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Tatsächliche Anhaltspunkte ist ein Begriff des deutschen Verfassungsschutzrechts Er ist zentral bei der Frage ob Bestreb

Tatsächliche Anhaltspunkte

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Tatsächliche Anhaltspunkte ist ein Begriff des deutschen Verfassungsschutzrechts. Er ist zentral bei der Frage, ob Bestrebungen (z. B. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung) oder Tätigkeiten (z. B. geheimdienstliche) im Sinne des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) vorliegen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz zur Sammlung und Speicherung von Informationen ermächtigen und verpflichten. Hierzu findet sich die Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte in § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG.

Definition

Eine Legaldefinition des Begriffs existiert nicht. Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt er in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und Kommentar-Literatur verlangt das Tatbestandsmerkmal „tatsächliche Anhaltspunkte“ im Verfassungsschutzrecht mehr als bloße Vermutungen, Spekulationen, Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können. Andererseits ist eine Gewissheit nicht erforderlich. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachen­basis für den Verdacht vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung und unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher Erfahrungen auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte hindeuten. Zur Annahme eines Verdachts kann ferner die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, auch wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag.

Der Bundesgesetzgeber hat die Voraussetzung der tatsächlichen Anhaltspunkte im BVerfSchG bereits auf Ebene der Aufgabenzuweisung verankert, wohingegen solche Einschränkungen gesetzessystematisch regelmäßig erst im Bereich der Befugnisse zu finden sind. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum BVerfSchG war die Formulierung nicht enthalten (BT-Drs. 11/4306). Daher kann keine amtliche Begründung als Auslegungshilfe herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung zum BVerfSchG aus dem Jahr 1990 ist der Begriff sehr weit auszulegen. Einige Landesverfassungsschutzgesetze erhalten die Formulierung „tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht“, wobei sich daraus keine inhaltliche Abweichung vom BVerfSchG ergibt.

Zweck der Anknüpfung an tatsächliche Anhaltspunkte ist, dass kein Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden bei bloßen Mutmaßungen, Hypothesen, Prognosen und Annahmen erfolgt. Vielmehr bedarf es „objektiver Anhaltspunkte, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verfassungsfeindlicher Umtriebe u. Ä. im Einzelfall in sich schließen“. Tatsächliche Anhaltspunkte liegen bereits dann vor, wenn ein die Schutzgüter objektiv beeinträchtigendes Verhalten festgestellt werden kann. Die Bearbeitung durch den Verfassungsschutz soll dann feststellen, ob für eine Bestrebung der subjektive Tatbestand vorliegt. Unerheblich ist, ob die fraglichen Verhaltensweisen rechtmäßig oder illegal sind.

Prüf- und Verdachtsfall

Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte begründet die Erforderlichkeit zur weiteren Prüfung des Sachverhalts, nicht schon eine Feststellung, dass eine Bestrebung extremistisch sei. Die anschließende Prüfungsphase wird Prüffallbearbeitung genannt, die Bestrebung gilt als Prüffall. Der Verfassungsschutz ist gehalten, sich zunächst ausschließlich durch offen und jedermann zugängliche Quellen ein Bild von einer Bestrebung zu machen. Hat der Verdacht sich in einer gewissen Weise erhärtet, ohne schon eine abschließende Kategorisierung einer Bestrebung als extremistisch treffen zu können, führt der Verfassungsschutz die Verdachtsfallbearbeitung durch; die Bestrebung gilt als Verdachtsfall. In der Verdachtsfallbearbeitung ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sowie die Speicherung personenbezogener Daten erlaubt. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist im Wesentlichen eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

Beobachtungsobjekt

Das Wort Beobachtungsobjekt wird von den Verfassungsschutzämtern mit uneinheitlicher Bedeutung benutzt.

Im Bundesverfassungsschutzgesetz wird das Wort nicht erwähnt und im Glossar des Bundesverfassungsschutzes gibt es keinen Eintrag zu dem Wort.

Laut dem Niedersächsischem Verfassungsschutzgesetz ist ein Beobachtungsobjekt ein „Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson“, der oder die zur Erfüllung seiner Aufgaben „planmäßig beobachtet und aufgeklärt wird“. Die Einstufung zum Beobachtungsobjekt ist an Tatsachen und nachrichtentätige Erfahrung gebunden. In einer Verdachtsphase wird durch planmäßige Beobachtung und Aufklärung geprüft, ob die Voraussetzungen für die Einstufung als Beobachtungsobjekt gegeben sind. Hier wird von Verdachtsobjekten gesprochen.

Im Glossar des Baden-Württembergischen Verfassungsschutzes ist hingegen zu lesen:

„Beobachtungsobjekt“ ist im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch eine Organisation, Gruppierung oder Einrichtung, bei der tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung festgestellt werden.

Hiernach ist bereits ein Prüffall ein Beobachtungsobjekt.

Ein vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichtetes Beobachtungsobjekt wird auch als Bundesbeobachtungsobjekt bezeichnet. Mehrere Personenzusammenschlüsse können als ein Sammelbeobachtungsobjekt zusammengefasst werden; dazu gehören die „Reichsbürger und Selbstverwalter“ sowie die „Demokratiefeindliche und/oder sicherheitsgefährdende Delegitimierung des Staates“ (vor allem Querdenker-Bewegung).

Während einer Beobachtung können sich genügend tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, die ein Verbot rechtfertigen.

Verbot

Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Bei Vereinen und Teilvereinen, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist für die Feststellung des Verbotes das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG).

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (Art. 21 Abs. 2 GG). Die Verfassungswidrigkeit stellt das Bundesverfassungsgericht fest (Art. 21 Abs. 4 GG; § 13 Nr. 2 BVerfGG). Mit der Feststellung sind die Auflösung der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden (§ 46 Abs. 2 BVerfGG).

Verwandte Begriffe

Ähnliche Begriffe im deutschen Strafrecht sind der Tatverdacht und der Anfangsverdacht.

Literatur

  • Bernadette Droste: Handbuch des Verfassungsschutzrechts. 1. Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2007, ISBN 978-3-415-03773-1, Kapitel „Tatsächliche Anhaltspunkte“, S. 175–181. 

Einzelnachweise

  1. Urteil 5 A 130/05. In: justiz.nrw.de. OVG NRW, 12. Februar 2008, abgerufen am 26. September 2019 (Rn. 286). 
  2. Wolf-Rüdiger Schenke, Kurt Graulich, Josef Ruthig: Sicherheitsrecht des Bundes – BPolG, BKAG, ATDG, BVerfSchG, BNDG, VereinsG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-71602-7, § 8a BVerfSchG Rn. 7. 
  3. Urteil 6 C 22.09. In: bverwg.de. BVerwG, 21. Juli 2010, abgerufen am 26. September 2019 (Rn. 30). 
  4. Bernadette Droste: Handbuch des Verfassungsschutzrechts. 1. Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2007, ISBN 978-3-415-03773-1, Kapitel „Tatsächliche Anhaltspunkte“, S. 176. 
  5. Bernadette Droste: Handbuch des Verfassungsschutzrechts. 1. Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2007, ISBN 978-3-415-03773-1, Kapitel „Tatsächliche Anhaltspunkte“, S. 177. 
  6. Hermann Borgs-Maciejewski, Frank Ebert: Das Recht der Geheimdienste. Boorberg, Stuttgart u. a. 1986, ISBN 3-415-01258-1, B § 2 Rn. 8. 
  7. Bernadette Droste: Handbuch des Verfassungsschutzrechts. 1. Auflage. Boorberg, Stuttgart u. a. 2007, ISBN 978-3-415-03773-1, Kapitel „Tatsächliche Anhaltspunkte“, S. 178. 
  8. Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) gibt das Prüfergebnis zu der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) bekannt. In: verfassungsschutz.de. 15. Januar 2019, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 1. Februar 2019; abgerufen am 26. September 2019. 
  9. Glossar. Bundesamt für Verfassungsschutz, abgerufen am 1. Mai 2024. 
  10. Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG). (schure.de): „§6, §7“ 
  11. Glossar. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, abgerufen am 1. Mai 2024. 
  12. Vereinsverbote. In: BMI. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 27. März 2018; abgerufen am 18. März 2020. 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 11:35

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Tatsachliche Anhaltspunkte ist ein Begriff des deutschen Verfassungsschutzrechts Er ist zentral bei der Frage ob Bestrebungen z B gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder Tatigkeiten z B geheimdienstliche im Sinne des 3 Bundesverfassungsschutzgesetz BVerfSchG vorliegen die das Bundesamt fur Verfassungsschutz zur Sammlung und Speicherung von Informationen ermachtigen und verpflichten Hierzu findet sich die Voraussetzung der tatsachlichen Anhaltspunkte in 4 Abs 1 Satz 5 BVerfSchG DefinitionEine Legaldefinition des Begriffs existiert nicht Als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt er in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle Nach hochstrichterlicher Rechtsprechung und Kommentar Literatur verlangt das Tatbestandsmerkmal tatsachliche Anhaltspunkte im Verfassungsschutzrecht mehr als blosse Vermutungen Spekulationen Mutmassungen oder Hypothesen die sich nicht auf beobachtbare Fakten stutzen konnen Andererseits ist eine Gewissheit nicht erforderlich Es mussen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstande als Tatsachen basis fur den Verdacht vorliegen die bei vernunftiger Betrachtung und unter Berucksichtigung nachrichtendienstlicher Erfahrungen auf das Vorliegen tatsachlicher Anhaltspunkte hindeuten Zur Annahme eines Verdachts kann ferner die Gesamtschau aller vorhandenen tatsachlichen Anhaltspunkte fuhren auch wenn jeder fur sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begrunden vermag Der Bundesgesetzgeber hat die Voraussetzung der tatsachlichen Anhaltspunkte im BVerfSchG bereits auf Ebene der Aufgabenzuweisung verankert wohingegen solche Einschrankungen gesetzessystematisch regelmassig erst im Bereich der Befugnisse zu finden sind Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum BVerfSchG war die Formulierung nicht enthalten BT Drs 11 4306 Daher kann keine amtliche Begrundung als Auslegungshilfe herangezogen werden Nach der Rechtsprechung zum BVerfSchG aus dem Jahr 1990 ist der Begriff sehr weit auszulegen Einige Landesverfassungsschutzgesetze erhalten die Formulierung tatsachliche Anhaltspunkte fur den Verdacht wobei sich daraus keine inhaltliche Abweichung vom BVerfSchG ergibt Zweck der Anknupfung an tatsachliche Anhaltspunkte ist dass kein Tatigwerden der Verfassungsschutzbehorden bei blossen Mutmassungen Hypothesen Prognosen und Annahmen erfolgt Vielmehr bedarf es objektiver Anhaltspunkte die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit verfassungsfeindlicher Umtriebe u A im Einzelfall in sich schliessen Tatsachliche Anhaltspunkte liegen bereits dann vor wenn ein die Schutzguter objektiv beeintrachtigendes Verhalten festgestellt werden kann Die Bearbeitung durch den Verfassungsschutz soll dann feststellen ob fur eine Bestrebung der subjektive Tatbestand vorliegt Unerheblich ist ob die fraglichen Verhaltensweisen rechtmassig oder illegal sind Pruf und VerdachtsfallDas Vorliegen tatsachlicher Anhaltspunkte begrundet die Erforderlichkeit zur weiteren Prufung des Sachverhalts nicht schon eine Feststellung dass eine Bestrebung extremistisch sei Die anschliessende Prufungsphase wird Pruffallbearbeitung genannt die Bestrebung gilt als Pruffall Der Verfassungsschutz ist gehalten sich zunachst ausschliesslich durch offen und jedermann zugangliche Quellen ein Bild von einer Bestrebung zu machen Hat der Verdacht sich in einer gewissen Weise erhartet ohne schon eine abschliessende Kategorisierung einer Bestrebung als extremistisch treffen zu konnen fuhrt der Verfassungsschutz die Verdachtsfallbearbeitung durch die Bestrebung gilt als Verdachtsfall In der Verdachtsfallbearbeitung ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel sowie die Speicherung personenbezogener Daten erlaubt Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist im Wesentlichen eine Frage der Verhaltnismassigkeit BeobachtungsobjektDas Wort Beobachtungsobjekt wird von den Verfassungsschutzamtern mit uneinheitlicher Bedeutung benutzt Im Bundesverfassungsschutzgesetz wird das Wort nicht erwahnt und im Glossar des Bundesverfassungsschutzes gibt es keinen Eintrag zu dem Wort Laut dem Niedersachsischem Verfassungsschutzgesetz ist ein Beobachtungsobjekt ein Personenzusammenschluss oder eine Einzelperson der oder die zur Erfullung seiner Aufgaben planmassig beobachtet und aufgeklart wird Die Einstufung zum Beobachtungsobjekt ist an Tatsachen und nachrichtentatige Erfahrung gebunden In einer Verdachtsphase wird durch planmassige Beobachtung und Aufklarung gepruft ob die Voraussetzungen fur die Einstufung als Beobachtungsobjekt gegeben sind Hier wird von Verdachtsobjekten gesprochen Im Glossar des Baden Wurttembergischen Verfassungsschutzes ist hingegen zu lesen Beobachtungsobjekt ist im nachrichtendienstlichen Sprachgebrauch eine Organisation Gruppierung oder Einrichtung bei der tatsachliche Anhaltspunkte fur Bestrebungen oder Tatigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung festgestellt werden Hiernach ist bereits ein Pruffall ein Beobachtungsobjekt Ein vom Bundesamt fur Verfassungsschutz eingerichtetes Beobachtungsobjekt wird auch als Bundesbeobachtungsobjekt bezeichnet Mehrere Personenzusammenschlusse konnen als ein Sammelbeobachtungsobjekt zusammengefasst werden dazu gehoren die Reichsburger und Selbstverwalter sowie die Demokratiefeindliche und oder sicherheitsgefahrdende Delegitimierung des Staates vor allem Querdenker Bewegung Wahrend einer Beobachtung konnen sich genugend tatsachliche Anhaltspunkte ergeben die ein Verbot rechtfertigen VerbotVereinigungen deren Zwecke oder deren Tatigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmassige Ordnung oder gegen den Gedanken der Volkerverstandigung richten sind verboten Art 9 Abs 2 GG 3 Abs 1 Satz 1 VereinsG Bei Vereinen und Teilvereinen deren Organisation oder Tatigkeit sich uber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt ist fur die Feststellung des Verbotes das Bundesministerium des Innern und fur Heimat zustandig 3 Abs 2 Nr 2 VereinsG Parteien die nach ihren Zielen oder nach 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Verfassungsschutz abgerufen am 1 Mai 2024 Niedersachsisches Verfassungsschutzgesetz NVerfSchG schure de 6 7 Glossar Landesamt fur Verfassungsschutz Baden Wurttemberg abgerufen am 1 Mai 2024 Vereinsverbote In BMI Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 27 Marz 2018 abgerufen am 18 Marz 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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