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Das schwäbische Reichsgrafenkollegium auch schwäbische Reichsgrafenbank genannt war der korporative Zusammenschluss der

Schwäbisches Reichsgrafenkollegium

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Schwäbisches Reichsgrafenkollegium
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Das schwäbische Reichsgrafenkollegium, auch schwäbische Reichsgrafenbank genannt, war der korporative Zusammenschluss der schwäbischen Reichsgrafen und Herren zur Wahrung ihrer Interessen auf den Reichstagen, insbesondere im Reichsfürstenrat und im schwäbischen Reichskreis.

Entwicklung

Vorangegangen waren im schwäbischen Raum verschiedene ältere Zusammenschlüsse wie die Rittergesellschaft mit Sankt Jörgenschild von 1407 oder der Schwäbische Bund von 1488.

Am Ende des 15. Jahrhunderts entstand als Interessenvertretung des mindermächtigen hohen Adels in Sachen des Heiligen Römischen Reiches ein Grafenverein. Dieser trat neben das Wetterauische Reichsgrafenkollegium. Seit dem Reichstag von 1495 beanspruchten die Wetterauer und Schwaben je eine Stimme im Reichstag. Anfangs war indes nur die Stimme der Wetterauer Grafen unbestritten. Den Schwaben gelang erst 1524 vom Kaiser die feste Zusage für eine zweite gräfliche Kuriatstimme für die Reichsgrafen.

Seit 1549 verfügten die schwäbischen Grafen über eine ständige Gesandtschaft auf Reichsversammlungen. Die Gesandten vertraten ab 1557 auch die fränkischen Reichsgrafen. Mit der Bildung eines eigenen fränkischen Reichsgrafenkollegiums nach 1641 endete die Vertretung.

Im Jahr 1579 schloss das wetterauische mit dem schwäbischen Kollegium die Dinkelsbühler Union ab. Diese sah die gegenseitige Unterstützung gegen andere Reichsstände und einen gewaltlosen Interessenausgleich nach innen vor.

Organisation

An der Spitze des Kollegiums standen zwei Direktoren, Grafenhauptmänner genannt. Hinzu kamen später Adjunkte aus den Mitgliedern als weitere Amtsträger. Ohne deren Zustimmung konnte kein Grafentag einberufen werden und die Direktoren hatten in wichtigen Fragen ihren Rat einzuholen. Zusammen mit einem Syndikus bildeten diese Amtsträger und die Direktoren den Kollegiatsrat. Alle Amtsträger wurden zunächst auf unbestimmte Zeit, schließlich auf Lebenszeit gewählt.

Das schwäbische Reichsgrafenkollegium kam ab 1533 zu regelmäßigen Grafentagen zusammen. Unterbrochen wurden die Treffen während des Dreißigjährigen Krieges zwischen 1630 und 1645. In der Regel fand er gleichzeitig mit den Kreistagen des schwäbischen Reichskreises statt. Stimmrecht hatten die Oberhäupter der Mitgliedsterritorien. Bei dem Aussterben eines Geschlechts erlosch auch das Stimmrecht. Anfangs hatten die Grafen persönlich zu erscheinen, später konnten sie auch Vertreter entsenden. Es galt die einfache Mehrheit, seit 1613 die Zweidrittelmehrheit.

Voraussetzung der Mitgliedschaft war eine unmittelbare Reichsherrschaft. Seit Mitte des 16. Jahrhunderts gab es Ausnahmen. Danach gab es Realisten, d. h. solche Mitglieder, die tatsächlich über ein Territorium verfügten und Personalisten. Diese umfasste die Mitglieder, bei denen man vorübergehend oder auf Dauer auf den Besitz eines Territoriums verzichtete.

Auf den Kreistagen des schwäbischen Reichskreises bildete das schwäbische Reichsgrafenkollegium die Grafenbank. Da die Mitglieder – bis auf Baden, das seit 1747 hinzukam – katholisch waren, gehörte das Kollegium zum Corpus Catholicorum. In der Aufrufordnung des Reichsfürstenrats nahm die Schwäbische Grafenbank # 98 ein. Das Ende des Reiches 1806 bedeutete auch das Ende des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums.

Die Mitglieder des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums 1792

  • 01. Fürst von Fürstenberg (wegen Heiligenberg und Werdenberg)
  • 02. Fürstäbtissin von Buchau (wegen der Herrschaft Straßberg)
  • 03. Landkomtur des Deutschen Ordens der Ballei Elsass und Burgund als Komtur zu Altshausen
  • 04. Fürsten und Grafen zu Oettingen (3 regierende Herren: Wallerstein, Baldern, Spielberg)
  • 05. Erzherzog von Österreich (wegen der Grafschaft Montfort, seit 1782)
  • 06. Kurfürst von Bayern (wegen der Grafschaft Helfenstein, seit 1769)
  • 07. Fürst von Schwarzenberg (wegen der Landgrafschaft Klettgau und der Grafschaft Sulz)
  • 08. Grafen von Königsegg (2 regierende Herren: Rothenfels, Aulendorf)
  • 09. Grafen Truchsess von Waldburg (4 regierende Herren: Wolfegg-Waldsee, Wolfegg-Wolfegg, Zeil-Wurzach, Zeil-Zeil und Trauchburg)
  • 10. Markgrafen von Baden (wegen Eberstein, seit 1747)
  • 11. Fürst von Hohenzollern-Hechingen
  • 12. Freiherr von Freyberg (wegen der Herrschaft Justingen, seit 1754)
  • 13. Graf von der Leyen (wegen Hohengeroldseck, seit 1710/11)
  • 14. Fürst und Grafen Fugger (5 regierende Herren: Glött und Oberndorf, Babenhausen und Boos, Fugger zu Dietenheim und Brandenburg, Fugger zu Kirchberg und Weißenhorn, Fugger zu Mickhausen und Schwindegg, seit 1654/1708)
  • 15. Erzherzog von Österreich (wegen der Grafschaft Hohenems, seit 1765)
  • 16. Graf von Abensperg und Traun (wegen der Herrschaft Eglofs, seit 1654)
  • 17. Fürstabt von St. Blasien (wegen der Grafschaft Bonndorf, seit 1662)
  • --. Graf von Sinzendorf (wegen der Herrschaft Thannhausen, 1708 an Graf von Stadion verkauft)
  • 18. Graf von Stadion (wegen der Herrschaft Thannhausen, seit 1708)
  • 19. Fürst von Thurn und Taxis (wegen der Herrschaft Eglingen, seit 1727)
  • --. Graf von Maxlrain (1734 erloschen)
  • --. Graf von Rechberg (1609 Reichsgrafen, jedoch Sitz auf der Grafenbank bestritten)
  • --. Graf von Pappenheim (1629 Reichsgrafen, jedoch Sitz auf der Grafenbank bestritten)
  • --. Graf von Tilly (wegen der Herrschaft Breitenbrunn, 1724 erloschen)
  • --. Graf von Weissenwolff (wegen der Herrschaft Sonnegg auf Waldenstein, 1609 erloschen)
  • --. Graf von Wolkenstein (wegen der Herrschaft Trostburg und Neuhauß, 1774 erloschen)
  • 20. Graf von Khevenhüller (als Personalist, 1737)
  • 21. Graf von Kuefstein (als Personalist, 1737)
  • 22. Fürst von Colloredo (als Personalist, 1653/1741)
  • 23. Graf von Harrach (als Personalist, 1752)
  • 24. Graf von Sternberg (als Personalist, 1752)
  • 25. Graf von Neipperg (als Personalist, 1766)
  • 26. Graf Trautmannsdorff (als Personalist, 1779)
  • 27. Graf von Waldstein-Wartenberg (als Personalist, 1774/1775)
  • 28. Graf von Sickingen (als Personalist, 1791)
  • --. Graf von Schlick (1437 Reichsgrafen, 1621 ausgeschlossen)

Wappen

  • Fürstenberg
  • Heiligenberg
  • Werdenberg
  • Damenstift Buchau
  • Strassberg
  • Deutscher Orden
  • Oettingen
  • Österreich
  • Montfort
  • Bayern
  • Helfenstein
  • Schwarzenberg
  • Sulz
  • Königsegg
  • Waldburg
  • Baden
  • Eberstein
  • Hohenzollern-Hechingen
  • Freyberg
  • von der Leyen
  • Hohengeroldseck
  • Fugger
  • Hohenems
  • Abensperg und Traun
  • St Blasien
  • Stadion
  • Thurn und Taxis
  • Khevenhüller
  • Kuefstein
  • Colloredo
  • Harrach
  • Sternberg
  • Neipperg
  • Trauttmansdorff
  • Waldstein
  • Sickingen

Auflösung des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 begann das Ende des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums.

  • Der Fürst von Thurn und Taxis erhielt in § 13 Stadt und gefürsteten Damenstift Buchau als Reichsfürstentum Buchau;
  • In § 26 wurde der Besitz des Johanniterordens garantiert und ihm dazu die Grafschaft Bonndorf zugeteilt. Bereits 1805 fiel Bonndorf an Württemberg und wurde im Rheinbundvertrag vom 12. Juli 1806 an Baden abgetreten (Art. 14, 19).
  • In § 32 wurde die Neuordnung der Virilstimmen im Reichsfürstenrat vorgenommen. Dabei erhielten eigene Virilstimmen und schieden aus dem Reichsgrafenkollegium aus
    • Oettingen-Spielberg und Oettingen-Wallerstein,
    • Schwarzenberg erhielt eine zusätzliche Virilstimme für Klettgau.

1804 wurde Königsegg-Rothenfels an Österreich verkauft, jedoch bereits 1805 von Bayern annektiert.

Mit der Auflösung von Vorderösterreich und der Ballei Elsass und Burgund des Deutschen Ordens fielen in Art. VIII des Friedens von Schönbrunn vom 16. Dezember 1805 Montfort und Hohenems sowie die Kommende Rohr und Waldstetten an Bayern, bekräftigt im Rheinbundvertrag, Art. 17.

Die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von der Leyen (für Hohengeroldseck) wurden Signatarstaaten der Rheinbundakte vom 12. Juli 1806. Allerdings verloren weitere Mitglieder des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums ihre Selbständigkeit und wurden mediatisiert.

  • Art. 24 zählte die Territorien auf, die den mit Napoleon verbündeten Rheinbundstaaten zugeschlagen wurden:
    • der König von Bayern erhielt Oettingen, die Grafschaften Fugger, Thannhausen und Eglingen,
    • der König von Württemberg erhielt Königsegg-Aulendorf, Waldburg, Justingen, Eglofs sowie im Art. 18 die ehemalige Deutschordenskommende Altshausen,
    • der Großherzog von Baden erhielt Fürstenberg, Klettgau und Sulz, Eberstein,
    • der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen erhielt die Herrschaft Straßberg sowie in Art. 23 die Deutschordenskommenden Achberg und Hohenfels.

Eine letzte Korrektur wurde im Grenzvertrag zwischen dem Königreich Bayern und dem Königreich Württemberg, geschlossen in Paris am 18. Mai 1810, vorgenommen. Bayern erhielt Trauchburg und trat Oettingen-Baldern, Montfort, Helfenstein und Eglingen an Württemberg ab.

Literatur

  • Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 4. vollständig überarbeitete Auflage. Beck, München 1992, ISBN 3-406-35865-9, S. 569.
  • Wilfried Beutter: Schwäbisches Reichsgrafenkollegium. In: Gerhard Taddey: Lexikon der deutschen Geschichte. Personen, Ereignisse, Institutionen. Von der Zeitwende bis zum Ausgang des 2. Weltkrieges. 2. überarbeitete Auflage. Kröner, Stuttgart 1982, ISBN 3-520-81302-5, S. 1129.
  • Nikolaus Schönburg: Die verfassungsrechtliche Stellung des Reichsgrafenstandes vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des Alten Reiches. Magisterarbeit, Wien 2008, S. 99ff., Digitalisat (PDF; 893 kB).

Anmerkungen

  1. Die Grafschaft Werdenberg war bereits seit 1483 in andere Hände gelangt und kam über die Grafen von Sax-Misox und die Freiherren von Hewen 1517 an den eidgenössischen Kanton Glarus.
  2. Die Besitzungen der Truchsessen von Waldburg einschließlich Waldburg-Scheer wurden 1806 von Württemberg mediatisiert; Trauchburg wurde 1810 von Württemberg an Bayern abgetreten. Waldburg-Scheer war nicht im Schwäbischen Reichsgrafenkollegium vertreten, da es seit 1680 als österreichisches Mannlehen galt. Als Lehensinhaber der 1786/87 erworbenen gefürsteten Reichsgrafschaft Friedberg-Scheer (gebildet aus den Besitzungen der drei Linien der Truchsessen von Waldburg als Erben der 1772 ausgestorbenen Linie Waldburg-Trauchburg) besaßen die Fürsten von Thurn und Taxis einen Sitz im Schwäbischen Reichskreis, Bank der Grafen und Herren, III. (konstanzisches) Viertel. Waldburg war trotz Reichsfürstenstand nicht vor 1803 in den Reichsfürstenrat aufgenommen worden, wurde aber in der Aufrufordnung nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 nicht geführt.
  3. 1798 starb die Linie Wolfegg-Wolfegg des Hauses Waldburg aus und wurde von der Linie Wolfegg-Waldsee beerbt.
  4. Als Lehensinhaber der 1786/87 erworbenen gefürsteten Reichsgrafschaft Friedberg-Scheer (gebildet aus den Besitzungen der drei Linien der Truchsessen von Waldburg-Scheer) besaßen die Fürsten von Thurn und Taxis einen Sitz im Schwäbischen Reichskreis, Bank der Grafen und Herren, III. (konstanzisches) Viertel.
  5. Straßberg wurde zwar 1806 von Hohenzollern-Sigmaringen mediatisiert; der Fürst von Thurn und Taxis behielt seinen Grundbesitz, die sogenannte Grundherrschaft.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 03:00

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Das schwabische Reichsgrafenkollegium auch schwabische Reichsgrafenbank genannt war der korporative Zusammenschluss der schwabischen Reichsgrafen und Herren zur Wahrung ihrer Interessen auf den Reichstagen insbesondere im Reichsfurstenrat und im schwabischen Reichskreis Der Graf von Heiligenberg aus dem Hause Furstenberg nahm den Ehrenplatz auf der Grafenbank einEntwicklungVorangegangen waren im schwabischen Raum verschiedene altere Zusammenschlusse wie die Rittergesellschaft mit Sankt Jorgenschild von 1407 oder der Schwabische Bund von 1488 Am Ende des 15 Jahrhunderts entstand als Interessenvertretung des mindermachtigen hohen Adels in Sachen des Heiligen Romischen Reiches ein Grafenverein Dieser trat neben das Wetterauische Reichsgrafenkollegium Seit dem Reichstag von 1495 beanspruchten die Wetterauer und Schwaben je eine Stimme im Reichstag Anfangs war indes nur die Stimme der Wetterauer Grafen unbestritten Den Schwaben gelang erst 1524 vom Kaiser die feste Zusage fur eine zweite grafliche Kuriatstimme fur die Reichsgrafen Seit 1549 verfugten die schwabischen Grafen uber eine standige Gesandtschaft auf Reichsversammlungen Die Gesandten vertraten ab 1557 auch die frankischen Reichsgrafen Mit der Bildung eines eigenen frankischen Reichsgrafenkollegiums nach 1641 endete die Vertretung Im Jahr 1579 schloss das wetterauische mit dem schwabischen Kollegium die Dinkelsbuhler Union ab Diese sah die gegenseitige Unterstutzung gegen andere Reichsstande und einen gewaltlosen Interessenausgleich nach innen vor OrganisationAn der Spitze des Kollegiums standen zwei Direktoren Grafenhauptmanner genannt Hinzu kamen spater Adjunkte aus den Mitgliedern als weitere Amtstrager Ohne deren Zustimmung konnte kein Grafentag einberufen werden und die Direktoren hatten in wichtigen Fragen ihren Rat einzuholen Zusammen mit einem Syndikus bildeten diese Amtstrager und die Direktoren den Kollegiatsrat Alle Amtstrager wurden zunachst auf unbestimmte Zeit schliesslich auf Lebenszeit gewahlt Das schwabische Reichsgrafenkollegium kam ab 1533 zu regelmassigen Grafentagen zusammen Unterbrochen wurden die Treffen wahrend des Dreissigjahrigen Krieges zwischen 1630 und 1645 In der Regel fand er gleichzeitig mit den Kreistagen des schwabischen Reichskreises statt Stimmrecht hatten die Oberhaupter der Mitgliedsterritorien Bei dem Aussterben eines Geschlechts erlosch auch das Stimmrecht Anfangs hatten die Grafen personlich zu erscheinen spater konnten sie auch Vertreter entsenden Es galt die einfache Mehrheit seit 1613 die Zweidrittelmehrheit Voraussetzung der Mitgliedschaft war eine unmittelbare Reichsherrschaft Seit Mitte des 16 Jahrhunderts gab es Ausnahmen Danach gab es Realisten d h solche Mitglieder die tatsachlich uber ein Territorium verfugten und Personalisten Diese umfasste die Mitglieder bei denen man vorubergehend oder auf Dauer auf den Besitz eines Territoriums verzichtete Auf den Kreistagen des schwabischen Reichskreises bildete das schwabische Reichsgrafenkollegium die Grafenbank Da die Mitglieder bis auf Baden das seit 1747 hinzukam katholisch waren gehorte das Kollegium zum Corpus Catholicorum In der Aufrufordnung des Reichsfurstenrats nahm die Schwabische Grafenbank 98 ein Das Ende des Reiches 1806 bedeutete auch das Ende des schwabischen Reichsgrafenkollegiums Die Mitglieder des Schwabischen Reichsgrafenkollegiums 17920 1 Furst von Furstenberg wegen Heiligenberg und Werdenberg 0 2 Furstabtissin von Buchau wegen der Herrschaft Strassberg 0 3 Landkomtur des Deutschen Ordens der Ballei Elsass und Burgund als Komtur zu Altshausen 0 4 Fursten und Grafen zu Oettingen 3 regierende Herren Wallerstein Baldern Spielberg 0 5 Erzherzog von Osterreich wegen der Grafschaft Montfort seit 1782 0 6 Kurfurst von Bayern wegen der Grafschaft Helfenstein seit 1769 0 7 Furst von Schwarzenberg wegen der Landgrafschaft Klettgau und der Grafschaft Sulz 0 8 Grafen von Konigsegg 2 regierende Herren Rothenfels Aulendorf 0 9 Grafen Truchsess von Waldburg 4 regierende Herren Wolfegg Waldsee Wolfegg Wolfegg Zeil Wurzach Zeil Zeil und Trauchburg 10 Markgrafen von Baden wegen Eberstein seit 1747 11 Furst von Hohenzollern Hechingen 12 Freiherr von Freyberg wegen der Herrschaft Justingen seit 1754 13 Graf von der Leyen wegen Hohengeroldseck seit 1710 11 14 Furst und Grafen Fugger 5 regierende Herren Glott und Oberndorf Babenhausen und Boos Fugger zu Dietenheim und Brandenburg Fugger zu Kirchberg und Weissenhorn Fugger zu Mickhausen und Schwindegg seit 1654 1708 15 Erzherzog von Osterreich wegen der Grafschaft Hohenems seit 1765 16 Graf von Abensperg und Traun wegen der Herrschaft Eglofs seit 1654 17 Furstabt von St Blasien wegen der Grafschaft Bonndorf seit 1662 Graf von Sinzendorf wegen der Herrschaft Thannhausen 1708 an Graf von Stadion verkauft 18 Graf von Stadion wegen der Herrschaft Thannhausen seit 1708 19 Furst von Thurn und Taxis wegen der Herrschaft Eglingen seit 1727 Graf von Maxlrain 1734 erloschen Graf von Rechberg 1609 Reichsgrafen jedoch Sitz auf der Grafenbank bestritten Graf von Pappenheim 1629 Reichsgrafen jedoch Sitz auf der Grafenbank bestritten Graf von Tilly wegen der Herrschaft Breitenbrunn 1724 erloschen Graf von Weissenwolff wegen der Herrschaft Sonnegg auf Waldenstein 1609 erloschen Graf von Wolkenstein wegen der Herrschaft Trostburg und Neuhauss 1774 erloschen 20 Graf von Khevenhuller als Personalist 1737 21 Graf von Kuefstein als Personalist 1737 22 Furst von Colloredo als Personalist 1653 1741 23 Graf von Harrach als Personalist 1752 24 Graf von Sternberg als Personalist 1752 25 Graf von Neipperg als Personalist 1766 26 Graf Trautmannsdorff als Personalist 1779 27 Graf von Waldstein Wartenberg als Personalist 1774 1775 28 Graf von Sickingen als Personalist 1791 Graf von Schlick 1437 Reichsgrafen 1621 ausgeschlossen WappenFurstenberg Heiligenberg Werdenberg Damenstift Buchau Strassberg Deutscher Orden Oettingen Osterreich Montfort Bayern Helfenstein Schwarzenberg Sulz Konigsegg Waldburg Baden Eberstein Hohenzollern Hechingen Freyberg von der Leyen Hohengeroldseck Fugger Hohenems Abensperg und Traun St Blasien Stadion Thurn und Taxis Khevenhuller Kuefstein Colloredo Harrach Sternberg Neipperg Trauttmansdorff Waldstein SickingenAuflosung des Schwabischen ReichsgrafenkollegiumsMit dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25 Februar 1803 begann das Ende des Schwabischen Reichsgrafenkollegiums Der Furst von Thurn und Taxis erhielt in 13 Stadt und gefursteten Damenstift Buchau als Reichsfurstentum Buchau In 26 wurde der Besitz des Johanniterordens garantiert und ihm dazu die Grafschaft Bonndorf zugeteilt Bereits 1805 fiel Bonndorf an Wurttemberg und wurde im Rheinbundvertrag vom 12 Juli 1806 an Baden abgetreten Art 14 19 In 32 wurde die Neuordnung der Virilstimmen im Reichsfurstenrat vorgenommen Dabei erhielten eigene Virilstimmen und schieden aus dem Reichsgrafenkollegium aus Oettingen Spielberg und Oettingen Wallerstein Schwarzenberg erhielt eine zusatzliche Virilstimme fur Klettgau 1804 wurde Konigsegg Rothenfels an Osterreich verkauft jedoch bereits 1805 von Bayern annektiert Mit der Auflosung von Vorderosterreich und der Ballei Elsass und Burgund des Deutschen Ordens fielen in Art VIII des Friedens von Schonbrunn vom 16 Dezember 1805 Montfort und Hohenems sowie die Kommende Rohr und Waldstetten an Bayern bekraftigt im Rheinbundvertrag Art 17 Die Fursten von Hohenzollern Hechingen und von der Leyen fur Hohengeroldseck wurden Signatarstaaten der Rheinbundakte vom 12 Juli 1806 Allerdings verloren weitere Mitglieder des Schwabischen Reichsgrafenkollegiums ihre Selbstandigkeit und wurden mediatisiert Art 24 zahlte die Territorien auf die den mit Napoleon verbundeten Rheinbundstaaten zugeschlagen wurden der Konig von Bayern erhielt Oettingen die Grafschaften Fugger Thannhausen und Eglingen der Konig von Wurttemberg erhielt Konigsegg Aulendorf Waldburg Justingen Eglofs sowie im Art 18 die ehemalige Deutschordenskommende Altshausen der Grossherzog von Baden erhielt Furstenberg Klettgau und Sulz Eberstein der Furst von Hohenzollern Sigmaringen erhielt die Herrschaft Strassberg sowie in Art 23 die Deutschordenskommenden Achberg und Hohenfels Eine letzte Korrektur wurde im Grenzvertrag zwischen dem Konigreich Bayern und dem Konigreich Wurttemberg geschlossen in Paris am 18 Mai 1810 vorgenommen Bayern erhielt Trauchburg und trat Oettingen Baldern Montfort Helfenstein und Eglingen an Wurttemberg ab LiteraturGerhard Kobler Historisches Lexikon der deutschen Lander Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart 4 vollstandig uberarbeitete Auflage Beck Munchen 1992 ISBN 3 406 35865 9 S 569 Wilfried Beutter Schwabisches Reichsgrafenkollegium In Gerhard Taddey Lexikon der deutschen Geschichte Personen Ereignisse Institutionen Von der Zeitwende bis zum Ausgang des 2 Weltkrieges 2 uberarbeitete Auflage Kroner Stuttgart 1982 ISBN 3 520 81302 5 S 1129 Nikolaus Schonburg Die verfassungsrechtliche Stellung des Reichsgrafenstandes vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des Alten Reiches Magisterarbeit Wien 2008 S 99ff Digitalisat PDF 893 kB AnmerkungenDie Grafschaft Werdenberg war bereits seit 1483 in andere Hande gelangt und kam uber die Grafen von Sax Misox und die Freiherren von Hewen 1517 an den eidgenossischen Kanton Glarus Die Besitzungen der Truchsessen von Waldburg einschliesslich Waldburg Scheer wurden 1806 von Wurttemberg mediatisiert Trauchburg wurde 1810 von Wurttemberg an Bayern abgetreten Waldburg Scheer war nicht im Schwabischen Reichsgrafenkollegium vertreten da es seit 1680 als osterreichisches Mannlehen galt Als Lehensinhaber der 1786 87 erworbenen gefursteten Reichsgrafschaft Friedberg Scheer gebildet aus den Besitzungen der drei Linien der Truchsessen von Waldburg als Erben der 1772 ausgestorbenen Linie Waldburg Trauchburg besassen die Fursten von Thurn und Taxis einen Sitz im Schwabischen Reichskreis Bank der Grafen und Herren III konstanzisches Viertel Waldburg war trotz Reichsfurstenstand nicht vor 1803 in den Reichsfurstenrat aufgenommen worden wurde aber in der Aufrufordnung nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 nicht gefuhrt 1798 starb die Linie Wolfegg Wolfegg des Hauses Waldburg aus und wurde von der Linie Wolfegg Waldsee beerbt Als Lehensinhaber der 1786 87 erworbenen gefursteten Reichsgrafschaft Friedberg Scheer gebildet aus den Besitzungen der drei Linien der Truchsessen von Waldburg Scheer besassen die Fursten von Thurn und Taxis einen Sitz im Schwabischen Reichskreis Bank der Grafen und Herren III konstanzisches Viertel Strassberg wurde zwar 1806 von Hohenzollern Sigmaringen mediatisiert der Furst von Thurn und Taxis behielt seinen Grundbesitz die sogenannte Grundherrschaft

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