Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Das Saarländische Denkmalschutzgesetz regelt den Schutz und den Umgang mit Kulturdenkmälern im Bundesland Saarland Es is

Saarländisches Denkmalschutzgesetz

  • Startseite
  • Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Das Saarländische Denkmalschutzgesetz regelt den Schutz und den Umgang mit Kulturdenkmälern im Bundesland Saarland. Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland.

Basisdaten
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Früherer Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland
Abkürzung: [SDschG]
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Saarland
Rechtsmaterie: Denkmalschutzrecht, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: BS Saar Nr. 224-5
Ursprüngliche Fassung vom: 12. Oktober 1977
(Amtsbl. S. 993)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1978
Letzte Neufassung vom: 13. Juni 2018
(Amtsbl. I S. 358)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. August 2018
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

Denkmale sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenarten zu schützen, sinnvoll zu nutzen und zu erforschen. Sie sollen nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Öffentliche Planungen und Bauvorhaben sind so abzustimmen und die Belange des Denkmals so einzubeziehen, dass das Kulturdenkmal erhalten bleibt, sofern nicht andere Belange überwiegen.

Kulturdenkmäler

Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmäler können Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche sein.

Baudenkmäler

Definition

Baudenkmäler können einzelne bauliche Anlagen oder aber auch Ensembles sein, die in ihrer Gesamtheit als räumliche oder geschichtliche Gruppe erhaltenswert sind. Dabei müssen die einzelnen Teile des Ensembles nicht selbst Kulturdenkmale sein.

Zu einem Baudenkmal gehören auch dessen Zubehör und seine Ausstattung, Grün-, Frei- und Wasserflächen, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden. Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild erheblich ist.

Veränderung und Veräußerung

Baudenkmäler müssen im Rahmen des Zumutbaren erhalten werden. Sie sollen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nach genutzt werden oder in einer solchen Form, dass ihr Schutz gewährleistet ist. Nutzungsänderung und Verkauf – letzteres gilt auch für ortsfeste Bodendenkmäler – müssen der Landesdenkmalbehörde angezeigt werden.

Baudenkmäler dürfen nur mit Genehmigung

  • zerstört oder beseitigt,
  • an einen anderen Ort verbracht,
  • in ihrem Bestand verändert,
  • in ihrem Erscheinungsbild verändert,
  • mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen

werden.

Bodendenkmäler

Definition

Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler, die erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens sind, die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben, also auch paläontologische Zeugnisse.

Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler sind unmittelbar durch das Saarländische Denkmalschutzgesetz geschützt. Bewegliche Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie

  • zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
  • national wertvolles Kulturgut oder Archivgut nach dem Kulturgutschutzgesetz darstellen,
  • landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder davon wesentliche Teile sind,
  • auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind und nicht im Eigentum eines Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.

Funde

Funde von Bodendenkmälern müssen umgehend der Landesdenkmalbehörde, der Gemeinde oder einem Denkmalbeauftragten angezeigt werden. Der Fund und die Fundstelle sind bis zu sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht die Denkmalbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Landesdenkmalbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung, so können Grundstückseigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen. Bei großen Bau- oder Erschließungsvorhaben können im Rahmen des Zumutbaren die Kosten dem Verursacher auferlegt werden. Das Land kann die Ablieferung eines Fundes verlangen, dies geschieht gegen angemessene Entschädigung.

Schatzregal

Das Saarland besitzt ein eingeschränktes Schatzregal: Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder sie einen wissenschaftlichen Wert besitzen.

Grabungsgenehmigung

Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn archäologische oder paläontologische Grabungen durchgeführt werden sollen. Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden.

Behörden und Einrichtungen

Landesdenkmalbehörde

Oberste Denkmalschutzbehörde im Saarland ist das Ministerium für Bildung und Kultur. Dem Ministerium nachgeordnet ist das Landesdenkmalamt. Das Landesdenkmalamt hat dafür Sorge zu tragen, dass Kulturdenkmäler geschützt, zu erhalten und vor Gefahren gesichert werden. Es ist als Fach- und Vollzugsbehörde für alle Fragen den Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zuständig.

Bedienstete und Beauftragte der Landesdenkmalbehörde sind berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung, Grundstücke und Wohnungen bei Tage zu betreten, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes nötig ist.

Denkmalbeauftragte

Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann Sachverständige oder Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen, heranziehen. Letztere können für die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten ernannt werden. Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehört besonders die Beobachtung von Vorgängen, den Denkmalschutz betreffend, und die Unterstützung des Landesdenkmalamtes, sowie die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen, Unterstützung bei der Erfassung von Kulturdenkmälern und deren Kennzeichnung. Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig, ihre Auslagen können jedoch durch das Land ersetzt werden.

Landesdenkmalrat

Als Beratungsgremium unterhält das Saarland den Landesdenkmalrat. Er formuliert Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen und veröffentlicht jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. Die Mitglieder des Landesdenkmalrates werden durch das Ministerium für Bildung und Kultur auf fünf Jahre berufen. Mitglied im Denkmalrat ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter

  • des Saarländischen Deutscher Städte- und Gemeindebunds,
  • nach dem gemeinsamen Vorschlag der römisch-katholischen Bistümer Speyer und Trier,
  • nach einem gemeinsamen Vorschlag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Pfälzischen Landeskirche,
  • nach einem gemeinsamen Vorschlag des Verbandes der Haus, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e. V. und der ,
  • der Architektenkammer des Saarlandes,
  • der Handwerkskammer des Saarlandes,
  • nach einem gemeinsamen Vorschlag des Instituts für Landeskunde im Saarland, der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung e. V. und des Historischen Vereins für die Saargegend e. V.,
  • nach einem gemeinsamen Vorschlag der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes.
  • Bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die über besonderen Sachverstand auf den mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verbundenen Fachgebieten verfügen.

Weblinks

  • Text des Gesetzes

Einzelnachweise

  1. § 10 Abs. 5 des Gesetzes
Denkmalschutzgesetze in Deutschland

Baden-Württemberg | Bayern | Berlin | Brandenburg | Bremen | Hamburg | Hessen | Mecklenburg-Vorpommern | Niedersachsen | Nordrhein-Westfalen | Rheinland-Pfalz | Saarland | Sachsen | Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holstein | Thüringen

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 16:41

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Saarländisches Denkmalschutzgesetz, Was ist Saarländisches Denkmalschutzgesetz? Was bedeutet Saarländisches Denkmalschutzgesetz?

Das Saarlandische Denkmalschutzgesetz regelt den Schutz und den Umgang mit Kulturdenkmalern im Bundesland Saarland Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland BasisdatenTitel Saarlandisches DenkmalschutzgesetzFruherer Titel Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmaler im SaarlandAbkurzung SDschG Art LandesgesetzGeltungsbereich SaarlandRechtsmaterie Denkmalschutzrecht KulturschutzrechtFundstellennachweis BS Saar Nr 224 5Ursprungliche Fassung vom 12 Oktober 1977 Amtsbl S 993 Inkrafttreten am 1 Januar 1978Letzte Neufassung vom 13 Juni 2018 Amtsbl I S 358 Inkrafttreten der Neufassung am 1 August 2018Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Aufgaben des Denkmalschutzes und der DenkmalpflegeDenkmale sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und ortlicher Eigenarten zu schutzen sinnvoll zu nutzen und zu erforschen Sie sollen nach Moglichkeit der Offentlichkeit zuganglich gemacht werden Offentliche Planungen und Bauvorhaben sind so abzustimmen und die Belange des Denkmals so einzubeziehen dass das Kulturdenkmal erhalten bleibt sofern nicht andere Belange uberwiegen KulturdenkmalerKulturdenkmaler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zuruckliegenden und abgeschlossenen Epochen an deren Erhaltung aus geschichtlichen kunstlerischen wissenschaftlichen oder stadtebaulichen Grunden ein offentliches Interesse besteht Kulturdenkmaler konnen Baudenkmaler Bodendenkmaler bewegliche Kulturdenkmaler und Denkmalbereiche sein Baudenkmaler Definition Baudenkmaler konnen einzelne bauliche Anlagen oder aber auch Ensembles sein die in ihrer Gesamtheit als raumliche oder geschichtliche Gruppe erhaltenswert sind Dabei mussen die einzelnen Teile des Ensembles nicht selbst Kulturdenkmale sein Zu einem Baudenkmal gehoren auch dessen Zubehor und seine Ausstattung Grun Frei und Wasserflachen soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals soweit sie fur dessen Erscheinungsbild erheblich ist Veranderung und Verausserung Baudenkmaler mussen im Rahmen des Zumutbaren erhalten werden Sie sollen ihrer ursprunglichen Zweckbestimmung nach genutzt werden oder in einer solchen Form dass ihr Schutz gewahrleistet ist Nutzungsanderung und Verkauf letzteres gilt auch fur ortsfeste Bodendenkmaler mussen der Landesdenkmalbehorde angezeigt werden Baudenkmaler durfen nur mit Genehmigung zerstort oder beseitigt an einen anderen Ort verbracht in ihrem Bestand verandert in ihrem Erscheinungsbild verandert mit An oder Aufbauten Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden Bodendenkmaler Definition Bodendenkmaler sind bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmaler die erhaltenswerte Uberreste oder Spuren menschlichen tierischen und pflanzlichen Lebens sind die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewassers befinden oder befunden haben also auch palaontologische Zeugnisse Baudenkmaler und unbewegliche Bodendenkmaler sind unmittelbar durch das Saarlandische Denkmalschutzgesetz geschutzt Bewegliche Kulturdenkmaler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt wenn sie zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen national wertvolles Kulturgut oder Archivgut nach dem Kulturgutschutzgesetz darstellen landes oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder davon wesentliche Teile sind auf Grund internationaler Empfehlungen zu schutzen sind und nicht im Eigentum eines Museums in offentlich rechtlicher Tragerschaft stehen Funde Funde von Bodendenkmalern mussen umgehend der Landesdenkmalbehorde der Gemeinde oder einem Denkmalbeauftragten angezeigt werden Der Fund und die Fundstelle sind bis zu sechs Arbeitstagen nach der Anzeige unverandert zu lassen und vor Gefahren zu schutzen wenn nicht die Denkmalbehorde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet Die Landesdenkmalbehorde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorubergehend in Besitz zu nehmen Besteht ein besonderes offentliches Interesse an einer Grabung so konnen Grundstuckseigentumer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden die Grabung zuzulassen Bei grossen Bau oder Erschliessungsvorhaben konnen im Rahmen des Zumutbaren die Kosten dem Verursacher auferlegt werden Das Land kann die Ablieferung eines Fundes verlangen dies geschieht gegen angemessene Entschadigung Schatzregal Das Saarland besitzt ein eingeschranktes Schatzregal Funde die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren dass ihr Eigentumer nicht mehr zu ermitteln ist werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes wenn sie bei staatlichen Nachforschungen in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder sie einen wissenschaftlichen Wert besitzen Grabungsgenehmigung Eine Genehmigung ist erforderlich wenn archaologische oder palaontologische Grabungen durchgefuhrt werden sollen Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstucks oder eines Grundstucksteils kann beschrankt werden wenn sich dort Bodendenkmaler von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden Behorden und EinrichtungenLandesdenkmalbehorde Oberste Denkmalschutzbehorde im Saarland ist das Ministerium fur Bildung und Kultur Dem Ministerium nachgeordnet ist das Landesdenkmalamt Das Landesdenkmalamt hat dafur Sorge zu tragen dass Kulturdenkmaler geschutzt zu erhalten und vor Gefahren gesichert werden Es ist als Fach und Vollzugsbehorde fur alle Fragen den Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zustandig Bedienstete und Beauftragte der Landesdenkmalbehorde sind berechtigt nach vorheriger Benachrichtigung Grundstucke und Wohnungen bei Tage zu betreten soweit dies zur Durchfuhrung des Gesetzes notig ist Denkmalbeauftragte Die Oberste Denkmalschutzbehorde kann Sachverstandige oder Personen die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen heranziehen Letztere konnen fur die Dauer von funf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten ernannt werden Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehort besonders die Beobachtung von Vorgangen den Denkmalschutz betreffend und die Unterstutzung des Landesdenkmalamtes sowie die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen Unterstutzung bei der Erfassung von Kulturdenkmalern und deren Kennzeichnung Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tatig ihre Auslagen konnen jedoch durch das Land ersetzt werden Landesdenkmalrat Als Beratungsgremium unterhalt das Saarland den Landesdenkmalrat Er formuliert Stellungnahmen Anregungen und Empfehlungen und veroffentlicht jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode einen Bericht uber die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland Die Mitglieder des Landesdenkmalrates werden durch das Ministerium fur Bildung und Kultur auf funf Jahre berufen Mitglied im Denkmalrat ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Saarlandischen Deutscher Stadte und Gemeindebunds nach dem gemeinsamen Vorschlag der romisch katholischen Bistumer Speyer und Trier nach einem gemeinsamen Vorschlag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Pfalzischen Landeskirche nach einem gemeinsamen Vorschlag des Verbandes der Haus Wohnungs und Grundeigentumer des Saarlandes e V und der der Architektenkammer des Saarlandes der Handwerkskammer des Saarlandes nach einem gemeinsamen Vorschlag des Instituts fur Landeskunde im Saarland der Kommission fur Saarlandische Landesgeschichte und Volksforschung e V und des Historischen Vereins fur die Saargegend e V nach einem gemeinsamen Vorschlag der Universitat des Saarlandes und der Hochschule fur Technik und Wirtschaft des Saarlandes Bis zu sechs weiteren Mitgliedern die uber besonderen Sachverstand auf den mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege verbundenen Fachgebieten verfugen WeblinksText des GesetzesEinzelnachweise 10 Abs 5 des GesetzesDenkmalschutzgesetze in Deutschland Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

Neueste Artikel
  • Juli 19, 2025

    Zinkhütte Velau

  • Juli 19, 2025

    Zinkhütte Steinfurt

  • Juli 19, 2025

    Zinkhütte Münsterbusch

  • Juli 19, 2025

    Zinkhütte Birkengang

  • Juli 19, 2025

    Zickmantelscher Mühlgraben

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.