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Königsteiner Staatsabkommen

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Königsteiner Staatsabkommen
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Dieser Artikel betrifft das Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen. Zur Absprache über die Wahl des Präsidenten des deutschen Bundesrates siehe Königsteiner Vereinbarung.

Im Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen) vereinbarten die westdeutschen Länder, zwei Monate vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 31. März 1949, bei größeren Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung, deren Zuschussbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes übersteigt, die zur Erfüllung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen.

Vorgeschichte

In den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg gab es unterschiedliche Ansätze für eine Neuorganisation der deutschen Forschungseinrichtungen und Forschungsorganisationen. Während in der Sowjetischen Besatzungszone sofort ein vorwiegend zentralistischer Weg beschritten wurde, wurde von den Ländern in den drei westlichen Besatzungszonen von Anbeginn an Wert auf föderale Strukturen gelegt. Erst allmählich entwickelte sich daraus eine Zusammenarbeit auf zonaler Ebene (der amerikanischen, britischen oder französischen Zone), die dann zu einer bizonalen und schließlich trizonalen Kooperation führte – immer begleitet von Direktiven der jeweiligen Besatzungsmacht.

Eine Sonderrolle spielte aufgrund des Viermächte-Status die damalige Stadt Berlin, wo Entscheidungsprozesse schwieriger verliefen; der Magistrat von Berlin verfügte über weniger Handlungsmöglichkeiten als ein Land in den drei Westzonen.

Gerade die besondere Situation Berlins, wo alleine 45 in der Stadt verbliebene Institute oder Abteilungen ehemaliger Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft Finanzbedarf hatten, um ihre Arbeit fortsetzen zu können, führte dann zu einem ersten Staatsabkommen zwischen den Ländern der Amerikanischen Zone.

→ Hauptartikel: Deutsche Forschungshochschule

Mit den Regelungen dieses Staatsabkommens vom 3. Juni 1947, das seinen ursprünglichen Zweck, nämlich die Schaffung einer bis dahin in Deutschland unbekannten „School of Advanced Studies“ nach amerikanischem Vorbild, nie erfüllte, wurden die Blaupausen geschaffen für das Königsteiner Staatsabkommen. Im Artikel 2 des Staatsabkommens über die Forschungshochschule taucht erstmals die Formulierung auf, die sinngemäß für alle Folgeabkommen maßgeblich blieb:

„Die Vertragsschließenden kommen ferner überein, für deutsche Forschungsinstitute von einer über den Rahmen eines einzelnen Staates hinausgehenden überragenden wissenschaftlichen Bedeutung gemeinsam die Mittel aufzubringen.“

Zugleich wurde erstmals ein Verteilungsschlüssel für diese gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben festgelegt.

Fungierte das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule überwiegend nur als Übergangsregelung zur Rettung der in Berlin-Dahlem ansässigen Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, bis diese 1953 in die Max-Planck-Gesellschaft übernommen wurden, so gab es jedoch auch noch andere Forschungseinrichtungen, für die eine Neuregelung ihrer Arbeit und Finanzierung gefunden werden musste. In den Jahren 1945 bis 1947 gab es mehrere Versuche, eine gesamtdeutsche oder eine nur die Westzonen betreffende Lösung für die Nachfolge des Reichsamts für Bodenforschung zu finden. Sie alle waren gescheitert, die gesamtdeutsche ebenso wie die bizonalen. Vor allem die süddeutschen Länder leisteten Widerstand, einerseits aus Furcht vor einem übermächtigen Zentralamt, andererseits aber in Sorge um den Verlust eigener Zuständigkeiten und Einflussmöglichkeiten. Sie beharrten auf eigenständigen geologischen Landesanstalten.

Darüber hinaus war aber abzusehen, dass es „Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Geologie“ gibt, die nicht von einem einzelnen Landesinstitut alleine gelöst werden konnten. Dies führte am 1. Juni 1948 – ein Jahr nach der Unterzeichnung des Staatsabkommens über die Deutsche Forschungshochschule – zu einer Vereinbarung zur Einrichtung eines „Deutschen Geologischen Forschungsinstituts der Geologischen Landesämter des vereinigten Wirtschaftsgebietes“ (Bizone).

→ Hauptartikel: Höchster Vereinbarungen

In den Höchster Vereinbarungen (der Name leitet sich vom Verhandlungsort Frankfurt-Höchst ab) stehen wesentlich stärker noch als im Staatsabkommens über die Deutsche Forschungshochschule die Einzelinteressen der beteiligten Länder im Vordergrund. Doch trotz der ausdrücklichen Festschreibung der Selbständigkeit der Geologischen Landesämter, war das für die beteiligten Länder offenbar kein Grund, die verabschiedete Vereinbarung auch mit Leben zu füllen. Ein Jahr passierte faktisch nichts in diese Richtung, möglicherweise deshalb nicht, weil längst schon die Verhandlungen für ein neues Staatsabkommen liefen, das umfassend die Neuorganisation der überstaatliche Forschung in Deutschland regeln sollte. Zudem gab es jenseits von Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft und den Geologischen Landesämtern eine Vielzahl weiterer Institute, deren Zukunft noch nicht geklärt war, und: „Im Laufe des Jahres 1947 trat als ein weiteres Hauptthema in der Forschungsorganisation die Gründung einer neuen Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft auf.“ Die Gründung der „Notgemeinschaft“ am 11. Januar 1949 in Köln, aus der später die Deutsche Forschungsgemeinschaft hervorging, führte diese – neben der bald als Max-Planck-Gesellschaft firmierenden Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft als weiteres finanzielles Schwergewicht in die noch zu treffenden Vereinbarungen ein.

Das Königsteiner Staatsabkommen

Lösungsversuche zwischen Zentralismus und Föderalismus

Das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule war den süddeutschen Ländern und insbesondere Bayern immer nur ein Vehikel zur Durchsetzung anderer Interessen.

„Das Ziel der bayerischen Vertreter war es gewesen, die Forschungshochschulplanung mit der Finanzierung der in der Amerikanischen Zone bisher noch nicht versorgten Institute zu verknüpfen. […] Fritz Karsen jedoch wandte sich entschieden gegen eine Verbindung der Wissenschaftsorganisation in der Zone mit der in Berlin und sprach sich im Sinne der amerikanischen Militärregierung für eine strikte Trennung beider Ausschüsse aus. Am 3. Dezember 1946, einen Monat nach der Errichtung des Sonderausschusses für die Gründung der Forschungshochschule, kam es dann durch einen Länderratsbeschluss, basierend auf dem Vorschlag des bayerischen Ministerpräsidenten Wilhelm Hoegner, zur Bildung eines Sonderausschusses für den Erhalt der Forschungsinstitute in den Ländern der US-Zone. Auf den ersten Blick schien es, als sei der Wunsch Karsens nach einer Trennung beider Ausschüsse befolgt worden. Betrachtet man die Ausschüsse aber genauer, fiel auf, dass beide Gremien personell identisch besetzt worden waren. […] Somit wurde die Forderung der amerikanischen Militärregierung nach zwei getrennten Ausschüssen doch noch unterlaufen. Da klar war, dass dies nicht in deren Sinne sein konnte, verzichteten die Beteiligten anscheinend auch auf eine offizielle Benachrichtigung der amerikanischen Militärregierung über die Gründung des Sonderausschusses für die Forschungsinstitute in der Amerikanischen Zone. Karsen erfuhr davon erst im März 1947 in einem informellen Gespräch.“

Vor dem Hintergrund ist es nicht verwunderlich, dass zwar weiter an der Schaffung der formalen Rahmenbedingungen für die Deutsche Forschungshochschule gearbeitet und das entsprechende Staatsabkommen am 3. Juni 1947 verabschiedet wurde, das eigentliche Ziel der beteiligten Länder dabei aber weiterhin oberste Priorität genoss: eine Forschungsorganisation, die Wissenschaft als ausschließlichen Bereich der Kulturhoheit der Länder festschreiben und dafür die finanziellen Mittel aufbringen sollte. Diesem Anspruch stand zu diesem Zeitpunkt bereits die Tatsache entgegen, dass sich mittlerweile die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft, die die Amerikaner eigentlich auflösen wollten, mit Duldung der britischen Militäradministration als zentralistische Organisation rekonstruiert hatte und sich in die Max-Planck-Gesellschaft transformierte. Ein von den Amerikanern im Sommer 1946 in den Alliierten Kontrollrat eingebrachter Gesetzentwurf zur Auflösung der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft fand dort zwar die Zustimmung der Amerikaner, Sowjets und Franzosen, wurde aber nie wirksam umgesetzt.

Ähnlich verlief die Entwicklung im Vorfeld der 1951 gegründeten Deutschen Forschungsgemeinschaft, deren beide 1949 (wieder-)gegründeten Vorläuferorganisationen, die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft und der „Deutsche Forschungsrat“, sich mit britischer Duldung zentralistisch organisierten.

Kompromisse auf dem Weg zum Königsteiner Staatsabkommen

Bereits während des Ratifizierungsverfahrens für das Staatsabkommen über die Deutsche Forschungshochschule wurde im März 1948 eine neue Kommission gegründet, die sich der Aufgabe annehmen sollte, unter Einschluss der Max-Planck-Gesellschaft ein Modell für die künftige Finanzierung der wissenschaftlichen Forschungsinstitute zu entwickeln. „Diese Kommission sprach sich gegen eine bizonale Finanzierung der Max-Planck-Gesellschaft aus und schlug stattdessen vor, den 1947 in der Amerikanischen Zone geschlossenen Staatsvertrag [über die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule] zu erweitern und den Ländern der anderen beiden Westzonen den Beitritt zu ermöglichen.“ Sichergestellt werden sollte dabei vor allem, „daß im künftigen Bundesstaat Kultur- und Wissenschaftspflege grundsätzlich Aufgabe der Länder sein werden“.

Die Kommissionsempfehlung war Gegenstand der Beratung der Kultus- und Finanzminister der elf westdeutschen Länder und führte schließlich nach vielen weiteren Verhandlungsrunden dazu, dass im April 1949 das Staatsabkommen über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen) in Kraft treten konnte. Es war ein Kompromiss, der erst möglich wurde, nachdem sich die Positionen der Länder Bayern und Niedersachsen angenähert und zur Vermeidung einer Zersplitterung des Kultus- und Wissenschaftsbereichs die Ständige Konferenz der Kultusminister mit einem dauerhaften Sekretariat geschaffen worden war. Dass dabei auch persönliche Konflikte überwunden werden mussten, wird an den Kontroversen um und zwischen Friedrich Glum und Ernst Telschow deutlich. Telschow löste am 15. Juli 1937 Glum als Generalsekretär der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft ab und übte diese Funktion auch nach dem Zweiten Weltkrieg weiter aus (bis 1960). Seit dem 26. Februar 1948 war er als geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates zugleich Generaldirektor der Generalverwaltung der Max-Planck-Gesellschaft und in dieser Funktion der Verhandlungspartner der Ländervertreter. Als deren maßgeblicher Verhandlungsführer saß ihm der bayerische Vertreter Glum gegenüber. Ihm war die Rückkehr in die Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft nach dem Krieg von Max Planck verweigert worden, woraus Maria Osietzki folgert, dass dessen „darauf folgender föderalistischer Kurs gegenüber der MPG […] vermutlich aus einem persönlichen Ressentiment gegen die Gesellschaft“ erfolgte. Telschow wiederum musste sich seitens der Länder wegen seiner politischen Vergangenheit im Dritten Reich rechtfertigen, blieb aber „trotz der massiven Anschuldigungen […] im Amt. Die Zusammenarbeit mit Otto Hahn und seine Verdienste um die Erhaltung der Gesellschaft sicherten ihm seine Position in der MPG. Den Kultusministern war es weder gelungen, einen Mann ihres Vertrauens in die MPG-Verwaltung hineinzubekommen, noch hatten sie die ihnen unerwünschte Politik der MPG mit der Person Telschows beseitigen können.“ Glum wurde schließlich durch Hans Rupp ersetzt, der fortan als Vertreter der Kultusminister der US-Zone in der Kommission zur Finanzierung der Forschungsinstitute fungierte. Rupp „trug nun die Verantwortung, die westzonale Forschungsförderung in die Richtung eines Staatsvertrages zu lenken, der in der amerikanischen Zone von Glum vorgeprägt worden war.“

Die Frage nach den Kontrollrechten der Länder über die Max-Planck-Gesellschaft blieb ungeklärt, und diese verstand es erfolgreich, ihre zentralistische Organisation zu verteidigen. Es wurde lediglich ein Formelkompromiss gefunden: „Speziell für die Behandlung der MPG wurde in den Durchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen festgestellt, daß die Länder im Senat der Gesellschaft angemessen vertreten sein müßten und die Institute der Gesellschaft nur berücksichtigt würden, wenn sie förderungswürdig seien.“ Im Klartext: Die Max-Planck-Gesellschaft als zentrale Forschungseinrichtung blieb unangetastet, den Ländern wurde keine Mitsprache bei den auf ihrem Gebiet vorhandenen Instituten eingeräumt, sie erhielten nur mittelbare Einflussmöglichkeiten durch ihre Vertretung im Senat der Max-Planck-Gesellschaft. Diese wurde in ihrer Gesamtheit als Forschungseinrichtung von überregionaler Bedeutung in die gemeinschaftliche Finanzierung einbezogen. Dabei würden sich, wie bei den nicht zur MPG gehörenden Instituten auch, „die aufzubringenden Beträge zu zwei Dritteln an den Steuereinnahmen und zu einem Drittel an der Bevölkerungszahl des einzelnen Landes orientieren. Des Weiteren musste das Land, in dem das zu unterstützende Institut lag, einen gewissen Teil des Bedarfs aus eigenen Mitteln decken. Das Königsteiner Staatsabkommen sollte nach der Zustimmung der einzelnen Landtage in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. April 1949 gelten und damit den 1947 geschlossenen Staatsvertrag der Länder der US-Zone (mit Berlin) [über die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule] ablösen. Die Forschungshochschule wurde mit einem Haushaltsbetrag von 1,4 Millionen DM in das Königsteiner Staatsabkommen einbezogen.“ Das hier skizzierte Finanzierungsmodell ist die Rohform dessen, was bis heute als Königsteiner Schlüssel bekannt ist und zwischen den Bundesländern bei länderübergreifenden Finanzierungsfragen praktiziert wird.

→ Hauptartikel: Königsteiner Schlüssel

Bereits drei Monate nach Verabschiedung des Königsteiner Staatsabkommens gab es wieder Streit zwischen den Ländern und auf Länderebene, nicht zuletzt wegen der Finanzierung der Max-Planck-Gesellschaft. In diesem Konflikt setzten sich die Finanzminister der Länder eigenmächtig über die Kompetenzen ihrer Kollegen aus den Kultusressorts hinweg und gestanden der MPG das Recht auf einen Globalhaushalt zu, obwohl in den Durchführungsbestimmungen zum Königsteiner Staatsabkommen noch die Mittelzuweisung an die einzelnen Institute festgeschrieben worden war. Das ursprüngliche Ziel, die MPG den Kulturressorts „zu unterstellen und die wirtschaftlichen in geeigneter Form von den wissenschaftlichen Interessen zu scheiden“, war endgültig gescheitert.

Die Nutznießer des Königsteiner Staatsabkommens

Integrale Bestandteile im Staatsvertrag waren „Durchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen“ und zwei „Übersicht[en] über die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, die nach dem Abkommen von den Ländern gemeinsam zu finanzieren sind“. In der einen Übersicht sind die Institute und die für sie vorgesehenen Zuschüsse für das Rechnungsjahr 1949 aufgeführt, in der anderen die Institute und ihr Zuschussbedarf für das Rechnungsjahr 1950. In der folgenden Tabelle sind diese beiden Übersichten zusammengefasst.

Liste der nach dem Königsteiner Staatsabkommen geförderten Forschungsinstitute
in den Haushaltsjahren 1949 & 1950
Baden
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Deutsches Hirnforschungsinstitut
Neustadt im Schwarzwald
16.000 16.000
Vogelwarte Radolfzell
Möggingen am Bodensee
29.000 29.000
Gesamtzuschuss Baden 45.000 45.000
Bayern
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Deutsches Museum, München 920.000 991.000
Germanisches Museum, Nürnberg 390.000 417.200
Deutsche Forschungshochschule
Berlin-Dahlem (Sitz München)
1.400.000 1.082.100
MPI für Silikatforschung
Königshofen-Ostheim (Rhön)
260.000 175.000
Forschungsstelle für Leder und
Eiweiß, Regensburg
62.000 85.000
Deutsche Forschungsanstalt für
Psychiatrie, München
150.000 168.000
Institut für Wirtschaftsforschung e. V.
München
120.000 200.000
Gesamtzuschuss Bayern 3.302.000 3.118.300
Hamburg
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Hamburgisches Weltwirtschaftsarchiv 161.000 530.000
Gesamtzuschuss Hamburg 161.000 530.000
Hessen
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Westdeutsche Bibliothek, Marburg
(Sammlungen der ehem. Preußischen
Staatsbibliothek)
300.000 443.700
MPI für Biophysik, Frankfurt 261.500 453.000
MPI für Hirnforschung, Gießen 170.000 170.000
MPI für Hirnforschung,
Abteilung für klinische Psychiatrie
und Konstitutionsforschung, Marburg
40.000 50.000
Kerkhoff-Institut, Bad-Nauheim 70.000 79.000
Paul-Ehrlich-Institut, Staatliche
Anstalt für experimentelle Therapie
und Georg-Speyer-Haus, Frankfurt
434.100
Gesamtzuschuss Hessen 841.500 1.629.800
Niedersachsen
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
MPI für ausländisches öffentliches
Recht und Völkerrecht
Globalzuschuß an die Zentralverwaltung
der Max-Planck-Gesellschaft, Göttingen
1.890.500
Generalverwaltung der MPG 260.000
Gemeinsame Bewirtschaftungs- und Bauaufgaben
auf dem Gelände Göttingen, Dundenstr. 10
536.000
Gemeinsame Einrichtungen, gemeinsame Personal-
und Sachausgaben für alle Institute
550.000
Institut für Instrumentalkunde in der
Verwaltung der MPG, Göttingen
120.000 101.000
MPI für Physik, Göttingen 258.000 400.000
MPI für Physik, Abt. Astrophysik, Göttingen 54.000 60.000
Institut für Ionosphärenforschung
in der Verwaltung der MPG,
Lindau, Kreis Northeim
96.000 100.000
MPI für Strömungsforschung, Göttingen 320.000 340.000
Gmelin-Institut für anorganische Chemie
und Grenzgebiete in der MPG
Clausthal-Zellerfeld
270.000 282.000
MPI für physikalische Chemie, Göttingen 241.000 366.000
MPI für Physik, Göttingen 258.000 400.000
Akademie für Raumforschung und
Landesplanung, Hannover
245.000
Reichsamt für Bodenforschung, Abt.
Erdölforschung, Celle
678.000
Amt für Bodenforschung, Hannover 678.000
MPI für Meeresbiologie, Wilhelmshaven 480.000 440.000
Medizinische Forschungsanstalt der MPG,
Göttingen
245.000 345.000
MPI für Hirnforschung,
Physiologische Abt., Göttingen
100.000 90.000
MPI für Züchtungsforschung, Voldagsen 535.000 600.000
MPI für Tierzucht und Tierernährung
Gut Mariensee, Kreis Neustadt
696.000 406.000
Zentralforschungsanstalt für
Kleintierzucht, Celle
346.000
Forschungsstelle von Sengbusch in der MPG
Göttingen
45.000 45.000
Institut für landwirtschaftliche Arbeits-
wissenschaft und Landtechnik
in der MPG, Imbshausen, Kreis Northeim
174.000 120.000
Gesamtzuschuss Niedersachsen 6.793.500 5.719.000
Nordrhein-Westfalen
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
MPI für Kohleforschung, Mülheim/Ruhr 250.000 325.000
MPI für Eisenforschung, Düsseldorf 233.000 310.000
MPI für Bastfaserforschung, Bielefeld 210.000 187.000
MPI für Hirnforschung,
Abteilung Tumorforschung, Bochum
57.000 70.000
MPI für Arbeitsphysiologie, Dortmund 468.000 308.600
Gesamtzuschuss Nordrhein-Westfalen 1.218.000 1.206.600
Rheinland-Pfalz
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Kaiser-Wilhelm-Institut für Chemie, Tailfingen
künftig: MPI für Chemie, Mainz
993.000 893.000
Forschungsinstitut für Rebenzüchtung,
Geilweilerhof
230.000
Gesamtzuschuss Rheinland-Pfalz 1.223.000 893.600
Schleswig-Holstein
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Hydrologische Anstalt der Max-Planck-
Gesellschaft, Plön/Holstein
82.000 132.000
Tbc-Forschungsinstitut, Borstel 420.000 444.600
Institut für Weltwirtschaft, Kiel 420.000 650.000
Gesamtzuschuss Schleswig-Holstein 922.000 1.226.600
Württemberg-Baden
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
MPI für Metallforschung, Stuttgart 250.000 250.000
Astronomisches Recheninstitut, Heidelberg 171.000 171.600
MPI für medizinische Forschung, Heidelberg 605.000 750.000
MPI für Züchtungsforschung,
Zweigstelle Rosenhof bei Ladenburg
138.000 143.000
Gesamtzuschuss Württemberg-Baden 1.164.000 1.514.600
Württemberg-Hohenzollern
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Kaiser-Wilhelm-Institut für ausländisches
und internationales Privatrecht,
Tübingen, ab 1950: MPI
96.000 200.000
Kaiser-Wilhelm-Institut für Physik,
Hechingen
302.000
Forschungsstelle für Physik der Stratosphäre
in der MPG, Weisenau
190.000 200.000
Forschungsstelle für Spektroskopie in der MPG,
Hechingen
175.000
Gmelin-Institut für anorganische Chemie
und Grenzbetriebe, Tübingen
55.000 55.000
Kaiser-Wilhelm-Institut für Biochemie
Tübingen, ab 1950: MPI
938.000 370.000
Kaiser-Wilhelm-Institut für Biologie,
Tübingen, ab 1950: MPI
1.019.000 984.000
Gesamtzuschuss Württemberg-Hohenzollern 2.600.000 1.984.000
Forschungseinrichtungen ohne Länderanbindung
Institut Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft 2.000.000 4.000.000
Bibliothek Hertziana, Italien 88.000
Gesamtzuschuss Forschungseinrichtungen ohne Länderanbindung 2.000.000 4.088.000
Forschungsförderung nach dem Königsteiner Staatsabkommen
Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
total 20.269.000 21.948.900
davon entfallen auf
Zuschüsse 1949 DM Zuschüsse 1950 DM
die Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft
beziehungsweise der Max-Planck-Gesellschaft
12.452.000 11.802.000
prozentual 61,43 % 53,77 %
die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft 2.000.000 4.000.000
prozentual 9,87 % 18,22 %
die Forschungseinrichtungen der Länder mit überregionaler Bedeutung 5.817.000 6.146.300
prozentual 28,70 % 28,00 %

Aus der Tabelle wird einmal mehr deutlich, welche dominante Rolle die Max-Planck-Gesellschaft im Finanzierungsgefüge des Königsteiner Staatsabkommens spielte – und das vor dem Hintergrund des nachträglich noch zugestandenen Globalhaushaltes, der die interne Verwendung der zugesagten Mittel ausschließlich zu einer Sache der MPG selber machte. So, wie sich die Stiftung Deutsche Forschungshochschule nachträglich als eine Übergangsgesellschaft zur Finanzierung der Dahlemer Institute der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft herausstellte, bis diese 1953 in die Max-Planck-Gesellschaft übernommen wurden, so kann man auch den primären Zweck des Königsteiner Staatsabkommens darin sehen, vorrangig die finanzielle Absicherung der Max-Planck-Gesellschaft zu gewährleisten. „Die MPG höhlte den Inhalt ihrer [der Länder] Wissenschaftskompetenz, die hauptsächlich in der Mittelvergabe bestand, aus, als sie nicht nur den größten Teil der Forschungsmittel an sich zog, sondern diese auch noch global anforderte.“

Eindeutig nicht zu den Nutznießern des Königsteiner Staatsabkommens gehörte die geistes- und sozialwissenschaftliche Forschung. Allenfalls das Deutsche Museum in München, das Germanische Museum in Nürnberg und die aus der Preußischen Staatsbibliothek hervorgegangene Westdeutsche Bibliothek in Marburg können hier genannt werden, wenngleich auch sie nicht im engeren Sinne als geistes- und sozialwissenschaftliche Forschungsinstitute gelten können. Das wurde im Vorfeld des Staatsabkommens selbst von einem so ausgewiesenen Konservativen wie dem damaligen bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Alois Hundhammer, festgestellt, dem zumindest vorschwebte, „das wissenschaftliche Potential der MPG durch eine ‚Deutsche Gesellschaft zur Förderung der Geisteswissenschaften‘ zu ergänzen“, wobei er auch auf den Staatsvertrag über die Deutsche Forschungshochschule verweisen konnte, der eine stärkere Berücksichtigung derartiger Forschungsinstitute beinhaltete. Durchgesetzt hat er sich damit nicht, sondern das, was Maria Osietzki als „norddeutsche Forschungstradition“ skizziert: „Die Konzentration auf die naturwissenschaftliche Forschung in Norddeutschland resultierte aus der preußischen Förderungspraxis, die sich wegen der früher einsetzenden Industrialisierung den ökonomischen Gegebenheiten angepaßt hatte. Sie setzte sich in der Wissenschaftspolitik der bizonalen Verwaltungsämter fort“ und wurde zum Fundament des Königsteiner Staatsabkommens.

Vom Königsteiner Staatsabkommen zur Blauen Liste

Auslaufmodell Königsteiner Staatsabkommen

Das mit Wirkung vom 1. April 1949 in Kraft getretene Königsteiner Staatsabkommen war zunächst für fünf Jahre abgeschlossen worden. Es wurde insgesamt dreimal um je fünf Jahre verlängert: mit Wirkung vom 1. April 1954, vom 1. April 1959 und vom 1. April 1964. Parallel dazu hatte sich aber gezeigt, dass die Forschungsförderung als alleinige Aufgabe der Länder und in deren alleiniger Zuständigkeit kein auf Dauer tragfähiges Konzept mehr war.

„Da die Länder außerstande waren, die gesteigerten Ausgaben für die staatliche Wissenschaftsförderung allein zu tragen, wurde die Wissenschaftsförderung, und zwar auch gerade die Förderung der wissenschaftlichen Hochschulen, allmählich zur Hauptaufgabe des Bundeswissenschaftsministeriums. Der Weg dahin ist in mancher Hinsicht ein Merkmal der tief veränderten Situation im Verhältnis von Staat und moderner Forschung. Für die Anfänge eines um die Förderung der wissenschaftlichen Forschung bemühten Bundesministeriums ist die Tatsache bezeichnend, daß trotz Art. 74 Ziff. 13 GG zunächst gar nicht die Notwendigkeit einer allgemeinen Wissenschaftsförderung durch den Bund der Anlaß zur Errichtung des Bundeswissenschaftsministerruins war; vielmehr sollten nur spezielle Aufgaben durch den Bund wahrgenommen werden, z. B. die Aufgaben gem. Art. 73 Ziff. 9 GG und gem. Art. 74 Ziff.11 GG.“

Eine dieser „speziellen Aufgaben“ war die Atomforschung, für die 1955 als oberste Bundesstelle das „Bundesministerium für Atomfragen“ gegründet wurde, dessen erster Bundesminister bekanntlich Franz Josef Strauß war.

Aus diesem „Bundesministerium für Atomfragen“ ging 1962 das Bundesministerium für wissenschaftliche Forschung hervor. Mit einer Grundgesetzänderung 1969 wurden die Kompetenzen des Bundes in der Bildungsplanung und der Forschungsförderung erweitert, und aus dem Bundesministerium für wissenschaftliche Forschung wurde das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft (BMBW). Begleitet wurde diese Entwicklung von weiteren Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern, deren Resultat es war, den Einfluss des Bundes auf die nationale Forschungsförderung zu stärken:

  • Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957.
  • Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Förderung von Wissenschaft und Forschung vom 4. Juni 1964.
    Dieses Verwaltungsabkommen führte erstmals zu einer weitreichenden Revision des „Königsteiner Staatsabkommens“ denn mit Wirkung zum Haushaltsjahr 1965 vereinbarten Bund und Länder „für die Dauer der Laufzeit des Königsteiner Abkommens den jährlichen allgemeinen Zuschußbedarf der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Max-Planck-Gesellschaft einschließlich der erforderlichen Baumaßnahmen je zur Hälfte zu tragen.“ Der Zuschussbedarf der Max-Planck-Gesellschaft, der 1949 12,452 Millionen DM betragen hatte (siehe Tabelle) lag 1965 bereits bei 144, 6 Millionen DM.
  • Das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern zur Förderung von Wissenschaft und Forschung vom 8. Februar 1968.
    Dieses Verwaltungsabkommen „enthält im wesentlichen die gleichen Vereinbarungen wie das Verwaltungsabkommen vom 4. Juni 1964 und stellt ein Fortführung der 1964 getroffenen Vereinbarungen dar“.

Zum 31. Dezember 1969 lief das Königsteiner Staatsabkommen aus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung der Forschungsförderung auf der Basis der ebenfalls 1969 erfolgten Grundgesetzänderung, die dem Bund erweiterte Kompetenzen bei der Forschungsförderung einräumte, absehbar war:

„Außer der Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Abs. 1 Ziff. 1 a GG) und der Kompetenz zur Mitwirkung an der Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken (Art. 91 a Abs. 1 Ziff. 1 GG) ist dem Bund durch das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 eine zusätzliche Kompetenz im Bereich von Wissenschaft und Forschung insoweit zuerkannt worden, als Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der Wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken können (Art. 91b GG).“

Da die der Grundgesetzänderung nachfolgenden Rahmenvereinbarungen noch nicht vorlagen und offenbar auch in den Folgejahren weitgehend nur Verhandlungssache zwischen Bund und Ländern blieben, beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder jährlich „die weitere unveränderte Anwendung der Grundsätze des Königsteiner Abkommens“. Dieses Verfahren wurde bis 1976 praktiziert.

Das Nachfolgemodell für das Königsteiner Staatsabkommen

Am 28. November 1975 einigten sich die Bundesregierung und die elf Bundesländer auf die „Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG“, mit der faktisch das Königsteiner Staatsabkommen ersetzt wurde. Artikel 2 steckt den Geltungsbereich dieser neuen Vereinbarung ab:

„(1) Die gemeinsame Förderung der Forschung erstreckt sich auf:
1. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Sonderforschungsbereiche,
2. Großforschungseinrichtungen,
3. die Max-Planck-Gesellschaft,
4. die Fraunhofer-Gesellschaft,
5. andere selbständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt,
6. andere Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die in Nr. 5 genannten Voraussetzungen vorliegen,
7. Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Größenordnung übersteigt.
(2) Die gemäß Absatz 1 gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen werden, gegebenenfalls mit ihren Instituten, in Listen aufgeführt. Die Listen zu Nr. 2, 5 und 6 von Absatz 1 werden alle 2 Jahre überprüft.“

Auch wenn der Abschnitt 3 des Artikels 2 darauf verweist, dass viele Fragen noch durch Ausführungsvereinbarungen zu regeln sein werden, werden in Artikel 6 bereits die Grundzüge der Finanzierung festgelegt.

„(1) Für die finanzielle Forschungsförderung gelten die folgenden Schlüssel der Finanzierung für die Anteile des Bundes und der Länder:
1. Deutsche Forschungsgemeinschaft 50:50
2. Sonderforschungsbereiche bis 31.12. 1977 70:30
ab 1. 1.1978 75:25
3. Großforschungseinrichtungen 90:10
4. Max-Planck-Gesellschaft 50:50
5. Fraunhofer-Gesellschaft 90:10
6. Andere Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung 50:50
7. Andere Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 50:50
mit Zustimmung aller Vertragschließenden kann von diesem Schlüssel abgewichen werden.“

Der Artikel 7 legt darüber hinaus fest, dass der „auf die Länder entfallende Finanzierungsanteil […] nach einem von ihnen festzulegenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Länder umgelegt“ wird, und es wird die besondere Beteiligung des jeweiligen Sitzlandes an der Finanzierung einer auf seinem Gebiet ansässigen Forschungseinrichtung geregelt.

Der Artikel 8 der Rahmenvereinbarung überträgt der seit 1970 bestehenden Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK) weitreichende Kompetenzen für die weitere Forschungsförderung, die in Artikel 10 ausführlich definiert werden.

Anders als das Königsteiner Staatsabkommen, das im Fünfjahresrhythmus immer wieder neu beschlossen werden musste, heißt es in Artikel 11: „Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte" Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.“ Die Rahmenvereinbarung sollte – bei Zustimmung aller Beteiligten – am 1. Juli 1976 in Kraft treten. Die Bestimmungen für die gemeinsam zu fördernden Einrichtungen (siehe oben, Artikel 2) wurden jedoch in Artikel 11, Absatz 2, bis zum 1. Januar 1977 suspendiert – mit Ausnahme derjenigen, die die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die Max-Planck-Gesellschaft und die dort unter Punkt 7 zusammengefassten „Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Größenordnung übersteigt“.

Die Rahmenvereinbarung wurde ergänzt durch die „Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung“ vom 28. November 1975. Ihr wesentlicher Kern ist der Artikel 1, in dem die Länder festlegen, wie der auf sie entfallende Finanzierungsanteil zu ermitteln ist.

„(1) Ein Drittel des Finanzierungsanteils, den das Sitzland für die von Bund und Sitzland gemeinsam geförderten Forschungseinrichtungen, Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen (Art. 7 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung) bereitstellen muß, wird von allen Ländern gemeinsam aufgebracht.
(2) Dieses gemeinsam aufzubringende Drittel wird auf alle Länder nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für 2/3 und das der Bevölkerungszahl für 1/3 dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend,sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.“

Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieser Zusatzvereinbarung wurde an die entsprechenden Regelungen der „Rahmenvereinbarung“ gekoppelt. Faktisch bedeutet sie, dass durch sie auch das die Länder betreffende Finanzierungsmodell der „Rahmenvereinbarung“ auf dem Königsteiner Schlüssel basieren soll.

Weitere Zusatzvereinbarungen, Bund und Länder betreffend, wurden zur Finanzierung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Sonderforschungsbereiche sowie der Max-Planck-Gesellschaft geschlossen. Zur Finanzierung des Länderanteils wird auch hier der Königsteiner Schlüssel festgeschrieben. Analog dazu wurde in der 1977 beschlossenen „Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft (Ausführungsvereinbarung FhG)“ verfahren.

Von der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung zur Blauen Liste

Noch Bestand Regelungsbedarf für den Teil der „Rahmenvereinbarung“, der vorerst suspendiert worden war (siehe oben). Das betraf die in Artikel 2, Absatz 1, der Rahmenvereinbarung aufgeführten Einrichtungen (Punkt 5 und 6):

  • „5. andere selbständige Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt,
  • 6. andere Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die in Nr. 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.“

Für diese Bereiche der gemeinsamen Förderung durch Bund und Länder wurde am 5. und 6. Mai 1977 die „Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung - Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen (AV-FE)“ beschlossen. Unter diese Regelung fielen die zu diesem Zeitpunkt nicht einer Forschungsorganisation angeschlossenen

„a) […] selbständige[n] Forschungseinrichtungen von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse, sofern der Zuwendungsbedarf die in § 3 bestimmte Größenordnung überschreitet,
b) […] Trägerorganisationen von Forschungseinrichtungen, […] Forschungsförderungsorganisationen sowie […] Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, sofern die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen.“

Das sind im Prinzip die Forschungseinrichtungen, die im allerersten Königsteiner Abkommen nicht der „Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft“ beziehungsweise der „Max-Planck-Gesellschaft“ zuzurechnen waren – der Anzahl und dem Fördervolumen nach eine Minderheit. Darunter befanden sich damals auch Einrichtungen mit einem sehr geringen Förderbedarf, was an sich noch nichts über deren wissenschaftliche Arbeit und Kompetenz aussagt. Gleichwohl wurde nun mit den „Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen“ ein quantitatives Kriterium für die Bestimmung der Förderungswürdigkeit eingeführt, der zuvor erwähnte § 3 der „Ausführungsvereinbarung“:

„(1) In die gemeinsame Förderung werden nur solche Einrichtungen und Organisationen gemäß § 1 Abs. 1 aufgenommen, deren von den Gebietskörperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten 1,5 Mio DM pro Jahr übersteigt.
(2) Bei Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung reicht es aus, wenn der von den Gebietskörperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf 1 Mio DM übersteigt.
(3) Bei den Museen wird nur der auf die laufenden Kosten für die Forschung entfallende Zuwendungsbedarf berücksichtigt. Einnahmen aus dem Betrieb der Museen, der nicht der Forschung zuzurechnen ist, bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils außer Ansatz.
(4) Die laufenden Kosten umfassen alle Kosten außer den Kosten für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Ersteinrichtung.“

Die auf diese Weise für eine gemeinsame Förderung überhaupt erst in Betracht kommenden Einrichtungen und Organisationen sollten laut § 1, Absatz 2, der „Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen“ in einer ihr anliegenden Liste aufgeführt werden. Diese Anlage, die 1977 die Förderungswürdigkeit von 46 Einrichtungen und Organisationen dokumentierte, ist als Blaue Liste in die Forschungspolitik eingegangen. Sie heißt so, „weil die Erstfassung dieser Anlage auf blauem Papier gedruckt ist. Die Blaue Liste ist das Ergebnis langjähriger Verhandlungen, in denen die Übernahme von weit über 100 Einrichtungen in die Blaue Liste und damit in die gemeinsame Förderung diskutiert wurde.“ Aus diesen 46 Einrichtungen und Organisationen ist später die Leibniz-Gemeinschaft hervorgegangen der 2016 88 Institute angehören.

Nach Dieter Pfeiffer besteht die forschungspolitische Bedeutung der „Ausführungsvereinbarung Forschungseinrichtungen“ darin, „daß dieser vordem von Bund und Ländern auf sehr unterschiedliche Weise finanzierte Bereich neu geordnet und erstmals umfassend geregelt wurde. Damit können forschungspolitische und finanzielle Entscheidungen für eine Reihe überregional bedeutsamer Einrichtungen und Vorhaben vorwiegend der außeruniversitären wissenschaftlichen Forschung von Bund und allen Ländern gemeinsam gefördert werden. Daraus erklärt sich, daß in der Blauen Liste Forschungseinrichtungen recht unterschiedlicher Aufgaben, Rechtsformen und Größen zusammengefaßt sind.“

Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste

Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste von 1977
Baden-Württemberg
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
1. Deutsches Institut für Fernstudien (DIFF)
an der Universität Tübingen
Tübingen
2. Fachinformationszentrum 4 (Energie, Physik, Mathematik)
Karlsruhe
Tübingen Servicefunktion, Finanzierungsschlüssel
Bund:Länder 85:15
3. Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik Freiburg
4. Institut für Deutsche Sprache Mannheim
5. Zentralarchiv für Hochschulbau Stuttgart Servicefunktion
Bayern
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
6. Deutsche Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie München
7. Deutsches Museum München Forschungsanteil 30 %
8. Germanisches Nationalmuseum Nürnberg Forschungsanteil 65 %
9. Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung München
10. Institut für Zeitgeschichte München
Berlin
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
11. Deutsches Bibliotheksinstitut Berlin Servicefunktion Finanzierungs-
schlüssel Bund:Länder 30:70
12. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung Berlin
13. Heinrich-Hertz-Institut für Nachrichtentechnik Berlin
14. Wissenschaftszentrum Berlin Berlin Finanzierungsschlüssel Bund:Sitzland 75:25
Bremen
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
15. Institut für Meeresforschung Bremerhaven
16. Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven (ab 1. Jan. 1980) Forschungsanteil 65 %
Hamburg
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
17. Bernhard-Nocht-Institut für
Schiffs- und Tropenkrankheiten
Hamburg
18. Heinrich-Pette-Institut für
experimentelle Virologie und Immunologie
an der Universität Hamburg
Hamburg
19. HWWA-Institut für Wirtschaftsforschung Hamburg
20. Stiftung Deutsches Überseeinstitut Hamburg
Hessen
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
21. Deutsches Institut für Internationale
Pädagogische Forschung (DIPF)
Frankfurt/M.
22. Forschungsinstitut Senckenberg Frankfurt/M.
23. Gesellschaft für Information und
Dokumentation (GID)
Frankfurt/M. Servicefunktion
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 65:35
24. Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrat Marburg
25. Pädagogische Arbeitsstelle des
Deutschen Volkshochschul-Verbandes
Frankfurt/M. Servicefunktion
Niedersachsen
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
26. Deutsches Primatenzentrum Göttingen Servicefunktion
27. Institut für Erdölforschung Hannover
28. Institut für den Wissen­schaftlichen Film Göttingen Servicefunktion
29. Niedersächsisches Landesamt für
Bodenforschung, Hauptabteilung I
„Gemeinschaftsaufgaben“
Hannover
30. Technische Informationsbibliothek
an der Technischen Universität
Hannover Servicefunktion
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70
31. Akademie für Raumforschung
und Landesplanung
Hannover Servicefunktion
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70
Nordrhein-Westfalen
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
32. Bergbau-Museum Bochum Forschungsanteil 50 %
33. Deutsche Gesellschaft für Friedens-
und'Konfliktforschung (DGFK)
Bonn Ohne Sitzlandquote
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 80:20
34. Diabetes-Forschungsinstitut
an der Universität Düsseldorf
Düsseldorf
35. Forschungsinstitut für Rationalisierung
an der Rheinisch-Westfälischen
Technischen Hochschule
Aachen
36. Institut für Arbeitsphysiologie
an der Universität Dortmund
Dortmund
37. Institut für Kinderernährung Dortmund
38. Institut für Spektrochemie
und angewandte Spektroskopie-(ISAS)
Dortmund (abl. 1.1980)
39. Medizinisches Institut für Lufthygiene
und Silikoseforschung an der
Universität Düsseldorf
Düsseldorf
40. Rheinisch-Westfälisches Institut
für Wirtschaftsforschung
Essen
41. Zentralbibliothek der Medizin Köln Servicefunktion
Finanzierungsschlüssel Bund:Länder 30:70
42. Zoologisches Forschungsinstitut
und Museum Koenig
Bonn Forschungsanteil 50 %
Rheinland-Pfalz
lfd. Nr. Institut Ort Anmerkungen
43. Forschungsinstitut bei der Hochschule
für Verwaltungswissenschaften
Speyer
44. Römisch-Germanisches Zentralmuseum Mainz Forschungsanteil 65 %
Schleswig-Holstein
45. Forschungsinstitut Borstel für
experimentelle Biologie und Medizin
Borstel
46. Institut für Meereskunde
an der Universität Kiel
Kiel
47. Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften
an der Universität Kiel
Kiel
48. Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel Kiel
49. Wirtschaftswissenschaftliche Zentralbibliothek
und Wirtschaftsarchiv im Institut für
Weltwirtschaft an der Universität Kiel
Kiel (Zentralbibliothek der Wirtschaftswissenschaften – ZBW)
Servicefunktion (ab. 1.1.1980)

Literatur

  • Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). Veröffentlichungen aus dem Archiv der Max-Planck-Gesellschaft, Band 23, Berlin, 2013, ISBN 978-3-927579-27-9. (Die Studie ist die überarbeitete Fassung einer im Jahre 2010 eingereichten Dissertation [1] PDF).
  • Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste, in: Albrecht Hahn (Hg.): 40 Jahre geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben im Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, Geologisches Jahrbuch, Reihe A, Allgemeine und regionale Geologie Bundesrepublik Deutschland und Nachbargebiete, Tektonik, Stratigraphie, Paläontologie, Heft 109, Schweizerbart, Stuttgart, 1988, S. 9–38.
    Dem Aufsatz sind neben dem Text der Höchster Vereinbarungen auch weitere länderübergreifende Dokumente beigefügt, die für die Forschungspolitik in Deutschland bis in die 1980er maßgeblich waren:
    • Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Staatsabkommen vom 30./31. März 1949)
    • Durchführungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen
    • Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91 b GG (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung vom 28. November 1975)
      ** Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung (Ausführungsvereinbarung vom 5./6. Mai 1977)
    • „Blaue Liste“, Stand: Juli 1986 (Das ist nicht die Urfassung von 1977.)
    • Zusatzvereinbarung zwischen den Ländern zur Rahmenvereinbarung Forschungseinrichtungen (vom 28. November 1975)
  • Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. Der Aufbau außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und die Gründung des westdeutschen Staates 1945–1952. Böhlau Verlag, Köln & Wien, 1984, ISBN 3-412-04484-9.
  • Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat. Duncker & Humblot, Berlin, 1971, ISBN 3-428-02362-5.

Weblinks

  • Staatsabkommen über die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin-Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute vom 27. November 1947. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1948 Nr. 1, S. 1 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 2,5 MB]). 
  • Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Abkommen) vom 12. September 1950. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1950 Nr. 37, S. 179 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 587 kB]). 
  • Rahmenvereinbarung Forschungsförderung 1975 Über diese Seite sind zusätzlich die oben bei Dieter Pfeiffer aufgeführten Dokumente online zugänglich und die „Blaue Liste“ in ihrer Erstfassung.

Einzelnachweise

  1. Diese Bezeichnung leitet sich von der Stadt Königstein im Taunus ab, wo die Verhandlungen über das Abkommen stattfanden.
  2. Der volle Text des Staatsabkommen ist hier einsehbar: Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 12. September 1950. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1950 Nr. 37, S. 179 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 587 kB]). 
  3. Staatsabkommen über die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin-Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute vom 10. Januar 1948. In: Der Hessische Ministerpräsident (Hrsg.): Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1948 Nr. 1, S. 1 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 2,5 MB]). 
  4. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 77.
  5. Höchster Vereinbarungen, zitiert nach Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste. S. 16.
  6. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 106.
  7. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 45. In ähnlicher Weise argumentiert auch Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 152 ff.
  8. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 30.
  9. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 75.
  10. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 76.
  11. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 238 ff.
  12. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 251.
  13. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 252–253.
  14. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 262.
  15. Inga Meiser: Die Deutsche Forschungshochschule (1947–1953). S. 76.
  16. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 268.
  17. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 261.
  18. Maria Osietzki: Wissenschaftsorganisation und Restauration. S. 242–244.
  19. Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat. S. 41.
  20. Die drei Verwaltungsabkommen und das Königsteiner Staatsabkommen sind neben einer Vielzahl weiterer Dokumente und Übersichten abgedruckt bei Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat, S. 159 ff.
  21. Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat. S. 19.
  22. Ilse Staff: Wissenschaftsförderung im Gesamtstaat. S. 22.
  23. zitiert nach Dieter Pfeiffer: 40 Jahre Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben. S. 12.
  24. Rahmenvereinbarung Forschungsförderung 1975
  25. Dass die nachfolgende Liste 49 Institute aufführt, erklärt sich daraus, dass sie auch drei Institute benennt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt gefördert werden sollen.
  26. Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste. S. 13.
  27. Institute & Museen der Leibniz-Gemeinschaft (Memento des Originals vom 4. November 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 15:33

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Dieser Artikel betrifft das Staatsabkommen uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Zur Absprache uber die Wahl des Prasidenten des deutschen Bundesrates siehe Konigsteiner Vereinbarung Im Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Konigsteiner Staatsabkommen vereinbarten die westdeutschen Lander zwei Monate vor der Grundung der Bundesrepublik Deutschland am 31 Marz 1949 bei grosseren Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung deren Zuschussbedarf die finanzielle Leistungskraft eines einzelnen Landes ubersteigt die zur Erfullung der Forschungsaufgaben erforderlichen Mittel nach den Bestimmungen dieses Abkommens gemeinsam aufzubringen VorgeschichteIn den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg gab es unterschiedliche Ansatze fur eine Neuorganisation der deutschen Forschungseinrichtungen und Forschungsorganisationen Wahrend in der Sowjetischen Besatzungszone sofort ein vorwiegend zentralistischer Weg beschritten wurde wurde von den Landern in den drei westlichen Besatzungszonen von Anbeginn an Wert auf foderale Strukturen gelegt Erst allmahlich entwickelte sich daraus eine Zusammenarbeit auf zonaler Ebene der amerikanischen britischen oder franzosischen Zone die dann zu einer bizonalen und schliesslich trizonalen Kooperation fuhrte immer begleitet von Direktiven der jeweiligen Besatzungsmacht Eine Sonderrolle spielte aufgrund des Viermachte Status die damalige Stadt Berlin wo Entscheidungsprozesse schwieriger verliefen der Magistrat von Berlin verfugte uber weniger Handlungsmoglichkeiten als ein Land in den drei Westzonen Gerade die besondere Situation Berlins wo alleine 45 in der Stadt verbliebene Institute oder Abteilungen ehemaliger Institute der Kaiser Wilhelm Gesellschaft Finanzbedarf hatten um ihre Arbeit fortsetzen zu konnen fuhrte dann zu einem ersten Staatsabkommen zwischen den Landern der Amerikanischen Zone Hauptartikel Deutsche Forschungshochschule Mit den Regelungen dieses Staatsabkommens vom 3 Juni 1947 das seinen ursprunglichen Zweck namlich die Schaffung einer bis dahin in Deutschland unbekannten School of Advanced Studies nach amerikanischem Vorbild nie erfullte wurden die Blaupausen geschaffen fur das Konigsteiner Staatsabkommen Im Artikel 2 des Staatsabkommens uber die Forschungshochschule taucht erstmals die Formulierung auf die sinngemass fur alle Folgeabkommen massgeblich blieb Die Vertragsschliessenden kommen ferner uberein fur deutsche Forschungsinstitute von einer uber den Rahmen eines einzelnen Staates hinausgehenden uberragenden wissenschaftlichen Bedeutung gemeinsam die Mittel aufzubringen Zugleich wurde erstmals ein Verteilungsschlussel fur diese gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben festgelegt Fungierte das Staatsabkommen uber die Deutsche Forschungshochschule uberwiegend nur als Ubergangsregelung zur Rettung der in Berlin Dahlem ansassigen Institute der Kaiser Wilhelm Gesellschaft bis diese 1953 in die Max Planck Gesellschaft ubernommen wurden so gab es jedoch auch noch andere Forschungseinrichtungen fur die eine Neuregelung ihrer Arbeit und Finanzierung gefunden werden musste In den Jahren 1945 bis 1947 gab es mehrere Versuche eine gesamtdeutsche oder eine nur die Westzonen betreffende Losung fur die Nachfolge des Reichsamts fur Bodenforschung zu finden Sie alle waren gescheitert die gesamtdeutsche ebenso wie die bizonalen Vor allem die suddeutschen Lander leisteten Widerstand einerseits aus Furcht vor einem ubermachtigen Zentralamt andererseits aber in Sorge um den Verlust eigener Zustandigkeiten und Einflussmoglichkeiten Sie beharrten auf eigenstandigen geologischen Landesanstalten Daruber hinaus war aber abzusehen dass es Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Geologie gibt die nicht von einem einzelnen Landesinstitut alleine gelost werden konnten Dies fuhrte am 1 Juni 1948 ein Jahr nach der Unterzeichnung des Staatsabkommens uber die Deutsche Forschungshochschule zu einer Vereinbarung zur Einrichtung eines Deutschen Geologischen Forschungsinstituts der Geologischen Landesamter des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bizone Hauptartikel Hochster Vereinbarungen In den Hochster Vereinbarungen der Name leitet sich vom Verhandlungsort Frankfurt Hochst ab stehen wesentlich starker noch als im Staatsabkommens uber die Deutsche Forschungshochschule die Einzelinteressen der beteiligten Lander im Vordergrund Doch trotz der ausdrucklichen Festschreibung der Selbstandigkeit der Geologischen Landesamter war das fur die beteiligten Lander offenbar kein Grund die verabschiedete Vereinbarung auch mit Leben zu fullen Ein Jahr passierte faktisch nichts in diese Richtung moglicherweise deshalb nicht weil langst schon die Verhandlungen fur ein neues Staatsabkommen liefen das umfassend die Neuorganisation der uberstaatliche Forschung in Deutschland regeln sollte Zudem gab es jenseits von Kaiser Wilhelm Gesellschaft und den Geologischen Landesamtern eine Vielzahl weiterer Institute deren Zukunft noch nicht geklart war und Im Laufe des Jahres 1947 trat als ein weiteres Hauptthema in der Forschungsorganisation die Grundung einer neuen Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft auf Die Grundung der Notgemeinschaft am 11 Januar 1949 in Koln aus der spater die Deutsche Forschungsgemeinschaft hervorging fuhrte diese neben der bald als Max Planck Gesellschaft firmierenden Kaiser Wilhelm Gesellschaft als weiteres finanzielles Schwergewicht in die noch zu treffenden Vereinbarungen ein Das Konigsteiner StaatsabkommenLosungsversuche zwischen Zentralismus und Foderalismus Das Staatsabkommen uber die Deutsche Forschungshochschule war den suddeutschen Landern und insbesondere Bayern immer nur ein Vehikel zur Durchsetzung anderer Interessen Das Ziel der bayerischen Vertreter war es gewesen die Forschungshochschulplanung mit der Finanzierung der in der Amerikanischen Zone bisher noch nicht versorgten Institute zu verknupfen Fritz Karsen jedoch wandte sich entschieden gegen eine Verbindung der Wissenschaftsorganisation in der Zone mit der in Berlin und sprach sich im Sinne der amerikanischen Militarregierung fur eine strikte Trennung beider Ausschusse aus Am 3 Dezember 1946 einen Monat nach der Errichtung des Sonderausschusses fur die Grundung der Forschungshochschule kam es dann durch einen Landerratsbeschluss basierend auf dem Vorschlag des bayerischen Ministerprasidenten Wilhelm Hoegner zur Bildung eines Sonderausschusses fur den Erhalt der Forschungsinstitute in den Landern der US Zone Auf den ersten Blick schien es als sei der Wunsch Karsens nach einer Trennung beider Ausschusse befolgt worden Betrachtet man die Ausschusse aber genauer fiel auf dass beide Gremien personell identisch besetzt worden waren Somit wurde die Forderung der amerikanischen Militarregierung nach zwei getrennten Ausschussen doch noch unterlaufen Da klar war dass dies nicht in deren Sinne sein konnte verzichteten die Beteiligten anscheinend auch auf eine offizielle Benachrichtigung der amerikanischen Militarregierung uber die Grundung des Sonderausschusses fur die Forschungsinstitute in der Amerikanischen Zone Karsen erfuhr davon erst im Marz 1947 in einem informellen Gesprach Vor dem Hintergrund ist es nicht verwunderlich dass zwar weiter an der Schaffung der formalen Rahmenbedingungen fur die Deutsche Forschungshochschule gearbeitet und das entsprechende Staatsabkommen am 3 Juni 1947 verabschiedet wurde das eigentliche Ziel der beteiligten Lander dabei aber weiterhin oberste Prioritat genoss eine Forschungsorganisation die Wissenschaft als ausschliesslichen Bereich der Kulturhoheit der Lander festschreiben und dafur die finanziellen Mittel aufbringen sollte Diesem Anspruch stand zu diesem Zeitpunkt bereits die Tatsache entgegen dass sich mittlerweile die Kaiser Wilhelm Gesellschaft die die Amerikaner eigentlich auflosen wollten mit Duldung der britischen Militaradministration als zentralistische Organisation rekonstruiert hatte und sich in die Max Planck Gesellschaft transformierte Ein von den Amerikanern im Sommer 1946 in den Alliierten Kontrollrat eingebrachter Gesetzentwurf zur Auflosung der Kaiser Wilhelm Gesellschaft fand dort zwar die Zustimmung der Amerikaner Sowjets und Franzosen wurde aber nie wirksam umgesetzt Ahnlich verlief die Entwicklung im Vorfeld der 1951 gegrundeten Deutschen Forschungsgemeinschaft deren beide 1949 wieder gegrundeten Vorlauferorganisationen die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft und der Deutsche Forschungsrat sich mit britischer Duldung zentralistisch organisierten Kompromisse auf dem Weg zum Konigsteiner Staatsabkommen Bereits wahrend des Ratifizierungsverfahrens fur das Staatsabkommen uber die Deutsche Forschungshochschule wurde im Marz 1948 eine neue Kommission gegrundet die sich der Aufgabe annehmen sollte unter Einschluss der Max Planck Gesellschaft ein Modell fur die kunftige Finanzierung der wissenschaftlichen Forschungsinstitute zu entwickeln Diese Kommission sprach sich gegen eine bizonale Finanzierung der Max Planck Gesellschaft aus und schlug stattdessen vor den 1947 in der Amerikanischen Zone geschlossenen Staatsvertrag uber die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule zu erweitern und den Landern der anderen beiden Westzonen den Beitritt zu ermoglichen Sichergestellt werden sollte dabei vor allem dass im kunftigen Bundesstaat Kultur und Wissenschaftspflege grundsatzlich Aufgabe der Lander sein werden Die Kommissionsempfehlung war Gegenstand der Beratung der Kultus und Finanzminister der elf westdeutschen Lander und fuhrte schliesslich nach vielen weiteren Verhandlungsrunden dazu dass im April 1949 das Staatsabkommen uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Konigsteiner Staatsabkommen in Kraft treten konnte Es war ein Kompromiss der erst moglich wurde nachdem sich die Positionen der Lander Bayern und Niedersachsen angenahert und zur Vermeidung einer Zersplitterung des Kultus und Wissenschaftsbereichs die Standige Konferenz der Kultusminister mit einem dauerhaften Sekretariat geschaffen worden war Dass dabei auch personliche Konflikte uberwunden werden mussten wird an den Kontroversen um und zwischen Friedrich Glum und Ernst Telschow deutlich Telschow loste am 15 Juli 1937 Glum als Generalsekretar der Kaiser Wilhelm Gesellschaft ab und ubte diese Funktion auch nach dem Zweiten Weltkrieg weiter aus bis 1960 Seit dem 26 Februar 1948 war er als geschaftsfuhrendes Mitglied des Verwaltungsrates zugleich Generaldirektor der Generalverwaltung der Max Planck Gesellschaft und in dieser Funktion der Verhandlungspartner der Landervertreter Als deren massgeblicher Verhandlungsfuhrer sass ihm der bayerische Vertreter Glum gegenuber Ihm war die Ruckkehr in die Kaiser Wilhelm Gesellschaft nach dem Krieg von Max Planck verweigert worden woraus Maria Osietzki folgert dass dessen darauf folgender foderalistischer Kurs gegenuber der MPG vermutlich aus einem personlichen Ressentiment gegen die Gesellschaft erfolgte Telschow wiederum musste sich seitens der Lander wegen seiner politischen Vergangenheit im Dritten Reich rechtfertigen blieb aber trotz der massiven Anschuldigungen im Amt Die Zusammenarbeit mit Otto Hahn und seine Verdienste um die Erhaltung der Gesellschaft sicherten ihm seine Position in der MPG Den Kultusministern war es weder gelungen einen Mann ihres Vertrauens in die MPG Verwaltung hineinzubekommen noch hatten sie die ihnen unerwunschte Politik der MPG mit der Person Telschows beseitigen konnen Glum wurde schliesslich durch Hans Rupp ersetzt der fortan als Vertreter der Kultusminister der US Zone in der Kommission zur Finanzierung der Forschungsinstitute fungierte Rupp trug nun die Verantwortung die westzonale Forschungsforderung in die Richtung eines Staatsvertrages zu lenken der in der amerikanischen Zone von Glum vorgepragt worden war Die Frage nach den Kontrollrechten der Lander uber die Max Planck Gesellschaft blieb ungeklart und diese verstand es erfolgreich ihre zentralistische Organisation zu verteidigen Es wurde lediglich ein Formelkompromiss gefunden Speziell fur die Behandlung der MPG wurde in den Durchfuhrungsbestimmungen zum Staatsabkommen festgestellt dass die Lander im Senat der Gesellschaft angemessen vertreten sein mussten und die Institute der Gesellschaft nur berucksichtigt wurden wenn sie forderungswurdig seien Im Klartext Die Max Planck Gesellschaft als zentrale Forschungseinrichtung blieb unangetastet den Landern wurde keine Mitsprache bei den auf ihrem Gebiet vorhandenen Instituten eingeraumt sie erhielten nur mittelbare Einflussmoglichkeiten durch ihre Vertretung im Senat der Max Planck Gesellschaft Diese wurde in ihrer Gesamtheit als Forschungseinrichtung von uberregionaler Bedeutung in die gemeinschaftliche Finanzierung einbezogen Dabei wurden sich wie bei den nicht zur MPG gehorenden Instituten auch die aufzubringenden Betrage zu zwei Dritteln an den Steuereinnahmen und zu einem Drittel an der Bevolkerungszahl des einzelnen Landes orientieren Des Weiteren musste das Land in dem das zu unterstutzende Institut lag einen gewissen Teil des Bedarfs aus eigenen Mitteln decken Das Konigsteiner Staatsabkommen sollte nach der Zustimmung der einzelnen Landtage in Kraft treten und ruckwirkend ab dem 1 April 1949 gelten und damit den 1947 geschlossenen Staatsvertrag der Lander der US Zone mit Berlin uber die Finanzierung der Deutschen Forschungshochschule ablosen Die Forschungshochschule wurde mit einem Haushaltsbetrag von 1 4 Millionen DM in das Konigsteiner Staatsabkommen einbezogen Das hier skizzierte Finanzierungsmodell ist die Rohform dessen was bis heute als Konigsteiner Schlussel bekannt ist und zwischen den Bundeslandern bei landerubergreifenden Finanzierungsfragen praktiziert wird Hauptartikel Konigsteiner Schlussel Bereits drei Monate nach Verabschiedung des Konigsteiner Staatsabkommens gab es wieder Streit zwischen den Landern und auf Landerebene nicht zuletzt wegen der Finanzierung der Max Planck Gesellschaft In diesem Konflikt setzten sich die Finanzminister der Lander eigenmachtig uber die Kompetenzen ihrer Kollegen aus den Kultusressorts hinweg und gestanden der MPG das Recht auf einen Globalhaushalt zu obwohl in den Durchfuhrungsbestimmungen zum Konigsteiner Staatsabkommen noch die Mittelzuweisung an die einzelnen Institute festgeschrieben worden war Das ursprungliche Ziel die MPG den Kulturressorts zu unterstellen und die wirtschaftlichen in geeigneter Form von den wissenschaftlichen Interessen zu scheiden war endgultig gescheitert Die Nutzniesser des Konigsteiner Staatsabkommens Integrale Bestandteile im Staatsvertrag waren Durchfuhrungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen und zwei Ubersicht en uber die wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen die nach dem Abkommen von den Landern gemeinsam zu finanzieren sind In der einen Ubersicht sind die Institute und die fur sie vorgesehenen Zuschusse fur das Rechnungsjahr 1949 aufgefuhrt in der anderen die Institute und ihr Zuschussbedarf fur das Rechnungsjahr 1950 In der folgenden Tabelle sind diese beiden Ubersichten zusammengefasst Liste der nach dem Konigsteiner Staatsabkommen geforderten Forschungsinstitute in den Haushaltsjahren 1949 amp 1950BadenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMDeutsches Hirnforschungsinstitut Neustadt im Schwarzwald 16 000 16 000Vogelwarte Radolfzell Moggingen am Bodensee 29 000 29 000Gesamtzuschuss Baden 45 000 45 000BayernInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMDeutsches Museum Munchen 920 000 991 000Germanisches Museum Nurnberg 390 000 417 200Deutsche Forschungshochschule Berlin Dahlem Sitz Munchen 1 400 000 1 082 100MPI fur Silikatforschung Konigshofen Ostheim Rhon 260 000 175 000Forschungsstelle fur Leder und Eiweiss Regensburg 62 000 85 000Deutsche Forschungsanstalt fur Psychiatrie Munchen 150 000 168 000Institut fur Wirtschaftsforschung e V Munchen 120 000 200 000Gesamtzuschuss Bayern 3 302 000 3 118 300HamburgInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMHamburgisches Weltwirtschaftsarchiv 161 000 530 000Gesamtzuschuss Hamburg 161 000 530 000HessenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMWestdeutsche Bibliothek Marburg Sammlungen der ehem Preussischen Staatsbibliothek 300 000 443 700MPI fur Biophysik Frankfurt 261 500 453 000MPI fur Hirnforschung Giessen 170 000 170 000MPI fur Hirnforschung Abteilung fur klinische Psychiatrie und Konstitutionsforschung Marburg 40 000 50 000Kerkhoff Institut Bad Nauheim 70 000 79 000Paul Ehrlich Institut Staatliche Anstalt fur experimentelle Therapie und Georg Speyer Haus Frankfurt 434 100Gesamtzuschuss Hessen 841 500 1 629 800NiedersachsenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMMPI fur auslandisches offentliches Recht und VolkerrechtGlobalzuschuss an die Zentralverwaltung der Max Planck Gesellschaft Gottingen 1 890 500Generalverwaltung der MPG 260 000Gemeinsame Bewirtschaftungs und Bauaufgaben auf dem Gelande Gottingen Dundenstr 10 536 000Gemeinsame Einrichtungen gemeinsame Personal und Sachausgaben fur alle Institute 550 000Institut fur Instrumentalkunde in der Verwaltung der MPG Gottingen 120 000 101 000MPI fur Physik Gottingen 258 000 400 000MPI fur Physik Abt Astrophysik Gottingen 54 000 60 000Institut fur Ionospharenforschung in der Verwaltung der MPG Lindau Kreis Northeim 96 000 100 000MPI fur Stromungsforschung Gottingen 320 000 340 000Gmelin Institut fur anorganische Chemie und Grenzgebiete in der MPG Clausthal Zellerfeld 270 000 282 000MPI fur physikalische Chemie Gottingen 241 000 366 000MPI fur Physik Gottingen 258 000 400 000Akademie fur Raumforschung und Landesplanung Hannover 245 000Reichsamt fur Bodenforschung Abt Erdolforschung Celle 678 000Amt fur Bodenforschung Hannover 678 000MPI fur Meeresbiologie Wilhelmshaven 480 000 440 000Medizinische Forschungsanstalt der MPG Gottingen 245 000 345 000MPI fur Hirnforschung Physiologische Abt Gottingen 100 000 90 000MPI fur Zuchtungsforschung Voldagsen 535 000 600 000MPI fur Tierzucht und Tierernahrung Gut Mariensee Kreis Neustadt 696 000 406 000Zentralforschungsanstalt fur Kleintierzucht Celle 346 000Forschungsstelle von Sengbusch in der MPG Gottingen 45 000 45 000Institut fur landwirtschaftliche Arbeits wissenschaft und Landtechnik in der MPG Imbshausen Kreis Northeim 174 000 120 000Gesamtzuschuss Niedersachsen 6 793 500 5 719 000Nordrhein WestfalenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMMPI fur Kohleforschung Mulheim Ruhr 250 000 325 000MPI fur Eisenforschung Dusseldorf 233 000 310 000MPI fur Bastfaserforschung Bielefeld 210 000 187 000MPI fur Hirnforschung Abteilung Tumorforschung Bochum 57 000 70 000MPI fur Arbeitsphysiologie Dortmund 468 000 308 600Gesamtzuschuss Nordrhein Westfalen 1 218 000 1 206 600Rheinland PfalzInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMKaiser Wilhelm Institut fur Chemie Tailfingen kunftig MPI fur Chemie Mainz 993 000 893 000Forschungsinstitut fur Rebenzuchtung Geilweilerhof 230 000Gesamtzuschuss Rheinland Pfalz 1 223 000 893 600Schleswig HolsteinInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMHydrologische Anstalt der Max Planck Gesellschaft Plon Holstein 82 000 132 000Tbc Forschungsinstitut Borstel 420 000 444 600Institut fur Weltwirtschaft Kiel 420 000 650 000Gesamtzuschuss Schleswig Holstein 922 000 1 226 600Wurttemberg BadenInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMMPI fur Metallforschung Stuttgart 250 000 250 000Astronomisches Recheninstitut Heidelberg 171 000 171 600MPI fur medizinische Forschung Heidelberg 605 000 750 000MPI fur Zuchtungsforschung Zweigstelle Rosenhof bei Ladenburg 138 000 143 000Gesamtzuschuss Wurttemberg Baden 1 164 000 1 514 600Wurttemberg HohenzollernInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMKaiser Wilhelm Institut fur auslandisches und internationales Privatrecht Tubingen ab 1950 MPI 96 000 200 000Kaiser Wilhelm Institut fur Physik Hechingen 302 000Forschungsstelle fur Physik der Stratosphare in der MPG Weisenau 190 000 200 000Forschungsstelle fur Spektroskopie in der MPG Hechingen 175 000Gmelin Institut fur anorganische Chemie und Grenzbetriebe Tubingen 55 000 55 000Kaiser Wilhelm Institut fur Biochemie Tubingen ab 1950 MPI 938 000 370 000Kaiser Wilhelm Institut fur Biologie Tubingen ab 1950 MPI 1 019 000 984 000Gesamtzuschuss Wurttemberg Hohenzollern 2 600 000 1 984 000Forschungseinrichtungen ohne LanderanbindungInstitut Zuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMNotgemeinschaft der deutschen Wissenschaft 2 000 000 4 000 000Bibliothek Hertziana Italien 88 000Gesamtzuschuss Forschungseinrichtungen ohne Landeranbindung 2 000 000 4 088 000Forschungsforderung nach dem Konigsteiner StaatsabkommenZuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMtotal 20 269 000 21 948 900davon entfallen aufZuschusse 1949 DM Zuschusse 1950 DMdie Institute der Kaiser Wilhelm Gesellschaft beziehungsweise der Max Planck Gesellschaft 12 452 000 11 802 000prozentual 61 43 53 77 die Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft 2 000 000 4 000 000prozentual 9 87 18 22 die Forschungseinrichtungen der Lander mit uberregionaler Bedeutung 5 817 000 6 146 300prozentual 28 70 28 00 Aus der Tabelle wird einmal mehr deutlich welche dominante Rolle die Max Planck Gesellschaft im Finanzierungsgefuge des Konigsteiner Staatsabkommens spielte und das vor dem Hintergrund des nachtraglich noch zugestandenen Globalhaushaltes der die interne Verwendung der zugesagten Mittel ausschliesslich zu einer Sache der MPG selber machte So wie sich die Stiftung Deutsche Forschungshochschule nachtraglich als eine Ubergangsgesellschaft zur Finanzierung der Dahlemer Institute der Kaiser Wilhelm Gesellschaft herausstellte bis diese 1953 in die Max Planck Gesellschaft ubernommen wurden so kann man auch den primaren Zweck des Konigsteiner Staatsabkommens darin sehen vorrangig die finanzielle Absicherung der Max Planck Gesellschaft zu gewahrleisten Die MPG hohlte den Inhalt ihrer der Lander Wissenschaftskompetenz die hauptsachlich in der Mittelvergabe bestand aus als sie nicht nur den grossten Teil der Forschungsmittel an sich zog sondern diese auch noch global anforderte Eindeutig nicht zu den Nutzniessern des Konigsteiner Staatsabkommens gehorte die geistes und sozialwissenschaftliche Forschung Allenfalls das Deutsche Museum in Munchen das Germanische Museum in Nurnberg und die aus der Preussischen Staatsbibliothek hervorgegangene Westdeutsche Bibliothek in Marburg konnen hier genannt werden wenngleich auch sie nicht im engeren Sinne als geistes und sozialwissenschaftliche Forschungsinstitute gelten konnen Das wurde im Vorfeld des Staatsabkommens selbst von einem so ausgewiesenen Konservativen wie dem damaligen bayerischen Staatsminister fur Unterricht und Kultus Alois Hundhammer festgestellt dem zumindest vorschwebte das wissenschaftliche Potential der MPG durch eine Deutsche Gesellschaft zur Forderung der Geisteswissenschaften zu erganzen wobei er auch auf den Staatsvertrag uber die Deutsche Forschungshochschule verweisen konnte der eine starkere Berucksichtigung derartiger Forschungsinstitute beinhaltete Durchgesetzt hat er sich damit nicht sondern das was Maria Osietzki als norddeutsche Forschungstradition skizziert Die Konzentration auf die naturwissenschaftliche Forschung in Norddeutschland resultierte aus der preussischen Forderungspraxis die sich wegen der fruher einsetzenden Industrialisierung den okonomischen Gegebenheiten angepasst hatte Sie setzte sich in der Wissenschaftspolitik der bizonalen Verwaltungsamter fort und wurde zum Fundament des Konigsteiner Staatsabkommens Vom Konigsteiner Staatsabkommen zur Blauen ListeAuslaufmodell Konigsteiner Staatsabkommen Das mit Wirkung vom 1 April 1949 in Kraft getretene Konigsteiner Staatsabkommen war zunachst fur funf Jahre abgeschlossen worden Es wurde insgesamt dreimal um je funf Jahre verlangert mit Wirkung vom 1 April 1954 vom 1 April 1959 und vom 1 April 1964 Parallel dazu hatte sich aber gezeigt dass die Forschungsforderung als alleinige Aufgabe der Lander und in deren alleiniger Zustandigkeit kein auf Dauer tragfahiges Konzept mehr war Da die Lander ausserstande waren die gesteigerten Ausgaben fur die staatliche Wissenschaftsforderung allein zu tragen wurde die Wissenschaftsforderung und zwar auch gerade die Forderung der wissenschaftlichen Hochschulen allmahlich zur Hauptaufgabe des Bundeswissenschaftsministeriums Der Weg dahin ist in mancher Hinsicht ein Merkmal der tief veranderten Situation im Verhaltnis von Staat und moderner Forschung Fur die Anfange eines um die Forderung der wissenschaftlichen Forschung bemuhten Bundesministeriums ist die Tatsache bezeichnend dass trotz Art 74 Ziff 13 GG zunachst gar nicht die Notwendigkeit einer allgemeinen Wissenschaftsforderung durch den Bund der Anlass zur Errichtung des Bundeswissenschaftsministerruins war vielmehr sollten nur spezielle Aufgaben durch den Bund wahrgenommen werden z B die Aufgaben gem Art 73 Ziff 9 GG und gem Art 74 Ziff 11 GG Eine dieser speziellen Aufgaben war die Atomforschung fur die 1955 als oberste Bundesstelle das Bundesministerium fur Atomfragen gegrundet wurde dessen erster Bundesminister bekanntlich Franz Josef Strauss war Aus diesem Bundesministerium fur Atomfragen ging 1962 das Bundesministerium fur wissenschaftliche Forschung hervor Mit einer Grundgesetzanderung 1969 wurden die Kompetenzen des Bundes in der Bildungsplanung und der Forschungsforderung erweitert und aus dem Bundesministerium fur wissenschaftliche Forschung wurde das Bundesministerium fur Bildung und Wissenschaft BMBW Begleitet wurde diese Entwicklung von weiteren Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Landern deren Resultat es war den Einfluss des Bundes auf die nationale Forschungsforderung zu starken Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Landern uber die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5 September 1957 Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Landern zur Forderung von Wissenschaft und Forschung vom 4 Juni 1964 Dieses Verwaltungsabkommen fuhrte erstmals zu einer weitreichenden Revision des Konigsteiner Staatsabkommens denn mit Wirkung zum Haushaltsjahr 1965 vereinbarten Bund und Lander fur die Dauer der Laufzeit des Konigsteiner Abkommens den jahrlichen allgemeinen Zuschussbedarf der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Max Planck Gesellschaft einschliesslich der erforderlichen Baumassnahmen je zur Halfte zu tragen Der Zuschussbedarf der Max Planck Gesellschaft der 1949 12 452 Millionen DM betragen hatte siehe Tabelle lag 1965 bereits bei 144 6 Millionen DM Das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Landern zur Forderung von Wissenschaft und Forschung vom 8 Februar 1968 Dieses Verwaltungsabkommen enthalt im wesentlichen die gleichen Vereinbarungen wie das Verwaltungsabkommen vom 4 Juni 1964 und stellt ein Fortfuhrung der 1964 getroffenen Vereinbarungen dar Zum 31 Dezember 1969 lief das Konigsteiner Staatsabkommen aus ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung der Forschungsforderung auf der Basis der ebenfalls 1969 erfolgten Grundgesetzanderung die dem Bund erweiterte Kompetenzen bei der Forschungsforderung einraumte absehbar war Ausser der Rahmenkompetenz fur die allgemeinen Grundsatze des Hochschulwesens Art 75 Abs 1 Ziff 1 a GG und der Kompetenz zur Mitwirkung an der Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Wissenschaftlichen Hochschulen einschliesslich der Hochschulkliniken Art 91 a Abs 1 Ziff 1 GG ist dem Bund durch das Finanzreformgesetz vom 12 Mai 1969 eine zusatzliche Kompetenz im Bereich von Wissenschaft und Forschung insoweit zuerkannt worden als Bund und Lander auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Forderung von Einrichtungen und Vorhaben der Wissenschaftlichen Forschung von uberregionaler Bedeutung zusammenwirken konnen Art 91b GG Da die der Grundgesetzanderung nachfolgenden Rahmenvereinbarungen noch nicht vorlagen und offenbar auch in den Folgejahren weitgehend nur Verhandlungssache zwischen Bund und Landern blieben beschlossen die Ministerprasidenten der Lander jahrlich die weitere unveranderte Anwendung der Grundsatze des Konigsteiner Abkommens Dieses Verfahren wurde bis 1976 praktiziert Das Nachfolgemodell fur das Konigsteiner Staatsabkommen Am 28 November 1975 einigten sich die Bundesregierung und die elf Bundeslander auf die Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Landern uber die gemeinsame Forderung der Forschung nach Artikel 91 b GG mit der faktisch das Konigsteiner Staatsabkommen ersetzt wurde Artikel 2 steckt den Geltungsbereich dieser neuen Vereinbarung ab 1 Die gemeinsame Forderung der Forschung erstreckt sich auf 1 Die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Sonderforschungsbereiche 2 Grossforschungseinrichtungen 3 die Max Planck Gesellschaft 4 die Fraunhofer Gesellschaft 5 andere selbstandige Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern der von den Gebietskorperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Grossenordnung ubersteigt 6 andere Tragerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsforderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion fur die Forschung sofern die in Nr 5 genannten Voraussetzungen vorliegen 7 Forschungsvorhaben von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Grossenordnung ubersteigt 2 Die gemass Absatz 1 gemeinsam geforderten Forschungseinrichtungen werden gegebenenfalls mit ihren Instituten in Listen aufgefuhrt Die Listen zu Nr 2 5 und 6 von Absatz 1 werden alle 2 Jahre uberpruft Auch wenn der Abschnitt 3 des Artikels 2 darauf verweist dass viele Fragen noch durch Ausfuhrungsvereinbarungen zu regeln sein werden werden in Artikel 6 bereits die Grundzuge der Finanzierung festgelegt 1 Fur die finanzielle Forschungsforderung gelten die folgenden Schlussel der Finanzierung fur die Anteile des Bundes und der Lander 1 Deutsche Forschungsgemeinschaft 50 50 2 Sonderforschungsbereiche bis 31 12 1977 70 30 ab 1 1 1978 75 25 3 Grossforschungseinrichtungen 90 10 4 Max Planck Gesellschaft 50 50 5 Fraunhofer Gesellschaft 90 10 6 Andere Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung 50 50 7 Andere Organisationen oder Einrichtungen gemass Artikel 2 Absatz 1 Nr 6 50 50 mit Zustimmung aller Vertragschliessenden kann von diesem Schlussel abgewichen werden Der Artikel 7 legt daruber hinaus fest dass der auf die Lander entfallende Finanzierungsanteil nach einem von ihnen festzulegenden Verteilungsschlussel auf die einzelnen Lander umgelegt wird und es wird die besondere Beteiligung des jeweiligen Sitzlandes an der Finanzierung einer auf seinem Gebiet ansassigen Forschungseinrichtung geregelt Der Artikel 8 der Rahmenvereinbarung ubertragt der seit 1970 bestehenden Bund Lander Kommission fur Bildungsplanung und Forschungsforderung BLK weitreichende Kompetenzen fur die weitere Forschungsforderung die in Artikel 10 ausfuhrlich definiert werden Anders als das Konigsteiner Staatsabkommen das im Funfjahresrhythmus immer wieder neu beschlossen werden musste heisst es in Artikel 11 Die Rahmenvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen Sie kann mit einer Kundigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres jedoch erstmals nach vier Jahren gekundigt werden Die Rahmenvereinbarung sollte bei Zustimmung aller Beteiligten am 1 Juli 1976 in Kraft treten Die Bestimmungen fur die gemeinsam zu fordernden Einrichtungen siehe oben Artikel 2 wurden jedoch in Artikel 11 Absatz 2 bis zum 1 Januar 1977 suspendiert mit Ausnahme derjenigen die die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Max Planck Gesellschaft und die dort unter Punkt 7 zusammengefassten Forschungsvorhaben von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern ihr Zuwendungsbedarf eine bestimmte Grossenordnung ubersteigt Die Rahmenvereinbarung wurde erganzt durch die Zusatzvereinbarung zwischen den Landern zur Rahmenvereinbarung Forschungsforderung vom 28 November 1975 Ihr wesentlicher Kern ist der Artikel 1 in dem die Lander festlegen wie der auf sie entfallende Finanzierungsanteil zu ermitteln ist 1 Ein Drittel des Finanzierungsanteils den das Sitzland fur die von Bund und Sitzland gemeinsam geforderten Forschungseinrichtungen Tragerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsforderungsorganisationen Art 7 Abs 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsforderung bereitstellen muss wird von allen Landern gemeinsam aufgebracht 2 Dieses gemeinsam aufzubringende Drittel wird auf alle Lander nach dem Verhaltnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevolkerungszahl umgelegt wobei das Verhaltnis der Steuereinnahmen fur 2 3 und das der Bevolkerungszahl fur 1 3 dieses Betrages massgeblich ist Als Steuereinnahmen gelten die im Landerfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Lander Die Steuereinnahmen erhohen oder vermindern sich um die Betrage welche die Lander im Rahmen des Landerfinanzausgleichs von anderen Landern erhalten oder an andere Lander abfuhren Massgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt fur den 30 Juni festgestellte Bevolkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieser Zusatzvereinbarung wurde an die entsprechenden Regelungen der Rahmenvereinbarung gekoppelt Faktisch bedeutet sie dass durch sie auch das die Lander betreffende Finanzierungsmodell der Rahmenvereinbarung auf dem Konigsteiner Schlussel basieren soll Weitere Zusatzvereinbarungen Bund und Lander betreffend wurden zur Finanzierung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Sonderforschungsbereiche sowie der Max Planck Gesellschaft geschlossen Zur Finanzierung des Landeranteils wird auch hier der Konigsteiner Schlussel festgeschrieben Analog dazu wurde in der 1977 beschlossenen Ausfuhrungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsforderung uber die gemeinsame Forderung der Fraunhofer Gesellschaft Ausfuhrungsvereinbarung FhG verfahren Von der Rahmenvereinbarung Forschungsforderung zur Blauen Liste Noch Bestand Regelungsbedarf fur den Teil der Rahmenvereinbarung der vorerst suspendiert worden war siehe oben Das betraf die in Artikel 2 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung aufgefuhrten Einrichtungen Punkt 5 und 6 5 andere selbstandige Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern der von den Gebietskorperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Grossenordnung ubersteigt 6 andere Tragerorganisationen von Forschungseinrichtungen und Forschungsforderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion fur die Forschung sofern die in Nr 5 genannten Voraussetzungen vorliegen Fur diese Bereiche der gemeinsamen Forderung durch Bund und Lander wurde am 5 und 6 Mai 1977 die Ausfuhrungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsforderung uber die gemeinsame Forderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung Ausfuhrungsvereinbarung Forschungseinrichtungen AV FE beschlossen Unter diese Regelung fielen die zu diesem Zeitpunkt nicht einer Forschungsorganisation angeschlossenen a selbstandige n Forschungseinrichtungen von uberregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sofern der Zuwendungsbedarf die in 3 bestimmte Grossenordnung uberschreitet b Tragerorganisationen von Forschungseinrichtungen Forschungsforderungsorganisationen sowie Einrichtungen mit Servicefunktion fur die Forschung sofern die unter a genannten Voraussetzungen vorliegen Das sind im Prinzip die Forschungseinrichtungen die im allerersten Konigsteiner Abkommen nicht der Kaiser Wilhelm Gesellschaft beziehungsweise der Max Planck Gesellschaft zuzurechnen waren der Anzahl und dem Fordervolumen nach eine Minderheit Darunter befanden sich damals auch Einrichtungen mit einem sehr geringen Forderbedarf was an sich noch nichts uber deren wissenschaftliche Arbeit und Kompetenz aussagt Gleichwohl wurde nun mit den Ausfuhrungsvereinbarung Forschungseinrichtungen ein quantitatives Kriterium fur die Bestimmung der Forderungswurdigkeit eingefuhrt der zuvor erwahnte 3 der Ausfuhrungsvereinbarung 1 In die gemeinsame Forderung werden nur solche Einrichtungen und Organisationen gemass 1 Abs 1 aufgenommen deren von den Gebietskorperschaften zu deckender Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten 1 5 Mio DM pro Jahr ubersteigt 2 Bei Einrichtungen mit Servicefunktion fur die Forschung reicht es aus wenn der von den Gebietskorperschaften zu deckende Zuwendungsbedarf 1 Mio DM ubersteigt 3 Bei den Museen wird nur der auf die laufenden Kosten fur die Forschung entfallende Zuwendungsbedarf berucksichtigt Einnahmen aus dem Betrieb der Museen der nicht der Forschung zuzurechnen ist bleiben bei der Ermittlung des Forschungsanteils ausser Ansatz 4 Die laufenden Kosten umfassen alle Kosten ausser den Kosten fur Grunderwerb Baumassnahmen und Ersteinrichtung Die auf diese Weise fur eine gemeinsame Forderung uberhaupt erst in Betracht kommenden Einrichtungen und Organisationen sollten laut 1 Absatz 2 der Ausfuhrungsvereinbarung Forschungseinrichtungen in einer ihr anliegenden Liste aufgefuhrt werden Diese Anlage die 1977 die Forderungswurdigkeit von 46 Einrichtungen und Organisationen dokumentierte ist als Blaue Liste in die Forschungspolitik eingegangen Sie heisst so weil die Erstfassung dieser Anlage auf blauem Papier gedruckt ist Die Blaue Liste ist das Ergebnis langjahriger Verhandlungen in denen die Ubernahme von weit uber 100 Einrichtungen in die Blaue Liste und damit in die gemeinsame Forderung diskutiert wurde Aus diesen 46 Einrichtungen und Organisationen ist spater die Leibniz Gemeinschaft hervorgegangen der 2016 88 Institute angehoren Nach Dieter Pfeiffer besteht die forschungspolitische Bedeutung der Ausfuhrungsvereinbarung Forschungseinrichtungen darin dass dieser vordem von Bund und Landern auf sehr unterschiedliche Weise finanzierte Bereich neu geordnet und erstmals umfassend geregelt wurde Damit konnen forschungspolitische und finanzielle Entscheidungen fur eine Reihe uberregional bedeutsamer Einrichtungen und Vorhaben vorwiegend der ausseruniversitaren wissenschaftlichen Forschung von Bund und allen Landern gemeinsam gefordert werden Daraus erklart sich dass in der Blauen Liste Forschungseinrichtungen recht unterschiedlicher Aufgaben Rechtsformen und Grossen zusammengefasst sind Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste Die Einrichtungen der ersten Blauen Liste von 1977Baden Wurttemberglfd Nr Institut Ort Anmerkungen1 Deutsches Institut fur Fernstudien DIFF an der Universitat Tubingen Tubingen2 Fachinformationszentrum 4 Energie Physik Mathematik Karlsruhe Tubingen Servicefunktion Finanzierungsschlussel Bund Lander 85 153 Kiepenheuer Institut fur Sonnenphysik Freiburg4 Institut fur Deutsche Sprache Mannheim5 Zentralarchiv fur Hochschulbau Stuttgart ServicefunktionBayernlfd Nr Institut Ort Anmerkungen6 Deutsche Forschungsanstalt fur Lebensmittelchemie Munchen7 Deutsches Museum Munchen Forschungsanteil 30 8 Germanisches Nationalmuseum Nurnberg Forschungsanteil 65 9 Ifo Institut fur Wirtschaftsforschung Munchen10 Institut fur Zeitgeschichte MunchenBerlinlfd Nr Institut Ort Anmerkungen11 Deutsches Bibliotheksinstitut Berlin Servicefunktion Finanzierungs schlussel Bund Lander 30 7012 Deutsches Institut fur Wirtschaftsforschung Berlin13 Heinrich Hertz Institut fur Nachrichtentechnik Berlin14 Wissenschaftszentrum Berlin Berlin Finanzierungsschlussel Bund Sitzland 75 25Bremenlfd Nr Institut Ort Anmerkungen15 Institut fur Meeresforschung Bremerhaven16 Deutsches Schiffahrtsmuseum Bremerhaven ab 1 Jan 1980 Forschungsanteil 65 Hamburglfd Nr Institut Ort Anmerkungen17 Bernhard Nocht Institut fur Schiffs und Tropenkrankheiten Hamburg18 Heinrich Pette Institut fur experimentelle Virologie und Immunologie an der Universitat Hamburg Hamburg19 HWWA Institut fur Wirtschaftsforschung Hamburg20 Stiftung Deutsches Uberseeinstitut HamburgHessenlfd Nr Institut Ort Anmerkungen21 Deutsches Institut fur Internationale Padagogische Forschung DIPF Frankfurt M 22 Forschungsinstitut Senckenberg Frankfurt M 23 Gesellschaft fur Information und Dokumentation GID Frankfurt M Servicefunktion Finanzierungsschlussel Bund Lander 65 3524 Johann Gottfried Herder Forschungsrat Marburg25 Padagogische Arbeitsstelle des Deutschen Volkshochschul Verbandes Frankfurt M ServicefunktionNiedersachsenlfd Nr Institut Ort Anmerkungen26 Deutsches Primatenzentrum Gottingen Servicefunktion27 Institut fur Erdolforschung Hannover28 Institut fur den Wissen schaftlichen Film Gottingen Servicefunktion29 Niedersachsisches Landesamt fur Bodenforschung Hauptabteilung I Gemeinschaftsaufgaben Hannover30 Technische Informationsbibliothek an der Technischen Universitat Hannover Servicefunktion Finanzierungsschlussel Bund Lander 30 7031 Akademie fur Raumforschung und Landesplanung Hannover Servicefunktion Finanzierungsschlussel Bund Lander 30 70Nordrhein Westfalenlfd Nr Institut Ort Anmerkungen32 Bergbau Museum Bochum Forschungsanteil 50 33 Deutsche Gesellschaft fur Friedens und Konfliktforschung DGFK Bonn Ohne Sitzlandquote Finanzierungsschlussel Bund Lander 80 2034 Diabetes Forschungsinstitut an der Universitat Dusseldorf Dusseldorf35 Forschungsinstitut fur Rationalisierung an der Rheinisch Westfalischen Technischen Hochschule Aachen36 Institut fur Arbeitsphysiologie an der Universitat Dortmund Dortmund37 Institut fur Kinderernahrung Dortmund38 Institut fur Spektrochemie und angewandte Spektroskopie ISAS Dortmund abl 1 1980 39 Medizinisches Institut fur Lufthygiene und Silikoseforschung an der Universitat Dusseldorf Dusseldorf40 Rheinisch Westfalisches Institut fur Wirtschaftsforschung Essen41 Zentralbibliothek der Medizin Koln Servicefunktion Finanzierungsschlussel Bund Lander 30 7042 Zoologisches Forschungsinstitut und Museum Koenig Bonn Forschungsanteil 50 Rheinland Pfalzlfd Nr Institut Ort Anmerkungen43 Forschungsinstitut bei der Hochschule fur Verwaltungswissenschaften Speyer44 Romisch Germanisches Zentralmuseum Mainz Forschungsanteil 65 Schleswig Holstein45 Forschungsinstitut Borstel fur experimentelle Biologie und Medizin Borstel46 Institut fur Meereskunde an der Universitat Kiel Kiel47 Institut fur die Padagogik der Naturwissenschaften an der Universitat Kiel Kiel48 Institut fur Weltwirtschaft an der Universitat Kiel Kiel49 Wirtschaftswissenschaftliche Zentralbibliothek und Wirtschaftsarchiv im Institut fur Weltwirtschaft an der Universitat Kiel Kiel Zentralbibliothek der Wirtschaftswissenschaften ZBW Servicefunktion ab 1 1 1980 LiteraturInga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 Veroffentlichungen aus dem Archiv der Max Planck Gesellschaft Band 23 Berlin 2013 ISBN 978 3 927579 27 9 Die Studie ist die uberarbeitete Fassung einer im Jahre 2010 eingereichten Dissertation 1 PDF Dieter Pfeiffer Geschichtliche Entwicklung von den Hochster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste in Albrecht Hahn Hg 40 Jahre geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben im Niedersachsischen Landesamt fur Bodenforschung Geologisches Jahrbuch Reihe A Allgemeine und regionale Geologie Bundesrepublik Deutschland und Nachbargebiete Tektonik Stratigraphie Palaontologie Heft 109 Schweizerbart Stuttgart 1988 S 9 38 Dem Aufsatz sind neben dem Text der Hochster Vereinbarungen auch weitere landerubergreifende Dokumente beigefugt die fur die Forschungspolitik in Deutschland bis in die 1980er massgeblich waren Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Konigsteiner Staatsabkommen vom 30 31 Marz 1949 Durchfuhrungsbestimmungen zum Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Landern uber die gemeinsame Forderung der Forschung nach Artikel 91 b GG Rahmenvereinbarung Forschungsforderung vom 28 November 1975 Ausfuhrungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsforderung uber die gemeinsame Forderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung Ausfuhrungsvereinbarung vom 5 6 Mai 1977 Blaue Liste Stand Juli 1986 Das ist nicht die Urfassung von 1977 Zusatzvereinbarung zwischen den Landern zur Rahmenvereinbarung Forschungseinrichtungen vom 28 November 1975 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration Der Aufbau ausseruniversitarer Forschungseinrichtungen und die Grundung des westdeutschen Staates 1945 1952 Bohlau Verlag Koln amp Wien 1984 ISBN 3 412 04484 9 Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat Duncker amp Humblot Berlin 1971 ISBN 3 428 02362 5 WeblinksStaatsabkommen uber die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute vom 27 November 1947 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1948 Nr 1 S 1 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 2 5 MB Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen Konigsteiner Abkommen vom 12 September 1950 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1950 Nr 37 S 179 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 587 kB Rahmenvereinbarung Forschungsforderung 1975 Uber diese Seite sind zusatzlich die oben bei Dieter Pfeiffer aufgefuhrten Dokumente online zuganglich und die Blaue Liste in ihrer Erstfassung EinzelnachweiseDiese Bezeichnung leitet sich von der Stadt Konigstein im Taunus ab wo die Verhandlungen uber das Abkommen stattfanden Der volle Text des Staatsabkommen ist hier einsehbar Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 12 September 1950 In Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1950 Nr 37 S 179 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 587 kB Staatsabkommen uber die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute vom 10 Januar 1948 In Der Hessische Ministerprasident Hrsg Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1948 Nr 1 S 1 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 2 5 MB Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 77 Hochster Vereinbarungen zitiert nach Dieter Pfeiffer Geschichtliche Entwicklung von den Hochster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste S 16 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 106 Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 45 In ahnlicher Weise argumentiert auch Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 152 ff Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 30 Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 75 Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 76 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 238 ff Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 251 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 252 253 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 262 Inga Meiser Die Deutsche Forschungshochschule 1947 1953 S 76 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 268 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 261 Maria Osietzki Wissenschaftsorganisation und Restauration S 242 244 Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat S 41 Die drei Verwaltungsabkommen und das Konigsteiner Staatsabkommen sind neben einer Vielzahl weiterer Dokumente und Ubersichten abgedruckt bei Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat S 159 ff Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat S 19 Ilse Staff Wissenschaftsforderung im Gesamtstaat S 22 zitiert nach Dieter Pfeiffer 40 Jahre Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben S 12 Rahmenvereinbarung Forschungsforderung 1975 Dass die nachfolgende Liste 49 Institute auffuhrt erklart sich daraus dass sie auch drei Institute benennt die erst zu einem spateren Zeitpunkt gefordert werden sollen Dieter Pfeiffer Geschichtliche Entwicklung von den Hochster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste S 13 Institute amp Museen der Leibniz Gemeinschaft Memento des Originals vom 4 November 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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