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Vatikanische Staatsbürgerschaft

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Vatikanische Staatsbürgerschaft
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Die vatikanische Staatsbürgerschaft (italienisch cittadinanza vaticana) ist nicht vererbbar und wird auch nicht automatisch demjenigen zuteil, der in der Vatikanstadt geboren wird. Somit werden die traditionellen Kriterien zur Erlangung einer Staatsbürgerschaft (Ius Soli und das Ius Sanguinis) im Fall des Vatikans nicht angewandt. Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist funktionsbezogen und in der Regel auf die Dauer der dienstlichen Tätigkeit im Vatikan beschränkt. Bei Beendigung des „Arbeitsverhältnisses“ erlischt ihre Gültigkeit.

Entwicklung

Eine vatikanische Staatsbürgerschaft im modernen Sinne gibt es erst seit dem 7. Juni 1929, dem Tag der Ratifizierung des Lateranvertrags, dessen Art. 9 und 21 relevante Regeln enthalten. Das italienische bürgerliche Recht, wozu auch das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1912 gehörte, blieb insoweit gültig, als dass keine abweichende Regelung getroffen wurde.

Am 8. Juni 1929 wurde in den Acta Apostolicae Sedis ein erstes Staatsangehörigkeitsgesetz (Legge sulla cittadinanza ed il soggiorno) veröffentlicht.

Die Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich kumulierbar, d. h., sie kann zusätzlich zu einer bereits vorhandenen erworben werden.

Kriterien zur Erlangung

Nach den Regeln von 1929 sind Staatsangehörige:

  • Der Papst
  • In Rom und dem Vatikan wohnende Kardinäle.
  • Durante munere:
    • Für eine Tätigkeit, die per Gesetz (d. h. zwingend) vorschreibt, im Vatikan zu leben.
    • Ausübung einer Tätigkeit im Vatikan oder bei anderen kirchlichen Stellen und eine Genehmigung des Kardinalstaatssekretärs (in einigen Fällen gemeinsam mit dem Governatorat), permanent im Vatikan zu leben.
  • Genehmigung des Papstes, einen permanenten Wohnsitz im Vatikan einzunehmen mit dem ausdrücklichen Grund, die Staatsbürgerschaft zu er- oder zu behalten. Die galt besonders für Ehegatten, Kinder (unverheiratete Töchter; Söhne bis zum 25. Geburtstag) sowie unterhaltsberechtigte Geschwister (bis zum 25. Geburtstag) oder Elternteile.
Änderungen

Alle Diplomaten des Heiligen Stuhls gelten seit 6. Juli 1940 durante munere als im Vatikan „wohnhaft“ und sind somit Staatsangehörige.

Das Gesetz über die Päpstliche Schweizergarde vom 16. Januar 2006 erweiterte in Art. 85 deren Staatsangehörigkeit.

Ehegatten und Kinder eines vatikanischen Staatsangehörigen können auf Antrag, sofern sie mit diesem gemeinsam auf dem Staatsterritorium leben, ebenfalls die Staatsbürgerschaft erlangen, ohne dass die Altersbeschränkungen gelten. Das betrifft in der Praxis insbesondere die Angehörigen der Mitglieder der Schweizergarde.

Am 1. März 2011 wurden die Regelungen zur Staatsbürgerschaft weiter vereinfacht. Demnach erhalten nun automatisch alle im Vatikan oder in Rom wohnhaften Kardinäle sowie auf Antrag alle anderen im Vatikan wohnenden und in Dienst stehenden Personen die Staatsbürgerschaft.

Vatikanische Staatsbürger

Zum Stichtag 18. August 1929 gab es 529 Staatsangehörige, darunter 390, die auch Italiener waren, sowie 110 Angehörige der Schweizergarde. In den zwei Monaten seit Inkrafttreten hatten zwei Kinder die Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben.

Ende 2005 gab es 557 Staatsbürger: 58 Kardinäle, 293 Kleriker (Mitglieder von päpstlichen Einrichtungen), 62 weitere Kleriker, 110 Mitglieder der Schweizergarde und 43 Laien. Etwas weniger als die Hälfte (246) haben ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft beibehalten.

Im März 2011 hatte der Vatikanstaat 572 Staatsbürger sowie 221 Einwohner ohne vatikanische Staatsbürgerschaft.

Im Februar 2019 gab es (einschließlich des Papstes selbst) 618 Staatsbürger, von denen aber lediglich 246 (darunter 104 Mitglieder der Schweizergarde) im Staatsgebiet des Staates der Vatikanstadt lebten.

Verlust der Staatsbürgerschaft

Ipso iure bei dauerhafter Aufgabe des Wohnsitzes im Vatikan. Regelmäßig erlischt die Staatsangehörigkeit bei Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit zum regelmäßigen Aufenthalt im Vatikan z. B. Ablauf der Dienstzeit in der Schweizergarde. Hätte z. B. Papst Johannes Paul II. den mehrfachen Bitten des damaligen Kardinals Joseph Ratzinger stattgegeben und ihn aus dem Kuriendienst in den Ruhestand entlassen, so hätte dieser, sofern er seinen dienstlichen Wohnsitz in Rom aufgegeben hätte, die vatikanische Staatsangehörigkeit verloren.

Der automatische Verlust hätte zu Problemen für Staatsbürger führen können, deren Heimatrecht bei freiwilliger Annahme einer anderen den automatischen Verlust der Staatsangehörigkeit als Folge vorsieht. Zuvorderst betroffen waren hier Italiener. Mussolini zeigte sich hier schon bei den Debatten zum Lateranvertrag (Art. 9) großzügig: Ehemalige Italiener und alle Drittstaatler, die andernfalls staatenlos geworden wären, wurden automatisch (wieder) italienische Bürger.

Siehe auch: Territorium der Vatikanstadt

Literatur

  • Fragonard, Jean Honoré: Condition des personnes dans la cité du Vatican, Paris 1930.
  • Hecker, Hellmuth: Das Staatsangehörigkeitsrecht von Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, der Vatikan-Stadt; Frankfurt 1958 (Metzner), S. 96–110.
  • Sarais, Alessio: Cittadinanza vaticana; Città del Vaticano 2012 (Libreria editrice vaticana).
Einzelnachweise
  1. Deutscher Text
  2. Hecker (1958), S. 96–108.
  3. Legge sulla cittadinanza, la residenza e l’accesso – Artikel 1, 2c.
  4. vgl. dazu auch vaticanstate.va: "la media annuale delle nascite è di circa un'unità (figlio/a di Guardia Svizzera)", Stand 1. Februar 2019, abgerufen am 6. Mai 2022
  5. Verlautbarung des deutschsprachigen L’Osservatore Romano Nr. 10 / 2011 (11. März 2011), S. 12.
  6. vaticanstate.va , abgerufen am 6. Mai 2022

Weblinks

  • Vatikanisches Gesetz über die Staatsbürgerschaft und über den Aufenthalt in der Vatikanstadt – 2011 (italienisch)
  • Current Legislation on Citizenship in the Vatican City State (18. Juli 2012)
  • Visa requirements for Vatican citizens
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 16 Jul 2025 / 11:36

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Die vatikanische Staatsburgerschaft italienisch cittadinanza vaticana ist nicht vererbbar und wird auch nicht automatisch demjenigen zuteil der in der Vatikanstadt geboren wird Somit werden die traditionellen Kriterien zur Erlangung einer Staatsburgerschaft Ius Soli und das Ius Sanguinis im Fall des Vatikans nicht angewandt Die vatikanische Staatsburgerschaft ist funktionsbezogen und in der Regel auf die Dauer der dienstlichen Tatigkeit im Vatikan beschrankt Bei Beendigung des Arbeitsverhaltnisses erlischt ihre Gultigkeit EntwicklungEine vatikanische Staatsburgerschaft im modernen Sinne gibt es erst seit dem 7 Juni 1929 dem Tag der Ratifizierung des Lateranvertrags dessen Art 9 und 21 relevante Regeln enthalten Das italienische burgerliche Recht wozu auch das Staatsangehorigkeitsgesetz von 1912 gehorte blieb insoweit gultig als dass keine abweichende Regelung getroffen wurde Am 8 Juni 1929 wurde in den Acta Apostolicae Sedis ein erstes Staatsangehorigkeitsgesetz Legge sulla cittadinanza ed il soggiorno veroffentlicht Die Staatsburgerschaft ist grundsatzlich kumulierbar d h sie kann zusatzlich zu einer bereits vorhandenen erworben werden Kriterien zur ErlangungNach den Regeln von 1929 sind Staatsangehorige Der Papst In Rom und dem Vatikan wohnende Kardinale Durante munere Fur eine Tatigkeit die per Gesetz d h zwingend vorschreibt im Vatikan zu leben Ausubung einer Tatigkeit im Vatikan oder bei anderen kirchlichen Stellen und eine Genehmigung des Kardinalstaatssekretars in einigen Fallen gemeinsam mit dem Governatorat permanent im Vatikan zu leben Genehmigung des Papstes einen permanenten Wohnsitz im Vatikan einzunehmen mit dem ausdrucklichen Grund die Staatsburgerschaft zu er oder zu behalten Die galt besonders fur Ehegatten Kinder unverheiratete Tochter Sohne bis zum 25 Geburtstag sowie unterhaltsberechtigte Geschwister bis zum 25 Geburtstag oder Elternteile Anderungen Alle Diplomaten des Heiligen Stuhls gelten seit 6 Juli 1940 durante munere als im Vatikan wohnhaft und sind somit Staatsangehorige Das Gesetz uber die Papstliche Schweizergarde vom 16 Januar 2006 erweiterte in Art 85 deren Staatsangehorigkeit Ehegatten und Kinder eines vatikanischen Staatsangehorigen konnen auf Antrag sofern sie mit diesem gemeinsam auf dem Staatsterritorium leben ebenfalls die Staatsburgerschaft erlangen ohne dass die Altersbeschrankungen gelten Das betrifft in der Praxis insbesondere die Angehorigen der Mitglieder der Schweizergarde Am 1 Marz 2011 wurden die Regelungen zur Staatsburgerschaft weiter vereinfacht Demnach erhalten nun automatisch alle im Vatikan oder in Rom wohnhaften Kardinale sowie auf Antrag alle anderen im Vatikan wohnenden und in Dienst stehenden Personen die Staatsburgerschaft Vatikanische StaatsburgerZum Stichtag 18 August 1929 gab es 529 Staatsangehorige darunter 390 die auch Italiener waren sowie 110 Angehorige der Schweizergarde In den zwei Monaten seit Inkrafttreten hatten zwei Kinder die Staatsangehorigkeit durch Geburt erworben Ende 2005 gab es 557 Staatsburger 58 Kardinale 293 Kleriker Mitglieder von papstlichen Einrichtungen 62 weitere Kleriker 110 Mitglieder der Schweizergarde und 43 Laien Etwas weniger als die Halfte 246 haben ihre ursprungliche Staatsburgerschaft beibehalten Im Marz 2011 hatte der Vatikanstaat 572 Staatsburger sowie 221 Einwohner ohne vatikanische Staatsburgerschaft Im Februar 2019 gab es einschliesslich des Papstes selbst 618 Staatsburger von denen aber lediglich 246 darunter 104 Mitglieder der Schweizergarde im Staatsgebiet des Staates der Vatikanstadt lebten Verlust der StaatsburgerschaftIpso iure bei dauerhafter Aufgabe des Wohnsitzes im Vatikan Regelmassig erlischt die Staatsangehorigkeit bei Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit zum regelmassigen Aufenthalt im Vatikan z B Ablauf der Dienstzeit in der Schweizergarde Hatte z B Papst Johannes Paul II den mehrfachen Bitten des damaligen Kardinals Joseph Ratzinger stattgegeben und ihn aus dem Kuriendienst in den Ruhestand entlassen so hatte dieser sofern er seinen dienstlichen Wohnsitz in Rom aufgegeben hatte die vatikanische Staatsangehorigkeit verloren Der automatische Verlust hatte zu Problemen fur Staatsburger fuhren konnen deren Heimatrecht bei freiwilliger Annahme einer anderen den automatischen Verlust der Staatsangehorigkeit als Folge vorsieht Zuvorderst betroffen waren hier Italiener Mussolini zeigte sich hier schon bei den Debatten zum Lateranvertrag Art 9 grosszugig Ehemalige Italiener und alle Drittstaatler die andernfalls staatenlos geworden waren wurden automatisch wieder italienische Burger Siehe auch Territorium der VatikanstadtLiteraturFragonard Jean Honore Condition des personnes dans la cite du Vatican Paris 1930 Hecker Hellmuth Das Staatsangehorigkeitsrecht von Andorra Liechtenstein Monaco San Marino der Vatikan Stadt Frankfurt 1958 Metzner S 96 110 Sarais Alessio Cittadinanza vaticana Citta del Vaticano 2012 Libreria editrice vaticana EinzelnachweiseDeutscher Text Hecker 1958 S 96 108 Legge sulla cittadinanza la residenza e l accesso Artikel 1 2c vgl dazu auch vaticanstate va la media annuale delle nascite e di circa un unita figlio a di Guardia Svizzera Stand 1 Februar 2019 abgerufen am 6 Mai 2022 Verlautbarung des deutschsprachigen L Osservatore Romano Nr 10 2011 11 Marz 2011 S 12 vaticanstate va abgerufen am 6 Mai 2022WeblinksVatikanisches Gesetz uber die Staatsburgerschaft und uber den Aufenthalt in der Vatikanstadt 2011 italienisch Current Legislation on Citizenship in the Vatican City State 18 Juli 2012 Visa requirements for Vatican citizensBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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