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Ein immaterieller Vermögensgegenstand englisch intangible asset ist im Rechnungswesen ein nicht physischer Vermögensgege

Immaterieller Vermögensgegenstand

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Immaterieller Vermögensgegenstand
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Ein immaterieller Vermögensgegenstand (englisch intangible asset) ist im Rechnungswesen ein nicht-physischer Vermögensgegenstand, der bei der Bilanzierung in der Bilanz auf deren Aktivseite erfasst werden kann. Pendant sind die materiellen, also körperlichen Gegenstände des Sachanlagevermögens.

Allgemeines

Das gesamte Anlagevermögen einer Bilanz setzt sich aus Sachanlagen, immateriellen Vermögensgegenständen und Finanzanlagen zusammen. Um die Sachanlagen von den übrigen Vermögensgegenständen begrifflich zu unterscheiden, entschied sich das deutsche Bilanzrecht für den Begriff der nicht-materiellen oder immateriellen Gegenstände. Letztere wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung angesehen. Im angelsächsischen Sprachraum werden sie deshalb „nicht greifbare Vermögenswerte“ (englisch intangible assets) genannt. Bereits im Jahre 1979 bezeichnete Adolf Moxter die immateriellen Anlagenwerte als „ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts“.

Arten

Zu den immateriellen Gegenständen gehören insbesondere Firmenwerte, Patente und ähnliche Schutzrechte, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen, Rezepturen, Konzessionen, Lizenzen, Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Software, Kundenlisten oder vergleichbare Werte. Auch angefallene Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen bilanzrechtlich das Kriterium eines Vermögensgegenstandes erfüllen. Dabei ist bilanzrechtlich zu unterscheiden, ob diese Werte durch das bilanzierende Unternehmen selbst geschaffen (originär) oder entgeltlich von Dritten erworben wurden. Zur Abgrenzung, was laut HGB als selbst erstellter oder entgeltlich erworbener Vermögensgegenstand gilt, ist das Tragen der Herstellungs-Risiken maßgeblich. Bei der Spielerlaubnis im Profifußball handelt es sich um ein konzessionsähnliches Recht und folglich um einen immateriellen Vermögensgegenstand, so dass die Bilanzposition „Spielerwerte“ eine Aktivierungspflicht der Ablösesumme an andere Fußballklubs als Anschaffungskosten erfordert, die linear über die gesamte Vertragslaufzeit abzuschreiben sind.

Aktivierung

→ Hauptartikel: Aktivierung (Rechnungswesen)

Ausgehend vom Vollständigkeitsgebot hat der Jahresabschluss eines Unternehmens sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 HGB). Zwecks Einheitlichkeit, Bilanzklarheit, Bilanzwahrheit und Bilanzkontinuität verlangt § 266 Abs. 2 HGB eine Unterteilung des Anlagevermögens in immaterielle Vermögensgegenstände (englisch intangible assets), Sachanlagen (englisch tangible assets) und Finanzanlagen (englisch financial assets).

Aktivierungsverbot

Nicht aktiviert werden dürfen originäre Firmenwerte, selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögenswerte (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Nicht aktiviert werden dürfen ferner Aufwendungen für

  • die Gründung eines Unternehmens (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB);
  • die Beschaffung des Eigenkapitals (§ 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB);
  • den Abschluss von Versicherungsverträgen (§ 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB);
  • Forschung und Vertrieb (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB) und
  • eigene Aktien (§ 272 Abs. 1a HGB).

Das handelsrechtliche Aktivierungsverbot gilt auch für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsprinzip).

Aktivierungswahlrecht

In folgenden Fällen darf eine Aktivierung erfolgen, sie muss aber nicht vorgenommen werden:

  • Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden (§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen zwar in der Anlagenbuchhaltung gesondert geführt werden, müssen aber nicht in der Bilanz ausgewiesen werden, sondern können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Handelsrechtlich existiert keine spezielle Regelung zu geringwertigen Wirtschaftsgütern. Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit ist die Aktivierung geringwertiger Wirtschaftsgüter jedoch auch handelsrechtlich nicht erforderlich. Die steuerliche Bildung und Abschreibung eines Sammelpostens für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2a EStG) ist nach Auffassung des IDW auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss grundsätzlich möglich. Die steuerrechtlich gebotene Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als einem Jahr ist handelsrechtlich ein Wahlrecht.
  • Entwicklungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2a HGB aktiviert werden.
  • Bilanzierungshilfe für aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 1 HGB) oder Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB)

In der Steuerbilanz werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nicht als Wirtschaftsgut anerkannt, so dass das Maßgeblichkeitsprinzip wegen § 5 Abs. 2 EStG nicht wirkt.

Aktivierungspflicht

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen stets aktiviert werden. Voraussetzung ist einerseits die Erfüllung der Vermögensgegenstandseigenschaft, die im Regelfall durch eine selbständige Verkehrsfähigkeit („Einzelverwertbarkeit“) gegeben ist, und andererseits, dass kein Ausschlussgrund aus § 248 HGB vorliegt.

Bewertung

Das BilMoG vom September 2009 hat die Ungleichbehandlung zwischen materiellem und immateriellem Anlagevermögen abgeschafft. Denn bis 2009 mussten originäre materielle Anlagewerte bilanziert werden, während originäre immaterielle Anlagewerte nicht bilanziert werden durften. Für aktivierte immaterielle Vermögensgegenstände gilt die zentrale Bewertungsvorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB, so dass die Anschaffungskosten bei entgeltlich erworbenen Gegenständen oder die Herstellungskosten bei aktivierten Entwicklungskosten anzusetzen sind. Kann die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden, so sind nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB die planmäßigen Abschreibungen über 10 Jahre zu verteilen; das gilt auch für den Firmenwert (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen.

Bilanzierung

Nach § 266 Abs. 2 Ziffer A I HGB gibt es für immaterielle Vermögensgegenstände im Anlagevermögen eine eigenständige Bilanzposition, die aufgeteilt ist in „selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte“, „entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten“, „Geschäfts- oder Firmenwert“ und „geleistete Anzahlungen“. Letztere beinhalten Anzahlungen auf die genannten, entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände.

International

Das BilMoG hat im Bereich der immateriellen Vermögensgegenstände für eine weitgehende Anpassung des deutschen Bilanzrechts an die internationalen Rechnungslegungsstandards gesorgt. Intangible assets sind alle identifizierbaren, nicht monetären und nicht körperlichen Vermögenswerte. Ihre Bilanzierung ist im IAS 38 geregelt. Neben dem Kriterium der Identifizierbarkeit ist zu prüfen, ob die Werte unter der Kontrolle des bilanzierenden Unternehmens stehen, ob ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist und ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig ermittelt werden können. Nach IAS 38.48 besteht ein Bilanzierungsverbot für den selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert, während IAS 38.63 ein Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche Posten ausspricht. Für derartige Gegenstände gibt es aufgrund ihrer Einzigartigkeit keinen aktiven Markt (IAS 38.78). Während Forschungskosten nicht aktiviert werden dürfen (IAS 38.54), sind Entwicklungskosten nach IAS 38.57 zwingend zu aktivieren, wenn die in dieser Regel aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Folgebewertung schreibt IAS 38.74 entweder die Anschaffungskosten- oder die Neubewertungsmethode vor. Die Nutzung der Neubewertungsmethode setzt jedoch voraus, dass ein aktiver Markt für diese Vermögenswerte vorhanden sein muss (IAS 38.75, 38.81), was in der Praxis selten der Fall ist.

Siehe auch

  • Amortisation, Steuerliche Abschreibung
  • Immaterialgut
  • Immaterielles Gut

Literatur

  • Oliver Böhm, Hilmar Siebert: Bewertung von immateriellen Vermögenswerten. In: Michael Henke, Hilmar Siebert (Hrsg.): Accounting, Auditing und Management. Festschrift für Wolfgang Lück. Berlin 2008, ISBN 978-3-503-11048-3, S. 3–20. 
  • Adolf G. Coenenberg, u. a.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse. 21. Auflage. Schäffer-Poeschel, Stuttgart 2009, ISBN 3-7910-2770-0. 
  • Eberhard Kossack: Die immateriellen Wirtschaftsgüter und ihre Behandlung in der Bilanz. Gabler, 1960 (archive.org). 

Einzelnachweise

  1. Adolf Moxter, Immaterielle Anlagewerte im neuen Bilanzrecht, in: Betriebs-Berater 51/52, 1979, S. 1102
  2. Der Ausweis von Software im Jahresabschluss (HGB) (PDF; 50 kB)
  3. BFH, Urteil vom 14. Dezember 2011 – Az.: I R 108/10
  4. IDW-Fachnachrichten. Nr. 10/2007, S. 506.
  5. Michael Kozikowski/Klaus Roscher/Marianne Schramm, Beck’scher Bilanzkommentar. 7. Auflage, 2010, § 253 Rn 275.
  6. BT-Drucksache 16/10067 vom 30. Juli 2008, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts, S. 50
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 04:00

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Ein immaterieller Vermogensgegenstand englisch intangible asset ist im Rechnungswesen ein nicht physischer Vermogensgegenstand der bei der Bilanzierung in der Bilanz auf deren Aktivseite erfasst werden kann Pendant sind die materiellen also korperlichen Gegenstande des Sachanlagevermogens AllgemeinesDas gesamte Anlagevermogen einer Bilanz setzt sich aus Sachanlagen immateriellen Vermogensgegenstanden und Finanzanlagen zusammen Um die Sachanlagen von den ubrigen Vermogensgegenstanden begrifflich zu unterscheiden entschied sich das deutsche Bilanzrecht fur den Begriff der nicht materiellen oder immateriellen Gegenstande Letztere wurden schon immer als ein sehr schwieriger und nicht konkret greifbarer Posten der Bilanzierung angesehen Im angelsachsischen Sprachraum werden sie deshalb nicht greifbare Vermogenswerte englisch intangible assets genannt Bereits im Jahre 1979 bezeichnete Adolf Moxter die immateriellen Anlagenwerte als ewige Sorgenkinder des Bilanzrechts ArtenZu den immateriellen Gegenstanden gehoren insbesondere Firmenwerte Patente und ahnliche Schutzrechte Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Warenzeichen Rezepturen Konzessionen Lizenzen Marken Drucktitel Verlagsrechte Software Kundenlisten oder vergleichbare Werte Auch angefallene Aufwendungen konnen unter bestimmten Voraussetzungen bilanzrechtlich das Kriterium eines Vermogensgegenstandes erfullen Dabei ist bilanzrechtlich zu unterscheiden ob diese Werte durch das bilanzierende Unternehmen selbst geschaffen originar oder entgeltlich von Dritten erworben wurden Zur Abgrenzung was laut HGB als selbst erstellter oder entgeltlich erworbener Vermogensgegenstand gilt ist das Tragen der Herstellungs Risiken massgeblich Bei der Spielerlaubnis im Profifussball handelt es sich um ein konzessionsahnliches Recht und folglich um einen immateriellen Vermogensgegenstand so dass die Bilanzposition Spielerwerte eine Aktivierungspflicht der Ablosesumme an andere Fussballklubs als Anschaffungskosten erfordert die linear uber die gesamte Vertragslaufzeit abzuschreiben sind Aktivierung Hauptartikel Aktivierung Rechnungswesen Ausgehend vom Vollstandigkeitsgebot hat der Jahresabschluss eines Unternehmens samtliche Vermogensgegenstande zu enthalten soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist 246 Abs 1 HGB Zwecks Einheitlichkeit Bilanzklarheit Bilanzwahrheit und Bilanzkontinuitat verlangt 266 Abs 2 HGB eine Unterteilung des Anlagevermogens in immaterielle Vermogensgegenstande englisch intangible assets Sachanlagen englisch tangible assets und Finanzanlagen englisch financial assets Aktivierungsverbot Nicht aktiviert werden durfen originare Firmenwerte selbst geschaffene Marken Drucktitel Verlagsrechte Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermogenswerte 248 Abs 2 Satz 2 HGB Nicht aktiviert werden durfen ferner Aufwendungen fur die Grundung eines Unternehmens 248 Abs 1 Nr 1 HGB die Beschaffung des Eigenkapitals 248 Abs 1 Nr 2 HGB den Abschluss von Versicherungsvertragen 248 Abs 1 Nr 3 HGB Forschung und Vertrieb 255 Abs 2 Satz 4 HGB und eigene Aktien 272 Abs 1a HGB Das handelsrechtliche Aktivierungsverbot gilt auch fur die Steuerbilanz Massgeblichkeitsprinzip Aktivierungswahlrecht In folgenden Fallen darf eine Aktivierung erfolgen sie muss aber nicht vorgenommen werden Selbst geschaffene immaterielle Vermogensgegenstande des Anlagevermogens konnen als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden 248 Abs 2 Satz 1 HGB Geringwertige Wirtschaftsguter mussen zwar in der Anlagenbuchhaltung gesondert gefuhrt werden mussen aber nicht in der Bilanz ausgewiesen werden sondern konnen im Jahr der Anschaffung vollstandig abgeschrieben werden 6 Abs 2 EStG Handelsrechtlich existiert keine spezielle Regelung zu geringwertigen Wirtschaftsgutern Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit ist die Aktivierung geringwertiger Wirtschaftsguter jedoch auch handelsrechtlich nicht erforderlich Die steuerliche Bildung und Abschreibung eines Sammelpostens fur geringwertige Wirtschaftsguter 6 Abs 2a EStG ist nach Auffassung des IDW auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss grundsatzlich moglich Die steuerrechtlich gebotene Sofortabschreibung von Wirtschaftsgutern mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als einem Jahr ist handelsrechtlich ein Wahlrecht Entwicklungskosten durfen nach 255 Abs 2a HGB aktiviert werden Bilanzierungshilfe fur aktive latente Steuern 274 Abs 1 HGB oder Disagio 250 Abs 3 HGB In der Steuerbilanz werden selbst geschaffene immaterielle Vermogensgegenstande nicht als Wirtschaftsgut anerkannt so dass das Massgeblichkeitsprinzip wegen 5 Abs 2 EStG nicht wirkt Aktivierungspflicht Entgeltlich erworbene immaterielle Vermogensgegenstande des Anlagevermogens mussen stets aktiviert werden Voraussetzung ist einerseits die Erfullung der Vermogensgegenstandseigenschaft die im Regelfall durch eine selbstandige Verkehrsfahigkeit Einzelverwertbarkeit gegeben ist und andererseits dass kein Ausschlussgrund aus 248 HGB vorliegt BewertungDas BilMoG vom September 2009 hat die Ungleichbehandlung zwischen materiellem und immateriellem Anlagevermogen abgeschafft Denn bis 2009 mussten originare materielle Anlagewerte bilanziert werden wahrend originare immaterielle Anlagewerte nicht bilanziert werden durften Fur aktivierte immaterielle Vermogensgegenstande gilt die zentrale Bewertungsvorschrift des 253 Abs 1 Satz 1 HGB so dass die Anschaffungskosten bei entgeltlich erworbenen Gegenstanden oder die Herstellungskosten bei aktivierten Entwicklungskosten anzusetzen sind Kann die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermogensgegenstandes des Anlagevermogens ausnahmsweise nicht verlasslich geschatzt werden so sind nach 253 Abs 3 Satz 3 HGB die planmassigen Abschreibungen uber 10 Jahre zu verteilen das gilt auch fur den Firmenwert 253 Abs 3 Satz 4 HGB Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung sind ausserplanmassige Abschreibungen vorzunehmen BilanzierungNach 266 Abs 2 Ziffer A I HGB gibt es fur immaterielle Vermogensgegenstande im Anlagevermogen eine eigenstandige Bilanzposition die aufgeteilt ist in selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ahnliche Rechte und Werte entgeltlich erworbene Konzessionen gewerbliche Schutzrechte und ahnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten Geschafts oder Firmenwert und geleistete Anzahlungen Letztere beinhalten Anzahlungen auf die genannten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermogensgegenstande InternationalDas BilMoG hat im Bereich der immateriellen Vermogensgegenstande fur eine weitgehende Anpassung des deutschen Bilanzrechts an die internationalen Rechnungslegungsstandards gesorgt Intangible assets sind alle identifizierbaren nicht monetaren und nicht korperlichen Vermogenswerte Ihre Bilanzierung ist im IAS 38 geregelt Neben dem Kriterium der Identifizierbarkeit ist zu prufen ob die Werte unter der Kontrolle des bilanzierenden Unternehmens stehen ob ein zukunftiger wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist und ob die Anschaffungs oder Herstellungskosten zuverlassig ermittelt werden konnen Nach IAS 38 48 besteht ein Bilanzierungsverbot fur den selbst geschaffenen Geschafts oder Firmenwert wahrend IAS 38 63 ein Bilanzierungsverbot fur selbst geschaffene Markennamen Drucktitel Verlagsrechte Kundenlisten und ahnliche Posten ausspricht Fur derartige Gegenstande gibt es aufgrund ihrer Einzigartigkeit keinen aktiven Markt IAS 38 78 Wahrend Forschungskosten nicht aktiviert werden durfen IAS 38 54 sind Entwicklungskosten nach IAS 38 57 zwingend zu aktivieren wenn die in dieser Regel aufgezahlten Voraussetzungen erfullt sind Fur die Folgebewertung schreibt IAS 38 74 entweder die Anschaffungskosten oder die Neubewertungsmethode vor Die Nutzung der Neubewertungsmethode setzt jedoch voraus dass ein aktiver Markt fur diese Vermogenswerte vorhanden sein muss IAS 38 75 38 81 was in der Praxis selten der Fall ist Siehe auchAmortisation Steuerliche Abschreibung Immaterialgut Immaterielles GutLiteraturOliver Bohm Hilmar Siebert Bewertung von immateriellen Vermogenswerten In Michael Henke Hilmar Siebert Hrsg Accounting Auditing und Management Festschrift fur Wolfgang Luck Berlin 2008 ISBN 978 3 503 11048 3 S 3 20 Adolf G Coenenberg u a Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse 21 Auflage Schaffer Poeschel Stuttgart 2009 ISBN 3 7910 2770 0 Eberhard Kossack Die immateriellen Wirtschaftsguter und ihre Behandlung in der Bilanz Gabler 1960 archive org EinzelnachweiseAdolf Moxter Immaterielle Anlagewerte im neuen Bilanzrecht in Betriebs Berater 51 52 1979 S 1102 Der Ausweis von Software im Jahresabschluss HGB PDF 50 kB BFH Urteil vom 14 Dezember 2011 Az I R 108 10 IDW Fachnachrichten Nr 10 2007 S 506 Michael Kozikowski Klaus Roscher Marianne Schramm Beck scher Bilanzkommentar 7 Auflage 2010 253 Rn 275 BT Drucksache 16 10067 vom 30 Juli 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts S 50Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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