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Verjährungsskandal

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Als Verjährungsskandal, auch kalte Verjährung oder kalte Amnestie, wird der Eintritt der Verfolgungsverjährung für NS-Verbrechen mit dem Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 bezeichnet.

Vorgeschichte

Rechtlich war die Verfolgungsverjährung nach dem deutschen Strafgesetzbuch in der seit 1871 geltenden Fassung an die Höhe des Strafmaßes gekoppelt. Für Verbrechen wie Mord, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren, galt eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.

Das Ruhen der Verjährung politisch motivierter Morde aus der Zeit des Nationalsozialismus war als Ergebnis der Verjährungsdebatte von 1965 mit dem Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 8. Mai 1945 auf den 31. Dezember 1949 verlängert worden. Die Verjährung für Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren (z. B. Mord), begann danach am 1. Januar 1950 und wäre zwanzig Jahre später mit Ablauf des Jahres 1969 abgelaufen. (Mit dem Neunten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 wurde die Verjährung für mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten auf dreißig Jahre heraufgesetzt. Die Verjährung für mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Taten begann danach weiterhin am 1. Januar 1950, endete aber erst mit Ablauf des Jahres 1979, die Verjährung für Mord wurde 1979 abgeschafft.)

Verbrechen mit einer zeitigen Höchststrafe von mehr als zehn Jahren verjährten nach fünfzehn Jahren, wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht waren, nach zehn Jahren. Da sie von dem Berechnungsgesetz von 1965 nicht erfasst wurden, begann ihre Verjährung am 8. Mai 1945 und lief spätestens fünfzehn Jahre später am 8. Mai 1960 ab (seit 1969 beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrechen, die mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, zwanzig Jahre).

Regelung im EGOWiG

Art. 1 Ziffer 6 EGOWiG

In der zweiten Hälfte der sechziger Jahre wurde eine Neugestaltung des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) vorbereitet. Im Zuge der Großen Strafrechtsreform sollten auch Bagatellstrafbestände entkriminalisiert und die über zahlreiche Einzelgesetze verstreuten Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten zusammenfassend kodifiziert werden. Parallel wurde das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) erarbeitet.

Im Bundesministerium der Justiz war an führender Stelle Eduard Dreher für den Gesetzentwurf zum EGOWiG zuständig.

In Artikel 1 Ziffer 6 des EGOWiG wurde eine Bestimmung aufgenommen, die § 50 Abs. 2 StGB folgendermaßen änderte: „Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.“

Rechtsdogmatische Konsequenzen

Nach § 50 Abs. 2 StGB a.F. waren strafbegründende Umstände persönlicher Art dem Teilnehmer auch dann zuzurechnen, wenn sie bei ihm persönlich nicht vorlagen. Der Teilnehmer an einer Mordtat konnte daher gleich einem Täter zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Eine fakultative Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts war jedoch im Einzelfall möglich.

Diese Möglichkeit schloss § 50 Abs. 2 StGB n.F. aus, indem die Strafe zwingend zu mildern war, wenn nur beim Täter, nicht aber beim Teilnehmer strafbegründende Umstände persönlicher Art vorlagen. Konnten einem Angeklagten die Strafbarkeit begründende Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, insbesondere niedrige Beweggründe wie ein Handeln aus Rassenhass nicht in eigener Person nachgewiesen werden, war seine Strafe bei Anwendung des § 50 Abs. 2 StGB in der Fassung des Art. 1 Ziffer 6 EGOWiG obligatorisch zu mildern. Statt einer lebenslangen Zuchthausstrafe konnte nur noch eine zeitige Zuchthausstrafe bis zu fünfzehn Jahren verhängt werden. Dadurch verjährte die Tat nicht erst nach zwanzig Jahren mit Ablauf des Jahres 1969 (Verjährungsbeginn und spätere Verlängerung und Aufhebung der Verjährung für Mord siehe oben), sondern war schon nach fünfzehn Jahren am 8. Mai 1960 verjährt (seit 1975 richtet sich bei neuen Taten gemäß § 78 Absatz 4 StGB auch bei Beihilfe die Verjährungsfrist nach der für den Täter angedrohten Strafe).

Kenntnis der Konsequenzen

Es wird bezweifelt, dass die meisten Abgeordneten bei der Abstimmung über das EGOWiG im Deutschen Bundestag diesen Zusammenhang bemerkt haben. Diejenigen, die es bemerkten, wollten möglicherweise einen damals herrschenden „Konsens des Schweigens“ nicht brechen.

In der Zeit zwischen dem Beschluss des Bundestags und dem Inkrafttreten des EGOWiG am 1. Oktober wurde auf die möglichen Konsequenzen der Änderung hingewiesen, und es wäre noch Zeit zum Nachbessern gewesen., Richter im 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes, wies in einem Gespräch auf dem 47. Deutschen Juristentag im September 1968 mit einem Mitarbeiter des Ministerialrats Sturm im Bundesjustizministerium darauf hin, dass das Gesetz NS-Verbrechen verjähren lasse. Dieser berichtete das seinem Vorgesetzten und dieser wiederum fertigte am 26. September 1968 einen Vermerk, der auf die möglichen Konsequenzen hinwies, und leitete ihn an seinen Vorgesetzten, Dreher, weiter. Dreher versah ihn mit einer „beruhigenden“ Randnotiz, statt die Spitze des Bundesjustizministeriums auf die drohende politische Gefahr der Rechtsänderung aufmerksam zu machen, was im Arbeitsablauf eines Ministeriums einen groben Fehler darstellt.

Der breiten Öffentlichkeit wurde diese Konsequenz der neuen Rechtslage durch die Bild am Sonntag im Dezember 1968 bekannt. Der Spiegel wies im Januar 1969 auf die Auswirkungen auf laufende NS-Prozesse hin.

Anwendung durch den Bundesgerichtshof

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes unter Werner Sarstedt urteilte am 20. Mai 1969, dass Beihilfe zum Mord nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 2 StGB zum 8. Mai 1960 verjährt sei. Die Richter beriefen sich auf die Gesetzesbegründung und verwarfen die anderen Ansichten des Generalbundesanwalts, des Kammergerichts und der Strafrechtslehre. Dies hatte zur Konsequenz, dass Art. 1 Ziff. 6 EGOWiG zu einer verschleierten Amnestie für den größten Teil der Gehilfen bei nationalsozialistischen Gewaltverbrechen führte.

Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes führte zur Einstellung von Strafverfahren, da die Verjährung ein absolutes Verfahrenshindernis ist. Damit wurde eine bereits von der Staatsanwaltschaft vorbereitete Prozessserie um Mitarbeiter des Reichssicherheitshauptamts (RSHA) in Berlin vereitelt.

Daran änderte auch das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 4. März 1971 nichts, wonach für den Fall, dass im Hinblick auf das täterbezogene Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ Verjährung eingetreten sein sollte, dies hinsichtlich der Belangung des Gehilfen unerheblich sei, weil durch die Haupttat auch das tatbezogene Mordmerkmal „grausam“ erfüllt sei. Es genüge, dass die Haupttäter mit der grausamen Tötung einverstanden waren und der Angeklagte als Gehilfe dies wusste. Auf dieser Grundlage wurden John Demjanjuk 2011 und Oskar Gröning 2015 verurteilt.

Rechtspolitische Bewertung

Anfangs wollten alle an eine Panne glauben, dass Eduard Dreher unabsichtlich gehandelt habe. Der Bundestag war sich 1969 in der Beschreibung als einer gesetzlichen Panne einig. Im Jahre 1981 schrieb der Staatssekretär Günther Erkel (SPD) an Eduard Dreher, wie sehr er es bedaure, dass dieser Gegenstand von „Anwürfen“ geworden sei. Eduard Dreher antwortete: „Es erfüllt mich mit Befriedigung, dass mir das Haus in dieser unerquicklichen Angelegenheit zur Seite steht.“ Ein direkter Nachweis der Urheberschaft Eduard Drehers ließ sich über lange Zeit wegen der Unzugänglichkeit der Akten nicht führen. „Der zeitgeschichtlichen Forschung bleiben mangels Selbstbekundungen nur Unterstellungen, etwas gehobener ausgedrückt: eine rationale Rekonstruktion“.

Die Gesetzesentwürfe des OWiG und des StGB wurden im Juli 1964 aufeinander abgestimmt. Der Leiter der für das OWiG zuständigen Kommission, Karl Lackner, zog deswegen den für den StGB-Entwurf verantwortlichen Eduard Dreher zu den Beratungen hinzu. Die Akten der entscheidenden Abteilungsleiterbesprechung im Bundesjustizministerium 1964 sind bis jetzt nicht gefunden worden, in der der federführende Referent und Urheber der verschleierten Amnestie aufgeführt sein müsste: „Die Akten wurden vermutlich gesäubert“. Der Historiker Ulrich Herbert stellte in seiner Biografie über Kriegsverbrecher Werner Best die These auf, dass die Amnestie auf dessen gemeinsame Initiative mit der FDP-Abgeordneten Ernst Achenbachs erfolgte.

Nicht übersehen werden darf, dass die „Amnestie“ erhebliche Arbeitsentlastung für Staatsanwaltschaften und Gerichte bedeutete und erklärt zum Teil auch „deren große Bereitschaft, mit der die Regelung des § 50 Abs. 2 StGB benutzt wurde, um zu einer ziemlich umfangreichen Amnestie zu kommen“.

Deutlich gibt der Historiker Stephan A. Glienke zu bedenken, dass der Fokus auf Eduard Dreher und Achenbach „den Blick auf die eigentliche Problematik“ verstellt:

„Noch vor der Novellierung hätte […] der Rechtsausschuss des Bundestages Gelegenheit zur Umformulierung des Textes gehabt. Auch die Landesjustizverwaltungen, der BGH und die Bundesanwaltschaft hatten frühzeitig Gelegenheit, sich mit dem Entwurf und seinen potentiellen Folgen vertraut zu machen und Einwände zu erheben. Sie hatten diese Möglichkeiten jedoch nicht genutzt. […] Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass auch im Deutschen Bundestag ehemalige Opfer des NS-Regimes vertreten waren, von denen angenommen werden darf, dass sie dem EGOWiG ihre Zustimmung verweigert hätten, wenn sie auch nur eine Ahnung von dessen Folgen gehabt hätten.“

Letzteres ist allerdings sehr fraglich angesichts des damals in der bundesrepublikanischen Gesellschaft herrschenden Konsenses, unter allen Umständen über die Vergangenheit zu schweigen.

Die Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger gab 2012 ein Projekt in Auftrag, in dessen Rahmen sich eine Historikerkommission mit der frühen Phase des BMJ beschäftigte. Die Kommission unter dem Historiker Manfred Görtemaker und dem Rechtswissenschaftler Christoph Safferling erarbeitete bis Herbst 2016 ihre Ergebnisse. Im Abschlussbericht wurden auch Indizien für eine absichtliche Manipulation Eduard Drehers in der Frage der nachträglichen Verjährung dargestellt. Danach war Eduard Dreher der einzige „der ein Motiv, die Mittel und die Gelegenheit besaß, die Gesetzgebung zu manipulieren“. Als Beleg benennen sie seine fachliche Kompetenz und seine „beruhigenden“ Vermerke an die Spitze des Justizministeriums, zu einem Zeitpunkt, als die Angelegenheit bereits bekannt und noch zu reparieren gewesen wäre.

Andere stellen die Frage, ob der größere Skandal die Verabschiedung des EGOWiG oder das unter Werner Sarstedt ergangene BGH-Urteil sei und ob es sich dabei um eine Rechtsbeugung handle.

Künstlerische Rezeption

Ferdinand von Schirach hat den Verjährungsskandal 2011 in seinem Roman Der Fall Collini literarisch adaptiert. Im April 2019 kam die gleichnamige Literaturverfilmung in die deutschen Kinos.

Literatur

  • Michael Greve: Amnestierung von NS-Gehilfen – eine Panne? Die Novellierung des § 50 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkungen auf die NS-Strafverfolgung. In: Kritische Justiz. Nr. 3, 2000, S. 412–424 (nomos-elibrary.de [PDF; 7,6 MB; abgerufen am 18. Juni 2023]). 
  • Manfred Görtemaker, Christoph Safferling: Die Akte Rosenburg. Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69768-5.
  • Marc von Miquel: Ahnden oder amnestieren? Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren. 1. Auflage. Wallstein, Göttingen 2004, ISBN 3-89244-748-9. 
  • Hubert Rottleuthner: Hat Dreher gedreht? Über Unverständlichkeit, Unverständnis und Nichtverstehen in Gesetzgebung und Forschung (= Kent D. Lerch [Hrsg.]: Die Sprache des Rechts. Band 1: Recht verstehen). 1. Auflage. De Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-11-018142-8, S. 307–320 (bbaw.de [PDF; 198 kB; abgerufen am 27. Januar 2019]). 

Einzelnachweise

  1. Recht / NS-Verbrechen: Kalte Verjährung. In: Der Spiegel. Nr. 3, 1969, S. 58–61 (online). 
  2. Jörg Friedrich: Die kalte Amnestie: NS-Täter in der Bundesrepublik. Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1984, ISBN 3-596-24308-4.
  3. BGBl. 1965 I S. 315
  4. BGBl. 1969 I S. 1065
  5. Miquel: Ahnden, S. 333ff; Annette Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland – Vergangenheitsbewältigung 1949–1969 oder: eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn/München (u. a.) 2002, S. 303.
  6. Michael Greve: Amnestierung von NS-Gehilfen - Eine Panne? Die Novellierung des § 50 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkungen auf die NS-Strafverfolgung Kritische Justiz 2003, S. 412–424.
  7. Ingo Müller: Der strafrechtliche Umgang mit der NS-Vergangenheit. Infobrief Nr. 94 (2005) des RAV
  8. Norbert Seitz: Deutschlandfunk Hintergrund "Verjährung von NS-Morden: Ein Kompromiss als Meilenstein". In: Deutschlandfunk. 10. März 2015, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 21. April 2019; abgerufen am 21. April 2019. 
  9. So: Gerhard Lüdecke: Hanauer jüdische Juristen in der Zeit des Dritten Reiches. In: Neues Magazin für Hanauische Geschichte = Mitteilungen des Hanauer Geschichtsvereins 1844 e.V. 2018, S. 206–252 (247).
  10. Görtemaker: Die Akte Rosenburg, S. 418.
  11. Miquel: Ahnden, S. 327f.
  12. Görtemaker: Die Akte Rosenburg, S. 407.
  13. Görtemaker: Die Akte Rosenburg, S. 420.
  14. Hilfe für Gehilfen, Der Spiegel vom 6. Januar 1969
  15. ARD: Akte D - das Versagen der Nachkriegsjustiz, ca. Min. 29
  16. Oliver García: Die urbane Legende von Eduard Dreher, delegibus.com vom 25. Juli 2015, abgerufen am 17. Dezember 2015.
  17. BGH, Urteil vom 20. Mai 1969 – 5 StR 658/68 = NJW 1969, 1181 ff.
  18. BT-Drs. 5/1319: EGOWiG mit Begründung Anlage 1, S. 61 (PDF)
  19. Rottleuthner.
  20. BGH, Urteil vom 4. März 1971 – StR 386/70 (Memento vom 22. Dezember 2015 im Internet Archive)
  21. NN: Selbstamnestie im Ministerium. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. Februar 2013, S. 4.
  22. Rottleuthner.
  23. Greve: Amnestierung.
  24. Ulrich Herbert: Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft. 1903–1989. 3. Auflage. Dietz, Bonn 1996, ISBN 3-8012-5019-9, S. 510.
  25. Rottleuthner.
  26. Stephan Alexander Glienke: Die De-facto-Amnestie von Schreibtischtätern. In: Joachim Perels, Wolfram Wette (Hrsg.): Mit reinem Gewissen. Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer. Berlin 2011, S. 262–277, hier S. 274–275.
  27. www.uni-potsdam.de
  28. Finanzierung und Umfang des Forschungsprojekts zur NS-Vergangenheit im Bundesministerium der Justiz, Bundestagsdrucksache 17/10495 vom 16. August 2012: Antwort der Bundesregierung der kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u. a. – 17/10364 – (PDF).
  29. Görtemaker: Die Akte Rosenburg, S. 420.
  30. Sven Felix Kellerhoff: Die braunen Schatten der Rosenburg. In: DIE WELT. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 21. April 2019; abgerufen am 10. Oktober 2016. 
  31. Wilfried Küper: Erinnerungsarbeit: Das Urteil des BGH vom 20. Mai 1969 zur Verjährung der NS-Mordbeihilfe – ein Fehlurteil? JZ 2017, S. 229–236.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 04 Jul 2025 / 18:35

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Als Verjahrungsskandal auch kalte Verjahrung oder kalte Amnestie wird der Eintritt der Verfolgungsverjahrung fur NS Verbrechen mit dem Einfuhrungsgesetz zum Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten EGOWiG vom 24 Mai 1968 bezeichnet VorgeschichteRechtlich war die Verfolgungsverjahrung nach dem deutschen Strafgesetzbuch in der seit 1871 geltenden Fassung an die Hohe des Strafmasses gekoppelt Fur Verbrechen wie Mord die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren galt eine Verjahrungsfrist von zwanzig Jahren Das Ruhen der Verjahrung politisch motivierter Morde aus der Zeit des Nationalsozialismus war als Ergebnis der Verjahrungsdebatte von 1965 mit dem Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjahrungsfristen vom 8 Mai 1945 auf den 31 Dezember 1949 verlangert worden Die Verjahrung fur Verbrechen die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht waren z B Mord begann danach am 1 Januar 1950 und ware zwanzig Jahre spater mit Ablauf des Jahres 1969 abgelaufen Mit dem Neunten Strafrechtsanderungsgesetz vom 4 August 1969 wurde die Verjahrung fur mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten auf dreissig Jahre heraufgesetzt Die Verjahrung fur mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Taten begann danach weiterhin am 1 Januar 1950 endete aber erst mit Ablauf des Jahres 1979 die Verjahrung fur Mord wurde 1979 abgeschafft Verbrechen mit einer zeitigen Hochststrafe von mehr als zehn Jahren verjahrten nach funfzehn Jahren wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht waren nach zehn Jahren Da sie von dem Berechnungsgesetz von 1965 nicht erfasst wurden begann ihre Verjahrung am 8 Mai 1945 und lief spatestens funfzehn Jahre spater am 8 Mai 1960 ab seit 1969 betragt die Verjahrungsfrist bei Verbrechen die mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind zwanzig Jahre Regelung im EGOWiGArt 1 Ziffer 6 EGOWiG In der zweiten Halfte der sechziger Jahre wurde eine Neugestaltung des Ordnungswidrigkeitengesetzes OWiG vorbereitet Im Zuge der Grossen Strafrechtsreform sollten auch Bagatellstrafbestande entkriminalisiert und die uber zahlreiche Einzelgesetze verstreuten Bestimmungen uber Ordnungswidrigkeiten zusammenfassend kodifiziert werden Parallel wurde das Einfuhrungsgesetz zum Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten EGOWiG erarbeitet Im Bundesministerium der Justiz war an fuhrender Stelle Eduard Dreher fur den Gesetzentwurf zum EGOWiG zustandig In Artikel 1 Ziffer 6 des EGOWiG wurde eine Bestimmung aufgenommen die 50 Abs 2 StGB folgendermassen anderte Fehlen besondere personliche Eigenschaften Verhaltnisse oder Umstande besondere personliche Merkmale welche die Strafbarkeit des Taters begrunden beim Teilnehmer so ist dessen Strafe nach den Vorschriften uber die Bestrafung des Versuchs zu mildern Rechtsdogmatische Konsequenzen Nach 50 Abs 2 StGB a F waren strafbegrundende Umstande personlicher Art dem Teilnehmer auch dann zuzurechnen wenn sie bei ihm personlich nicht vorlagen Der Teilnehmer an einer Mordtat konnte daher gleich einem Tater zu lebenslanger Haft verurteilt werden Eine fakultative Strafmilderung nach Ermessen des Gerichts war jedoch im Einzelfall moglich Diese Moglichkeit schloss 50 Abs 2 StGB n F aus indem die Strafe zwingend zu mildern war wenn nur beim Tater nicht aber beim Teilnehmer strafbegrundende Umstande personlicher Art vorlagen Konnten einem Angeklagten die Strafbarkeit begrundende Eigenschaften Verhaltnisse oder Umstande insbesondere niedrige Beweggrunde wie ein Handeln aus Rassenhass nicht in eigener Person nachgewiesen werden war seine Strafe bei Anwendung des 50 Abs 2 StGB in der Fassung des Art 1 Ziffer 6 EGOWiG obligatorisch zu mildern Statt einer lebenslangen Zuchthausstrafe konnte nur noch eine zeitige Zuchthausstrafe bis zu funfzehn Jahren verhangt werden Dadurch verjahrte die Tat nicht erst nach zwanzig Jahren mit Ablauf des Jahres 1969 Verjahrungsbeginn und spatere Verlangerung und Aufhebung der Verjahrung fur Mord siehe oben sondern war schon nach funfzehn Jahren am 8 Mai 1960 verjahrt seit 1975 richtet sich bei neuen Taten gemass 78 Absatz 4 StGB auch bei Beihilfe die Verjahrungsfrist nach der fur den Tater angedrohten Strafe Kenntnis der Konsequenzen Es wird bezweifelt dass die meisten Abgeordneten bei der Abstimmung uber das EGOWiG im Deutschen Bundestag diesen Zusammenhang bemerkt haben Diejenigen die es bemerkten wollten moglicherweise einen damals herrschenden Konsens des Schweigens nicht brechen In der Zeit zwischen dem Beschluss des Bundestags und dem Inkrafttreten des EGOWiG am 1 Oktober wurde auf die moglichen Konsequenzen der Anderung hingewiesen und es ware noch Zeit zum Nachbessern gewesen Richter im 5 Strafsenat des Bundesgerichtshofes wies in einem Gesprach auf dem 47 Deutschen Juristentag im September 1968 mit einem Mitarbeiter des Ministerialrats Sturm im Bundesjustizministerium darauf hin dass das Gesetz NS Verbrechen verjahren lasse Dieser berichtete das seinem Vorgesetzten und dieser wiederum fertigte am 26 September 1968 einen Vermerk der auf die moglichen Konsequenzen hinwies und leitete ihn an seinen Vorgesetzten Dreher weiter Dreher versah ihn mit einer beruhigenden Randnotiz statt die Spitze des Bundesjustizministeriums auf die drohende politische Gefahr der Rechtsanderung aufmerksam zu machen was im Arbeitsablauf eines Ministeriums einen groben Fehler darstellt Der breiten Offentlichkeit wurde diese Konsequenz der neuen Rechtslage durch die Bild am Sonntag im Dezember 1968 bekannt Der Spiegel wies im Januar 1969 auf die Auswirkungen auf laufende NS Prozesse hin Anwendung durch den Bundesgerichtshof Der 5 Strafsenat des Bundesgerichtshofes unter Werner Sarstedt urteilte am 20 Mai 1969 dass Beihilfe zum Mord nach der neuen Fassung des 50 Abs 2 StGB zum 8 Mai 1960 verjahrt sei Die Richter beriefen sich auf die Gesetzesbegrundung und verwarfen die anderen Ansichten des Generalbundesanwalts des Kammergerichts und der Strafrechtslehre Dies hatte zur Konsequenz dass Art 1 Ziff 6 EGOWiG zu einer verschleierten Amnestie fur den grossten Teil der Gehilfen bei nationalsozialistischen Gewaltverbrechen fuhrte Das Urteil des 5 Strafsenats des Bundesgerichtshofes fuhrte zur Einstellung von Strafverfahren da die Verjahrung ein absolutes Verfahrenshindernis ist Damit wurde eine bereits von der Staatsanwaltschaft vorbereitete Prozessserie um Mitarbeiter des Reichssicherheitshauptamts RSHA in Berlin vereitelt Daran anderte auch das Urteil des 4 Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 4 Marz 1971 nichts wonach fur den Fall dass im Hinblick auf das taterbezogene Mordmerkmal der niedrigen Beweggrunde Verjahrung eingetreten sein sollte dies hinsichtlich der Belangung des Gehilfen unerheblich sei weil durch die Haupttat auch das tatbezogene Mordmerkmal grausam erfullt sei Es genuge dass die Haupttater mit der grausamen Totung einverstanden waren und der Angeklagte als Gehilfe dies wusste Auf dieser Grundlage wurden John Demjanjuk 2011 und Oskar Groning 2015 verurteilt Rechtspolitische BewertungAnfangs wollten alle an eine Panne glauben dass Eduard Dreher unabsichtlich gehandelt habe Der Bundestag war sich 1969 in der Beschreibung als einer gesetzlichen Panne einig Im Jahre 1981 schrieb der Staatssekretar Gunther Erkel SPD an Eduard Dreher wie sehr er es bedaure dass dieser Gegenstand von Anwurfen geworden sei Eduard Dreher antwortete Es erfullt mich mit Befriedigung dass mir das Haus in dieser unerquicklichen Angelegenheit zur Seite steht Ein direkter Nachweis der Urheberschaft Eduard Drehers liess sich uber lange Zeit wegen der Unzuganglichkeit der Akten nicht fuhren Der zeitgeschichtlichen Forschung bleiben mangels Selbstbekundungen nur Unterstellungen etwas gehobener ausgedruckt eine rationale Rekonstruktion Die Gesetzesentwurfe des OWiG und des StGB wurden im Juli 1964 aufeinander abgestimmt Der Leiter der fur das OWiG zustandigen Kommission Karl Lackner zog deswegen den fur den StGB Entwurf verantwortlichen Eduard Dreher zu den Beratungen hinzu Die Akten der entscheidenden Abteilungsleiterbesprechung im Bundesjustizministerium 1964 sind bis jetzt nicht gefunden worden in der der federfuhrende Referent und Urheber der verschleierten Amnestie aufgefuhrt sein musste Die Akten wurden vermutlich gesaubert Der Historiker Ulrich Herbert stellte in seiner Biografie uber Kriegsverbrecher Werner Best die These auf dass die Amnestie auf dessen gemeinsame Initiative mit der FDP Abgeordneten Ernst Achenbachs erfolgte Nicht ubersehen werden darf dass die Amnestie erhebliche Arbeitsentlastung fur Staatsanwaltschaften und Gerichte bedeutete und erklart zum Teil auch deren grosse Bereitschaft mit der die Regelung des 50 Abs 2 StGB benutzt wurde um zu einer ziemlich umfangreichen Amnestie zu kommen Deutlich gibt der Historiker Stephan A Glienke zu bedenken dass der Fokus auf Eduard Dreher und Achenbach den Blick auf die eigentliche Problematik verstellt Noch vor der Novellierung hatte der Rechtsausschuss des Bundestages Gelegenheit zur Umformulierung des Textes gehabt Auch die Landesjustizverwaltungen der BGH und die Bundesanwaltschaft hatten fruhzeitig Gelegenheit sich mit dem Entwurf und seinen potentiellen Folgen vertraut zu machen und Einwande zu erheben Sie hatten diese Moglichkeiten jedoch nicht genutzt Nicht zuletzt ist zu bedenken dass auch im Deutschen Bundestag ehemalige Opfer des NS Regimes vertreten waren von denen angenommen werden darf dass sie dem EGOWiG ihre Zustimmung verweigert hatten wenn sie auch nur eine Ahnung von dessen Folgen gehabt hatten Letzteres ist allerdings sehr fraglich angesichts des damals in der bundesrepublikanischen Gesellschaft herrschenden Konsenses unter allen Umstanden uber die Vergangenheit zu schweigen Die Justizministerin Sabine Leutheusser Schnarrenberger gab 2012 ein Projekt in Auftrag in dessen Rahmen sich eine Historikerkommission mit der fruhen Phase des BMJ beschaftigte Die Kommission unter dem Historiker Manfred Gortemaker und dem Rechtswissenschaftler Christoph Safferling erarbeitete bis Herbst 2016 ihre Ergebnisse Im Abschlussbericht wurden auch Indizien fur eine absichtliche Manipulation Eduard Drehers in der Frage der nachtraglichen Verjahrung dargestellt Danach war Eduard Dreher der einzige der ein Motiv die Mittel und die Gelegenheit besass die Gesetzgebung zu manipulieren Als Beleg benennen sie seine fachliche Kompetenz und seine beruhigenden Vermerke an die Spitze des Justizministeriums zu einem Zeitpunkt als die Angelegenheit bereits bekannt und noch zu reparieren gewesen ware Andere stellen die Frage ob der grossere Skandal die Verabschiedung des EGOWiG oder das unter Werner Sarstedt ergangene BGH Urteil sei und ob es sich dabei um eine Rechtsbeugung handle Kunstlerische RezeptionFerdinand von Schirach hat den Verjahrungsskandal 2011 in seinem Roman Der Fall Collini literarisch adaptiert Im April 2019 kam die gleichnamige Literaturverfilmung in die deutschen Kinos LiteraturMichael Greve Amnestierung von NS Gehilfen eine Panne Die Novellierung des 50 Abs 2 StGB und dessen Auswirkungen auf die NS Strafverfolgung In Kritische Justiz Nr 3 2000 S 412 424 nomos elibrary de PDF 7 6 MB abgerufen am 18 Juni 2023 Manfred Gortemaker Christoph Safferling Die Akte Rosenburg Das Bundesministerium der Justiz und die NS Zeit C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69768 5 Marc von Miquel Ahnden oder amnestieren Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren 1 Auflage Wallstein Gottingen 2004 ISBN 3 89244 748 9 Hubert Rottleuthner Hat Dreher gedreht Uber Unverstandlichkeit Unverstandnis und Nichtverstehen in Gesetzgebung und Forschung Kent D Lerch Hrsg Die Sprache des Rechts Band 1 Recht verstehen 1 Auflage De Gruyter Berlin 2004 ISBN 3 11 018142 8 S 307 320 bbaw de PDF 198 kB abgerufen am 27 Januar 2019 EinzelnachweiseRecht NS Verbrechen Kalte Verjahrung In Der Spiegel Nr 3 1969 S 58 61 online Jorg Friedrich Die kalte Amnestie NS Tater in der Bundesrepublik Fischer Taschenbuch Verlag Frankfurt am Main 1984 ISBN 3 596 24308 4 BGBl 1965 I S 315 BGBl 1969 I S 1065 Miquel Ahnden S 333ff Annette Weinke Die Verfolgung von NS Tatern im geteilten Deutschland Vergangenheitsbewaltigung 1949 1969 oder eine deutsch deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg Paderborn Munchen u a 2002 S 303 Michael Greve Amnestierung von NS Gehilfen Eine Panne Die Novellierung des 50 Abs 2 StGB und dessen Auswirkungen auf die NS Strafverfolgung Kritische Justiz 2003 S 412 424 Ingo Muller Der strafrechtliche Umgang mit der NS Vergangenheit Infobrief Nr 94 2005 des RAV Norbert Seitz Deutschlandfunk Hintergrund Verjahrung von NS Morden Ein Kompromiss als Meilenstein In Deutschlandfunk 10 Marz 2015 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 21 April 2019 abgerufen am 21 April 2019 So Gerhard Ludecke Hanauer judische Juristen in der Zeit des Dritten Reiches In Neues Magazin fur Hanauische Geschichte Mitteilungen des Hanauer Geschichtsvereins 1844 e V 2018 S 206 252 247 Gortemaker Die Akte Rosenburg S 418 Miquel Ahnden S 327f Gortemaker Die Akte Rosenburg S 407 Gortemaker Die Akte Rosenburg S 420 Hilfe fur Gehilfen Der Spiegel vom 6 Januar 1969 ARD Akte D das Versagen der Nachkriegsjustiz ca Min 29 Oliver Garcia Die urbane Legende von Eduard Dreher delegibus com vom 25 Juli 2015 abgerufen am 17 Dezember 2015 BGH Urteil vom 20 Mai 1969 5 StR 658 68 NJW 1969 1181 ff BT Drs 5 1319 EGOWiG mit Begrundung Anlage 1 S 61 PDF Rottleuthner BGH Urteil vom 4 Marz 1971 StR 386 70 Memento vom 22 Dezember 2015 im Internet Archive NN Selbstamnestie im Ministerium In Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6 Februar 2013 S 4 Rottleuthner Greve Amnestierung Ulrich Herbert Best Biographische Studien uber Radikalismus Weltanschauung und Vernunft 1903 1989 3 Auflage Dietz Bonn 1996 ISBN 3 8012 5019 9 S 510 Rottleuthner Stephan Alexander Glienke Die De facto Amnestie von Schreibtischtatern In Joachim Perels Wolfram Wette Hrsg Mit reinem Gewissen Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer Berlin 2011 S 262 277 hier S 274 275 www uni potsdam de Finanzierung und Umfang des Forschungsprojekts zur NS Vergangenheit im Bundesministerium der Justiz Bundestagsdrucksache 17 10495 vom 16 August 2012 Antwort der Bundesregierung der kleinen Anfrage der Fraktion BUNDNIS 90 DIE GRUNEN u a 17 10364 PDF Gortemaker Die Akte Rosenburg S 420 Sven Felix Kellerhoff Die braunen Schatten der Rosenburg In DIE WELT Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 21 April 2019 abgerufen am 10 Oktober 2016 Wilfried Kuper Erinnerungsarbeit Das Urteil des BGH vom 20 Mai 1969 zur Verjahrung der NS Mordbeihilfe ein Fehlurteil JZ 2017 S 229 236

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