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Grobe Fahrlässigkeit

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Fahrlässigkeit findet im deutschen Recht vor allem im Straf- und im Zivilrecht Verwendung. Im Allgemeinen beschreibt die Fahrlässigkeit neben dem Vorsatz eine weitere Verschuldensform und die mit ihr verknüpfte innere Einstellung des Täters gegenüber dem von ihm verwirklichten Tatbestand. Sie bedeutet, dass der Täter bei Eintritt und Verursachung des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung wird dabei im Lichte der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges beurteilt. § 276 Abs. 2 BGB definiert diesen Begriff für die Zwecke des Zivilrechts als ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Das Strafrecht erwähnt den Begriff in § 15 StGB, ohne ihn zu definieren. Die verwendeten Fahrlässigkeitsbegriffe müssen in ihrer Bedeutung nicht deckungsgleich sein. Umgangssprachlich bedeutet Fahrlässigkeit, dass eine Handlung „unvorsichtig“ beziehungsweise „verantwortungslos“ vorgenommen wird. Fahrlässig handelt dabei jemand, der ohne die in seinem Fall gebotene Vorsicht vorgeht.

Die Frage, ob einer Person Fahrlässigkeit zur Last fällt, stellt sich regelmäßig im Zusammenhang mit einer zivil- oder strafrechtlichen Haftung für die Herbeiführung eines rechtlich missbilligten Erfolgs. So kann Fahrlässigkeit regelmäßig zu einer Haftung auf Schadensersatz führen. In strafrechtlicher Hinsicht finden sich in zahlreichen Rechtsordnungen Tatbestände, welche Fahrlässigkeit mit Strafe bedrohen.

Deutschland

Zivilrecht

Ansprüche aus vertraglichen Leistungsstörungen und Pflichtverletzungen sowie Ansprüche aus unerlaubten Handlungen werden zur Feststellung des Verschuldens des Schuldners auf Rechtswidrigkeit und Vertretenmüssen geprüft. Der Haftungsmaßstab richtet sich darauf, inwieweit jemand für eigenes oder fremdes Verhalten einzustehen hat. Im deutschen Zivilrecht richtet sich das Vertretenmüssen nach den Grundsätzen des § 276 BGB. Gemäß §§ 276 Abs. 1, 827 und 828 BGB ist Voraussetzung dafür die Verschuldensfähigkeit des Schuldners. Soweit der Vorsatz vom Wissen und Wollen haftungsbegründender Umstände geprägt ist, bedeutet Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB: „Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bedeutet, dass ein (gewissenhafter) Angehöriger der jeweiligen Gruppe, situativ zu konkretisieren als Berufsgruppe oder als Kreis von Verkehrsteilnehmern und dergleichen, in der konkreten Situation ein bestimmtes Handlungsmuster erwarten lässt. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist die objektiv erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt. Er lässt die Sorgfalt dann außer Acht, wenn er diese nicht beachtet, obgleich die Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Erfolges für ihn voraussehbar ist. Ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situation muss dem Schuldner überdies zumutbar sein. Eine besondere Form ist das Kennenmüssen nach § 122 Abs. 2 BGB. Kennenmüssen ist die durch Fahrlässigkeit bedingte Unkenntnis.

Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss sich darauf verlassen können, dass der andere Teilnehmer mit der für seine Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt agiert. Kann der andere Rechtsverkehrsteilnehmer dies aus Alters-, Krankheits- oder Wissensdefizitgründen nicht, verletzt er die erforderliche Sorgfalt. Jeder muss sich darauf verlassen können, dass ein Berufsfahrer sein Fahrzeug beispielsweise sicher beherrscht. In Bezug auf das Verschulden können Reaktionsdefizite nicht als persönliche Erschwernis und damit haftungsmildernd zugutegehalten werden.

Fahrlässigkeitsstufen im Zivilrecht

Das Zivilrecht unterscheidet grundsätzlich zwei Arten der Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit liegt im oben beschriebenen Sinne des § 276 Abs. 2 BGB vor, wenn die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen wird“. Grobe Fahrlässigkeit (culpa lata) ist gesetzlich nicht definiert. Darunter wird aber allgemein verstanden, „ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in einem ungewöhnlich hohen Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen“. Zudem wird vom Bundesgerichtshof gefordert, dass eine „subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung“ vorliegen müsse, die das Maß normaler Fahrlässigkeit erheblich überschreite.

Sonderfälle kennt zudem das Arbeitsrecht: Die Rechtsprechung unterscheidet dort im Rahmen der einfachen Fahrlässigkeit noch zwischen mittlerer, leichter Fahrlässigkeit (culpa levis) und leichtester Fahrlässigkeit (culpa levissima).

Strafrecht

Der moderne Fahrlässigkeitsbegriff entwickelte sich rechtshistorisch aus dem Ungefährwerk.

Das Strafgesetzbuch sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird.

Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich aus dem Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 Abs. 2 BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht bei objektiver Voraussehbarkeit des Erfolges (Erkennbarkeit). Der Sorgfaltspflichtsmaßstab entspricht den Anforderungen an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und der sozialen Rolle. Sofern der Täter über Sonderwissen verfügt, wird dieses in das Anforderungsprofil einbezogen. Abgegrenzt wird über einen Vertrauensgrundsatz. Wer sich selbst sorgfaltspflichtsgerecht verhält, soll auch darauf vertrauen dürfen, dass seine Mitmenschen dies ebenso tun, solange nicht deutlich anderslautende Anhaltspunkte erkennbar sind. Eingebettet ist dieser rechtliche Gedankengang in die Abstimmungsmodi im Verkehr im Allgemeinen: Ein fahrlässig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen. Bei Anspannung aller seiner seelischen Kräfte hätte er aber erkennen können, dass sein Handeln für ein geschütztes Rechtsgut hätte gefährlich werden können. Das Tat- und damit das Unrechtsbewusstsein hätten in der konkreten Tatsituation somit für den Täter erlangbar sein müssen.

Fahrlässigkeitsstufen im Strafrecht

Die Abweichung des tatsächlichen vom sorgfaltsgerechten Verhalten kennt unterschiedliche Formen, weshalb im Strafrecht zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit unterschieden wird. Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) kennt der Täter „die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar, rechnet aber pflichtwidrig und vorwerfbar damit, dass ein Erfolg nicht eintreten wird“. Rechnet der Täter allerdings mit einem Erfolgseintritt, so liegt in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit vielmehr Eventualvorsatz vor. Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) hingegen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt, ohne dies zu erkennen. Bei gehöriger Anstrengung hätte er mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt den Erfolgseintritt voraussehen und verhindern können. Als Steigerung zur bewussten oder unbewussten Fahrlässigkeit steht die Leichtfertigkeit (lat. culpa lata). Diese ist enger als normale Fahrlässigkeit und eine vorsatznahe Schuldform, die eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt.

Objektive Zurechnung und Schuld

Objektiv zugerechnet wird dem Täter die Fahrlässigkeitstat, wenn die Pflichtverletzung für den Erfolgseintritt relevant war und damit kein rechtmäßiges Alternativverhalten erkennbar ist. Für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang wird damit eine Kausalitätsprüfung vorgenommen.

Im Rahmen der Schuld stellt sich die Frage der persönlichen Vorwerfbarkeit der Tat. Die Schuldform liegt im Vorwurf einer Fahrlässigkeitsschuld. Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung richtet sich nach den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen des Täters. Es muss neben der objektiven Vermeidbarkeit und Voraussehbarkeit eine subjektive Vermeidbarkeit und Voraussehbarkeit attestiert werden können. Daneben wird ein potentielles Unrechtsbewusstsein verlangt. Häufig entlasten den Täter Entschuldigungsgründe, insbesondere die Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens in besonderen Konfliktlagen. Diese führen dazu, dass dem Täter kein Schuldvorwurf gemacht wird.

Täterschaft und Fahrlässigkeit

Umstritten ist, ob es bei den Fahrlässigkeitstaten eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme gibt. Die herrschende Meinung vertrat bisher das Einheitstäterprinzip, das eine solche Differenzierung verneint. Nach dem Einheitsprinzip haftet jeder aus einem etwaigen fahrlässigen Erfolgsdelikt, der den Erfolg fahrlässig verursacht hat. Allerdings wurde dies nicht gänzlich durchgehalten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Lehre vom Regressverbot. In jüngerer Zeit wird eine fahrlässige Mittäterschaft zunehmend akzeptiert. Diese Konstruktion beruht auf dem Bedürfnis, in den Fällen, in denen Kausalität nicht nachweisbar ist, durch mittäterschaftliche Zurechnung von Tatbeiträgen zu einer einfachen und sicheren Begründung der Strafbarkeit zu kommen. Dabei ist zweifelhaft, inwiefern eine fahrlässige Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraussetzt. Die herrschende Meinung verlangt eine solche gegenseitige Zusage von wechselseitigen Beiträgen. Nach anderer Auffassung ist es bereits ausreichend, wenn mehrere Personen zu einem unerlaubten Werk beitragen.

Sonderprobleme und -fälle

  • Die Leichtfertigkeit (Merkmal mehrerer erfolgsqualifizierter Delikte) entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit des BGB, es wird dabei jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt. Die Leichtfertigkeit stellt somit eine Steigerung der Fahrlässigkeit dar.
  • Unterdurchschnittliches Wissen oder Fähigkeiten führen nach h. M. nicht zu einem herabgesetzten Maßstab der Sorgfaltspflichten auf der Tatbestandsebene. Diese führen allenfalls zu einem Schuldausschluss, wobei dann aber an ein zu denken ist.
  • Überdurchschnittliches Wissen ist nach h. M. beachtlich. Beispiel: Ein als Aushilfskellner angestellter Biologiestudent erkennt beim Servieren die Möglichkeit, dass eine Frucht im Essen für den Gast giftig ist, und ist daher verpflichtet, dieses Spezialwissen zu nutzen und auf die Gefahr hinzuweisen.
  • Die Berücksichtigung überdurchschnittlicher Fähigkeiten bei der Beurteilung des Vorliegens einer Fahrlässigkeit bzw. der Sorgfaltspflichten ist sehr umstritten. Einerseits wird argumentiert, dass der „tüchtigere Täter“ (z. B. ein Facharzt soll sich der fahrlässigen Körperverletzung durch einen Behandlungsfehler schuldig gemacht haben) nicht mehr bestraft werden soll als ein „einfacher“ Nicht-Facharzt. Anderseits wird angeführt, dass für einen optimalen Rechtsschutz eine optimale Anstrengung erwartet werden soll; dies soll insbesondere dann gelten, wenn die Fähigkeiten des Täters bekannt sind und gerade deshalb z. B. dieser als Arzt beauftragt wurde.

Entkriminalisierung

Die Entkriminalisierung von Fahrlässigkeitsdelikten ist immer wieder in der Diskussion. Gegen die Entkriminalisierung von fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung spricht allerdings die Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. Jedoch ist auch unter der Beachtung der Grundrechte eine Begrenzung der Strafe nötig, weil das Strafrecht erst das letzte Mittel (lat.: ultima ratio) der staatlichen Sanktion sein soll. Angesichts der sich immer weiter entwickelnden Risiken in einer Technologiegesellschaft dürfe es daher nicht ein immer ausufernderes Strafrecht geben, da ansonsten die Begehung von Straftaten zum Normalfall werde und nicht eine Ausnahme bleibe.

Beispiele für fahrlässig verursachte Straftaten

  • Preisgabe von Staatsgeheimnissen (§ 97 StGB)
  • Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln (§ 109e Abs. 5 StGB)
  • Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt (§ 161, § 163 StGB)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
  • Bankrott (§ 283 Abs. 4, 5 StGB)
  • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 2 StGB)
  • Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)
  • Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB)
  • Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 2, 3, 4 StGB)
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 5, 6 StGB)
  • Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 311 Abs. 3 StGB)
  • Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (§ 312 Abs. 6 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 Abs. 5, 6 StGB)
  • Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (§ 315a Abs. 3 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 4, 5 StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 3 StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB)
  • Störung von Telekommunikationsanlagen (§ 317 Abs. 3 StGB)
  • Beschädigung wichtiger Anlagen (§ 318 Abs. 6 StGB)
  • Baugefährdung (§ 319 Abs. 3, 4 StGB)
  • Vollrausch (§ 323a StGB)
  • Gewässerverunreinigung (§ 324 Abs. 3 StGB)
  • Bodenverunreinigung (§ 324a Abs. 3 StGB)
  • Luftverunreinigung (§ 325 Abs. 4 StGB)
  • Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325a Abs. 3 StGB)
  • Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 5 StGB)
  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 Abs. 3 StGB)
  • Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328 Abs. 5 StGB)
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 Abs. 5 StGB)
  • Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a Abs. 4, 5 StGB)
  • Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Abs. 1 StGB)

Daneben werden noch Erfolgsqualifikationen i. S. d. § 18 StGB eines vorsätzlichen Grunddelikts bezüglich der strafschärfenden Folgen bereits bei Fahrlässigkeit bestraft, z. B.:

  • Aussetzung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 221 Abs. 2 Nr. 2 StGB)
  • Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB)
  • schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
  • Freiheitsberaubung, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB) (nach Mindermeinung keine Erfolgsqualifikation, sondern (vorsatzbedingende) selbständige Qualifikation)
  • Freiheitsberaubung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung oder Tod (§ 239 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 StGB)
  • Brandstiftung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 306b Abs. 1 StGB)
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 308 Abs. 2 StGB)
  • Missbrauch ionisierender Strahlen mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 309 Abs. 3 StGB)
  • Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 312 Abs. 3 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung (§ 315b Abs. 3 StGB)

Leichtfertige Delikte: (oft auch als Erfolgsqualifikation zu einem vorsätzlichen Grunddelikt)

  • Preisgabe von Staatsgeheimnissen (§ 97 Abs. 2 StGB)
  • Sicherheitsgefährdendes Abbilden (§ 109g Abs. 4 StGB)
  • Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 Abs. 3 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176d StGB)
  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
  • Schwangerschaftsabbruch mit leichtfertiger Verursachung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren (§ 218 Abs. 2 StGB)
  • Zwangsprostitution, wenn der Kunde leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um eine Zwangsprostituierte handelt (§ 232 a Abs. 6 S. 2 StGB)
  • Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB)
  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
  • Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 261 Abs. 6 StGB)
  • Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 4 StGB)
  • Bankrott (§ 283 Abs. 4, 5 StGB)
  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
  • Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge (§ 307 Abs. 3 StGB)
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 StGB)
  • Missbrauch ionisierender Strahlen mit Todesfolge (§ 309 Abs. 4 StGB)
  • Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage (§ 312 Abs. 6 StGB)
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 StGB)
  • Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 StGB)
  • Luftverunreinigung (§ 325 Abs. 5 StGB)
  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 Abs. 6 StGB)
  • Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a Abs. 5 StGB)
  • Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345 Abs. 2 StGB)

Literatur

  • Ellen Schlüchter: Grenzen strafbarer Fahrlässigkeit. Aspekte zu einem Strafrecht in Europa. EuWi-Verlag, Thüngersheim u. a 1996, ISBN 3-89633-002-0.
  • : Die Leichtfertigkeit – zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz (= Berliner Beiträge zur Rechtswissenschaft. Bd. 1). Weißensee-Verlag, Berlin 2000, ISBN 3-934479-19-7 (Zugleich: Dresden, Technische Universität, Dissertation, 2000).
  • Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. Band 1: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 3. Auflage. Beck, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 916–962.

Einzelnachweise

  1. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 1961 - VIII ZR 112/60.
  2. Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 1979 - VIII ZR 302/78, NJW 1980, 777, beck-online.
  3. Vgl. Klaus F. Röhl: Grobe und einfache Fahrlässigkeit. JZ 17, 1974, S. 521 ff. Weblink (PDF-Datei; 1,02 MB)
  4. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, Rn. 35 = NJW 2009, 681 mit weiteren Nachweisen.
  5. Ähnlich Stephan Lorenz in: BeckOK BGB, Wolfgang Hau/Roman Poseck (Hrsg.), 71. Edition, Stand: 1. August 2024, BGB § 276 Rn. 19: „Grobe Fahrlässigkeit liegt vor bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbarem Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“.
  6. Vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10 Rn. 10 = NJW-RR 2011, 1055.
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19 Rn. 15 = NJW 2022, 1443.
  8. Georg W. Osterdiekhoff: Traditionelles Denken und Modernisierung. Jean Piaget und die Theorie der sozialen Evolution. Westdeutscher Verlag 1992, S. 400. google.books.
  9. Peter Dyrchs: Die Schuldform des Vorsatzes 25. November 2019.
  10. Der Begriff der Luxuria stammt aus dem Lateinischen und bedeutet neben Prunksucht/Überfülle auch Zügellosigkeit/Übermut. Die letzte Bedeutung meinen Juristen, wenn sie von Luxuria sprechen.
  11. Culpa lata. In: Proverbia Iuris. Praetor Intermedia UG, abgerufen am 21. Juni 2019. 
  12. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 542/12 Rn. 6; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 5 StR 138/10, Rn. 7; Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 22:42

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Fahrlassigkeit findet im deutschen Recht vor allem im Straf und im Zivilrecht Verwendung Im Allgemeinen beschreibt die Fahrlassigkeit neben dem Vorsatz eine weitere Verschuldensform und die mit ihr verknupfte innere Einstellung des Taters gegenuber dem von ihm verwirklichten Tatbestand Sie bedeutet dass der Tater bei Eintritt und Verursachung des tatbestandlichen Erfolges die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht gelassen hat Die objektive Sorgfaltspflichtverletzung wird dabei im Lichte der objektiven Vorhersehbarkeit des Erfolges beurteilt 276 Abs 2 BGB definiert diesen Begriff fur die Zwecke des Zivilrechts als ein Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Das Strafrecht erwahnt den Begriff in 15 StGB ohne ihn zu definieren Die verwendeten Fahrlassigkeitsbegriffe mussen in ihrer Bedeutung nicht deckungsgleich sein Umgangssprachlich bedeutet Fahrlassigkeit dass eine Handlung unvorsichtig beziehungsweise verantwortungslos vorgenommen wird Fahrlassig handelt dabei jemand der ohne die in seinem Fall gebotene Vorsicht vorgeht Die Frage ob einer Person Fahrlassigkeit zur Last fallt stellt sich regelmassig im Zusammenhang mit einer zivil oder strafrechtlichen Haftung fur die Herbeifuhrung eines rechtlich missbilligten Erfolgs So kann Fahrlassigkeit regelmassig zu einer Haftung auf Schadensersatz fuhren In strafrechtlicher Hinsicht finden sich in zahlreichen Rechtsordnungen Tatbestande welche Fahrlassigkeit mit Strafe bedrohen Fahrlassigkeit gefahrdet Menschenleben Rettungsschwimmer abgelenkt am HandyDeutschlandZivilrecht Anspruche aus vertraglichen Leistungsstorungen und Pflichtverletzungen sowie Anspruche aus unerlaubten Handlungen werden zur Feststellung des Verschuldens des Schuldners auf Rechtswidrigkeit und Vertretenmussen gepruft Der Haftungsmassstab richtet sich darauf inwieweit jemand fur eigenes oder fremdes Verhalten einzustehen hat Im deutschen Zivilrecht richtet sich das Vertretenmussen nach den Grundsatzen des 276 BGB Gemass 276 Abs 1 827 und 828 BGB ist Voraussetzung dafur die Verschuldensfahigkeit des Schuldners Soweit der Vorsatz vom Wissen und Wollen haftungsbegrundender Umstande gepragt ist bedeutet Fahrlassigkeit gemass 276 Abs 1 Satz 2 BGB Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bedeutet dass ein gewissenhafter Angehoriger der jeweiligen Gruppe situativ zu konkretisieren als Berufsgruppe oder als Kreis von Verkehrsteilnehmern und dergleichen in der konkreten Situation ein bestimmtes Handlungsmuster erwarten lasst Der Fahrlassigkeitsmassstab ist die objektiv erforderliche Sorgfalt nicht die ubliche Sorgfalt Er lasst die Sorgfalt dann ausser Acht wenn er diese nicht beachtet obgleich die Vermeidbarkeit des rechtswidrigen Erfolges fur ihn voraussehbar ist Ein alternatives Verhalten in der jeweiligen Situation muss dem Schuldner uberdies zumutbar sein Eine besondere Form ist das Kennenmussen nach 122 Abs 2 BGB Kennenmussen ist die durch Fahrlassigkeit bedingte Unkenntnis Wer am Rechtsverkehr teilnimmt muss sich darauf verlassen konnen dass der andere Teilnehmer mit der fur seine Tatigkeit erforderlichen Sorgfalt agiert Kann der andere Rechtsverkehrsteilnehmer dies aus Alters Krankheits oder Wissensdefizitgrunden nicht verletzt er die erforderliche Sorgfalt Jeder muss sich darauf verlassen konnen dass ein Berufsfahrer sein Fahrzeug beispielsweise sicher beherrscht In Bezug auf das Verschulden konnen Reaktionsdefizite nicht als personliche Erschwernis und damit haftungsmildernd zugutegehalten werden Fahrlassigkeitsstufen im Zivilrecht Das Zivilrecht unterscheidet grundsatzlich zwei Arten der Fahrlassigkeit Einfache Fahrlassigkeit liegt im oben beschriebenen Sinne des 276 Abs 2 BGB vor wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen wird Grobe Fahrlassigkeit culpa lata ist gesetzlich nicht definiert Darunter wird aber allgemein verstanden ein Handeln bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umstanden in einem ungewohnlich hohen Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist was im gegebenen Falle jedem hatte einleuchten mussen Zudem wird vom Bundesgerichtshof gefordert dass eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen musse die das Mass normaler Fahrlassigkeit erheblich uberschreite Sonderfalle kennt zudem das Arbeitsrecht Die Rechtsprechung unterscheidet dort im Rahmen der einfachen Fahrlassigkeit noch zwischen mittlerer leichter Fahrlassigkeit culpa levis und leichtester Fahrlassigkeit culpa levissima Strafrecht Der moderne Fahrlassigkeitsbegriff entwickelte sich rechtshistorisch aus dem Ungefahrwerk Das Strafgesetzbuch sieht eine Strafbarkeit fur fahrlassiges Handeln nach 15 StGB nur vor wenn dies ausdrucklich mit Strafe bedroht wird Das deutsche Strafrecht ubernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlassigkeit nicht ausdrucklich aus dem Zivilrecht die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den 276 Abs 2 BGB an der die Fahrlassigkeit als Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert essentielle Bestandteile der Fahrlassigkeitsprufung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht bei objektiver Voraussehbarkeit des Erfolges Erkennbarkeit Der Sorgfaltspflichtsmassstab entspricht den Anforderungen an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Situation und der sozialen Rolle Sofern der Tater uber Sonderwissen verfugt wird dieses in das Anforderungsprofil einbezogen Abgegrenzt wird uber einen Vertrauensgrundsatz Wer sich selbst sorgfaltspflichtsgerecht verhalt soll auch darauf vertrauen durfen dass seine Mitmenschen dies ebenso tun solange nicht deutlich anderslautende Anhaltspunkte erkennbar sind Eingebettet ist dieser rechtliche Gedankengang in die Abstimmungsmodi im Verkehr im Allgemeinen Ein fahrlassig Handelnder will nicht bewusst gegen die Rechtsordnung verstossen Bei Anspannung aller seiner seelischen Krafte hatte er aber erkennen konnen dass sein Handeln fur ein geschutztes Rechtsgut hatte gefahrlich werden konnen Das Tat und damit das Unrechtsbewusstsein hatten in der konkreten Tatsituation somit fur den Tater erlangbar sein mussen Fahrlassigkeitsstufen im Strafrecht Die Abweichung des tatsachlichen vom sorgfaltsgerechten Verhalten kennt unterschiedliche Formen weshalb im Strafrecht zwischen bewusster und unbewusster Fahrlassigkeit unterschieden wird Bei der bewussten Fahrlassigkeit lat luxuria kennt der Tater die Moglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar rechnet aber pflichtwidrig und vorwerfbar damit dass ein Erfolg nicht eintreten wird Rechnet der Tater allerdings mit einem Erfolgseintritt so liegt in Abgrenzung zur bewussten Fahrlassigkeit vielmehr Eventualvorsatz vor Die unbewusste Fahrlassigkeit lat negligentia hingegen ist dadurch gekennzeichnet dass der Tater die gebotene Sorgfalt ausser Acht lasst ohne dies zu erkennen Bei gehoriger Anstrengung hatte er mit der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt den Erfolgseintritt voraussehen und verhindern konnen Als Steigerung zur bewussten oder unbewussten Fahrlassigkeit steht die Leichtfertigkeit lat culpa lata Diese ist enger als normale Fahrlassigkeit und eine vorsatznahe Schuldform die eine besondere Gleichgultigkeit oder grobe Unachtsamkeit voraussetzt Objektive Zurechnung und Schuld Objektiv zugerechnet wird dem Tater die Fahrlassigkeitstat wenn die Pflichtverletzung fur den Erfolgseintritt relevant war und damit kein rechtmassiges Alternativverhalten erkennbar ist Fur den Pflichtwidrigkeitszusammenhang wird damit eine Kausalitatsprufung vorgenommen Im Rahmen der Schuld stellt sich die Frage der personlichen Vorwerfbarkeit der Tat Die Schuldform liegt im Vorwurf einer Fahrlassigkeitsschuld Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung richtet sich nach den individuellen Fahigkeiten und Kenntnissen des Taters Es muss neben der objektiven Vermeidbarkeit und Voraussehbarkeit eine subjektive Vermeidbarkeit und Voraussehbarkeit attestiert werden konnen Daneben wird ein potentielles Unrechtsbewusstsein verlangt Haufig entlasten den Tater Entschuldigungsgrunde insbesondere die Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens in besonderen Konfliktlagen Diese fuhren dazu dass dem Tater kein Schuldvorwurf gemacht wird Taterschaft und Fahrlassigkeit Umstritten ist ob es bei den Fahrlassigkeitstaten eine Differenzierung zwischen Taterschaft und Teilnahme gibt Die herrschende Meinung vertrat bisher das Einheitstaterprinzip das eine solche Differenzierung verneint Nach dem Einheitsprinzip haftet jeder aus einem etwaigen fahrlassigen Erfolgsdelikt der den Erfolg fahrlassig verursacht hat Allerdings wurde dies nicht ganzlich durchgehalten Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Lehre vom Regressverbot In jungerer Zeit wird eine fahrlassige Mittaterschaft zunehmend akzeptiert Diese Konstruktion beruht auf dem Bedurfnis in den Fallen in denen Kausalitat nicht nachweisbar ist durch mittaterschaftliche Zurechnung von Tatbeitragen zu einer einfachen und sicheren Begrundung der Strafbarkeit zu kommen Dabei ist zweifelhaft inwiefern eine fahrlassige Mittaterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraussetzt Die herrschende Meinung verlangt eine solche gegenseitige Zusage von wechselseitigen Beitragen Nach anderer Auffassung ist es bereits ausreichend wenn mehrere Personen zu einem unerlaubten Werk beitragen Sonderprobleme und falle Die Leichtfertigkeit Merkmal mehrerer erfolgsqualifizierter Delikte entspricht dem Begriff der groben Fahrlassigkeit des BGB es wird dabei jedoch auf die personlichen Fahigkeiten des Taters abgestellt Die Leichtfertigkeit stellt somit eine Steigerung der Fahrlassigkeit dar Unterdurchschnittliches Wissen oder Fahigkeiten fuhren nach h M nicht zu einem herabgesetzten Massstab der Sorgfaltspflichten auf der Tatbestandsebene Diese fuhren allenfalls zu einem Schuldausschluss wobei dann aber an ein zu denken ist Uberdurchschnittliches Wissen ist nach h M beachtlich Beispiel Ein als Aushilfskellner angestellter Biologiestudent erkennt beim Servieren die Moglichkeit dass eine Frucht im Essen fur den Gast giftig ist und ist daher verpflichtet dieses Spezialwissen zu nutzen und auf die Gefahr hinzuweisen Die Berucksichtigung uberdurchschnittlicher Fahigkeiten bei der Beurteilung des Vorliegens einer Fahrlassigkeit bzw der Sorgfaltspflichten ist sehr umstritten Einerseits wird argumentiert dass der tuchtigere Tater z B ein Facharzt soll sich der fahrlassigen Korperverletzung durch einen Behandlungsfehler schuldig gemacht haben nicht mehr bestraft werden soll als ein einfacher Nicht Facharzt Anderseits wird angefuhrt dass fur einen optimalen Rechtsschutz eine optimale Anstrengung erwartet werden soll dies soll insbesondere dann gelten wenn die Fahigkeiten des Taters bekannt sind und gerade deshalb z B dieser als Arzt beauftragt wurde Entkriminalisierung Die Entkriminalisierung von Fahrlassigkeitsdelikten ist immer wieder in der Diskussion Gegen die Entkriminalisierung von fahrlassiger Korperverletzung und fahrlassiger Totung spricht allerdings die Schutzwirkung der Grundrechte aus Art 2 Abs 2 S 1 i V m Art 1 Abs 1 GG Jedoch ist auch unter der Beachtung der Grundrechte eine Begrenzung der Strafe notig weil das Strafrecht erst das letzte Mittel lat ultima ratio der staatlichen Sanktion sein soll Angesichts der sich immer weiter entwickelnden Risiken in einer Technologiegesellschaft durfe es daher nicht ein immer ausufernderes Strafrecht geben da ansonsten die Begehung von Straftaten zum Normalfall werde und nicht eine Ausnahme bleibe Beispiele fur fahrlassig verursachte Straftaten Preisgabe von Staatsgeheimnissen 97 StGB Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln 109e Abs 5 StGB Fahrlassiger Falscheid fahrlassige falsche Versicherung an Eides statt 161 163 StGB Fahrlassige Totung 222 StGB Fahrlassige Korperverletzung 229 StGB Bankrott 283 Abs 4 5 StGB Verletzung der Buchfuhrungspflicht 283b Abs 2 StGB Fahrlassige Brandstiftung 306d StGB Herbeifuhren einer Brandgefahr 306f StGB Herbeifuhren einer Explosion durch Kernenergie 307 Abs 2 3 4 StGB Herbeifuhren einer Sprengstoffexplosion 308 Abs 5 6 StGB Freisetzen ionisierender Strahlen 311 Abs 3 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage 312 Abs 6 StGB Gefahrliche Eingriffe in den Bahn Schiffs und Luftverkehr 315 Abs 5 6 StGB Gefahrdung des Bahn Schiffs und Luftverkehrs 315a Abs 3 StGB Gefahrliche Eingriffe in den Strassenverkehr 315b Abs 4 5 StGB Gefahrdung des Strassenverkehrs 315c Abs 3 StGB Trunkenheit im Verkehr 316 Abs 2 StGB Storung von Telekommunikationsanlagen 317 Abs 3 StGB Beschadigung wichtiger Anlagen 318 Abs 6 StGB Baugefahrdung 319 Abs 3 4 StGB Vollrausch 323a StGB Gewasserverunreinigung 324 Abs 3 StGB Bodenverunreinigung 324a Abs 3 StGB Luftverunreinigung 325 Abs 4 StGB Verursachen von Larm Erschutterungen und nichtionisierenden Strahlen 325a Abs 3 StGB Unerlaubter Umgang mit gefahrlichen Abfallen 326 Abs 5 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen 327 Abs 3 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefahrlichen Stoffen und Gutern 328 Abs 5 StGB Gefahrdung schutzbedurftiger Gebiete 329 Abs 5 StGB Schwere Gefahrdung durch Freisetzen von Giften 330a Abs 4 5 StGB Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht 353b Abs 1 StGB Daneben werden noch Erfolgsqualifikationen i S d 18 StGB eines vorsatzlichen Grunddelikts bezuglich der strafscharfenden Folgen bereits bei Fahrlassigkeit bestraft z B Aussetzung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschadigung 221 Abs 2 Nr 2 StGB Aussetzung mit Todesfolge 221 Abs 3 StGB schwere Korperverletzung 226 StGB Korperverletzung mit Todesfolge 227 StGB Freiheitsberaubung wenn der Tater das Opfer langer als eine Woche der Freiheit beraubt 239 Abs 3 Nr 1 StGB nach Mindermeinung keine Erfolgsqualifikation sondern vorsatzbedingende selbstandige Qualifikation Freiheitsberaubung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschadigung oder Tod 239 Abs 3 Nr 2 Abs 4 StGB Brandstiftung mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschadigung 306b Abs 1 StGB Herbeifuhren einer Sprengstoffexplosion mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschadigung 308 Abs 2 StGB Missbrauch ionisierender Strahlen mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschadigung 309 Abs 3 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschadigung 312 Abs 3 StGB Gefahrliche Eingriffe in den Bahn Schiffs und Luftverkehr mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschadigung 315 Abs 3 Nr 2 StGB Gefahrliche Eingriffe in den Strassenverkehr mit der Folge einer schweren Gesundheitsbeschadigung 315b Abs 3 StGB Leichtfertige Delikte oft auch als Erfolgsqualifikation zu einem vorsatzlichen Grunddelikt Preisgabe von Staatsgeheimnissen 97 Abs 2 StGB Sicherheitsgefahrdendes Abbilden 109g Abs 4 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten 138 Abs 3 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 176d StGB Sexuelle Notigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 178 StGB Schwangerschaftsabbruch mit leichtfertiger Verursachung der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschadigung der Schwangeren 218 Abs 2 StGB Zwangsprostitution wenn der Kunde leichtfertig nicht erkennt dass es sich um eine Zwangsprostituierte handelt 232 a Abs 6 S 2 StGB Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge 239a Abs 3 StGB Raub mit Todesfolge 251 StGB Geldwasche Verschleierung unrechtmassig erlangter Vermogenswerte 261 Abs 6 StGB Subventionsbetrug 264 Abs 4 StGB Bankrott 283 Abs 4 5 StGB Brandstiftung mit Todesfolge 306c StGB Herbeifuhren einer Explosion durch Kernenergie mit Todesfolge 307 Abs 3 StGB Herbeifuhren einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge 308 Abs 3 StGB Missbrauch ionisierender Strahlen mit Todesfolge 309 Abs 4 StGB Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage 312 Abs 6 StGB Rauberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge 316a Abs 3 StGB Angriffe auf den Luft und Seeverkehr mit Todesfolge 316c Abs 3 StGB Luftverunreinigung 325 Abs 5 StGB Gefahrdung schutzbedurftiger Gebiete 329 Abs 6 StGB Schwere Gefahrdung durch Freisetzen von Giften 330a Abs 5 StGB Vollstreckung gegen Unschuldige 345 Abs 2 StGB LiteraturEllen Schluchter Grenzen strafbarer Fahrlassigkeit Aspekte zu einem Strafrecht in Europa EuWi Verlag Thungersheim u a 1996 ISBN 3 89633 002 0 Die Leichtfertigkeit zwischen Fahrlassigkeit und Vorsatz Berliner Beitrage zur Rechtswissenschaft Bd 1 Weissensee Verlag Berlin 2000 ISBN 3 934479 19 7 Zugleich Dresden Technische Universitat Dissertation 2000 Claus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1 Grundlagen Der Aufbau der Verbrechenslehre 3 Auflage Beck Munchen 1997 ISBN 3 406 42507 0 S 916 962 EinzelnachweiseBundesgerichtshof Urteil vom 29 November 1961 VIII ZR 112 60 Vgl Bundesgerichtshof Urteil vom 28 November 1979 VIII ZR 302 78 NJW 1980 777 beck online Vgl Klaus F Rohl Grobe und einfache Fahrlassigkeit JZ 17 1974 S 521 ff Weblink PDF Datei 1 02 MB Bundesgerichtshof Urteil vom 15 Juli 2008 VI ZR 212 07 Rn 35 NJW 2009 681 mit weiteren Nachweisen Ahnlich Stephan Lorenz in BeckOK BGB Wolfgang Hau Roman Poseck Hrsg 71 Edition Stand 1 August 2024 BGB 276 Rn 19 Grobe Fahrlassigkeit liegt vor bei einem objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbarem Verstoss gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt Vgl auch Bundesgerichtshof Urteil vom 10 Mai 2011 VI ZR 196 10 Rn 10 NJW RR 2011 1055 Bundesgerichtshof Urteil vom 8 Februar 2022 VI ZR 409 19 Rn 15 NJW 2022 1443 Georg W Osterdiekhoff Traditionelles Denken und Modernisierung Jean Piaget und die Theorie der sozialen Evolution Westdeutscher Verlag 1992 S 400 google books Peter Dyrchs Die Schuldform des Vorsatzes 25 November 2019 Der Begriff der Luxuria stammt aus dem Lateinischen und bedeutet neben Prunksucht Uberfulle auch Zugellosigkeit Ubermut Die letzte Bedeutung meinen Juristen wenn sie von Luxuria sprechen Culpa lata In Proverbia Iuris Praetor Intermedia UG abgerufen am 21 Juni 2019 Bundesgerichtshof Beschluss vom 13 Dezember 2012 5 StR 542 12 Rn 6 Bundesgerichtshof Beschluss vom 20 Mai 2010 5 StR 138 10 Rn 7 Bundesgerichtshof Urteil vom 17 Juli 1997 1 StR 791 96 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4140296 0 GND Explorer lobid OGND AKS

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