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Geheimdienstliche Agententätigkeit ist im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand der in 99 StGB gesetzlich normiert is

Geheimdienstliche Agententätigkeit

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Geheimdienstliche Agententätigkeit
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Geheimdienstliche Agententätigkeit ist im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand, der in § 99 StGB gesetzlich normiert ist. Er erfasst die „einfache“ nachrichtendienstliche Tätigkeit ohne Verrat von Staatsgeheimnissen (vgl. Landesverrat).

Zweck der Vorschrift ist es, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Gesetzestext

Der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit hat folgenden Wortlaut:

(1) Wer

1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er

1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tathandlung

Tatbestandliche Handlung ist gem. Abs. 1 Nr. 1 das Ausüben einer geheimdienstlichen Tätigkeit. Hierunter versteht man nach der Rechtsprechung des BGH eine Tätigkeit, deren äußeres Bild dem entspricht, was für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen solcher Dienste typisch und kennzeichnend ist, namentlich also Geheimhaltung und Anwendung konspirativer Methoden. Die Strafbarkeit erstreckt sich gem. § 99 StGB auf Tätigkeiten in allen Bereichen und unabhängig von der Qualifizierung der Informationen, wobei das Gesamtverhalten des Täters maßgeblich sein soll.

Als charakteristisch werden vom Bundesgerichtshof insbesondere angesehen:

  • Unterschreiben einer Verpflichtungserklärung
  • Verwendung von Decknamen und Deckadressen
  • Zuteilung eines Führungsmannes
  • Konspirative Treffs
  • Getarnte Nachrichtenübermittlung (Code)
  • Verwendung von Kurieren, Kleinsendern, Mikrofotografie und toten Briefkästen

Die Tätigkeit muss für den „Geheimdienst einer fremden Macht“ ausgeübt werden. Gemeint sind damit Einrichtungen im staatlichen Bereich. Zur Einordnung als Geheimdienst kommt es nicht auf die konkrete Organisationsform, sondern auf eine funktionelle Betrachtung an. Daher sind von Privatunternehmen unterhaltene Organisationen allein zur Wirtschaftsspionage nicht erfasst, wohl aber Privatunternehmen, die als Tarnfirmen in das geheimdienstliche Netzwerk einer fremden Macht eingebunden sind.

Die Tätigkeit muss auch „für“ den Geheimdienst ausgeübt werden. Mit anderen Worten ist ein zielgerichtetes Handeln zur Leistung von Diensten erforderlich. Einer organisatorischen Eingliederung in den Dienst bedarf es nicht. Der Täter muss auch nicht selbst Agent im technischen Sinn sein.

Die Tätigkeit muss „gegen“ die Bundesrepublik gerichtet sein. Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann nicht gegeben, wenn das eigentliche Zielland der Geheimdienstaktivität ein Drittland ist und die Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland sich darin erschöpft, dass ein deutscher Mittäter hier seinen Wohnsitz und Firmensitz hat. Ebenso scheidet eine nur mittelbare Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik durch Beteiligung eines Deutschen an einem allein auslandsbezogenen Tatgeschehen, wie etwa Beteiligung an Beschaffungsvorhaben für das iranische Atomprogramm, aus.

Tathandlung des Abs. 1 Nr. 2 ist das Sichbereiterklären zu einer Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 gegenüber dem fremden Geheimdienst oder einem Mittelsmann.

Vorsatz

Die Strafbarkeit nach § 99 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Einwand des Täters, er habe nur eine Scheintätigkeit entwickeln wollen, ist widerlegt, sobald er die erste Nachricht mitgeteilt hat.

Rechtfertigungsgründe

Als Rechtfertigungsgrund kommt insbesondere Notstand in Betracht, wenn etwa relativ geringfügige Taten mit der Drohung der Vernichtung wirtschaftlicher Existenz, der sozialen Stellung oder der privaten Lebenssituation abgepresst werden. Bei sogenannten Doppelagenten kann es je nach Sachlage schon am Tatbestandsmerkmal „gegen“ die Bundesrepublik fehlen.

Täterschaft und Teilnahme

Teilnehmer sind nur Außenstehende, namentlich Anstifter. Beihilfe ist bei unspezifischen Unterstützungshandlungen denkbar. Täter ist hingegen jeder, der eine eigene Tätigkeit entfaltet, selbst wenn diese nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Häufigkeit

In den Jahren 2010 bis 2023 (bis 9. September) wurden insgesamt 383 Personen in Deutschland der Spionage, der geheimdienstlichen Agententätigkeit oder verwandter Delikte, bei denen der Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren einleitete, beschuldigt. Davon wurden 37 verurteilt.

Siehe auch

  • Liste deutscher Spione
  • Strafverfolgungshindernis für DDR-Agenten

Literatur

  • Claus Arndt: Das Grundgesetz und die Strafverfolgung von Angehörigen der Hauptverwaltung Aufklärung. In: Neue Juristische Wochenschrift, 1991, S. 2466. ISSN 0341-1915
  • Claus Arndt: Bestrafung von Spionen der DDR. In: Neue Juristische Wochenschrift, 1995, S. 1803ff. ISSN 0341-1915
  • Wilfried Bottke: Die Verfolgung von Regierungskriminalität der DDR nach dem Beitritt der neuen Länder. In: Ernst-Joachim Lampe (Hrsg.): Deutsche Wiedervereinigung, Die Rechtseinheit, Arbeitskreis Strafrecht, Band II, Köln u. a. 1993, S. 203ff.
  • Karl Doehring: Zur Ratio der Spionenbestrafung – Völkerrecht und nationales Recht. In: Zeitschrift für Rechtspolitik, 1995, S. 293ff. ISSN 0514-6496
  • Alexander Ignor, Anke Müller: Spionage und Recht. Bemerkungen zur Strafverfolgung der ehemaligen DDR-Spionage. In: Strafverteidiger, 1991, S. 573ff.
  • Uwe Wolfgang Kasper: Die Strafbarkeit von DDR-Geheimdienstmitarbeitern. In: Monatsschrift für Deutsches Recht, 1994, S. 545ff. ISSN 0340-1812
  • Pabst: Zum Begriff der geheimdienstlichen Tätigkeit in § 99 Abs. 1 StGB. In: Deutsche Juristen-Zeitung, 1977, S. 427ff.
  • Rüdiger Zuck: Spione in Ost und West. In: Monatsschrift für Deutsches Recht, 1991, S. 1009. ISSN 0340-1812

Weblinks

  • Alexander Hettel und Max Philipp Kirschhöfer: Aus aktuellem Anlass: Die Strafbarkeit geheimdienstlicher Spionage in der Bundesrepublik Deutschland

Einzelnachweise

  1. BGHSt 24, 369.
  2. BGHSt 31, 318.
  3. BVerfGE 57, 265.
  4. BGHSt 27, 133.
  5. BGH NStZ 2006, 160.
  6. StV 2007, 298.
  7. BGHSt 24, 369.
  8. Nachgezählt. In: Der Spiegel. Nr. 40, 30. September 2023, S. 9. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 13:50

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Geheimdienstliche Agententatigkeit ist im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand der in 99 StGB gesetzlich normiert ist Er erfasst die einfache nachrichtendienstliche Tatigkeit ohne Verrat von Staatsgeheimnissen vgl Landesverrat Zweck der Vorschrift ist es die Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu schutzen Es handelt sich um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt GesetzestextDer Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententatigkeit hat folgenden Wortlaut 1 Wer 1 fur den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tatigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausubt die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen Gegenstanden oder Erkenntnissen gerichtet ist oder 2 gegenuber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmanner sich zu einer solchen Tatigkeit bereit erklart wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wenn die Tat nicht in 94 oder 96 Abs 1 in 97a oder in 97b in Verbindung mit 94 oder 96 Abs 1 mit Strafe bedroht ist 2 In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Tater Tatsachen Gegenstande oder Erkenntnisse die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden mitteilt oder liefert und wenn er 1 eine verantwortliche Stellung missbraucht die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet oder 2 durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils fur die Bundesrepublik Deutschland herbeifuhrt 3 98 Abs 2 gilt entsprechend TathandlungTatbestandliche Handlung ist gem Abs 1 Nr 1 das Ausuben einer geheimdienstlichen Tatigkeit Hierunter versteht man nach der Rechtsprechung des BGH eine Tatigkeit deren ausseres Bild dem entspricht was fur die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen solcher Dienste typisch und kennzeichnend ist namentlich also Geheimhaltung und Anwendung konspirativer Methoden Die Strafbarkeit erstreckt sich gem 99 StGB auf Tatigkeiten in allen Bereichen und unabhangig von der Qualifizierung der Informationen wobei das Gesamtverhalten des Taters massgeblich sein soll Als charakteristisch werden vom Bundesgerichtshof insbesondere angesehen Unterschreiben einer Verpflichtungserklarung Verwendung von Decknamen und Deckadressen Zuteilung eines Fuhrungsmannes Konspirative Treffs Getarnte Nachrichtenubermittlung Code Verwendung von Kurieren Kleinsendern Mikrofotografie und toten Briefkasten Die Tatigkeit muss fur den Geheimdienst einer fremden Macht ausgeubt werden Gemeint sind damit Einrichtungen im staatlichen Bereich Zur Einordnung als Geheimdienst kommt es nicht auf die konkrete Organisationsform sondern auf eine funktionelle Betrachtung an Daher sind von Privatunternehmen unterhaltene Organisationen allein zur Wirtschaftsspionage nicht erfasst wohl aber Privatunternehmen die als Tarnfirmen in das geheimdienstliche Netzwerk einer fremden Macht eingebunden sind Die Tatigkeit muss auch fur den Geheimdienst ausgeubt werden Mit anderen Worten ist ein zielgerichtetes Handeln zur Leistung von Diensten erforderlich Einer organisatorischen Eingliederung in den Dienst bedarf es nicht Der Tater muss auch nicht selbst Agent im technischen Sinn sein Die Tatigkeit muss gegen die Bundesrepublik gerichtet sein Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann nicht gegeben wenn das eigentliche Zielland der Geheimdienstaktivitat ein Drittland ist und die Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland sich darin erschopft dass ein deutscher Mittater hier seinen Wohnsitz und Firmensitz hat Ebenso scheidet eine nur mittelbare Beeintrachtigung des Ansehens der Bundesrepublik durch Beteiligung eines Deutschen an einem allein auslandsbezogenen Tatgeschehen wie etwa Beteiligung an Beschaffungsvorhaben fur das iranische Atomprogramm aus Tathandlung des Abs 1 Nr 2 ist das Sichbereiterklaren zu einer Tatigkeit nach Abs 1 Nr 1 gegenuber dem fremden Geheimdienst oder einem Mittelsmann VorsatzDie Strafbarkeit nach 99 StGB erfordert Vorsatz wobei Eventualvorsatz genugt Der Einwand des Taters er habe nur eine Scheintatigkeit entwickeln wollen ist widerlegt sobald er die erste Nachricht mitgeteilt hat RechtfertigungsgrundeAls Rechtfertigungsgrund kommt insbesondere Notstand in Betracht wenn etwa relativ geringfugige Taten mit der Drohung der Vernichtung wirtschaftlicher Existenz der sozialen Stellung oder der privaten Lebenssituation abgepresst werden Bei sogenannten Doppelagenten kann es je nach Sachlage schon am Tatbestandsmerkmal gegen die Bundesrepublik fehlen Taterschaft und TeilnahmeTeilnehmer sind nur Aussenstehende namentlich Anstifter Beihilfe ist bei unspezifischen Unterstutzungshandlungen denkbar Tater ist hingegen jeder der eine eigene Tatigkeit entfaltet selbst wenn diese nur von untergeordneter Bedeutung ist HaufigkeitIn den Jahren 2010 bis 2023 bis 9 September wurden insgesamt 383 Personen in Deutschland der Spionage der geheimdienstlichen Agententatigkeit oder verwandter Delikte bei denen der Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren einleitete beschuldigt Davon wurden 37 verurteilt Siehe auchListe deutscher Spione Strafverfolgungshindernis fur DDR AgentenLiteraturClaus Arndt Das Grundgesetz und die Strafverfolgung von Angehorigen der Hauptverwaltung Aufklarung In Neue Juristische Wochenschrift 1991 S 2466 ISSN 0341 1915 Claus Arndt Bestrafung von Spionen der DDR In Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 1803ff ISSN 0341 1915 Wilfried Bottke Die Verfolgung von Regierungskriminalitat der DDR nach dem Beitritt der neuen Lander In Ernst Joachim Lampe Hrsg Deutsche Wiedervereinigung Die Rechtseinheit Arbeitskreis Strafrecht Band II Koln u a 1993 S 203ff Karl Doehring Zur Ratio der Spionenbestrafung Volkerrecht und nationales Recht In Zeitschrift fur Rechtspolitik 1995 S 293ff ISSN 0514 6496 Alexander Ignor Anke Muller Spionage und Recht Bemerkungen zur Strafverfolgung der ehemaligen DDR Spionage In Strafverteidiger 1991 S 573ff Uwe Wolfgang Kasper Die Strafbarkeit von 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