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Als Kriegsvölkerrecht engl Law of Armed Conflict kurz LOAC werden zusammenfassend zwei verschiedene Aspekte des internat

Kriegsvölkerrecht

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Als Kriegsvölkerrecht (engl. Law of Armed Conflict, kurz LOAC) werden zusammenfassend zwei verschiedene Aspekte des internationalen öffentlichen Rechts bezeichnet. Zum einen zählt zu diesem Bereich des Völkerrechts das Recht zum Krieg (ius ad bellum), also Fragen der Legalität militärischer Gewalt. Zum anderen gehört zum Kriegsvölkerrecht auch das Recht im Krieg (ius in bello), also Regeln zum Umgang mit Kombattanten, Nichtkombattanten, Kulturgut und andere Vorschriften, welche die mit einem Krieg verbundenen Leiden und Schäden vermindern oder auf ein unvermeidbares Maß beschränken sollen. Dieser Teil wird zusammenfassend auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.

Das Recht zum Krieg (ius ad bellum)

Kriege sind heute grundsätzlich völkerrechtswidrig. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen. Diese Vorschrift lautet: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Damit wurde der berühmte Ausspruch Carl von Clausewitz’ aus dem Jahr 1832 aufgegeben, der Krieg sei eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln.

Noch bis zum Briand-Kellogg-Pakt von 1928 war der rechtliche Zustand annähernd umgekehrt: Das Recht des Souveräns zur freien Kriegführung im Sinne des ius ad bellum war weitgehend unbestritten, zumindest bei Vorliegen eines casus belli, das heißt eines als Kriegsgrund eingestuften Anlasses. Anderer Ansicht ist , der die Existenz eines solchen Rechts bestreitet.

Mit dem Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde 1945/46 erstmals die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges als Führungsverbrechen vor einem internationalen Militärgerichtshof in einem rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt und ein Präzedenzfall geschaffen. Allerdings existierten diese Gesetze zur Zeit der Tat noch nicht.

Trotz der grundsätzlichen Ächtung des Krieges gibt es mehrere Ausnahmen vom heute geltenden Gewaltverbot:

  • Eine Intervention ist regelmäßig völkerrechtlich zulässig, wenn der Staat, auf dessen Territorium die Intervention stattfinden soll, dieser zustimmt. Nach verbreiteter Ansicht ist im Falle eines solchen Einverständnisses Gewaltanwendung durch den intervenierenden Staat nicht illegal. Die meisten nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossenen Auslandseinsätze der Bundeswehr beruhen (auch) auf einem Einverständnis des betreffenden Staates. (Im Kosovokrieg 1999 lag allerdings kein Einverständnis der Bundesrepublik Jugoslawien vor.)
  • Artikel 51 der UN-Charta erlaubt im Falle eines bewaffneten Angriffs die Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die „erforderlichen Maßnahmen getroffen hat“. Die Reichweite des Selbstverteidigungsrechts ist insbesondere im Fall der sog. präventiven Selbstverteidigung umstritten.
  • Die UN-Charta legitimiert militärische Handlungen, wenn ein Mandat des UN-Sicherheitsrats vorliegt (Kapitel VII UN-Charta; „friedensschaffende“ oder „friedensbewahrende“ Maßnahmen). Alle gegenwärtigen, nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossenen Auslandseinsätze der Bundeswehr beruhen (auch) auf einem Mandat des UN-Sicherheitsrats (Sonderfall Kosovo, bei dem es kein UN-Mandat gab).
  • Es ist umstritten, ob eine Intervention zur Rettung eigener Staatsangehöriger vom Gewaltverbot ausgenommen ist, insbesondere weil eine solche Ausnahme gegen das Gewaltverbot verstößt. Die „Operation Libelle“ in Albanien im Jahr 1997, bei der die Bundeswehr zur Rettung deutscher Staatsangehöriger in Albanien intervenierte, wird teilweise als völkerrechtskonform angesehen, insbesondere auch weil die Intervention einer Einladung der albanischen Regierung folgte. Darüber hinaus handelte es sich um einen Eingriff in das Staatsgebiet eines failed state, ein Staat, in dem die Regierungsgewalt bereits weggefallen ist, so dass internationale Kritik an der Aktion kaum zu erwarten war. Umstritten sind allerdings Operationen, die ohne Einladung erfolgt sind, wie beispielsweise die von Israel in Uganda durchgeführte „Operation Entebbe“ im Juli 1976.
  • Eine weitere Ausnahme vom Gewaltverbot – die allerdings so gut wie keine praktische Anwendung erlangt hat – ist über Art. 52 UN-Charta zulässig (regionale Abmachungen). Die fehlende praktische Bedeutung geht insbesondere darauf zurück, dass hierdurch allenfalls eine Intervention innerhalb des Geltungsgebiets der regionalen Abmachung legitimiert werden kann, nicht aber außerhalb dieses Gebiets.
  • Umstritten ist in der völkerrechtlichen Literatur, ob über den Wortlaut der UN-Charta hinaus eine weitere Ausnahme vom Gewaltverbot im Falle der sog. humanitären Intervention gemacht werden kann, d. h. ob eine Intervention ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats und ohne Einverständnis des betreffenden Staates zur Abwendung bestimmter humanitärer Missstände (Beispiel: Kosovo-Konflikt im Jahr 1999) unter Rückgriff auf Naturrecht mit einer universellen Moral begründet werden kann.
  • Eine Ausnahme vom Gewaltverbot kann in bestimmten Fällen auch dann gegeben sein, wenn der betroffene Staat anderen in einem völkerrechtlichen Vertrag ein Recht zur Intervention eingeräumt hatte – beispielsweise für den Fall schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen (sog. Interventionsklausel). In diesem Fall liegt nicht zwangsläufig ein gegenwärtiges Einverständnis des betreffenden Staates vor (siehe hierzu Punkt 1), jedenfalls aber ein Einverständnis.
  • Theoretisch immer noch gültig sind die Feindstaatenklauseln der UN in den Artikeln 53 und 107 sowie als Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls die „Feindstaaten“ erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Vorwiegend beziehen sich diese Klauseln auf Deutschland, Japan und Italien. Allerdings werden sie in der Völkerrechtslehre als obsolet angesehen, spätestens seit dem Beitritt dieser Staaten zu den Vereinten Nationen. De jure sind sie aber immer noch in Kraft, vor allem weil das Verfahren zur Änderung der UN-Charta sehr aufwändig ist und Begehrlichkeiten zu Änderungen auch an anderen Stellen wecken könnte, was die Mehrheit der UN-Mitgliedsstaaten vermeiden möchten.

Das Recht im Krieg (ius in bello)

Große Teile des Rechts im Krieg werden heute unter der Bezeichnung Humanitäres Völkerrecht zusammengefasst. Kriegshandlungen sind nur zulässig in den Grenzen der völkerrechtlichen Vereinbarungen der Haager Abkommen, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, und der Genfer Abkommen über die Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte, über die Behandlung der Kriegsgefangenen und über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Insbesondere ist ein Angriff auf diese geschützten Personenkreise unzulässig und stellt ein Kriegsverbrechen dar.

Kombattanten sind berechtigt, sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und genießen für Handlungen im Rahmen der Gesetze und Gebräuche des Krieges strafrechtliche Immunität. Für die völkerrechtliche Rechtfertigung der einzelnen kriegerischen Handlung ist es unerheblich, ob ein „rechtmäßiger“ Kriegsgrund, ein Recht zum Krieg („ius ad bellum“) seitens der beteiligten Subjekte besteht.

Begriffsentwicklung seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs

In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts hat sich um den eingangs dargestellten klassischen Begriff Kriegsvölkerrecht ein Wandlungsprozess entwickelt, der aktuell weiter andauert. Im Zuge dessen zeigen sich verstärkt Tendenzen, meist nur für den Kern des humanitären Völkerrechts, teilweise aber auch für das gesamte ius in bello oder gar das gesamte Kriegsvölkerrecht den Begriff des Rechts des bewaffneten Konflikts (englisch law of armed conflict) zu verwenden. Dies hat verschiedene mögliche Hintergründe:

  • Seit dem Briand-Kellogg-Pakt (1928) und der damit einhergehenden Ächtung des Angriffskrieges, spätestens aber seit Einführung des Allgemeinen Gewaltverbots mit Art. 2 Nr. 4 UN-Charta (1945) sind Kriege im klassischen Sinne – also der mit Waffengewalt ausgetragene, offene Konflikt zwischen Staaten – vor der internationalen Gemeinschaft kaum noch zu rechtfertigen. Vor allem in demokratischen Gesellschaften kann es zudem erhebliche innenpolitische und gesellschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen, allzu offen von Krieg zu sprechen (siehe etwa Horst Köhler: Kontroverse um Auslandseinsätze).
  • Durch die vier Genfer Abkommen von 1949 wurde des Weiteren der Begriff des bewaffneten Konflikts eingeführt, dessen Vorliegen alternativ zum erklärten Krieg die Anwendbarkeit der Konventionen zur Folge hat. Seither haben sämtliche wichtigen Abkommen des humanitären Völkerrechts, und teilweise auch solche anderer Bereiche des Völkerrechts, den Begriff des bewaffneten Konflikts übernommen.
  • Entsprechend hat zudem die im Laufe des 20. Jahrhunderts gezeigt, dass selbst im klassischen Staatenkrieg das Erfordernis einer formellen Kriegserklärung und damit der juristische Kriegszustand für die Anwendung des ius in bello bedeutungslos geworden ist (siehe Kriegserklärung: Geschichte). Darüber hinaus kann im heute vermehrt auftretenden Fall des Konflikts zwischen Staaten und nichtstaatlichen Akteuren von Krieg im klassischen Sinne ohnehin keine Rede sein.

Wie bereits angedeutet wird jedoch der Begriff Recht des bewaffneten Konflikts – parallel zu bewaffneter Konflikt – nicht einheitlich verwendet. Klarheit besteht insoweit, als der Begriff zumindest alle Regeln des Völkerrechts einschließt, die bei Vorliegen eines bewaffneten Konflikts zur Anwendung kommen. Unklar ist hingegen, inwieweit zudem die Begriffe Krieg und Kriegsvölkerrecht verdrängt werden und folglich das Recht des bewaffneten Konflikts insbesondere auch das Neutralitätsrecht oder gar das ius ad bellum umfasst.

Durchsetzung geltenden Rechts

Zur Überprüfung völkerrechtlicher Streitigkeiten ist in Den Haag der Internationale Gerichtshof eingerichtet worden, der auch in Fragen des Kriegsvölkerrechts Recht spricht. Der IGH ist nach Art. 92 der UN-Charta das Hauptrechtsprechungsorgan der UNO. Gleichwohl ist nicht jeder kriegsvölkerrechtlich relevante Sachverhalt vom IGH überprüfbar; vielmehr hängt es jeweils vom konkreten Einzelfall ab, inwieweit der IGH über einen Sachverhalt entscheiden kann. So hat sich beispielsweise Deutschland im Mai 2008 durch eine Unterwerfungserklärung gegenüber den Vereinten Nationen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen, den Bereich der Auslandseinsätze der Bundeswehr von der Unterwerfungserklärung jedoch ausgenommen. Eine Zuständigkeit des IGH hinsichtlich der Auslandseinsätze der Bundeswehr kann als Folge davon nicht aus der deutschen Unterwerfungserklärung hergeleitet werden, sondern allenfalls aus anderweitigen Rechtsgrundlagen.

Mit dem Römischen Statut zum Internationalen Strafgerichtshof ist ein internationaler Gerichtshof zur Ahndung von Straftaten gegen das Kriegsvölkerrecht geschaffen worden. Das deutsche Recht hat diese Entwicklung des Völkerstrafrechts in der Form eines Völkerstrafgesetzbuches übernommen.

Bestimmte Verstöße gegen das völkerrechtliche ius ad bellum werden vom Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in Artikel 8 bis des Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs erfasst. Seit 2017 kann der IStGH seine Zuständigkeit über das Aggressionsverbrechen ausüben. Das gegenwärtig geltende deutsche Strafrecht (Stand: April 2015) stellt die „Vorbereitung eines Angriffskrieges“ in § 80 StGB unter Strafe. Diese Vorschrift gilt nur für Angriffskriege, an denen Deutschland beteiligt ist. An der Kodifizierung des Aggressionsverbrechens im Völkerstrafgesetzbuch wird gegenwärtig im Bundesministerium der Justiz gearbeitet.

Bestimmte Verstöße gegen das völkerrechtliche ius in bello werden vom Straftatbestand der Kriegsverbrechen erfasst. Die Strafbarkeit kann sich sowohl nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs als auch nach nationalem Recht – z. B. aufgrund des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs – ergeben. Für Kriegsverbrechen gilt das Weltrechtsprinzip. Entsprechende Taten können somit auch dann von einem Staat verfolgt werden, wenn keinerlei Inlandsbezug vorliegt.

Geschichte

Ursprünglich war der Krieg ein weitgehend rechtsfreier Raum, es entwickelten sich jedoch mehr oder weniger unverbindliche Gebräuche.

Zu Zeiten der Römer prägte Cicero den lateinischen Rechtssatz inter arma enim silent leges: Unter Waffen schweigen die Gesetze. Andererseits wurde Caesar in Rom wegen seiner Kriegführung in Gallien kritisiert. Auch wenn dies durch politische Widersacher betrieben wurde, zeigt es das Vorhandensein gewisser Moralvorstellungen über die Kriegführung. Augustinus von Hippo entwickelte am Übergang von Antike zum Mittelalter den Begriff des bellum iustum, des gerechten Krieges.

Im Hochmittelalter kam es im Zusammenhang mit den Kreuzzügen sogar kurzzeitig zur Verwendung des Begriffes bellum sacrum, heiliger Krieg. Das entstehende Völkerrecht griff in der Neuzeit mit den Spanischen Spätscholastikern und Grotius den Begriff des bellum iustum auf. Insbesondere die Frage, ob Unschuldige im Krieg getötet werden dürften, wurde kontrovers diskutiert. Der Begriff wurde im Zeitalter der Kabinettskriege bloße Formel, die mit der Findung eines casus belli leicht zur Anwendung kommen konnte. Im 19. Jahrhundert schließlich setzte sich die Lehre des ius ad bellum im Sinne eines Rechts zur freien Kriegführung durch.

Der erste, wenn auch zeitlich und lokal begrenzte Versuch einer Kodifizierung von Regeln des Kriegsvölkerrechts war der Lieber Code, der während des Amerikanischen Bürgerkrieges für die Truppen der Nordstaaten galt. In Form von internationalen und dauerhaften Vereinbarungen nahm das humanitäre Völkerrecht seinen Anfang mit Dunants Erlebnissen nach der Schlacht von Solferino, was auf seine Initiative hin zur Genfer Konvention führte. Auf der Brüsseler Konferenz von 1874 wurde erstmals versucht, die Gesetze und Gebräuche des Krieges in Form einer international verbindlichen Konvention festzulegen, was jedoch mangels späterer Ratifikationen der Deklaration von Brüssel keinen Erfolg hatte. Ein weiteres wichtiges Dokument in der Geschichte des Kriegsvölkerrechts war das 1880 vom Institut de Droit international beschlossene Oxford Manual, das unter dem Titel Manuel des lois de la guerre sur terre („Die Regeln des Landkrieges“) wichtige Vorschriften zur Kriegführung zusammenfasste. Gedacht war dieses Regelwerk vor allem als Vorschlag an die damaligen Staaten für eine entsprechende nationale Gesetzgebung. Ende des 19. Jahrhunderts kam es auf den zunächst als Abrüstungskonferenzen geplanten Haager Friedenskonferenzen zu weitreichenden Vereinbarungen über die Kriegführung, außerdem zur Einrichtung des ersten internationalen Schiedsgerichts.

Die Erlebnisse des Ersten Weltkriegs führten zu einer Veränderung der Auffassung vom ius ad bellum, so dass es zum Kellogg-Pakt kommen konnte, der Angriffskriege grundsätzlich verbot. Der Völkerbund sollte eine friedliche Ordnung sichern, was aber scheiterte. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es daher 1945 mit der Charta der Vereinten Nationen zu einer grundlegenden Neuordnung des internationalen Rechts.

Angesichts der zahlreichen Todesopfer unter der Zivilbevölkerung wurde eine Verbesserung ihres Schutzes für notwendig erachtet. So war insbesondere der Schutz von Zivilpersonen vor Repressalien analog dem der Kriegsgefangenen vorrangiges Ziel der Genfer Konventionen von 1949. Während des Krieges hatte insbesondere die deutsche Besatzungsmacht unter dem Vorwand der Repressalie zahllose Massenmorde an Zivilisten begangen. Im Rahmen der Nachkriegsjustiz wurden diese Morde als grundsätzlich völkerrechtswidrig eingestuft, lediglich als äußerstes Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wurden sogenannte „Sühnemaßnahmen“ als unter bestimmten, sehr eng gefassten Bedingungen als theoretisch zulässig erachtet. Zu einer einheitlichen Rechtsprechung kam es jedoch nicht mehr, bevor der Schutz von Zivilpersonen durch die Genfer Konvention zur Rechtsnorm erhoben wurde. Dieser Schutz wurde 1977 in den Zusatzprotokollen erweitert, so dass Repressalien gegen Personen heute weitestgehend ausgeschlossen sind. 2002 wurde der Internationale Strafgerichtshof geschaffen.

Literatur

  • Deutschsprachige Originaltexte der Abkommen und Erklärungen der beiden Haager Friedenskonferenzen (Memento vom 11. April 2008 im Internet Archive).
  • Harald Maihold: Die Tötung des Unschuldigen, insbesondere im Krieg – Schuld und Nutzenargumente in der thomistischen Morallehre des 16. Jahrhunderts. In: Ancilla Iuris, Artikel vom 14. August 2007.
  • Keith E. Puls (Ed.): Law of War Handbook (PDF; 9,75 MB), International and Operational Law Department, Judge Advocate General’s Legal Center and School, Charlottesville, Virginia, 2005.
  • Brian J. Bill (Ed.): The Law of War Deskbook (PDF; 1,15 MB), International and Operational Law Department, Judge Advocate General’s Legal Center and School, Charlottesville, Virginia, 2010.
  • Online-Bibliographie Theologie und Frieden des IThF – Die Online-Bibliographie Theologie und Frieden des Instituts für Theologie und Frieden (IThF), Hamburg, enthält ca. 148.000 durch detaillierte Deskriptoren sacherschlossene Titel. Berücksichtigung findet dabei für friedensethische Forschung relevante Literatur aus einzelnen Disziplinen der Theologie und anderen Wissenschaften.
  • Armin A. Steinkamm: Die Streitkräfte im Kriegsvölkerrecht (= Würzburger wehrwissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 1). Holzner, Würzburg 1967.
  • Christian Starck (Hrsg.): Kann es heute noch „gerechte Kriege“ geben? Wallstein-Verlag, Göttingen 2008, ISBN 3-835-30261-2.
  • Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht. Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899–1940, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2008, ISBN 978-3-486-58206-2.
  • Hans Wolfram Kessler: Nichtletale Waffen im Kriegsvölkerrecht. Schriften zum Völkerrecht, Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-14117-3.

Weblinks

  • International Humanitarian Law – Treaties & Documents Wortlaut aller Konventionen in den bisherigen Fassungen (englisch)
  • Rule of Law in Armed Conflicts Project
  • Literatur über Kriegsvölkerrecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Matija Gašparević: Die Lehre vom gerechten Krieg und die Risiken des 21. Jahrhunderts – der Präemptivkrieg und die militärische humanitäre Intervention München, Univ.-Diss., 2010

Einzelnachweise

  1. Carl von Clausewitz: Vom Kriege, Buch I, Kapitel 1, Abschnitt 24.
  2. UNO-Definition von „Krieg“ Der Standard, 24. Januar 2003.
  3. Hendrik Simon: The Myth of Liberum Ius ad Bellum: Justifying War in 19th-Century Legal Theory and Political Practice. In: European Journal of International Law. Band 29, Nr. 1, 8. Mai 2018, ISSN 0938-5428, S. 113–136, doi:10.1093/ejil/chy009 (oup.com [abgerufen am 8. April 2019]). 
  4. Gerhard Werle, Florian Jessberger: Völkerstrafrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149372-0, S. 525 ff.
  5. Ausnahmen entnommen aus: Christian Starck (Hrsg.): Kann es heute noch „gerechte Kriege“ geben?, Wallstein, Göttingen 2008, S. 116–119 m.w.N.
  6. BVerwG 2 WD 12.04, Urteil vom 21. Juni 2005. Bundesverwaltungsgericht, abgerufen am 5. Februar 2018. 
  7. vgl. Tilmann Perger: Ehrenschutz von Soldaten in Deutschland und anderen Staaten. Univ.-Diss. Universität der Bundeswehr München 2002, S. 115.
  8. Siehe z. B. R. P. DiMeglio u. a., Law of Armed Conflict, Charlottesville 2012 (PDF, abgerufen am 10. Januar 2016); ICRC, The Law of Armed Conflict – Basic Knowledge, Genf 2002 (PDF, abgerufen am 10. Januar 2016).
  9. Siehe z. B. R. Hofmann, Das Recht bewaffneter Konflikte (Vorlesungsskript), Frankfurt 2012 (PDF, abgerufen am 17. Januar 2016).
  10. Siehe dazu Art. 1 der Resolution Nr. 1 des Institut de Droit international, dessen Definition des „armed conflict“ auch den „state of war“ umfasst; nach Knut Ipsen, in: ders., Völkerrecht, 6. Auflage, München 2014, § 58 Rn. 7 gibt dies Grund zur Annahme, dass dem „Krieg“ gegenüber dem „bewaffneten Konflikt“ zukünftig keine getrennte rechtliche Funktion mehr zukommen wird.
  11. Im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nur die des gemeinsamen Artikel 3.
  12. Übersicht bei Knut Ipsen, in: ders., Völkerrecht, 6. Auflage, München 2014, § 58 Rn. 6.
  13. Vgl. C. Fröhlich/M. Johannsen/B. Schoch/A. Heinemann-Grüder/J. Hippler, in: dies., Friedensgutachten 2010, München 2010, S. 15 f.
  14. Siehe Knut Ipsen, in: ders., Völkerrecht, 6. Auflage, München 2014, § 58 Rn. 7 f.
  15. ifhv.rub.de (Memento vom 17. Juni 2009 im Internet Archive) (PDF)
  16. A.R. Albrecht: War Reprisals in the War Crimes Trials and in the Geneva Conventions of 1949. In: The American Journal of International Law, Vol. 47, Nr. 4 (Okt. 1953), S. 590–614.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jun 2025 / 16:21

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Als Kriegsvolkerrecht engl Law of Armed Conflict kurz LOAC werden zusammenfassend zwei verschiedene Aspekte des internationalen offentlichen Rechts bezeichnet Zum einen zahlt zu diesem Bereich des Volkerrechts das Recht zum Krieg ius ad bellum also Fragen der Legalitat militarischer Gewalt Zum anderen gehort zum Kriegsvolkerrecht auch das Recht im Krieg ius in bello also Regeln zum Umgang mit Kombattanten Nichtkombattanten Kulturgut und andere Vorschriften welche die mit einem Krieg verbundenen Leiden und Schaden vermindern oder auf ein unvermeidbares Mass beschranken sollen Dieser Teil wird zusammenfassend auch als humanitares Volkerrecht bezeichnet Das Recht zum Krieg ius ad bellum Kriege sind heute grundsatzlich volkerrechtswidrig Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen Diese Vorschrift lautet Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhangigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt Damit wurde der beruhmte Ausspruch Carl von Clausewitz aus dem Jahr 1832 aufgegeben der Krieg sei eine blosse Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln Strafprozess vor dem Internationalen Gerichtshof in Nurnberg 30 September 1946 Noch bis zum Briand Kellogg Pakt von 1928 war der rechtliche Zustand annahernd umgekehrt Das Recht des Souverans zur freien Kriegfuhrung im Sinne des ius ad bellum war weitgehend unbestritten zumindest bei Vorliegen eines casus belli das heisst eines als Kriegsgrund eingestuften Anlasses Anderer Ansicht ist der die Existenz eines solchen Rechts bestreitet Mit dem Nurnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher wurde 1945 46 erstmals die Planung Vorbereitung Einleitung oder Durchfuhrung eines Angriffskrieges als Fuhrungsverbrechen vor einem internationalen Militargerichtshof in einem rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt und ein Prazedenzfall geschaffen Allerdings existierten diese Gesetze zur Zeit der Tat noch nicht Trotz der grundsatzlichen Achtung des Krieges gibt es mehrere Ausnahmen vom heute geltenden Gewaltverbot Eine Intervention ist regelmassig volkerrechtlich zulassig wenn der Staat auf dessen Territorium die Intervention stattfinden soll dieser zustimmt Nach verbreiteter Ansicht ist im Falle eines solchen Einverstandnisses Gewaltanwendung durch den intervenierenden Staat nicht illegal Die meisten nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossenen Auslandseinsatze der Bundeswehr beruhen auch auf einem Einverstandnis des betreffenden Staates Im Kosovokrieg 1999 lag allerdings kein Einverstandnis der Bundesrepublik Jugoslawien vor Artikel 51 der UN Charta erlaubt im Falle eines bewaffneten Angriffs die Selbstverteidigung bis der Sicherheitsrat die erforderlichen Massnahmen getroffen hat Die Reichweite des Selbstverteidigungsrechts ist insbesondere im Fall der sog praventiven Selbstverteidigung umstritten Die UN Charta legitimiert militarische Handlungen wenn ein Mandat des UN Sicherheitsrats vorliegt Kapitel VII UN Charta friedensschaffende oder friedensbewahrende Massnahmen Alle gegenwartigen nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz beschlossenen Auslandseinsatze der Bundeswehr beruhen auch auf einem Mandat des UN Sicherheitsrats Sonderfall Kosovo bei dem es kein UN Mandat gab Es ist umstritten ob eine Intervention zur Rettung eigener Staatsangehoriger vom Gewaltverbot ausgenommen ist insbesondere weil eine solche Ausnahme gegen das Gewaltverbot verstosst Die Operation Libelle in Albanien im Jahr 1997 bei der die Bundeswehr zur Rettung deutscher Staatsangehoriger in Albanien intervenierte wird teilweise als volkerrechtskonform angesehen insbesondere auch weil die Intervention einer Einladung der albanischen Regierung folgte Daruber hinaus handelte es sich um einen Eingriff in das Staatsgebiet eines failed state ein Staat in dem die Regierungsgewalt bereits weggefallen ist so dass internationale Kritik an der Aktion kaum zu erwarten war Umstritten sind allerdings Operationen die ohne Einladung erfolgt sind wie beispielsweise die von Israel in Uganda durchgefuhrte Operation Entebbe im Juli 1976 Eine weitere Ausnahme vom Gewaltverbot die allerdings so gut wie keine praktische Anwendung erlangt hat ist uber Art 52 UN Charta zulassig regionale Abmachungen Die fehlende praktische Bedeutung geht insbesondere darauf zuruck dass hierdurch allenfalls eine Intervention innerhalb des Geltungsgebiets der regionalen Abmachung legitimiert werden kann nicht aber ausserhalb dieses Gebiets Umstritten ist in der volkerrechtlichen Literatur ob uber den Wortlaut der UN Charta hinaus eine weitere Ausnahme vom Gewaltverbot im Falle der sog humanitaren Intervention gemacht werden kann d h ob eine Intervention ohne Mandat des UN Sicherheitsrats und ohne Einverstandnis des betreffenden Staates zur Abwendung bestimmter humanitarer Missstande Beispiel Kosovo Konflikt im Jahr 1999 unter Ruckgriff auf Naturrecht mit einer universellen Moral begrundet werden kann Eine Ausnahme vom Gewaltverbot kann in bestimmten Fallen auch dann gegeben sein wenn der betroffene Staat anderen in einem volkerrechtlichen Vertrag ein Recht zur Intervention eingeraumt hatte beispielsweise fur den Fall schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen sog Interventionsklausel In diesem Fall liegt nicht zwangslaufig ein gegenwartiges Einverstandnis des betreffenden Staates vor siehe hierzu Punkt 1 jedenfalls aber ein Einverstandnis Theoretisch immer noch gultig sind die Feindstaatenklauseln der UN in den Artikeln 53 und 107 sowie als Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmassnahmen ohne besondere Ermachtigung durch den UN Sicherheitsrat verhangt werden konnten falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten Vorwiegend beziehen sich diese Klauseln auf Deutschland Japan und Italien Allerdings werden sie in der Volkerrechtslehre als obsolet angesehen spatestens seit dem Beitritt dieser Staaten zu den Vereinten Nationen De jure sind sie aber immer noch in Kraft vor allem weil das Verfahren zur Anderung der UN Charta sehr aufwandig ist und Begehrlichkeiten zu Anderungen auch an anderen Stellen wecken konnte was die Mehrheit der UN Mitgliedsstaaten vermeiden mochten Das Recht im Krieg ius in bello Grosse Teile des Rechts im Krieg werden heute unter der Bezeichnung Humanitares Volkerrecht zusammengefasst Kriegshandlungen sind nur zulassig in den Grenzen der volkerrechtlichen Vereinbarungen der Haager Abkommen insbesondere der Haager Landkriegsordnung und der Genfer Abkommen uber die Verbesserung des Loses der Verwundeten Kranken und Schiffbruchigen der bewaffneten Krafte uber die Behandlung der Kriegsgefangenen und uber den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten Insbesondere ist ein Angriff auf diese geschutzten Personenkreise unzulassig und stellt ein Kriegsverbrechen dar Kombattanten sind berechtigt sich unmittelbar an Feindseligkeiten zu beteiligen und geniessen fur Handlungen im Rahmen der Gesetze und Gebrauche des Krieges strafrechtliche Immunitat Fur die volkerrechtliche Rechtfertigung der einzelnen kriegerischen Handlung ist es unerheblich ob ein rechtmassiger Kriegsgrund ein Recht zum Krieg ius ad bellum seitens der beteiligten Subjekte besteht Begriffsentwicklung seit dem Ende des Zweiten WeltkriegsIn der zweiten Halfte des 20 Jahrhunderts hat sich um den eingangs dargestellten klassischen Begriff Kriegsvolkerrecht ein Wandlungsprozess entwickelt der aktuell weiter andauert Im Zuge dessen zeigen sich verstarkt Tendenzen meist nur fur den Kern des humanitaren Volkerrechts teilweise aber auch fur das gesamte ius in bello oder gar das gesamte Kriegsvolkerrecht den Begriff des Rechts des bewaffneten Konflikts englisch law of armed conflict zu verwenden Dies hat verschiedene mogliche Hintergrunde Seit dem Briand Kellogg Pakt 1928 und der damit einhergehenden Achtung des Angriffskrieges spatestens aber seit Einfuhrung des Allgemeinen Gewaltverbots mit Art 2 Nr 4 UN Charta 1945 sind Kriege im klassischen Sinne also der mit Waffengewalt ausgetragene offene Konflikt zwischen Staaten vor der internationalen Gemeinschaft kaum noch zu rechtfertigen Vor allem in demokratischen Gesellschaften kann es zudem erhebliche innenpolitische und gesellschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen allzu offen von Krieg zu sprechen siehe etwa Horst Kohler Kontroverse um Auslandseinsatze Durch die vier Genfer Abkommen von 1949 wurde des Weiteren der Begriff des bewaffneten Konflikts eingefuhrt dessen Vorliegen alternativ zum erklarten Krieg die Anwendbarkeit der Konventionen zur Folge hat Seither haben samtliche wichtigen Abkommen des humanitaren Volkerrechts und teilweise auch solche anderer Bereiche des Volkerrechts den Begriff des bewaffneten Konflikts ubernommen Entsprechend hat zudem die im Laufe des 20 Jahrhunderts gezeigt dass selbst im klassischen Staatenkrieg das Erfordernis einer formellen Kriegserklarung und damit der juristische Kriegszustand fur die Anwendung des ius in bello bedeutungslos geworden ist siehe Kriegserklarung Geschichte Daruber hinaus kann im heute vermehrt auftretenden Fall des Konflikts zwischen Staaten und nichtstaatlichen Akteuren von Krieg im klassischen Sinne ohnehin keine Rede sein Wie bereits angedeutet wird jedoch der Begriff Recht des bewaffneten Konflikts parallel zu bewaffneter Konflikt nicht einheitlich verwendet Klarheit besteht insoweit als der Begriff zumindest alle Regeln des Volkerrechts einschliesst die bei Vorliegen eines bewaffneten Konflikts zur Anwendung kommen Unklar ist hingegen inwieweit zudem die Begriffe Krieg und Kriegsvolkerrecht verdrangt werden und folglich das Recht des bewaffneten Konflikts insbesondere auch das Neutralitatsrecht oder gar das ius ad bellum umfasst Durchsetzung geltenden RechtsZur Uberprufung volkerrechtlicher Streitigkeiten ist in Den Haag der Internationale Gerichtshof eingerichtet worden der auch in Fragen des Kriegsvolkerrechts Recht spricht Der IGH ist nach Art 92 der UN Charta das Hauptrechtsprechungsorgan der UNO Gleichwohl ist nicht jeder kriegsvolkerrechtlich relevante Sachverhalt vom IGH uberprufbar vielmehr hangt es jeweils vom konkreten Einzelfall ab inwieweit der IGH uber einen Sachverhalt entscheiden kann So hat sich beispielsweise Deutschland im Mai 2008 durch eine Unterwerfungserklarung gegenuber den Vereinten Nationen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH unterworfen den Bereich der Auslandseinsatze der Bundeswehr von der Unterwerfungserklarung jedoch ausgenommen Eine Zustandigkeit des IGH hinsichtlich der Auslandseinsatze der Bundeswehr kann als Folge davon nicht aus der deutschen Unterwerfungserklarung hergeleitet werden sondern allenfalls aus anderweitigen Rechtsgrundlagen Mit dem Romischen Statut zum Internationalen Strafgerichtshof ist ein internationaler Gerichtshof zur Ahndung von Straftaten gegen das Kriegsvolkerrecht geschaffen worden Das deutsche Recht hat diese Entwicklung des Volkerstrafrechts in der Form eines Volkerstrafgesetzbuches ubernommen Bestimmte Verstosse gegen das volkerrechtliche ius ad bellum werden vom Straftatbestand des Verbrechens der Aggression in Artikel 8 bis des Romischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs erfasst Seit 2017 kann der IStGH seine Zustandigkeit uber das Aggressionsverbrechen ausuben Das gegenwartig geltende deutsche Strafrecht Stand April 2015 stellt die Vorbereitung eines Angriffskrieges in 80 StGB unter Strafe Diese Vorschrift gilt nur fur Angriffskriege an denen Deutschland beteiligt ist An der Kodifizierung des Aggressionsverbrechens im Volkerstrafgesetzbuch wird gegenwartig im Bundesministerium der Justiz gearbeitet Bestimmte Verstosse gegen das volkerrechtliche ius in bello werden vom Straftatbestand der Kriegsverbrechen erfasst Die Strafbarkeit kann sich sowohl nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs als auch nach nationalem Recht z B aufgrund des deutschen Volkerstrafgesetzbuchs ergeben Fur Kriegsverbrechen gilt das Weltrechtsprinzip Entsprechende Taten konnen somit auch dann von einem Staat verfolgt werden wenn keinerlei Inlandsbezug vorliegt GeschichteUrsprunglich war der Krieg ein weitgehend rechtsfreier Raum es entwickelten sich jedoch mehr oder weniger unverbindliche Gebrauche Zu Zeiten der Romer pragte Cicero den lateinischen Rechtssatz inter arma enim silent leges Unter Waffen schweigen die Gesetze Andererseits wurde Caesar in Rom wegen seiner Kriegfuhrung in Gallien kritisiert Auch wenn dies durch politische Widersacher betrieben wurde zeigt es das Vorhandensein gewisser Moralvorstellungen uber die Kriegfuhrung Augustinus von Hippo entwickelte am Ubergang von Antike zum Mittelalter den Begriff des bellum iustum des gerechten Krieges Im Hochmittelalter kam es im Zusammenhang mit den Kreuzzugen sogar kurzzeitig zur Verwendung des Begriffes bellum sacrum heiliger Krieg Das entstehende Volkerrecht griff in der Neuzeit mit den Spanischen Spatscholastikern und Grotius den Begriff des bellum iustum auf Insbesondere die Frage ob Unschuldige im Krieg getotet werden durften wurde kontrovers diskutiert Der Begriff wurde im Zeitalter der Kabinettskriege blosse Formel die mit der Findung eines casus belli leicht zur Anwendung kommen konnte Im 19 Jahrhundert schliesslich setzte sich die Lehre des ius ad bellum im Sinne eines Rechts zur freien Kriegfuhrung durch Der erste wenn auch zeitlich und lokal begrenzte Versuch einer Kodifizierung von Regeln des Kriegsvolkerrechts war der Lieber Code der wahrend des Amerikanischen Burgerkrieges fur die Truppen der Nordstaaten galt In Form von internationalen und dauerhaften Vereinbarungen nahm das humanitare Volkerrecht seinen Anfang mit Dunants Erlebnissen nach der Schlacht von Solferino was auf seine Initiative hin zur Genfer Konvention fuhrte Auf der Brusseler Konferenz von 1874 wurde erstmals versucht die Gesetze und Gebrauche des Krieges in Form einer international verbindlichen Konvention festzulegen was jedoch mangels spaterer Ratifikationen der Deklaration von Brussel keinen Erfolg hatte Ein weiteres wichtiges Dokument in der Geschichte des Kriegsvolkerrechts war das 1880 vom Institut de Droit international beschlossene Oxford Manual das unter dem Titel Manuel des lois de la guerre sur terre Die Regeln des Landkrieges wichtige Vorschriften zur Kriegfuhrung zusammenfasste Gedacht war dieses Regelwerk vor allem als Vorschlag an die damaligen Staaten fur eine entsprechende nationale Gesetzgebung Ende des 19 Jahrhunderts kam es auf den zunachst als Abrustungskonferenzen geplanten Haager Friedenskonferenzen zu weitreichenden Vereinbarungen uber die Kriegfuhrung ausserdem zur Einrichtung des ersten internationalen Schiedsgerichts Die Erlebnisse des Ersten Weltkriegs fuhrten zu einer Veranderung der Auffassung vom ius ad bellum so dass es zum Kellogg Pakt kommen konnte der Angriffskriege grundsatzlich verbot Der Volkerbund sollte eine friedliche Ordnung sichern was aber scheiterte Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es daher 1945 mit der Charta der Vereinten Nationen zu einer grundlegenden Neuordnung des internationalen Rechts Angesichts der zahlreichen Todesopfer unter der Zivilbevolkerung wurde eine Verbesserung ihres Schutzes fur notwendig erachtet So war insbesondere der Schutz von Zivilpersonen vor Repressalien analog dem der Kriegsgefangenen vorrangiges Ziel der Genfer Konventionen von 1949 Wahrend des Krieges hatte insbesondere die deutsche Besatzungsmacht unter dem Vorwand der Repressalie zahllose Massenmorde an Zivilisten begangen Im Rahmen der Nachkriegsjustiz wurden diese Morde als grundsatzlich volkerrechtswidrig eingestuft lediglich als ausserstes Mittel zur Aufrechterhaltung der offentlichen Ordnung wurden sogenannte Suhnemassnahmen als unter bestimmten sehr eng gefassten Bedingungen als theoretisch zulassig erachtet Zu einer einheitlichen Rechtsprechung kam es jedoch nicht mehr bevor der Schutz von Zivilpersonen durch die Genfer Konvention zur Rechtsnorm erhoben wurde Dieser Schutz wurde 1977 in den Zusatzprotokollen erweitert so dass Repressalien gegen Personen heute weitestgehend ausgeschlossen sind 2002 wurde der Internationale Strafgerichtshof geschaffen LiteraturDeutschsprachige Originaltexte der Abkommen und Erklarungen der beiden Haager Friedenskonferenzen Memento vom 11 April 2008 im Internet Archive Harald Maihold Die Totung des Unschuldigen insbesondere im Krieg Schuld und Nutzenargumente in der thomistischen Morallehre des 16 Jahrhunderts In Ancilla Iuris Artikel vom 14 August 2007 Keith E Puls Ed Law of War Handbook PDF 9 75 MB International and Operational Law Department Judge Advocate General s Legal Center and School Charlottesville Virginia 2005 Brian J Bill Ed The Law of War Deskbook PDF 1 15 MB International and Operational Law Department Judge Advocate General s Legal Center and School Charlottesville Virginia 2010 Online Bibliographie Theologie und Frieden des IThF Die Online Bibliographie Theologie und Frieden des Instituts fur Theologie und Frieden IThF Hamburg enthalt ca 148 000 durch detaillierte Deskriptoren sacherschlossene Titel Berucksichtigung findet dabei fur friedensethische Forschung relevante Literatur aus einzelnen Disziplinen der Theologie und anderen Wissenschaften Armin A Steinkamm Die Streitkrafte im Kriegsvolkerrecht Wurzburger wehrwissenschaftliche Abhandlungen Bd 1 Holzner Wurzburg 1967 Christian Starck Hrsg Kann es heute noch gerechte Kriege geben Wallstein Verlag Gottingen 2008 ISBN 3 835 30261 2 Andreas Toppe Militar und Kriegsvolkerrecht Rechtsnorm Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899 1940 Oldenbourg Wissenschaftsverlag Munchen 2008 ISBN 978 3 486 58206 2 Hans Wolfram Kessler Nichtletale Waffen im Kriegsvolkerrecht Schriften zum Volkerrecht Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 14117 3 WeblinksInternational Humanitarian Law Treaties amp Documents Wortlaut aller Konventionen in den bisherigen Fassungen englisch Rule of Law in Armed Conflicts Project Literatur uber Kriegsvolkerrecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Matija Gasparevic Die Lehre vom gerechten Krieg und die Risiken des 21 Jahrhunderts der Praemptivkrieg und die militarische humanitare Intervention Munchen Univ Diss 2010EinzelnachweiseCarl von Clausewitz Vom Kriege Buch I Kapitel 1 Abschnitt 24 UNO Definition von Krieg Der Standard 24 Januar 2003 Hendrik Simon The Myth of Liberum Ius ad Bellum Justifying War in 19th Century Legal Theory and Political Practice In European Journal of International Law Band 29 Nr 1 8 Mai 2018 ISSN 0938 5428 S 113 136 doi 10 1093 ejil chy009 oup com abgerufen am 8 April 2019 Gerhard Werle Florian Jessberger Volkerstrafrecht Mohr Siebeck Tubingen 2007 ISBN 978 3 16 149372 0 S 525 ff Ausnahmen entnommen aus Christian Starck Hrsg Kann es heute noch gerechte Kriege geben Wallstein Gottingen 2008 S 116 119 m w N BVerwG 2 WD 12 04 Urteil vom 21 Juni 2005 Bundesverwaltungsgericht abgerufen am 5 Februar 2018 vgl Tilmann Perger Ehrenschutz von Soldaten in Deutschland und anderen Staaten Univ Diss Universitat der Bundeswehr Munchen 2002 S 115 Siehe z B R P DiMeglio u a Law of Armed Conflict Charlottesville 2012 PDF abgerufen am 10 Januar 2016 ICRC The Law of Armed Conflict Basic Knowledge Genf 2002 PDF abgerufen am 10 Januar 2016 Siehe z B R Hofmann Das Recht bewaffneter Konflikte Vorlesungsskript Frankfurt 2012 PDF abgerufen am 17 Januar 2016 Siehe dazu Art 1 der Resolution Nr 1 des Institut de Droit international dessen Definition des armed conflict auch den state of war umfasst nach Knut Ipsen in ders Volkerrecht 6 Auflage Munchen 2014 58 Rn 7 gibt dies Grund zur Annahme dass dem Krieg gegenuber dem bewaffneten Konflikt zukunftig keine getrennte rechtliche Funktion mehr zukommen wird Im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nur die des gemeinsamen Artikel 3 Ubersicht bei Knut Ipsen in ders Volkerrecht 6 Auflage Munchen 2014 58 Rn 6 Vgl C Frohlich M Johannsen B Schoch A Heinemann Gruder J Hippler in dies Friedensgutachten 2010 Munchen 2010 S 15 f Siehe Knut Ipsen in ders Volkerrecht 6 Auflage Munchen 2014 58 Rn 7 f ifhv rub de Memento vom 17 Juni 2009 im Internet Archive PDF A R Albrecht War Reprisals in the War Crimes Trials and in the Geneva Conventions of 1949 In The American Journal of International Law Vol 47 Nr 4 Okt 1953 S 590 614 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4165706 8 GND Explorer lobid OGND AKS Anmerkung Ansetzungsform GND Kriegsrecht lt Volkerrecht gt

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