wiederverkäufer von Gebrauchtgegenständen, die gegebenenfalls nach Instandsetzung im eigenen Namen weiterverkauft werden (Abschnitt 276a Abs. 2 UStR 2005; beispielsweise Gebrauchtwagenhändler). Dass diese Instandsetzung eine wesentliche Weiterverarbeitung darstellt, ist steuerrechtlich unerheblich.
Wertsteigernde Wiederverkäufer
Ein Wiederverkäufer kann Produkte und Dienstleistungen unter einem eigenen Markennamen vermarkten oder durch das Vermarkten fremder Marken eine eigene Marke bilden. Die größten Margen für Wiederverkäufer sind im Bereich Mode anzusiedeln, die geringsten Margen liegen im Bereich von Computer-Hardware oder Webhosting. Wer kein Telekommunikationsnetz betreibt, aber gleichwohl Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, wird als Wiederverkäufer bezeichnet. Auch die Internetdienstanbieter oder Service-Provider im Mobilfunk sind Wiederverkäufer.
Die Übergänge von Wiederverkäufern zu Franchise und Affiliates sind fließend. Gerade das Internet mit seiner vielfältigen Software ermöglicht es, z. B. durch das Drop-Shipping alle Facetten zu kombinieren: Ein Onlineshop-Betreiber tritt als Wiederverkäufer auf und bezieht über sein eigenes Sortiment das Handelsobjekt. Dieses wird aber (unbemerkt vom Kunden) direkt vom Großhändler zum Kunden geliefert, und der Händler bzw. Affiliate erhält seine (Affiliate)-Provision. Betreibt er den Shop noch im Rahmen einer Franchise-Lizenz, so ist er Affiliate, Franchisenehmer und Wiederverkäufer zugleich.
Ein Value-added Reseller (VAR) ist ein Wiederverkäufer (englisch Reseller), der dem Produkt einen beliebigen Mehrwert (englisch Value) hinzufügt (englisch to add, „hinzufügen“). Dies ist zum Beispiel in der Computerbranche weit verbreitet. Der Mehrwert eines verkauften PCs kann eine Hardwareerweiterung, aber auch nur eine hinzugefügte Software oder gar nur eine Dienstleistung wie zum Beispiel eine Softwareinstallation oder -anpassung sein.
Die Liberalisierung des Marktes führte unter anderem dazu, dass einstige Monopolisten Mitbewerbern aus kartellrechtlichen Gründen ermöglichen müssen, Produkte und Dienstleistungen zur Weitervermarktung anzubieten. Beispiele hierzu sind etwa die Bereitstellung und Wartung von Leitungen im Energie- oder Telekommunikationsmarkt (Entbündelung).
Einzelnachweise
- Gustav Adolf Buchheister/Georg Ottersbach, Handbuch der Drogisten-Praxis, 1911, S. 1080
- Hatto Brenner, Vertragsgestaltung für Exporteure, 2017, S. 162
- Erwin Georg Walldorf, Auslandsmarketing: Theorie und Praxis des Auslandsgeschäfts, 1987, S. 143
- Norbert Dautzenberg, Gabler Kompakt-Lexikon Umsatzsteuer, 2004, S. 237
- Hans-Heinrich Trute/Wolfgang Spoerr/Wolfgang Bosch, Kommentar Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 2001, S. 66
- Martin Minderlein, Markteintrittsbarrieren und Unternehmensstrategie, 1989, S. 293
- Karl M. Popp, Ralf Meyer: Profit from Software Ecosystems: Business Models, Ecosystems and Partnerships in the Software Industry. BOD, Norderstedt, Germany 2010, ISBN 3-8391-6983-6.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Wiederverkaufer englisch Reseller ist in der Wirtschaft ein Wirtschaftssubjekt das Produkte oder Dienstleistungen beschafft und diese ohne wesentliche Weiterverarbeitung an Kaufer veraussert Er kann daher vom Direktvertrieb abgegrenzt werden AllgemeinesIm Handel sind der Gross und Einzelhandel typische Wiederverkaufer Auch die ubrigen Handelsarten wie Export Import Versandhandel Fernabsatz und Online Handel gelten als Wiederverkaufer soweit es sich nicht um Direktvertrieb handelt Sie treten als Marktteilnehmer auf einem Wiederverkaufer Markt auf Sie fungieren als Absatzmittler entweder zwischen Hersteller und Einzelhandel Grosshandel zwischen Grosshandel und Verbraucher Einzelhandel oder direkt zwischen Hersteller und Verbraucher Fabrikverkauf Der Wiederverkaufer fugt seinem Einstandspreis eine Handelsspanne hinzu die seinen Verkaufspreis ergibt Der Handel mit materiellen Gutern ist typischerweise sehr vorratsintensiv so dass hiermit hohe Lagerrisiken und Kapitalbindung verbunden sind Ein Wiederverkauf kann die Umverpackung Serviceverpackung oder Retailverpackung der Waren zum Inhalt haben RechtsfragenDer Wiederverkaufer ist auch im Zivilrecht und Umsatzsteuerrecht als Rechtsbegriff bekannt Zivilrecht Der Wiederverkaufer ist eines der beiden Rechtssubjekte beim Wiederkauf gemass 456 Abs 1 BGB Der Wiederkauf im Sinne von 456 BGB beschreibt eine selten vorkommende Vereinbarung bei der sich der Verkaufer beim Zustandekommen des Kaufvertrages das Recht vorbehalt den Kaufgegenstand bei Bedarf wieder vom Kaufer zuruckzukaufen Die Wiederkaufsvereinbarung dient dem Verkaufer dabei in der Regel als Sicherungsmittel wie bei Sicherungsubereignung Sicherungsubereignung von Kraftfahrzeugen und Besitzpfandrecht Dieses Zweipersonenverhaltnis Verkaufer Wiederkaufer Kaufer Wiederverkaufer ist nicht mit dem typischen Dreipersonenverhaltnis Verkaufer Produzent Wiederverkaufer Handler Kaufer Endkunde zu verwechseln Umsatzsteuerrecht Im Umsatzsteuerrecht sind Wiederverkaufer Unternehmer die gewerbsmassig mit beweglichen korperlichen Gegenstanden handeln oder solche im eigenen Namen offentlich versteigern 25a Abs 1 Nr 1 UStG sie konnen die hierfur vorgesehene Differenzbesteuerung nutzen Allerdings gilt diese Vorschrift lediglich fur Wiederverkaufer von Gebrauchtgegenstanden die gegebenenfalls nach Instandsetzung im eigenen Namen weiterverkauft werden Abschnitt 276a Abs 2 UStR 2005 beispielsweise Gebrauchtwagenhandler Dass diese Instandsetzung eine wesentliche Weiterverarbeitung darstellt ist steuerrechtlich unerheblich Wertsteigernde WiederverkauferEin Wiederverkaufer kann Produkte und Dienstleistungen unter einem eigenen Markennamen vermarkten oder durch das Vermarkten fremder Marken eine eigene Marke bilden Die grossten Margen fur Wiederverkaufer sind im Bereich Mode anzusiedeln die geringsten Margen liegen im Bereich von Computer Hardware oder Webhosting Wer kein Telekommunikationsnetz betreibt aber gleichwohl Telekommunikationsdienstleistungen anbietet wird als Wiederverkaufer bezeichnet Auch die Internetdienstanbieter oder Service Provider im Mobilfunk sind Wiederverkaufer Die Ubergange von Wiederverkaufern zu Franchise und Affiliates sind fliessend Gerade das Internet mit seiner vielfaltigen Software ermoglicht es z B durch das Drop Shipping alle Facetten zu kombinieren Ein Onlineshop Betreiber tritt als Wiederverkaufer auf und bezieht uber sein eigenes Sortiment das Handelsobjekt Dieses wird aber unbemerkt vom Kunden direkt vom Grosshandler zum Kunden geliefert und der Handler bzw Affiliate erhalt seine Affiliate Provision Betreibt er den Shop noch im Rahmen einer Franchise Lizenz so ist er Affiliate Franchisenehmer und Wiederverkaufer zugleich Ein Value added Reseller VAR ist ein Wiederverkaufer englisch Reseller der dem Produkt einen beliebigen Mehrwert englisch Value hinzufugt englisch to add hinzufugen Dies ist zum Beispiel in der Computerbranche weit verbreitet Der Mehrwert eines verkauften PCs kann eine Hardwareerweiterung aber auch nur eine hinzugefugte Software oder gar nur eine Dienstleistung wie zum Beispiel eine Softwareinstallation oder anpassung sein Die Liberalisierung des Marktes fuhrte unter anderem dazu dass einstige Monopolisten Mitbewerbern aus kartellrechtlichen Grunden ermoglichen mussen Produkte und Dienstleistungen zur Weitervermarktung anzubieten Beispiele hierzu sind etwa die Bereitstellung und Wartung von Leitungen im Energie oder Telekommunikationsmarkt Entbundelung EinzelnachweiseGustav Adolf Buchheister Georg Ottersbach Handbuch der Drogisten Praxis 1911 S 1080 Hatto Brenner Vertragsgestaltung fur Exporteure 2017 S 162 Erwin Georg Walldorf Auslandsmarketing Theorie und Praxis des Auslandsgeschafts 1987 S 143 Norbert Dautzenberg Gabler Kompakt Lexikon Umsatzsteuer 2004 S 237 Hans Heinrich Trute Wolfgang Spoerr Wolfgang Bosch Kommentar Telekommunikationsgesetz mit FTEG 2001 S 66 Martin Minderlein Markteintrittsbarrieren und Unternehmensstrategie 1989 S 293 Karl M Popp Ralf Meyer Profit from Software Ecosystems Business Models Ecosystems and Partnerships in the Software Industry BOD Norderstedt Germany 2010 ISBN 3 8391 6983 6