Das Amt Rüsselsheim war ein Amt der Grafschaft Katzenelnbogen und ihrer Rechtsnachfolger zuletzt des Großherzogtums Hess
Amt Rüsselsheim

Das Amt Rüsselsheim war ein Amt der Grafschaft Katzenelnbogen und ihrer Rechtsnachfolger, zuletzt des Großherzogtums Hessen.
Geografie
Lage
Das Amt Rüsselsheim nahm das Gebiet ein, das durch den Winkel gebildet wird, der sich aus der Mündung des Mains in den Rhein südlich des Mains und östlich des Rheins ergibt.Rüsselsheim am Main war der Amtssitz.
Bestandteile
1806 gehörten zum Amt Rüsselsheim:
- Astheim
- Bauschheim
- Bischofsheim
- Groß-Gerau
- Haßloch
- Klein-Gerau
- Königstädten
- Raunheim
- Rüsselsheim
- Trebur
- Wallerstädten
- Worfelden
Funktion
In Mittelalter und Früher Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den ländlichen Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.
Geschichte
Mittelalter
Das Amt Rüsselsheim gehörte zur Grafschaft Katzenelnbogen und dort zur Obergrafschaft Katzenelnbogen. Ende des 14. oder Anfang des 15. Jahrhunderts wurde es aus dem Amt Dornberg ausgegliedert.
1457 heiratete Anna von Katzenelnbogen, Erbtochter Philipps des Älteren, Landgraf Heinrich III. von Hessen. Mit dem Tod Philipps 1479 fiel die Grafschaft Katzenelnbogen – und damit auch das Amt Rüsselsheim – an die Landgrafschaft Hessen.
Frühe Neuzeit
Bei der Teilung der Landgrafschaft Hessen unter den Erben des Landgrafen Philipp I. 1567 gelangte die gesamte Obergrafschaft Katzenelnbogen an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt.
Deren erster Regent, Landgraf Georg I., veranlasste, dass die von seinem Kanzler, Johann Kleinschmidt, zusammengestellte Sammlung Landrecht der Obergrafschaft Katzenelnbogen dort rechtsverbindlich wurde. Sie galt in allen Gemeinden des Amtes Rüsselsheim als Partikularrecht, subsidiär ergänzt durch das Gemeine Recht, bis ans Ende des 19. Jahrhunderts. Erst das Bürgerliche Gesetzbuch, das einheitlich im ganzen Deutschen Reich galt, setzte zum 1. Januar 1900 das alte Partikularrecht außer Kraft.
Neuzeit und Auflösung
Mit dem Zusammenbruch der alten Ordnung in der Folge der Französischen Revolution musste sich auch die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt neu organisieren, vor allem die durch Säkularisation und Mediatisierung hinzugewonnenen Gebiete in den Staat integrieren. Aus der Obergrafschaft Katzenelnbogen und allen Gebieten südlich des Mains, die nun zur Landgrafschaft gehörten, wurde das Fürstentum Starkenburg (später: Provinz Starkenburg) gebildet, in dem auch das Amt Rüsselsheim lag.
Mit der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 wurde zunächst das Gerichtswesen der beiden oberen Instanzen neu organisiert. Die Ämter – so auch Rüsselsheim – blieben die erste Instanz der Rechtsprechung in Zivilsachen. Für das Fürstentum Starkenburg wurde das Hofgericht Darmstadt Gericht der zweiten Instanz für Zivilsachen. Zuständig war es weiter erstinstanzlich für standesherrliche Familiensachen und Strafsachen. Ihm übergeordnet war das Oberappellationsgericht Darmstadt. 1806 wurde die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt zum Großherzogtum Hessen.
1821 kam es zu einer Justiz- und Verwaltungsreform, mit der auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung auf unterer Ebene umgesetzt wurde. Die Ämter wurden aufgelöst, ihre Aufgaben hinsichtlich der Verwaltung neu gebildeten Landratsbezirken, die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichten übertragen. Für die Verwaltung der Orte des ehemaligen Amtes Rüsselsheim war jetzt der Landratsbezirk Dornberg, für die Rechtsprechung das Landgericht Großgerau zuständig.
Literatur
- Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.
- Georg Wilhelm Justin Wagner: Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Starkenburg. Band 1. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt 1829.
Einzelnachweise
- Schmidt, Karte (Beilage).
- Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, Bestand E 8 A Nr. 352/4.
- Georg Wilhelm Justin Wagner: Statistisch-topographisch-historische Beschreibung des Großherzogthums Hessen: Provinz Starkenburg. Band 1. Carl Wilhelm Leske, Darmstadt Oktober 1829, OCLC 312528080, S. 51 (Google Buch). .
- Schmidt, S. 108f. und beiliegende Karte.
- Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Amt Russelsheim war ein Amt der Grafschaft Katzenelnbogen und ihrer Rechtsnachfolger zuletzt des Grossherzogtums Hessen GeografieLage Das Amt Russelsheim nahm das Gebiet ein das durch den Winkel gebildet wird der sich aus der Mundung des Mains in den Rhein sudlich des Mains und ostlich des Rheins ergibt Russelsheim am Main war der Amtssitz Bestandteile 1806 gehorten zum Amt Russelsheim Astheim Bauschheim Bischofsheim Gross Gerau Hassloch Klein Gerau Konigstadten Raunheim Russelsheim Trebur Wallerstadten WorfeldenFunktionIn Mittelalter und Fruher Neuzeit waren Amter eine Ebene zwischen den landlichen Gemeinden und der Landesherrschaft Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt Dem Amt stand ein Amtmann vor der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde Hauptartikel Amt historisches Verwaltungsgebiet GeschichteMittelalter Das Amt Russelsheim gehorte zur Grafschaft Katzenelnbogen und dort zur Obergrafschaft Katzenelnbogen Ende des 14 oder Anfang des 15 Jahrhunderts wurde es aus dem Amt Dornberg ausgegliedert 1457 heiratete Anna von Katzenelnbogen Erbtochter Philipps des Alteren Landgraf Heinrich III von Hessen Mit dem Tod Philipps 1479 fiel die Grafschaft Katzenelnbogen und damit auch das Amt Russelsheim an die Landgrafschaft Hessen Fruhe Neuzeit Bei der Teilung der Landgrafschaft Hessen unter den Erben des Landgrafen Philipp I 1567 gelangte die gesamte Obergrafschaft Katzenelnbogen an die Landgrafschaft Hessen Darmstadt Deren erster Regent Landgraf Georg I veranlasste dass die von seinem Kanzler Johann Kleinschmidt zusammengestellte Sammlung Landrecht der Obergrafschaft Katzenelnbogen dort rechtsverbindlich wurde Sie galt in allen Gemeinden des Amtes Russelsheim als Partikularrecht subsidiar erganzt durch das Gemeine Recht bis ans Ende des 19 Jahrhunderts Erst das Burgerliche Gesetzbuch das einheitlich im ganzen Deutschen Reich galt setzte zum 1 Januar 1900 das alte Partikularrecht ausser Kraft Neuzeit und Auflosung Mit dem Zusammenbruch der alten Ordnung in der Folge der Franzosischen Revolution musste sich auch die Landgrafschaft Hessen Darmstadt neu organisieren vor allem die durch Sakularisation und Mediatisierung hinzugewonnenen Gebiete in den Staat integrieren Aus der Obergrafschaft Katzenelnbogen und allen Gebieten sudlich des Mains die nun zur Landgrafschaft gehorten wurde das Furstentum Starkenburg spater Provinz Starkenburg gebildet in dem auch das Amt Russelsheim lag Mit der Ausfuhrungsverordnung vom 9 Dezember 1803 wurde zunachst das Gerichtswesen der beiden oberen Instanzen neu organisiert Die Amter so auch Russelsheim blieben die erste Instanz der Rechtsprechung in Zivilsachen Fur das Furstentum Starkenburg wurde das Hofgericht Darmstadt Gericht der zweiten Instanz fur Zivilsachen Zustandig war es weiter erstinstanzlich fur standesherrliche Familiensachen und Strafsachen Ihm ubergeordnet war das Oberappellationsgericht Darmstadt 1806 wurde die Landgrafschaft Hessen Darmstadt zum Grossherzogtum Hessen 1821 kam es zu einer Justiz und Verwaltungsreform mit der auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung auf unterer Ebene umgesetzt wurde Die Amter wurden aufgelost ihre Aufgaben hinsichtlich der Verwaltung neu gebildeten Landratsbezirken die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichten ubertragen Fur die Verwaltung der Orte des ehemaligen Amtes Russelsheim war jetzt der Landratsbezirk Dornberg fur die Rechtsprechung das Landgericht Grossgerau zustandig LiteraturArthur Benno Schmidt Die geschichtlichen Grundlagen des burgerlichen Rechts im Grossherzogtum Hessen Curt von Munchow Giessen 1893 Georg Wilhelm Justin Wagner Statistisch topographisch historische Beschreibung des Grossherzogthums Hessen Provinz Starkenburg Band 1 Carl Wilhelm Leske Darmstadt 1829 EinzelnachweiseSchmidt Karte Beilage Hessisches Staatsarchiv Darmstadt Bestand E 8 A Nr 352 4 Georg Wilhelm Justin Wagner Statistisch topographisch historische Beschreibung des Grossherzogthums Hessen Provinz Starkenburg Band 1 Carl Wilhelm Leske Darmstadt Oktober 1829 OCLC 312528080 S 51 Google Buch Schmidt S 108f und beiliegende Karte Die Eintheilung des Landes in Landraths und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14 Juli 1821 In Grossherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr 33 S 403 ff Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek