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Abwägung

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Eine Abwägung stellt in der Rechtswissenschaft die Ergebnisse von zwei oder mehreren zu entscheidenden Fragestellungen in ein Verhältnis, das die sich aus den Fragestellungen ergebende Entscheidung als möglichst gerecht darstellt. Auch außerhalb der Rechtswissenschaft stellt eine Abwägung die Vorbereitung einer Entscheidung dar, bei der die absehbaren Folgen einer Entscheidung ermittelt und zu den Zielen, zu denen die Entscheidung führen soll, ins Verhältnis gesetzt werden. Zwischen vielen Faktoren gibt es Trade-offs; siehe auch Kosten-Nutzen-Abwägung, Kompromiss und Zielkonflikt.

Phasen

Die Abwägung durchläuft drei Phasen:

  1. Zusammenstellung des Abwägungsmaterials
  2. Bewertung der Einzelbelange
  3. Vorgang des untereinander und gegeneinander Abwägens der Belange

Eine gerechte Abwägung ist nur dann möglich, wenn alle nach Lage der Dinge für die Abwägungsentscheidung wesentlichen Aspekte in die Abwägung einbezogen worden sind. Hierbei sind die zugrunde gelegten Ziele und die daraus resultierenden Entscheidungsgründe nachvollziehbar darzulegen.

Eine Entscheidung gilt dann als sachgerecht, wenn sie erkennbar an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Gründe das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen lassen. Öffentlichen Belangen kommt dabei nicht automatisch ein Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Belangen zu.

Die Abwägung muss unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichberechtigung auf einen Interessenausgleich zielen. Hauptproblem ist dabei, dass eine solche Abwägung mangels gleicher Maßstäbe nicht umhinkommt, „Äpfel mit Birnen“ zu vergleichen.

Auch kann nur schwer ein Zustand der absoluten Objektivität über den Abwägungsgegenstand herbeigeführt werden.

Ein bedeutender Anwendungsbereich der Abwägung ist die Bauleitplanung. Hier sind z. B. städtebauliche Aspekte gegen solche des Naturschutzes abzuwägen.

Siehe auch

  • Abwägungsfehler

Literatur

  • Karl-Heinz Ladeur: Kritik der Abwägung in der Grundrechtsdogmatik: Plädoyer für eine Erneuerung der liberalen Grundrechtstheorie. Mohr Siebeck 2004, ISBN 3-161-48442-8.
  • Joachim Rückert: Abwägung – die juristische Karriere eines unjuristischen Begriffs. Juristenzeitung 2011, 913–923, 915.
  • Bernhard Schlink: Abwägung im Verfassungsrecht. Duncker und Humblot 1976, ISBN 3-428-03684-0.

Weblinks

  • Klaus F. Röhl: Grundlagen der Methodenlehre II. In: Enzyklopädie zur Rechtsphilosophie
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4141183-3 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 07:48

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Eine Abwagung stellt in der Rechtswissenschaft die Ergebnisse von zwei oder mehreren zu entscheidenden Fragestellungen in ein Verhaltnis das die sich aus den Fragestellungen ergebende Entscheidung als moglichst gerecht darstellt Auch ausserhalb der Rechtswissenschaft stellt eine Abwagung die Vorbereitung einer Entscheidung dar bei der die absehbaren Folgen einer Entscheidung ermittelt und zu den Zielen zu denen die Entscheidung fuhren soll ins Verhaltnis gesetzt werden Zwischen vielen Faktoren gibt es Trade offs siehe auch Kosten Nutzen Abwagung Kompromiss und Zielkonflikt PhasenDie Abwagung durchlauft drei Phasen Zusammenstellung des Abwagungsmaterials Bewertung der Einzelbelange Vorgang des untereinander und gegeneinander Abwagens der Belange Eine gerechte Abwagung ist nur dann moglich wenn alle nach Lage der Dinge fur die Abwagungsentscheidung wesentlichen Aspekte in die Abwagung einbezogen worden sind Hierbei sind die zugrunde gelegten Ziele und die daraus resultierenden Entscheidungsgrunde nachvollziehbar darzulegen Eine Entscheidung gilt dann als sachgerecht wenn sie erkennbar an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Grunde das Zurucktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen lassen Offentlichen Belangen kommt dabei nicht automatisch ein Vorrang gegenuber entgegenstehenden privaten Belangen zu Die Abwagung muss unter Berucksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichberechtigung auf einen Interessenausgleich zielen Hauptproblem ist dabei dass eine solche Abwagung mangels gleicher Massstabe nicht umhinkommt Apfel mit Birnen zu vergleichen Auch kann nur schwer ein Zustand der absoluten Objektivitat uber den Abwagungsgegenstand herbeigefuhrt werden Ein bedeutender Anwendungsbereich der Abwagung ist die Bauleitplanung Hier sind z B stadtebauliche Aspekte gegen solche des Naturschutzes abzuwagen Siehe auchAbwagungsfehlerLiteraturKarl Heinz Ladeur Kritik der Abwagung in der Grundrechtsdogmatik Pladoyer fur eine Erneuerung der liberalen Grundrechtstheorie Mohr Siebeck 2004 ISBN 3 161 48442 8 Joachim Ruckert Abwagung die juristische Karriere eines unjuristischen Begriffs Juristenzeitung 2011 913 923 915 Bernhard Schlink Abwagung im Verfassungsrecht Duncker und Humblot 1976 ISBN 3 428 03684 0 WeblinksKlaus F Rohl Grundlagen der Methodenlehre II In Enzyklopadie zur RechtsphilosophieBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4141183 3 GND Explorer lobid OGND AKS

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