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Der Begriff Gesetzeslücke auch Rechtslücke im Strafrecht Strafbarkeitslücke im Steuerrecht begegnet das Schlagwort Steue

Gesetzeslücke

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Der Begriff Gesetzeslücke (auch Rechtslücke, im Strafrecht, Strafbarkeitslücke, im Steuerrecht begegnet das Schlagwort Steuerschlupfloch) ist Bestandteil rechtspolitischer Diskussionen, ist politisches Schlagwort, vornehmlich aber rechtstheoretischer Bestandteil der juristischen Methodenlehre. In der Rechtswissenschaft beschreibt er eine Konstellation, in welcher der Gesetzgeber einen Fall nicht geregelt hat, den er erkennbar geregelt hätte, hätte er die Regelungsbedürftigkeit erkannt. Claus-Wilhelm Canaris unterscheidet den Begriff der Gesetzeslücke in zweifacher Hinsicht. Er sieht sie im allgemeinen Sprachgebrauch zum einen als „planwidrige Unvollständigkeit“ positiven Rechts, zum anderen als besondere juristische Aufgabe zur Füllung und damit als Voraussetzung der Rechtsfindung außerhalb des Gesetzes, praeter legem (Ergänzung des Gesetzes). Gemessen am Leitbild der gesamten geltenden Rechtsordnung, der ratio legis, hat „jeder juristische Begriff, ebenso also der Lückenbegriff, der Anwendung des Rechts zu dienen“.

Da der Gesetzgeber künftige Konfliktfälle aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse und ihres beständigen Wandels nicht vorhersehen kann, muss er Gesetzeslücken in Kauf nehmen. Er hat dabei allerdings Grenzen zu ziehen. Nicht in Zweifel gezogene Auslegungsmöglichkeiten bestehender Gesetze sind einerseits heranzuziehen, gemeint ist die gleichartige Behandlung rechtsähnlicher Tatbestände (secundum legem), andererseits darf er keine rechtsmissbräuchliche, mithin gesetzesfeindliche und deshalb unzulässige, Rechtsfindung dartun; eine Zweifel erzeugende Auslegung wäre ein Verstoß gegen das Gesetz, er handelte contra legem.

Lückenfeststellung und Lückenschließung

Eine Gesetzeslücke zeigt sich, wenn man den Regelungsbedarf dem bestehenden Gesetzesrecht gegenüberstellt. Eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke besteht also dann, wenn ein Rechtsproblem im Gesetz nicht oder nicht so geregelt ist, wie man es bei richtiger Anwendung der Auslegungsgrundsätze der Methodenlehre erwarten würde. Da die gesetzlichen Werte von Anordnungen regelhaft positiv formuliert sind, liegt die Abgrenzung zur Lücke vordergründig in der sprachlichen Auslegung im Wortsinn. Auch bietet sich allerdings die teleologische Auslegung an, die davon ausgeht, dass hinter einer Anordnung die Wertung des Gesetzes steht. Dieser Auslegungsform wird häufig sogar der Vorrang eingeräumt. Lücken können demnach dort identifiziert werden, wo eine gesetzliche Wertung nicht (zweifelsfrei) möglich ist.

Soweit die Ausfüllung einer Gesetzeslücke an den Auslegungskriterien scheitert, weil sie ihnen nicht gerecht werden kann, kann letztlich die Rechtsfortbildung weiterhelfen, etwa in dem Sinne, dass die Ergänzung des Gesetzes bei Vorliegen eines „unabweisbaren Bedürfnisses“ erforderlich ist oder die Rechtsidee ansonsten Schaden nähme. Ein Beispiel für die Bildung eines neuen Rechtsinstituts ist die sogenannte fehlerhafte Gesellschaft im deutschen Gesellschaftsrecht oder vor der heutigen gesetzlichen Fixierung in § 280 Abs. 1 BGB die positive Vertragsverletzung, die sich als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes darstellen und deren Hervorstellung eine Rechtfertigung des vom Gesetzgeber freigelassenen Raums für die Rechtsprechung bilden. Eine Rechtsfindung praeter legem kennzeichnet sich einerseits durch die Befugnis des Richters, über die Anordnungen des positiven Rechts hinausgehen zu dürfen. Andererseits ist der Richter an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden. Er findet die Grenzen dort, wo contra legem judiziert würde, er also gegen Anordnungen oder Wertungen des geltenden Rechts verstieße.

Keine Lücken liegen vor, wenn das Gesetz selbst auf entsprechende Anwendungen von Normen verweist, es wird in diesem Zusammenhang von Verweisungsanalogien gesprochen. Wenn im Rücktrittsrecht § 347 BGB auf die §§ 987 ff. BGB zur Abfolge der Rückabwicklung verweist, liegt eine Rechtsfolgenverweisung kraft Gesetzes vor, nicht etwa eine Lücke. Selbiges gilt, wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff wie „in ähnlichen Fällen“ verwendet wird. Die Analogie ergänzt dann eine Lücke, die sich nicht aus der positiv-rechtlichen Regelung ergibt, sondern aus dem Gleichheitssatz, will heißen, dass Sinn und Zweck des Gesetzes es bereits bei der Feststellung einer Lücke gebieten, die Ergänzung in der Weise vorzunehmen, dass „gleichartige Tatbestande gleich“ und „ungleiche Tatbestande verschieden“ zu behandeln seien. In diesem Sinne fordere die Rechtsidee einer werteorientierten Rechtsordnung, die ratio legis, eine entsprechende Regelung sogar immanent. Auch für Gewohnheitsrecht gilt, dass die Annahme von Lücken grundsätzlich auszuschließen ist, was auch für bewusst „rechtsfrei gehaltene Räume“ gilt, die nach Ansicht des Gesetzgebers Konventionen zwar brechen können, aber keiner Regelung bedürfen. Der Gesetzgeber interessiert sich nicht dafür, ob eine Verabredung zu einem Theaterbesuch eingehalten wird, oder der Jüngere den Älteren zuerst grüßt. Fälle gesetzlichen Schweigens, auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, können im Falle eines nachweislichen Umkehrschlusses, ein solcher ist auslegungsfeindlich, nicht ermöglichen, dass eine Lücke identifiziert ist.

Die Feststellung von Lücken und die Ausfüllung von Lücken können getrennt voneinander verlaufende Vorgänge sein, sind dies aber nicht zwingend. Vielmehr ist nach Canaris zu unterscheiden: soweit gesetzliche Lücken bestünden (Planwidrigkeit), sei davon auszugehen, dass die Feststellung einer Lücke und deren Schließung verschiedenen gedanklichen Prozessen folgten. Den Gesetzgeber treffe ein Rechtsverweigerungsverbot, das der Lücke mit irgendeiner Regelung Rechnung zollen müsse. Analogien dienten dann ausschließlich der Lückenausfüllung – als eines unter mehreren theoretisch denkbaren – Ausfüllungsmitteln. Kämen teleologisch zu schließende Lücken in Betracht, koinzidierten Lückenfeststellung und Lückenausfüllung regelmäßig, verschmölzen zu einer deckungsgleichen Einheit aufgrund des verwendeten Gleichheitssatzes und der Vorgaben von Ziel- und Zweckgebung einer Werteordnung (ratio legis). Das genau dahinter stehende Erfordernis sei, an eine ganz bestimmte Regelung zu appellieren.

Umgang mit Lücken

Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei der Legislative. Häufig wird auf Gesetzeslücken erst die Rechtsprechung aufmerksam, der die Kompetenz zur Schließung von Lücken eingeräumt ist. Ebenso wie der Gesetzgeber, hat sich die Rechtsprechung der grundsätzlichen Aufgabe zu stellen, geltendes Recht und Gesetz zu beachten. Der Richter hat den oben bereits genannten Grundsatz, dass wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sei, stets zu beachten, sofern der Gesetzeswortlaut selbst keine Antwort gibt, aber die Vergleichsbehandlung mit einem gesetzlich geregelten Fall möglich ist.

Mitunter kann durch die Rechtsprechung eine Gesetzeslücke sogar gegen den eigentlichen Gesetzeswillen (contra legem) geschlossen werden. Zum Beispiel war entgegen dem Wortlaut des § 400 BGB „… diese Möglichkeit unter Beachtung aller Vorsicht, die eine solche abändernde, aber zweckgetreue Einschränkung einer Verbotsnorm erfordert, zu bejahen, weil sonst der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Rentenberechtigten zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde“. In Fällen, in denen die Rechtssicherheit vorgeht, gilt dies jedoch nicht. So ist es verfassungsrechtlich unzulässig, den Anwendungsbereich einer Strafnorm über ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Täters auszudehnen (Verbot strafbegründender und strafschärfender Analogie; ungenau: Analogieverbot): Art. 103 Abs. 2 GG verbietet, Straftatbestände durch Analogie zu begründen oder zu verschärfen. Insoweit ist jede tatbestandserweiternde Interpretation, die über den möglichen Wortsinn hinausgeht, unzulässig.

Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen. Das an den Gesetzgeber gerichtete Bestimmtheitsgebot korrespondiert nicht nur mit dem an die Rechtsprechung gerichteten Analogieverbot, sondern auch mit einem Rückwirkungsverbot: Ist eine Tat zum Tatzeitpunkt nicht ausdrücklich strafbar gewesen, so kann sie nicht bestraft werden.

Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung zu erkennen gegeben hat, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt („enumeratio ergo limitatio“).

Literatur

  • Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken, 11. Auflage, 2010, Kap. VII.
  • Karl Larenz, Claus-Wilhelm Canaris: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage, 1995, Kap. 5.
  • Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, 11. Auflage, 2012, § 11.
  • Eberhard Dorndorf: Grundriss der Methodenlehre. 2001.
  • Jörg Lücke: Vorläufige Staatsakte: Auslegung, Rechtsfortbildung und Verfassung am Beispiel vorläufiger Gesetze, Urteile, Beschlüsse und Verwaltungsakte. 1991, ab S. 78.

Weblinks

Wiktionary: Gesetzeslücke – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen

  1. Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem, in: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. §§ 1–5 und §§ 6–10.
  2. Vgl. Hans-Joachim Koch, Helmut Rüßmann: Juristische Begründungslehre. Eine Einführung in die Grundprobleme der Rechtswissenschaft (= Schriftenreihe der Juristischen Schulung. Heft 22). Beck, München 1982, ISBN 3-406-03452-7.
  3. Vgl. Walter Sax: Das strafrechtliche "Analogieverbot": Eine methodologische Untersuchung über die Grenze der Auslegung im geltenden deutschen Strafrecht. Vandenhoeck & Ruprecht, Heidelberg 1953 (Habilitationsschrift).  S. 173 ff.
  4. Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1960. Mehrfache Neuauflagen, ISBN 3-540-59086-2. S. 319 ff.
  5. Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1960. Mehrfache Neuauflagen, ISBN 3-540-59086-2. S. 298 f.; Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem, in: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. § 27.
  6. Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem, in: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. § 21.
  7. Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem, in: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. § 11–12.
  8. Ernst Rudolf Bierling: Juristische Prinzipienlehre, Band IV. S. 382 ff., 1894 bis 1917; Neudruck 1961. S. 402.
  9. Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem, in: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. §§ 63 f.; Canaris erweitert die Lückenfeststellungsverfahren auf Fälle des argumentum a fortiori (§§ 70–72) und unterscheidet zwischen den Mitteln der Lückenfeststellung mittels „Normlücken mit positivem Gleichheitssatz“ (§ 73) und „Normlücken mit negativem Gleichheitssatz“, die im Wege der teleologischen Reduktion, Extension oder Umbildung geschlossen werden (§§ 74–83).
  10. Vgl. zur teleologischen Reduktion auch Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 1992, S. 350, 379.
  11. Vgl. hierzu bereits ausführlich, Félix Somló: Die Anwendung des Rechts. S. 63 f., auch in Zeitschrift für das Privat- und Öffentliche Recht der Gegenwart. Band 38, 1911 (online).
  12. Oscar Adolf Germann: Präjudizielle Tragweite S. 316 ff. und Präjudizien, S. 43 ff.
  13. Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem, in: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. §§ 30–40.
  14. Claus-Wilhelm Canaris: Die Feststellung von Lücken im Gesetz. Eine methodologische Studie über Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem, in: Schriften zur Rechtstheorie, Heft 3, 2. Auflage Berlin 1983. § 161.
  15. Vgl. BVerfGE 37, 67, 81.
  16. Annette Guckelberger: Die Verjährung im öffentlichen Recht. 2004, ISBN 3-16-148374-X. S. 311.
  17. BGHZ 4, 153 und 59, 115.
  18. BVerfGE 92, 1 [13 ff.]
  19. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2002 - 2 BvR 2202/01.
  20. BVerfGE 71, 108, 114 f.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 05:30

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Der Begriff Gesetzeslucke auch Rechtslucke im Strafrecht Strafbarkeitslucke im Steuerrecht begegnet das Schlagwort Steuerschlupfloch ist Bestandteil rechtspolitischer Diskussionen ist politisches Schlagwort vornehmlich aber rechtstheoretischer Bestandteil der juristischen Methodenlehre In der Rechtswissenschaft beschreibt er eine Konstellation in welcher der Gesetzgeber einen Fall nicht geregelt hat den er erkennbar geregelt hatte hatte er die Regelungsbedurftigkeit erkannt Claus Wilhelm Canaris unterscheidet den Begriff der Gesetzeslucke in zweifacher Hinsicht Er sieht sie im allgemeinen Sprachgebrauch zum einen als planwidrige Unvollstandigkeit positiven Rechts zum anderen als besondere juristische Aufgabe zur Fullung und damit als Voraussetzung der Rechtsfindung ausserhalb des Gesetzes praeter legem Erganzung des Gesetzes Gemessen am Leitbild der gesamten geltenden Rechtsordnung der ratio legis hat jeder juristische Begriff ebenso also der Luckenbegriff der Anwendung des Rechts zu dienen Da der Gesetzgeber kunftige Konfliktfalle aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhaltnisse und ihres bestandigen Wandels nicht vorhersehen kann muss er Gesetzeslucken in Kauf nehmen Er hat dabei allerdings Grenzen zu ziehen Nicht in Zweifel gezogene Auslegungsmoglichkeiten bestehender Gesetze sind einerseits heranzuziehen gemeint ist die gleichartige Behandlung rechtsahnlicher Tatbestande secundum legem andererseits darf er keine rechtsmissbrauchliche mithin gesetzesfeindliche und deshalb unzulassige Rechtsfindung dartun eine Zweifel erzeugende Auslegung ware ein Verstoss gegen das Gesetz er handelte contra legem Luckenfeststellung und LuckenschliessungEine Gesetzeslucke zeigt sich wenn man den Regelungsbedarf dem bestehenden Gesetzesrecht gegenuberstellt Eine ausfullungsbedurftige Gesetzeslucke besteht also dann wenn ein Rechtsproblem im Gesetz nicht oder nicht so geregelt ist wie man es bei richtiger Anwendung der Auslegungsgrundsatze der Methodenlehre erwarten wurde Da die gesetzlichen Werte von Anordnungen regelhaft positiv formuliert sind liegt die Abgrenzung zur Lucke vordergrundig in der sprachlichen Auslegung im Wortsinn Auch bietet sich allerdings die teleologische Auslegung an die davon ausgeht dass hinter einer Anordnung die Wertung des Gesetzes steht Dieser Auslegungsform wird haufig sogar der Vorrang eingeraumt Lucken konnen demnach dort identifiziert werden wo eine gesetzliche Wertung nicht zweifelsfrei moglich ist Soweit die Ausfullung einer Gesetzeslucke an den Auslegungskriterien scheitert weil sie ihnen nicht gerecht werden kann kann letztlich die Rechtsfortbildung weiterhelfen etwa in dem Sinne dass die Erganzung des Gesetzes bei Vorliegen eines unabweisbaren Bedurfnisses erforderlich ist oder die Rechtsidee ansonsten Schaden nahme Ein Beispiel fur die Bildung eines neuen Rechtsinstituts ist die sogenannte fehlerhafte Gesellschaft im deutschen Gesellschaftsrecht oder vor der heutigen gesetzlichen Fixierung in 280 Abs 1 BGB die positive Vertragsverletzung die sich als planwidrige Unvollstandigkeit des Gesetzes darstellen und deren Hervorstellung eine Rechtfertigung des vom Gesetzgeber freigelassenen Raums fur die Rechtsprechung bilden Eine Rechtsfindung praeter legem kennzeichnet sich einerseits durch die Befugnis des Richters uber die Anordnungen des positiven Rechts hinausgehen zu durfen Andererseits ist der Richter an Gesetz und Recht Art 20 Abs 3 GG gebunden Er findet die Grenzen dort wo contra legem judiziert wurde er also gegen Anordnungen oder Wertungen des geltenden Rechts verstiesse Keine Lucken liegen vor wenn das Gesetz selbst auf entsprechende Anwendungen von Normen verweist es wird in diesem Zusammenhang von Verweisungsanalogien gesprochen Wenn im Rucktrittsrecht 347 BGB auf die 987 ff BGB zur Abfolge der Ruckabwicklung verweist liegt eine Rechtsfolgenverweisung kraft Gesetzes vor nicht etwa eine Lucke Selbiges gilt wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff wie in ahnlichen Fallen verwendet wird Die Analogie erganzt dann eine Lucke die sich nicht aus der positiv rechtlichen Regelung ergibt sondern aus dem Gleichheitssatz will heissen dass Sinn und Zweck des Gesetzes es bereits bei der Feststellung einer Lucke gebieten die Erganzung in der Weise vorzunehmen dass gleichartige Tatbestande gleich und ungleiche Tatbestande verschieden zu behandeln seien In diesem Sinne fordere die Rechtsidee einer werteorientierten Rechtsordnung die ratio legis eine entsprechende Regelung sogar immanent Auch fur Gewohnheitsrecht gilt dass die Annahme von Lucken grundsatzlich auszuschliessen ist was auch fur bewusst rechtsfrei gehaltene Raume gilt die nach Ansicht des Gesetzgebers Konventionen zwar brechen konnen aber keiner Regelung bedurfen Der Gesetzgeber interessiert sich nicht dafur ob eine Verabredung zu einem Theaterbesuch eingehalten wird oder der Jungere den Alteren zuerst grusst Falle gesetzlichen Schweigens auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen konnen im Falle eines nachweislichen Umkehrschlusses ein solcher ist auslegungsfeindlich nicht ermoglichen dass eine Lucke identifiziert ist Die Feststellung von Lucken und die Ausfullung von Lucken konnen getrennt voneinander verlaufende Vorgange sein sind dies aber nicht zwingend Vielmehr ist nach Canaris zu unterscheiden soweit gesetzliche Lucken bestunden Planwidrigkeit sei davon auszugehen dass die Feststellung einer Lucke und deren Schliessung verschiedenen gedanklichen Prozessen folgten Den Gesetzgeber treffe ein Rechtsverweigerungsverbot das der Lucke mit irgendeiner Regelung Rechnung zollen musse Analogien dienten dann ausschliesslich der Luckenausfullung als eines unter mehreren theoretisch denkbaren Ausfullungsmitteln Kamen teleologisch zu schliessende Lucken in Betracht koinzidierten Luckenfeststellung und Luckenausfullung regelmassig verschmolzen zu einer deckungsgleichen Einheit aufgrund des verwendeten Gleichheitssatzes und der Vorgaben von Ziel und Zweckgebung einer Werteordnung ratio legis Das genau dahinter stehende Erfordernis sei an eine ganz bestimmte Regelung zu appellieren Umgang mit LuckenDie Gesetzgebungskompetenz liegt bei der Legislative Haufig wird auf Gesetzeslucken erst die Rechtsprechung aufmerksam der die Kompetenz zur Schliessung von Lucken eingeraumt ist Ebenso wie der Gesetzgeber hat sich die Rechtsprechung der grundsatzlichen Aufgabe zu stellen geltendes Recht und Gesetz zu beachten Der Richter hat den oben bereits genannten Grundsatz dass wesentlich Gleiches gleich wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sei stets zu beachten sofern der Gesetzeswortlaut selbst keine Antwort gibt aber die Vergleichsbehandlung mit einem gesetzlich geregelten Fall moglich ist Mitunter kann durch die Rechtsprechung eine Gesetzeslucke sogar gegen den eigentlichen Gesetzeswillen contra legem geschlossen werden Zum Beispiel war entgegen dem Wortlaut des 400 BGB diese Moglichkeit unter Beachtung aller Vorsicht die eine solche abandernde aber zweckgetreue Einschrankung einer Verbotsnorm erfordert zu bejahen weil sonst der vom Gesetz verfolgte Zweck den Rentenberechtigten zu schutzen in sein Gegenteil verkehrt wurde In Fallen in denen die Rechtssicherheit vorgeht gilt dies jedoch nicht So ist es verfassungsrechtlich unzulassig den Anwendungsbereich einer Strafnorm uber ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Taters auszudehnen Verbot strafbegrundender und strafscharfender Analogie ungenau Analogieverbot Art 103 Abs 2 GG verbietet Straftatbestande durch Analogie zu begrunden oder zu verscharfen Insoweit ist jede tatbestandserweiternde Interpretation die uber den moglichen Wortsinn hinausgeht unzulassig Das Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Gesetzgeber die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestande fur den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen Das an den Gesetzgeber gerichtete Bestimmtheitsgebot korrespondiert nicht nur mit dem an die Rechtsprechung gerichteten Analogieverbot sondern auch mit einem Ruckwirkungsverbot Ist eine Tat zum Tatzeitpunkt nicht ausdrucklich strafbar gewesen so kann sie nicht bestraft werden Gleiches gilt wenn der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzahlung zu erkennen gegeben hat dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ahnliche nicht genannte Falle nicht zulasst enumeratio ergo limitatio LiteraturKarl Engisch Einfuhrung in das juristische Denken 11 Auflage 2010 Kap VII Karl Larenz Claus Wilhelm Canaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3 Auflage 1995 Kap 5 Reinhold Zippelius Juristische Methodenlehre 11 Auflage 2012 11 Eberhard Dorndorf Grundriss der Methodenlehre 2001 Jorg Lucke Vorlaufige Staatsakte Auslegung Rechtsfortbildung und Verfassung am Beispiel vorlaufiger Gesetze Urteile Beschlusse und Verwaltungsakte 1991 ab S 78 WeblinksWiktionary Gesetzeslucke Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenAnmerkungenClaus Wilhelm Canaris Die Feststellung von Lucken im Gesetz Eine methodologische Studie uber Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem in Schriften zur Rechtstheorie Heft 3 2 Auflage Berlin 1983 1 5 und 6 10 Vgl Hans Joachim Koch Helmut Russmann Juristische Begrundungslehre Eine Einfuhrung in die Grundprobleme der Rechtswissenschaft Schriftenreihe der Juristischen Schulung Heft 22 Beck Munchen 1982 ISBN 3 406 03452 7 Vgl Walter Sax Das strafrechtliche Analogieverbot Eine methodologische Untersuchung uber die Grenze der Auslegung im geltenden deutschen Strafrecht Vandenhoeck amp Ruprecht Heidelberg 1953 Habilitationsschrift S 173 ff Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft Heidelberg 1960 Mehrfache Neuauflagen ISBN 3 540 59086 2 S 319 ff Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft Heidelberg 1960 Mehrfache Neuauflagen ISBN 3 540 59086 2 S 298 f Claus Wilhelm Canaris Die Feststellung von Lucken im Gesetz Eine methodologische Studie uber Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem in Schriften zur Rechtstheorie Heft 3 2 Auflage Berlin 1983 27 Claus Wilhelm Canaris Die Feststellung von Lucken im Gesetz Eine methodologische Studie uber Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem in Schriften zur Rechtstheorie Heft 3 2 Auflage Berlin 1983 21 Claus Wilhelm Canaris Die Feststellung von Lucken im Gesetz Eine methodologische Studie uber Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem in Schriften zur Rechtstheorie Heft 3 2 Auflage Berlin 1983 11 12 Ernst Rudolf Bierling Juristische Prinzipienlehre Band IV S 382 ff 1894 bis 1917 Neudruck 1961 S 402 Claus Wilhelm Canaris Die Feststellung von Lucken im Gesetz Eine methodologische Studie uber Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem in Schriften zur Rechtstheorie Heft 3 2 Auflage Berlin 1983 63 f Canaris erweitert die Luckenfeststellungsverfahren auf Falle des argumentum a fortiori 70 72 und unterscheidet zwischen den Mitteln der Luckenfeststellung mittels Normlucken mit positivem Gleichheitssatz 73 und Normlucken mit negativem Gleichheitssatz die im Wege der teleologischen Reduktion Extension oder Umbildung geschlossen werden 74 83 Vgl zur teleologischen Reduktion auch Karl Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 1992 S 350 379 Vgl hierzu bereits ausfuhrlich Felix Somlo Die Anwendung des Rechts S 63 f auch in Zeitschrift fur das Privat und Offentliche Recht der Gegenwart Band 38 1911 online Oscar Adolf Germann Prajudizielle Tragweite S 316 ff und Prajudizien S 43 ff Claus Wilhelm Canaris Die Feststellung von Lucken im Gesetz Eine methodologische Studie uber Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem in Schriften zur Rechtstheorie Heft 3 2 Auflage Berlin 1983 30 40 Claus Wilhelm Canaris Die Feststellung von Lucken im Gesetz Eine methodologische Studie uber Voraussetzungen und Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung praeter legem in Schriften zur Rechtstheorie Heft 3 2 Auflage Berlin 1983 161 Vgl BVerfGE 37 67 81 Annette Guckelberger Die Verjahrung im offentlichen Recht 2004 ISBN 3 16 148374 X S 311 BGHZ 4 153 und 59 115 BVerfGE 92 1 13 ff BVerfG Beschluss vom 21 November 2002 2 BvR 2202 01 BVerfGE 71 108 114 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4212696 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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