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Haushaltsübliche Menge

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Haushaltsübliche Menge
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Haushaltsübliche Menge ist eine in Deutschland nicht genau definierte Größe des Erwerbs von Waren oder bei der Entsorgung von Wertstoffen in Relation zur Haushaltsgröße.

Definitionen

Handelsunternehmen, oft Einzelhandelsunternehmen, bieten ihrer Kundschaft Ware nur in haushaltsüblichen Mengen an, um die Bevorratung (Hamsterkauf) der Endverbraucher auf ein bestimmtes Maß einzuschränken. Oft wird dies auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), auf dem Preisschild oder in der Werbeanzeige erwähnt. Dabei gibt es nur einige gesetzliche Regelungen (Wettbewerbsrecht) und wenige Fälle in der Rechtsprechung, so dass es größtenteils dem Ermessen des jeweiligen Unternehmens obliegt und es auch auf die Art der Ware ankommt. Gerade bei Sonderpreisaktionen oder einem begrenzten Warenangebot soll die Begrenzung der Käufe verhindern, dass einige wenige Käufer entsprechende Waren in größeren Mengen einkaufen und damit das Warenangebot schneller minimieren, bis die Waren schließlich komplett vergriffen sind.

Auch schränken Abfallentsorgungsunternehmen die meist kostenlose Annahme von Wertstoffen mit dem Begriff haushaltsüblichen Mengen ein, darüber hinausgehende Mengen werden gesondert in Rechnung gestellt. Damit soll verhindert werden, dass Gewerbetreibende oder private Abfallverursacher kostenlos oder sehr günstig größere Mengen entsorgen können. Erwähnung des Begriffs finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder bei kommunalen Unternehmen auch in Amtsblättern und Verordnungen.

Rechtliches

Dieser Abschnitt bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung:
Die Urteile sind fehlgedeutet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Ware, da es hier keinen Kontrahierungszwang gibt. Die Urteile behandeln Unterlassungsklagen der Wettbewerbszentrale gegen irreführende Werbung.
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Bei der Rückgabe von Leergut sieht die Verpackungsverordnung keine Begrenzung von haushaltsüblichen Mengen bei der Entsorgung vor.

Steht in einem Werbeprospekt für Gutscheinkarten „Nur haushaltsübliche Mengen“, haben Endverbraucher Anspruch auf den Kauf von mindestens vier Gutscheinkarten, urteilte das Landgericht Hamburg, Az. 327 O 272/11, F 5 0330/11. Ein Elektronik-Discounter hatte den Kunden zunächst nur zwei Karten zugestanden. Das Landgericht Lübeck urteilte mit Beschluss vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen: 11 O 65/12, dass Händler deutlich und unmissverständlich klarmachen müssten, wenn sie nur eine Festplatte pro Kunde anbieten wollen. Haushaltsüblich könnte auch mehr als ein externer Speicher sein. Dies bestätigte vergleichsweise auch das Landgericht Kiel, Az. 14 O 119/14 am 26. Januar 2015, in der die Werbung mit „Abgabe haushaltsüblicher Menge“ nicht gleichbedeutend ist mit „1 Stück“. Im besagten Fall war ein Mobiltelefon ohne Kartenvertrag zum Kaufpreis von 99,00 Euro am Verkaufstag angeboten worden. Den Kaufinteressenten wurde der Erwerb von mehr als einem Mobiltelefon verwehrt. Da in einem Mehrpersonenhaushalt auch ein höherer Bedarf als nur ein Stück bestehen kann, habe diese Einschränkung der Werbung nicht entnommen werden können, so dass diese nach §§ 3, 5 UWG irreführend gewesen sei.

Der Hinweis, dass ein beworbenes Produkt nur in „haushaltsüblichen Mengen“ abgegeben wird und „der Artikel aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein“ könnte, ist gemäß §§ 3, 5 I S. 2 Nr. 1, 8 UWG wettbewerbswidrig, da der Verbraucher nicht damit rechnen kann, dass ein Artikel bereits eine Stunde und zehn Minuten nach Öffnung ausverkauft ist, Urteil vom Landgericht Köln vom 30. September 2009, Az. 84 O 68/09.

Ein unlauterer Schleichbetrug nach dem UWG ist auch gegeben, wenn ein Händler Ware in „haushaltsüblichen Mengen“ von einem anderen Händler kauft und dabei seine Weiterverkaufsabsicht nicht offenlegt, sondern wie ein Endverbraucher auftritt. Das Ankaufen der Ware von Endkunden ist jedoch kein Schleichbetrug.

Einzelnachweise

  1. Archivlink (Memento des Originals vom 16. April 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  2. Archivierte Kopie (Memento des Originals vom 16. Mai 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  3. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2009/84_O_68_09urteil20090930.html
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jul 2025 / 01:27

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Haushaltsubliche Menge ist eine in Deutschland nicht genau definierte Grosse des Erwerbs von Waren oder bei der Entsorgung von Wertstoffen in Relation zur Haushaltsgrosse DefinitionenHandelsunternehmen oft Einzelhandelsunternehmen bieten ihrer Kundschaft Ware nur in haushaltsublichen Mengen an um die Bevorratung Hamsterkauf der Endverbraucher auf ein bestimmtes Mass einzuschranken Oft wird dies auch in den Allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB auf dem Preisschild oder in der Werbeanzeige erwahnt Dabei gibt es nur einige gesetzliche Regelungen Wettbewerbsrecht und wenige Falle in der Rechtsprechung so dass es grosstenteils dem Ermessen des jeweiligen Unternehmens obliegt und es auch auf die Art der Ware ankommt Gerade bei Sonderpreisaktionen oder einem begrenzten Warenangebot soll die Begrenzung der Kaufe verhindern dass einige wenige Kaufer entsprechende Waren in grosseren Mengen einkaufen und damit das Warenangebot schneller minimieren bis die Waren schliesslich komplett vergriffen sind Auch schranken Abfallentsorgungsunternehmen die meist kostenlose Annahme von Wertstoffen mit dem Begriff haushaltsublichen Mengen ein daruber hinausgehende Mengen werden gesondert in Rechnung gestellt Damit soll verhindert werden dass Gewerbetreibende oder private Abfallverursacher kostenlos oder sehr gunstig grossere Mengen entsorgen konnen Erwahnung des Begriffs finden sich in den Allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB oder bei kommunalen Unternehmen auch in Amtsblattern und Verordnungen RechtlichesDieser Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Die Urteile sind fehlgedeutet Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Ware da es hier keinen Kontrahierungszwang gibt Die Urteile behandeln Unterlassungsklagen der Wettbewerbszentrale gegen irrefuhrende Werbung Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Bei der Ruckgabe von Leergut sieht die Verpackungsverordnung keine Begrenzung von haushaltsublichen Mengen bei der Entsorgung vor Steht in einem Werbeprospekt fur Gutscheinkarten Nur haushaltsubliche Mengen haben Endverbraucher Anspruch auf den Kauf von mindestens vier Gutscheinkarten urteilte das Landgericht Hamburg Az 327 O 272 11 F 5 0330 11 Ein Elektronik Discounter hatte den Kunden zunachst nur zwei Karten zugestanden Das Landgericht Lubeck urteilte mit Beschluss vom 11 Dezember 2012 Aktenzeichen 11 O 65 12 dass Handler deutlich und unmissverstandlich klarmachen mussten wenn sie nur eine Festplatte pro Kunde anbieten wollen Haushaltsublich konnte auch mehr als ein externer Speicher sein Dies bestatigte vergleichsweise auch das Landgericht Kiel Az 14 O 119 14 am 26 Januar 2015 in der die Werbung mit Abgabe haushaltsublicher Menge nicht gleichbedeutend ist mit 1 Stuck Im besagten Fall war ein Mobiltelefon ohne Kartenvertrag zum Kaufpreis von 99 00 Euro am Verkaufstag angeboten worden Den Kaufinteressenten wurde der Erwerb von mehr als einem Mobiltelefon verwehrt Da in einem Mehrpersonenhaushalt auch ein hoherer Bedarf als nur ein Stuck bestehen kann habe diese Einschrankung der Werbung nicht entnommen werden konnen so dass diese nach 3 5 UWG irrefuhrend gewesen sei Der Hinweis dass ein beworbenes Produkt nur in haushaltsublichen Mengen abgegeben wird und der Artikel aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein konnte ist gemass 3 5 I S 2 Nr 1 8 UWG wettbewerbswidrig da der Verbraucher nicht damit rechnen kann dass ein Artikel bereits eine Stunde und zehn Minuten nach Offnung ausverkauft ist Urteil vom Landgericht Koln vom 30 September 2009 Az 84 O 68 09 Ein unlauterer Schleichbetrug nach dem UWG ist auch gegeben wenn ein Handler Ware in haushaltsublichen Mengen von einem anderen Handler kauft und dabei seine Weiterverkaufsabsicht nicht offenlegt sondern wie ein Endverbraucher auftritt Das Ankaufen der Ware von Endkunden ist jedoch kein Schleichbetrug EinzelnachweiseArchivlink Memento des Originals vom 16 April 2011 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Archivierte Kopie Memento des Originals vom 16 Mai 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 http www justiz nrw de nrwe lgs koeln lg koeln j2009 84 O 68 09urteil20090930 htmlBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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