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Kurköln auch Erzstift und Kurfürstentum Köln war eines der ursprünglich sieben Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Re

Kurköln

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Kurköln, auch Erzstift und Kurfürstentum Köln, war eines der ursprünglich sieben Kurfürstentümer des Heiligen Römischen Reiches. Es bildete den weltlichen Herrschaftsbereich der Erzbischöfe von Köln und ist von deren sehr viel größerem Erzbistum zu unterscheiden, zu dem mehrere Suffraganbistümer und weitere Gebiete gehörten, die nur der geistlichen, nicht aber der staatlichen Gewalt des Erzbischofs unterstanden. Ebenfalls zu unterscheiden ist es ab dem Spätmittelalter von der Stadt Köln, die sich 1288 (Schlacht von Worringen) aus dem Erzstift löste und vom Erzbischof nur noch zu religiösen Handlungen betreten werden durfte; die offizielle Erhebung der Stadt Köln zur Freien Reichsstadt erfolgte allerdings erst 1475.


Territorium im Heiligen Römischen Reich
Kurköln
Wappen
Karte
Kurfürstentum Köln mit Vest Recklinghausen und Herzogtum Westfalen (1560)
Alternativnamen Kurfürstentum Köln, Churcöln, Erzstift Köln, Kurerzstift Köln
Entstanden aus entstanden im 10. Jahrhundert
Herrschaftsform Wahlfürstentum/Ständestaat
Herrscher/
Regierung
Fürsterzbischof, Administrator oder in Vakanz: Domkapitel
Heutige Region/en DE-NW, DE-RP
Reichstag , Kurfürstenrat
Reichskreis Kurrheinisch
Hauptstädte/
Residenzen
Köln, ab 1597 Bonn
Konfession/
Religionen
römisch-katholisch, im 16. Jahrhundert vorübergehend lutherisch und calvinistisch
Sprache/n Deutsch
Aufgegangen in linksrheinisch: 1798/1801 Département de la Roer, Département de Rhin-et-Moselle;

rechtsrheinisch: 1803 an Herzogtum Nassau, Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, Grafschaft Wied-Runkel

Das Kurfürstentum existierte ab der Mitte des 10. Jahrhunderts bis zum Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 und gehörte ab 1512 zum Kurrheinischen Reichskreis. Sein Kerngebiet erstreckte sich am linken Rheinufer zwischen Andernach und Rheinberg. Nordöstlich davon lag als Exklave das Vest Recklinghausen. Ebenfalls zum Kurfürstentum gehörte das Herzogtum Westfalen mit dem Schwerpunkt im Sauerland, das aber Selbstverwaltungsrechte und andere Privilegien in erheblichem Maße bewahren konnte.

Kurköln grenzte an die Herzogtümer Berg, Jülich, Geldern und Kleve sowie an die Grafschaft Mark. Seine Haupt- und Residenzstadt war ab 1597 Bonn. Weitere wichtige Verwaltungszentren waren Neuss, Ahrweiler und Andernach.

Geschichte

Entstehung von Bistum und Erzstift

Schon vor dem Jahr 313 war das römische Köln Sitz eines Bistums. Nach der Eroberung durch die Franken um 450 wurde es zum Erzbistum erhoben. Ihm unterstanden die Suffraganbistümer Lüttich, Münster, Osnabrück und Minden sowie bis 834 Hamburg-Bremen und bis 1559 Utrecht.

Um die alten Römerstädte im Rheinland – darunter Bonn, Köln, Jülich, Neuss und Xanten – hatten die Erzbischöfe bereits früh weltliche Güter und Grundherrschaften erworben. Später kamen Besitzungen in Westfalen hinzu mit Schwerpunkten um Soest, Medebach und Attendorn. Viele alte Besitzungen wurden für die Ausstattung von Klöstern und Stiften abgegeben oder gingen im 11. Jahrhundert nach ihrer Vergabe als Lehen verloren.

Die allmähliche Herausbildung der weltlichen Besitztümer und Rechte des Erzbistums zum Kurstaat hängt eng mit der des ottonisch-salischen Reichskirchensystems zusammen: Nach Aufständen mehrerer Herzöge, darunter zwei seiner eigenen Brüder, übertrug Otto der Große 953 seinem Bruder Brun die Stadt und das Erzbistum Köln zusammen mit dem Herzogtum Lothringen. Ein Teil dieses Herzogtums, ein etwa 25 Kilometer tiefer Streifen am linken Rheinufer, der von Rolandseck im Süden bis Rheinberg im Norden reichte, blieb den Nachfolgern Bruns als weltlicher Besitz, in dem sie die Landeshoheit ausübten. Ihre Stellung als wichtige Stützen des Reichs und der Reichskirche nutzten sie, um sich gegenüber anderen rheinischen und westfälischen Machthabern wie den lothringischen Pfalzgrafen oder den Grafen von Werl zu behaupten.

Die Bischofsresidenz der Kölner Erzbischöfe befand sich ursprünglich neben dem Kölner Dom (siehe: Residenzen Kölner Bischöfe).

Hohes Mittelalter

Nach dem Tod Heinrichs III. und als Folge der Unsicherheit des Investiturstreits begannen die Erzbischöfe einen weltlichen Herrschaftsbereich aufzubauen und konkurrierende Interessen zurückzudrängen. Unter Anno II. wurden die eigentlichen Grundlagen des späteren Kurstaates gelegt. In dieser Zeit wurden die Pfalzgrafschaft Lothringen, die Machtbasis der Ezzonen, beschnitten und ihnen Siegburg genommen. Erweitert wurde das Kerngebiet 1067 durch das Reichsgut um Andernach, später um Deutz, Godesberg, Amt Altenwied mit Linz am Rhein, und die Grafschaft Liedberg. Im Jahr 1075 kamen auch Aspel und Rees am rechten Niederrhein hinzu. Ansätze zu einer festeren kölnischen Herrschaft im südlichen Westfalen gehen auf die Zeit von Friedrich I. von Schwarzenburg zurück, dem es gelang, den Grafen von Arnsberg erhebliche Rechte zu entreißen.

Dieses Territorium wurde unter Erzbischof Philipp I. von Heinsberg noch einmal stark vergrößert. Die Erzbischöfe stiegen in dieser Zeit zur stärksten regionalen Macht auf.

Im Rheinland wurde den Erzbischöfen 1151 endgültig die ripuarische (rheinische) Herzogswürde verliehen, die sie zur weiteren Bekräftigung ihrer Machtstellung nutzten. Kaiser Friedrich I. Barbarossa verlieh dem Bischof 1180 mit der Gelnhäuser Urkunde für seine Loyalität im Kampf gegen Herzog Heinrich den Löwen das Herzogtum Westfalen und Engern. Dazu kam um 1230 das Vest Recklinghausen. Allerdings gelang es den Kurfürsten von Köln nicht, die beiden getrennten rheinischen und westfälischen Landesteile zu einem geschlossenen Territorium zu vereinigen.

Erzbischof Konrad von Hochstaden erweiterte das Erzstift nach Süden, indem er ihm die seiner eigenen Familie hinzufügte, die mit ihm ausstarb. Unter ihm erreichte Kurköln seine größte Machtfülle. Da er sich früh gegen Kaiser Friedrich II. gestellt und auf die Seite des Papstes geschlagen hatte, erlangte der Erzbischof dessen besonderes Vertrauen. Der erklärte ihn und seine Nachfolger zu apostolischen Legaten qua Amt. Hochstaden galt als Königsmacher, eine Machtstellung, die seine Nachfolger jedoch nicht behaupten konnten.

Im Limburger Erbfolgestreit unterlag Erzbischof Siegfried von Westerburg 1288 in der Schlacht von Worringen einem Bündnis des Herzogs von Brabant, der Grafen von Jülich, Kleve, Mark und Berg sowie der Bürgerschaft von Köln und verlor die Herrschaft über seine eigene Bischofsstadt. Köln selbst gehörte damit nicht mehr zum Kurstaat, sondern galt fortan als Freie Reichsstadt mit Sitz und Stimme im Reichstag. Schon Erzbischof Engelbert II. von Falkenburg hatte die Stadt Köln verlassen und sein Bonner Haus zu einer Pfalz mit Saal und Kapelle ausbauen lassen, um dort zu residieren. Auch seine Nachfolger bevorzugten Bonn als Residenz, bis die Stadt 1597 offiziell zur kurkölnischen Haupt- und Residenzstadt erhoben wurde. Im 12. Jahrhundert verfügte der Erzbischof zwar bereits über einen beachtlichen Machtbereich, aber dieser stellte noch ein vorterritoriales Gebilde ohne feste Grenzen dar. Die Macht definierte sich im Wesentlichen noch über die Ausübung herrschaftlicher Rechte. Der Beginn zur Ausbildung einer festen Landesherrschaft setzte in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts ein. Zu dieser Zeit kam erstmals auch die Bezeichnung (Erz-)Stift für das erzbischöfliche Herrschaftsgebiet auf. Von großer Bedeutung für die Durchsetzung einer territorialen Herrschaft waren die Städte und die Burgen des Erzbischofs. Auch die verschiedenen Rheinzölle spielten für die Durchsetzung der Landesherrschaft eine wichtige Rolle.

Spätes Mittelalter

Im Jahr 1368 erwarb Kurköln die Grafschaft Arnsberg im Sauerland. Dieses Gebiet wurde zum territorialen Kern des Herzogtums Westfalen. Die Stadt Arnsberg wurde Sitz des Landdrosten als Vertreter des Landesherren, (Neben-)Residenz des Kurfürsten und Tagungsort des Landtags für das Herzogtum. Massive Versuche, auch das benachbarte Hochstift Paderborn einzuverleiben, scheiterten.

Im Rheinland reichte das Stift im späten Mittelalter von Rheinberg im Norden bis nach Andernach im Süden, von Nürburg im Westen bis nach Altenried im Osten. Unterteilt war es in das Oberstift nördlich von Köln und das Unterstift südlich von Köln. 1314 erwarb der Kurstuhl die Köln benachbarte Grafschaft Hülchrath, mit der in den rheinischen Gebieten die territoriale Lücke zwischen dem Ober- und dem Niederstift geschlossen wurde, und gleichfalls im 14. Jahrhundert das Land Linn und die Stadt Uerdingen bei Krefeld.

Zur Zeit von Walram von Jülich fällt zwischen 1332 und 1349 die systematische Einführung der Ämterverfassung. Wilhelm von Gennep und Friedrich III. von Saarwerden haben die Verwaltungsorganisation vollendet. Auf lokaler Ebene wurden Amtskellner zuständig für die Einnahme der Steuern eingesetzt. Richter und Vögte waren den Amtmännern für den Bereich der Justiz beigeordnet.

Die überspannte Machtpolitik Erzbischof Dietrichs II. von Moers hatte nachhaltige Folgen. In der Soester Fehde von 1444 bis 1449 verlor der Kurstaat die Herrschaft über Soest und Xanten an die Grafen von Kleve und Mark. Das Streben nach einem geschlossenen Territorium und eine verfehlte Wirtschaftspolitik führten seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts zunehmend zum Ruin und damit zeitweise zur politischen Handlungsunfähigkeit Kurkölns. Zwar gab es noch kleinere territoriale Erwerbungen, insgesamt aber war die territoriale Entwicklung seit Mitte des 15. Jahrhunderts abgeschlossen. Kurköln bestand aus einem etwa 100 km langen und 25 km breiten Landstreifen am Rhein, der das eigentliche Kurfürstentum bildete, sowie aus dem Herzogtum Westfalen und dem Vest Recklinghausen.

Die hohe Verschuldung des Erzstifts durch Dietrich von Moers führten dazu, dass die Landstände im rheinischen und westfälischen Teil des Kurstaates 1463 Erblandesvereinigungen erzwangen. Diese bildeten eines der zentralen Grundgesetze des Landes bis zu seinem Ende. Jeder neue Erzbischof hatte bei seiner Wahl die Bestimmungen zu beschwören. Sie schrieben unter anderem die Beteiligung des Domkapitels und der übrigen Landstände an zentralen politischen Entscheidungen, wie die Erklärung von Kriegen und die Bewilligung von Steuern fest.

Als Erster hat Ruprecht von der Pfalz die Erblandesvereinigungen beschworen, sich bald aber nicht mehr daran gehalten. Als er das an das Domkapitel verpfändete Zons besetzten ließ, beanspruchten die Stände das in der Erblandesvereinigung verbriefte Widerstandsrecht für sich und bestimmten Hermann von Hessen als Stiftsverweser. Beide Seiten hatten Unterstützer innerhalb des Staates und von außen. Die Hessen unterstützen Hermann, Karl der Kühne stand auf Seiten von Ruprecht. Es kam zur Kölner Stiftsfehde und in deren Verlauf zur langen Belagerung von Neuss. Nach der Gefangennahme durch hessische Truppen hat Rupprecht sein Amt aufgegeben.

Frühe Neuzeit

Reformation und Gegenreformation

Unter Hermann V. von Wied kam es in den 1540er Jahren zu dem Versuch, im Kurstaat die Reformation einzuführen (Kölner Reformation). Er traf dabei auf Widerstand, insbesondere aus Reihen des Domkapitels und der Kölner Universität, aber fand auch Unterstützung durch Grafen, Städte und Ritterschaft auf dem Landtag von 1543. In Städten wie Bonn, Neuss, Kempen und Kaiserswerth wurde die reformatorische Predigt eingeführt. Insbesondere die Niederlage der protestantischen Fürsten im Schmalkaldischen Krieg und damit die fehlende Unterstützung von außen führten zum Scheitern und zum Amtsverzicht Hermanns.

Auch nach dem Scheitern konnten sich im Kurkölner Herrschaftsbereich Ansätze evangelischer Gemeinden halten. Adolf III. von Schaumburg versuchte mit mäßigem Erfolg dem durch Ansätze von Kirchenreformen (Provinzialsynode, Visitationen usw.) und Bekämpfung des Protestantismus entgegenzuwirken. In Städten wie Bonn, Kempen und Neuss und einigen Unterherrschaften konnte sich evangelisches Leben gestützt auf die lokalen Herrschaftsträger sogar stabilisieren. Die folgenden Kurfürsten taten wenig, um den Protestantismus zurückzudrängen. Unter Salentin von Isenburg kam es zu einer Visitation, die zusätzlich zu den protestantisch gewordenen Gemeinden und Herrschaft in 40 von 180 Pfarreien lutherische, calvinistische oder täuferische Spuren feststellte. Allerdings war nur eine kleine Minderheit der Pfarrer klar protestantisch.

Unter Gebhard I. von Waldburg kam es in den 1580er Jahren noch einmal zu einem Versuch, das Erzstift in ein weltliches Fürstentum umzuwandeln und die Reformation einzuführen. An seiner Stelle wurde Ernst von Bayern vom Domkapitel zum neuen Erzbischof und Landesherrn gewählt. Gebhard leistete Widerstand und wurde im Kölnischen Krieg besiegt. Nach dem Sieg von Ernst von Bayern setzten sofort gegenreformatorische Maßnahmen ein. Nur in wenigen Gemeinden konnte sich die Reformation behaupten.

Vom Jahr der Wahl von Ernst von Bayern 1583 bis zum Jahr 1761 wurde das Kurfürstentum durchgehend von Erzbischöfen aus dem bayerischen Zweig des Hauses Wittelsbach regiert. Dieser konnte so seinen politischen Einfluss im Nordwesten des Reiches erweitern und verfügte nun zudem, wie schon die calvinistischen Wittelsbacher in der Kurpfalz über einen Sitz im Kurfürstenkollegium. In kirchenpolitischer Hinsicht kam es im Wesentlichen erst unter Ferdinand von Bayern zu kirchlichen Reformen. Er hat insbesondere die Jesuiten, aber auch Kapuziner und andere Orden gefördert. Seit 1584 war Köln Sitz einer päpstlichen Nuntiatur, die zu einem wichtigen Motor der Gegenreform und Kirchenreform wurde. Zur Zeit Ferdinands war Kurköln insbesondere zwischen 1626 und 1631 eines der Zentren der Hexenverfolgung. Dessen Bemühungen, das Kurfürstentum aus den Wirren des Dreißigjährigen Krieges herauszuhalten, waren lange Zeit erfolgreich. Dennoch konnte er nicht verhindern, dass 1632 schwedische Truppen unter General Baudissin in das Kurfürstentum einmarschierten und weite Teile davon besetzten und ausplünderten.

Entwicklung im 17./18. Jahrhundert

Nach dem Dreißigjährigen Krieg unterstützte Kurköln als Sekundogenitur der Wittelsbacher die meist pro-französische und anti-habsburgische Politik der Herzöge und Kurfürsten von Bayern. Insbesondere Maximilian Heinrich von Bayern richtete seine Politik auf Frankreich und gegen das Reich aus. Er verbündete sich 1671 mit Ludwig XIV. und nahm am Krieg gegen die Niederlande teil. Diese Politik führte zu einer starken Belastung des Staates. Gleichzeitig trieb Max Heinrich auch die kirchliche Reformpolitik voran.

In die Zeit der wittelsbachischen Sekundogenitur fällt im Wesentlichen auch die Modernisierung der staatlichen Spitze mit absolutistischen Tendenzen. Erst unter Ferdinand von Bayern kam es unter Umgehung der Erblandesvereinigung im 17. Jahrhundert zur Einführung eines ständigen Hofrates, an dem auch das Domkapitel beteiligt wurde. Außerdem gründete er einen geheimen Rat, der ausschließlich dem Kurfürsten verantwortlich war und sich zum eigentlichen zentralen Regierungsgremium entwickelte.

Außenpolitisch war das 18. Jahrhundert von wechselnden Bündnissen geprägt. Dabei spielten nicht zuletzt die Höhe der Subsidien eine Rolle. In wirtschaftlicher Hinsicht blieb die Entwicklung begrenzt. Dagegen entfalteten die Kurfürsten eine prächtige Hofhaltung. In die Zeit von Joseph Clemens von Bayern fiel im Rahmen des pfälzischen Krieges die Zerstörung von Bonn. Er wechselte 1701 die Seiten und verbündete sich im Spanischen Erbfolgekrieg mit Ludwig XIV. von Frankreich. Vom Reich geächtet, musste er ins französische Exil gehen. Nach der Rückkehr 1715 plante er den Wiederaufbau Bonns und der kurfürstlichen Schlösser, erlebte aber nicht mehr deren Vollendung. Sein Nachfolger Clemens August I. von Bayern wechselte oftmals die Bündnisse. Er ließ prachtvolle Schlösser und Gärten errichten. Insgesamt aber verschwendete er die Einkünfte auch für eine übertriebene Hofhaltung und für Jagden. Mit Maximilian Friedrich von Königsegg-Rothenfels endete die Zeit der bayerischen Prinzen als Kurfürsten. Der neue Kurfürst betrieb eine energische Sparpolitik und gründete 1777 die Akademie Bonn, die 1784 Universität wurde. Unter Maximilian Franz von Österreich kam es im Sinn der katholischen Aufklärung zu zahlreichen Reformen in fast allen Politikbereichen, aber insbesondere im Bildungswesen. Die Universität in Bonn wurde ausgebaut, die Schulbildung und Lehrerausbildung verbessert.

Als im Ersten Koalitionskrieg nach der Kanonade von Valmy französische Truppen in Richtung des Rheins vorrückten, flüchtete die kurkölnische Regierung im Dezember 1792 ins Vest Recklinghausen, ebenso bei einem weiteren Vorstoß der Franzosen im September und Oktober 1794 gegen Bonn und Köln.

Das Ende des Kurstaats

Im Frieden von Lunéville wurden 1801 alle linksrheinischen Gebiete an das napoleonische Frankreich abgetreten. Die rechtsrheinischen Territorien Kurkölns wurden als Folge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 säkularisiert und auf verschiedene Territorien aufgeteilt. Westfalen war bereits 1802 von Hessen-Darmstadt besetzt worden. Das Vest Recklinghausen fiel 1803 zunächst an das Herzogtum Arenberg-Meppen und 1811 an das Großherzogtum Berg. Kleinere rechtsrheinische Gebiete kamen zur Grafschaft Wied-Runkel und 1806 zum neu geschaffenen Herzogtum Nassau. Damit endete die Geschichte Kurkölns drei Jahre, bevor auch das Alte Reich 1806 zu bestehen aufhörte.

Der Wiener Kongress schlug 1815 das gesamte Territorium des früheren Kurstaats dem Königreich Preußen zu. Die linksrheinischen Gebiete gehörten zunächst größtenteils zur preußischen Provinz Jülich-Kleve-Berg und ab 1822 insgesamt zur Rheinprovinz. Das ehemalige Herzogtum Westfalen und das Vest Recklinghausen wurden dagegen der Provinz Westfalen zugeordnet. Seit 1946 teilen sich die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz die Gebiete des einstigen Kurfürstentums Köln.

Institutionen

Kurfürst und Hofhaltung

Bereits seit 1028 stand dem Erzbischof von Köln das Recht der Königskrönung zu, da die damalige Krönungsstadt Aachen in seiner Erzdiözese lag. Seit 1031 war er zudem Erzkanzler für Reichsitalien. Zusammen mit den beiden rheinischen Erzbischöfen von Trier und Mainz sowie mit dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Markgrafen von Brandenburg, dem Herzog von Sachsen und dem König von Böhmen bildeten sie das ursprünglich siebenköpfige Kurfürstenkollegium. Dieses hatte seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des römisch-deutschen Königs.

Der Kölner Erzbischof wurde vom Domkapitel gewählt. Zur Erlangung aller bischöflichen und weltlichen Rechte bedurfte es aber der päpstlichen Bestätigung und der Belehnung mit den weltlichen Regalien durch den Kaiser. Insbesondere seit der Goldenen Bulle Karl IV. von 1356 hatten die Kurfürsten bedeutende Vorrechte gegenüber anderen Fürsten. Darunter war auch die uneingeschränkte Gerichtshoheit. Mit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges hatten sie als Reichsfürsten das Recht äußere Bündnisse einzugehen, auch ihre innere Unabhängigkeit vom Kaiser wurde noch einmal gestärkt. Im Inneren wurden die landesherrlichen Rechte jedoch erheblich von den Ständen, insbesondere vom Domkapitel, eingeschränkt. Bezeichnend war, dass der Kurfürst für die Einberufung eines Landtages der Zustimmung des Domkapitels bedurfte, umgekehrt konnte dieses notfalls ohne Zustimmung des Landesherren eine solche Versammlung einberufen. Trotz Verbots durch Innozenz XII. im Jahr 1695 hatten die Erzbischöfe bei ihrer Wahl dem Domkapitel in einer Wahlkapitulation dessen alte Vorrechte garantieren müssen. Den Ständen insgesamt musste er durch die Beschwörung der Erblandesvereinigung von 1463 beziehungsweise 1590 Mitsprache in zentralen Bereichen wie der Erklärung von Kriegen oder der Erhebung von Steuern einräumen. Selbst grundlegende Veränderungen der Religion etwa die Einführung der Reformation bedurfte der Zustimmung der Stände.

Trotz dieser faktischen Machtbeschränkung existierte in der frühen Neuzeit ein großer Hofstaat, der unter Joseph Clemens von Bayern nach dem Vorbild absolutistischer Staaten insbesondere des französischen Hofes in Versailles umgestaltet wurde. Zur Zeit von Clemens August I. von Bayern erhielt er seine bis zum Ende des Kurstaates weitgehend gültige Gestalt. Gleichzeitig wurde die Hofhaltung von den Regierungsbehörden stärker geschieden. An der Spitze des Hofes stand der Obrist-Landhofmeister. Unter ihm gab es mehrere Stäbe. Die alten aus dem Mittelalter stammenden Hofämter hatten nur noch repräsentative Funktionen und waren in hochadeligen Familien erblich. Der Bonner Hof war im 18. Jahrhundert der wohl prachtvollste in ganz West- und Norddeutschland. Allerdings standen die Kosten in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Staates. Die Kurfürsten waren nicht selten zur Finanzierung auf Subsidien auswärtiger Mächte angewiesen, die dafür meist politische Gegenleistungen einfordern konnten. Unter Maximilian Friedrich von Königsegg-Rothenfels und Maximilian Franz von Österreich wurden trotz des Festhaltens an der Grundstruktur des Hofes zahlreiche Einsparungen vorgenommen.

  • Kurfürstliches Schloss Bonn
  • Schloss Augustusburg in Brühl

Domkapitel

→ Hauptartikel: Kölner Domkapitel

Im Kurfürstentum Köln bildete das Domkapitel als Erster Stand unter den Landständen das höchste Leitungsgremium des Bistums und des Erzstifts unter dem Erzbischof. Nach dessen Tod einen Nachfolger zu wählen war seine wichtigste Befugnis. Bis zum Ausgang des Mittelalters bestand es aus 72 Mitgliedern, von denen jedoch nur 24 wahlberechtigte Kapitulare waren. Später sank ihre Zahl auf 24 wahlberechtigte Kanoniker und 24 Domizellare. Papst und Kaiser besaßen zudem noch ein Ehrenkanonikat, das ihnen eine Mitsprache bei der Neubesetzung des Bischofsamtes ermöglichte.

Das Kapitel teilte sich in 16 Domgrafen (oder Domherren) und 8 Priesterherren auf. Nur Domgrafen durften die Ämter des Dompropstes, des Domdechanten, des Vizedechanten, des Chorbischofs, des Scholasters, des Diakonus senior und des Diakonus junior bekleiden. Um in das Domkapitel aufgenommen zu werden, mussten sie 16 regierende adlige Vorfahren väterlicher- und mütterlicherseits aufweisen und die Subdiakonenweihe empfangen haben. Lediglich der Domdechant, der das Kapitel leitete, musste die Priesterweihe erhalten haben. Da die meisten Domherren mehrere Kanonikate in unterschiedlichen Bistümern besaßen, residierten nur wenige tatsächlich in Köln. Im 17. und 18. Jahrhundert kamen zudem viele Domgrafen aus schwäbischen Familien, so dass das Kapitel von Landfremden beherrscht wurde.

Seit 1218/19 stieg die Zahl der ebenfalls wahlberechtigten Priesterherren auf 7, später auf 8 an. Neben der Priesterweihe mussten sie spätestens seit dem 15. Jahrhundert einen akademischen Grad in Theologie oder Jurisprudenz vorweisen. Da sie für gewöhnlich alle an der Domkirche residierten, waren sie den Domgrafen an Zahl meist überlegen, so dass sie das eigentliche politische Willenszentrum des Kapitels darstellten. Im Gegensatz zu den Domgrafen entstammten die Priesterherren stets der Stadt Köln oder ihrem Umland. Da mehrere Kanonikate der Universität Köln inkorporiert worden waren, vergab sie diese zur Besoldung an ihre Professoren.

Das Domkapitel ergänzte sich im Wesentlichen durch Kooptation. Der Erzbischof hatte auf die Zusammensetzung kaum Einfluss. Bei allen Spannungen zwischen Kurfürst und Domkapitel bekleideten die Domherren oft auch wichtige weltliche Ämter im Kurstaat.

Nach der Säkularisation wurde das Domkapitel auf 16 Stellen und zwei Dignitäten – Dompropst und Domdechant – beschränkt. Von diesen sind bis heute vier als nichtresidierende Domherren an der Domkirche tätig.

Premierminister

Der „Premierminister“ oder „Erster Minister“ war der leitende Minister Kurkölns. Das Amt wurde im 17. Jahrhundert geschaffen, da sich die Erzbischöfe meist nicht selbst um die Politik kümmerten. So war der Premierminister der eigentliche Regent. Erst unter dem letzten Kurfürsten, Maximilian Franz von Österreich, der selbst die Regierungsgeschäfte wahrnahm, war das Amt nur noch ein nominelles. Der Premierminister wurde vom Erzbischof frei eingesetzt und bekleidete zumeist auch das oberste Amt am Hof, das des Obristlandhofmeisters.

  1. 1621–1640: Franz Wilhelm Reichsgraf von Wartenberg
  2. 1640–1650: Adolf Sigismund Reichsfreiherr Raitz von Frentz zur Kendenich; Hausmarschall des Kurfürstentum Köln; Landhofmeister des Kurfürstentum Köln (1640–1651)
  3. 1650–1682: Franz Egon Graf von Fürstenberg
  4. 1682–1688: Wilhelm Egon Graf von Fürstenberg
  5. 1688–1719: Johann Friedrich Karg von Bebenburg
  6. 1723–1733: Ferdinand von Plettenberg
  7. 1733–1750: Ferdinand Leopold von Hohenzollern-Sigmaringen
  8. 1751–1755: Hermann Werner von der Asseburg
  9. 1756–1766: Franz Christoph Anton von Hohenzollern-Sigmaringen
  10. 1766–1784: Caspar Anton von Belderbusch
  11. 1784–1785: Carl Otto Ludwig Theodat von und zu Gymnich

Räte

Wie in anderen Ländern des Reiches, so oblag auch in Kurköln die eigentliche Landesverwaltung in der frühen Neuzeit verschiedenen Rats-Kollegien. Da ihre Aufgabenverteilung nie eindeutig voneinander abgegrenzt wurde, kam es immer wieder zu Überschneidungen und Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gremien. Deren Mitglieder, die Räte, waren heutigen Staatssekretären vergleichbar. Man unterschied dabei zwischen wirklichen Räten, die sich tatsächlich mit der Politik des Landes befassten und den „normalen“ Räten, welche ihren Titel ehrenhalber trugen und oftmals gegen Bezahlung erhalten hatten. Die verschiedenen Kollegien waren:

  • das Geheime Rats-Kollegium, das von einem Geheimen Ratskanzler und bei dessen Abwesenheit vom ältesten Geheimrat geleitet wurde;
  • das Geistliche Rats-Kollegium mit einer eigenen Kanzlei, das von einem Präsidenten geleitet wurde und dessen Verwaltung ein Direktor vorstand;
  • das Hofrats-Kollegium, das aus zwei Verwaltungssträngen bestand, denen beiden der Hofratspräsident vorstand. Während die Hofräte und die Hofratskanzlei durch einen Direktor geleitet wurden, stand die Leitung des Hohen Weltlichen Schöffengerichts zu Bonn dem dortigen Obervogt zu;
  • das Hofkammer-Rats-Kollegium, das ebenfalls zwei Stränge umfasste, denen beiden ein Präsident vorstand. Während Hofkammerräte und Hofkammerkanzlei von dem Direktor der Hofkammer geleitet wurden, unterstand die „Münze“ dem Landrentmeister;
  • das Kriegs-Rats-Kollegium. Unter einem Präsidenten stehend, wurden Kriegsräte und Kriegsratskanzlei durch einen Direktor geleitet.

Der Landtag

Bis zur Auflösung des Kurstaates bildeten die dreijährlichen Landtage im Erzstift, dem Herzogtum Westphalen und dem Vest Recklinghausen die Ständevertretung. Sie waren voneinander unabhängig und tagten jeweils für sich. Der wichtigste von ihnen war der Landtag des Erzstiftes, welcher für gewöhnlich im Bonner Minoritenkloster tagte. Er bewilligte dem Kurfürsten die Erhebung der jeweiligen Steuern und wurde von den Landständen des Herzogtums Westfalen und des Vestes Recklinghausen als passiven Zuhörern besucht.

Im ausgehenden Mittelalter bildeten sich im eigentlichen Erzstift vier Landstände: Domkapitel, Grafen, Ritter und Städte.

  1. Stand: Das Domkapitel, welches vier seiner Mitglieder in den Landtag entsandte.
  2. Stand: Die Inhaber eines Rittersitzes, welche seit wenigstens vier Generationen dem reichsunmittelbaren Adel angehörten. Sie wurden auch Grafenstand genannt.
  3. Stand: Die Inhaber wenigstens einer der 227 Rittersitze des Erzstifts, wenn sie zugleich ihren Adel nachweisen konnten. Der Besitz eines Rittersitzes ohne Adelsnachweis alleine reichte nicht aus.
  4. Stand: Er bestand, abgesehen von Deutz und Alpen, aus allen 18 Städten des Erzstiftes. In ihm stellte Andernach das Direktorium für das Oberstift und Neuss das Direktorium für das Niederstift. Während die Direktorialstädte drei Abgeordnete entsandten, konnten die Unter-Direktorialstädte Ahrweiler, Linz am Rhein, Rheinberg und Kempen lediglich zwei entsenden.

Grundsätzlich fand der Landtag einmal im Jahr statt, zumeist in der ersten Hälfte eines Jahres. Tagungsort war das Kapuzinerkloster in Bonn, das sich dort befand, wo der Belderberg und die Kapuzinergasse sich kreuzen. Vor seiner Einberufung musste der Kurfürst die Zustimmung des Domkapitels einholen, was gewöhnlich vier Wochen vor dem Tagungstermin geschah.

Zu Beginn der Tagung hörten alle Teilnehmer die Messe zum Heiligen Geist. Mit der anschließenden Verlesung der Landtagsproposition wurden die Sitzungen formell eröffnet. Danach begaben sich die Teilnehmer, nach Ständen getrennt, in ihre Sitzungszimmer.

Während der ersten Woche verhandelte man vorrangig die Gravamina. Hierbei handelte es sich überwiegend um Beschwerden über Verletzung der Rechte der Landstände durch die kurfürstlichen Regierungsorgane. Zur zweiten Phase, der Geldbewilligung, ging man erst über wenn der Kurfürst Resolutionen erlassen hatte, die den Forderungen der Landstände entsprachen. Dies geschah nicht bei allen Ständen gleichzeitig, da sie unabhängig voneinander berieten. Nach der Frage der Geldbewilligung behandelte man Eingaben einzelner Untertanen.

Bei den Abstimmungen unter Domherren, Grafen und Rittern galt das Mehrheitsprinzip, bei den Städten dagegen gab es erhebliche Unterschiede in der Gewichtung. Hier zählte die Stimme einer Direktorialstadt alleine schon so viel wie die Stimmen aller Unterstädte zusammen.

Die Meinungsbildung des Landtags erfolgte grundsätzlich von den niederen zu den höheren Ständen, also von den Städten über die Ritter und Grafen bis zum Domkapitel. Zunächst mussten sich die Städte mit den Rittern, dann die Ritter mit den Grafen und in einem letzten Schritt die Grafen mit den Domherren auf eine gemeinsame Haltung einigen. Wich ein höherer Stand mit seiner Haltung in einer bestimmten Frage von den vor ihm abstimmenden Stände ab, so mussten diese erneut verhandeln. Das gesamte Procedere begann noch einmal von neuem. Kam wieder keine Einigung zustande, so teilte man dem nächsthöheren Stand bzw. der kurfürstlichen Regierung die voneinander abweichenden Voten mit.

Das umständliche Verfahren stärkte die höheren Stände bei der Durchsetzung ihrer Interessen. Gleichzeitig sollte es aber gewährleisten, dass der jeweils höhere Stand in seine Entscheidungen automatisch die der unteren Stände mit einfließen ließ. Dem lag die allgemein verbreitete staatsrechtliche Vorstellung zu Grunde, dass das Land dem Landesherrn „unavoce“, also mit einer Stimme, gegenübertreten müsse.

Während die Kurfürsten im Kerngebiet ihres Territoriums mit einem gewissen Erfolg die Mitbestimmungsrechte der Landtage zugunsten einer absolutistischen Herrschaftsauffassung zu beschneiden wussten, gelang ihnen dies in den Nebenländern insbesondere im Herzogtum Westfalen nur in einem geringen Maße. Dort bewahrte sich der Landtag bis zum Ende des alten Reiches erheblichen Einfluss.

Territorialverwaltung

Ämter

Ein Amt war ein fest umschriebener Bereich. Hier hatte der Erzbischof die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit. Von diesen Bereichen waren die in ihnen gelegenen Unterherrschaften und Herrlichkeiten ausgenommen. Die Größe der Ämter war relativ unterschiedlich. Kleine Ämter bestanden oft nur aus einer Stadt mit ihrem unmittelbaren Umland (Meckenheim, Rhens), einer Stadt mit einigen Gemeinden des Umlandes (Rheinbach, Zülpich, Deutz, Zons) oder auch mehreren Landgemeinden (Godesberg, Mehlem, Wolkenburg, Zeltingen, Alken, Königsdorf). Oftmals waren in einem Amt nicht alle Verwaltungsämter besetzt und manchmal noch nicht einmal das des Amtmannes. Jener war oftmals zugleich Amtmann eines anderen, benachbarten Amtes. Es gab aber auch große Ämter wie Bonn, Altenwied, Kempen-Oedt, die stets einen vollständigen Beamtenstab besaßen.

Für gewöhnlich stand an der Spitze eines Amtes der Amtmann, der jederzeit ablösbar war und bis zum Ende des Kurstaates stets aus dem Ministerialadel genommen wurde. Oftmals schon zu frühen Zeiten in ihren Amtsgeschäften von Unteramtmänner vertreten, wurden seit dem 17. Jahrhundert an ihre Stelle reguläre Amtsverwalter berufen. Hierbei behielten die Amtmänner jedoch den Titel eines solchen. Zu den Aufgaben des Amtmannes gehörte der militärische Schutz des ihm anvertrauten Amtes, der Bewohner und der hoheitlichen und nutzbaren Rechte des Erzbischofs nach außen. Auch Rechtsfrieden, Sicherheit und Ordnung nach innen waren ihm unterstellt. Mit einem festen Amtssitz versehen, erhielt für die Kosten seiner Amtsführung regelmäßige Einkünfte, die für gewöhnlich den im Amt anfallenden Einnahmen des Landesherren entnommen wurden. In späteren Zeiten erhielt er auch ein festes Gehalt. Saß er im 13. Jahrhundert noch dem Gericht vor, so wurde das Amt eines Richters doch bald personell getrennt und nun durch die landesherrliche Richter, Schultheißen und Vögte versehen, welche jedoch häufig auch zugleich Amtsverwalter oder Kellner waren.

Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts finden wir auch das Amt des Kellners. War er im Ursprung nur für den Unterhalt des Personals auf den Amtsburgen zuständig, so waren doch bald alle landesherrlichen Einkünfte seine Zuständigkeit. Im Ursprung auch oft durch schriftkundige Geistliche verwaltet, gelangte die tatsächliche Amtsführung seit dem 18. Jahrhundert häufig in die Hände eines treuhändlichen Verwalters.

Unterherrschaften

In den Unterherrschaften wurde die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit häufig durch einen Adligen, der für gewöhnlich nicht in anderen Territorien belehnt war, ausgeübt. Die Unterherrschaft war keinem Amt unterworfen, sondern bildete ein eigenständiges Lehnsgebilde. So konnte der Erzbischof weder Bede noch Schatz als landesherrliche Steuern einfordern und lediglich eine lockere Schutzfunktion geltend machen. Auch ständige juristische Kleinkriege führten nicht zum erhofften Ziel einer vollen Landeshoheit des „Unterherren“. Entsprechend griffen die landesherrlichen Verordnungen des Erzbischofs, seine Edikte bezüglich Steuererhebungen, Jagdausübung, Gerichts-, Rechts-, Brüchten-, Polizei- und Taxenverordnungen auch hier.

Herrlichkeiten

Bei den Herrlichkeiten handelte es sich um die 227 Rittersitze mit ihren , deren Inhaber zumeist die Niedergerichtsbarkeit besaßen. Sie waren von der Bede, dem Schatz und den Dienstpflichten gegenüber dem Erzbischof als Landesherrn ausgenommen.

Städte

Die Städte Kurkölns bildeten Gebietskörperschaften, denen durch Privilegien ein Recht auf eine weitgehend selbständige Erledigung ihrer Angelegenheiten zugestanden wurde. In der Erblandesvereinigung von 1463 wurden als Städte genannt: Bonn, Andernach, Neuss, Ahrweiler, Linz, Rheinberg, Kaiserswerth, Zons, Uerdingen, Kempen, Rheinbach, Zülpich und Lechenich.

Militär

→ Hauptartikel: Kurkölnische Armee

Die Kurkölnische Armee war von Mitte des 16. Jahrhunderts bis zur Auflösung des Kurkölnischen Staates ein stehendes Heer.

Wappen

Erzbistum und Kurstaat Köln hatten folgendes Wappen: in Silber ein (häufig geständertes) schwarzes Balkenkreuz. Es erscheint auch heute noch in einer Vielzahl aktueller Kreis- und Gemeindewappen auf dem Gebiet des ehemaligen Kurstaats und seiner Exklaven Westfalen und Vest Recklinghausen (siehe Liste der Wappen mit dem Kurkölnischen Kreuz).

Siehe auch

Portal: Kölner Dom – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Kölner Dom
  • Liste der Erzbischöfe und Bischöfe von Köln
  • Liste der Kölner Domherren
  • Liste der Kölner Dompröpste
  • Liste der Kölner Domdechanten
  • Liste der Wappen mit dem Kurkölnischen Kreuz

Literatur

  • Kurköln (Landesarchiv und Gerichte), Herrschaften, Niederrheinisch-Westfälischer Kreis. Ergänzungen zu Band 1 (= Das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf und seine Bestände, Band 2), bearb. von Friedrich Wilhelm Oediger, Siegburg 2. Aufl. 1994 [1970].
  • Kurköln. Land unter dem Krummstab: Essays und Dokumente (= Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen, Reihe C: Quellen und Forschungen, Band 22; Schriftenreihe des Kreises Viersen 35a), hrsg. von NRW-Hauptstaatsarchiv Düsseldorf / Kreisarchiv Wesel / Arbeitskreis niederrheinischer Archivare, Red. Klaus Flink, Kevelaer 1985.
  • Stefan Burkhardt: Mit Stab und Schwert. Bilder, Träger und Funktionen erzbischöflicher Herrschaft zur Zeit Kaiser Friedrich Barbarossas. Die Erzbistümer Köln und Mainz im Vergleich (= Mittelalter-Forschungen 22), Ostfildern 2008.
  • Georg Droege: Verfassung und Wirtschaft in Kurköln unter Dietrich von Moers (1414–1463) (= Rheinisches Archiv 50), Bonn 1957.
  • Eduard Hegel: Das Erzbistum Köln zwischen Barock und Aufklärung. Vom Pfälzischen Krieg bis zum Ende der französischen Zeit 1688–1814 (= Geschichte des Erzbistums Köln 4), Köln 1979.
  • Eduard Hegel: Das Erzbistum Köln. Zwischen der Restauration des 19. Jahrhunderts und der Restauration des 20. Jahrhunderts. 1815–1962 (= Geschichte des Erzbistums Köln 5), Köln 1987.
  • Wilhelm Janssen: Das Erzbistum Köln im späten Mittelalter. 1191–1515 (= Geschichte des Erzbistums Köln 2), 2 Halbbände, Köln 1995/2003.
  • Hansgeorg Molitor: Das Erzbistum Köln im Zeitalter der Glaubenskämpfe. 1515–1688 (= Geschichte des Erzbistums Köln 3), Köln 2008.
  • Wilhelm Neuss, Friedrich Wilhelm Oediger: Das Bistum Köln von den Anfängen bis zum Ende des 12. Jahrhunderts (= Geschichte des Erzbistums Köln 1), Köln 1964 [1991].
  • Josef Niesen: Bonner Personenlexikon. 3., verbesserte und erweiterte Auflage. Bouvier, Bonn 2011, ISBN 978-3-416-03352-7 (darin Biographien vieler Personen aus Kurköln).
  • Sabine Picot: Kurkölnische Territorialpolitik am Rhein unter Friedrich von Saarwerden (1370–1414) (= Rheinisches Archiv 99), Bonn 1977.
  • Michael Rohrschneider: Kurköln – ein geistlicher ‚composite state‘ der Frühen Neuzeit. Stand und Perspektiven der Forschung. In: Rheinische Vierteljahrsblätter. Bd. 85 (2021).
  • Karsten Ruppert: Die Landstände des Erzstifts Köln als Organe politischer Mitbestimmung. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 41 (2015), S. 51–97.
  • Ferdinand Walter: Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln, Bonn 1866 Digitalisat
  • Aloys Winterling: Der Hof der Kurfürsten von Köln 1688–1794. Eine Fallstudie zur Bedeutung „absolutistischer“ Hofhaltung, Köln 1986.

Weblinks

Commons: Kurköln – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Literatur von und über Kurköln im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Edikte des Kurfürstentums Köln (mit Herzogtum Westfalen, Vest Recklinghausen), 1461–1816 online
  • Hof- und Adresskalender geistlicher Territorien des 18. Jhs.

Einzelnachweise

  1. Köln I/1 In: Theologische Realenzyklopädie. Bd. 19. Berlin/New York, 1990 S. 290
  2. Monika Storm: Das Herzogtum Westfalen, das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Köln. Kurköln in seinen Teilen. In: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Bd. 1. Das kurkölnische Westfalen von den Anfängen kölnischer Herrschaft im südlichen Westfalen bis zu Säkularisation 1803. Münster 2009, ISBN 978-3-402-12827-5, S. 359
  3. Monika Storm: Das Herzogtum Westfalen, das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Köln. Kurköln in seinen Teilen. In: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Bd. 1. Das kurkölnische Westfalen von den Anfängen kölnischer Herrschaft im südlichen Westfalen bis zu Säkularisation 1803. Münster 2009, ISBN 978-3-402-12827-5, S. 359 f.
  4. Monika Storm: Das Herzogtum Westfalen, das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Köln. Kurköln in seinen Teilen. In: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Bd. 1. Das kurkölnische Westfalen von den Anfängen kölnischer Herrschaft im südlichen Westfalen bis zu Säkularisation 1803. Münster 2009, ISBN 978-3-402-12827-5, S. 360
  5. Monika Storm: Das Herzogtum Westfalen, das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Köln. Kurköln in seinen Teilen. In: Harm Klueting (Hrsg.): Das Herzogtum Westfalen. Bd. 1. Das kurkölnische Westfalen von den Anfängen kölnischer Herrschaft im südlichen Westfalen bis zu Säkularisation 1803. Münster 2009, ISBN 978-3-402-12827-5, S. 350–352
  6. Hans Georg Molitor: Köln I/2 In: Theologische Realenzyklopädie. Bd. 19. Berlin/New York, 1990 S. 297
  7. Hans Georg Molitor: Köln I/2 In: Theologische Realenzyklopädie. Band 19, Berlin/New York 1990, S. 298
  8. Gerhard Schormann: Der Krieg gegen die Hexen. Das Ausrottungsprogramm der Kurfürsten von Köln. Göttingen, 1991.
  9. Hans Georg Molitor: Köln I/2 In: Theologische Realenzyklopädie. Band 19, Berlin/New York 1990, S. 298 f.
  10. Adolf Dorider: Geschichte der Stadt Recklinghausen in den neueren Jahrhunderten, 1577–1933. Vestisches Archiv, Recklinghausen 1955, S. 352.
  11. Adolf Dorider: Geschichte der Stadt Recklinghausen in den neueren Jahrhunderten, 1577–1933. Vestisches Archiv, Recklinghausen 1955, S. 352–353.
  12. Rudolf Lill, Erwin Sandmann: Verfassung und Verwaltung des Kurfürstentums und Erzbistums Köln im 18. Jahrhundert. In: Kurfürst Clemens August. Landesherr und Mäzen des 18. Jahrhunderts. DuMont Schauberg, Köln 1961, S. 47, (Ausstellungskatalog, Schloss Augustusburg zu Brühl)
  13. Rudolf Lill, Erwin Sandmann: Verfassung und Verwaltung des Kurfürstentums und Erzbistums Köln im 18. Jahrhundert. In: Kurfürst Clemens August. Landesherr und Mäzen des 18. Jahrhunderts. DuMont Schauberg, Köln 1961, S. 48–50, (Ausstellungskatalog, Schloss Augustusburg zu Brühl)
  14. Vgl. dazu, insbesondere zum Amt als Landhofmeister: Lutz Jansen: Schloß Frens – Beiträge zur Kulturgeschichte eines Adelssitzes an der Erft. Verein für Geschichte und Heimatkunde Quadrath-Ichendorf e. V., Bergheim 2008, S. 107 m. w. N.; Landschaftsverband Rheinland – LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum: Die Urkunden des Archivs von Schloß Frens – Regesten, Band II: 1566–1649, Inventare nichtstaatlicher Archive 51 – 2011, S. 349 ff. m. w. N.
  15. Joseph Christian Hermann Rive: Über das Bauerngüterwesen in den Grafschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogthume Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch. Wesener, Paderborn und Arnsberg 1827, S. 215–217. (Digitalisat)
  16. Vgl. Karsten Ruppert: Die Landstände des Erzstifts Köln, S. 51–97.
Territorien und Stände des Kurrheinischen Reichskreises im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation (1512–1803)

Kurfürstentümer: Kurmainz (mit Erfurter Staat und Eichsfeld) | Kurtrier | Kurköln (mit den westfälischen Nebenländern Vest Recklinghausen und Herzogtum Westfalen) | Kurpfalz

Territorien: Deutschordensballei Koblenz | Burggrafschaft Rheineck | Herrschaft, später: Grafschaft Nieder-Isenburg | Herrschaft, später: Grafschaft Nassau-Beilstein | Herrschaft, später: Grafschaft Salm-Reifferscheidt | Propstei Selz | Reichsabtei St. Maximin | Grafschaft Neuenahr | Verpfändete Reichsstadt Gelnhausen

Ohne eigenes Territorium auf Kreisgebiet, jedoch seit 1724 auf den Kreistagen vertreten: Fürst von Thurn und Taxis

Kurfürstenkollegium des Heiligen Römischen Reiches

Goldene Bulle Karls IV.: Mainz | Trier | Köln | Rheinpfalz | Sachsen | Brandenburg | Böhmen

Kurwürde im 17. Jahrhundert: Bayern (1623) | Hannover (1692)

Reichsdeputationshauptschluss (1803): Hessen | Baden | Regensburg | Salzburg | Württemberg

Normdaten (Geografikum): GND: 4031485-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: n85208323 | VIAF: 248065433

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 22:46

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Kurkoln auch Erzstift und Kurfurstentum Koln war eines der ursprunglich sieben Kurfurstentumer des Heiligen Romischen Reiches Es bildete den weltlichen Herrschaftsbereich der Erzbischofe von Koln und ist von deren sehr viel grosserem Erzbistum zu unterscheiden zu dem mehrere Suffraganbistumer und weitere Gebiete gehorten die nur der geistlichen nicht aber der staatlichen Gewalt des Erzbischofs unterstanden Ebenfalls zu unterscheiden ist es ab dem Spatmittelalter von der Stadt Koln die sich 1288 Schlacht von Worringen aus dem Erzstift loste und vom Erzbischof nur noch zu religiosen Handlungen betreten werden durfte die offizielle Erhebung der Stadt Koln zur Freien Reichsstadt erfolgte allerdings erst 1475 Territorium im Heiligen Romischen ReichKurkolnWappenKarteKurfurstentum Koln mit Vest Recklinghausen und Herzogtum Westfalen 1560 Alternativnamen Kurfurstentum Koln Churcoln Erzstift Koln Kurerzstift KolnEntstanden aus entstanden im 10 JahrhundertHerrschaftsform Wahlfurstentum StandestaatHerrscher Regierung Fursterzbischof Administrator oder in Vakanz DomkapitelHeutige Region en DE NW DE RPReichstag KurfurstenratReichskreis KurrheinischHauptstadte Residenzen Koln ab 1597 BonnKonfession Religionen romisch katholisch im 16 Jahrhundert vorubergehend lutherisch und calvinistischSprache n DeutschAufgegangen in linksrheinisch 1798 1801 Departement de la Roer Departement de Rhin et Moselle rechtsrheinisch 1803 an Herzogtum Nassau Landgrafschaft Hessen Darmstadt Grafschaft Wied Runkel Das Kurfurstentum existierte ab der Mitte des 10 Jahrhunderts bis zum Reichsdeputationshauptschluss im Jahr 1803 und gehorte ab 1512 zum Kurrheinischen Reichskreis Sein Kerngebiet erstreckte sich am linken Rheinufer zwischen Andernach und Rheinberg Nordostlich davon lag als Exklave das Vest Recklinghausen Ebenfalls zum Kurfurstentum gehorte das Herzogtum Westfalen mit dem Schwerpunkt im Sauerland das aber Selbstverwaltungsrechte und andere Privilegien in erheblichem Masse bewahren konnte Kurkoln grenzte an die Herzogtumer Berg Julich Geldern und Kleve sowie an die Grafschaft Mark Seine Haupt und Residenzstadt war ab 1597 Bonn Weitere wichtige Verwaltungszentren waren Neuss Ahrweiler und Andernach GeschichteEntstehung von Bistum und Erzstift Darstellung des Erzbischofs Brun oder auch Bruno in St Andreas KolnKarte des Erzstifts gelb von Joan Blaeu aus dem Jahr 1645 Schon vor dem Jahr 313 war das romische Koln Sitz eines Bistums Nach der Eroberung durch die Franken um 450 wurde es zum Erzbistum erhoben Ihm unterstanden die Suffraganbistumer Luttich Munster Osnabruck und Minden sowie bis 834 Hamburg Bremen und bis 1559 Utrecht Um die alten Romerstadte im Rheinland darunter Bonn Koln Julich Neuss und Xanten hatten die Erzbischofe bereits fruh weltliche Guter und Grundherrschaften erworben Spater kamen Besitzungen in Westfalen hinzu mit Schwerpunkten um Soest Medebach und Attendorn Viele alte Besitzungen wurden fur die Ausstattung von Klostern und Stiften abgegeben oder gingen im 11 Jahrhundert nach ihrer Vergabe als Lehen verloren Die allmahliche Herausbildung der weltlichen Besitztumer und Rechte des Erzbistums zum Kurstaat hangt eng mit der des ottonisch salischen Reichskirchensystems zusammen Nach Aufstanden mehrerer Herzoge darunter zwei seiner eigenen Bruder ubertrug Otto der Grosse 953 seinem Bruder Brun die Stadt und das Erzbistum Koln zusammen mit dem Herzogtum Lothringen Ein Teil dieses Herzogtums ein etwa 25 Kilometer tiefer Streifen am linken Rheinufer der von Rolandseck im Suden bis Rheinberg im Norden reichte blieb den Nachfolgern Bruns als weltlicher Besitz in dem sie die Landeshoheit ausubten Ihre Stellung als wichtige Stutzen des Reichs und der Reichskirche nutzten sie um sich gegenuber anderen rheinischen und westfalischen Machthabern wie den lothringischen Pfalzgrafen oder den Grafen von Werl zu behaupten Die Bischofsresidenz der Kolner Erzbischofe befand sich ursprunglich neben dem Kolner Dom siehe Residenzen Kolner Bischofe Hohes Mittelalter Nach dem Tod Heinrichs III und als Folge der Unsicherheit des Investiturstreits begannen die Erzbischofe einen weltlichen Herrschaftsbereich aufzubauen und konkurrierende Interessen zuruckzudrangen Unter Anno II wurden die eigentlichen Grundlagen des spateren Kurstaates gelegt In dieser Zeit wurden die Pfalzgrafschaft Lothringen die Machtbasis der Ezzonen beschnitten und ihnen Siegburg genommen Erweitert wurde das Kerngebiet 1067 durch das Reichsgut um Andernach spater um Deutz Godesberg Amt Altenwied mit Linz am Rhein und die Grafschaft Liedberg Im Jahr 1075 kamen auch Aspel und Rees am rechten Niederrhein hinzu Ansatze zu einer festeren kolnischen Herrschaft im sudlichen Westfalen gehen auf die Zeit von Friedrich I von Schwarzenburg zuruck dem es gelang den Grafen von Arnsberg erhebliche Rechte zu entreissen Teil der Abschrift der Gelnhauser Urkunde im historischen Archiv der Stadt Koln Masse 29 42 cm Dieses Territorium wurde unter Erzbischof Philipp I von Heinsberg noch einmal stark vergrossert Die Erzbischofe stiegen in dieser Zeit zur starksten regionalen Macht auf Im Rheinland wurde den Erzbischofen 1151 endgultig die ripuarische rheinische Herzogswurde verliehen die sie zur weiteren Bekraftigung ihrer Machtstellung nutzten Kaiser Friedrich I Barbarossa verlieh dem Bischof 1180 mit der Gelnhauser Urkunde fur seine Loyalitat im Kampf gegen Herzog Heinrich den Lowen das Herzogtum Westfalen und Engern Dazu kam um 1230 das Vest Recklinghausen Allerdings gelang es den Kurfursten von Koln nicht die beiden getrennten rheinischen und westfalischen Landesteile zu einem geschlossenen Territorium zu vereinigen Erzbischof Konrad von Hochstaden erweiterte das Erzstift nach Suden indem er ihm die seiner eigenen Familie hinzufugte die mit ihm ausstarb Unter ihm erreichte Kurkoln seine grosste Machtfulle Da er sich fruh gegen Kaiser Friedrich II gestellt und auf die Seite des Papstes geschlagen hatte erlangte der Erzbischof dessen besonderes Vertrauen Der erklarte ihn und seine Nachfolger zu apostolischen Legaten qua Amt Hochstaden galt als Konigsmacher eine Machtstellung die seine Nachfolger jedoch nicht behaupten konnten Im Limburger Erbfolgestreit unterlag Erzbischof Siegfried von Westerburg 1288 in der Schlacht von Worringen einem Bundnis des Herzogs von Brabant der Grafen von Julich Kleve Mark und Berg sowie der Burgerschaft von Koln und verlor die Herrschaft uber seine eigene Bischofsstadt Koln selbst gehorte damit nicht mehr zum Kurstaat sondern galt fortan als Freie Reichsstadt mit Sitz und Stimme im Reichstag Schon Erzbischof Engelbert II von Falkenburg hatte die Stadt Koln verlassen und sein Bonner Haus zu einer Pfalz mit Saal und Kapelle ausbauen lassen um dort zu residieren Auch seine Nachfolger bevorzugten Bonn als Residenz bis die Stadt 1597 offiziell zur kurkolnischen Haupt und Residenzstadt erhoben wurde Im 12 Jahrhundert verfugte der Erzbischof zwar bereits uber einen beachtlichen Machtbereich aber dieser stellte noch ein vorterritoriales Gebilde ohne feste Grenzen dar Die Macht definierte sich im Wesentlichen noch uber die Ausubung herrschaftlicher Rechte Der Beginn zur Ausbildung einer festen Landesherrschaft setzte in der ersten Halfte des 13 Jahrhunderts ein Zu dieser Zeit kam erstmals auch die Bezeichnung Erz Stift fur das erzbischofliche Herrschaftsgebiet auf Von grosser Bedeutung fur die Durchsetzung einer territorialen Herrschaft waren die Stadte und die Burgen des Erzbischofs Auch die verschiedenen Rheinzolle spielten fur die Durchsetzung der Landesherrschaft eine wichtige Rolle Spates Mittelalter Die sieben Kurfursten wahlen Heinrich von Luxemburg zum Konig Links im Bild kenntlich an seinem Wappen der Kurfurst und Erzbischof von Koln Im Jahr 1368 erwarb Kurkoln die Grafschaft Arnsberg im Sauerland Dieses Gebiet wurde zum territorialen Kern des Herzogtums Westfalen Die Stadt Arnsberg wurde Sitz des Landdrosten als Vertreter des Landesherren Neben Residenz des Kurfursten und Tagungsort des Landtags fur das Herzogtum Massive Versuche auch das benachbarte Hochstift Paderborn einzuverleiben scheiterten Im Rheinland reichte das Stift im spaten Mittelalter von Rheinberg im Norden bis nach Andernach im Suden von Nurburg im Westen bis nach Altenried im Osten Unterteilt war es in das Oberstift nordlich von Koln und das Unterstift sudlich von Koln 1314 erwarb der Kurstuhl die Koln benachbarte Grafschaft Hulchrath mit der in den rheinischen Gebieten die territoriale Lucke zwischen dem Ober und dem Niederstift geschlossen wurde und gleichfalls im 14 Jahrhundert das Land Linn und die Stadt Uerdingen bei Krefeld Zur Zeit von Walram von Julich fallt zwischen 1332 und 1349 die systematische Einfuhrung der Amterverfassung Wilhelm von Gennep und Friedrich III von Saarwerden haben die Verwaltungsorganisation vollendet Auf lokaler Ebene wurden Amtskellner zustandig fur die Einnahme der Steuern eingesetzt Richter und Vogte waren den Amtmannern fur den Bereich der Justiz beigeordnet Die uberspannte Machtpolitik Erzbischof Dietrichs II von Moers hatte nachhaltige Folgen In der Soester Fehde von 1444 bis 1449 verlor der Kurstaat die Herrschaft uber Soest und Xanten an die Grafen von Kleve und Mark Das Streben nach einem geschlossenen Territorium und eine verfehlte Wirtschaftspolitik fuhrten seit der ersten Halfte des 14 Jahrhunderts zunehmend zum Ruin und damit zeitweise zur politischen Handlungsunfahigkeit Kurkolns Zwar gab es noch kleinere territoriale Erwerbungen insgesamt aber war die territoriale Entwicklung seit Mitte des 15 Jahrhunderts abgeschlossen Kurkoln bestand aus einem etwa 100 km langen und 25 km breiten Landstreifen am Rhein der das eigentliche Kurfurstentum bildete sowie aus dem Herzogtum Westfalen und dem Vest Recklinghausen Die hohe Verschuldung des Erzstifts durch Dietrich von Moers fuhrten dazu dass die Landstande im rheinischen und westfalischen Teil des Kurstaates 1463 Erblandesvereinigungen erzwangen Diese bildeten eines der zentralen Grundgesetze des Landes bis zu seinem Ende Jeder neue Erzbischof hatte bei seiner Wahl die Bestimmungen zu beschworen Sie schrieben unter anderem die Beteiligung des Domkapitels und der ubrigen Landstande an zentralen politischen Entscheidungen wie die Erklarung von Kriegen und die Bewilligung von Steuern fest Die Belagerung von Neuss war ein bedeutender Bestandteil der Kolner Stiftsfehde Darstellung von Conradius Pfettisheim Als Erster hat Ruprecht von der Pfalz die Erblandesvereinigungen beschworen sich bald aber nicht mehr daran gehalten Als er das an das Domkapitel verpfandete Zons besetzten liess beanspruchten die Stande das in der Erblandesvereinigung verbriefte Widerstandsrecht fur sich und bestimmten Hermann von Hessen als Stiftsverweser Beide Seiten hatten Unterstutzer innerhalb des Staates und von aussen Die Hessen unterstutzen Hermann Karl der Kuhne stand auf Seiten von Ruprecht Es kam zur Kolner Stiftsfehde und in deren Verlauf zur langen Belagerung von Neuss Nach der Gefangennahme durch hessische Truppen hat Rupprecht sein Amt aufgegeben Fruhe Neuzeit Reformation und Gegenreformation Hermann von Wied Unter Hermann V von Wied kam es in den 1540er Jahren zu dem Versuch im Kurstaat die Reformation einzufuhren Kolner Reformation Er traf dabei auf Widerstand insbesondere aus Reihen des Domkapitels und der Kolner Universitat aber fand auch Unterstutzung durch Grafen Stadte und Ritterschaft auf dem Landtag von 1543 In Stadten wie Bonn Neuss Kempen und Kaiserswerth wurde die reformatorische Predigt eingefuhrt Insbesondere die Niederlage der protestantischen Fursten im Schmalkaldischen Krieg und damit die fehlende Unterstutzung von aussen fuhrten zum Scheitern und zum Amtsverzicht Hermanns Auch nach dem Scheitern konnten sich im Kurkolner Herrschaftsbereich Ansatze evangelischer Gemeinden halten Adolf III von Schaumburg versuchte mit massigem Erfolg dem durch Ansatze von Kirchenreformen Provinzialsynode Visitationen usw und Bekampfung des Protestantismus entgegenzuwirken In Stadten wie Bonn Kempen und Neuss und einigen Unterherrschaften konnte sich evangelisches Leben gestutzt auf die lokalen Herrschaftstrager sogar stabilisieren Die folgenden Kurfursten taten wenig um den Protestantismus zuruckzudrangen Unter Salentin von Isenburg kam es zu einer Visitation die zusatzlich zu den protestantisch gewordenen Gemeinden und Herrschaft in 40 von 180 Pfarreien lutherische calvinistische oder tauferische Spuren feststellte Allerdings war nur eine kleine Minderheit der Pfarrer klar protestantisch Unter Gebhard I von Waldburg kam es in den 1580er Jahren noch einmal zu einem Versuch das Erzstift in ein weltliches Furstentum umzuwandeln und die Reformation einzufuhren An seiner Stelle wurde Ernst von Bayern vom Domkapitel zum neuen Erzbischof und Landesherrn gewahlt Gebhard leistete Widerstand und wurde im Kolnischen Krieg besiegt Nach dem Sieg von Ernst von Bayern setzten sofort gegenreformatorische Massnahmen ein Nur in wenigen Gemeinden konnte sich die Reformation behaupten Vom Jahr der Wahl von Ernst von Bayern 1583 bis zum Jahr 1761 wurde das Kurfurstentum durchgehend von Erzbischofen aus dem bayerischen Zweig des Hauses Wittelsbach regiert Dieser konnte so seinen politischen Einfluss im Nordwesten des Reiches erweitern und verfugte nun zudem wie schon die calvinistischen Wittelsbacher in der Kurpfalz uber einen Sitz im Kurfurstenkollegium In kirchenpolitischer Hinsicht kam es im Wesentlichen erst unter Ferdinand von Bayern zu kirchlichen Reformen Er hat insbesondere die Jesuiten aber auch Kapuziner und andere Orden gefordert Seit 1584 war Koln Sitz einer papstlichen Nuntiatur die zu einem wichtigen Motor der Gegenreform und Kirchenreform wurde Zur Zeit Ferdinands war Kurkoln insbesondere zwischen 1626 und 1631 eines der Zentren der Hexenverfolgung Dessen Bemuhungen das Kurfurstentum aus den Wirren des Dreissigjahrigen Krieges herauszuhalten waren lange Zeit erfolgreich Dennoch konnte er nicht verhindern dass 1632 schwedische Truppen unter General Baudissin in das Kurfurstentum einmarschierten und weite Teile davon besetzten und ausplunderten Entwicklung im 17 18 Jahrhundert Clemens August mit allen Zeichen seiner geistlichen und weltlichen Herrschaft Kurmantel und Kurhut stehen fur das Kurfurstentum Koln das auf der Brust hangende bischofliche Pektorale der Kragen des Priesterornats und die auf dem Tisch hinter dem Kurhut liegende Mitra versinnbildlichen sein Amt als Erzbischof von Koln Nach dem Dreissigjahrigen Krieg unterstutzte Kurkoln als Sekundogenitur der Wittelsbacher die meist pro franzosische und anti habsburgische Politik der Herzoge und Kurfursten von Bayern Insbesondere Maximilian Heinrich von Bayern richtete seine Politik auf Frankreich und gegen das Reich aus Er verbundete sich 1671 mit Ludwig XIV und nahm am Krieg gegen die Niederlande teil Diese Politik fuhrte zu einer starken Belastung des Staates Gleichzeitig trieb Max Heinrich auch die kirchliche Reformpolitik voran In die Zeit der wittelsbachischen Sekundogenitur fallt im Wesentlichen auch die Modernisierung der staatlichen Spitze mit absolutistischen Tendenzen Erst unter Ferdinand von Bayern kam es unter Umgehung der Erblandesvereinigung im 17 Jahrhundert zur Einfuhrung eines standigen Hofrates an dem auch das Domkapitel beteiligt wurde Ausserdem grundete er einen geheimen Rat der ausschliesslich dem Kurfursten verantwortlich war und sich zum eigentlichen zentralen Regierungsgremium entwickelte Aussenpolitisch war das 18 Jahrhundert von wechselnden Bundnissen gepragt Dabei spielten nicht zuletzt die Hohe der Subsidien eine Rolle In wirtschaftlicher Hinsicht blieb die Entwicklung begrenzt Dagegen entfalteten die Kurfursten eine prachtige Hofhaltung In die Zeit von Joseph Clemens von Bayern fiel im Rahmen des pfalzischen Krieges die Zerstorung von Bonn Er wechselte 1701 die Seiten und verbundete sich im Spanischen Erbfolgekrieg mit Ludwig XIV von Frankreich Vom Reich geachtet musste er ins franzosische Exil gehen Nach der Ruckkehr 1715 plante er den Wiederaufbau Bonns und der kurfurstlichen Schlosser erlebte aber nicht mehr deren Vollendung Sein Nachfolger Clemens August I von Bayern wechselte oftmals die Bundnisse Er liess prachtvolle Schlosser und Garten errichten Insgesamt aber verschwendete er die Einkunfte auch fur eine ubertriebene Hofhaltung und fur Jagden Mit Maximilian Friedrich von Konigsegg Rothenfels endete die Zeit der bayerischen Prinzen als Kurfursten Der neue Kurfurst betrieb eine energische Sparpolitik und grundete 1777 die Akademie Bonn die 1784 Universitat wurde Unter Maximilian Franz von Osterreich kam es im Sinn der katholischen Aufklarung zu zahlreichen Reformen in fast allen Politikbereichen aber insbesondere im Bildungswesen Die Universitat in Bonn wurde ausgebaut die Schulbildung und Lehrerausbildung verbessert Als im Ersten Koalitionskrieg nach der Kanonade von Valmy franzosische Truppen in Richtung des Rheins vorruckten fluchtete die kurkolnische Regierung im Dezember 1792 ins Vest Recklinghausen ebenso bei einem weiteren Vorstoss der Franzosen im September und Oktober 1794 gegen Bonn und Koln Das Ende des Kurstaats Im Frieden von Luneville wurden 1801 alle linksrheinischen Gebiete an das napoleonische Frankreich abgetreten Die rechtsrheinischen Territorien Kurkolns wurden als Folge des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 sakularisiert und auf verschiedene Territorien aufgeteilt Westfalen war bereits 1802 von Hessen Darmstadt besetzt worden Das Vest Recklinghausen fiel 1803 zunachst an das Herzogtum Arenberg Meppen und 1811 an das Grossherzogtum Berg Kleinere rechtsrheinische Gebiete kamen zur Grafschaft Wied Runkel und 1806 zum neu geschaffenen Herzogtum Nassau Damit endete die Geschichte Kurkolns drei Jahre bevor auch das Alte Reich 1806 zu bestehen aufhorte Der Wiener Kongress schlug 1815 das gesamte Territorium des fruheren Kurstaats dem Konigreich Preussen zu Die linksrheinischen Gebiete gehorten zunachst grosstenteils zur preussischen Provinz Julich Kleve Berg und ab 1822 insgesamt zur Rheinprovinz Das ehemalige Herzogtum Westfalen und das Vest Recklinghausen wurden dagegen der Provinz Westfalen zugeordnet Seit 1946 teilen sich die Lander Nordrhein Westfalen und Rheinland Pfalz die Gebiete des einstigen Kurfurstentums Koln InstitutionenKurfurst und Hofhaltung Bereits seit 1028 stand dem Erzbischof von Koln das Recht der Konigskronung zu da die damalige Kronungsstadt Aachen in seiner Erzdiozese lag Seit 1031 war er zudem Erzkanzler fur Reichsitalien Zusammen mit den beiden rheinischen Erzbischofen von Trier und Mainz sowie mit dem Pfalzgrafen bei Rhein dem Markgrafen von Brandenburg dem Herzog von Sachsen und dem Konig von Bohmen bildeten sie das ursprunglich siebenkopfige Kurfurstenkollegium Dieses hatte seit dem 13 Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des romisch deutschen Konigs Der Kolner Erzbischof wurde vom Domkapitel gewahlt Zur Erlangung aller bischoflichen und weltlichen Rechte bedurfte es aber der papstlichen Bestatigung und der Belehnung mit den weltlichen Regalien durch den Kaiser Insbesondere seit der Goldenen Bulle Karl IV von 1356 hatten die Kurfursten bedeutende Vorrechte gegenuber anderen Fursten Darunter war auch die uneingeschrankte Gerichtshoheit Mit dem Ende des Dreissigjahrigen Krieges hatten sie als Reichsfursten das Recht aussere Bundnisse einzugehen auch ihre innere Unabhangigkeit vom Kaiser wurde noch einmal gestarkt Im Inneren wurden die landesherrlichen Rechte jedoch erheblich von den Standen insbesondere vom Domkapitel eingeschrankt Bezeichnend war dass der Kurfurst fur die Einberufung eines Landtages der Zustimmung des Domkapitels bedurfte umgekehrt konnte dieses notfalls ohne Zustimmung des Landesherren eine solche Versammlung einberufen Trotz Verbots durch Innozenz XII im Jahr 1695 hatten die Erzbischofe bei ihrer Wahl dem Domkapitel in einer Wahlkapitulation dessen alte Vorrechte garantieren mussen Den Standen insgesamt musste er durch die Beschworung der Erblandesvereinigung von 1463 beziehungsweise 1590 Mitsprache in zentralen Bereichen wie der Erklarung von Kriegen oder der Erhebung von Steuern einraumen Selbst grundlegende Veranderungen der Religion etwa die Einfuhrung der Reformation bedurfte der Zustimmung der Stande Hofstaat vor dem Chinesischen Pavillon am Schloss Bruhl Trotz dieser faktischen Machtbeschrankung existierte in der fruhen Neuzeit ein grosser Hofstaat der unter Joseph Clemens von Bayern nach dem Vorbild absolutistischer Staaten insbesondere des franzosischen Hofes in Versailles umgestaltet wurde Zur Zeit von Clemens August I von Bayern erhielt er seine bis zum Ende des Kurstaates weitgehend gultige Gestalt Gleichzeitig wurde die Hofhaltung von den Regierungsbehorden starker geschieden An der Spitze des Hofes stand der Obrist Landhofmeister Unter ihm gab es mehrere Stabe Die alten aus dem Mittelalter stammenden Hofamter hatten nur noch reprasentative Funktionen und waren in hochadeligen Familien erblich Der Bonner Hof war im 18 Jahrhundert der wohl prachtvollste in ganz West und Norddeutschland Allerdings standen die Kosten in keinem Verhaltnis zur wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit des Staates Die Kurfursten waren nicht selten zur Finanzierung auf Subsidien auswartiger Machte angewiesen die dafur meist politische Gegenleistungen einfordern konnten Unter Maximilian Friedrich von Konigsegg Rothenfels und Maximilian Franz von Osterreich wurden trotz des Festhaltens an der Grundstruktur des Hofes zahlreiche Einsparungen vorgenommen Kurfurstliches Schloss Bonn Schloss Augustusburg in BruhlDomkapitel Hauptartikel Kolner Domkapitel Im Kurfurstentum Koln bildete das Domkapitel als Erster Stand unter den Landstanden das hochste Leitungsgremium des Bistums und des Erzstifts unter dem Erzbischof Nach dessen Tod einen Nachfolger zu wahlen war seine wichtigste Befugnis Bis zum Ausgang des Mittelalters bestand es aus 72 Mitgliedern von denen jedoch nur 24 wahlberechtigte Kapitulare waren Spater sank ihre Zahl auf 24 wahlberechtigte Kanoniker und 24 Domizellare Papst und Kaiser besassen zudem noch ein Ehrenkanonikat das ihnen eine Mitsprache bei der Neubesetzung des Bischofsamtes ermoglichte Das Kapitel teilte sich in 16 Domgrafen oder Domherren und 8 Priesterherren auf Nur Domgrafen durften die Amter des Dompropstes des Domdechanten des Vizedechanten des Chorbischofs des Scholasters des Diakonus senior und des Diakonus junior bekleiden Um in das Domkapitel aufgenommen zu werden mussten sie 16 regierende adlige Vorfahren vaterlicher und mutterlicherseits aufweisen und die Subdiakonenweihe empfangen haben Lediglich der Domdechant der das Kapitel leitete musste die Priesterweihe erhalten haben Da die meisten Domherren mehrere Kanonikate in unterschiedlichen Bistumern besassen residierten nur wenige tatsachlich in Koln Im 17 und 18 Jahrhundert kamen zudem viele Domgrafen aus schwabischen Familien so dass das Kapitel von Landfremden beherrscht wurde Seit 1218 19 stieg die Zahl der ebenfalls wahlberechtigten Priesterherren auf 7 spater auf 8 an Neben der Priesterweihe mussten sie spatestens seit dem 15 Jahrhundert einen akademischen Grad in Theologie oder Jurisprudenz vorweisen Da sie fur gewohnlich alle an der Domkirche residierten waren sie den Domgrafen an Zahl meist uberlegen so dass sie das eigentliche politische Willenszentrum des Kapitels darstellten Im Gegensatz zu den Domgrafen entstammten die Priesterherren stets der Stadt Koln oder ihrem Umland Da mehrere Kanonikate der Universitat Koln inkorporiert worden waren vergab sie diese zur Besoldung an ihre Professoren Das Domkapitel erganzte sich im Wesentlichen durch Kooptation Der Erzbischof hatte auf die Zusammensetzung kaum Einfluss Bei allen Spannungen zwischen Kurfurst und Domkapitel bekleideten die Domherren oft auch wichtige weltliche Amter im Kurstaat Nach der Sakularisation wurde das Domkapitel auf 16 Stellen und zwei Dignitaten Dompropst und Domdechant beschrankt Von diesen sind bis heute vier als nichtresidierende Domherren an der Domkirche tatig Premierminister Der Premierminister oder Erster Minister war der leitende Minister Kurkolns Das Amt wurde im 17 Jahrhundert geschaffen da sich die Erzbischofe meist nicht selbst um die Politik kummerten So war der Premierminister der eigentliche Regent Erst unter dem letzten Kurfursten Maximilian Franz von Osterreich der selbst die Regierungsgeschafte wahrnahm war das Amt nur noch ein nominelles Der Premierminister wurde vom Erzbischof frei eingesetzt und bekleidete zumeist auch das oberste Amt am Hof das des Obristlandhofmeisters 1621 1640 Franz Wilhelm Reichsgraf von Wartenberg 1640 1650 Adolf Sigismund Reichsfreiherr Raitz von Frentz zur Kendenich Hausmarschall des Kurfurstentum Koln Landhofmeister des Kurfurstentum Koln 1640 1651 1650 1682 Franz Egon Graf von Furstenberg 1682 1688 Wilhelm Egon Graf von Furstenberg 1688 1719 Johann Friedrich Karg von Bebenburg 1723 1733 Ferdinand von Plettenberg 1733 1750 Ferdinand Leopold von Hohenzollern Sigmaringen 1751 1755 Hermann Werner von der Asseburg 1756 1766 Franz Christoph Anton von Hohenzollern Sigmaringen 1766 1784 Caspar Anton von Belderbusch 1784 1785 Carl Otto Ludwig Theodat von und zu GymnichRate Wie in anderen Landern des Reiches so oblag auch in Kurkoln die eigentliche Landesverwaltung in der fruhen Neuzeit verschiedenen Rats Kollegien Da ihre Aufgabenverteilung nie eindeutig voneinander abgegrenzt wurde kam es immer wieder zu Uberschneidungen und Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gremien Deren Mitglieder die Rate waren heutigen Staatssekretaren vergleichbar Man unterschied dabei zwischen wirklichen Raten die sich tatsachlich mit der Politik des Landes befassten und den normalen Raten welche ihren Titel ehrenhalber trugen und oftmals gegen Bezahlung erhalten hatten Die verschiedenen Kollegien waren das Geheime Rats Kollegium das von einem Geheimen Ratskanzler und bei dessen Abwesenheit vom altesten Geheimrat geleitet wurde das Geistliche Rats Kollegium mit einer eigenen Kanzlei das von einem Prasidenten geleitet wurde und dessen Verwaltung ein Direktor vorstand das Hofrats Kollegium das aus zwei Verwaltungsstrangen bestand denen beiden der Hofratsprasident vorstand Wahrend die Hofrate und die Hofratskanzlei durch einen Direktor geleitet wurden stand die Leitung des Hohen Weltlichen Schoffengerichts zu Bonn dem dortigen Obervogt zu das Hofkammer Rats Kollegium das ebenfalls zwei Strange umfasste denen beiden ein Prasident vorstand Wahrend Hofkammerrate und Hofkammerkanzlei von dem Direktor der Hofkammer geleitet wurden unterstand die Munze dem Landrentmeister das Kriegs Rats Kollegium Unter einem Prasidenten stehend wurden Kriegsrate und Kriegsratskanzlei durch einen Direktor geleitet Der Landtag Bis zur Auflosung des Kurstaates bildeten die dreijahrlichen Landtage im Erzstift dem Herzogtum Westphalen und dem Vest Recklinghausen die Standevertretung Sie waren voneinander unabhangig und tagten jeweils fur sich Der wichtigste von ihnen war der Landtag des Erzstiftes welcher fur gewohnlich im Bonner Minoritenkloster tagte Er bewilligte dem Kurfursten die Erhebung der jeweiligen Steuern und wurde von den Landstanden des Herzogtums Westfalen und des Vestes Recklinghausen als passiven Zuhorern besucht Im ausgehenden Mittelalter bildeten sich im eigentlichen Erzstift vier Landstande Domkapitel Grafen Ritter und Stadte Stand Das Domkapitel welches vier seiner Mitglieder in den Landtag entsandte Stand Die Inhaber eines Rittersitzes welche seit wenigstens vier Generationen dem reichsunmittelbaren Adel angehorten Sie wurden auch Grafenstand genannt Stand Die Inhaber wenigstens einer der 227 Rittersitze des Erzstifts wenn sie zugleich ihren Adel nachweisen konnten Der Besitz eines Rittersitzes ohne Adelsnachweis alleine reichte nicht aus Stand Er bestand abgesehen von Deutz und Alpen aus allen 18 Stadten des Erzstiftes In ihm stellte Andernach das Direktorium fur das Oberstift und Neuss das Direktorium fur das Niederstift Wahrend die Direktorialstadte drei Abgeordnete entsandten konnten die Unter Direktorialstadte Ahrweiler Linz am Rhein Rheinberg und Kempen lediglich zwei entsenden Grundsatzlich fand der Landtag einmal im Jahr statt zumeist in der ersten Halfte eines Jahres Tagungsort war das Kapuzinerkloster in Bonn das sich dort befand wo der Belderberg und die Kapuzinergasse sich kreuzen Vor seiner Einberufung musste der Kurfurst die Zustimmung des Domkapitels einholen was gewohnlich vier Wochen vor dem Tagungstermin geschah Zu Beginn der Tagung horten alle Teilnehmer die Messe zum Heiligen Geist Mit der anschliessenden Verlesung der Landtagsproposition wurden die Sitzungen formell eroffnet Danach begaben sich die Teilnehmer nach Standen getrennt in ihre Sitzungszimmer Wahrend der ersten Woche verhandelte man vorrangig die Gravamina Hierbei handelte es sich uberwiegend um Beschwerden uber Verletzung der Rechte der Landstande durch die kurfurstlichen Regierungsorgane Zur zweiten Phase der Geldbewilligung ging man erst uber wenn der Kurfurst Resolutionen erlassen hatte die den Forderungen der Landstande entsprachen Dies geschah nicht bei allen Standen gleichzeitig da sie unabhangig voneinander berieten Nach der Frage der Geldbewilligung behandelte man Eingaben einzelner Untertanen Bei den Abstimmungen unter Domherren Grafen und Rittern galt das Mehrheitsprinzip bei den Stadten dagegen gab es erhebliche Unterschiede in der Gewichtung Hier zahlte die Stimme einer Direktorialstadt alleine schon so viel wie die Stimmen aller Unterstadte zusammen Die Meinungsbildung des Landtags erfolgte grundsatzlich von den niederen zu den hoheren Standen also von den Stadten uber die Ritter und Grafen bis zum Domkapitel Zunachst mussten sich die Stadte mit den Rittern dann die Ritter mit den Grafen und in einem letzten Schritt die Grafen mit den Domherren auf eine gemeinsame Haltung einigen Wich ein hoherer Stand mit seiner Haltung in einer bestimmten Frage von den vor ihm abstimmenden Stande ab so mussten diese erneut verhandeln Das gesamte Procedere begann noch einmal von neuem Kam wieder keine Einigung zustande so teilte man dem nachsthoheren Stand bzw der kurfurstlichen Regierung die voneinander abweichenden Voten mit Das umstandliche Verfahren starkte die hoheren Stande bei der Durchsetzung ihrer Interessen Gleichzeitig sollte es aber gewahrleisten dass der jeweils hohere Stand in seine Entscheidungen automatisch die der unteren Stande mit einfliessen liess Dem lag die allgemein verbreitete staatsrechtliche Vorstellung zu Grunde dass das Land dem Landesherrn unavoce also mit einer Stimme gegenubertreten musse Wahrend die Kurfursten im Kerngebiet ihres Territoriums mit einem gewissen Erfolg die Mitbestimmungsrechte der Landtage zugunsten einer absolutistischen Herrschaftsauffassung zu beschneiden wussten gelang ihnen dies in den Nebenlandern insbesondere im Herzogtum Westfalen nur in einem geringen Masse Dort bewahrte sich der Landtag bis zum Ende des alten Reiches erheblichen Einfluss Territorialverwaltung Amter Ein Amt war ein fest umschriebener Bereich Hier hatte der Erzbischof die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit Von diesen Bereichen waren die in ihnen gelegenen Unterherrschaften und Herrlichkeiten ausgenommen Die Grosse der Amter war relativ unterschiedlich Kleine Amter bestanden oft nur aus einer Stadt mit ihrem unmittelbaren Umland Meckenheim Rhens einer Stadt mit einigen Gemeinden des Umlandes Rheinbach Zulpich Deutz Zons oder auch mehreren Landgemeinden Godesberg Mehlem Wolkenburg Zeltingen Alken Konigsdorf Oftmals waren in einem Amt nicht alle Verwaltungsamter besetzt und manchmal noch nicht einmal das des Amtmannes Jener war oftmals zugleich Amtmann eines anderen benachbarten Amtes Es gab aber auch grosse Amter wie Bonn Altenwied Kempen Oedt die stets einen vollstandigen Beamtenstab besassen Fur gewohnlich stand an der Spitze eines Amtes der Amtmann der jederzeit ablosbar war und bis zum Ende des Kurstaates stets aus dem Ministerialadel genommen wurde Oftmals schon zu fruhen Zeiten in ihren Amtsgeschaften von Unteramtmanner vertreten wurden seit dem 17 Jahrhundert an ihre Stelle regulare Amtsverwalter berufen Hierbei behielten die Amtmanner jedoch den Titel eines solchen Zu den Aufgaben des Amtmannes gehorte der militarische Schutz des ihm anvertrauten Amtes der Bewohner und der hoheitlichen und nutzbaren Rechte des Erzbischofs nach aussen Auch Rechtsfrieden Sicherheit und Ordnung nach innen waren ihm unterstellt Mit einem festen Amtssitz versehen erhielt fur die Kosten seiner Amtsfuhrung regelmassige Einkunfte die fur gewohnlich den im Amt anfallenden Einnahmen des Landesherren entnommen wurden In spateren Zeiten erhielt er auch ein festes Gehalt Sass er im 13 Jahrhundert noch dem Gericht vor so wurde das Amt eines Richters doch bald personell getrennt und nun durch die landesherrliche Richter Schultheissen und Vogte versehen welche jedoch haufig auch zugleich Amtsverwalter oder Kellner waren Seit der Mitte des 14 Jahrhunderts finden wir auch das Amt des Kellners War er im Ursprung nur fur den Unterhalt des Personals auf den Amtsburgen zustandig so waren doch bald alle landesherrlichen Einkunfte seine Zustandigkeit Im Ursprung auch oft durch schriftkundige Geistliche verwaltet gelangte die tatsachliche Amtsfuhrung seit dem 18 Jahrhundert haufig in die Hande eines treuhandlichen Verwalters Unterherrschaften In den Unterherrschaften wurde die Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit haufig durch einen Adligen der fur gewohnlich nicht in anderen Territorien belehnt war ausgeubt Die Unterherrschaft war keinem Amt unterworfen sondern bildete ein eigenstandiges Lehnsgebilde So konnte der Erzbischof weder Bede noch Schatz als landesherrliche Steuern einfordern und lediglich eine lockere Schutzfunktion geltend machen Auch standige juristische Kleinkriege fuhrten nicht zum erhofften Ziel einer vollen Landeshoheit des Unterherren Entsprechend griffen die landesherrlichen Verordnungen des Erzbischofs seine Edikte bezuglich Steuererhebungen Jagdausubung Gerichts Rechts Bruchten Polizei und Taxenverordnungen auch hier Herrlichkeiten Bei den Herrlichkeiten handelte es sich um die 227 Rittersitze mit ihren deren Inhaber zumeist die Niedergerichtsbarkeit besassen Sie waren von der Bede dem Schatz und den Dienstpflichten gegenuber dem Erzbischof als Landesherrn ausgenommen Stadte Die Stadte Kurkolns bildeten Gebietskorperschaften denen durch Privilegien ein Recht auf eine weitgehend selbstandige Erledigung ihrer Angelegenheiten zugestanden wurde In der Erblandesvereinigung von 1463 wurden als Stadte genannt Bonn Andernach Neuss Ahrweiler Linz Rheinberg Kaiserswerth Zons Uerdingen Kempen Rheinbach Zulpich und Lechenich Militar Hauptartikel Kurkolnische Armee Die Kurkolnische Armee war von Mitte des 16 Jahrhunderts bis zur Auflosung des Kurkolnischen Staates ein stehendes Heer WappenErzbistum und Kurstaat Koln hatten folgendes Wappen in Silber ein haufig gestandertes schwarzes Balkenkreuz Es erscheint auch heute noch in einer Vielzahl aktueller Kreis und Gemeindewappen auf dem Gebiet des ehemaligen Kurstaats und seiner Exklaven Westfalen und Vest Recklinghausen siehe Liste der Wappen mit dem Kurkolnischen Kreuz Siehe auchPortal Kolner Dom Ubersicht zu Wikipedia Inhalten zum Thema Kolner Dom Liste der Erzbischofe und Bischofe von Koln Liste der Kolner Domherren Liste der Kolner Dompropste Liste der Kolner Domdechanten Liste der Wappen mit dem Kurkolnischen KreuzLiteraturKurkoln Landesarchiv und Gerichte Herrschaften Niederrheinisch Westfalischer Kreis Erganzungen zu Band 1 Das Hauptstaatsarchiv Dusseldorf und seine Bestande Band 2 bearb von Friedrich Wilhelm Oediger Siegburg 2 Aufl 1994 1970 Kurkoln Land unter dem Krummstab Essays und Dokumente Veroffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein Westfalen Reihe C Quellen und Forschungen Band 22 Schriftenreihe des Kreises Viersen 35a hrsg von NRW Hauptstaatsarchiv Dusseldorf Kreisarchiv Wesel Arbeitskreis niederrheinischer Archivare Red Klaus Flink Kevelaer 1985 Stefan Burkhardt Mit Stab und Schwert Bilder Trager und Funktionen erzbischoflicher Herrschaft zur Zeit Kaiser Friedrich Barbarossas Die Erzbistumer Koln und Mainz im Vergleich Mittelalter Forschungen 22 Ostfildern 2008 Georg Droege Verfassung und Wirtschaft in Kurkoln unter Dietrich von Moers 1414 1463 Rheinisches Archiv 50 Bonn 1957 Eduard Hegel Das Erzbistum Koln zwischen Barock und Aufklarung Vom Pfalzischen Krieg bis zum Ende der franzosischen Zeit 1688 1814 Geschichte des Erzbistums Koln 4 Koln 1979 Eduard Hegel Das Erzbistum Koln Zwischen der Restauration des 19 Jahrhunderts und der Restauration des 20 Jahrhunderts 1815 1962 Geschichte des Erzbistums Koln 5 Koln 1987 Wilhelm Janssen Das Erzbistum Koln im spaten Mittelalter 1191 1515 Geschichte des Erzbistums Koln 2 2 Halbbande Koln 1995 2003 Hansgeorg Molitor Das Erzbistum Koln im Zeitalter der Glaubenskampfe 1515 1688 Geschichte des Erzbistums Koln 3 Koln 2008 Wilhelm Neuss Friedrich Wilhelm Oediger Das Bistum Koln von den Anfangen bis zum Ende des 12 Jahrhunderts Geschichte des Erzbistums Koln 1 Koln 1964 1991 Josef Niesen Bonner Personenlexikon 3 verbesserte und erweiterte Auflage Bouvier Bonn 2011 ISBN 978 3 416 03352 7 darin Biographien vieler Personen aus Kurkoln Sabine Picot Kurkolnische Territorialpolitik am Rhein unter Friedrich von Saarwerden 1370 1414 Rheinisches Archiv 99 Bonn 1977 Michael Rohrschneider Kurkoln ein geistlicher composite state der Fruhen Neuzeit Stand und Perspektiven der Forschung In Rheinische Vierteljahrsblatter Bd 85 2021 Karsten Ruppert Die Landstande des Erzstifts Koln als Organe politischer Mitbestimmung In Jahrbuch fur westdeutsche Landesgeschichte 41 2015 S 51 97 Ferdinand Walter Das alte Erzstift und die Reichsstadt Coln Bonn 1866 Digitalisat Aloys Winterling Der Hof der Kurfursten von Koln 1688 1794 Eine Fallstudie zur Bedeutung absolutistischer Hofhaltung Koln 1986 WeblinksCommons Kurkoln Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Literatur von und uber Kurkoln im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Edikte des Kurfurstentums Koln mit Herzogtum Westfalen Vest Recklinghausen 1461 1816 online Hof und Adresskalender geistlicher Territorien des 18 Jhs EinzelnachweiseKoln I 1 In Theologische Realenzyklopadie Bd 19 Berlin New York 1990 S 290 Monika Storm Das Herzogtum Westfalen das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Koln Kurkoln in seinen Teilen In Harm Klueting Hrsg Das Herzogtum Westfalen Bd 1 Das kurkolnische Westfalen von den Anfangen kolnischer Herrschaft im sudlichen Westfalen bis zu Sakularisation 1803 Munster 2009 ISBN 978 3 402 12827 5 S 359 Monika Storm Das Herzogtum Westfalen das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Koln Kurkoln in seinen Teilen In Harm Klueting Hrsg Das Herzogtum Westfalen Bd 1 Das kurkolnische Westfalen von den Anfangen kolnischer Herrschaft im sudlichen Westfalen bis zu Sakularisation 1803 Munster 2009 ISBN 978 3 402 12827 5 S 359 f Monika Storm Das Herzogtum Westfalen das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Koln Kurkoln in seinen Teilen In Harm Klueting Hrsg Das Herzogtum Westfalen Bd 1 Das kurkolnische Westfalen von den Anfangen kolnischer Herrschaft im sudlichen Westfalen bis zu Sakularisation 1803 Munster 2009 ISBN 978 3 402 12827 5 S 360 Monika Storm Das Herzogtum Westfalen das Vest Recklinghausen und das rheinische Erzstift Koln Kurkoln in seinen Teilen In Harm Klueting Hrsg Das Herzogtum Westfalen Bd 1 Das kurkolnische Westfalen von den Anfangen kolnischer Herrschaft im sudlichen Westfalen bis zu Sakularisation 1803 Munster 2009 ISBN 978 3 402 12827 5 S 350 352 Hans Georg Molitor Koln I 2 In Theologische Realenzyklopadie Bd 19 Berlin New York 1990 S 297 Hans Georg Molitor Koln I 2 In Theologische Realenzyklopadie Band 19 Berlin New York 1990 S 298 Gerhard Schormann Der Krieg gegen die Hexen Das Ausrottungsprogramm der Kurfursten von Koln Gottingen 1991 Hans Georg Molitor Koln I 2 In Theologische Realenzyklopadie Band 19 Berlin New York 1990 S 298 f Adolf Dorider Geschichte der Stadt Recklinghausen in den neueren Jahrhunderten 1577 1933 Vestisches Archiv Recklinghausen 1955 S 352 Adolf Dorider Geschichte der Stadt Recklinghausen in den neueren Jahrhunderten 1577 1933 Vestisches Archiv Recklinghausen 1955 S 352 353 Rudolf Lill Erwin Sandmann Verfassung und Verwaltung des Kurfurstentums und Erzbistums Koln im 18 Jahrhundert In Kurfurst Clemens August Landesherr und Mazen des 18 Jahrhunderts DuMont Schauberg Koln 1961 S 47 Ausstellungskatalog Schloss Augustusburg zu Bruhl Rudolf Lill Erwin Sandmann Verfassung und Verwaltung des Kurfurstentums und Erzbistums Koln im 18 Jahrhundert In Kurfurst Clemens August Landesherr und Mazen des 18 Jahrhunderts DuMont Schauberg Koln 1961 S 48 50 Ausstellungskatalog Schloss Augustusburg zu Bruhl Vgl dazu insbesondere zum Amt als Landhofmeister Lutz Jansen Schloss Frens Beitrage zur Kulturgeschichte eines Adelssitzes an der Erft Verein fur Geschichte und Heimatkunde Quadrath Ichendorf e V Bergheim 2008 S 107 m w N Landschaftsverband Rheinland LVR Archivberatungs und Fortbildungszentrum Die Urkunden des Archivs von Schloss Frens Regesten Band II 1566 1649 Inventare nichtstaatlicher Archive 51 2011 S 349 ff m w N Joseph Christian Hermann Rive Uber das Bauernguterwesen in den Grafschaften Mark Recklinghausen Dortmund und Hohen Limburg in dem vormaligen Stifte Essen Herzogthume Cleve an ostlicher Rheinseite und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch Wesener Paderborn und Arnsberg 1827 S 215 217 Digitalisat Vgl Karsten Ruppert Die Landstande des Erzstifts Koln S 51 97 Territorien und Stande des Kurrheinischen Reichskreises im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation 1512 1803 Kurfurstentumer Kurmainz mit Erfurter Staat und Eichsfeld Kurtrier Kurkoln mit den westfalischen Nebenlandern Vest Recklinghausen und Herzogtum Westfalen Kurpfalz Territorien Deutschordensballei Koblenz Burggrafschaft Rheineck Herrschaft spater Grafschaft Nieder Isenburg Herrschaft spater Grafschaft Nassau Beilstein Herrschaft spater Grafschaft Salm Reifferscheidt Propstei Selz Reichsabtei St Maximin Grafschaft Neuenahr Verpfandete Reichsstadt Gelnhausen Ohne eigenes Territorium auf Kreisgebiet jedoch seit 1724 auf den Kreistagen vertreten Furst von Thurn und Taxis Kurfurstenkollegium des Heiligen Romischen Reiches Goldene Bulle Karls IV Mainz Trier Koln Rheinpfalz Sachsen Brandenburg Bohmen Kurwurde im 17 Jahrhundert Bayern 1623 Hannover 1692 Reichsdeputationshauptschluss 1803 Hessen Baden Regensburg Salzburg Wurttemberg Normdaten Geografikum GND 4031485 6 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN n85208323 VIAF 248065433

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