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Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz

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Das Gesetz vom 24. Juli 1917, mit dem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen (von Historikern und Juristen üblicherweise kurz Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz oder KWEG genannt) war ein altösterreichisches Gesetz, das während des Ersten Weltkrieges erlassen und in den Jahren 1932 bis 1934 von der christlich-sozialen Regierung unter Bundeskanzler Dollfuß zur Errichtung der als Austrofaschismus bezeichneten Diktatur missbraucht wurde.

1917: KWEG für Cisleithanien

Mit dem Gesetz vom 24. Juli 1917 wurde die k.k. Regierung von Kaiser und Reichsrat, dem Parlament der österreichischen Reichshälfte, ermächtigt, die notwendigen Verfügungen zum Funktionieren der Wirtschaft und der Versorgung der Bevölkerung durch Verordnung zu erlassen und dabei auch Gesetze zu ändern.

Kaiser Franz Joseph I. hatte den in diesem Gesetz enthaltenen Freiraum für wirtschaftliche Regierungsverfügungen auf Vorschlag von k.k. Ministerpräsident Karl Graf Stürgkh bereits durch kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober 1914 fixiert., da der Reichsrat zu diesem Zeitpunkt vertagt war. Die kaiserliche Verordnung war z. B. Basis für die im November / Dezember 1916 erfolgte, gesetzändernde Schaffung des Amtes für Volksernährung, das Kompetenzen aus mehreren Ministerien erhielt und berechtigt wurde, im Krieg wie ein Ressortministerium Verordnungen zu erlassen.

Kaiser Karl I. berief den Reichsrat im Frühjahr 1917 zum ersten Mal seit Frühjahr 1914 wieder ein und wollte die demokratische Legitimierung des Regierungshandelns sicherstellen, indem statt der kaiserlichen Verordnung von 1914 ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz erlassen wurde.

1918/1919: KWEG als Grundlage für Vollzugsanweisungen

Am 30. Oktober 1918 konstituierte sich der Staat Deutschösterreich, der sich am 12. November zur Republik erklärte. Die Provisorische (bis Februar 1919) bzw. die Konstituierende Nationalversammlung (ab März 1919) als Parlament und die Staatsregierung (eine Koalition der großen Parteien, geführt von Staatskanzler Karl Renner) waren, juristisch betrachtet, zum Teil revolutionär (d. h. ohne Legitimation durch die bis dahin bestehende Rechtsordnung), zum Teil evolutionär (d. h. auf Grund bestehender altösterreichischer Gesetze) tätig. Regierungsverordnungen (Vollzugsanweisungen genannt) führten nicht selten das Gesetz vom 24. Juli 1917 als Rechtsgrundlage an. Da die Nationalversammlung im gleichen Zeitraum Gesetze beschloss, ist unklar, weshalb in diesen Fällen eine Regierungsverordnung unter Bezugnahme auf ein k.k. Gesetz einem neuen Gesetzesbeschluss vorgezogen wurde. (Die Gefahr des einfachen „Überspielens“ wichtiger Parteien bestand damals allerdings nicht, da eine „große Koalition“ regierte.)

Bemerkenswert ist, dass die Staatskanzlei unter ihrem Leiter Karl Renner der Konstituierenden Nationalversammlung regelmäßig Bericht über Vollzugsanweisungen erstattete, die auf Grund des KWEG erlassen worden waren. Im Bericht vom 5. März 1919 wurde darauf hingewiesen, er werde in sinngemäßer Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmung (des KWEG) erstattet (die sich auf den Reichsrat bezog). Warum diese Praxis in späteren Gesetzgebungsperioden nicht beibehalten wurde, ist ungeklärt.

1920: KWEG von der Republik gefährlich vereinfacht übernommen

Das KWEG dürfte den damaligen Politikern nützlich erschienen sein, jedenfalls wurde es in die definitive republikanische Verfassungsstruktur übernommen. In § 7 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 (Verfassungs-Übergangsgesetz 1920, kurz: VÜG 1920) wurde die fortdauernde Gültigkeit des KWEG bestätigt. Dies war aus späterer Sicht ein schwerer politischer Fehler, da das Gesetz – im Gegensatz zu anderen, republikanischen Ermächtigungsgesetzen – kein automatisches Außer-Kraft-Treten von Vorschriften nach kurzer Zeit vorsah und der im k.k. Gesetz enthaltene parlamentarische Kontrollvorgang (und damit nach Ende der „großen Koalition“ ein wichtiges Oppositionsrecht) explizit nicht übernommen wurde:

Die nach dem Gesetz vom 24. Juli 1917, RGBl. Nr. 307, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiet zu treffen, der Regierung zustehenden Befugnisse gehen sowohl auf die Bundesregierung als auch auf die einzelnen Bundesminister über.

Im KWEG 1917 war die periodische Vorlage der Notverordnungen an den Reichsrat vorgesehen gewesen; analog erfolgte sie an die Konstituierende Nationalversammlung (1919–1920). Kelsen / Fröhlich / Merkl verneinten die Weitergeltung der Vorlageverpflichtung nunmehr an den Nationalrat (und der Verpflichtung, die nachträgliche Genehmigung einzuholen), da dieser in der zitierten Bestimmung nicht als Rechtsnachfolger des Reichsrates genannt war. Dadurch trat eine gefährliche Vereinfachung ein, die der Regierung in den Jahren 1932 bis 1934 auf dem Weg zur Ständestaatsdiktatur sehr entgegenkommen sollte.

Die Ermächtigung der Regierung zu gesetzesändernden Verordnungen nach dem KWEG galt als die hervorzuhebende Ausnahme vom System des B-VG und bedurfte daher einer eigenen verfassungsgesetzlichen Regelung, die eben durch das VÜG 1920 erfolgte.

Situation in Deutschland

Auch in Deutschland hatte es im Krieg ein Ermächtigungsgesetz gegeben. Ähnlich übertrug die Nationalversammlung 1919/1920 bzw. dann der Reichstag der Regierung teilweise das Recht, gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen. Solche Ermächtigungen waren zeitlich und thematisch begrenzt. An sich sah die Verfassung eine Ermächtigung nicht vor, doch die damaligen Verfassungsexperten hielten das Vorgehen für zulässig: Ermächtigungsgesetze wurden mit derselben Mehrheit (zwei Drittel) angenommen, die auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen wäre.

Am 21. März 1933 ließ Reichskanzler Adolf Hitler sich vom Reichstag ein Ermächtigungsgesetz geben, das sich stark von den Vorgängern unterschied. Nun sollte die Regierung auch verfassungswidrige Gesetze erlassen können, dazu ohne Unterschrift des Reichspräsidenten. Begrenzt war es auf vier Jahre bzw. bis zur Ablösung der aktuellen Regierung. Dieses Ermächtigungsgesetz konnte sich allenfalls auf eine Verfassungspraxis der Republik berufen, nicht aber auf einen entsprechenden Passus in der Verfassung.

Ab 1932: Anwendung durch die Regierung Dollfuß

Die seit Mai 1932 im Amt befindliche Bundesregierung Dollfuß I wandte das Gesetz vom 24. Juli 1917 erstmals am 1. Oktober 1932 an. Justizminister Kurt Schuschnigg erließ unter Bezugnahme auf das Gesetz im Einvernehmen mit Finanzminister Emanuel Weidenhoffer eine Verordnung über die Haftung der für den Zusammenbruch der Creditanstalt Verantwortlichen.

Dollfuß warb in der Presse für diesen kurzen Weg der Entscheidungen seiner Regierung:

Die Regierung (...) geht Schritt um Schritt auf ihrem vorgezeichneten Weg weiter (...). Die Tatsache, dass es der Regierung möglich ist, selbst ohne vorherige endlose parlamentarische Kämpfe sofort gewisse dringliche Maßnahmen in die Tat umzusetzen, wird zur Gesundung unserer Demokratie wesentlich beitragen.

Die oppositionellen Sozialdemokraten traten nun gegen die Anwendung des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes auf. Im Parlament wandte sich in einer dringlichen Anfrage vom 20. Oktober 1932 der sozialdemokratische Abgeordnete Karl Seitz betreffend die Anwendung des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes bezüglich der Ernennung von Major Emil Fey zum Staatssekretär und das für Wien erlassene Versammlungsverbot an die Regierung. Als Bürgermeister von Wien weigerte sich Seitz, die Verordnungen der Regierung Dollfuß / Schuschnigg umzusetzen, da er sie für rechtswidrig hielt.

1933/1934: Mit dem KWEG in die Diktatur

Nach der von der Regierung Dollfuß so genannten Selbstausschaltung des Parlaments im März 1933 (in der Realität hatte die Regierung den Wiederzusammentritt des Nationalrates am 15. März verhindert; die Sitzung wurde eröffnet und auf Anweisung der Polizei sofort wieder geschlossen) nutzte die Regierung das Gesetz vom 24. Juli 1917 als formalrechtliche Basis aller Notverordnungen, mit denen der diktatorische Ständestaat eingerichtet wurde. Zuletzt wurde die am 1. Mai 1934 in Kraft gesetzte autoritäre Maiverfassung auf der Basis des KWEG erlassen.

1946: Gesetz vom 24. Juli 1917 aufgehoben

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 25. Juli 1946 aufgehoben.

Später wurde in Österreich gelegentlich behauptet, man habe bei der Errichtung der Republik 1918 leider vergessen, das KWEG, das nur für die Kriegszeit bestimmt gewesen sei, aufzuheben, und Dollfuß habe dieses Versehen kaltblütig ausgenützt. Dies steht in Widerspruch zur historischen Evidenz, dass das KWEG 1918 keineswegs vergessen, sondern 1918/1919 von der Staatsregierung aktiv angewandt und 1920 bestätigt wurde, um Vorschriften „auf kurzem Weg“ zu erlassen.

Einzelnachweise

  1. Gesetz vom 24. Juli 1917, mit dem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen, RGBl. Nr. 307/1917
  2. Kaiserliche Verordnung, mit welcher die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen RGBl. Nr. 274/1914
  3. Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung für Deutschösterreich, 2. Sitzung, 5. März 1919, S. 21 f.
  4. Verfassungsgesetz, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, BGBl. Nr. 2/1920
  5. Kommentar zu Art. 18 Abs. 2 B-VG; Kelsen / Fröhlich / Merkl 1922, S. 86.
  6. Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vom 1. Oktober 1932 über die Geltendmachung der im 7. Credit-Anstalts-Gesetze (B. G. Bl. Nr. 415 aus 1931) angeführten Haftungen, BGBl. Nr. 303/1932; vgl. Tálos / Manoschek 1988, S. 37 ff.
  7. Tageszeitung Reichspost, Wien, 4. Oktober 1932
  8. Bundesverfassungsgesetz vom 25. Juli 1946, womit das Gesetz vom 24. Juli 1917, R. G. Bf. Nr. 307, aufgehoben wird, BGBl. Nr. 143/1946

Literatur

  • Peter Huemer, Sektionschef Robert Hecht und die Zerstörung der Demokratie in Österreich, Oldenbourg, München 1975, ISBN 3-486-44301-1.

Weblinks

Wikisource: Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz – Quellen und Volltexte
  • Eintrag zu Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon)
  • http://www.nationalsozialismus.at/Themen/Austrofasch/antidemokr.htm

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 16:36

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Das Gesetz vom 24 Juli 1917 mit dem die Regierung ermachtigt wird aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten ausserordentlichen Verhaltnisse die notwendigen Verfugungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen von Historikern und Juristen ublicherweise kurz Kriegswirtschaftliches Ermachtigungsgesetz oder KWEG genannt war ein altosterreichisches Gesetz das wahrend des Ersten Weltkrieges erlassen und in den Jahren 1932 bis 1934 von der christlich sozialen Regierung unter Bundeskanzler Dollfuss zur Errichtung der als Austrofaschismus bezeichneten Diktatur missbraucht wurde 1917 KWEG fur CisleithanienMit dem Gesetz vom 24 Juli 1917 wurde die k k Regierung von Kaiser und Reichsrat dem Parlament der osterreichischen Reichshalfte ermachtigt die notwendigen Verfugungen zum Funktionieren der Wirtschaft und der Versorgung der Bevolkerung durch Verordnung zu erlassen und dabei auch Gesetze zu andern Kaiser Franz Joseph I hatte den in diesem Gesetz enthaltenen Freiraum fur wirtschaftliche Regierungsverfugungen auf Vorschlag von k k Ministerprasident Karl Graf Sturgkh bereits durch kaiserliche Verordnung vom 10 Oktober 1914 fixiert da der Reichsrat zu diesem Zeitpunkt vertagt war Die kaiserliche Verordnung war z B Basis fur die im November Dezember 1916 erfolgte gesetzandernde Schaffung des Amtes fur Volksernahrung das Kompetenzen aus mehreren Ministerien erhielt und berechtigt wurde im Krieg wie ein Ressortministerium Verordnungen zu erlassen Kaiser Karl I berief den Reichsrat im Fruhjahr 1917 zum ersten Mal seit Fruhjahr 1914 wieder ein und wollte die demokratische Legitimierung des Regierungshandelns sicherstellen indem statt der kaiserlichen Verordnung von 1914 ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz erlassen wurde 1918 1919 KWEG als Grundlage fur VollzugsanweisungenAm 30 Oktober 1918 konstituierte sich der Staat Deutschosterreich der sich am 12 November zur Republik erklarte Die Provisorische bis Februar 1919 bzw die Konstituierende Nationalversammlung ab Marz 1919 als Parlament und die Staatsregierung eine Koalition der grossen Parteien gefuhrt von Staatskanzler Karl Renner waren juristisch betrachtet zum Teil revolutionar d h ohne Legitimation durch die bis dahin bestehende Rechtsordnung zum Teil evolutionar d h auf Grund bestehender altosterreichischer Gesetze tatig Regierungsverordnungen Vollzugsanweisungen genannt fuhrten nicht selten das Gesetz vom 24 Juli 1917 als Rechtsgrundlage an Da die Nationalversammlung im gleichen Zeitraum Gesetze beschloss ist unklar weshalb in diesen Fallen eine Regierungsverordnung unter Bezugnahme auf ein k k Gesetz einem neuen Gesetzesbeschluss vorgezogen wurde Die Gefahr des einfachen Uberspielens wichtiger Parteien bestand damals allerdings nicht da eine grosse Koalition regierte Bemerkenswert ist dass die Staatskanzlei unter ihrem Leiter Karl Renner der Konstituierenden Nationalversammlung regelmassig Bericht uber Vollzugsanweisungen erstattete die auf Grund des KWEG erlassen worden waren Im Bericht vom 5 Marz 1919 wurde darauf hingewiesen er werde in sinngemasser Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmung des KWEG erstattet die sich auf den Reichsrat bezog Warum diese Praxis in spateren Gesetzgebungsperioden nicht beibehalten wurde ist ungeklart 1920 KWEG von der Republik gefahrlich vereinfacht ubernommenDas KWEG durfte den damaligen Politikern nutzlich erschienen sein jedenfalls wurde es in die definitive republikanische Verfassungsstruktur ubernommen In 7 Abs 2 des Verfassungsgesetzes vom 1 Oktober 1920 Verfassungs Ubergangsgesetz 1920 kurz VUG 1920 wurde die fortdauernde Gultigkeit des KWEG bestatigt Dies war aus spaterer Sicht ein schwerer politischer Fehler da das Gesetz im Gegensatz zu anderen republikanischen Ermachtigungsgesetzen kein automatisches Ausser Kraft Treten von Vorschriften nach kurzer Zeit vorsah und der im k k Gesetz enthaltene parlamentarische Kontrollvorgang und damit nach Ende der grossen Koalition ein wichtiges Oppositionsrecht explizit nicht ubernommen wurde Die nach dem Gesetz vom 24 Juli 1917 RGBl Nr 307 mit welchem die Regierung ermachtigt wird aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten ausserordentlichen Verhaltnisse die notwendigen Verfugungen auf wirtschaftlichem Gebiet zu treffen der Regierung zustehenden Befugnisse gehen sowohl auf die Bundesregierung als auch auf die einzelnen Bundesminister uber Im KWEG 1917 war die periodische Vorlage der Notverordnungen an den Reichsrat vorgesehen gewesen analog erfolgte sie an die Konstituierende Nationalversammlung 1919 1920 Kelsen Frohlich Merkl verneinten die Weitergeltung der Vorlageverpflichtung nunmehr an den Nationalrat und der Verpflichtung die nachtragliche Genehmigung einzuholen da dieser in der zitierten Bestimmung nicht als Rechtsnachfolger des Reichsrates genannt war Dadurch trat eine gefahrliche Vereinfachung ein die der Regierung in den Jahren 1932 bis 1934 auf dem Weg zur Standestaatsdiktatur sehr entgegenkommen sollte Die Ermachtigung der Regierung zu gesetzesandernden Verordnungen nach dem KWEG galt als die hervorzuhebende Ausnahme vom System des B VG und bedurfte daher einer eigenen verfassungsgesetzlichen Regelung die eben durch das VUG 1920 erfolgte Situation in DeutschlandAuch in Deutschland hatte es im Krieg ein Ermachtigungsgesetz gegeben Ahnlich ubertrug die Nationalversammlung 1919 1920 bzw dann der Reichstag der Regierung teilweise das Recht gesetzesvertretende Verordnungen zu erlassen Solche Ermachtigungen waren zeitlich und thematisch begrenzt An sich sah die Verfassung eine Ermachtigung nicht vor doch die damaligen Verfassungsexperten hielten das Vorgehen fur zulassig Ermachtigungsgesetze wurden mit derselben Mehrheit zwei Drittel angenommen die auch fur eine Verfassungsanderung notig gewesen ware Am 21 Marz 1933 liess Reichskanzler Adolf Hitler sich vom Reichstag ein Ermachtigungsgesetz geben das sich stark von den Vorgangern unterschied Nun sollte die Regierung auch verfassungswidrige Gesetze erlassen konnen dazu ohne Unterschrift des Reichsprasidenten Begrenzt war es auf vier Jahre bzw bis zur Ablosung der aktuellen Regierung Dieses Ermachtigungsgesetz konnte sich allenfalls auf eine Verfassungspraxis der Republik berufen nicht aber auf einen entsprechenden Passus in der Verfassung Ab 1932 Anwendung durch die Regierung DollfussDie seit Mai 1932 im Amt befindliche Bundesregierung Dollfuss I wandte das Gesetz vom 24 Juli 1917 erstmals am 1 Oktober 1932 an Justizminister Kurt Schuschnigg erliess unter Bezugnahme auf das Gesetz im Einvernehmen mit Finanzminister Emanuel Weidenhoffer eine Verordnung uber die Haftung der fur den Zusammenbruch der Creditanstalt Verantwortlichen Dollfuss warb in der Presse fur diesen kurzen Weg der Entscheidungen seiner Regierung Die Regierung geht Schritt um Schritt auf ihrem vorgezeichneten Weg weiter Die Tatsache dass es der Regierung moglich ist selbst ohne vorherige endlose parlamentarische Kampfe sofort gewisse dringliche Massnahmen in die Tat umzusetzen wird zur Gesundung unserer Demokratie wesentlich beitragen Die oppositionellen Sozialdemokraten traten nun gegen die Anwendung des Kriegswirtschaftlichen Ermachtigungsgesetzes auf Im Parlament wandte sich in einer dringlichen Anfrage vom 20 Oktober 1932 der sozialdemokratische Abgeordnete Karl Seitz betreffend die Anwendung des kriegswirtschaftlichen Ermachtigungsgesetzes bezuglich der Ernennung von Major Emil Fey zum Staatssekretar und das fur Wien erlassene Versammlungsverbot an die Regierung Als Burgermeister von Wien weigerte sich Seitz die Verordnungen der Regierung Dollfuss Schuschnigg umzusetzen da er sie fur rechtswidrig hielt 1933 1934 Mit dem KWEG in die DiktaturNach der von der Regierung Dollfuss so genannten Selbstausschaltung des Parlaments im Marz 1933 in der Realitat hatte die Regierung den Wiederzusammentritt des Nationalrates am 15 Marz verhindert die Sitzung wurde eroffnet und auf Anweisung der Polizei sofort wieder geschlossen nutzte die Regierung das Gesetz vom 24 Juli 1917 als formalrechtliche Basis aller Notverordnungen mit denen der diktatorische Standestaat eingerichtet wurde Zuletzt wurde die am 1 Mai 1934 in Kraft gesetzte autoritare Maiverfassung auf der Basis des KWEG erlassen 1946 Gesetz vom 24 Juli 1917 aufgehobenNach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Kriegswirtschaftliche Ermachtigungsgesetz mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 25 Juli 1946 aufgehoben Spater wurde in Osterreich gelegentlich behauptet man habe bei der Errichtung der Republik 1918 leider vergessen das KWEG das nur fur die Kriegszeit bestimmt gewesen sei aufzuheben und Dollfuss habe dieses Versehen kaltblutig ausgenutzt Dies steht in Widerspruch zur historischen Evidenz dass das KWEG 1918 keineswegs vergessen sondern 1918 1919 von der Staatsregierung aktiv angewandt und 1920 bestatigt wurde um Vorschriften auf kurzem Weg zu erlassen EinzelnachweiseGesetz vom 24 Juli 1917 mit dem die Regierung ermachtigt wird aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten ausserordentlichen Verhaltnisse die notwendigen Verfugungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen RGBl Nr 307 1917 Kaiserliche Verordnung mit welcher die Regierung ermachtigt wird aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten ausserordentlichen Verhaltnisse die notwendigen Verfugungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen RGBl Nr 274 1914 Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung fur Deutschosterreich 2 Sitzung 5 Marz 1919 S 21 f Verfassungsgesetz betreffend den Ubergang zur bundesstaatlichen Verfassung BGBl Nr 2 1920 Kommentar zu Art 18 Abs 2 B VG Kelsen Frohlich Merkl 1922 S 86 Verordnung des Bundesministers fur Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister fur Finanzen vom 1 Oktober 1932 uber die Geltendmachung der im 7 Credit Anstalts Gesetze B G Bl Nr 415 aus 1931 angefuhrten Haftungen BGBl Nr 303 1932 vgl Talos Manoschek 1988 S 37 ff Tageszeitung Reichspost Wien 4 Oktober 1932 Bundesverfassungsgesetz vom 25 Juli 1946 womit das Gesetz vom 24 Juli 1917 R G Bf Nr 307 aufgehoben wird BGBl Nr 143 1946LiteraturPeter Huemer Sektionschef Robert Hecht und die Zerstorung der Demokratie in Osterreich Oldenbourg Munchen 1975 ISBN 3 486 44301 1 WeblinksWikisource Kriegswirtschaftliches Ermachtigungsgesetz Quellen und Volltexte Eintrag zu Kriegswirtschaftliches Ermachtigungsgesetz im Austria Forum im AEIOU Osterreich Lexikon http www nationalsozialismus at Themen Austrofasch antidemokr htm

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