Unter Novemberverträge versteht man die im November 1870 abgeschlossenen Staatsverträge über einen Beitritt der Königrei
Novemberverträge

Unter Novemberverträge versteht man die im November 1870 abgeschlossenen Staatsverträge über einen Beitritt der Königreiche Bayern und Württemberg, der Großherzogtümer Baden und Hessen zum Norddeutschen Bund. Eine Neugründung war hierbei nicht vorgesehen, vielmehr sollte der Norddeutsche Bundesstaat sich mit den süddeutschen Staaten zum Deutschen Reich erweitern.
Die Novemberverträge sind im Einzelnen
- die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen zur „Gründung“ des „Deutschen Bundes“ (nicht zu verwechseln mit dem Deutschen Bund von 1815) vom 15. November 1870
- der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Bayern vom 23. November
- der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Württemberg vom 25. November.
Infolgedessen musste die Verfassung des Norddeutschen Bundes angepasst werden. Viele Änderungen erschienen in der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1. Januar 1871, allerdings hatte Württemberg den Vertrag bereits ratifiziert, wodurch die neue Verfassung schon überholt war. Bayern folgte mit der Ratifizierung erst Ende Januar, ließ die Rechtswirksamkeit aber rückwirkend mit dem 1. Januar beginnen.
Am 18. Januar 1871 folgte die Kaiserausrufung in Versailles, die rechtlich gesehen keine Reichsgründung, sondern allenfalls einen Amtsantritt darstellte. Am 3. März fand eine Reichstagswahl statt, an der nun auch die vier beigetretenen Staaten beteiligt waren. Um das Verfassungsrecht dem jüngsten Stand anzugleichen, beschlossen Reichstag und Bundesrat das Verfassungsgesetz für das Deutsche Reich vom 16. April 1871.
Vorgeschichte
Deutsch-Französischer Krieg
Nach dem Preußisch-Österreichischen Krieg von 1866 hatten sich 1867 die norddeutschen Staaten unter preußischer Führung zum Norddeutschen Bund zusammengeschlossen. 1870 erklärte Frankreich unter Napoleon III. Preußen den Krieg und löste damit den Deutsch-Französischen Krieg aus. Frankreich wurde davon überrascht, dass Bayern, Württemberg, Baden und Hessen Preußen zur Seite standen, obwohl bereits seit 1866 gegenseitige Schutz- und Trutzbündnisse bestanden.
Während des siegreichen Krieges hatte sich eine nahende Einigung angebahnt, und der Weg für die Reichsgründung wurde frei. Otto von Bismarck, Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes, drängte im Sinne der kleindeutschen Lösung auf einen Beitritt der verbliebenen souveränen süddeutschen Staaten Großherzogtum Baden, Großherzogtum Hessen, Königreich Württemberg und Königreich Bayern. Deren Regierungen standen der Einheitsbewegung unterschiedlich gegenüber. Es bedurfte daher diplomatischen Geschicks, um gleichzeitig eine scheinbare Souveränität der süddeutschen Staaten zu wahren und die Einheit verfassungsrechtlich zu verankern. Überdies musste außenpolitisch der Argwohn der verbliebenen europäischen Mächte (Russisches Reich, Österreich-Ungarn und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Irland) vermieden werden.
Haltungen in Baden, Württemberg und Hessen
Das Großherzogtum Baden stand vorbehaltlos hinter der Einigung. Großherzog Friedrich I. und Ministerpräsident Julius Jolly artikulierten bereits am 3. September 1870 Beitrittswünsche. Sie hatten bereits 1867 und wiederholt im Frühjahr 1870 den Eintritt in den Norddeutschen Bund beantragt, den der Norddeutsche Reichstag auf Bismarcks Betreiben jedoch wegen außenpolitischer Rücksichtnahme ablehnte (Interpellation Lasker).
Das Königreich Württemberg war großdeutsch-österreichisch gesinnt. Unter dem Einfluss der württembergischen Deutschen Partei sandte das Kabinett unter König Karl I. am 12. September einen Gesandten in das deutsche Hauptquartier in Frankreich, um Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bund über eine Vereinigung zu führen.
Die Regierung des Großherzogtums Hessen war eher großdeutsch eingestellt, jedoch gehörten die nordhessische Provinz Oberhessen und auch die Truppen Südhessens bereits zum Norddeutschen Bund, was eine gewisse Zwangslage für die Regierung unter Großherzog Ludwig III. bedeutete. Auch befürworteten die Bevölkerung und der Thronfolger, der spätere Ludwig IV. die kleindeutsche Lösung. Dementsprechend ließ die Regierung von der großdeutschen Idee ab und trat in Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bund.
Haltung in Bayern
Das Königreich Bayern stand von allen vier souveränen Staaten einer kleindeutschen Einheit am stärksten ablehnend gegenüber. König Ludwig II. war stets auf Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bedacht. Um nicht isoliert zu werden, trat Bayern mit dem Vorschlag eines neuen Verfassungsbündnisses in die Verhandlungen ein. Dieses Verfassungsbündnis lief auf die Gründung eines neuen Bundes mit neuer Bundesverfassung hinaus.
Bayern hatte sich vom preußischen König Wilhelm brieflich versprechen lassen, die Selbstständigkeit und Integrität Bayerns zu wahren. Durch den Vertrag vom 23. November 1870 zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Königreich Bayern behielt Bayern neben der Kultur- und Steuerhoheit aber auch noch zahlreiche weitere so genannte Reservatrechte, wie eigenes Heer, Postwesen und eigene Eisenbahn. Der bayerische Landtag nahm im Januar 1871 diesen Vertrag nach größten Widerständen, vor allem der bayerischen Patrioten, an.
Unterzeichnung
Vom 22. bis 26. September 1870 fanden in München vorbereitende Konferenzen statt. Bayerns Widerstand schwand, auch wegen Einzelgesprächen von Otto von Bismarck im Oktober und weiterer Einflussnahmen auf den bayerischen König Ludwig II. Baden und Hessen stellten im Oktober Beitrittsanträge, sodass sich der Druck auf Württemberg und Bayern nochmals erhöhte.
Ab Ende Oktober wurden die Verhandlungen im deutschen Hauptquartier bei Versailles mit den bevollmächtigten Ministern der vier süddeutschen Staaten geführt. Auch sächsische Bevollmächtigte wurden hinzugenommen. Zu dieser Zeit war die Belagerung von Paris noch in vollem Gange. Ergebnis der Verhandlungen war die Einigkeit, den Norddeutschen Bund durch Hinzutritt der süddeutschen Staaten in einen Deutschen Bund umzuwandeln. Die Norddeutsche Bundesverfassung sollte analog die Deutsche Bundesverfassung werden.
Dieses Ergebnis wurde in den Verfassungsverträgen vom November 1870 und zwei gesonderten Militärkonventionen mit den vier hinzutretenden Staaten geschlossen: Zunächst kam am 15. November der Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund auf der einen und Baden und Hessen auf der anderen Seite auf Basis der unveränderten Annahme der Norddeutschen Bundesverfassung zustande. Hierdurch wurde die Bezeichnung des Norddeutschen Bundes in „Deutscher Bund“ geändert, auch wenn die Ratifizierungen der völkerrechtlichen Verträge noch ausstanden. Nach Verhandlungen mit Bayern und Württemberg wurde die Norddeutsche Bundesverfassung und die wichtigsten Gesetze des Norddeutschen Bundes modifiziert: Insgesamt wurden die föderalen Elemente im Vergleich mit dem Norddeutschen Bund von 1867 stärker betont. Auf dieser neuen Grundlage trat am 23. November Bayern dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen in Berlin bei; Württemberg folgte ebenfalls in Berlin am 25. November. Sämtliche Verträge traten zum 1. Januar 1871 in Kraft, weshalb dieser Tag die formale Geburt des Deutschen Reichs markiert. Am 8. November folgten noch Zustimmungsverträge mit Bayern sowie Württemberg, Baden und Hessen über die zwischen Württemberg, Baden und Hessen und dem Norddeutschen Bund respektive Bayern und dem Norddeutschen Bund geschlossenen Verträge.
Die Novemberverträge bedurften der Zustimmung der Volksvertretungen des Norddeutschen Bundes als auch der Volksvertretungen, da im Zuge der Beitritte die bestehende Norddeutsche Bundesverfassung abgeändert wurde. Die Parlamente von Württemberg, Baden und Hessen ratifizierten die Verträge im Dezember 1870, Bayern am 21. Januar 1871 mit eindeutigen Mehrheiten. Bei der Abstimmung im Norddeutschen Reichstag nach der dritten Lesung am 9. Dezember 1870 stimmten vor allem die polnischen, dänischen und welfischen Abgeordneten mit Gegenstimmen. Andere ablehnende Lager blieben der Abstimmung fern. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes stimmte am selben Tag für die Änderung der Bezeichnungen in „Deutsches Reich“ und „Deutscher Kaiser“. Am 10. Dezember 1870 passierte die Verfassungsänderung den Reichstag.
Einordnung
Die Novemberverträge bereiteten die sogenannte Reichsgründung vor, indem die Beitrittsbedingungen der Südstaaten geregelt wurden. Dabei änderte sich die Verfassung selbst bzw. das politische System kaum. Von bleibender Bedeutung waren die Sonderregeln für einige Südstaaten, die sogenannten Reservatrechte. Württemberg und Bayern durften eigene Verbrauchssteuern und Eisenbahntarife erheben und erhielten Sonderrechte im Post- und Telegraphenwesen. Sachsen sowie Württemberg und Bayern durften weiterhin eigene Armeen unterhalten; während diese Staaten neben Preußen ihr Heer selbst verwalteten, waren die übrigen Landeskontingente mit der preußischen Armee vereinigt. Diese Rechte und weitere Ausnahmeregelungen blieben bis 1918 in Kraft, auch wenn sie großteils nicht in den Verfassungstexten vom 1. Januar bzw. 16. April 1871 erschienen.
Die Beitritte sind in der Geschichtswissenschaft bzw. der Verfassungsgeschichte unterschiedlich interpretiert worden. Nach Ansicht der einen wurde der fortbestehende Norddeutsche Bund erweitert und umbenannt, nach anderer Ansicht wurde mit dem Deutschen Bund von 1870 ein neuer Staat geschaffen, Weit verbreitet ist das Urteil, das Reich sei „von oben“ gegründet worden. Allerdings waren der Reichstag und die Landesparlamente an den Verfassungsänderungen bzw. Beitrittsgesetzen beteiligt.
Literatur
- Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. II: Deutsche Verfassungsdokumente 1851–1900, 3. Aufl., Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1992, ISBN 3-17-001845-0, Nr. 219 ff.
- Hartmut Maurer: Entstehung und Grundlagen der Reichsverfassung von 1871. In: Joachim Burmeister (Hrsg.): Verfassungsstaatlichkeit. Festschrift für Klaus Stern zum 65. Geburtstag, München 1997, S. 29–48.
- Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. Die Verfassungsentwicklung vom Alten Deutschen Reich zur wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland. C.H. Beck, München 2000, Rn. 128 f.
Weblinks
- Wortlaut der Verträge
Belege
- Vgl. hierzu Michael Kotulla, Deutsche Verfassungsgeschichte. Vom Alten Reich bis Weimar (1495–1934), 2008, Rn. 2014.
- Protokoll, betreffend die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung vom 15. November 1870.
- Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst Schlußprotokoll vom 23. November 1870.
- Vertrag betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll vom 25. November 1870.
- Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (Bismarcksche Reichsverfassung). In: Bundesgesetzblatt des Deutschen Bundes, Nr. 16 vom 20. April 1871, S. 63 ff., Digitalisat (Münchener Digitalisierungszentrum)
- Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts, C.H. Beck, München 2000, Rn 128.
- Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts, C.H. Beck, München 2000, Rn. 127.
- Christian Heitsch: Die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder, Mohr Siebeck, Tübingen 2001, ISBN 3-16-147645-X, S. 59–60, Anm. 153.
- Julia Cholet: Der Etat des Deutschen Reiches in der Bismarckzeit, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2012, S. 243 f.
- Tim Ostermann, Die verfassungsrechtliche Stellung des Deutschen Kaisers nach der Reichsverfassung von 1871, Peter Lang, Frankfurt am Main 2009, S. 19 f.; Hans-Peter Ullmann, Politik im Deutschen Kaiserreich: 1871–1918, 2. Aufl., Oldenbourg, München 2005, S. 57; Christian Jansen, Gründerzeit und Nationsbildung 1849–1871, Schöningh, Paderborn 2011, S. 10; vgl. dazu Hans-Ulrich Wehler, Deutsche Gesellschaftsgeschichte, C.H. Beck, München 1995, S. VII/VIII: „Die zweite Phase der ‚Deutschen Doppelrevolution‘ / Die deutsche Industrielle Revolution – Die politische Revolution der Reichsgründung ‘von oben’ 1849–1871/73“; „Die ‚Revolution von oben‘ von 1862 bis 1871“.
Autor: www.NiNa.Az
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Unter Novembervertrage versteht man die im November 1870 abgeschlossenen Staatsvertrage uber einen Beitritt der Konigreiche Bayern und Wurttemberg der Grossherzogtumer Baden und Hessen zum Norddeutschen Bund Eine Neugrundung war hierbei nicht vorgesehen vielmehr sollte der Norddeutsche Bundesstaat sich mit den suddeutschen Staaten zum Deutschen Reich erweitern Norddeutscher Bund 1867 1870 mit Preussen blau rot umrandet Grun umrandet Bayern mit der bayerischen Pfalz gelb umrandet Wurttemberg braun umrandet Baden und dunkelbraun umrandet Hessen Darmstadt Die Novembervertrage sind im Einzelnen die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen zur Grundung des Deutschen Bundes nicht zu verwechseln mit dem Deutschen Bund von 1815 vom 15 November 1870 der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Bayern vom 23 November der Vertrag des Norddeutschen Bundes mit Wurttemberg vom 25 November Infolgedessen musste die Verfassung des Norddeutschen Bundes angepasst werden Viele Anderungen erschienen in der Verfassung des Deutschen Bundes vom 1 Januar 1871 allerdings hatte Wurttemberg den Vertrag bereits ratifiziert wodurch die neue Verfassung schon uberholt war Bayern folgte mit der Ratifizierung erst Ende Januar liess die Rechtswirksamkeit aber ruckwirkend mit dem 1 Januar beginnen Am 18 Januar 1871 folgte die Kaiserausrufung in Versailles die rechtlich gesehen keine Reichsgrundung sondern allenfalls einen Amtsantritt darstellte Am 3 Marz fand eine Reichstagswahl statt an der nun auch die vier beigetretenen Staaten beteiligt waren Um das Verfassungsrecht dem jungsten Stand anzugleichen beschlossen Reichstag und Bundesrat das Verfassungsgesetz fur das Deutsche Reich vom 16 April 1871 VorgeschichteDeutsch Franzosischer Krieg Hauptartikel Deutsch Franzosischer Krieg Nach dem Preussisch Osterreichischen Krieg von 1866 hatten sich 1867 die norddeutschen Staaten unter preussischer Fuhrung zum Norddeutschen Bund zusammengeschlossen 1870 erklarte Frankreich unter Napoleon III Preussen den Krieg und loste damit den Deutsch Franzosischen Krieg aus Frankreich wurde davon uberrascht dass Bayern Wurttemberg Baden und Hessen Preussen zur Seite standen obwohl bereits seit 1866 gegenseitige Schutz und Trutzbundnisse bestanden Wahrend des siegreichen Krieges hatte sich eine nahende Einigung angebahnt und der Weg fur die Reichsgrundung wurde frei Otto von Bismarck Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes drangte im Sinne der kleindeutschen Losung auf einen Beitritt der verbliebenen souveranen suddeutschen Staaten Grossherzogtum Baden Grossherzogtum Hessen Konigreich Wurttemberg und Konigreich Bayern Deren Regierungen standen der Einheitsbewegung unterschiedlich gegenuber Es bedurfte daher diplomatischen Geschicks um gleichzeitig eine scheinbare Souveranitat der suddeutschen Staaten zu wahren und die Einheit verfassungsrechtlich zu verankern Uberdies musste aussenpolitisch der Argwohn der verbliebenen europaischen Machte Russisches Reich Osterreich Ungarn und das Vereinigte Konigreich Grossbritannien und Irland vermieden werden Haltungen in Baden Wurttemberg und Hessen Das Grossherzogtum Baden stand vorbehaltlos hinter der Einigung Grossherzog Friedrich I und Ministerprasident Julius Jolly artikulierten bereits am 3 September 1870 Beitrittswunsche Sie hatten bereits 1867 und wiederholt im Fruhjahr 1870 den Eintritt in den Norddeutschen Bund beantragt den der Norddeutsche Reichstag auf Bismarcks Betreiben jedoch wegen aussenpolitischer Rucksichtnahme ablehnte Interpellation Lasker Das Konigreich Wurttemberg war grossdeutsch osterreichisch gesinnt Unter dem Einfluss der wurttembergischen Deutschen Partei sandte das Kabinett unter Konig Karl I am 12 September einen Gesandten in das deutsche Hauptquartier in Frankreich um Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bund uber eine Vereinigung zu fuhren Die Regierung des Grossherzogtums Hessen war eher grossdeutsch eingestellt jedoch gehorten die nordhessische Provinz Oberhessen und auch die Truppen Sudhessens bereits zum Norddeutschen Bund was eine gewisse Zwangslage fur die Regierung unter Grossherzog Ludwig III bedeutete Auch befurworteten die Bevolkerung und der Thronfolger der spatere Ludwig IV die kleindeutsche Losung Dementsprechend liess die Regierung von der grossdeutschen Idee ab und trat in Verhandlungen mit dem Norddeutschen Bund Haltung in Bayern Das Konigreich Bayern stand von allen vier souveranen Staaten einer kleindeutschen Einheit am starksten ablehnend gegenuber Konig Ludwig II war stets auf Eigenstandigkeit und Unabhangigkeit bedacht Um nicht isoliert zu werden trat Bayern mit dem Vorschlag eines neuen Verfassungsbundnisses in die Verhandlungen ein Dieses Verfassungsbundnis lief auf die Grundung eines neuen Bundes mit neuer Bundesverfassung hinaus Bayern hatte sich vom preussischen Konig Wilhelm brieflich versprechen lassen die Selbststandigkeit und Integritat Bayerns zu wahren Durch den Vertrag vom 23 November 1870 zwischen dem Norddeutschen Bund und dem Konigreich Bayern behielt Bayern neben der Kultur und Steuerhoheit aber auch noch zahlreiche weitere so genannte Reservatrechte wie eigenes Heer Postwesen und eigene Eisenbahn Der bayerische Landtag nahm im Januar 1871 diesen Vertrag nach grossten Widerstanden vor allem der bayerischen Patrioten an Siehe auch Bayerische GeschichteUnterzeichnungDie Novembervertrage im Kladderadatsch Vom 22 bis 26 September 1870 fanden in Munchen vorbereitende Konferenzen statt Bayerns Widerstand schwand auch wegen Einzelgesprachen von Otto von Bismarck im Oktober und weiterer Einflussnahmen auf den bayerischen Konig Ludwig II Baden und Hessen stellten im Oktober Beitrittsantrage sodass sich der Druck auf Wurttemberg und Bayern nochmals erhohte Ab Ende Oktober wurden die Verhandlungen im deutschen Hauptquartier bei Versailles mit den bevollmachtigten Ministern der vier suddeutschen Staaten gefuhrt Auch sachsische Bevollmachtigte wurden hinzugenommen Zu dieser Zeit war die Belagerung von Paris noch in vollem Gange Ergebnis der Verhandlungen war die Einigkeit den Norddeutschen Bund durch Hinzutritt der suddeutschen Staaten in einen Deutschen Bund umzuwandeln Die Norddeutsche Bundesverfassung sollte analog die Deutsche Bundesverfassung werden Dieses Ergebnis wurde in den Verfassungsvertragen vom November 1870 und zwei gesonderten Militarkonventionen mit den vier hinzutretenden Staaten geschlossen Zunachst kam am 15 November der Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund auf der einen und Baden und Hessen auf der anderen Seite auf Basis der unveranderten Annahme der Norddeutschen Bundesverfassung zustande Hierdurch wurde die Bezeichnung des Norddeutschen Bundes in Deutscher Bund geandert auch wenn die Ratifizierungen der volkerrechtlichen Vertrage noch ausstanden Nach Verhandlungen mit Bayern und Wurttemberg wurde die Norddeutsche Bundesverfassung und die wichtigsten Gesetze des Norddeutschen Bundes modifiziert Insgesamt wurden die foderalen Elemente im Vergleich mit dem Norddeutschen Bund von 1867 starker betont Auf dieser neuen Grundlage trat am 23 November Bayern dem Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Baden und Hessen in Berlin bei Wurttemberg folgte ebenfalls in Berlin am 25 November Samtliche Vertrage traten zum 1 Januar 1871 in Kraft weshalb dieser Tag die formale Geburt des Deutschen Reichs markiert Am 8 November folgten noch Zustimmungsvertrage mit Bayern sowie Wurttemberg Baden und Hessen uber die zwischen Wurttemberg Baden und Hessen und dem Norddeutschen Bund respektive Bayern und dem Norddeutschen Bund geschlossenen Vertrage Die Novembervertrage bedurften der Zustimmung der Volksvertretungen des Norddeutschen Bundes als auch der Volksvertretungen da im Zuge der Beitritte die bestehende Norddeutsche Bundesverfassung abgeandert wurde Die Parlamente von Wurttemberg Baden und Hessen ratifizierten die Vertrage im Dezember 1870 Bayern am 21 Januar 1871 mit eindeutigen Mehrheiten Bei der Abstimmung im Norddeutschen Reichstag nach der dritten Lesung am 9 Dezember 1870 stimmten vor allem die polnischen danischen und welfischen Abgeordneten mit Gegenstimmen Andere ablehnende Lager blieben der Abstimmung fern Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes stimmte am selben Tag fur die Anderung der Bezeichnungen in Deutsches Reich und Deutscher Kaiser Am 10 Dezember 1870 passierte die Verfassungsanderung den Reichstag EinordnungDie Novembervertrage bereiteten die sogenannte Reichsgrundung vor indem die Beitrittsbedingungen der Sudstaaten geregelt wurden Dabei anderte sich die Verfassung selbst bzw das politische System kaum Von bleibender Bedeutung waren die Sonderregeln fur einige Sudstaaten die sogenannten Reservatrechte Wurttemberg und Bayern durften eigene Verbrauchssteuern und Eisenbahntarife erheben und erhielten Sonderrechte im Post und Telegraphenwesen Sachsen sowie Wurttemberg und Bayern durften weiterhin eigene Armeen unterhalten wahrend diese Staaten neben Preussen ihr Heer selbst verwalteten waren die ubrigen Landeskontingente mit der preussischen Armee vereinigt Diese Rechte und weitere Ausnahmeregelungen blieben bis 1918 in Kraft auch wenn sie grossteils nicht in den Verfassungstexten vom 1 Januar bzw 16 April 1871 erschienen Die Beitritte sind in der Geschichtswissenschaft bzw der Verfassungsgeschichte unterschiedlich interpretiert worden Nach Ansicht der einen wurde der fortbestehende Norddeutsche Bund erweitert und umbenannt nach anderer Ansicht wurde mit dem Deutschen Bund von 1870 ein neuer Staat geschaffen Weit verbreitet ist das Urteil das Reich sei von oben gegrundet worden Allerdings waren der Reichstag und die Landesparlamente an den Verfassungsanderungen bzw Beitrittsgesetzen beteiligt LiteraturErnst Rudolf Huber Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Bd II Deutsche Verfassungsdokumente 1851 1900 3 Aufl Stuttgart Berlin Koln Mainz 1992 ISBN 3 17 001845 0 Nr 219 ff Hartmut Maurer Entstehung und Grundlagen der Reichsverfassung von 1871 In Joachim Burmeister Hrsg Verfassungsstaatlichkeit 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