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Große Kirchenordnung

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Große Kirchenordnung
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Kirchenordnung (Begriffsklärung) aufgeführt.

Kirchenordnung ist in einigen evangelischen Landeskirchen in Deutschland die Bezeichnung für eine Kirchenverfassung (zum Teil unter Einschluss der kirchlichen Lebensordnungen). Daneben ist Kirchenordnung der Fachbegriff für eine genuin neue Gruppe materieller Rechtstexte, die im Gefolge der Reformation entstanden. Ausgehend von Deutschland entstanden dann Kirchenordnungen auch in ganz Europa (z. B. in der Schweiz und in Frankreich als ordonnances ecclésiastiques).

Geschichte

In den zur Reformation übergegangenen Städten und Territorien war durch die Ablehnung der bischöflichen und päpstlichen Jurisdiktion und des kanonischen Rechts ein rechtsfreier Zustand entstanden, in den gelegentlich Spiritualisten mit radikal-eschatologischen und egalitären Ideen vorstießen. Die Einführung reformatorischer (evangelischer) Kirchenordnungen markierte den Beginn der Phase einer Konsolidierung.

Dazu kam, dass seit dem späten 15. Jahrhundert wegen des Verfalls der kaiserlichen Macht einerseits und des Sittenverfalls innerhalb mancher Teile der katholischen Kirche andererseits viele Landesfürsten schon vor der Reformation Einfluss auf bestimmte Gebiete der Gesetzgebung genommen hatten, die nach damaligem Rechtsverständnis eigentlich in den kirchlichen Bereich gehört hätten (z. B. Dienstaufsicht über die Priester, Eherecht, Armenfürsorge).

Als Schritte auf dem Weg zur Abfassung reformatorisch geprägter Kirchenordnungen sind die Wittenberger Ordnung von 1521 (von Andreas Bodenstein von Karlstadt) und die von Luther modellhaft entwickelte für die Stadt Leisnig entwickelte Leisniger Kastenordnung von 1523 zu nennen. Die 1528 von Martin Luther und Philipp Melanchthon verfassten Ordnungen zur Visitation in Kursachsen stellen einen weiteren Punkt zu einem systematisierten Vorgehen bei der Durchsetzung kirchlicher Ordnung in der von Wittenberg ausgehenden reformatorischen Bewegung dar. Wichtige frühe Kirchenordnungen sind dann die Kirchenordnungen von Johannes Bugenhagen (z. B. für Braunschweig 1528, für Lübeck 1531, für Pommern von 1535 und Wolfenbüttel 1543) sowie die gemeinsame Kirchenordnung der Markgrafschaft Brandenburg und der Reichsstadt Nürnberg von 1533 von Andreas Osiander.

Flächendeckende Verbreitung fanden die Kirchenordnungen allerdings erst nach 1555, als nach dem Augsburger Religionsfrieden die von der lutherischen Reformation geprägten Fürstentümer und Reichsstädte eine reichsrechtlich endgültig gesicherte Stellung ihres Konfessionsstandes erreicht hatten. Dabei wurde oft nicht für jedes Fürstentum oder für jede Stadt eine eigene Kirchenordnung neu verfasst, sondern einige wenige Ordnungen wurden von zahlreichen Territorien mit oft nur wenigen Änderungen übernommen. Besonders einflussreich waren im norddeutschen Raum die von Johannes Bugenhagen verfassten Kirchenordnungen und später die Kirchenordnung für Mecklenburg, 1552 von Philipp Melanchthon redaktionell bearbeitet, sowie in Süddeutschland die für Württemberg 1553 von Johannes Brenz vorgelegte.

Zu erwähnen sind daneben die calvinistisch beeinflusste reformierte Kirchenordnung für die Kurpfalz von 1563 sowie die Beschlüsse des Weseler Konvents von 1568 und der Duisburger Generalsynode von 1610. Auf ihnen beruhen die Kirchenordnungen der reformierten und lutherischen Gemeinden im Bereich der Herzogtümer Jülich und Berg sowie der brandenburgisch regierten Territorien Cleve und Grafschaft Mark von 1662, 1671 und 1687, in denen sich die Prinzipien der presbyterial-synodalen Verfassung weitgehend durchsetzen konnten. Durch die konsistorial-presbyterial-synodale Mischverfassung der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung von 1835 fanden sie im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts Eingang in viele nachfolgende Kirchenordnungen.

Inhalte

Kirchenordnungen regeln heute meistens den Bekenntnisstand, die Zuständigkeiten der Leitungsämter, die Ordinations- und Visitationsvollmacht, die gottesdienstlichen Ordnungen oder auch die Rechte und Pflichten der Gemeinde(mit)glieder und der kirchlichen Amtsträger.

Vor 1918 gehörten vor allem in Deutschland durch die enge Verbindung von „Thron und Altar“ wegen des landesherrlichen Kirchenregiments aber auch weite Bereiche, die heute zum Sozialrecht gehören wie etwa Schulrecht, Armen- und Sozialfürsorge, öffentliche Ordnung (nach damaligem Sprachgebrauch: die „gute Policey“) und besonders auch das Eherecht in den Bereich der „Kirchenordnung“.

Editionen

Die historisch bedeutsamen Kirchenordnungen der Reformationszeit sind in einer umfassenden Quellenausgabe ediert, die 1902 vom Erlanger Kirchenrechtler Emil Sehling begonnen wurde und später von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften betreut wurde. Der Reihentitel lautet „Evangelische Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts“.

Literatur

  • Anneliese Sprengler-Ruppenthal: Kirchenordnungen II. Evangelische. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 18, de Gruyter, Berlin / New York 1989, ISBN 3-11-011613-8, S. 607–707.

Siehe auch

Achim von Arnim publizierte 1821 seine Erzählung „Die Kirchenordnung“.

Weblinks

  • Homepage der Forschungsstelle „Evangelische Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts“
  • Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland

Einzelnachweise

  1. Kirchenordnung für Mecklenburg

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 01:36

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Kirchenordnung Begriffsklarung aufgefuhrt Kirchenordnung ist in einigen evangelischen Landeskirchen in Deutschland die Bezeichnung fur eine Kirchenverfassung zum Teil unter Einschluss der kirchlichen Lebensordnungen Daneben ist Kirchenordnung der Fachbegriff fur eine genuin neue Gruppe materieller Rechtstexte die im Gefolge der Reformation entstanden Ausgehend von Deutschland entstanden dann Kirchenordnungen auch in ganz Europa z B in der Schweiz und in Frankreich als ordonnances ecclesiastiques Osianders Kirchenordnung von Brandenburg und Nurnberg 1533Kirchenordnung von Bugenhagen fur Pommern 1535GeschichteKirchenordnung von Schwabisch Hall 1543 In den zur Reformation ubergegangenen Stadten und Territorien war durch die Ablehnung der bischoflichen und papstlichen Jurisdiktion und des kanonischen Rechts ein rechtsfreier Zustand entstanden in den gelegentlich Spiritualisten mit radikal eschatologischen und egalitaren Ideen vorstiessen Die Einfuhrung reformatorischer evangelischer Kirchenordnungen markierte den Beginn der Phase einer Konsolidierung Revidierte Kirchenordnung fur Pommern von 1563 Dazu kam dass seit dem spaten 15 Jahrhundert wegen des Verfalls der kaiserlichen Macht einerseits und des Sittenverfalls innerhalb mancher Teile der katholischen Kirche andererseits viele Landesfursten schon vor der Reformation Einfluss auf bestimmte Gebiete der Gesetzgebung genommen hatten die nach damaligem Rechtsverstandnis eigentlich in den kirchlichen Bereich gehort hatten z B Dienstaufsicht uber die Priester Eherecht Armenfursorge Als Schritte auf dem Weg zur Abfassung reformatorisch gepragter Kirchenordnungen sind die Wittenberger Ordnung von 1521 von Andreas Bodenstein von Karlstadt und die von Luther modellhaft entwickelte fur die Stadt Leisnig entwickelte Leisniger Kastenordnung von 1523 zu nennen Die 1528 von Martin Luther und Philipp Melanchthon verfassten Ordnungen zur Visitation in Kursachsen stellen einen weiteren Punkt zu einem systematisierten Vorgehen bei der Durchsetzung kirchlicher Ordnung in der von Wittenberg ausgehenden reformatorischen Bewegung dar Wichtige fruhe Kirchenordnungen sind dann die Kirchenordnungen von Johannes Bugenhagen z B fur Braunschweig 1528 fur Lubeck 1531 fur Pommern von 1535 und Wolfenbuttel 1543 sowie die gemeinsame Kirchenordnung der Markgrafschaft Brandenburg und der Reichsstadt Nurnberg von 1533 von Andreas Osiander Flachendeckende Verbreitung fanden die Kirchenordnungen allerdings erst nach 1555 als nach dem Augsburger Religionsfrieden die von der lutherischen Reformation gepragten Furstentumer und Reichsstadte eine reichsrechtlich endgultig gesicherte Stellung ihres Konfessionsstandes erreicht hatten Dabei wurde oft nicht fur jedes Furstentum oder fur jede Stadt eine eigene Kirchenordnung neu verfasst sondern einige wenige Ordnungen wurden von zahlreichen Territorien mit oft nur wenigen Anderungen ubernommen Besonders einflussreich waren im norddeutschen Raum die von Johannes Bugenhagen verfassten Kirchenordnungen und spater die Kirchenordnung fur Mecklenburg 1552 von Philipp Melanchthon redaktionell bearbeitet sowie in Suddeutschland die fur Wurttemberg 1553 von Johannes Brenz vorgelegte Zu erwahnen sind daneben die calvinistisch beeinflusste reformierte Kirchenordnung fur die Kurpfalz von 1563 sowie die Beschlusse des Weseler Konvents von 1568 und der Duisburger Generalsynode von 1610 Auf ihnen beruhen die Kirchenordnungen der reformierten und lutherischen Gemeinden im Bereich der Herzogtumer Julich und Berg sowie der brandenburgisch regierten Territorien Cleve und Grafschaft Mark von 1662 1671 und 1687 in denen sich die Prinzipien der presbyterial synodalen Verfassung weitgehend durchsetzen konnten Durch die konsistorial presbyterial synodale Mischverfassung der Rheinisch Westfalischen Kirchenordnung von 1835 fanden sie im weiteren Verlauf des 19 Jahrhunderts Eingang in viele nachfolgende Kirchenordnungen InhalteKirchenordnungen regeln heute meistens den Bekenntnisstand die Zustandigkeiten der Leitungsamter die Ordinations und Visitationsvollmacht die gottesdienstlichen Ordnungen oder auch die Rechte und Pflichten der Gemeinde mit glieder und der kirchlichen Amtstrager Vor 1918 gehorten vor allem in Deutschland durch die enge Verbindung von Thron und Altar wegen des landesherrlichen Kirchenregiments aber auch weite Bereiche die heute zum Sozialrecht gehoren wie etwa Schulrecht Armen und Sozialfursorge offentliche Ordnung nach damaligem Sprachgebrauch die gute Policey und besonders auch das Eherecht in den Bereich der Kirchenordnung EditionenDie historisch bedeutsamen Kirchenordnungen der Reformationszeit sind in einer umfassenden Quellenausgabe ediert die 1902 vom Erlanger Kirchenrechtler Emil Sehling begonnen wurde und spater von der Heidelberger Akademie der Wissenschaften betreut wurde Der Reihentitel lautet Evangelische Kirchenordnungen des XVI Jahrhunderts LiteraturAnneliese Sprengler Ruppenthal Kirchenordnungen II Evangelische In Theologische Realenzyklopadie TRE Band 18 de Gruyter Berlin New York 1989 ISBN 3 11 011613 8 S 607 707 Siehe auchAchim von Arnim publizierte 1821 seine Erzahlung Die Kirchenordnung WeblinksHomepage der Forschungsstelle Evangelische Kirchenordnungen des XVI Jahrhunderts Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im RheinlandEinzelnachweiseKirchenordnung fur Mecklenburg

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