Ein medizinischer Sachverständiger auch medizinischer Gutachter ist ein Mediziner der für einen Auftraggeber z B Gericht
Medizinischer Sachverständiger

Ein medizinischer Sachverständiger (auch: medizinischer Gutachter) ist ein Mediziner, der für einen Auftraggeber (z. B. Gerichte, Versicherer, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwälte, Privatpersonen) zu Fragen des Gesundheitszustands, zu Erkrankungen, Fehlbehandlungen (Behandlungsfehler) und der Körperschädigung von Patienten und Probanden Stellung nimmt, etwa nach Begutachtung in Form von Gutachten. Medizinische Sachverständige unterstützen durch die medizinische Begutachtung die Entscheidungen von Gerichten und Behörden, sowie von sozial- und privatrechtlichen Versicherungsträgern über deren Leistungspflicht. Medizinischer Sachverstand kann auch für die Beurteilung der richtigen Anwendung der ärztlichen oder zahnärztlichen Gebührenordnungen erforderlich sein. Zu solchen Honorarfragen wird in einem Honorargutachten Stellung genommen.
Rechtsfragen
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung (StPO) sowie der Berufsordnung (BO) der jeweiligen Landesärztekammer in Anlehnung an die Muster-Berufsordnung (MBO) der Bundesärztekammer ist in Deutschland jeder approbierte Arzt verpflichtet, ein Sachverständigengutachten vor Gericht zu erstellen. Analog gilt dies für den approbierten Zahnarzt. Nach § 407a ZPO hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. Er ist ferner nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden (§ 408 ZPO).
Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm nach § 409 ZPO die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Bezeichnung
Zwischen den Bezeichnungen „Medizinischer Sachverständiger“ und „Medizinischer Gutachter“ besteht grundsätzlich kein Unterschied. Im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung wird jedoch nur der Ausdruck „Sachverständiger“ gebraucht. Hintergrund ist, dass die Gesetzestexte nur diese Bezeichnung verwenden.
Selbständiges Beweisverfahren
Ein Selbständiges Beweisverfahren kann ggf. durchgeführt werden, wenn die Beweiserhebung durch Verlust der Beweismittel gefährdet ist § 485 Abs. 3 ZPO. Dies kann im Falle eines Behandlungsfehlers manchmal notwendig sein, um den Befund zu sichern (deshalb frühere Bezeichnung Beweissicherungsverfahren), bevor durch weitere Behandlungsmaßnahmen der Zustand verändert werden könnte und für eine Weiterbehandlung Eilbedürftigkeit besteht. Sofern bereits eine Begutachtung im Beweissicherungsverfahren erfolgte, ist nach § 485 Abs. 3 ZPO eine erneute Begutachtung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 ZPO möglich, nämlich wenn der Sachverständige erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt wurde oder aber das erstellte Gutachten unzureichend ist.
Qualifizierter Parteivortrag
Privatgutachten sind vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern nur als qualifizierter Parteivortrag, denn ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter bietet nicht die Gewähr der Unabhängigkeit wie ein gerichtlich bestellter Gutachter. Der qualifizierte Parteivortrag ist vom Gericht entsprechend zu beachten, zur Kenntnis zu nehmen, ernsthaft zu erwägen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmissbräuchliches Vorbringen „ins Blaue hinein“; nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.
Aufgabe des medizinischen Sachverständigen
Ärztliche Sachverständigengutachten dienen dazu, nicht eindeutige medizinische Sachverhalte so weit aufzuklären, dass eine Beantwortung der mit ihnen verknüpften Rechtsfragen möglich wird. Um den Beweisregeln der Rechtsordnung zu genügen, muss der medizinische Sachverständige sich in seinem Gutachten auf gesicherte medizinische Erkenntnisse beschränken. Nur der objektiv belegbare – und damit auch in der Befunderhebung reproduzierbare Befund (Reliabilität) eröffnet die Möglichkeit seiner Bewertung hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen, im Schadensfall also u. a. der Begründung einer einmaligen Entschädigung bzw. dauerhaften Rentenleistung (ggf. Versicherungsleistung). Typische Aufgabenfelder des medizinischen Sachverständigen vor Gericht sind sozialgerichtliche (z. B. Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Vorliegen von Berufskrankheiten), zivilrechtliche (zum Beispiel Testierfähigkeit oder Prozessfähigkeit) und auch strafrechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Todesursache im Rahmen rechtsmedizinischer Gutachten oder Schuldfähigkeit im Rahmen forensisch-psychiatrischer Gutachten). Ferner gehört dazu die Verwerfung oder Feststellung eines Behandlungsfehlers mit daraus ggf. resultierendem Schadensersatz, Honorarrückforderung und Schmerzensgeld.
Qualifikation
Die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens setzt besondere zusätzliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen voraus, als die alleinige ärztliche Tätigkeit im kurativen Bereich. Um ein sachgerechtes, den Beweisregeln der Rechtsordnung genügendes ärztliches Gutachten erstellen zu können, muss der Gutachter über solide fachmedizinische Kenntnisse und über versicherungsrechtliche Grundkenntnisse verfügen. Er soll darin geübt sein, die kurative (heilende) Perspektive durch eine ursachenfeststellende Perspektive zu ersetzen. Er kann dadurch den verfahrensbeteiligten medizinischen Laien, die aus gesundheitlichen Defiziten beziehungsweise deren fehlerbedingter Verursachung rechtswirksame Folgerungen ziehen sollen, eine Entscheidungsgrundlage bieten. Medizinische und zahnmedizinische Sachverständige sind in der Regel approbierte Ärzte.
Das für diese Tätigkeit notwendige Wissen wird hauptsächlich postgradual berufsbegleitend vermittelt. Im deutschsprachigen Raum gibt es neben verschiedenen Weiterbildungskursen auch eine akademische Qualifikationsmöglichkeit. Die Universität Basel bietet ein postgraduales Masterstudium in Versicherungsmedizin an, das interdisziplinär und trinational (Schweiz, Deutschland, Österreich) ausgerichtet ist.
Beweismittel
Das Gutachten und die Aussage eines Sachverständigen sind Beweismittel, sofern das Gericht den Sachverständigen bestellt hat. Das Gericht ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden, sondern würdigt dessen Aussagen frei. Gemäß § 411a ZPO kann ein bereits in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten als Sachverständigengutachten (und nicht mehr nur als Urkundenbeweis) des laufenden Prozesses verwertet werden. Gegebenenfalls hat sich der Sachverständige mit bereits vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen und zu begründen, warum er einem früheren Gutachten folgt oder ihm widerspricht. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob der Sachverständige sein Gutachten nur schriftlich einreicht oder ob er es ergänzend mündlich in der Verhandlung vorträgt und erläutert (§ 411 ZPO).
Sachverständiger Zeuge
Der Sachverständige ist vom sachverständigen Zeugen abzugrenzen. Die Grenzlinie zwischen der Tätigkeit als Zeuge und jener als Sachverständiger richtet sich danach, ob es allein darum geht, Tatsachen zu bekunden, die man aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat (dann sachverständiger Zeuge) oder ob man aufgefordert ist, aktenkundige oder selbst wahrgenommene Tatsachen im Hinblick auf eine Fragestellung auch zu bewerten (dann Sachverständiger).
Psychologische Gutachten
Für familiengerichtliche Fragestellungen empfiehlt die Arbeitsgruppe „Familienrechtliche Gutachten“ als Mindestanforderung an den Sachverständigen ein abgeschlossenes Studium der Medizin oder Psychologie, sowie den Erwerb von weiteren relevanten Kenntnissen.
Gutachten bei chronischen Schmerzen
Die Begutachtung von Schmerzen ist eine interdisziplinäre ärztliche Aufgabe und erfordert Kompetenz sowohl zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen. Für den Ablauf der Begutachtung ergeben sich hieraus zwei Schritte:
- Zunächst Beurteilung des Anteils der durch Schädigungen des Nervensystems und anderer Gewebearten erklärbarer Schmerzen.
- Ergeben sich dabei Hinweise auf eine psychische Komorbidität, sollte ergänzend eine psychiatrische bzw. psychosomatische Begutachtung erfolgen.
Hierzu haben die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) und die Deutsche Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung e. V. AWMF-Leitlinien zur ärztlichen Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen entwickelt.
Anforderungen an ein Gutachten
Der entscheidungswesentliche Teil des Gutachtens sind die Befunde.
Befundung vor der Therapie
Zunächst ist im Streitfall um einen Behandlungsfehler der Befund vor der strittigen Behandlung durch den Sachverständigen zu würdigen. Hierzu zieht er je nach Behandlungsfall zu Rate die:
- Dokumentation der
- Anamnese,
- Diagnostik,
- Therapie;
- Ärztliche Aufklärung.
- Laborbefunde,
- Röntgen-, CT-, MRT-Aufnahmen,
- Szintigrafien, Sonografien, Photos,
- Modelle.
Befundung nach der Therapie
Feststellung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Begutachtung anhand:
- Diagnostik
- Laborbefunden
- Röntgen-, CT-, MRT-Aufnahmen,
- Szintigrafien, Sonographien, Photos
Im Rahmen der Befundung hat der Sachverständige nicht nur darzulegen, was er an positiven Befunden feststellen konnte, sondern auch ob alle übrigen in Frage kommenden Aspekte keine Relevanz haben („o. B.“ = ohne Befund). Aus dem Vergleich der Ausgangsbefunde mit seinem eigenen Untersuchungsbefund und der Beurteilung des dazwischen liegenden diagnostischen und therapeutischen Vorgehens erstellt der Sachverständige das Gutachten. Dabei vergleicht er die durchgeführten Maßnahmen mit dem zum Zeitpunkt der Therapie gültigen wissenschaftlichen Standard. Das Gutachten unterliegt jedoch der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Der Sachverständige beeinflusst zwar stark den Verfahrensverlauf, jedoch wird er dadurch nicht selbst zum Richter.
Ein Gutachten ist
- vollständig, wenn es alle vom Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren),
- nachvollziehbar, wenn das Gutachten vom Gericht verstanden werden kann und die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
- schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint (werden zu einer wissenschaftlichen Streitfrage zulässigerweise unterschiedliche Auffassungen vertreten, so hat der Sachverständige darzulegen, warum er sich auf die eine und nicht auf die andere Argumentation stützt).
Parteiöffentlichkeit
Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit gemäß § 357 ZPO, wonach es den Parteien gestattet ist, der Beweisaufnahme beizuwohnen, ist bei der ärztlichen Untersuchung einer Person durch einen medizinischen Sachverständigen umstritten.
Die Menschenwürde des zu Untersuchenden habe ein höheres Gewicht. Dies sei allgemeine Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Eine Benachrichtigung der einen Prozesspartei von einem Termin zur körperlichen Untersuchung der anderen Prozesspartei sei daher nicht erforderlich.
Genau gegensätzlich hat jedoch das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 10. Januar 2011 entschieden. Das Recht der Wahrung der Intimsphäre der Patientin, und damit Wahrung der Persönlichkeitsrechte, wurde gegen das Recht der Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme abgewogen. Grundsätzlich wurde dem Recht der Parteiöffentlichkeit Vorrang vor dem Recht der Persönlichkeit eingeräumt. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht das OLG Frankfurt von den in Beschwerdeverfahren wegen Befangenheit ergangenen Beschlüssen des OLG München vom 15. Oktober 1999 (1 W 2656/99), des OLG Köln vom 25. März 1992 (27 W 16/92, NJW 1992, 1568) und des OLG Hamm vom 16. Juli 2003 (1 W 13/03) ab. Der Senat hat deshalb die Rechtsbeschwerde nach § 574 I Nr. 2 ZPO (hier zum BGH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Das bedeutet, dass der medizinische Sachverständige bis zur höchstrichterlichen Entscheidung beim zuständigen Gericht rückfragen sollte, ob er den Patienten allein untersuchen kann, ohne dass die Prozessbeteiligten – wie sonst im Allgemeinen üblich – anwesend sind, ob er beide Prozessparteien über den Untersuchungstermin unterrichten solle und wie er sich zu verhalten hat, wenn der Patient die Anwesenheit einer Prozesspartei ablehnt.
Beweisbeschluss
Der Sachverständige hat sich in einem Zivilprozess strikt an den Beweisbeschluss zu halten. Ansonsten läuft er Gefahr, wegen Befangenheit durch einen Antrag einer der Prozessparteien aus dem Verfahren entfernt zu werden. Der Sachverständige hat also nicht „die ganze Wahrheit“ darzustellen und zu würdigen, sondern nur den Sachvortrag, der im Beweisbeschluss festgehalten wird, medizinisch zu bewerten, selbst wenn ihm noch andere Sachverhalte bei der Prüfung des Falles auffallen sollten. Würde er diese zusätzlichen Sachverhalte ungefragt schildern und damit einer Partei Vorteile verschaffen, gilt er dadurch als befangen. Ganz entscheidend für das Ergebnis einer Begutachtung sind deshalb u. a. die Beweisfragen, die eine verfahrensbeteiligte Partei unter Sachverständigenbeweis stellt.
Zahnmedizinischer Sachverständiger
Im zahnärztlichen Bereich sind vertragszahnärztliche Gutachter und Privat- bzw. Gerichtsgutachter zu unterscheiden.
Vertragszahnärztliche Gutachter
Die vertragszahnärztlichen Gutachter sind durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) und die Krankenkassen einvernehmlich bestellt. Die Gutachter werden für je vier Jahre bestellt, allerdings können auf der Gesamtvertragsebene abweichende Amtsperioden vereinbart werden. Wird der Gutachter zum ersten Mal eingesetzt, kann jede Seite ihre Zustimmung innerhalb des ersten Jahres widerrufen. Ansonsten gilt der Gutachter für die laufende Amtsperiode als bestellt.
Das Gutachterverfahren ist für die Primärkassen im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) oder für die Ersatzkassen im Ersatzkassenvertrag geregelt. Derzeit wird eine Vereinheitlichung dieser beiden Bundesverträge zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband verhandelt. In einem ersten Schritt wurde das Gutachterwesen mit Wirkung zum 1. April 2014 vereinheitlicht. Die Gutachter können einvernehmlich wieder abberufen werden. Dabei gibt es Gutachter für den Ersatzkassenbereich, die durch die jeweilige Landes-KZV und die Ersatzkassen (z. B. TK, Barmer, hkk), und Gutachter für den Primärkassenbereich (z. B. AOKs, BKKs, IKKs), die zwischen der Landes-KZV und den jeweiligen Kassenarten bestellt werden. Begutachtungen sind für Kassenbehandlungen zuständig. Die Begutachtungen sind für den Patienten kostenlos. Die Kosten der Begutachtung trägt grundsätzlich die Krankenkasse. Beim Mängelrügeverfahren kann der Zahnarzt für die Kosten des Erstgutachtens herangezogen werden.
Bestellung auf Bundesebene
Die Bestellung der Gutachter und Obergutachter für Implantologie und der Obergutachter für Parodontologie und Kieferorthopädie erfolgt durch die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Jede Landes-KZV schlägt hierfür Gutachter vor.
Kriterien zur Bestellung
Ein Vertragszahnärztlicher Gutachter muss zwingend neben seiner Approbation auch als Vertragszahnarzt zugelassen sein. Er muss ferner mindestens vier Jahre als Vertragszahnarzt tätig gewesen sein und darf weder berufsrechtlich noch in seinem Abrechnungsverhalten, noch durch eigene Mängelrügenverfahren auffällig gewesen sein. Die vertragszahnärztlichen Gutachter werden gesondert für die Fachbereiche Zahnersatzbehandlung, Parodontitsbehandlung und Kieferorthopädische Behandlung bestellt, des Weiteren auch für die Ausnahmeindikationen für Implantatbehandlungen. Sie müssen ihre besondere Qualifikation für die jeweiligen Fachbereiche durch einschlägige Fortbildungen und entsprechende Behandlungserfahrung nachweisen können.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen
Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einzuholen.§ 275 Abs. 1 SGB V. Daraus folgt, dass die Krankenkassen keinen Gutachter ihrer Wahl damit beauftragen dürfen. § 275 regelt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers umfassend die Begutachtung auch für die vertragszahnärztliche Versorgung ausschließlich durch den Medizinischen Dienst, mithin auch für Implantatversorgungen und kieferorthopädische Behandlungen. Der Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) regelt in § 2 a Abs. 9 S. 2, dass die Bestimmungen der §§ 275, § 276 SGB V unberührt bleiben.
Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz
Mit der Vorschrift in § 87 Absatz 1c SGB V des (TSVG), das am 14. März 2019 verabschiedet wurde, wird eine Ermächtigungsgrundlage zur Beauftragung und Durchführung der im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehene Gutachterverfahren und somit eine von § 275 ff. SGB V abweichende Aufgabenregelung geschaffen. Das vertragszahnärztliche Gutachterverfahren ist seit Jahrzehnten im Bereich der Versorgung mit Zahnersatz und Kieferorthopädie etabliert. Im Zuge des Patientenrechtegesetzes wurde in § 13 Absatz 3a Satz 4 SGB V die Möglichkeit der Durchführung des vertragszahnärztlichem Gutachterverfahrens im Rahmen der vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist für Anträge auf Kostenerstattung durch die Krankenkassen aufgeführt. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Durchführung des vertragszahnärztlichen Gutachterverfahrens fehlte jedoch bislang. Darauf hat die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen und deswegen das vertragszahnärztliche Gutachterverfahren für unzulässig erachtet (BayLSG, Urteile vom 27. Juni 2017, Az.: L 5KR 170/15 und L 5 KR 260/16). Dies wurde nunmehr im Terminservice- und Versorgungsgesetz klargestellt.
Planungsgutachten – Mängelgutachten
Bei der Gutachtenserstellung ist zwischen sog. Planungsgutachten und Mängelgutachten zu unterscheiden:
- Das SGB V schreibt für aufwändigere Zahnersatzbehandlungen eine Pflichtbegutachtung vor Beginn der Behandlung vor. Zudem können die Krankenkassen vor Beginn einer Parodontitisbehandlung oder vor einer kieferorthopädischen Behandlung eine Begutachtung vornehmen lassen, von der die Kostenübernahme abhängt.
- Bei der sog. Mängelbegutachtung wird eine Behandlung auf fachliche Mängel geprüft. Liegen solche vor, dann hat der behandelnde Zahnarzt die Behandlungskosten an die Krankenkasse zurückzuerstatten. Die Selbstbeteiligung des Patienten muss ggf. in einem Verfahren vor den Zivilgerichten rückgefordert werden, falls der Eigenanteil des Patienten nicht vom Zahnarzt an den Patienten erstattet wird. Das Gleiche gilt für Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen, sofern diese nicht von der Haftpflichtversicherung des Zahnarztes übernommen werden.
Widerspruchsmöglichkeit
Gegen ein vertragszahnärztliches Gutachten bestehen Widerspruchsmöglichkeiten. Es kann ein weiteres Gutachten durch einen Obergutachter oder durch den Prothetikeinigungsausschuss angefordert werden. Es obliegt den Gesamtvertragspartnern auf Landesebene sich auf ein Verfahren zu einigen. Der Prothetikeinigungsausschuss ist in den einzelnen Landes-KZVen unterschiedlich, aber immer paritätisch, durch Zahnärzte und Krankenkassenvertreter besetzt.
Statistik
Das Gutachterwesen nimmt im vertragszahnärztlichen Bereich einen hohen Stellenwert ein. Dies wird an den statistischen Zahlen für Deutschland deutlich. Vorwiegend werden Planungsgutachten erstellt, die als Grundlage für die Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse dienen. Alle in den Tabellen enthaltenen Gutachten wurden durch einvernehmlich zwischen Krankenkassen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bestellte Gutachter erstellt.
Zahnärztliche Gutachterverfahren 2011 im Bereich der GKV
Fachgebiet | Fallzahl 2011 | Gutachten* 2011 | Fallzahl 2012 | Gutachten* 2012 |
---|---|---|---|---|
Zahnersatz | 10.300.000 | 141.747 | 9.900.000 | 134.755 |
Parodontologie | 971.500 | 17.852 | 981.000 | 15.818 |
Kieferorthopädie | 60.280 | 64.127 | ||
Implantologie** | 2.296 | 2.191 |
- vorwiegend Planungsgutachten zur Genehmigung durch die Krankenkasse
- nur bei Ausnahmeindikation Kassenleistung
Zahnersatz-Gutachterverfahren 2012 im Bereich der GKV
Fachgebiet | Anzahl Behandlungsfälle 2012 | Gutachten 2012 | davon Planungsgutachten | davon Mängelgutachten | Mängel festgestellt | Mängelfälle in Prozent |
---|---|---|---|---|---|---|
Zahnersatz | 9.900.000 | 134.755 | 118.274 | 16.681 | 11.276 | 0,11 % |
Die gutachterlich beanstandeten Zahnersatzbehandlungen wurden größtenteils durch Nachbesserungen beziehungsweise kostenfreie Neuanfertigung des Zahnersatzes behoben.
Fristen für die Begutachtung bei Leistungsanträgen
Ein Gutachten, das nach dem Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) bzw. Ersatzkassenvertrag – Zahnärzte (EKV-Z) vorgesehen ist und das in der Regel durch einen niedergelassenen Zahnarzt erstellt wird, zum Beispiel bei einem Antrag auf Genehmigung eines Heil- und Kostenplans für die Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen, eine kieferorthopädische Behandlung, die systematische Behandlung von Parodontopathien oder die Ausnahmeindikationen einer Implantatversorgung nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V muss nach § 13 Abs. 3a SGB V innerhalb von vier Wochen vorgelegt werden. Diese Fristen wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten neu eingeführt. Begutachtet der MDK, zum Beispiel einen von einem Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan hinsichtlich der Versorgungsnotwendigkeit, muss das Gutachten innerhalb von drei Wochen angefertigt werden.
Zahnärztliche Privat- und Gerichtsgutachter
Die Zahnärztekammern erstellen Verzeichnisse von „empfohlenen Gutachtern“, die für Privatgutachten zuständig sind und einer Gutachterordnung unterliegen. Privatgutachten haben im privatzahnärztlichen Bereich ihre Bedeutung, wenn es um Klärung von Behandlungsfehlern bei Privatbehandlungen oder einer unzulässigen Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) geht. Gerichte greifen auf diese Verzeichnisse zurück, wenn sie in einem Verfahren einen Sachverständigen bestellen, der sie bei der Entscheidungsfindung fachlich unterstützt. Die Gerichte sind jedoch nicht an solche Verzeichnisse gebunden. Jeder Zahnarzt gilt de jure auf Grund seiner Approbation als sachverständig auf dem Gebiet der Zahnheilkunde. Nach Meinung der Zahnärztekammern sind jedoch an einen Sachverständigen höhere Anforderungen zu stellen als nur die Approbation: Der Sachverständige muss über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen, er muss in der Lage sein, komplizierte zahnmedizinische Sachverhalte Laien (Verfahrensbeteiligten wie Richtern, Anwälten) verständlich erläutern zu können. Er muss die verschiedensten Behandlungsvarianten kennen, auch solche, die er selbst nicht anwendet, er muss den jeweiligen Stand der „zahnärztlichen Kunst“ zum Behandlungszeitpunkt kennen und die Kausalität zwischen zahnärztlicher Fehlbehandlung und dem Gesundheitszustand des Patienten beurteilen können. Gutachten werden auch zur Beurteilung strittiger Abrechnungsfragen erstellt (Honorargutachten).
In Bayern gibt es seit 2003 eine Vereinigung Bayerischer Gutachter für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde e. V. (VBGZMK), in der sich zahnärztliche Sachverständige aller Fachrichtungen zusammengeschlossen haben.
Beratungszahnärzte
Beratungszahnärzte werden sowohl von Privaten Krankenversicherungen, als auch von gesetzlichen Krankenversicherungen und dem medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgehalten. Sie sind entweder freiberuflich oder als Angestellte dieser Institutionen tätig. Ihre – insbesondere finanzielle – Unabhängigkeit wird deshalb vielfach in Frage gestellt. Meist erfolgen ihre Beurteilungen nur nach Aktenlage ohne körperliche Untersuchung. In der überwiegenden Zahl der Fälle sind sie mit der leistungsrechtlichen Beurteilung befasst, also ob und in welcher Höhe der Versicherer leistet.
Zweitmeinungsstellen
Zahlreiche Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Zahnärztekammern halten Zweitmeinungsstellen oder Beratungsstellen vor, wo sich Patienten eine neutrale zweite therapeutische Meinung einholen können. Meist sind diese Stellen mit erfahrenen Gutachtern besetzt, die für den Patienten kostenlos beraten. Um ihre Neutralität zu sichern, unterliegen sie einem Behandlungsverbot der von ihnen beratenen Patienten.
Davon zu unterscheiden sind gewerbliche (zahn-)medizinische Auktionsportale, die unter dem Begriff Zweitmeinungsstelle lediglich Kostenvergleichsmöglichkeiten mit Billiganbietern – meist gegen Provision – vermitteln.
Neutralität
Nach einer Studie von 2014 der Ludwig-Maximilians-Universität München hatte jeder vierte befragte medizinische Gutachter von der Justiz eine Tendenz signalisiert bekommen; unter den Psychiatern war es jeder dritte, unter den Psychologen jeder zweite.
Haftung des Sachverständigen
Bei einem unrichtigen Gutachten haftet ein von einem Gericht ernannter Sachverständiger nach § 839a BGB – unabhängig von einer Beeidigung – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für einen Schaden, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine materiell-rechtlich falsche gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (so genannter Urteilsschaden). Die Haftung erstreckt sich auf Vermögensschäden, wie etwa ein zu gering angesetztes Schmerzensgeld aufgrund der fehlerhaften Tatsachenfeststellungen im Gutachten oder zu hoch angesetzte Prozesskosten. Daneben gilt der eingeschränkte Haftungsmaßstab auch bei Schäden durch Eingriffe in absolute Rechtsgüter (z. B. körperliche Unversehrtheit, Freiheit), etwa bei der gerichtlichen Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme aufgrund eines falschen Gutachtens. Hier kommt Schmerzensgeld in Betracht.
Die Begrenzung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz dient dem Schutz und der Unabhängigkeit des Sachverständigen, der nach den prozessualen Verfahrensordnungen (zum Beispiel § 407 ZPO) regelmäßig zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist und eine Haftungsbeschränkung mangels Vertragsbeziehung zu den Parteien nicht vereinbaren kann. Die Haftungsregel findet keine Anwendung, wenn das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung, d. h. durch Vergleich oder Klagerücknahme beendet wird, da in diesen Fällen die Kausalität für einen etwaigen Schadenseintritt in der Regel fehlt.
Darüber hinaus kann der Sachverständige wegen falscher uneidlicher Aussage nach § 153 StGB oder wegen Meineids nach § 154 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Wird der Sachverständige nicht von einem Gericht, sondern von einer Behörde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Institution im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens berufen, richtet sich die Haftung bei ausschließlich hoheitlicher Tätigkeit nach den Amtshaftungsgrundsätzen des § 839. Dies ist z. B. bei Amtsärzten als beamtete Sachverständige des Gesundheitsamtes und Vertrauensärzten von Sozialversicherungsträgern, etwa der Berufsgenossenschaften der Fall.
Im Schiedsgerichtsverfahren steht der bestellte Sachverständige in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zu den Parteien, in deren Namen das Schiedsgericht den Begutachtungsauftrag erteilt. Er haftet in diesem Fall unbeschränkt wie ein Privatgutachter nach den allgemeinen Vorschriften der Paragrafen § 634 bzw. § 280 f. auf Schadensersatz.
Arzthaftpflichtversicherung
Mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes kann bei unzureichender Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes oder Zahnarztes das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Dies soll sicherstellen, dass der geschädigte Patient auch bei mangelnder Bonität oder Liquidität des Mediziners ggf. finanziell entschädigt werden kann. Angesichts der verschiedenen Haftungsumstände, die sich aus der Haftung als medizinischer Sachverständiger ergeben können, sollte der berufliche Versicherungsschutz auch die Tätigkeit als Sachverständiger einschließen.
Honorierung
Die Honorierung von Gerichtssachverständigen erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Ansonsten ist die Vergütung frei vereinbar. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist die Vergütung nach einer eventuell vorliegenden Taxe, der üblichen Vergütung gemäß § 315 BGB (billiges Ermessen) oder der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen.
Umsatzsteuer bei Gutachten
Sofern gesetzlich nicht explizit eine Befreiungstatbestand zur Umsatzsteuer definiert ist, entsteht auf die erbrachte Leistung regelmäßig eine Umsatzsteuerpflicht. Dies gilt auch für medizinische Gutachten. Grundlage ist § 4 Nr. 14 UStG. Die als übergeordnetes Recht gültige EU-Regelung in Artikel 13 Absatz 1 Ziffer c) der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Umsatzsteuer ist hingegen tätigkeitsbezogen, befreit also lediglich bestimmte Einzelleistungen und steckt hierdurch die Grenzen der steuerfreien Betätigung deutlich enger. Die Finanzämter entscheiden zudem bundesweit unterschiedlich, welche der zahlreichen medizinischen Gutachtensarten umsatzsteuerpflichtig und welche umsatzsteuerbefreit sind.
Altersgrenze
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine generelle Altersgrenze eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstellt und deshalb unwirksam ist. Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf daher in ihrer Satzung nicht generell eine Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen (im konkreten Fall ging es um die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren, welche in der Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehen war).
Werbung durch einen Sachverständigen
Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind werbebeschränkende Vorschriften in (zahn-)ärztlichen Berufsordnungen erlaubt, sofern sie nicht jede, sondern nur die berufswidrige Werbung untersagen. Ist die Information interessengerecht, sachangemessen und erregt sie keinen Irrtum, muss dafür im rechtlichen und im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Daher darf einem (Zahn-)Arzt die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur Beschreibung seiner beruflichen Tätigkeit nur dann verboten werden, wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall irreführend oder sachlich unangemessen ist, etwa weil sie das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gefährdet.
Wehrmedizinische Begutachtung und Wehrdienstbeschädigungsverfahren
Das Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr (WehrMedStatInstBw) hat die Aufgaben für Medizinische Begutachtung und Wehrdienstbeschädigungsverfahren innerhalb der Bundeswehr übernommen, sowie den Bereich der ODIN Bw/Lungen- und TBC-Fürsorge.
Literatur
- Eugen Fritze (Hrsg.) Die ärztliche Begutachtung. Rechtsfragen, Funktionsprüfungen, Beurteilungen, Beispiele. 3. Auflage. Steinkopff, Darmstadt 1989; Neuauflage, mit B. May und F. Mehrhoff, ebenda 2007, ISBN 3-7985-1563-8.
- Elmar Ludolph, Jürgen Schürmann, Peter Wolfgang Gaidzik: Kursbuch der ärztlichen Begutachtung. 11. Auflage. Loseblattsammlung mit 1 CD-ROM. Ecomed, Landsberg 2008, ISBN 978-3-609-71301-4.
- Hans Hermann Marx, Harald Klepzig (Hrsg.), Günter Hennies (Bearb.): Basiswissen medizinische Begutachtung. Rechtliche und inhaltliche Grundlagen des ärztlichen Fachgutachtens. [Teilausgabe von Medizinische Begutachtung innerer Krankheiten]. Thieme, Stuttgart / New York 1998, ISBN 3-13-113937-4.
- Bernhard Widder, Peter Wolfgang Gaidzik (Hrsg.): Begutachtung in der Neurologie. 2. Auflage. Thieme, Stuttgart 2011, ISBN 3-13-140702-6 oder ISBN 978-3-13-140702-3.
- W. Kröll, P. Schweppe, O. Neuper (Hrsg.): Der medizinische Sachverständige: Rechtliche Grundlagen und Beispiele guter Praxis medizinischer und pflegerischer Sachverständigengutachten. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2013, ISBN 978-3-7083-0889-0.
- H. E. Diemath, K. Grabner, Ch. Kopetzki, J. Zahrl (Hrsg.): Das ärztliche Gutachten. 5. Auflage. Verlagshaus der Ärzte, Wien 2008, ISBN 978-3-902552-24-2.
- Der medizinische Sachverständige, Zeitschrift, 6 Ausgaben pro Jahr, ISSN 0025-8490
- Forum Medizinische Begutachtung, Zeitschrift, 2 Ausgaben pro Jahr, ISSN 1865-4029
- Österreichische Zeitschrift für das ärztliche Gutachten, Zeitschrift, 6 Ausgaben pro Jahr, ISSN 2308-7552
- S2k-Leitlinie Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung der Deutschen Gesellschaft für Neurowissenschaftliche Begutachtung. In: AWMF online (Stand 01/2019)
Einzelnachweise
- BverfG NJW 1997, 122
- BGH vom 20. Februar 2002
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- BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2012, AZ: 1 BvR 407/11; Beschluss vom 7. März 2012; AZ: 1 BvR 1209/11
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Ein medizinischer Sachverstandiger auch medizinischer Gutachter ist ein Mediziner der fur einen Auftraggeber z B Gerichte Versicherer Berufsgenossenschaften Rechtsanwalte Privatpersonen zu Fragen des Gesundheitszustands zu Erkrankungen Fehlbehandlungen Behandlungsfehler und der Korperschadigung von Patienten und Probanden Stellung nimmt etwa nach Begutachtung in Form von Gutachten Medizinische Sachverstandige unterstutzen durch die medizinische Begutachtung die Entscheidungen von Gerichten und Behorden sowie von sozial und privatrechtlichen Versicherungstragern uber deren Leistungspflicht Medizinischer Sachverstand kann auch fur die Beurteilung der richtigen Anwendung der arztlichen oder zahnarztlichen Gebuhrenordnungen erforderlich sein Zu solchen Honorarfragen wird in einem Honorargutachten Stellung genommen RechtsfragenNach der Zivilprozessordnung ZPO und der Strafprozessordnung StPO sowie der Berufsordnung BO der jeweiligen Landesarztekammer in Anlehnung an die Muster Berufsordnung MBO der Bundesarztekammer ist in Deutschland jeder approbierte Arzt verpflichtet ein Sachverstandigengutachten vor Gericht zu erstellen Analog gilt dies fur den approbierten Zahnarzt Nach 407a ZPO hat der Sachverstandige unverzuglich zu prufen ob der Auftrag in sein Fachgebiet fallt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverstandiger erledigt werden kann Ist das nicht der Fall so hat der Sachverstandige das Gericht unverzuglich zu verstandigen Er ist ferner nicht befugt den Auftrag auf einen anderen zu ubertragen Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tatigkeit anzugeben falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt Hat der Sachverstandige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages so hat er unverzuglich eine Klarung durch das Gericht herbeizufuhren Dieselben Grunde die einen Zeugen berechtigen das Zeugnis zu verweigern berechtigen einen Sachverstandigen zur Verweigerung des Gutachtens Das Gericht kann auch aus anderen Grunden einen Sachverstandigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden 408 ZPO Wenn ein Sachverstandiger nicht erscheint oder sich weigert ein Gutachten zu erstatten obwohl er dazu verpflichtet ist oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zuruckbehalt werden ihm nach 409 ZPO die dadurch verursachten Kosten auferlegt Zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden Bezeichnung Zwischen den Bezeichnungen Medizinischer Sachverstandiger und Medizinischer Gutachter besteht grundsatzlich kein Unterschied Im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung wird jedoch nur der Ausdruck Sachverstandiger gebraucht Hintergrund ist dass die Gesetzestexte nur diese Bezeichnung verwenden Selbstandiges Beweisverfahren Ein Selbstandiges Beweisverfahren kann ggf durchgefuhrt werden wenn die Beweiserhebung durch Verlust der Beweismittel gefahrdet ist 485 Abs 3 ZPO Dies kann im Falle eines Behandlungsfehlers manchmal notwendig sein um den Befund zu sichern deshalb fruhere Bezeichnung Beweissicherungsverfahren bevor durch weitere Behandlungsmassnahmen der Zustand verandert werden konnte und fur eine Weiterbehandlung Eilbedurftigkeit besteht Sofern bereits eine Begutachtung im Beweissicherungsverfahren erfolgte ist nach 485 Abs 3 ZPO eine erneute Begutachtung im Rahmen eines selbstandigen Beweisverfahrens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 412 ZPO moglich namlich wenn der Sachverstandige erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt wurde oder aber das erstellte Gutachten unzureichend ist Qualifizierter Parteivortrag Privatgutachten sind vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen sondern nur als qualifizierter Parteivortrag denn ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter bietet nicht die Gewahr der Unabhangigkeit wie ein gerichtlich bestellter Gutachter Der qualifizierte Parteivortrag ist vom Gericht entsprechend zu beachten zur Kenntnis zu nehmen ernsthaft zu erwagen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmissbrauchliches Vorbringen ins Blaue hinein nicht schon dann bejaht werden wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher Einschatzung das Beweismass verfehlt das nach 286 ZPO fur die Uberzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist Aufgabe des medizinischen SachverstandigenArztliche Sachverstandigengutachten dienen dazu nicht eindeutige medizinische Sachverhalte so weit aufzuklaren dass eine Beantwortung der mit ihnen verknupften Rechtsfragen moglich wird Um den Beweisregeln der Rechtsordnung zu genugen muss der medizinische Sachverstandige sich in seinem Gutachten auf gesicherte medizinische Erkenntnisse beschranken Nur der objektiv belegbare und damit auch in der Befunderhebung reproduzierbare Befund Reliabilitat eroffnet die Moglichkeit seiner Bewertung hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen im Schadensfall also u a der Begrundung einer einmaligen Entschadigung bzw dauerhaften Rentenleistung ggf Versicherungsleistung Typische Aufgabenfelder des medizinischen Sachverstandigen vor Gericht sind sozialgerichtliche z B Erwerbsunfahigkeit Berufsunfahigkeit oder Vorliegen von Berufskrankheiten zivilrechtliche zum Beispiel Testierfahigkeit oder Prozessfahigkeit und auch strafrechtliche Fragestellungen zum Beispiel Todesursache im Rahmen rechtsmedizinischer Gutachten oder Schuldfahigkeit im Rahmen forensisch psychiatrischer Gutachten Ferner gehort dazu die Verwerfung oder Feststellung eines Behandlungsfehlers mit daraus ggf resultierendem Schadensersatz Honorarruckforderung und Schmerzensgeld Qualifikation Die Erstellung eines arztlichen Gutachtens setzt besondere zusatzliche Kenntnisse Fahigkeiten und Einstellungen voraus als die alleinige arztliche Tatigkeit im kurativen Bereich Um ein sachgerechtes den Beweisregeln der Rechtsordnung genugendes arztliches Gutachten erstellen zu konnen muss der Gutachter uber solide fachmedizinische Kenntnisse und uber versicherungsrechtliche Grundkenntnisse verfugen Er soll darin geubt sein die kurative heilende Perspektive durch eine ursachenfeststellende Perspektive zu ersetzen Er kann dadurch den verfahrensbeteiligten medizinischen Laien die aus gesundheitlichen Defiziten beziehungsweise deren fehlerbedingter Verursachung rechtswirksame Folgerungen ziehen sollen eine Entscheidungsgrundlage bieten Medizinische und zahnmedizinische Sachverstandige sind in der Regel approbierte Arzte Das fur diese Tatigkeit notwendige Wissen wird hauptsachlich postgradual berufsbegleitend vermittelt Im deutschsprachigen Raum gibt es neben verschiedenen Weiterbildungskursen auch eine akademische Qualifikationsmoglichkeit Die Universitat Basel bietet ein postgraduales Masterstudium in Versicherungsmedizin an das interdisziplinar und trinational Schweiz Deutschland Osterreich ausgerichtet ist Beweismittel Das Gutachten und die Aussage eines Sachverstandigen sind Beweismittel sofern das Gericht den Sachverstandigen bestellt hat Das Gericht ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverstandigen gebunden sondern wurdigt dessen Aussagen frei Gemass 411a ZPO kann ein bereits in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverstandigengutachten als Sachverstandigengutachten und nicht mehr nur als Urkundenbeweis des laufenden Prozesses verwertet werden Gegebenenfalls hat sich der Sachverstandige mit bereits vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen und zu begrunden warum er einem fruheren Gutachten folgt oder ihm widerspricht Es steht im Ermessen des Gerichts ob der Sachverstandige sein Gutachten nur schriftlich einreicht oder ob er es erganzend mundlich in der Verhandlung vortragt und erlautert 411 ZPO Sachverstandiger Zeuge Der Sachverstandige ist vom sachverstandigen Zeugen abzugrenzen Die Grenzlinie zwischen der Tatigkeit als Zeuge und jener als Sachverstandiger richtet sich danach ob es allein darum geht Tatsachen zu bekunden die man aufgrund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat dann sachverstandiger Zeuge oder ob man aufgefordert ist aktenkundige oder selbst wahrgenommene Tatsachen im Hinblick auf eine Fragestellung auch zu bewerten dann Sachverstandiger Psychologische Gutachten Hauptartikel Psychologisches Gutachten Fur familiengerichtliche Fragestellungen empfiehlt die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten als Mindestanforderung an den Sachverstandigen ein abgeschlossenes Studium der Medizin oder Psychologie sowie den Erwerb von weiteren relevanten Kenntnissen Gutachten bei chronischen Schmerzen Die Begutachtung von Schmerzen ist eine interdisziplinare arztliche Aufgabe und erfordert Kompetenz sowohl zur Beurteilung korperlicher als auch psychischer Storungen Fur den Ablauf der Begutachtung ergeben sich hieraus zwei Schritte Zunachst Beurteilung des Anteils der durch Schadigungen des Nervensystems und anderer Gewebearten erklarbarer Schmerzen Ergeben sich dabei Hinweise auf eine psychische Komorbiditat sollte erganzend eine psychiatrische bzw psychosomatische Begutachtung erfolgen Hierzu haben die Deutsche Gesellschaft fur Neurologie DGN und die Deutsche Gesellschaft fur Neurowissenschaftliche Begutachtung e V AWMF Leitlinien zur arztlichen Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen entwickelt Anforderungen an ein Gutachten Der entscheidungswesentliche Teil des Gutachtens sind die Befunde Befundung vor der Therapie Zunachst ist im Streitfall um einen Behandlungsfehler der Befund vor der strittigen Behandlung durch den Sachverstandigen zu wurdigen Hierzu zieht er je nach Behandlungsfall zu Rate die Dokumentation der Anamnese Diagnostik Therapie Arztliche Aufklarung Laborbefunde Rontgen CT MRT Aufnahmen Szintigrafien Sonografien Photos Modelle Befundung nach der Therapie Feststellung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Begutachtung anhand Diagnostik Laborbefunden Rontgen CT MRT Aufnahmen Szintigrafien Sonographien Photos Im Rahmen der Befundung hat der Sachverstandige nicht nur darzulegen was er an positiven Befunden feststellen konnte sondern auch ob alle ubrigen in Frage kommenden Aspekte keine Relevanz haben o B ohne Befund Aus dem Vergleich der Ausgangsbefunde mit seinem eigenen Untersuchungsbefund und der Beurteilung des dazwischen liegenden diagnostischen und therapeutischen Vorgehens erstellt der Sachverstandige das Gutachten Dabei vergleicht er die durchgefuhrten Massnahmen mit dem zum Zeitpunkt der Therapie gultigen wissenschaftlichen Standard Das Gutachten unterliegt jedoch der freien Beweiswurdigung durch das Gericht Der Sachverstandige beeinflusst zwar stark den Verfahrensverlauf jedoch wird er dadurch nicht selbst zum Richter Ein Gutachten ist vollstandig wenn es alle vom Gericht gestellten Fragen beantwortet sofern diese zulassig waren nachvollziehbar wenn das Gutachten vom Gericht verstanden werden kann und die Gedankengange des Gutachters die vom Befund zum Gutachten fuhrten prufen und beurteilen kann und schlussig wenn es nach der Prufung auf Vollstandigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch uberzeugend und widerspruchsfrei erscheint werden zu einer wissenschaftlichen Streitfrage zulassigerweise unterschiedliche Auffassungen vertreten so hat der Sachverstandige darzulegen warum er sich auf die eine und nicht auf die andere Argumentation stutzt Parteioffentlichkeit Der Grundsatz der Parteioffentlichkeit gemass 357 ZPO wonach es den Parteien gestattet ist der Beweisaufnahme beizuwohnen ist bei der arztlichen Untersuchung einer Person durch einen medizinischen Sachverstandigen umstritten Die Menschenwurde des zu Untersuchenden habe ein hoheres Gewicht Dies sei allgemeine Meinung in Literatur und Rechtsprechung Eine Benachrichtigung der einen Prozesspartei von einem Termin zur korperlichen Untersuchung der anderen Prozesspartei sei daher nicht erforderlich Genau gegensatzlich hat jedoch das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 10 Januar 2011 entschieden Das Recht der Wahrung der Intimsphare der Patientin und damit Wahrung der Personlichkeitsrechte wurde gegen das Recht der Parteioffentlichkeit bei der Beweisaufnahme abgewogen Grundsatzlich wurde dem Recht der Parteioffentlichkeit Vorrang vor dem Recht der Personlichkeit eingeraumt Mit der vorliegenden Entscheidung weicht das OLG Frankfurt von den in Beschwerdeverfahren wegen Befangenheit ergangenen Beschlussen des OLG Munchen vom 15 Oktober 1999 1 W 2656 99 des OLG Koln vom 25 Marz 1992 27 W 16 92 NJW 1992 1568 und des OLG Hamm vom 16 Juli 2003 1 W 13 03 ab Der Senat hat deshalb die Rechtsbeschwerde nach 574 I Nr 2 ZPO hier zum BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen Das bedeutet dass der medizinische Sachverstandige bis zur hochstrichterlichen Entscheidung beim zustandigen Gericht ruckfragen sollte ob er den Patienten allein untersuchen kann ohne dass die Prozessbeteiligten wie sonst im Allgemeinen ublich anwesend sind ob er beide Prozessparteien uber den Untersuchungstermin unterrichten solle und wie er sich zu verhalten hat wenn der Patient die Anwesenheit einer Prozesspartei ablehnt Beweisbeschluss Der Sachverstandige hat sich in einem Zivilprozess strikt an den Beweisbeschluss zu halten Ansonsten lauft er Gefahr wegen Befangenheit durch einen Antrag einer der Prozessparteien aus dem Verfahren entfernt zu werden Der Sachverstandige hat also nicht die ganze Wahrheit darzustellen und zu wurdigen sondern nur den Sachvortrag der im Beweisbeschluss festgehalten wird medizinisch zu bewerten selbst wenn ihm noch andere Sachverhalte bei der Prufung des Falles auffallen sollten Wurde er diese zusatzlichen Sachverhalte ungefragt schildern und damit einer Partei Vorteile verschaffen gilt er dadurch als befangen Ganz entscheidend fur das Ergebnis einer Begutachtung sind deshalb u a die Beweisfragen die eine verfahrensbeteiligte Partei unter Sachverstandigenbeweis stellt Zahnmedizinischer SachverstandigerIm zahnarztlichen Bereich sind vertragszahnarztliche Gutachter und Privat bzw Gerichtsgutachter zu unterscheiden Vertragszahnarztliche Gutachter Die vertragszahnarztlichen Gutachter sind durch die Kassenzahnarztliche Vereinigung KZV und die Krankenkassen einvernehmlich bestellt Die Gutachter werden fur je vier Jahre bestellt allerdings konnen auf der Gesamtvertragsebene abweichende Amtsperioden vereinbart werden Wird der Gutachter zum ersten Mal eingesetzt kann jede Seite ihre Zustimmung innerhalb des ersten Jahres widerrufen Ansonsten gilt der Gutachter fur die laufende Amtsperiode als bestellt Das Gutachterverfahren ist fur die Primarkassen im Bundesmantelvertrag Zahnarzte BMV Z oder fur die Ersatzkassen im Ersatzkassenvertrag geregelt Derzeit wird eine Vereinheitlichung dieser beiden Bundesvertrage zwischen der Kassenzahnarztlichen Bundesvereinigung und dem GKV Spitzenverband verhandelt In einem ersten Schritt wurde das Gutachterwesen mit Wirkung zum 1 April 2014 vereinheitlicht Die Gutachter konnen einvernehmlich wieder abberufen werden Dabei gibt es Gutachter fur den Ersatzkassenbereich die durch die jeweilige Landes KZV und die Ersatzkassen z B TK Barmer hkk und Gutachter fur den Primarkassenbereich z B AOKs BKKs IKKs die zwischen der Landes KZV und den jeweiligen Kassenarten bestellt werden Begutachtungen sind fur Kassenbehandlungen zustandig Die Begutachtungen sind fur den Patienten kostenlos Die Kosten der Begutachtung tragt grundsatzlich die Krankenkasse Beim Mangelrugeverfahren kann der Zahnarzt fur die Kosten des Erstgutachtens herangezogen werden Bestellung auf Bundesebene Die Bestellung der Gutachter und Obergutachter fur Implantologie und der Obergutachter fur Parodontologie und Kieferorthopadie erfolgt durch die Kassenzahnarztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Spitzenverbanden der Krankenkassen Jede Landes KZV schlagt hierfur Gutachter vor Kriterien zur Bestellung Ein Vertragszahnarztlicher Gutachter muss zwingend neben seiner Approbation auch als Vertragszahnarzt zugelassen sein Er muss ferner mindestens vier Jahre als Vertragszahnarzt tatig gewesen sein und darf weder berufsrechtlich noch in seinem Abrechnungsverhalten noch durch eigene Mangelrugenverfahren auffallig gewesen sein Die vertragszahnarztlichen Gutachter werden gesondert fur die Fachbereiche Zahnersatzbehandlung Parodontitsbehandlung und Kieferorthopadische Behandlung bestellt des Weiteren auch fur die Ausnahmeindikationen fur Implantatbehandlungen Sie mussen ihre besondere Qualifikation fur die jeweiligen Fachbereiche durch einschlagige Fortbildungen und entsprechende Behandlungserfahrung nachweisen konnen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fallen oder wenn es nach Art Schwere Dauer oder Haufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist verpflichtet bei Erbringung von Leistungen insbesondere zur Prufung von Voraussetzungen Art und Umfang der Leistung sowie bei Auffalligkeiten zur Prufung der ordnungsgemassen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung MDK einzuholen 275 Abs 1 SGB V Daraus folgt dass die Krankenkassen keinen Gutachter ihrer Wahl damit beauftragen durfen 275 regelt nach dem ausdrucklichen Willen des Gesetzgebers umfassend die Begutachtung auch fur die vertragszahnarztliche Versorgung ausschliesslich durch den Medizinischen Dienst mithin auch fur Implantatversorgungen und kieferorthopadische Behandlungen Der Bundesmantelvertrag Zahnarzte BMV Z regelt in 2 a Abs 9 S 2 dass die Bestimmungen der 275 276 SGB V unberuhrt bleiben Anderungen durch das Terminservice und Versorgungsgesetz Mit der Vorschrift in 87 Absatz 1c SGB V des TSVG das am 14 Marz 2019 verabschiedet wurde wird eine Ermachtigungsgrundlage zur Beauftragung und Durchfuhrung der im Bundesmantelvertrag fur Zahnarzte vorgesehene Gutachterverfahren und somit eine von 275 ff SGB V abweichende Aufgabenregelung geschaffen Das vertragszahnarztliche Gutachterverfahren ist seit Jahrzehnten im Bereich der Versorgung mit Zahnersatz und Kieferorthopadie etabliert Im Zuge des Patientenrechtegesetzes wurde in 13 Absatz 3a Satz 4 SGB V die Moglichkeit der Durchfuhrung des vertragszahnarztlichem Gutachterverfahrens im Rahmen der vorgeschriebenen Bearbeitungsfrist fur Antrage auf Kostenerstattung durch die Krankenkassen aufgefuhrt Eine ausdruckliche Ermachtigung zur Durchfuhrung des vertragszahnarztlichen Gutachterverfahrens fehlte jedoch bislang Darauf hat die aktuelle Rechtsprechung hingewiesen und deswegen das vertragszahnarztliche Gutachterverfahren fur unzulassig erachtet BayLSG Urteile vom 27 Juni 2017 Az L 5KR 170 15 und L 5 KR 260 16 Dies wurde nunmehr im Terminservice und Versorgungsgesetz klargestellt Planungsgutachten Mangelgutachten Bei der Gutachtenserstellung ist zwischen sog Planungsgutachten und Mangelgutachten zu unterscheiden Das SGB V schreibt fur aufwandigere Zahnersatzbehandlungen eine Pflichtbegutachtung vor Beginn der Behandlung vor Zudem konnen die Krankenkassen vor Beginn einer Parodontitisbehandlung oder vor einer kieferorthopadischen Behandlung eine Begutachtung vornehmen lassen von der die Kostenubernahme abhangt Bei der sog Mangelbegutachtung wird eine Behandlung auf fachliche Mangel gepruft Liegen solche vor dann hat der behandelnde Zahnarzt die Behandlungskosten an die Krankenkasse zuruckzuerstatten Die Selbstbeteiligung des Patienten muss ggf in einem Verfahren vor den Zivilgerichten ruckgefordert werden falls der Eigenanteil des Patienten nicht vom Zahnarzt an den Patienten erstattet wird Das Gleiche gilt fur Schadenersatz und Schmerzensgeldforderungen sofern diese nicht von der Haftpflichtversicherung des Zahnarztes ubernommen werden Widerspruchsmoglichkeit Gegen ein vertragszahnarztliches Gutachten bestehen Widerspruchsmoglichkeiten Es kann ein weiteres Gutachten durch einen Obergutachter oder durch den Prothetikeinigungsausschuss angefordert werden Es obliegt den Gesamtvertragspartnern auf Landesebene sich auf ein Verfahren zu einigen Der Prothetikeinigungsausschuss ist in den einzelnen Landes KZVen unterschiedlich aber immer paritatisch durch Zahnarzte und Krankenkassenvertreter besetzt Statistik Das Gutachterwesen nimmt im vertragszahnarztlichen Bereich einen hohen Stellenwert ein Dies wird an den statistischen Zahlen fur Deutschland deutlich Vorwiegend werden Planungsgutachten erstellt die als Grundlage fur die Kostenubernahme durch die jeweilige Krankenkasse dienen Alle in den Tabellen enthaltenen Gutachten wurden durch einvernehmlich zwischen Krankenkassen und Kassenzahnarztlichen Vereinigungen bestellte Gutachter erstellt Zahnarztliche Gutachterverfahren 2011 im Bereich der GKV Fachgebiet Fallzahl 2011 Gutachten 2011 Fallzahl 2012 Gutachten 2012Zahnersatz 10 300 000 141 747 9 900 000 134 755Parodontologie 971 500 17 852 981 000 15 818Kieferorthopadie 60 280 64 127Implantologie 2 296 2 191vorwiegend Planungsgutachten zur Genehmigung durch die Krankenkassenur bei Ausnahmeindikation Kassenleistung Zahnersatz Gutachterverfahren 2012 im Bereich der GKV Fachgebiet Anzahl Behandlungsfalle 2012 Gutachten 2012 davon Planungsgutachten davon Mangelgutachten Mangel festgestellt Mangelfalle in ProzentZahnersatz 9 900 000 134 755 118 274 16 681 11 276 0 11 Die gutachterlich beanstandeten Zahnersatzbehandlungen wurden grosstenteils durch Nachbesserungen beziehungsweise kostenfreie Neuanfertigung des Zahnersatzes behoben Fristen fur die Begutachtung bei Leistungsantragen Ein Gutachten das nach dem Bundesmantelvertrag Zahnarzte BMV Z bzw Ersatzkassenvertrag Zahnarzte EKV Z vorgesehen ist und das in der Regel durch einen niedergelassenen Zahnarzt erstellt wird zum Beispiel bei einem Antrag auf Genehmigung eines Heil und Kostenplans fur die Versorgung mit Zahnersatz oder Zahnkronen eine kieferorthopadische Behandlung die systematische Behandlung von Parodontopathien oder die Ausnahmeindikationen einer Implantatversorgung nach 28 Abs 2 Satz 9 SGB V muss nach 13 Abs 3a SGB V innerhalb von vier Wochen vorgelegt werden Diese Fristen wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten neu eingefuhrt Begutachtet der MDK zum Beispiel einen von einem Zahnarzt erstellten Heil und Kostenplan hinsichtlich der Versorgungsnotwendigkeit muss das Gutachten innerhalb von drei Wochen angefertigt werden Zahnarztliche Privat und Gerichtsgutachter Die Zahnarztekammern erstellen Verzeichnisse von empfohlenen Gutachtern die fur Privatgutachten zustandig sind und einer Gutachterordnung unterliegen Privatgutachten haben im privatzahnarztlichen Bereich ihre Bedeutung wenn es um Klarung von Behandlungsfehlern bei Privatbehandlungen oder einer unzulassigen Privatrechnung nach der Gebuhrenordnung fur Zahnarzte GOZ geht Gerichte greifen auf diese Verzeichnisse zuruck wenn sie in einem Verfahren einen Sachverstandigen bestellen der sie bei der Entscheidungsfindung fachlich unterstutzt Die Gerichte sind jedoch nicht an solche Verzeichnisse gebunden Jeder Zahnarzt gilt de jure auf Grund seiner Approbation als sachverstandig auf dem Gebiet der Zahnheilkunde Nach Meinung der Zahnarztekammern sind jedoch an einen Sachverstandigen hohere Anforderungen zu stellen als nur die Approbation Der Sachverstandige muss uber eine ausreichende Berufserfahrung verfugen er muss in der Lage sein komplizierte zahnmedizinische Sachverhalte Laien Verfahrensbeteiligten wie Richtern Anwalten verstandlich erlautern zu konnen Er muss die verschiedensten Behandlungsvarianten kennen auch solche die er selbst nicht anwendet er muss den jeweiligen Stand der zahnarztlichen Kunst zum Behandlungszeitpunkt kennen und die Kausalitat zwischen zahnarztlicher Fehlbehandlung und dem Gesundheitszustand des Patienten beurteilen konnen Gutachten werden auch zur Beurteilung strittiger Abrechnungsfragen erstellt Honorargutachten In Bayern gibt es seit 2003 eine Vereinigung Bayerischer Gutachter fur Zahn Mund und Kieferheilkunde e V VBGZMK in der sich zahnarztliche Sachverstandige aller Fachrichtungen zusammengeschlossen haben Beratungszahnarzte Beratungszahnarzte werden sowohl von Privaten Krankenversicherungen als auch von gesetzlichen Krankenversicherungen und dem medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgehalten Sie sind entweder freiberuflich oder als Angestellte dieser Institutionen tatig Ihre insbesondere finanzielle Unabhangigkeit wird deshalb vielfach in Frage gestellt Meist erfolgen ihre Beurteilungen nur nach Aktenlage ohne korperliche Untersuchung In der uberwiegenden Zahl der Falle sind sie mit der leistungsrechtlichen Beurteilung befasst also ob und in welcher Hohe der Versicherer leistet Zweitmeinungsstellen Zahlreiche Kassenzahnarztliche Vereinigungen und Zahnarztekammern halten Zweitmeinungsstellen oder Beratungsstellen vor wo sich Patienten eine neutrale zweite therapeutische Meinung einholen konnen Meist sind diese Stellen mit erfahrenen Gutachtern besetzt die fur den Patienten kostenlos beraten Um ihre Neutralitat zu sichern unterliegen sie einem Behandlungsverbot der von ihnen beratenen Patienten Davon zu unterscheiden sind gewerbliche zahn medizinische Auktionsportale die unter dem Begriff Zweitmeinungsstelle lediglich Kostenvergleichsmoglichkeiten mit Billiganbietern meist gegen Provision vermitteln NeutralitatNach einer Studie von 2014 der Ludwig Maximilians Universitat Munchen hatte jeder vierte befragte medizinische Gutachter von der Justiz eine Tendenz signalisiert bekommen unter den Psychiatern war es jeder dritte unter den Psychologen jeder zweite Haftung des Sachverstandigen Hauptartikel Sachverstandigenhaftung Bei einem unrichtigen Gutachten haftet ein von einem Gericht ernannter Sachverstandiger nach 839a BGB unabhangig von einer Beeidigung nur bei Vorsatz und grober Fahrlassigkeit fur einen Schaden der einem Verfahrensbeteiligten durch eine materiell rechtlich falsche gerichtliche Entscheidung entsteht die auf diesem Gutachten beruht so genannter Urteilsschaden Die Haftung erstreckt sich auf Vermogensschaden wie etwa ein zu gering angesetztes Schmerzensgeld aufgrund der fehlerhaften Tatsachenfeststellungen im Gutachten oder zu hoch angesetzte Prozesskosten Daneben gilt der eingeschrankte Haftungsmassstab auch bei Schaden durch Eingriffe in absolute Rechtsguter z B korperliche Unversehrtheit Freiheit etwa bei der gerichtlichen Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme aufgrund eines falschen Gutachtens Hier kommt Schmerzensgeld in Betracht Die Begrenzung der Haftung auf grobe Fahrlassigkeit und Vorsatz dient dem Schutz und der Unabhangigkeit des Sachverstandigen der nach den prozessualen Verfahrensordnungen zum Beispiel 407 ZPO regelmassig zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist und eine Haftungsbeschrankung mangels Vertragsbeziehung zu den Parteien nicht vereinbaren kann Die Haftungsregel findet keine Anwendung wenn das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung d h durch Vergleich oder Klagerucknahme beendet wird da in diesen Fallen die Kausalitat fur einen etwaigen Schadenseintritt in der Regel fehlt Daruber hinaus kann der Sachverstandige wegen falscher uneidlicher Aussage nach 153 StGB oder wegen Meineids nach 154 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu funf Jahren bestraft werden Wird der Sachverstandige nicht von einem Gericht sondern von einer Behorde oder einer anderen offentlich rechtlichen Institution im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens berufen richtet sich die Haftung bei ausschliesslich hoheitlicher Tatigkeit nach den Amtshaftungsgrundsatzen des 839 Dies ist z B bei Amtsarzten als beamtete Sachverstandige des Gesundheitsamtes und Vertrauensarzten von Sozialversicherungstragern etwa der Berufsgenossenschaften der Fall Im Schiedsgerichtsverfahren steht der bestellte Sachverstandige in einem privatrechtlichen Vertragsverhaltnis zu den Parteien in deren Namen das Schiedsgericht den Begutachtungsauftrag erteilt Er haftet in diesem Fall unbeschrankt wie ein Privatgutachter nach den allgemeinen Vorschriften der Paragrafen 634 bzw 280 f auf Schadensersatz Arzthaftpflichtversicherung Mit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes kann bei unzureichender Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes oder Zahnarztes das Ruhen der Approbation angeordnet werden Dies soll sicherstellen dass der geschadigte Patient auch bei mangelnder Bonitat oder Liquiditat des Mediziners ggf finanziell entschadigt werden kann Angesichts der verschiedenen Haftungsumstande die sich aus der Haftung als medizinischer Sachverstandiger ergeben konnen sollte der berufliche Versicherungsschutz auch die Tatigkeit als Sachverstandiger einschliessen HonorierungDie Honorierung von Gerichtssachverstandigen erfolgt nach dem Justizvergutungs und entschadigungsgesetz JVEG Ansonsten ist die Vergutung frei vereinbar Fehlt es an einer ausdrucklichen Vereinbarung so ist die Vergutung nach einer eventuell vorliegenden Taxe der ublichen Vergutung gemass 315 BGB billiges Ermessen oder der erganzenden Vertragsauslegung zu bestimmen Umsatzsteuer bei Gutachten Sofern gesetzlich nicht explizit eine Befreiungstatbestand zur Umsatzsteuer definiert ist entsteht auf die erbrachte Leistung regelmassig eine Umsatzsteuerpflicht Dies gilt auch fur medizinische Gutachten Grundlage ist 4 Nr 14 UStG Die als ubergeordnetes Recht gultige EU Regelung in Artikel 13 Absatz 1 Ziffer c der 6 Richtlinie 77 388 EWG zur Harmonisierung der Umsatzsteuer ist hingegen tatigkeitsbezogen befreit also lediglich bestimmte Einzelleistungen und steckt hierdurch die Grenzen der steuerfreien Betatigung deutlich enger Die Finanzamter entscheiden zudem bundesweit unterschiedlich welche der zahlreichen medizinischen Gutachtensarten umsatzsteuerpflichtig und welche umsatzsteuerbefreit sind AltersgrenzeDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden dass eine generelle Altersgrenze eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG unzulassige Benachteiligung wegen des Alters darstellt und deshalb unwirksam ist Eine Industrie und Handelskammer IHK darf daher in ihrer Satzung nicht generell eine Hochstaltersgrenze fur alle offentlich bestellten und vereidigten Sachverstandigen festsetzen im konkreten Fall ging es um die Hochstaltersgrenze von 68 Jahren welche in der Sachverstandigenordnung SVO vorgesehen war Werbung durch einen SachverstandigenNach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG sind werbebeschrankende Vorschriften in zahn arztlichen Berufsordnungen erlaubt sofern sie nicht jede sondern nur die berufswidrige Werbung untersagen Ist die Information interessengerecht sachangemessen und erregt sie keinen Irrtum muss dafur im rechtlichen und im geschaftlichen Verkehr Raum bleiben Daher darf einem Zahn Arzt die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung zur Beschreibung seiner beruflichen Tatigkeit nur dann verboten werden wenn die Benutzung der Formulierung im konkreten Fall irrefuhrend oder sachlich unangemessen ist etwa weil sie das notwendige Vertrauensverhaltnis zwischen Arzt und Patient gefahrdet Wehrmedizinische Begutachtung und Wehrdienstbeschadigungsverfahren Hauptartikel Institut fur Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen Das Institut fur Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen der Bundeswehr WehrMedStatInstBw hat die Aufgaben fur Medizinische Begutachtung und Wehrdienstbeschadigungsverfahren innerhalb der Bundeswehr ubernommen sowie den Bereich der ODIN Bw Lungen und TBC Fursorge LiteraturEugen Fritze Hrsg Die arztliche Begutachtung Rechtsfragen Funktionsprufungen Beurteilungen Beispiele 3 Auflage Steinkopff Darmstadt 1989 Neuauflage mit B May und F Mehrhoff ebenda 2007 ISBN 3 7985 1563 8 Elmar Ludolph Jurgen Schurmann Peter Wolfgang Gaidzik Kursbuch der arztlichen Begutachtung 11 Auflage Loseblattsammlung mit 1 CD ROM Ecomed Landsberg 2008 ISBN 978 3 609 71301 4 Hans Hermann Marx Harald Klepzig Hrsg Gunter Hennies Bearb Basiswissen medizinische Begutachtung Rechtliche und inhaltliche Grundlagen des arztlichen Fachgutachtens Teilausgabe von Medizinische Begutachtung innerer Krankheiten Thieme Stuttgart New York 1998 ISBN 3 13 113937 4 Bernhard Widder Peter Wolfgang Gaidzik Hrsg Begutachtung in der Neurologie 2 Auflage Thieme Stuttgart 2011 ISBN 3 13 140702 6 oder ISBN 978 3 13 140702 3 W Kroll P Schweppe O Neuper Hrsg Der medizinische Sachverstandige Rechtliche Grundlagen und Beispiele guter Praxis medizinischer und pflegerischer Sachverstandigengutachten Neuer Wissenschaftlicher Verlag Wien 2013 ISBN 978 3 7083 0889 0 H E Diemath K Grabner Ch Kopetzki J Zahrl Hrsg Das arztliche Gutachten 5 Auflage Verlagshaus der Arzte Wien 2008 ISBN 978 3 902552 24 2 Der medizinische Sachverstandige Zeitschrift 6 Ausgaben pro Jahr ISSN 0025 8490 Forum Medizinische Begutachtung Zeitschrift 2 Ausgaben pro Jahr ISSN 1865 4029 Osterreichische Zeitschrift fur das arztliche Gutachten Zeitschrift 6 Ausgaben pro Jahr ISSN 2308 7552 S2k Leitlinie Allgemeine Grundlagen der medizinischen Begutachtung der Deutschen Gesellschaft fur Neurowissenschaftliche Begutachtung In AWMF online Stand 01 2019 EinzelnachweiseBverfG NJW 1997 122 BGH vom 20 Februar 2002 Deutscher Anwaltverein Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Fruhjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft fur Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein BoD Books on Demand ISBN 978 3 89811 089 1 S 3 google com Archivierte Kopie Memento des Originals vom 21 Juni 2015 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 https www rak berlin de download mitglieder pdfs skripten Famrechtl SV Gutachten Delerue 2015 pdf Arztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen in AWMF online Stand 2012 Siehe Befund Stadler in Musielak ZPO 2012 357 ZPO Rd Nr 4 OLG Munchen NJW RR 1991 S 896 OLG Frankfurt 22 Zivilsenat Akt 22 U 174 07 Neuordnung des Gutachtrwesens zm online Heft 6 2014 Bundesmantelvertrag Zahnarzte BMV Z KZBV PDF Datei 232 kB Az L 5 KR 260 16 Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27 Juni 2017 Abgerufen am 18 August 2017 Az L 5 KR 170 15 Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27 Juni 2017 Abgerufen am 18 August 2017 Bundestags Drucksache 15 1525 S 141 zu Nr 155 Gesetzesbegrundung vom 8 September 2003 Deutscher Bundestag Abgerufen am 18 August 2017 Bundesmantelvertrag Zahnarzte Memento des Originals vom 18 August 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 1 April 2017 Abgerufen am 18 August 2017 Kassenzahnarztliche Bundesvereinigung Geschaftsbericht 2011 2012 KZBV Geschaftsbericht 2012 2013 Gutachterordnung der BLZK Bayerisches Zahnarzteblatt PDF Datei 89 kB Vereinigung Bayerischer Gutachter fur Zahn Mund und Kieferheilkunde e V VBGZMK Zweitmeinungsstellen der Kassenzahnarztlichen Vereinigung Bayerns KZVB BR Kontrovers vom 2 April 2014 abgerufen am 6 April 2014 Benedikt Jordan und Ursula Gresser THEMEN DER ZEIT Gerichtsgutachten Oft wird die Tendenz vorgegeben Deutsches Arzteblatt 2014 111 6 A 210 B 180 C 176 abgerufen am 6 April 2014 BGH 4 April 2006 X ZR 122 05 Medical text online Arzt und Umsatzsteuer PDF 336 kB S 2 5 Umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerbefreite medizinische Gutachten BVerwG Urteil vom 1 Februar 2012 Memento des Originals vom 22 Marz 2012 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Az 8 C 24 11 Volltext BVerwG Pressemitteilung Nr 9 2012 vom 1 Februar 2012 BVerfG Beschluss vom 14 Juli 2012 AZ 1 BvR 407 11 Beschluss vom 7 Marz 2012 AZ 1 BvR 1209 11Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4329736 5 GND Explorer lobid OGND AKS