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Großflächiger Einzelhandel

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Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind in Deutschland Betriebe des Einzelhandels, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können. Ihre bauplanungsrechtliche Steuerung erfolgt über § 11 Abs. 3 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB.

Definitionen

Großflächige Einzelhandelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) sind in Abgrenzung zum sonstigen Handel planungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart. Einzelhandelsbetriebe sind Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend an Endverbraucher verkaufen. Vom Begriff erfasst sind alle Arten von gewerblichen Verkaufsstellen, vom kleinen Ladenlokal bis zum großen Warenhaus. Das Tatbestandsmerkmal Großflächigkeit soll von vornherein diejenigen Einzelhandelsbetriebe und Läden ausklammern, die nach ihrer Größe typischerweise der wohnungsnahen Versorgung in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 6 BauNVO dienen. In seinem Urteil vom 24. November 2005 führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass Einzelhandelsbetriebe (erst dann) großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.

Unter einem Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) versteht man einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe – zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben. Es bildet eine von sonstigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben zu unterscheidende eigenständige Kategorie.

Sonstige großflächige Handelsbetriebe (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauNVO) sind Betriebe, die nicht ausschließlich Einzelhandel betreiben, Einzelhandelsbetrieben jedoch vergleichbar sind. Abzugrenzen sind diese Betriebe in erster Linie vom reinen Großhandel. Die Eigenschaft eines Großhändlers hat derjenige, der überwiegend an Wiederverkäufer veräußert oder überwiegend gewerbliche Verbraucher beliefert. Großhändler fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 11 Absatz 3 BauNVO.

Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO „sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImschG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des betreffenden Betriebs, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt“ (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Sie werden widerleglich vermutet, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (§ 11 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 20 Abs. 3 BauNVO).

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind außer in Kerngebieten (§ 7 BauNVO) nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.

Kritik

Diese Differenzierung im deutschen Baurecht wird von den Betreibern von Lebensmittel-Supermärkten als Benachteiligung gegenüber den Betreibern von Lebensmittel-Discountern gesehen. Während Discounter aufgrund ihres eingeschränkten Sortimentes und der Besonderheiten dieses Betriebstyps auch mit 800 m² Verkaufsfläche rentable Filialen eröffnen können, sind Supermärkte regelmäßig auf größere Verkaufsflächen (oft über 1000 m² Verkaufsfläche) angewiesen, um das für diesen Betriebstyp typische Lebensmittel-Vollsortiment anzubieten. Doch mit dieser Größe geraten die Supermärkte in die baurechtliche Kategorie der großflächigen Einzelhandelsbetriebe und unterliegen somit einem wesentlich restriktiveren Baurecht. Folge ist dann, dass die Supermärkte als großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in Kerngebieten und speziellen Sondergebieten errichtet werden können, während die Discounter auch in anderen Bereichen zulässig sind.

Weblinks

  • Arno Bunzel, Detlef Landua, Wolf-Christian Strauss: Studie zur städtebaulichen Wirkungsweise des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Deutsches Institut für Urbanistik, Endbericht, Mai 2014.

Einzelnachweise

  1. vgl. Stephan Mitschang: Großflächiger Einzelhandel - Welche Abstimmungspflichten und Steuerungsmöglichkeiten bestehen? Stand: März 2012.
  2. vgl. beispielsweise: Bauplanungsrechtliche und raumordnerische Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben (Einzelhandelserlass) vom 17. Juni 2014 (ABl./14, Nr. 38, S. 1146).
  3. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, Az. 4 C 8.05, Volltext.
  4. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 4 C 16.87
  5. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 Rdnr. 10.
  6. BGH, Urteil vom 11. November 1977 - I ZR 179/75 = NJW 1978, 267.
  7. vgl. Wolfgang Klett: Konfliktbewältigung zwischen großflächigem Einzelhandel und Wohnen in der Bauleitplanung (sog. „Porta-Streit“ in Ostwestfalen-Lippe) (Memento des Originals vom 11. April 2021 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 Januar 2013.
  8. 2.3 Widerlegung der Vermutungsregel nach § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO und Prüfung der Auswirkungen im Einzelfall, in: Fachkommission Städtebau: Zulässigkeit großflächiger Lebensmittelmärkte nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Leitfaden zum Umgang mit § 11 Abs. 3 BauNVO in Bezug auf Betriebe des Lebensmitteleinzelhandels 28. September 2017.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 08:54

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vom kleinen Ladenlokal bis zum grossen Warenhaus Das Tatbestandsmerkmal Grossflachigkeit soll von vornherein diejenigen Einzelhandelsbetriebe und Laden ausklammern die nach ihrer Grosse typischerweise der wohnungsnahen Versorgung in den Baugebieten nach den 2 bis 6 BauNVO dienen In seinem Urteil vom 24 November 2005 fuhrt das Bundesverwaltungsgericht aus dass Einzelhandelsbetriebe erst dann grossflachig im Sinne des 11 Abs 3 Satz 1 Nr 2 BauNVO sind wenn sie eine Verkaufsflache von 800 m uberschreiten Unter einem Einkaufszentrum 11 Abs 3 Satz 1 Nr 1 BauNVO versteht man einen von vornherein einheitlich geplanten finanzierten gebauten und verwalteten Gebaudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Grosse zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben Es bildet eine von sonstigen grossflachigen Einzelhandelsbetrieben zu unterscheidende eigenstandige Kategorie Sonstige grossflachige Handelsbetriebe 11 Abs 3 Satz 1 Nr 3 BauNVO sind Betriebe die nicht ausschliesslich Einzelhandel betreiben Einzelhandelsbetrieben jedoch vergleichbar sind Abzugrenzen sind diese Betriebe in erster Linie vom reinen Grosshandel Die Eigenschaft eines Grosshandlers hat derjenige der uberwiegend an Wiederverkaufer veraussert oder uberwiegend gewerbliche Verbraucher beliefert Grosshandler fallen nicht unter den Anwendungsbereich des 11 Absatz 3 BauNVO Auswirkungen im Sinne des 11 Abs 3 Satz 2 BauNVO sind insbesondere schadliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 3 BImschG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung auf den Verkehr auf die Versorgung der Bevolkerung im Einzugsbereich des betreffenden Betriebs auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden auf das Orts und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt 11 Abs 3 Satz 2 BauNVO Sie werden widerleglich vermutet wenn die Geschossflache 1 200 m uberschreitet 11 Abs 3 Satz 3 und 4 20 Abs 3 BauNVO Bauplanungsrechtliche ZulassigkeitGrossflachige Einzelhandelsbetriebe sind ausser in Kerngebieten 7 BauNVO nur in fur sie festgesetzten Sondergebieten zulassig KritikDiese Differenzierung im deutschen Baurecht wird von den Betreibern von Lebensmittel Supermarkten als Benachteiligung gegenuber den Betreibern von Lebensmittel Discountern gesehen Wahrend Discounter aufgrund ihres eingeschrankten Sortimentes und der Besonderheiten dieses Betriebstyps auch mit 800 m Verkaufsflache rentable Filialen eroffnen konnen sind Supermarkte regelmassig auf grossere Verkaufsflachen oft uber 1000 m Verkaufsflache angewiesen um das fur diesen Betriebstyp typische Lebensmittel Vollsortiment anzubieten Doch mit dieser Grosse geraten die Supermarkte in die baurechtliche Kategorie der grossflachigen Einzelhandelsbetriebe und unterliegen somit einem wesentlich restriktiveren Baurecht Folge ist dann dass die Supermarkte als grossflachige Einzelhandelsbetriebe nur in Kerngebieten und speziellen Sondergebieten errichtet werden konnen wahrend die Discounter auch in anderen Bereichen zulassig sind WeblinksArno Bunzel Detlef Landua Wolf Christian Strauss Studie zur stadtebaulichen Wirkungsweise des 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung Deutsches Institut fur Urbanistik Endbericht Mai 2014 Einzelnachweisevgl Stephan Mitschang Grossflachiger Einzelhandel Welche Abstimmungspflichten und Steuerungsmoglichkeiten bestehen Stand Marz 2012 vgl beispielsweise Bauplanungsrechtliche und raumordnerische Beurteilung von grossflachigen Einzelhandelsvorhaben Einzelhandelserlass vom 17 Juni 2014 ABl 14 Nr 38 S 1146 BVerwG Urteil vom 24 November 2005 Az 4 C 8 05 Volltext BVerwG Urteil vom 27 April 1990 4 C 16 87 BVerwG Urteil vom 17 Oktober 2019 4 CN 8 18 Rdnr 10 BGH Urteil vom 11 November 1977 I ZR 179 75 NJW 1978 267 vgl Wolfgang Klett Konfliktbewaltigung zwischen grossflachigem Einzelhandel und Wohnen in der Bauleitplanung sog Porta Streit in Ostwestfalen Lippe Memento des Originals vom 11 April 2021 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch 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