Legalität ist die gesetzliche Zulässigkeit einer Handlung einer Duldung oder eines Unterlassens Der Rechtsbegriff umfass
Legalität

Legalität ist die gesetzliche Zulässigkeit einer Handlung, einer Duldung oder eines Unterlassens. Der Rechtsbegriff umfasst auch das gesetzliche Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen Personen untereinander (z. B. legale Beziehung, legales Verhältnis), zwischen Personen und Sachen (z. B. legaler Waffenbesitz) und zwischen Personen und Rechten (z. B. Erlaubnis). Davon zu unterscheiden ist die Legitimität.
Worterklärung
Das Wort „Legalität“ kommt aus dem Lateinischen (lateinisch lex, legis, legalitas) und bedeutet Gesetz/Gesetzmäßigkeit, mit anderen Worten: ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen, die in einem förmlichen Verfahren von dem dazu ermächtigten staatlichen Organ – dem Gesetzgeber – erlassen worden ist.
Definitionen
- Gesetzmäßigkeit: Ist die Übereinstimmung staatlichen oder privaten Handelns mit dem geltenden positiven Recht (Verfassung, Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften). Die Bindung aller staatlichen Gewalt an das geltende Recht ist wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates.
- Am Rande der Legalität: Eine Handlung, die gerade noch durch das Gesetz gedeckt ist, sich aber bereits in den Bereich der Illegalität bewegt (Illizität).
- Legalitätsprinzip: Ein Grundsatz im Strafverfahren, der besagt, dass die Strafverfolgungsbehörde bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen (lateinisch ex officio), also ohne Anzeige oder Antrag zu ermitteln hat.
Kant
Immanuel Kant zufolge ist Legalität „die äußerlich feststellbare Übereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetz ohne Berücksichtigung des Motivs“. Der Gegenbegriff ist bei ihm Moralität, d. h. das nicht nur ein Handeln der Pflicht gemäß, sondern das Handeln aus Pflicht.
Illegalität
Das Gegenteil von Legalität ist die Illegalität. Sie bezeichnet einen Verstoß gegen geltendes Recht, egal ob durch den Bürger oder den Staat. Genau wie bei der Legalität ist die Beziehung auf einen Gegenstand möglich. Eine Form der Illegalität ist die Strafbarkeit. Wenn ein Verstoß gegen die Legalität durch Gesetz als besonders ächtungswürdig festgelegt wurde, wird strafbar gehandelt. Eine mildere Form ist eine Ordnungswidrigkeit.
Die Legalität wurde in der Weimarer Republik auch in Verbindung mit Parteien genannt. So sprach das Reichsgericht in einem Urteil vom 21. Februar 1930 der NSDAP den „Charakter der Legalität“ ab. In modernen Demokratien läuft das unter dem Begriff der Verfassungsfeindlichkeit.
Siehe auch
- Rechtmäßigkeit
- Illegale Einreise
- Illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt
- Legalisierung von Drogen
Weblinks
- Georges Labica: Illegalität (PDF; 126 kB), Historisch-kritisches Wörterbuch des Marxismus, Band 6/I.
- Heinrich Oberreuter: Legalität (in: Staatslexikon der Görres-Gesellschaft )
Einzelnachweise
- Carl Creifelds: Rechtswörterbuch, 21. Aufl. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8.
- Alois Halder: Philosophisches Wörterbuch. Begriff Legalität.
- Siehe Rede Rudolf Breitscheids im Reichstag am 24. Februar 1932.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Legalitat ist die gesetzliche Zulassigkeit einer Handlung einer Duldung oder eines Unterlassens Der Rechtsbegriff umfasst auch das gesetzliche Bestehen von Rechtsbeziehungen zwischen Personen untereinander z B legale Beziehung legales Verhaltnis zwischen Personen und Sachen z B legaler Waffenbesitz und zwischen Personen und Rechten z B Erlaubnis Davon zu unterscheiden ist die Legitimitat WorterklarungDas Wort Legalitat kommt aus dem Lateinischen lateinisch lex legis legalitas und bedeutet Gesetz Gesetzmassigkeit mit anderen Worten ein Gesetz ist eine Sammlung von allgemein verbindlichen Rechtsnormen die in einem formlichen Verfahren von dem dazu ermachtigten staatlichen Organ dem Gesetzgeber erlassen worden ist DefinitionenGesetzmassigkeit Ist die Ubereinstimmung staatlichen oder privaten Handelns mit dem geltenden positiven Recht Verfassung Gesetze sonstige Rechtsvorschriften Die Bindung aller staatlichen Gewalt an das geltende Recht ist wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates Am Rande der Legalitat Eine Handlung die gerade noch durch das Gesetz gedeckt ist sich aber bereits in den Bereich der Illegalitat bewegt Illizitat Legalitatsprinzip Ein Grundsatz im Strafverfahren der besagt dass die Strafverfolgungsbehorde bei Verdacht einer Straftat von Amts wegen lateinisch ex officio also ohne Anzeige oder Antrag zu ermitteln hat KantImmanuel Kant zufolge ist Legalitat die ausserlich feststellbare Ubereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetz ohne Berucksichtigung des Motivs Der Gegenbegriff ist bei ihm Moralitat d h das nicht nur ein Handeln der Pflicht gemass sondern das Handeln aus Pflicht IllegalitatIn diesem Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen siehe Diskussion Legalitat illegal Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Das Gegenteil von Legalitat ist die Illegalitat Sie bezeichnet einen Verstoss gegen geltendes Recht egal ob durch den Burger oder den Staat Genau wie bei der Legalitat ist die Beziehung auf einen Gegenstand moglich Eine Form der Illegalitat ist die Strafbarkeit Wenn ein Verstoss gegen die Legalitat durch Gesetz als besonders achtungswurdig festgelegt wurde wird strafbar gehandelt Eine mildere Form ist eine Ordnungswidrigkeit Die Legalitat wurde in der Weimarer Republik auch in Verbindung mit Parteien genannt So sprach das Reichsgericht in einem Urteil vom 21 Februar 1930 der NSDAP den Charakter der Legalitat ab In modernen Demokratien lauft das unter dem Begriff der Verfassungsfeindlichkeit Siehe auchRechtmassigkeit Illegale Einreise Illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt Legalisierung von DrogenWeblinksWiktionary Legalitat Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Georges Labica Illegalitat PDF 126 kB Historisch kritisches Worterbuch des Marxismus Band 6 I Heinrich Oberreuter Legalitat in Staatslexikon der Gorres Gesellschaft EinzelnachweiseCarl Creifelds Rechtsworterbuch 21 Aufl 2014 ISBN 978 3 406 63871 8 Alois Halder Philosophisches Worterbuch Begriff Legalitat Siehe Rede Rudolf Breitscheids im Reichstag am 24 Februar 1932 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4167116 8 GND Explorer lobid OGND AKS