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Häusliche Krankenpflege

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Häusliche Krankenpflege
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Häusliche Krankenpflege (HKP) ist in Deutschland eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen bezahlt und ist gesetzlich in § 37 SGB V normiert. Außerklinische Intensivpflege (AIK) ist eine Spezialisierung der Häuslichen Krankenpflege.

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind nicht zu verwechseln mit der häuslichen Pflege, einer Leistung der Pflegeversicherung.

Anspruchsvoraussetzungen

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten in ihrem Haushalt bzw. in ihrer Familie häusliche Krankenpflege durch geeignetes Pflegefachpersonal (z. B. über einen Ambulanten Pflegedienst bzw. eine Sozialstation oder ähnliche Einrichtungen), wenn dies zusätzlich zur ärztlichen Behandlung erforderlich ist, um

  • eine stationäre Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer derselben zu verkürzen, oder
  • eine Krankenhausbehandlung angezeigt aber nicht durchführbar ist (§ 37 Abs. 1 SGB V) oder
  • wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 SGB V)
  • und wenn die nötigen Verrichtungen nicht vom Patienten selbst oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können.

Die häusliche Krankenpflege muss ärztlich verordnet und von der Krankenkasse bereits im Voraus genehmigt werden. Für die Verordnung benutzt der Arzt einen speziellen Vordruck, der zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt wird. In der Regel wird häusliche Krankenpflege einmalig verordnet, für Behandlungspflege alleine (s. u.) stellt der Arzt meist ein Rezept pro Quartal aus. Eine Verordnung für einen längeren Zeitraum ist jedoch ebenfalls möglich. Es kann jedoch erforderlich werden, dass zusätzliche Verrichtungen notwendig und damit ergänzende Verordnungen notwendig werden, was Auswirkungen auf die Höhe der Zuzahlung (s. u.) hat.

Häusliche Krankenpflege kann nur beansprucht werden, wenn sie im Haushalt bzw. in der Familie des Erkrankten oder an sonstigen geeigneten Orten erbracht wird, an denen sich der Versicherte regelmäßig wiederkehrend aufhält; zum Beispiel Schulen, Kindergärten, betreute Wohnformen oder Arbeitsstätten. Dem Gesetzgeber ging es bei der Umschreibung des Aufenthaltsortes des Versicherten um die Abgrenzung zur Leistungserbringung im stationären Bereich, z. B. in einem Pflegeheim. Bewohner einer Einrichtung der Behindertenhilfe sind deshalb von der Leistung nach § 37 SGB V ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 1. September 2005, B 3 KR 19/04 R).Pflegebedürftige Versicherte in voll- oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege, die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben (gesetzliche Pflegeversicherung), erhalten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im stationären Bereich zurzeit als Bestandteil der Pflegeleistung der Pflegeversicherung (§ 41 Abs. 2 SGB XI, § 42 Abs. 2 SGB XI, 43 Abs. 2 SGB XI).

Inwieweit häusliche Krankenpflege auch in Wohngemeinschaften („Pflege-WGs“) beansprucht werden kann, ist Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. In einem konkreten Fall verpflichteten die Gerichte in Bayern die Krankenkasse in erster und zweiter Instanz zur Übernahme entsprechender Kosten in einer ambulant betreuten Wohngruppe.

Änderungen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

Bis 2007 waren Leistungen der häuslichen Krankenpflege nur im Haushalt des Versicherten verordnungs- und genehmigungsfähig. Doch hat das Bundessozialgericht die Leistungspflicht der Krankenkasse für eine medizinisch notwendige Insulininjektion bei einem Kind während eines Kindergarten- oder Schulbesuchs festgestellt (Urteil vom 21. November 2002, B 3 KR 13/02 R). Der Gesetzgeber konkretisierte die Orte, wie schon das BSG zuvor, wo häusliche Krankenpflege stattfinden kann, nämlich außer im Haushalt oder der Familie der zu pflegenden Person auch an einem sonstigen geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen. Für die medizinische Behandlungspflege in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI (Pflegeheimen) gilt, dass die Versicherten bei einem besonders hohem Bedarf an Behandlungspflege ausnahmsweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem § 37 SGB V besteht. Der Gemeinsame Bundesausschuss legte in einer Richtlinie außerdem das Nähere über die Art und den Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen fest. Diese Änderungen traten zum 27. Juni 2007 in Kraft.

Inhalt der häuslichen Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege beinhaltet die erforderliche Behandlungspflege (z. B. Medikamentengabe, Injektionen oder Verbandswechsel), die Grundpflege (z. B. Körperpflege, Bewegung, Hilfe bei der Ernährung) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Kochen, Wohnung aufräumen oder Einkaufen). Welche Verrichtungen in welchem Umfang und für welche Dauer verordnungs- und genehmigungsfähig sind, wurde in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege zwischen Krankenkassen und Ärzten vereinbart.

Leistungserbringung

Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden als Sachleistung gewährt, das heißt, die Pflegedienste rechnen die angefallenen Kosten für die verordneten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Es dürfen nur solche Pflegedienste häusliche Krankenpflege erbringen, die einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Kassen geschlossen haben. In diesen Verträgen wird auch die Vergütung für die einzelnen Verrichtungen vereinbart.

Häusliche Krankenpflege als Krankenhaus-Ersatzpflege

Häusliche Krankenpflege, also Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung, kann für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall beansprucht werden (§ 37 Abs. 1 SGB V). In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, sofern der Medizinische Dienst einer Verlängerung aus medizinischer Notwendigkeit zustimmt. Voraussetzung ist, dass eine stationäre Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird oder aus bestimmten Gründen zwar geboten, aber nicht durchführbar ist.

Außerklinische Intensivpflege

→ Hauptartikel: Häusliche Intensivpflege

Häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung

Die Behandlungspflege kann auch gewährt werden, wenn sie erforderlich ist, um das Ziel der ärztlichen Behandlung sicherzustellen (§ 37 Abs. 2 SGB V). Dies kann prinzipiell zeitlich unbefristet erfolgen, solange die Behandlungspflege aus ärztlicher Sicht medizinisch notwendig ist.

  • Beispiel für §37 Abs. 2 SGB V – „zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung“: Ein Patient bittet um vorzeitige Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung, um seinen Geschäften nachgehen zu können. Der Arzt stimmt dem Wunsch zu unter der Voraussetzung, dass sich der Patient einmal wöchentlich in der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses zur Wundkontrolle vorstellt. Häusliche Krankenpflege als Behandlungspflege (Wunde spülen, neu verbinden) wird einmal täglich von einem Pflegedienst durchgeführt. Grundpflege ist nicht erforderlich, weil der Patient keine Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt.

In diesen Fällen umfasst die häusliche Krankenpflege regelmäßig nur die Behandlungspflege. Die Krankenkassen können davon abweichend jedoch in ihren Satzungen bestimmen, dass für eine bestimmte Zeit und bis zu einem in der Satzung festgelegten Umfang zusätzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht werden können. Dies ist rechtlich nur möglich, solange keine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, denn dann ist die Pflegeversicherung für die Erbringung der Grundpflege zuständig. Die Behandlungspflege wird aber auch bei Pflegebedürftigen von der Krankenversicherung bezahlt.

Häusliche psychiatrische Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege für psychisch Erkrankte (auch ambulante psychiatrische Pflege (APP) genannt) ist seit Juli 2005 Bestandteil der Häuslichen Krankenpflege. Sie wurde mit der Neuregelung der Richtlinien zur Verordnung von Häuslicher Krankenpflege nach § 92 SGB V aufgenommen und ist ein gemeindeorientiertes Versorgungsangebot. Sie soll dazu beitragen, dass psychisch kranke Menschen ein würdiges, eigenständiges Leben in ihrem gewohnten Lebenszusammenhang führen können. Durch die Pflege vor Ort soll das Umfeld beteiligt und die soziale Integration gewährleistet werden. Die ambulante psychiatrische Pflege kann wiederkehrende Klinikaufenthalte, die von den Betroffenen und dem sozialen Umfeld häufig als stigmatisierend empfunden werden, vermeiden. Die ambulante Pflege soll mit ihren flexiblen, aufsuchenden Angeboten Behandlungsabbrüchen vorbeugen. Die Einzelheiten sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt:

  • Sie kann nur bei bestimmten psychiatrischen Diagnosen verordnet werden.
  • Die Diagnose muss fachärztlich gesichert sein.
  • Die Dauer der Verordnung ist auf bis zu 4 Monate begrenzt.

Zuzahlungen

Für Leistungen der häuslichen Krankenpflege muss eine Zuzahlung von 10 Euro pro ärztlicher Verordnung bezahlt werden, zusätzlich werden für die ersten 28 Tage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten als Zuzahlung fällig. Die Zuzahlungen werden von den Krankenkassen berechnet und eingezogen. Eine Ausnahme besteht, wenn die häusliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benötigt wird, in diesen Fällen brauchen die betroffenen Frauen keine Zuzahlung zu leisten (§24 e und g SGB V).

Qualitäts- und Abrechnungskontrolle

Bis 2017 waren Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nur in Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag mindestens nach § 72 SGB XI möglich. Leistungserbringer nach § 132a SGB, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege und keine Leistungen der Pflegeversicherung erbracht haben, konnten nicht geprüft werden. Diese Lücke wurde mit dem Inkrafttreten des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) geschlossen, ab Januar 2018 gehört die Überprüfung dieser Pflegedienste zum Aufgabenbereich der Medizinischen Dienste.

In anderen Ländern

  • In der deutschsprachigen Schweiz wird die häusliche Pflege und Krankenpflege Spitex genannt, in Österreich gibt es das Hausbetreuungsgesetz für pflegebedürftige Menschen.

Weblinks

  • Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege. (PDF; 453 kB) Stand 19. November 2021 (in Kraft seit 26. März 2022)
  • Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V. (PDF; 124 kB) Stand 2007.
  • Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege – QPR-HKP. GKV-Spitzenverband, 27. September 2017 (PDF; 2,1 MB)

Einzelnachweise

  1. Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA, § 1 (2)
  2. BSG B 3 KR 19/04 R (Memento des Originals vom 9. Februar 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  3. Häusliche Krankenpflege in (Demenz)WGs: Das bayerische Landesozialgericht hat Bewohner*innen von Demenz-WGs einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zugesprochen. In: kinderpflegenetzwerk.de. 20. August 2019, abgerufen am 8. Januar 2021. 
  4. SG Landshut, Urteil vom 18. Juni 2019 – S 4 KR 235/19.
  5. LSG München, Urteil vom 20. August 2019 – L 5 KR 403/19.
  6. BSG B 3 KR 13/02 R (Memento des Originals vom 9. Februar 2019 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  7. BGBl 2007 Teil 1 Nr. 11 Art. 1 Nr. 22. (PDF) die-gesundheitsreform.de
  8. Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V. (PDF; 121 kB) g-ba.de; abgerufen am 8. Februar 2019.
  9. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege. (PDF; 469 kB) g-ba.de; abgerufen am 8. Februar 2019
  10. § 36 SGB XI Pflegesachleistung
  11. § 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag.
  12. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege. (PDF; 469 kB) g-ba.de, S. 5; abgerufen am 8. Februar 2019
  13. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege. (PDF; 469 kB) g-ba.de, S. 7–9, 34 f.; abgerufen am 8. Februar 2019
  14. Qualitätsprüfungs-Richtlinie häusliche Krankenpflege des GKV-Spitzenverbands 2017 (PDF; 2,1 MB)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 05:17

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Hausliche Krankenpflege HKP ist in Deutschland eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung Sie wird als Sachleistung von den Krankenkassen bezahlt und ist gesetzlich in 37 SGB V normiert Ausserklinische Intensivpflege AIK ist eine Spezialisierung der Hauslichen Krankenpflege Medikamentengabe im hauslichen Umfeld Die Leistungen der hauslichen Krankenpflege sind nicht zu verwechseln mit der hauslichen Pflege einer Leistung der Pflegeversicherung AnspruchsvoraussetzungenGesetzlich Krankenversicherte erhalten in ihrem Haushalt bzw in ihrer Familie hausliche Krankenpflege durch geeignetes Pflegefachpersonal z B uber einen Ambulanten Pflegedienst bzw eine Sozialstation oder ahnliche Einrichtungen wenn dies zusatzlich zur arztlichen Behandlung erforderlich ist um eine stationare Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder die Dauer derselben zu verkurzen oder eine Krankenhausbehandlung angezeigt aber nicht durchfuhrbar ist 37 Abs 1 SGB V oder wenn sie zur Sicherung des Ziels der arztlichen Behandlung erforderlich ist 37 Abs 2 SGB V und wenn die notigen Verrichtungen nicht vom Patienten selbst oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgefuhrt werden konnen Die hausliche Krankenpflege muss arztlich verordnet und von der Krankenkasse bereits im Voraus genehmigt werden Fur die Verordnung benutzt der Arzt einen speziellen Vordruck der zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt wird In der Regel wird hausliche Krankenpflege einmalig verordnet fur Behandlungspflege alleine s u stellt der Arzt meist ein Rezept pro Quartal aus Eine Verordnung fur einen langeren Zeitraum ist jedoch ebenfalls moglich Es kann jedoch erforderlich werden dass zusatzliche Verrichtungen notwendig und damit erganzende Verordnungen notwendig werden was Auswirkungen auf die Hohe der Zuzahlung s u hat Hausliche Krankenpflege kann nur beansprucht werden wenn sie im Haushalt bzw in der Familie des Erkrankten oder an sonstigen geeigneten Orten erbracht wird an denen sich der Versicherte regelmassig wiederkehrend aufhalt zum Beispiel Schulen Kindergarten betreute Wohnformen oder Arbeitsstatten Dem Gesetzgeber ging es bei der Umschreibung des Aufenthaltsortes des Versicherten um die Abgrenzung zur Leistungserbringung im stationaren Bereich z B in einem Pflegeheim Bewohner einer Einrichtung der Behindertenhilfe sind deshalb von der Leistung nach 37 SGB V ausgeschlossen BSG Urteil vom 1 September 2005 B 3 KR 19 04 R Pflegebedurftige Versicherte in voll oder teilstationarer Pflege oder Kurzzeitpflege die Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben gesetzliche Pflegeversicherung erhalten Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im stationaren Bereich zurzeit als Bestandteil der Pflegeleistung der Pflegeversicherung 41 Abs 2 SGB XI 42 Abs 2 SGB XI 43 Abs 2 SGB XI Inwieweit hausliche Krankenpflege auch in Wohngemeinschaften Pflege WGs beansprucht werden kann ist Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen In einem konkreten Fall verpflichteten die Gerichte in Bayern die Krankenkasse in erster und zweiter Instanz zur Ubernahme entsprechender Kosten in einer ambulant betreuten Wohngruppe Anderungen durch das GKV WettbewerbsstarkungsgesetzBis 2007 waren Leistungen der hauslichen Krankenpflege nur im Haushalt des Versicherten verordnungs und genehmigungsfahig Doch hat das Bundessozialgericht die Leistungspflicht der Krankenkasse fur eine medizinisch notwendige Insulininjektion bei einem Kind wahrend eines Kindergarten oder Schulbesuchs festgestellt Urteil vom 21 November 2002 B 3 KR 13 02 R Der Gesetzgeber konkretisierte die Orte wie schon das BSG zuvor wo hausliche Krankenpflege stattfinden kann namlich ausser im Haushalt oder der Familie der zu pflegenden Person auch an einem sonstigen geeigneten Ort insbesondere in betreuten Wohnformen Schulen Kindergarten und bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstatten fur behinderte Menschen Fur die medizinische Behandlungspflege in stationaren Einrichtungen im Sinne des 43 SGB XI Pflegeheimen gilt dass die Versicherten bei einem besonders hohem Bedarf an Behandlungspflege ausnahmsweise ein Anspruch auf Leistungen nach dem 37 SGB V besteht Der Gemeinsame Bundesausschuss legte in einer Richtlinie ausserdem das Nahere uber die Art und den Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemassnahmen fest Diese Anderungen traten zum 27 Juni 2007 in Kraft Inhalt der hauslichen KrankenpflegeDie hausliche Krankenpflege beinhaltet die erforderliche Behandlungspflege z B Medikamentengabe Injektionen oder Verbandswechsel die Grundpflege z B Korperpflege Bewegung Hilfe bei der Ernahrung und die hauswirtschaftliche Versorgung z B Kochen Wohnung aufraumen oder Einkaufen Welche Verrichtungen in welchem Umfang und fur welche Dauer verordnungs und genehmigungsfahig sind wurde in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses uber die Verordnung von hauslicher Krankenpflege zwischen Krankenkassen und Arzten vereinbart LeistungserbringungDie Leistungen der hauslichen Krankenpflege werden als Sachleistung gewahrt das heisst die Pflegedienste rechnen die angefallenen Kosten fur die verordneten Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab Es durfen nur solche Pflegedienste hausliche Krankenpflege erbringen die einen entsprechenden Versorgungsvertrag mit den Kassen geschlossen haben In diesen Vertragen wird auch die Vergutung fur die einzelnen Verrichtungen vereinbart Hausliche Krankenpflege als Krankenhaus Ersatzpflege Hausliche Krankenpflege also Grund und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung kann fur bis zu vier Wochen je Krankheitsfall beansprucht werden 37 Abs 1 SGB V In Ausnahmefallen ist eine Verlangerung moglich sofern der Medizinische Dienst einer Verlangerung aus medizinischer Notwendigkeit zustimmt Voraussetzung ist dass eine stationare Krankenhausbehandlung durch die hausliche Krankenpflege vermieden oder verkurzt wird oder aus bestimmten Grunden zwar geboten aber nicht durchfuhrbar ist Ausserklinische Intensivpflege Hauptartikel Hausliche Intensivpflege Hausliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der arztlichen Behandlung Die Behandlungspflege kann auch gewahrt werden wenn sie erforderlich ist um das Ziel der arztlichen Behandlung sicherzustellen 37 Abs 2 SGB V Dies kann prinzipiell zeitlich unbefristet erfolgen solange die Behandlungspflege aus arztlicher Sicht medizinisch notwendig ist Beispiel fur 37 Abs 2 SGB V zur Sicherung der ambulanten arztlichen Behandlung Ein Patient bittet um vorzeitige Entlassung aus stationarer Krankenhausbehandlung um seinen Geschaften nachgehen zu konnen Der Arzt stimmt dem Wunsch zu unter der Voraussetzung dass sich der Patient einmal wochentlich in der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses zur Wundkontrolle vorstellt Hausliche Krankenpflege als Behandlungspflege Wunde spulen neu verbinden wird einmal taglich von einem Pflegedienst durchgefuhrt Grundpflege ist nicht erforderlich weil der Patient keine Hilfe bei den Verrichtungen des taglichen Lebens benotigt In diesen Fallen umfasst die hausliche Krankenpflege regelmassig nur die Behandlungspflege Die Krankenkassen konnen davon abweichend jedoch in ihren Satzungen bestimmen dass fur eine bestimmte Zeit und bis zu einem in der Satzung festgelegten Umfang zusatzlich zur Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbracht werden konnen Dies ist rechtlich nur moglich solange keine Pflegebedurftigkeit festgestellt wurde denn dann ist die Pflegeversicherung fur die Erbringung der Grundpflege zustandig Die Behandlungspflege wird aber auch bei Pflegebedurftigen von der Krankenversicherung bezahlt Hausliche psychiatrische Krankenpflege Die hausliche Krankenpflege fur psychisch Erkrankte auch ambulante psychiatrische Pflege APP genannt ist seit Juli 2005 Bestandteil der Hauslichen Krankenpflege Sie wurde mit der Neuregelung der Richtlinien zur Verordnung von Hauslicher Krankenpflege nach 92 SGB V aufgenommen und ist ein gemeindeorientiertes Versorgungsangebot Sie soll dazu beitragen dass psychisch kranke Menschen ein wurdiges eigenstandiges Leben in ihrem gewohnten Lebenszusammenhang fuhren konnen Durch die Pflege vor Ort soll das Umfeld beteiligt und die soziale Integration gewahrleistet werden Die ambulante psychiatrische Pflege kann wiederkehrende Klinikaufenthalte die von den Betroffenen und dem sozialen Umfeld haufig als stigmatisierend empfunden werden vermeiden Die ambulante Pflege soll mit ihren flexiblen aufsuchenden Angeboten Behandlungsabbruchen vorbeugen Die Einzelheiten sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses G BA geregelt Sie kann nur bei bestimmten psychiatrischen Diagnosen verordnet werden Die Diagnose muss facharztlich gesichert sein Die Dauer der Verordnung ist auf bis zu 4 Monate begrenzt ZuzahlungenFur Leistungen der hauslichen Krankenpflege muss eine Zuzahlung von 10 Euro pro arztlicher Verordnung bezahlt werden zusatzlich werden fur die ersten 28 Tage je Kalenderjahr 10 Prozent der Kosten als Zuzahlung fallig Die Zuzahlungen werden von den Krankenkassen berechnet und eingezogen Eine Ausnahme besteht wenn die hausliche Krankenpflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung benotigt wird in diesen Fallen brauchen die betroffenen Frauen keine Zuzahlung zu leisten 24 e und g SGB V Qualitats und AbrechnungskontrolleBis 2017 waren Qualitats und Abrechnungsprufungen nur in Pflegeeinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag mindestens nach 72 SGB XI moglich Leistungserbringer nach 132a SGB die ausschliesslich Leistungen der hauslichen Krankenpflege und keine Leistungen der Pflegeversicherung erbracht haben konnten nicht gepruft werden Diese Lucke wurde mit dem Inkrafttreten des Dritten Pflegestarkungsgesetzes PSG III geschlossen ab Januar 2018 gehort die Uberprufung dieser Pflegedienste zum Aufgabenbereich der Medizinischen Dienste In anderen LandernIn der deutschsprachigen Schweiz wird die hausliche Pflege und Krankenpflege Spitex genannt in Osterreich gibt es das Hausbetreuungsgesetz fur pflegebedurftige Menschen WeblinksRichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses uber die Verordnung von hauslicher Krankenpflege PDF 453 kB Stand 19 November 2021 in Kraft seit 26 Marz 2022 Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen uber die Verordnung von hauslicher Krankenpflege nach 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 und Abs 7 SGB V PDF 124 kB Stand 2007 Qualitatsprufungs Richtlinie hausliche Krankenpflege QPR HKP GKV Spitzenverband 27 September 2017 PDF 2 1 MB EinzelnachweiseHausliche Krankenpflege Richtlinie des G BA 1 2 BSG B 3 KR 19 04 R Memento des Originals vom 9 Februar 2019 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Hausliche Krankenpflege in Demenz WGs Das bayerische Landesozialgericht hat Bewohner innen von Demenz WGs einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege zugesprochen In kinderpflegenetzwerk de 20 August 2019 abgerufen am 8 Januar 2021 SG Landshut Urteil vom 18 Juni 2019 S 4 KR 235 19 LSG Munchen Urteil vom 20 August 2019 L 5 KR 403 19 BSG B 3 KR 13 02 R Memento des Originals vom 9 Februar 2019 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 BGBl 2007 Teil 1 Nr 11 Art 1 Nr 22 PDF die gesundheitsreform de Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen uber die Verordnung von hauslicher Krankenpflege nach 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 und Abs 7 SGB V PDF 121 kB g ba de abgerufen am 8 Februar 2019 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses uber die Verordnung von hauslicher Krankenpflege PDF 469 kB g ba de abgerufen am 8 Februar 2019 36 SGB XI Pflegesachleistung 72 SGB XI Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses uber die Verordnung von hauslicher Krankenpflege PDF 469 kB g ba de S 5 abgerufen am 8 Februar 2019 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses uber die Verordnung von hauslicher Krankenpflege PDF 469 kB g ba de S 7 9 34 f abgerufen am 8 Februar 2019 Qualitatsprufungs Richtlinie hausliche Krankenpflege des GKV Spitzenverbands 2017 PDF 2 1 MB Sozialrecht in Deutschland Sozialgesetzbuch Bucher I XIV I Allgemeiner Teil II Grundsicherung fur Arbeitsuchende III Arbeitsforderung IV Gemeinsame Vorschriften V Krankenversicherung VI Rentenversicherung VII Unfallversicherung VIII Kinder und Jugendhilfe IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz XI Pflegeversicherung XII Sozialhilfe XIV Soziales Entschadigungsrecht Ausbildungsforderung Reichsversicherungsordnung Alterssicherung der Landwirte Krankenversicherung der Landwirte Bundeskindergeldgesetz Wohngeldgesetz Adoptionsvermittlungsgesetz Unterhaltsvorschussgesetz 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