Der Verwaltungsakt abgekürzt VA stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar
Allgemeinverfügung

Der Verwaltungsakt, abgekürzt VA, stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar. Ein Verwaltungsakt wird oft gleichbedeutend mit Bescheid bezeichnet, was jedoch unpräzise ist. Bescheide enthalten immer einen Verwaltungsakt, sind aber nicht deckungsgleich.
Bei einem Verwaltungsakt handelt es sich nach der Legaldefinition um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. Durch ihn werden abstrakt-generelle Gesetze im Einzelfall vollzogen. Der Verwaltungsakt findet in zahlreichen Rechtsmaterien Anwendung. Um Verwaltungsakte handelt es sich beispielsweise bei einer Baugenehmigung, einem polizeilichen Platzverweis oder einem Steuerbescheid.
Gesetzlich geregelt ist der Verwaltungsakt in § 35–§ 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sowie in den weitgehend wortgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer. Für Angelegenheiten der Finanzbehörden ist er in § 118–§ 133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich des Sozialrechts in § 31–§ 51 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) speziell geregelt.
Der Verwaltungsakt ist auch in anderen Rechtsordnungen bekannt, so etwa in Frankreich, und in der Schweiz, wo nur der Begriff „Verfügung“ verwendet wird.
Entstehungsgeschichte
Die Entwicklung des Verwaltungsakts begann im deutschen Recht im 19. Jahrhundert. Damals bestanden dogmatische Grundstrukturen des allgemeinen Verwaltungsrechts lediglich in Teilbereichen. Struktur und Prozedere des Verwaltungsakts wurde erstmals in verwaltungsrechtlichen Lehrbüchern konzipiert. Deren Autoren orientierten sich am französischen Acte administratif unilatéral. Zu den geschichtlichen Vorläufern des Verwaltungsakts zählen ferner das Reskript und das Privileg aus dem römischen Recht.
Maßgeblich vorangetrieben wurde die dogmatische Entwicklung des Verwaltungsakts durch den Hochschullehrer Otto Mayer. Dieser definierte in seinem Lehrbuch von 1895 die grundlegenden Merkmale des Verwaltungsakts, die dessen Begriff noch heute prägen: Hiernach handelte es sich um eine hoheitliche Maßnahme zur verbindlichen Regelung eines Einzelfalls. Nach Max Weber ist der Verwaltungsakt ein Instrument bürokratisch-monokratischer Herrschaft.
Mit der Konstruktion des Verwaltungsakts sollte insbesondere die Rechtssicherheit im Verwaltungsrecht gestärkt werden. Die Einführung dieses vielseitigen Handlungsinstrumentariums bezweckte, das vielförmige Behördenhandeln systematisch zu erfassen und ihm einen einheitlichen, bindenden Rechtsrahmen zu geben. Auch sollte den Behörden die Möglichkeit eingeräumt werden, verbindliche Entscheidungen zu treffen, auf deren Bestand der Rechtsverkehr vertrauen konnte.
Gesetzlich definiert wurde der Verwaltungsakt im deutschen Recht erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg in der britischen Besatzungszone durch § 25 Abs. 1 der Verordnung Nummer 165. An dieser Formulierung orientierten sich spätere deutsche Bundes- und Landesgesetze.
Wesen und Funktionen des Verwaltungsakts
Dem Verwaltungsakt misst die Rechtswissenschaft drei wesentliche Funktionen bei: Die verbindliche Regelung eines Sachverhalts, das Bereitstellen eines vollstreckbaren Titels und die Eröffnung bestimmter Rechtsschutzformen.
Regelungsfunktion
Durch Verwaltungsakt werden Gesetze auf Einzelfälle angewandt und Rechtsfolgen begründet. Der Erlass des Verwaltungsakts schließt das Verwaltungsverfahren gemäß § 9 VwVfG formell ab. Der Regelungsinhalt eines wirksamen Verwaltungsakts bindet seinen Adressaten, sogenannte Bindungswirkung. Andere Hoheitsträger müssen einen Verwaltungsakt anerkennen und seinen Regelungsinhalt bei ihrer Entscheidungsfindung ohne Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit beachten, sogenannte Tatbestandswirkung. Hierdurch wirkt der Verwaltungsakt stabilisierend und erzeugt Rechtssicherheit. Bestimmte Verwaltungsakte besitzen zudem Feststellungswirkung. Hierdurch werden neben ihrem Regelungsinhalt auch ihre Entscheidungsgründe und Feststellungen bindend. Diese Wirkung besteht lediglich in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, etwa im Asylrecht in Bezug auf Abschiebungsverbote und -hindernisse.
Ein Verwaltungsakt kann innerhalb bestimmter Fristen mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Verstreichen diese Fristen, sind Rechtsbehelfe erfolglos oder wird auf sie verzichtet, erwächst ein Verwaltungsakt in formelle Bestandskraft. Dies hat zur Folge, dass er von der Behörde lediglich unter den besonderen Voraussetzungen der § 48, § 49 und § 51 VwVfG wieder zurückgenommen werden kann. Dies gilt auch für einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Hierdurch unterscheidet sich der Verwaltungsakt maßgeblich von der Rechtsnorm: Verstößt eine Rechtsnorm gegen höherrangiges Recht, ist sie nach dem vorherrschenden Nichtigkeitsdogma unwirksam, sodass sie keine Rechtsfolgen entfaltet und daher nicht befolgt werden muss. Im Gegensatz dazu ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich uneingeschränkt wirksam. Lediglich eine schwerwiegende Rechtsverletzung führt zu seiner Nichtigkeit.
Titelfunktion
Enthält ein Verwaltungsakt eine öffentlich-rechtliche Geldforderung oder ist er auf die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet, kann er durch die Vollstreckungsbehörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung eigenständig durchgesetzt werden. Der Verwaltungsakt stellt also einen Vollstreckungstitel dar. Dies bedeutet einen Unterschied zur Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung: Der Gläubiger muss bei Gericht erst einen Titel erwirken, beispielsweise ein vollstreckbares Urteil (§ 704 ZPO).
Rechtsschutz
Gegen Verwaltungsakte bestehen andere Rechtsschutzmöglichkeiten als etwa gegen Rechtsnormen (Normenkontrolle). Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Finanzgerichtsordnung (FGO) und Sozialgerichtsgesetz (SGG) sehen spezifische Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte vor: Gemäß § 42 und § 43 VwGO kann ein Verwaltungsakt mit Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Für die unterschiedlichen Klagearten gelten jeweils eigene , etwa Fristbestimmungen (§ 74 VwGO) und die Pflicht zur Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO). Von der Qualifikation einer Maßnahme als Verwaltungsakt und dem Rechtsschutzziel hängt die statthafte Klageart ab. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der FGO und des SGG.
Früher war das Vorliegen eines Verwaltungsakts Voraussetzung dafür, dass der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet war, da nur gegen diesen Rechtsbehelfe zur Verfügung standen. Durch Inkrafttreten der VwGO im Jahr 1960 wurde hingegen auch gegen anderes Verwaltungshandeln der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
Merkmale des Verwaltungsakts
Die Legaldefinition des Verwaltungsakts ergibt sich aus § 35 Satz 1 VwVfG, § 118 Satz 1 AO, § 31 Satz 1 SGB X und den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder: Hiernach handelt es sich um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Einen Sonderfall stellen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen dar, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Hierzu zählen auch Realakte. Über die Rechtmäßigkeit solcher Justizverwaltungsakte entscheiden gemäß § 23 EGGVG auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist gemäß § 2 Abs. 3 Nummer 1 VwVfG nicht auf diese anwendbar.
Aus § 35 VwVfG leitet die Rechtswissenschaft sechs Voraussetzungen ab, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit ein Handeln einen Verwaltungsakt darstellt.
Behörde
Ein Verwaltungsakt zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass er von einer Behörde erlassen wird. § 35 Satz 1 VwVfG liegt der funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG zu Grunde. Parallelbestimmung im Sozialrecht: § 1 Abs. 2 SGB X. Eine Behörde ist hiernach eine Stelle, die Aufgaben der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung wahrnimmt, beispielsweise der Bürgermeister einer Gemeinde. Verfassungsorgane, etwa der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident, stellen Behörden dar, soweit sie Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen. Im Fall des Bundespräsidenten trifft dies beispielsweise zu, wenn er einen Beamten ernennt. Nimmt er demgegenüber eine verfassungsrechtliche Aufgabe wahr, etwa den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags, besitzt er keine Behördeneigenschaft. Auch Beliehene können Behörden sein. Hierbei handelt es sich um Private, denen durch Gesetz öffentliche Aufgaben anvertraut werden, etwa TÜV-Prüfer und Bezirksschornsteinfeger.
Hoheitliche Maßnahme
Das Tatbestandsmerkmal Maßnahme bezeichnet ein Handeln mit Erklärungsgehalt, so die Anordnung eines Polizisten. Hoheitlich ist eine Maßnahme, wenn sie auf dem Gebiet des öffentlichen Verwaltungsrechts getroffen wird und die Behörde dabei einseitig von ihren Befugnissen Gebrauch macht. Abzugrenzen ist die hoheitliche Maßnahme damit von Regierungsakten, privatrechtlichem Handeln oder dem Eingehen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses (§ 54 VwVfG).
In der Behördenpraxis wird in bestimmten Fällen vor Erlass eines Verwaltungsakts mit dem späteren Adressaten über den Inhalt verhandelt. So kann die Verwaltung dem Bürger bei der Genehmigung eines Bauvorhabens entgegenkommen, wenn der Bürger dafür auf ein Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung verzichtet. Ein Verwaltungsakt, der infolge einer solchen Verständigung zustande kommt, wird als ausgehandelter Verwaltungsakt bezeichnet. An der dogmatischen Einordnung als Verwaltungsakt ändert sich dadurch aber nichts, es handelt sich lediglich um einen faktisch-deskriptiven Begriff.
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt eine Behörde, wenn sie eine Rechtsnorm anwendet, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dies trifft nach der vorherrschenden modifizierten Subjektstheorie zu, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet. Daran fehlt es, wenn die Behörde auf der Grundlage einer Rechtsnorm handelt, die für jedermann gilt. Dies trifft insbesondere auf privatrechtliche Rechtsnormen zu.
Regelung
Merkmal eines Verwaltungsaktes ist, dass er eine Anordnung trifft. In Abgrenzung zum Realakt bezweckt ein Verwaltungsakt deshalb die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge. Rechtsfolge kann sein, dass Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden, oder dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt wird. Beispiele für Regelungen sind Ge- und Verbote, etwa Ordnungsverfügungen oder Genehmigungen von Vorhaben. So hebt eine Baugenehmigung ein grundsätzlich bestehendes präventives Bauverbot auf und gestattet den Bau.
Nebenanordnungen und -regelungen
Es gibt durchaus Entscheidungen mit Regelungscharakter, die keinen VA sind, wenn sie unselbstständige Regelungen zu einem VA darstellen. Um eine solche handelt es sich beispielsweise bei der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO, die einen Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt. Der Regelungsinhalt besteht darin, die Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Hauptregelung auszuschalten. Da dies eine unselbstständige Nebenregelung zum Haupt-VA ist, handelt es sich hierbei nicht selbst um einen VA, sondern um eine so genannte Annex-Entscheidung.
Da eine solche Annex-Entscheidung v. a. prozessuale Regelungen trifft, ist der Rechtsschutz gegen diese auch prozessual ausgestaltet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beseitigt werden mit einem prozessual wirkenden Stopp-Antrag und so der gesetzliche Normalzustand für die Konstellation eines Haupfrechtsbehelfs wiederhergestellt werden (Antrag auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung etwa nach § 80 Abs. 5 VwGO).
Abgrenzung zum Realakt
Keinen regelnden, sondern einen tatsächlichen Effekt führt ein Realakt herbei. Er entwickelt für sich genommen nur faktische Wirkung, woran wiederum Rechtsfolgen geknüpft sein mögen: etwa eine Geldauszahlung als praktisch-technische Folge eines Bewilligungs-VA, welche die rechtliche Regelung aus dem VA umsetzt (= Bewilligung einer Geldleistung) und darauf selbst eine weitere Rechtsfolge auslöst (= Erfüllung und Untergang des zugrundeliegenden Leistungsanspruchs).
Ein vorgenommener Realakt kann allerdings einen denknotwendigen oder rechtlich erforderlichen Verwaltungsakt ersetzen, wenn der VA bei Vornahme des Realakts noch fehlte:
- Das körperliche Zurückschubsen durch einen Polizisten bei einer Demonstration hinter einer Absperrung ist ein Realakt, der einen Duldungs-VA und zugleich einen sofort vollziehbaren Unterlassungs-VA fingiert.
- Eine bloße Geldzahlung auf einen Antrag fingiert regelmäßig den vorauszugehenden Bewilligungs- oder Festsetzungs-VA, dass Geld ausgezahlt werden soll. Sie löst ferner den verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz aus, dieses Geld behalten zu dürfen, z. B. nach § 45 SGB X
Ähnliches gilt bei Auskünften der Verwaltung. Diese sind Realakte, welche bestehende Auskunftsansprüche erfüllen und erledigen. etwa aufgrund § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 7 des Informationsfreiheitsgesetzes.
Sonderfall Aufrechnung
Einer behördlichen Willenserklärung, die keine Anordnung trifft, fehlt die Regelungswirkung. Deren Rechtsfolge ergibt sich bereits aus dem Gesetz, wenn die Willenserklärung zugleich ein Rechtsgeschäft darstellt, sodass die Erklärung diese lediglich auslöst. So verhält es sich beispielsweise bei der Aufrechnungserklärung gemäß § 388 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die gemäß § 389 BGB zum Erlöschen von Forderungen führt. Dies betrifft v. a. das Handeln der Verwaltung in gleichrangigen Kontexten oder in Vertragsverhältnissen, also nicht-hoheitliches Handeln wie die Aufrechnung aus Bestellungen von Büromaterial.
Anders verhält es sich hingegen bei der Aufrechnung in einem hoheitlichen Verhältnis, etwa nach § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, da diese ein Sozialrechtsverhältnis und daraus resultierende öffentlich-rechtliche Ansprüche gestaltet. Eine solche Aufrechnung ist ein belastender VA, der einer Anfechtungsklage zugänglich ist.
Zeugnisse und Beurteilungen
Bei Einzelnoten innerhalb eines Schulzeugnisses unterscheidet die vorherrschende Auffassung: Grundsätzlich stellen diese keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar, sondern einen unselbstständigen Bestandteil des Zeugnisses, das einen Verwaltungsakt darstellt. Anderes gilt jedoch, wenn die Einzelnote eine besondere Bedeutung für die beruflichen Chancen des Benoteten besitzt. In diesem Fall greift sie in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, weshalb sie eine selbstständige Regelung darstellt.
Wiederholende Verfügung und Zweitbescheid
Hat eine Behörde anlässlich eines konkreten Sachverhalts bereits in der Vergangenheit eine Sachentscheidung durch Verwaltungsakt getroffen, der bestandskräftig geworden ist, so stellt ein erneuter Bescheid nur dann eine neue und damit eigenständig anfechtbare Regelung in Gestalt eines sog. Zweitbescheids dar, wenn ihm entnommen werden kann, dass die Behörde in eine neue Sachprüfung eingetreten ist. Ansonsten handelt es sich um eine wiederholende Verfügung. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfügung ist der durch Auslegung ermittelte Erklärungsinhalt des fraglichen Bescheids im konkreten Fall.
Vorläufiger Verwaltungsakt
Wenn die Verwaltung noch im Ungewissen darüber ist, ob alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entscheidung vorliegen, kann sie dennoch bereits eine Regelung treffen. Sie kann das Nichtvorliegen bzw. die Ungewissheit über das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen berücksichtigen, indem sie die endgültige Verbindlichkeit einer Regelung einschränkt, sich z. B. eine Nachprüfung und Neuregelung vorbehält. Dann spricht man von einer „vorläufigen Regelung“. Bei Geldleistungen kann die Rückforderung, bei Geldforderungen die Anrechnung oder Rückerstattung vorbehalten sein. Grundsätzlich kann die Nachprüfung, Änderung oder endgültige Entscheidung vorbehalten werden. Eine Regelung kann als vorläufig oder vorzeitig, als Vorschuss oder Vorausleistung bezeichnet werden.
Einzelfall
individuell | generell | |
---|---|---|
konkret | Verwaltungsakt | Allgemeinverfügung |
abstrakt | Verwaltungsakt | Rechtsnorm |
Ein Verwaltungsakt wird weiterhin dadurch charakterisiert, dass er individuell und in der Regel auch konkret ist, also dazu bestimmt, einen konkreten Einzelfall einer bestimmten individuellen Person zu regeln. Er kann aber auch abstrakt sein anstatt konkret, da er, wenn er auf viele Fälle anwendbar ist, eben auch auf den konkreten Fall anwendbar ist.
Durch das Merkmal des Adressatenkreises aber (individuell vs. generell) unterscheidet sich der Verwaltungsakt von der Rechtsnorm, etwa dem Parlamentsgesetz, der Rechtsverordnung oder der Satzung, denn diese sind abstrakt-generelle Regelungen, die sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen einer Vielzahl von Personen beziehen.
Abgrenzung zur Allgemeinverfügung
Als eine besondere Form des Verwaltungsakts ist die Allgemeinverfügung legaldefiniert (z. B. § 35 Satz 2 VwVfG). Diese ist zwar auch konkret, aber nicht individuell. Sie richtet sich an einen nach gewissen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder deren Benutzung durch die Allgemeinheit. Für Allgemeinverfügungen bestehen teilweise besondere Verfahrens- und Formregelungen, etwa bezüglich der Anhörung in § 28 Abs. 2 Nummer 4 VwVfG, der Begründung in § 39 Abs. 2 Nummer 5 VwVfG und der Bekanntgabe in § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.
§ 35 Satz 2 VwVfG nennt drei Arten von Allgemeinverfügungen:
- Eine personen- oder adressatenbezogene Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Variante 1 VwVfG bestimmt ihren Adressatenkreis anhand von allgemeinen Merkmalen, beispielsweise die Auflösung einer Versammlung, die sich an jeden richtet, der an der Versammlung teilnimmt.
- Eine sachbezogene oder dingliche Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Variante 2 VwVfG regelt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, so beispielsweise die Widmung einer Straße und die Vergabe von Hausnummern.
- Eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Variante 3 VwVfG regelt die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit. Darunter fallen beispielsweise die Benutzungsregeln einer Anstalt des öffentlichen Rechts, etwa eines Museums. Nach überwiegender Auffassung zählen ferner Verkehrszeichen dazu.
Außenwirkung
Ein Verwaltungsakt richtet sich schließlich final an eine Person außerhalb der Verwaltung.
Einer dienstlichen Weisung an einen Beamten fehlt es an Außenwirkung. Die Anweisung zur Vornahme einer Amtshandlung oder die Umsetzung einer solchen innerhalb einer Behörde sind keine Verwaltungsakte. Anders verhält es sich, wenn daneben ein Eingriff in den persönlichen Rechtskreis des Weisungsadressaten vorliegt, wie die Versetzung und die Abordnung eines Beamten.
Handlungen zwischen Verwaltungsträgern entfalten grundsätzlich keine Außenwirkung, sie sind bloße Verwaltungsinterna. Beispiele sind das vor Erteilung einer Baugenehmigung erforderliche Einvernehmen, das die Gemeinde gegenüber der Baugenehmigungsbehörde erklärt oder ein Gemeinderatsbeschluss, dem bis zum Vollzug durch den Bürgermeister keine unmittelbare Außenwirkung zukommt. Anders liegt der Fall bezüglich der Rechtsaufsicht. Im Kommunalrecht überprüft eine Aufsichtsbehörde etwa die Rechtmäßigkeit des Gemeindehandelns. Erlässt sie gegenüber einer Gemeinde eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, etwa indem sie den Beschluss des Gemeinderats beanstandet, hat diese Außenwirkung, denn die Beanstandung berührt das kommunale Selbstverwaltungsrecht.
Organisationsakte der Verwaltung können Außenwirkung entfalten, wenn strukturelle Verwaltungsänderungen vorgenommen werden, beispielsweise ein Verwaltungsträger geschaffen oder aufgehoben wird. Die Rechtsprechung hat das bei der Schließung einer Schule angenommen, da das elterliche Recht auf freie Schulauswahl berührt (Art. 6 Abs. 2 GG) ist. Verneint wurde die Außenwirkung demgegenüber bei der Schließung einer Kindertagesstätte.
Arten des Verwaltungsakts
Angesichts ihrer Vielgestaltigkeit werden Verwaltungsakte in der Rechtswissenschaft anhand unterschiedlicher Kriterien systematisiert.
Unterscheidung nach dem Inhalt
Ein befehlender Verwaltungsakt verpflichtet seinen Adressaten durch Gebot oder Verbot zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Wird der Verwaltungsakt nicht befolgt, kann die erlassende Behörde diesen mit Zwangsmitteln durchsetzen. Solche Verwaltungsakte kommen häufig im Bereich der Gefahrenabwehr zum Einsatz. So enthält etwa der Platzverweis das Gebot, sich von einem Ort zu entfernen und das Verbot, diesen in naher Zeit erneut zu betreten.
Ein gestaltender Verwaltungsakt begründet, ändert oder beendet ein Rechtsverhältnis. Diese Wirkung besitzt beispielsweise die Beamtenernennung, die ein Beamtenverhältnis begründet oder die Erteilung einer Erlaubnis, beispielsweise zum Betrieb einer Gaststätte.
Ein feststellender Verwaltungsakt stellt das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses fest. Diese Funktion besitzt beispielsweise die Baugenehmigung, welche die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem öffentlichen Baurecht feststellt.
Ein dinglicher Verwaltungsakt ist nicht personen-, sondern sach- oder vorhabenbezogen. Deshalb wirkt beispielsweise eine baurechtliche Beseitigungsanordnung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger in das bebaute Grundstück.
Der streitentscheidende Verwaltungsakt dient der Entscheidung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Diesen Zweck verfolgt beispielsweise die Entscheidung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren gemäß § 168 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, durch die ein vergaberechtlicher Streit unter Konkurrenten entschieden wird.
Eine Sonderform ist der beurkundende Verwaltungsakt, etwa die Eintragung in das Wasserbuch mit rein deklaratorischer Wirkung.
Unterscheidung nach der Wirkung für den Betroffenen
Ein Verwaltungsakt kann für die von ihm Betroffenen begünstigende oder belastende Wirkung haben. Ein begünstigender Verwaltungsakt begründet oder bestätigt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil. Dies trifft beispielsweise auf den Dispens zu, durch den ein Bürger von einem öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbot befreit wird. Weiterhin begünstigend wirken Kassenzulassung und Approbation, die ihrem Adressaten ein Recht einräumen. Ein belastender Verwaltungsakt greift demgegenüber in den Rechtskreis einer Person ein. Dies trifft etwa auf die Gewerbeuntersagung zu, welche die Ausübung eines Gewerbes verbietet.
Enthält ein Verwaltungsakt sowohl begünstigende als auch belastende Elemente, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (auch Mischverwaltungsakt). Eine solche Wirkung entfaltet beispielsweise eine Baugenehmigung, die an die Auflage gekoppelt ist, zusätzliche Stellplätze zu errichten.
Schließlich kann ein Verwaltungsakt für eine Person begünstigend und für eine andere belastend wirken (Verwaltungsakt mit Drittwirkung, § 80a VwGO). Dies trifft etwa auf die Baugenehmigung zu, die dem Bauherrn ein Bauvorhaben gestattet, das dessen Nachbarn beeinträchtigt.
Unterscheidung nach der Gesetzesbindung
Bei einem gebundenen Verwaltungsakt hat die Verwaltung keine Gestaltungsbefugnis, weder auf Tatbestandebene in Form eines Beurteilungsspielraums noch auf Rechtsfolgenseite in Form einer Ermessensermächtigung. Er wird im Gesetz signalisiert durch Worte wie „hat“, „wird“, „muss“ oder „ist“. Zum Erlass eines begünstigenden gebundenen Verwaltungsakts ist die zuständige Behörde verpflichtet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines subjektiven Anspruchs vorliegen. So verhält es sich beispielsweise bei der Aufenthaltserlaubnis für anerkannte Asylbewerber oder Flüchtlinge nach § 25 Abs. 1, 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG): Die Erlaubnis muss erteilt werden, sobald die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde. Ebenso muss die Baugenehmigung erteilt werden, wenn öffentliches Recht dem Bauvorhaben nicht entgegensteht.
Das Gegenstück zum gebundenen Verwaltungsakt stellt der Ermessensverwaltungsakt dar. Dessen Erlass steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich beispielsweise bei einer Maßnahme, die auf Grundlage der polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln ergeht. Hiernach kann eine Behörde Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Der Bürger hat keinen Anspruch auf den Verwaltungsakt, aber einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, die freilich nicht immer zum selben Ergebnis führt, da Ermessen in aller Regel die Wahl zwischen legalen Alternativen bedeutet.
Unterscheidung nach dem zeitlichen Regelungsgehalt
Ein Punktverwaltungsakt (oder auch Momentverwaltungsakt) erschöpft sich in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage, beispielsweise die Rücknahme einer Beamtenernennung.
Der sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf, dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines bestimmten Zeitraums eintritt. Dies trifft beispielsweise auf einen Verwaltungsakt zu, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat.
Ein Kettenverwaltungsakt enthält eine Kette von befristeten oder auflösend bedingten Verwaltungsakten, an die bei Fristablauf oder Bedingungseintritt ein neuer befristeter oder auflösend bedingter Verwaltungsakt anschließt. Um einen Kettenverwaltungsakt handelt es sich beispielsweise bei einer immer wieder verlängerten gewerberechtlichen Erlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis.
Ein vorläufiger Verwaltungsakt ergeht in dringlichen Fällen, bei denen der Sachverhalt noch unklar ist. Die Behörde erlässt aus diesem Grund eine Regelung unter Vorbehalt. Diese vorläufige Regelung bleibt solange bestehen, bis die Behörde eine endgültige Entscheidung trifft. Zum vorläufigen Verwaltungsakt in den Fachgesetzen, siehe oben.
Ein vorsorglicher Verwaltungsakt enthält eine Regelung, die unter dem Vorbehalt steht, dass eine andere Behörde das Vorliegen seiner rechtlichen Voraussetzungen bestätigt. Ein solcher liegt etwa vor, wenn das Integrationsamt die notwendige Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten verweigert, obwohl das Versorgungsamt noch nicht abschließend festgestellt hat, dass dieser schwerbehindert ist.
Unterscheidung nach dem Zustandekommen
Hinsichtlich des Zustandekommens wird zwischen einseitigen und mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten unterschieden. Während der einseitige Verwaltungsakt durch allein die Behörde erlassen wird, ist bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten das Mitwirken des Adressaten erforderlich, so muss ein zu ernennender Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat oder Berufsrichter die Ernennungsurkunde entgegennehmen.
Der mehrstufige Verwaltungsakt setzt die Mitwirkung einer anderen Behörde voraus. So wird über die Zulässigkeit bestimmter Bauvorhaben von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden (§ 36 BauGB).
Schließlich sieht § 42a VwVfG in bestimmten gesetzlichen Fällen die Möglichkeit des Erlasses eines fingierten (oder fiktiven) Verwaltungsakts vor. Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist wird unterstellt, dass ein Verwaltungsakt erteilt worden ist. So bestimmt etwa § 6a Abs. 1 der Gewerbeordnung, dass eine Gewerbeerlaubnis als erteilt gilt, falls die zuständige Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag auf Erlaubniserteilung entschieden hat.
Unterscheidung nach der Form
Formfreie Verwaltungsakte können in beliebiger Form (schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise) erlassen werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Formgebundene Verwaltungsakte in Schriftform (§ 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG) sind praktisch der Regelfall, da die Behörden verpflichtet sind, ihre Tätigkeit aktenmäßig zu dokumentieren. Die Schriftgutverwaltung geschieht zunehmend in elektronischer Form (§ 3a VwVfG).
Bekanntgabe und Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt dadurch wirksam, dass er seinem Adressaten bekanntgegeben wird. Mit Bekanntgabe gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beginnen zudem die Rechtsbehelfsfristen gegen den Verwaltungsakt; im Regelfall betragen sie einen Monat. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder belehrt sie fehlerhaft, verlängern sich die Fristen gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr.
Voraussetzungen der Bekanntgabe
Die Bekanntgabe setzt voraus, dass der Verwaltungsakt der Person zugeht, für die er bestimmt ist. Die Bekanntgabe muss gegenüber denjenigen erfolgen, für die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die er betrifft. Eine Baugenehmigung ist etwa regelmäßig gegenüber dem Bauherrn und dessen Nachbarn bekanntzugeben. Die Bekanntgabe muss nicht notwendigerweise gegenüber dem Adressaten des Regelungsinhalts (Inhaltsadressaten) persönlich erfolgen; als Empfänger und Adressat der Bekanntgabe kommt auch ein Dritter in Frage, etwa der gesetzliche Vertreter des Inhaltsadressaten. Wird ein Verwaltungsakt lediglich gegenüber einem Teil seiner Adressaten bekanntgegeben, erlangt er dennoch rechtliche Existenz. Allerdings beginnen Rechtsbehelfsfristen für jeden Adressaten individuell, weshalb sie für diejenigen nicht ablaufen, gegenüber denen keine Bekanntgabe erfolgt. Unabhängig von der Bekanntgabe wird die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen allerdings durch das Rechtsinstitut der Verwirkung begrenzt.
Die Bekanntgabe setzt weiterhin voraus, dass die Behörde den Zugang in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen veranlasst.
Die Bekanntgabe ist grundsätzlich formfrei, sodass der Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder auf andere Weise übermittelt werden kann. Entscheidet sich die Behörde für eine schriftliche Übermittlung durch die Post, gilt der Verwaltungsakt gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Vier-Tages-Fiktion findet keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt später zugestellt wird. In diesem Fall ist der tatsächliche Zugangszeitpunkt maßgeblich.
Zustellung
In gesetzlich vorgeschriebenen Fällen muss ein Verwaltungsakt förmlich zugestellt werden. Hierbei wird die Übergabe des Dokuments, das den Verwaltungsakt enthält, beurkundet. Erforderlich ist die Zustellung gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO etwa beim Widerspruchsbescheid. Sie ist gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ebenfalls beim Planfeststellungsbeschluss notwendig.
Öffentliche Bekanntgabe
In gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Bekanntgabe öffentlich erfolgen. Dies erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung seines Inhalts. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ist die öffentliche Bekanntgabe etwa bei der Allgemeinverfügung möglich, weil die individuelle Bekanntgabe untunlich, also mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Gemäß § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG ist eine öffentliche Bekanntgabe weiterhin beim Planfeststellungsbeschluss möglich, falls dieser an mehr als 50 Personen zuzustellen wäre.
Sonderfall: Bekanntgabe eines Verkehrszeichens
Umstritten ist, auf welche Weise ein Verkehrszeichen bekanntgegeben wird.
Früher nahm die Rechtsprechung an, ein Verkehrszeichen bedürfe der individuellen Bekanntgabe. Nach dem mittlerweile vorherrschenden Sichtbarkeitsgrundsatz wird das Verkehrszeichen öffentlich bekanntgegeben, indem es so aufgestellt wird, dass es von Autofahrern mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden kann. Dies wird aus § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung abgeleitet. Es bedarf mithin keiner tatsächlichen Wahrnehmung durch den betroffenen Verkehrsteilnehmer. Daher entfaltet etwa ein Haltverbot Wirksamkeit gegenüber jedermann, selbst gegenüber demjenigen, der sein Fahrzeug abgestellt hat, bevor das Verbotszeichen aufgestellt wurde.
Der Lauf der Klagefrist gegen ein Verkehrszeichen beginnt ausnahmsweise nicht mit der Bekanntgabe, sondern in dem Zeitpunkt, in dem ein Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Hierdurch soll ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden. Liefe die Frist gegenüber jedermann bereits ab der Aufstellung des Verkehrszeichens, fehlte es einem Verkehrsteilnehmer, der erst über ein Jahr später zum ersten Mal mit dem Zeichen konfrontiert würde, an einer Rechtsschutzmöglichkeit. Denn bis zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung des Verkehrszeichens fehlte ihm die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis; danach wäre die Klagefrist abgelaufen.
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Ein nichtiger Verwaltungsakt ist gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG ebenfalls unwirksam.
Es wird zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit des Verwaltungsaktes unterschieden. Die äußere Wirksamkeit tritt mit der Bekanntgabe ein. Die innere Wirksamkeit tritt ein, sobald die Regelung des Verwaltungsakts inhaltlich verbindlich wird. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, an dem der Verwaltungsakt bestandskräftig wird, gilt aber auch, wenn die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde. Ab diesem Zeitpunkt muss der Betroffene das Ge- oder Verbot des Verwaltungsakts beachten oder darf von der gewährten Begünstigung Gebrauch machen. Im Regelfall fallen innere und äußere Wirksamkeit zusammen. Sie fallen auseinander, wenn die Regelung an eine aufschiebende Bedingung geknüpft ist. In diesem Fall tritt die äußere Wirksamkeit bereits mit Bekanntgabe ein, die innere Wirksamkeit erst mit Bedingungseintritt.
Will eine Behörde die Rechtswirkungen ihres Verwaltungsakts beseitigen, muss sie ihn durch einen neuen Verwaltungsakt aufheben.
Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet den Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen. Die Erledigung kann beispielsweise durch Zeitablauf eintreten, wenn eine Zeitbestimmung (Befristung) zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört.
Rechtmäßigkeit
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist alle staatliche Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Für die Verwaltung folgt hieraus der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Hiernach darf sie nicht ohne gesetzliche Ermächtigung (Vorbehalt des Gesetzes) und nicht im Widerspruch zu bestehenden gesetzlichen Regelungen (Vorrang des Gesetzes) handeln.
Rechtsgrundlage
Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes setzt ein Behördenhandeln voraus, dass es sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützt.
Hohe Voraussetzungen gelten diesbezüglich im Bereich der Eingriffsverwaltung, zu der etwa die Tätigkeit der Polizei zählt. Da deren Handeln in Grundrechte eingreift, bedarf es eines verfassungsmäßigen Parlamentsgesetzes als Rechtsgrundlage, das regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Behörde in einen fremden Rechtskreis eingreifen darf.
In anderen Bereichen, etwa der Leistungsverwaltung, ist strittig, wie die Legitimationsgrundlage beschaffen sein muss, so etwa bei der Gewährung von Subventionen. Nach der Lehre vom Totalvorbehalt bedarf es wegen des Vorbehalts des Gesetzes auch hier einer Befugnisnorm, welche die Grundzüge des Behördenhandelns regelt. Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft ist dies hingegen nicht geboten, da mangels einer Verkürzung von Rechten kein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht. Die notwendige demokratische Legitimation könne auch auf anderem Wege erfolgen. Bei Subventionen genüge somit regelmäßig die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan. Eine Befugnisnorm sei lediglich in solchen Bereichen erforderlich, deren wesentliche Bedeutung eine Regelung durch Parlamentsgesetz voraussetze. Dies treffe insbesondere auf Bereiche zu, welche die Ausübung von Grundrechten beeinflussen.
Damit eine Behörde mittels Verwaltungsakts handeln darf, muss die Rechtsgrundlage hierzu ermächtigen. Einige Normen sehen eine solche Verwaltungsaktbefugnis ausdrücklich vor, etwa § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Sie kann sich aber auch aus dem Sachzusammenhang einer Regelung ergeben. Dies trifft beispielsweise bei Ansprüchen im Beamtenverhältnis zu, etwa durch Rückerstattung von Bezügen nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Formelle Rechtmäßigkeit
Die formelle Rechtmäßigkeit bezieht sich vor allem auf das Zustandekommen eines Verwaltungsakts. Sie setzt voraus, dass die zuständige Behörde die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und die Form einhält.
Zuständigkeit
Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Formen der Zuständigkeit: die sachliche, die örtliche und die instanzielle. Diese ergeben sich aus dem einschlägigen Fachrecht, etwa dem Polizeirecht oder dem öffentlichen Baurecht.
Die sachliche Zuständigkeit beurteilt sich anhand des fachlichen Tätigkeitsbereichs einer Behörde. So ist etwa die Polizei zur Wahrnehmung von Polizeiaufgaben zuständig. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich nach dem räumlichen Tätigkeitsbereich, der einer Behörde zugewiesen ist. Diesbezüglich enthält § 3 VwVfG eine allgemeine Auffangregelung, die eingreift, falls das einschlägige Fachrecht keine entsprechende Regelung enthält. Die instanzielle Zuständigkeit regelt schließlich, welche Instanz innerhalb des mehrstufigen Behördenaufbaus handeln darf.
Die funktionelle Zuständigkeit bestimmt, wer innerhalb einer Behörde für die Bearbeitung einer Angelegenheit zuständig ist. Sie wird im Regelfall durch Binnenrecht der Verwaltung geregelt, etwa durch den Geschäftsverteilungsplan. Da solche Vorschriften als reine Verwaltungsinterna grundsätzlich keine Außenwirkung haben, führt ein Verstoß hiergegen entsprechend nicht zur Rechtswidrigkeit des Handelns. Etwas anderes gilt, wenn die Zuständigkeit durch Gesetz geregelt ist, so beispielsweise in § 61 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.
Verfahren
Grundsätzlich beginnt ein Verwaltungsverfahren nach § 22 Satz 1 VwVfG. Demnach entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 VwVfG), ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt (sog. Opportunitätsprinzip).
Dies gilt nicht, wenn die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss (sog. Offizial- und Antragsprinzip, § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG). Die Behörde führt kein Verwaltungsverfahren durch, wenn sie nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG).
Das Verwaltungsverfahrensgesetz unterscheidet drei Formen des Verfahrens: das nichtförmliche Verfahren, das förmliche Verfahren sowie das Planfeststellungsverfahren.
Den Regelfall bildet gemäß § 10 VwVfG das nichtförmliche Verfahren, das an bestimmte Formen nicht gebunden sowie einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen ist. Gemäß dem in § 24 VwVfG normierten Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Nach § 20, § 21 VwVfG darf eine Person nicht am Verfahren mitwirken, die zu einem Verfahrensbeteiligten in einer besonderen Nähebeziehung steht oder bei der die Besorgnis der Befangenheit besteht. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, wird dieser gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zum Verfahren hinzugezogen. Aus § 29 VwVfG ergibt sich für die Beteiligten ein Anspruch auf Akteneinsicht.
Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts hat die Behörde die Beteiligten gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören. Hierzu gibt sie ihnen Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann nur unter den Voraussetzungen der § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG abgesehen werden. Durch das Anhörungsverfahren soll den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt werden, damit diese auf das Verfahren der Verwaltung und auf deren Entscheidung Einfluss nehmen können und nicht bloßes Objekt des Verwaltungsverfahrens werden. Die Anhörung dient zugleich der umfassenden Sachverhaltsaufklärung.
Wenn es gesetzlich besonders angeordnet ist, findet ein förmliches Verwaltungsverfahren statt. Es zeichnet sich gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dadurch aus, dass dem Erlass eines Verwaltungsakts eine mündliche Verhandlung vorangeht. Im Planfeststellungsverfahren wird gemäß § 73 VwVfG ein öffentliches Anhörungsverfahren durchgeführt.
Form
Grundsätzlich kann ein Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG formfrei erlassen werden. Zahlreiche Spezialgesetze sehen allerdings Formpflichten vor. Gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt die Ernennung eines Beamten beispielsweise durch Aushändigung einer Urkunde.
Wird ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch erlassen, muss er gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich eine Begründung enthalten, in der die Behörde die wesentlichen Gründe mitteilt, welche sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben.
Materielle Rechtmäßigkeit
Materiell rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt, wenn er die Vorgaben seiner Rechtsgrundlage erfüllt. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Tatbestand der Rechtsgrundlage sowie den Rechtsfolgen, die sie erlaubt.
Tatbestand
Der Tatbestand einer Norm stellt die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes auf. Eine polizeiliche Verfügung setzt eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus, bei der der Normadressat als Handlungs-, Zustands- oder auch Nichtstörer in Anspruch genommen werden darf.
Enthält die Rechtsgrundlage einen unbestimmten Rechtsbegriff, muss die Behörde dessen Bedeutung durch Auslegung ermitteln, erforderlich beispielsweise beim gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlässigkeit. Die Rechtmäßigkeit einer Auslegung kann gerichtlich überprüft werden, was sich aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) herleitet.
Gelegentlich ist eine umfassende Prüfung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, so bei prüfungsspezifischen Wertungen und dienstlichen Beurteilungen. Im Rahmen des Beurteilungsspielraums ergehen derartige Entscheidungen auf Grundlage eines einmaligen und der gerichtlichen Feststellung unzugänglichen tatsächlichen Verhaltens in der Prüfung oder im Dienstalltag. Das Gericht überprüft die Entscheidung lediglich im Hinblick darauf, ob Beurteilungsfehler begangen wurden. Es kann die Behördenentscheidung deshalb nicht aufheben, sondern lediglich zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen. Beurteilungsspielraum besteht auch bei Entscheidungen weisungsunabhängiger Gremien und bei technischen Prognosen.
Rechtsfolge
Einige Rechtsnormen bestimmen, dass bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. So muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes eine Gaststättenkonzession versagt werden, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, was eine gebundene Entscheidung darstellt.
Zahlreiche Normen geben keine bestimmte Rechtsfolge vor, vielmehr räumen sie der Behörde Ermessensspielraum ein, beispielsweise bei polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln. Die Behörde kann eigene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen. Die Behörde kann entscheiden, ob, wie und gegenüber wem sie tätig wird. Gemäß § 40 VwVfG bestehen gesetzliche Ermessensgrenzen. Ermessenserwägungen dürfen grundsätzlich nicht unterlassen, Ermessensgrenzen nicht überschritten werden. Bei ihrer Entscheidung darf sich die Behörde auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch kann den Verwaltungsakt materiell rechtswidrig machen und ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar. Ermessenserwägungen können gemäß § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt werden. Sowohl die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch der Ermessensgebrauch werden häufig durch Verwaltungsvorschriften als verwaltungsinterne Direktiven vereinheitlicht.
In Einzelfällen kann der Ermessensspielraum auf Null reduziert sein, sodass nur eine rechtmäßige Handlungsmöglichkeit verbleibt. Häufig ist das im Gefahrenabwehrrecht der Fall, wenn eine Behörde einzuschreiten hat, um ihre Schutzpflichten zu erfüllen.
In Planungsangelegenheiten wird zumeist eine Vielzahl von Erwägungen berücksichtigt, weshalb eine Ermessensbetätigung einer Abwägung weicht. Hierbei sind die rechtlichen Anforderungen geringer. Die Vornahme der Abwägung und die sachgerechte Berücksichtigung der relevanten Aspekte können gerichtlich überprüft werden.
Fehlerfolgen
Das Gesetz sieht für Verwaltungsakte differenzierte Fehlerfolgen vor. Bestimmte Fehler sind unbeachtlich oder zumindest heilbar. Inhaltlich korrekte Entscheidungen sollen nämlich davor geschützt werden, aufgrund unbedeutender Fehler gerichtlich angegriffen zu werden. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, führt dies nicht zwangsläufig zu seiner Nichtigkeit. Er bleibt vielmehr bis zu einer etwaigen Aufhebung wirksam, was der Rechtssicherheit und Effektivität des Verwaltungshandelns dient.
Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten, § 42 VwVfG
Weist ein Verwaltungsakt eine offensichtliche Unrichtigkeit auf, etwa einen Rechen- oder Schreibfehler, darf die Behörde diesen gemäß § 42 VwVfG jederzeit nachträglich berichtigen. Die Korrektur besitzt lediglich klarstellende Funktion.
Nichtigkeit des Verwaltungsakts, § 44 VwVfG
Gemäß § 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt lediglich dann nichtig, wenn einer der in der Rechtsnorm genannten Nichtigkeitsgründe vorliegt.
Besondere Nichtigkeitsgründe nennt § 44 Abs. 2 VwVfG: Hiernach ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Kann ein Verwaltungsakt nur durch Ausstellung einer Urkunde erlassen werden, ist er nichtig, wenn diese Form nicht gewahrt wird. Auch Entscheidungen örtlich unzuständiger Behörden sind nichtig, falls sie sich „auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen“ (§ 4 Abs. 1 Nummer 1). Können Regelungsinhalte aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden oder würde die Befolgung zur Begehung einer rechtswidrigen Tat oder zu einem Sittenverstoß führen, führt das ebenfalls zur Nichtigkeit.
Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, der mit einem besonders schweren Fehler behaftet ist, also gravierende Fehler aufweist oder in einem derartigen Widerspruch zur Rechtsordnung steht, dass sein Fortbestand unvertretbar wäre. Es genügt, dass dies für einen durchschnittlichen Bürger ohne weiteres erkennbar ist. Als nichtig beurteilte die Rechtsprechung beispielsweise die Erlaubnis zum strafbaren Glücksspiel.
Bestimmte formelle Fehler führen gemäß § 44 Abs. 3 VwVfG ausdrücklich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Ein solcher Fehler liegt beispielsweise vor, wenn eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 VwVfG ausgeschlossene Person am Verfahren mitgewirkt hat.
Da die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oft nicht eindeutig erkennbar ist, kann die Behörde diese gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG verbindlich feststellen. Hierzu ist sie sogar verpflichtet, falls die Feststellung durch eine Person beantragt wird, die hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Heilung von Verfahrensfehlern, § 45 VwVfG
Verfahrensfehler können nach § 45 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz, also der Berufung, durch Nachholung geheilt werden, was die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts beseitigt. Dies soll den Fortbestand materiell richtiger Entscheidungen schützen. Nach vorherrschender Auffassung wirkt die Heilung rückwirkend, sodass der Verwaltungsakt ab Bekanntgabe als rechtmäßig gilt.
Eine Heilung nach § 45 VwVfG kommt etwa in Betracht, wenn eine nach § 28 Abs. 1 VwVfG notwendige Anhörung unterblieben ist. Dazu muss die Behörde sich nachträglich mit dem Vorbringen des Beteiligten auseinandersetzen und ihre bereits getroffene Entscheidung ergebnisorientiert hinterfragen.
Unbeachtlichkeit formeller Fehler, § 46 VwVfG
Gemäß § 46 VwVfG ist ein Fehler eines Verwaltungsakts unbeachtlich, wenn er die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat. Anders als in Fällen des § 45 VwVfG berührt dies die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht. § 46 VwVfG schließt lediglich den grundsätzlich bestehenden Anspruch des Bürgers auf Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts aus. Dies dient der Verfahrensökonomie.
Die Folge des § 46 VwVfG kommt bei Fehlern über die örtliche Zuständigkeit, das Verfahren und die Form in Betracht. Unbeachtlich ist ein Fehler, wenn er sich auf die Entscheidung offensichtlich nicht ausgewirkt hat. Dies kann bei gebundenen Entscheidungen der Fall sein, weil nur eine Entscheidung materiell rechtmäßig ist. Standen der Behörde mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offen (insbesondere bei Ermessensentscheidungen), kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Fehler ausgewirkt hat.
Umdeutung eines Verwaltungsakts, § 47 VwVfG
Gemäß § 47 VwVfG darf ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden. So kann eine rechtswidrige außerordentliche Entlassung in eine rechtmäßige ordentliche umgedeutet werden. Dies ähnelt § 140 BGB, der die Umdeutung einer Willenserklärung ermöglicht. Die Umdeutung soll die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens vermeiden. In der Rechtspraxis findet die Umdeutung selten Anwendung.
Voraussetzung für eine Umdeutung ist die Identität seiner Zielrichtung und formell- wie materiellrechtliche Rechtmäßigkeit. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf die Umdeutung zu keinem Widerspruch zum erkennbaren Willen der Behörde führen. Die Rechtsfolgen für den Betroffenen dürfen nicht ungünstiger werden. Vor der Umdeutung muss der Betroffene gemäß § 47 Abs. 4 VwVfG angehört werden.
Aufhebung eines Verwaltungsakts
Ein aufgehobener Verwaltungsakt ist unwirksam. Aufhebungen können unterschiedlich erfolgen.
Ein durch Rechtsbehelf angegriffener Verwaltungsakt kann sowohl durch die Widerspruchsbehörde als auch durch ein Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist und den Widerspruchsführer oder Kläger in seinen Rechten verletzt.
Die Behörde kann einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt auch selbst aufheben. Das kann rechtmäßige und rechtswidrige Verwaltungsakte gleichermaßen treffen. Praktische Bedeutung kommt dem zu, wenn ein Verwaltungsakt bereits bestandskräftig ist und nicht mehr angegriffen werden kann. Da die rückwirkende Beseitigung eines Verwaltungsakts aus Sicht des Betroffenen nachteilig sein kann, etwa weil es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, trifft das Gesetz unterschiedliche Vorkehrungen, um einen angemessenen Vertrauensschutz zu gewährleisten. Grundsätzlich richtet sich das nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder. Einige Gesetze enthalten speziellere Regelungen, die auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie abgestimmt sind. Solche finden sich etwa in § 44 bis § 49 SGB X und § 15 des Gaststättengesetzes.
Rücknahme, § 48 VwVfG
§ 48 VwVfG hat die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zum Gegenstand, die als Rücknahme bezeichnet wird. Hierbei besteht ein Konflikt zwischen dem Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands und dem Schutz des Vertrauens der Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts. Um diesen Konflikt sachgerecht aufzulösen, unterscheidet § 48 VwVfG zwischen der Rücknahme von belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten.
Belastender Verwaltungsakt
Belastet der Verwaltungsakt seinen Adressaten, steht dessen Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im freien Ermessen der Behörde. Der Belastete hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Behörde ermessensfehlerfrei über die Rücknahme entscheidet. Dieser Anspruch verdichtet sich zu einem Anspruch auf Rücknahme, falls der Fortbestand des Verwaltungsakts einen unerträglichen Zustand zur Folge hätte. Dies kommt etwa in Frage, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist, ein Berufen auf Unanfechtbarkeit treu- oder sittenwidrig wäre oder sich die Verwaltung durch eine bestimmte Entscheidungspraxis selbst gebunden hat.
Begünstigender Verwaltungsakt
Erschwert ist die Rücknahme, wenn der Verwaltungsakt eine begünstigende Wirkung entfaltet. Der Adressat hat dann ein besonderes Interesse daran, dass der Verwaltungsakt bestehen bleibt. Daher beschränkt das Gesetz das Recht der Behörde, einen solchen Verwaltungsakt nachträglich zurückzunehmen.
§ 48 Abs. 2 VwVfG regelt die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewährt, etwa eine Subvention. Ein solcher darf zurückgenommen werden, wenn auf Seiten des Begünstigten kein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen auf seinen Fortbestand besteht. Derartiges Vertrauen besteht im Regelfall, wenn der Begünstigte die Leistung verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG benennt jedoch Fälle, in denen ein Vertrauensschutz von vornherein ausscheidet: das Erwirken des Verwaltungsakts durch Täuschung, Drohung, Bestechung, unrichtige oder unvollständige Angaben sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
§ 48 Abs. 3 VwVfG regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten, die nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG fallen. Ein solcher kann nur insgesamt aufgehoben werden. Daher erfolgt der Vertrauensschutz durch Gewährung einer Entschädigung. Umstritten ist, ob und inwieweit die Behörde Aspekte des Vertrauensschutzes bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen kann.
Rücknahmefrist
Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die Rücknahme eines Verwaltungsakts lediglich innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zuständige Behörde zulässig. Eine Fristbindung besteht allerdings gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG nicht, falls der Verwaltungsakt durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.
Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich bei § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG um eine Entscheidungsfrist. Daher beginnt der Fristablauf erst, sobald die Behörde Kenntnis von allen Tatsachen erlangt, welche für die Entscheidung über die Rücknahme von Bedeutung sind. Der Begriff Tatsache umfasst neben äußeren Umständen auch Rechtsanwendungsfehler. Kenntnis erlangt die Behörde, indem der zuständige Behördenmitarbeiter von den Tatsachen erfährt oder bei ordnungsgemäßem Geschehensverlauf erlangt hätte.
Einflüsse des Rechts der Europäischen Union
Beeinflusst wird die Aufhebung von Verwaltungsakten durch das Unionsrecht. Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere bei der Rückforderung von Beihilfen zugunsten Privater, die gegen Unionsrecht verstoßen. Angesichts der Bedeutung der Beihilfenregelungen für das Funktionieren des Binnenmarkts überwiegt das Interesse an der Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustands den Vertrauensschutz. Weiterhin findet die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung, damit eine nationale Behörde die effektive Durchsetzung des Unionsrechts nicht durch Untätigkeit vereitelt. Schließlich ist das Rücknahmeermessen der Behörde im Regelfall auf Null reduziert.
Ein unionsrechtswidriger Verwaltungsakt mit belastender Wirkung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, auch nicht im Fall eines Unionsrechtsverstoßes. Eine Pflicht zur Überprüfung ihrer Entscheidung bestehe für die Behörde aber dann, wenn ein Verwaltungsakt durch eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung Bestandskraft erlangt, kein Vorabentscheidungsverfahren durchgeführt wurde, obwohl ein solches geboten gewesen wäre, und der Adressat sich nach Kenntniserlangung von der unionsrechtlichen Lage an die Behörde wendet.
Widerruf, § 49 VwVfG
§ 49 VwVfG ist auf den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte zugeschnitten. Nach überwiegender Auffassung findet er allerdings auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte analoge Anwendung, da seine Voraussetzungen strenger sind als die des § 48 VwVfG. Auch § 49 VwVfG unterscheidet zwischen belastenden und begünstigen Verwaltungsakten. Der Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts steht im Ermessen der Behörde. Zusätzliche Voraussetzungen bestehen für den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts:
Gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG kann ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, falls ein Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 VwVfG vorliegt. Hierzu zählen etwa die Zulassung des Widerrufs durch Rechtsvorschrift oder Widerrufsvorbehalt oder die Nichterfüllung einer Auflage. Nach § 49 Abs. 6 VwVfG verpflichten bestimmte Widerrufsgründe zur Entschädigung des Begünstigten.
Gewährt der Verwaltungsakt eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung, kann er gemäß § 49 Abs. 3 VwVfG zusätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit in zwei Konstellationen widerrufen werden: zum einen, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Zum anderen, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 49 Abs. 2 und 3 VwVfG verweisen auf § 48 Abs. 4 VwVfG, sodass der Widerruf fristgebunden ist.
Rückforderung einer Leistung, § 49a VwVfG
Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben, der seinem Adressaten eine Leistung zugebilligt hat, fordert die zuständige Behörde die Leistung gemäß § 49a VwVfG mittels Verwaltungsakts zurück. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. § 49a VwVfG verdrängt den ungeschriebenen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Rückforderung erfolgt durch Verwaltungsakt. Die Erstattungspflicht richtet sich gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG nach dem Bereicherungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Aufhebung während eines Rechtsbehelfsverfahrens, § 50 VwVfG
§ 50 VwVfG stellt die einschlägige Regelung dar, wenn eine Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt aufhebt, während dieser durch einen Dritten angefochten wird. In diesem Fall finden die besonderen Vertrauensschutzregelungen der § 48 und § 49 VwVfG keine Anwendung, wenn durch die Aufhebung dem Rechtsbehelf abgeholfen wird. Dies beruht darauf, dass mangels Bestandskraft des Verwaltungsakts keine Grundlage für einen Vertrauensschutz besteht.
§ 50 VwVfG findet unmittelbare Anwendung auf die Aufhebung nach § 48 und § 49 VwVfG. Auf die Aufhebung nach spezielleren Vorschriften wird die Norm entsprechend angewandt, soweit diese keine eigenständigen Regelungen bezüglich des in § 50 VwVfG geregelten Falls enthalten.
Umstritten ist, ob die Rechtsfolge des § 50 VwVfG auch eintritt, wenn der Rechtsbehelf des Dritten unzulässig oder unbegründet ist. Nach überwiegender Auffassung muss der Rechtsbehelf sowohl zulässig als auch begründet sein, da die Schwächung des Vertrauensschutzes den Begünstigten andernfalls unangemessen benachteiligte.
Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
§ 51 VwVfG ermöglicht es dem von einem unanfechtbaren Verwaltungsakt Betroffenen, das Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und die Behörde nachträglich über die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts entscheiden zu lassen.
Gerichtlich wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mittels einer Verpflichtungsklage durchgesetzt, die sich auf den Erlass einer neuen Sachentscheidung richtet.
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufgreifen
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulässig, wenn der Betroffene schlüssig darlegt, dass einer der in § 51 Abs. 1 VwVfG aufgezählten Wiederaufgreifensgründe vorliegt. Als solche nennt die Norm die nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen, das Vorliegen neuer Beweismittel zugunsten des Betroffenen sowie das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrunds entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung. Weiterhin muss der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Schließlich muss er den Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung vom Wiederaufgreifensgrund gestellt haben.
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, weist die Behörde den Antrag durch Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zurück, der als wiederholende Verfügung bezeichnet wird.
Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen
Der Antrag ist begründet, wenn ein Wiederaufgreifensgrund besteht. Fehlt es hieran, erlässt die Behörde einen Zweitbescheid, in dem sie das Wiederaufgreifen ablehnt. Andernfalls entscheidet sie über die Aufhebung des bestandskräftigen Verwaltungsakts. Umstritten ist, welchen Maßstab die Behörde hierbei anzuwenden hat. Nach vorherrschender Auffassung ergibt sich der Prüfmaßstab aus dem jeweiligen Fachrecht, das bereits dem zu überprüfenden Verwaltungsakt zu Grunde lag. Nach anderer Auffassung entscheidet die Behörde aufgrund des Verweises in § 51 Abs. 5 nach § 48 bis § 50 VwVfG, sodass sie über die Aufhebung nach ihrem Ermessen entscheidet.
Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt
Nebenbestimmungen sind Zusätze zu einem Verwaltungsakt, die dessen Regelungsinhalt erweitern oder beschränken. Relevant können sie werden, wenn ein Bürger eine Genehmigung beantragt. Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, können sie mithilfe einer zusätzlichen Regelung in Form einer Nebenbestimmung herbeigeführt werden. Die Möglichkeiten für eine behördliche Entscheidung sind dadurch erweitert, denn die Umstände des Einzelfalls können in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Die Grundlagen der Nebenbestimmung sind in § 36 VwVfG geregelt. Vorgesehen sind fünf Formen der Nebenbestimmung: die Bedingung, die Befristung, der Widerrufsvorbehalt, die Auflage und der Auflagenvorbehalt. Darüber hinaus können speziellere Gesetze weitere Formen von Nebenbestimmungen vorsehen.
Vollstreckung des Verwaltungsakts
Ein Verwaltungsakt kann durch die erlassende Behörde zwangsweise durchgesetzt werden. Unterscheiden lässt sich zwischen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung. Das Recht der Verwaltungsvollstreckung ist für Bundesbehörden im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes und im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt, für Landesbehörden in den entsprechenden Landesgesetzen.
Vollstreckungshandlungen setzen voraus, dass der Verwaltungsakt einen vollstreckungsfähigen Inhalt (Gebote und Verbote) hat und bereits vollstreckbar ist. Vollstreckbar ist er bei Bestandskraft oder im Falle des Fehlens aufschiebender Wirkung. Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbare Zwang. Die Vollstreckung erfolgt im Regelfall im gestreckten Verfahren. Ausnahmsweise kann sie ohne vorgehenden Verwaltungsakt im Sofortvollzug erfolgen.
Die Vollstreckung einer durch Leistungsbescheid festgesetzten Geldforderung setzt voraus, dass neben der Vollstreckbarkeit Fälligkeit der eingeforderten Leistung vorliegt. Seit Bekanntgabe des Bescheids muss eine Woche ohne vollständige Leistung verstrichen sein. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Abgabenordnung.
Rechtsschutz
Ein Verwaltungsakt ist mit Widerspruch und gegebenenfalls mit Klage anfechtbar. Die VwGO unterscheidet im Wesentlichen zwischen zwei Rechtsschutzzielen: der Anfechtung eines Verwaltungsakts sowie der Verpflichtung zum Erlass eines solchen.
Vorverfahren
Im Vorverfahren überprüft eine Behörde einen Verwaltungsakt auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit. Dieses Verfahren, das der Klageerhebung vorgeschaltet ist, verfolgt im Wesentlichen drei Zwecke: die Selbstkontrolle der Verwaltung, die Entlastung der Gerichte und das Eröffnen einer zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeit für den Bürger.
Das Vorverfahren wird gemäß § 69 VwGO durch Erhebung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt bei der Behörde eingeleitet, die diesen erlassen hat, also bei der Ausgangsbehörde. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat dies grundsätzlich aufschiebende Wirkung, hemmt also die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.
Ist der Widerspruch zulässig und begründet, hilft die Ausgangsbehörde diesem gemäß § 72 VwGO ab, indem sie dem Begehren des Widerspruchsführers nachkommt. Andernfalls legt sie den Widerspruch gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO der zuständigen höheren Behörde vor, die durch Widerspruchsbescheid entscheidet, sofern Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht übereinstimmen.
§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt die Bundesländer, im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung auf das Widerspruchsverfahren im Bereich der landeseigenen Verwaltung und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche der Aufsicht der Länder unterstehen, zu verzichten. Die Bundesländer haben von dieser Möglichkeit in unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht. Sie bezwecken damit den Abbau von Bürokratie sowie die Einsparung von Kosten.
Klage
Weitere Rechtsschutzmöglichkeit ist der Klageweg. Die Zulässigkeit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage setzt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich voraus, dass zuvor ein erfolgloses Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde.
Mithilfe einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO kann der Kläger erreichen, dass das Gericht einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt. Erledigt sich der Verwaltungsakt während des Verfahrens, kann der Kläger seine Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, um feststellen zu lassen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte. Dies bietet sich etwa an, wenn er einen Amtshaftungsprozess vorbereiten will, in dem er die Erkenntnisse aus dem Verwaltungsprozess zu nutzen beabsichtigt. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist der der letzten Behördenentscheidung. Sofern ein Widerspruchsbescheid erging, stellt dessen Erlass den maßgeblichen Zeitpunkt dar, andernfalls der des Verwaltungsakts.
Mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO kann der Kläger die Behörde zu einem Handeln verpflichten, wenn er einen Anspruch hierauf hat. Soweit ein solcher Anspruch besteht und die Sache spruchreif ist, verpflichtet das Gericht die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zum Erlass eines Verwaltungsakts. Fehlt es an der Spruchreife, verpflichtet das Gericht die Behörde gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur rechtsfehlerfreien Neuentscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Einstweiliger Rechtsschutz
Zusätzlich zur Erhebung einer Klage kommt in eilbedürftigen Fällen ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz in Betracht. Er dient dem effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Einstweiliger Rechtsschutz kann zum einen verhindern, dass bis zur Klärung des Rechtsstreits auf dem Klageweg ein Zustand geschaffen wird, der durch ein späteres Urteil nicht korrigiert werden kann, etwa durch Vollstreckung eines Verwaltungsakts. Zum anderen ermöglicht er es, in zeitkritischen Situationen eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.
In Bezug auf Verwaltungsakte sieht die VwGO zwei Formen des einstweiligen Rechtsschutzes vor: Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie den Antrag auf Erlass einer Sicherungs- oder Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt in Anfechtungssituationen in Frage. Hier ficht der Kläger in der Hauptsache einen Verwaltungsakt an, gegen den ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies trifft etwa gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO auf unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten zu. Im einstweiligen Verfahren begehrt der Kläger die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, damit der Verwaltungsakt nicht während des Rechtsstreits vollzogen werden kann.
In anderen Fällen kommt ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Frage, der auf die vorläufige Regelung eines Sachverhalts zielt. Von besonderer praktischer Bedeutung ist dies etwa bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen. Der Antrag zielt darauf ab, dass das Gericht der Behörde aufgibt, das Amt unbesetzt zu lassen, bis in der Hauptsache entschieden worden ist. Hierbei handelt es sich aufgrund des bezweckten Erhalts des status quo um eine Sicherungsanordnung. Die Regelungsanordnung zielt demgegenüber auf die vorübergehende Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers, etwa durch vorläufige Zulassung zu einem Studium.
Kosten
Für den Erlass, die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts können Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Rechtsgrundlage ist beispielsweise § 10 des Bundesgebührengesetzes. Das Verfahren bei den Sozialleistungsträgern ist grundsätzlich kostenfrei (§ 64 SGB X). Die Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch regelt § 80 VwVfG.
Statistik
Eine amtliche Statistik zu den in Deutschland erlassenen Verwaltungsakten gibt es nicht. Einzelne Verwaltungsträger erfassen jedoch ihre Tätigkeit im eigenen Interesse und zur Rechtfertigung gegenüber der öffentlichen Meinung, insbesondere in Widerspruchsstatistiken. Diese setzen die Anzahl der angefochtenen Bescheide in Relation zur Gesamtzahl der Entscheidungen und beschreiben die Art und Weise der Erledigung, etwa durch Abhilfe- und Widerspruchsbescheid oder durch Rücknahme des Widerspruchsführers. Widerspruchsstatistiken dienen auch der öffentlichen Rechnungsprüfung.
Von den Verwaltungsgerichten erledigte Hauptverfahren betrafen 2016 ganz überwiegend Entscheidungen im Asylrecht, gefolgt von Entscheidungen im öffentlichen Dienst (beamtenrechtliche Streitigkeiten nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes) und Abgabensachen. Bei den Sozialgerichten dominierten Entscheidungen zum SGB II. Vor den Finanzgerichten erledigte Klagen betrafen meistens die Veranlagung zur Einkommensteuer.
Literatur
- Harald Hofmann, Uta Hildebrandt, Susanne Gunia, Christian Zeissler: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bescheidtechnik, Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz. 12. Auflage, 2022, Kohlhammer, ISBN 978-3-555-02258-1.
- Markus Engert: Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt. P. Lang, Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-39690-2.
- Alexandra Saager: Der Verwaltungsakt als Handlungsform der Auftrags- und Konzessionsvergabe. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-4423-7.
- Reimund Schmidt-De Caluwe: Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers: staatstheoretische Grundlagen, dogmatische Ausgestaltung und deren verfassungsbedingte Vergänglichkeit. Mohr Siebeck, Tübingen 1999, ISBN 3-16-147025-7.
Weblinks
- Grundrechte im Leistungsstaat. Die Dogmatik des Verwaltungsrechts vor den Gegenwartsaufgaben der Verwaltung. Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Regensburg vom 29. September bis 2. Oktober 1971. Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer, Bd. 30. 1. Bericht von Otto Bachof, S. 194–244; 2. Mitbericht von Winfried Brohm, S. 245–312; Aussprache und Schlußworte, S. 313–364
- Eberhard Schmidt-Aßmann, Stéphanie Dagron: Deutsches und französisches Verwaltungsrecht im Vergleich ihrer Ordnungsideen – Zur Geschlossenheit, Offenheit und gegenseitigen Lernfähigkeit von Rechtssystemen. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 2007, S. 395–468.
- Ulrich Ramsauer: Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung. In: Juridica international, 2014.
Einzelnachweise
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- Heinz Mohnhaupt: Vom Privileg zum Verwaltungsakt. Beobachtungen zur dogmengeschichtlichen Entwicklung in Deutschland seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in: Historische Vergleichung im Bereich von Staat und Recht. Gesammelte Aufsätze. Ius Commune Sonderheft 134, Frankfurt am Main: Klostermann 2000.
- Reimund Schmidt-De Caluwe: Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers: staatstheoretische Grundlagen, dogmatische Ausgestaltung und deren verfassungsbedingte Vergänglichkeit. Tübingen: Mohr Siebeck, 1999. urn:nbn:de:hebis:26-opus-1255 (Abstract)
- Markus Engert: Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt. Frankfurt am Main 2002, ISBN 3-631-39690-2, S. 47.
- Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen 1921.
- Matthias Ruffert: § 21, Rn. 1. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
- Florian von Alemann, Fabian Scheffczyk: § 35, Rn. 19. In: Johann Bader, Michael Ronellenfitsch (Hrsg.): Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, 38. Edition 2018.
- Helge Sodan, Jan Ziekow: Grundkurs Öffentliches Recht, 6. Auflage 2014, § 74 Rn. 1, ISBN 978-3-406-66169-3.
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 13 Rn. 3.
- Adolf Rebler: Zur Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung von (rechtswidrigen) Verwaltungsakten. In: Deutsches Verwaltungsblatt 2017, S. 1279
- Anton Zimmermann: Die Folgen der Rechtswidrigkeit von Rechtsnormen. In: Juristische Arbeitsblätter 2018, S. 249.
- Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6, § 10, Rn. 85.
- Stefan Muckel: Verwaltungsvollstreckung in der Klausur. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 272.
- Matthias Ruffert: § 21, Rn. 12. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
- Matthias Ruffert: § 21, Rn. 3. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
- Andreas Voßkuhle, Ann-Katrin Kaufhold: Grundwissen – Öffentliches Recht: Der Verwaltungsakt. In: Juristische Schulung (JuS). 2011, S. 34 (35).
- Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0, Rn. 1009.
- Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0, Rn. 687.
- Paul Stelkens: § 35, Rn. 50. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 6 Rn. 5.
- BVerwG, Urteil vom 30. August 2006, 10 B 38/06.
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 12 Rn. 6.
- Wolfgang Kahl: Der Verwaltungsakt - Bedeutung und Begriff. In: Jura 2001, S. 505 (507).
- Günter Henneke: § 35, Rn. 20. In: Hans Knack, Günter Henneke (Hrsg.): VwVfG Kommentar. 10. Auflage. Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28170-8.
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 12 Rn. 4–5.
- Volker Schlette: Die Verwaltung als Vertragspartner. Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 978-3-16-147224-4, S. 189–190.
- Kay Waechter: Der öffentlich-rechtliche Vertrag. In: JuristenZeitung 2006, S. 166 (168).
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 12 Rn. 7.
- Elmar Krüger: Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. In: Juristische Schulung 2013, S. 598.
- Matthias Ruffert: § 21, Rn. 41. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
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- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 12 Rn. 12.
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- Eva Marie vom Rath: Aufrechnung und Verrechnung: Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtliche Willenserklärung? In: Die Öffentliche Verwaltung 2010, S. 180 (181).
- VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2010, 7 ZB 08.1476 = Bayerische Verwaltungsblätter 2011, S. 212.
- VG Braunschweig, Urteil vom 18. Februar 2004, 6 A 106/03 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 2004, S. 576.
- Carsten Morgenroth: Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen als Verwaltungsakte. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, S. 32 (33).
- Helge Sodan: § 42, Rn. 269. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
- VGH München, Beschluss vom 15. April 2024 – 24 CS 23.1582
- Ulrich Jan Schröder: Der vorläufige Verwaltungsakt. Jura 2010, S. 255–264.
- vgl. § 328 SGB III oder § 41a SGB II
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 12 Rn. 19.
- juraforum.de, abgerufen am 16. Mai 2024.
- Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6, § 9, Rn. 15.
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 12 Rn. 23.
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2007, 15 B 1517/07 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 2008, S. 487.
- Christian Waldhoff: Anmerkung zu HmbOVG, Beschluss vom 30. Juni 2014, 1 Bs 121/14. In: Juristische Schulung 2015, S. 383.
- BVerwGE 60, 144 (147).
- Helge Sodan: § 42, Rn. 160. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
- Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6, § 9, Rn. 24.
- Julian Krüper: Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB – Materiell-, verfahrens- und prozessrechtliche Aspekte. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2010, S. 582 (584).
- VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2017, AN 4 K 16.02256.
- Martin Burgi: Kommunalrecht. 5. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67566-9, § 8, Rn. 16.
- BVerwGE 18, 40.
- OVG Brandenburg, Urteil vom 30. Dezember 1996, 4 B 175/96 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1997, S. 555.
- Matthias Ruffert: § 21, Rn. 51. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
- Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6, § 9, Rn. 46.
- Matthias Ruffert: § 21, Rn. 52. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2. Abgerufen über De Gruyter Online.
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- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 12 Rn. 41–43.
- BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010, 7 B 36.09 = Neue Juristische Wochenschrift 2010, S. 1686.
- Tristan Barczak: Typologie des Verwaltungsakts. In: Juristische Schulung 2018, S. 238 (245).
- Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0, Rn. 584.
- Tristan Barczak: Typologie des Verwaltungsakts. In: Juristische Schulung 2018, S. 238 (243).
- BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 8 B 62.11 Rdnr. 13
- Gerrit Manssen: Der Begriff „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ im SGB X. In: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch 1991, S. 225.
- Achim Fuhrmanns: Vertrauensschutz im deutschen und im österreichischen öffentlichen Recht. Justus-Liebig-Universität, Gießen 2004, S. 72.
- Michael Kloepfer: Kettenverwaltungsakte und Widerrufsvorbehalt. Zur Zuverlässigkeit befristeter Verwaltungsakte. In: Deutsches Verwaltungsblatt 1972, S. 371.
- BVerwGE 67, 99.
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- Tristan Barczak: Typologie des Verwaltungsakts. In: Juristische Schulung 2018, S. 238 (241).
- BVerwGE 81, 84.
- Tristan Barczak: Typologie des Verwaltungsakts. In: Juristische Schulung 2018, S. 238 (239).
- Annette Guckelberger: Die Rechtsfigur der Genehmigungsfiktion. In: Die Öffentliche Verwaltung 2010, S. 109.
- BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1983, 2 BvR 244, 310/83 = Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2135; BVerwG, Urteil vom 16. März 1988, 1 B 153/87 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, S. 621.
- Max Weber: Die bürokratisch-monokratische aktenmäßige Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, 1922, § 5.
- Wolfgang Sannwald: DMS und E-Akten. Die Renaissance des Aktenplans publicus-boorberg.de, 11–2013.
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 13 Rn. 7.
- Klaus Füßer: Fristlauf der Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe der Baugenehmigung an Drittbetroffene. In: Landes- und Kommunalverwaltung 1996, S. 314.
- OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2012, 2 B 1090/12 = Baurecht 2013, S. 507.
- Guy Beaucamp: Rechtsfragen der Bekanntgabe nach § 41 VwVfG. In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 436.
- Paul Stelkens: § 41, Rn. 119–125. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
- Boas Kümper: Das Verkehrszeichen als Quelle klassischer Probleme des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts. In: Juristische Schulung 2017, S. 731 (734).
- BVerwGE 27, 181 (184).
- BVerwGE 59, 221 (226).
- BVerwGE 138, 21.
- BVerwGE 154, 365.
- Boas Kümper: Das Verkehrszeichen als Quelle klassischer Probleme des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts. In: Juristische Schulung 2017, S. 731 (735).
- Dörte Herrmann: Aus dem Leben eines Verwaltungsakts. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2011, S. 25 (26).
- BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B 37.05
- Steffen Detterbeck: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. In: Jura 2002, S. 235.
- Hans-Uwe Erichsen: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes. In: Jura 1995, S. 550.
- Stefan Muckel: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009, 2 BvR 941/08. In: Juristische Arbeitsblätter 2010, S. 74.
- Dietrich Jesch: Gesetz und Verwaltung, 1968, S. 34.
- BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2002, 3 C 54.01 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, S. 92.
- Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0, Rn. 165–169.
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- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 14 Rn. 10–12.
- Martin Burgi: § 8, Rn. 35. In: Dirk Ehlers, Hermann Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht. 15. Auflage. de Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-036835-2.
- Raimund Brühl: Überblick über das Verwaltungsverfahrensrecht. Hrsg.: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 12. Auflage. (bund.de [PDF]).
- VG Oldenburg, Urteil vom 14. Januar 2011, 7 A 1212/09 Rdnr. 38 ff.
- Annette Guckelberger: Anhörungsfehler bei Verwaltungsakten. In: Juristische Schulung 2011, S. 577 (577–578).
- BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002, 2 BvR 723/99 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2002, S. 1368.
- Martin Kment, Sebastian Vorwalter: Beurteilungsspielraum und Ermessen. In: Juristische Schulung 2015, S. 193 (197).
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- Martin Kment, Sebastian Vorwalter: Beurteilungsspielraum und Ermessen. In: Juristische Schulung 2015, S. 193 (198).
- Christian Hufen: Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff. In: Zeitschrift für das Juristische Studium 2010, S. 603.
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- Andreas Voßkuhle, Ann-Katrin Kaufhold: Grundwissen – Öffentliches Recht: Verwaltungsvorschriften. In: Juristische Schulung 2016, S. 314.
- Martin Kment, Sebastian Vorwalter: Beurteilungsspielraum und Ermessen. In: Juristische Schulung 2015, S. 193 (200).
- Martio Martini, Xaver Finkenzeller: Die Abwägungsfehlerlehre. In: Juristische Schulung 2012, S. 126 (127).
- Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6, § 10, Rn. 25.
- Michael Sachs: § 42, Rn. 1–2. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
- Michael Fremuth: Formelle Fehler des Verwaltungsakts und ihre Folgen. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 844.
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- OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 1969, 2 Ss 36/69 = Neue Juristische Wochenschrift 1969, S. 2250.
- Michael Sachs: § 45, Rn. 21. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
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- BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, 3 C 16/11 = Neue Juristische Wochenschrift 2012, S. 2825.
- Michael Sachs: § 46, Rn. 1. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 15 Rn. 20.
- BVerwGE 91, 73.
- Michael Fremuth: Formelle Fehler des Verwaltungsakts und ihre Folgen. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 844 (845).
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 15 Rn. 21.
- Sylvia Calmes-Brunet: Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht. In: Juristische Schulung 2014, S. 1077 (1079).
- Mario Martini: Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG – Vertrauensschutz bei der Rücknahme (§ 48 II, III VwVfG). In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 830.
- Hans Bull, Veith Mehde: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre. 9. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2015, ISBN 978-3-8114-9349-0, Rn. 789–798.
- VGH Kassel, Urteil vom 14. September 1994, 1 UE 3835/88 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1995, S. 394 (395).
- Daniel Krausnick: Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG. In: Juristische Schulung 2010, S. 594 (598).
- BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, 6 C 32.06 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2007, S. 709 (710).
- Mario Martini: Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 48 ff. VwVfG – Vertrauensschutz bei der Rücknahme (§ 48 II, III VwVfG). In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 830 (830–831).
- Hans-Uwe Erichsen, Dirk Brügge: Die Rücknahme von Verwaltungsakten nach § 48 VwVfG. In: Jura 1999, S. 155 (162).
- Hubert Meyer: § 48, Rn. 114. In: Hans Knack, Günter Henneke (Hrsg.): VwVfG Kommentar. 10. Auflage. Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28170-8.
- Mario Martini: Die Aufhebung von Verwaltungsakten §§ 48 ff. VwVfG – Rücknahmefrist (§ 48 IV VwVfG). In: Juristische Arbeitsblätter 2017, S. 838 (839–840).
- Gernot Sydow: Europäisierte Verwaltungsverfahren. In: Juristische Schulung 2005, S. 97.
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- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 16 Rn. 35.
- Heiko Sauer: Staatsrecht III. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69544-5, § 8, Rn. 45–52.
- Heiko Sauer: Staatsrecht III. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69544-5, § 8, Rn. 53–57.
- BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1989, 3 C 30/87 = Neue Juristische Wochenschrift 1991, S. 766 (768).
- Daniel Krausnick: Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG. In: Juristische Schulung 2010, S. 778 (779).
- Daniel Krausnick: Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG. In: Juristische Schulung 2010, S. 778 (780–781).
- Daniel Krausnick: Grundfälle zu §§ 48, 49 VwVfG. In: Juristische Schulung 2010, S. 778 (781).
- Iris Kemmler: Allgemeiner Aufopferungsanspruch und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. In: Juristische Arbeitsblätter 2005, S. 659 (660).
- Michael Sachs: § 50, Rn. 1–2. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
- Marc Falkenbach: § 50, Rn. 3. In: Johann Bader, Michael Ronellenfitsch: Beck'scher Online-Kommentar VwVfG: Falkenbach, 38. Edition 2018.
- BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, 4 C 39.86 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1990, S. 857.
- BVerwG, Urteil vom 4. August 1982, 4 C 42.79 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1983, S. 285.
- Thorsten Sasse: Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. In: Jura 2009, S. 493.
- Thorsten Sasse: Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. In: Jura 2009, S. 493 (496).
- Thorsten Sasse: Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. In: Jura 2009, S. 493 (494).
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 17 Rn. 2.
- BVerwGE 135, 121.
- Hubert Meyer: § 51, Rn. 20. In: Hans Knack, Günter Henneke (Hrsg.): VwVfG Kommentar. 10. Auflage. Heymanns, Köln 2014, ISBN 978-3-452-28170-8.
- Hartmut Maurer, Christian Waldhoff: Allgemeines Verwaltungsrecht. 19. Auflage. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-68177-6, § 11, Rn. 61.
- Hanns-Uwe Richter: Die Aufhebung von Verwaltungsakten auf Betreiben der Verwaltung und des Betroffenen. In: Juristische Schulung 1990, S. 719 (723).
- Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Nebenbestimmungen. In: Juristische Schulung 2012, S. 699.
- Jörn Ipsen: Allgemeines Verwaltungsrecht. 10. Auflage. Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5426-0, Rn. 553.
- Ulrich Stelkens: § 35, Rn. 107. In: Paul Stelkens, Heinz Bonk, Michael Sachs (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: Kommentar. 9. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-71095-7.
- Stefan Muckel: Verwaltungsvollstreckung in der Klausur. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 272 (273).
- Stefan Muckel: Verwaltungsvollstreckung in der Klausur. In: Juristische Arbeitsblätter 2012, S. 272 (273–274).
- Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger: Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2020, ISBN 978-3-8487-6097-8, § 19 Rn. 29-31.
- Max-Emanuel Geis: § 68, Rn. 1. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
- Adelheid Puttler: § 80, Rn. 35. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
- Max-Emanuel Geis: § 73, Rn. 1. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
- BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1973 - 2 BvL 43, 44/71 Rdnr. 37 ff.
- vgl. für Baden-Württemberg: § 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 14. Oktober 2008 (GBl. 2008, 343, 356) und Berlin: § 4 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 22. Februar 1977 (GVBl. 1977, 557)
- vgl. für Bayern: Art. 15 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl. S. 162)
- vgl. für Hessen: § 16a Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) in Verbindung mit der Anlage 1 HessAGVwGO in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381)
- Friedhelm Hufen: Verwaltungsprozessrecht. 10. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-69552-0, § 5, Rn. 4.
- Andreas Decker: Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage. In: Juristische Arbeitsblätter 2016, S. 241 (245).
- Heinrich Wolff: § 113, Rn. 97. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
- Klaus Gärditz, Johannes Orth: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Verwaltungsprozess. In: Jura 2013, S. 1100 (1107).
- Andreas Voßkuhle, Thomas Wischmeyer: Grundwissen – Öffentliches Recht: Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess. In: Juristische Schulung 2016, S. 1079 (1079–1080).
- Walter Frenz: Die Verpflichtungsklage. In: Juristische Arbeitsblätter 2011, S. 917.
- Adelheid Puttler: § 123, Rn. 42. In: Helge Sodan, Jan Ziekow (Hrsg.): Verwaltungsgerichtsordnung: Großkommentar. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0318-0.
- Gerhard Igl et al.: Leistungsbewilligungen und -ablehnungen durch Krankenkassen Studie für den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigten für Pflege, Juni 2017.
- vgl. Statistiken über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums, 22. Oktober 2012.
- vgl. Wie oft kommen Fehler in Rentenbescheiden vor? Website der DRV, abgerufen am 25. Mai 2018.
- vgl. Widerspruchsstatistik Barnimer Bürgerpost, 26. April 2006, S. 12.
- vgl. Landesrechnungshof Brandenburg: Jahresbericht 2008 S. 169.
- Statistisches Bundesamt: Rechtspflege. Verwaltungsgerichte Fachserie 10 Reihe 2.4, 26. Oktober 2017, S. 32.
- Statistisches Bundesamt: Rechtspflege. Sozialgerichte Fachserie 10 Reihe 2.7, 20. September 2017, S. 13.
- Statistisches Bundesamt: Rechtspflege. Finanzgerichte Fachserie 10 Reihe 2.5, 3. Juli 2017, S. 11.
Autor: www.NiNa.Az
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Der Verwaltungsakt abgekurzt VA stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der offentlichen Verwaltung dar Ein Verwaltungsakt wird oft gleichbedeutend mit Bescheid bezeichnet was jedoch unprazise ist Bescheide enthalten immer einen Verwaltungsakt sind aber nicht deckungsgleich Bei einem Verwaltungsakt handelt es sich nach der Legaldefinition um eine hoheitliche Massnahme einer Behorde auf dem Gebiet des offentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Aussenwirkung Durch ihn werden abstrakt generelle Gesetze im Einzelfall vollzogen Der Verwaltungsakt findet in zahlreichen Rechtsmaterien Anwendung Um Verwaltungsakte handelt es sich beispielsweise bei einer Baugenehmigung einem polizeilichen Platzverweis oder einem Steuerbescheid Gesetzlich geregelt ist der Verwaltungsakt in 35 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes VwVfG sowie in den weitgehend wortgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundeslander Fur Angelegenheiten der Finanzbehorden ist er in 118 133 der Abgabenordnung AO und fur den Bereich des Sozialrechts in 31 51 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X speziell geregelt Der Verwaltungsakt ist auch in anderen Rechtsordnungen bekannt so etwa in Frankreich und in der Schweiz wo nur der Begriff Verfugung verwendet wird EntstehungsgeschichteDie Entwicklung des Verwaltungsakts begann im deutschen Recht im 19 Jahrhundert Damals bestanden dogmatische Grundstrukturen des allgemeinen Verwaltungsrechts lediglich in Teilbereichen Struktur und Prozedere des Verwaltungsakts wurde erstmals in verwaltungsrechtlichen Lehrbuchern konzipiert Deren Autoren orientierten sich am franzosischen Acte administratif unilateral Zu den geschichtlichen Vorlaufern des Verwaltungsakts zahlen ferner das Reskript und das Privileg aus dem romischen Recht Massgeblich vorangetrieben wurde die dogmatische Entwicklung des Verwaltungsakts durch den Hochschullehrer Otto Mayer Dieser definierte in seinem Lehrbuch von 1895 die grundlegenden Merkmale des Verwaltungsakts die dessen Begriff noch heute pragen Hiernach handelte es sich um eine hoheitliche Massnahme zur verbindlichen Regelung eines Einzelfalls Nach Max Weber ist der Verwaltungsakt ein Instrument burokratisch monokratischer Herrschaft Mit der Konstruktion des Verwaltungsakts sollte insbesondere die Rechtssicherheit im Verwaltungsrecht gestarkt werden Die Einfuhrung dieses vielseitigen Handlungsinstrumentariums bezweckte das vielformige Behordenhandeln systematisch zu erfassen und ihm einen einheitlichen bindenden Rechtsrahmen zu geben Auch sollte den Behorden die Moglichkeit eingeraumt werden verbindliche Entscheidungen zu treffen auf deren Bestand der Rechtsverkehr vertrauen konnte Gesetzlich definiert wurde der Verwaltungsakt im deutschen Recht erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg in der britischen Besatzungszone durch 25 Abs 1 der Verordnung Nummer 165 An dieser Formulierung orientierten sich spatere deutsche Bundes und Landesgesetze Wesen und Funktionen des VerwaltungsaktsDem Verwaltungsakt misst die Rechtswissenschaft drei wesentliche Funktionen bei Die verbindliche Regelung eines Sachverhalts das Bereitstellen eines vollstreckbaren Titels und die Eroffnung bestimmter Rechtsschutzformen Regelungsfunktion Durch Verwaltungsakt werden Gesetze auf Einzelfalle angewandt und Rechtsfolgen begrundet Der Erlass des Verwaltungsakts schliesst das Verwaltungsverfahren gemass 9 VwVfG formell ab Der Regelungsinhalt eines wirksamen Verwaltungsakts bindet seinen Adressaten sogenannte Bindungswirkung Andere Hoheitstrager mussen einen Verwaltungsakt anerkennen und seinen Regelungsinhalt bei ihrer Entscheidungsfindung ohne Uberprufung seiner Rechtmassigkeit beachten sogenannte Tatbestandswirkung Hierdurch wirkt der Verwaltungsakt stabilisierend und erzeugt Rechtssicherheit Bestimmte Verwaltungsakte besitzen zudem Feststellungswirkung Hierdurch werden neben ihrem Regelungsinhalt auch ihre Entscheidungsgrunde und Feststellungen bindend Diese Wirkung besteht lediglich in gesetzlich vorgeschriebenen Fallen etwa im Asylrecht in Bezug auf Abschiebungsverbote und hindernisse Ein Verwaltungsakt kann innerhalb bestimmter Fristen mit Rechtsbehelfen angegriffen werden Verstreichen diese Fristen sind Rechtsbehelfe erfolglos oder wird auf sie verzichtet erwachst ein Verwaltungsakt in formelle Bestandskraft Dies hat zur Folge dass er von der Behorde lediglich unter den besonderen Voraussetzungen der 48 49 und 51 VwVfG wieder zuruckgenommen werden kann Dies gilt auch fur einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Hierdurch unterscheidet sich der Verwaltungsakt massgeblich von der Rechtsnorm Verstosst eine Rechtsnorm gegen hoherrangiges Recht ist sie nach dem vorherrschenden Nichtigkeitsdogma unwirksam sodass sie keine Rechtsfolgen entfaltet und daher nicht befolgt werden muss Im Gegensatz dazu ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsatzlich uneingeschrankt wirksam Lediglich eine schwerwiegende Rechtsverletzung fuhrt zu seiner Nichtigkeit Titelfunktion Enthalt ein Verwaltungsakt eine offentlich rechtliche Geldforderung oder ist er auf die Herausgabe einer Sache die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet kann er durch die Vollstreckungsbehorde im Wege der Verwaltungsvollstreckung eigenstandig durchgesetzt werden Der Verwaltungsakt stellt also einen Vollstreckungstitel dar Dies bedeutet einen Unterschied zur Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung Der Glaubiger muss bei Gericht erst einen Titel erwirken beispielsweise ein vollstreckbares Urteil 704 ZPO Rechtsschutz Gegen Verwaltungsakte bestehen andere Rechtsschutzmoglichkeiten als etwa gegen Rechtsnormen Normenkontrolle Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Finanzgerichtsordnung FGO und Sozialgerichtsgesetz SGG sehen spezifische Rechtsschutzmoglichkeiten gegen Verwaltungsakte vor Gemass 42 und 43 VwGO kann ein Verwaltungsakt mit Anfechtungs Verpflichtungs und Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden Fur die unterschiedlichen Klagearten gelten jeweils eigene etwa Fristbestimmungen 74 VwGO und die Pflicht zur Durchfuhrung eines Vorverfahrens 68 VwGO Von der Qualifikation einer Massnahme als Verwaltungsakt und dem Rechtsschutzziel hangt die statthafte Klageart ab Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich der FGO und des SGG Fruher war das Vorliegen eines Verwaltungsakts Voraussetzung dafur dass der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eroffnet war da nur gegen diesen Rechtsbehelfe zur Verfugung standen Durch Inkrafttreten der VwGO im Jahr 1960 wurde hingegen auch gegen anderes Verwaltungshandeln der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eroffnet Merkmale des VerwaltungsaktsDie Legaldefinition des Verwaltungsakts ergibt sich aus 35 Satz 1 VwVfG 118 Satz 1 AO 31 Satz 1 SGB X und den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Lander Hiernach handelt es sich um eine Verfugung Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme die eine Behorde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des offentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist Einen Sonderfall stellen Anordnungen Verfugungen und sonstige Massnahmen dar die von den Justizbehorden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des burgerlichen Rechts einschliesslich des Handelsrechts des Zivilprozesses der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden Hierzu zahlen auch Realakte Uber die Rechtmassigkeit solcher Justizverwaltungsakte entscheiden gemass 23 EGGVG auf Antrag die ordentlichen Gerichte Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist gemass 2 Abs 3 Nummer 1 VwVfG nicht auf diese anwendbar Aus 35 VwVfG leitet die Rechtswissenschaft sechs Voraussetzungen ab die kumulativ erfullt sein mussen damit ein Handeln einen Verwaltungsakt darstellt Behorde Ein Verwaltungsakt zeichnet sich zunachst dadurch aus dass er von einer Behorde erlassen wird 35 Satz 1 VwVfG liegt der funktionelle Behordenbegriff des 1 Abs 4 VwVfG zu Grunde Parallelbestimmung im Sozialrecht 1 Abs 2 SGB X Eine Behorde ist hiernach eine Stelle die Aufgaben der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung wahrnimmt beispielsweise der Burgermeister einer Gemeinde Verfassungsorgane etwa der Deutsche Bundestag und der Bundesprasident stellen Behorden dar soweit sie Verwaltungstatigkeiten wahrnehmen Im Fall des Bundesprasidenten trifft dies beispielsweise zu wenn er einen Beamten ernennt Nimmt er demgegenuber eine verfassungsrechtliche Aufgabe wahr etwa den Abschluss eines volkerrechtlichen Vertrags besitzt er keine Behordeneigenschaft Auch Beliehene konnen Behorden sein Hierbei handelt es sich um Private denen durch Gesetz offentliche Aufgaben anvertraut werden etwa TUV Prufer und Bezirksschornsteinfeger Hoheitliche Massnahme Das Tatbestandsmerkmal Massnahme bezeichnet ein Handeln mit Erklarungsgehalt so die Anordnung eines Polizisten Hoheitlich ist eine Massnahme wenn sie auf dem Gebiet des offentlichen Verwaltungsrechts getroffen wird und die Behorde dabei einseitig von ihren Befugnissen Gebrauch macht Abzugrenzen ist die hoheitliche Massnahme damit von Regierungsakten privatrechtlichem Handeln oder dem Eingehen eines offentlich rechtlichen Vertragsverhaltnisses 54 VwVfG In der Behordenpraxis wird in bestimmten Fallen vor Erlass eines Verwaltungsakts mit dem spateren Adressaten uber den Inhalt verhandelt So kann die Verwaltung dem Burger bei der Genehmigung eines Bauvorhabens entgegenkommen wenn der Burger dafur auf ein Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung verzichtet Ein Verwaltungsakt der infolge einer solchen Verstandigung zustande kommt wird als ausgehandelter Verwaltungsakt bezeichnet An der dogmatischen Einordnung als Verwaltungsakt andert sich dadurch aber nichts es handelt sich lediglich um einen faktisch deskriptiven Begriff Auf dem Gebiet des offentlichen Rechts Auf dem Gebiet des offentlichen Rechts handelt eine Behorde wenn sie eine Rechtsnorm anwendet die dem offentlichen Recht zuzuordnen ist Dies trifft nach der vorherrschenden modifizierten Subjektstheorie zu wenn sie einen Trager hoheitlicher Gewalt einseitig berechtigt oder verpflichtet Daran fehlt es wenn die Behorde auf der Grundlage einer Rechtsnorm handelt die fur jedermann gilt Dies trifft insbesondere auf privatrechtliche Rechtsnormen zu Regelung Verkehrsregelndes Handzeichen eines Polizisten als Beispiel eines Verwaltungsakts Merkmal eines Verwaltungsaktes ist dass er eine Anordnung trifft In Abgrenzung zum Realakt bezweckt ein Verwaltungsakt deshalb die unmittelbare Herbeifuhrung einer Rechtsfolge Rechtsfolge kann sein dass Rechte oder Pflichten begrundet geandert oder aufgehoben werden oder dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhaltnisses festgestellt wird Beispiele fur Regelungen sind Ge und Verbote etwa Ordnungsverfugungen oder Genehmigungen von Vorhaben So hebt eine Baugenehmigung ein grundsatzlich bestehendes praventives Bauverbot auf und gestattet den Bau Nebenanordnungen und regelungen Es gibt durchaus Entscheidungen mit Regelungscharakter die keinen VA sind wenn sie unselbststandige Regelungen zu einem VA darstellen Um eine solche handelt es sich beispielsweise bei der Anordnung nach 80 Abs 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO die einen Verwaltungsakt fur sofort vollziehbar erklart Der Regelungsinhalt besteht darin die Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Hauptregelung auszuschalten Da dies eine unselbststandige Nebenregelung zum Haupt VA ist handelt es sich hierbei nicht selbst um einen VA sondern um eine so genannte Annex Entscheidung Da eine solche Annex Entscheidung v a prozessuale Regelungen trifft ist der Rechtsschutz gegen diese auch prozessual ausgestaltet Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beseitigt werden mit einem prozessual wirkenden Stopp Antrag und so der gesetzliche Normalzustand fur die Konstellation eines Haupfrechtsbehelfs wiederhergestellt werden Antrag auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung etwa nach 80 Abs 5 VwGO Abgrenzung zum Realakt Keinen regelnden sondern einen tatsachlichen Effekt fuhrt ein Realakt herbei Er entwickelt fur sich genommen nur faktische Wirkung woran wiederum Rechtsfolgen geknupft sein mogen etwa eine Geldauszahlung als praktisch technische Folge eines Bewilligungs VA welche die rechtliche Regelung aus dem VA umsetzt Bewilligung einer Geldleistung und darauf selbst eine weitere Rechtsfolge auslost Erfullung und Untergang des zugrundeliegenden Leistungsanspruchs Ein vorgenommener Realakt kann allerdings einen denknotwendigen oder rechtlich erforderlichen Verwaltungsakt ersetzen wenn der VA bei Vornahme des Realakts noch fehlte Das korperliche Zuruckschubsen durch einen Polizisten bei einer Demonstration hinter einer Absperrung ist ein Realakt der einen Duldungs VA und zugleich einen sofort vollziehbaren Unterlassungs VA fingiert Eine blosse Geldzahlung auf einen Antrag fingiert regelmassig den vorauszugehenden Bewilligungs oder Festsetzungs VA dass Geld ausgezahlt werden soll Sie lost ferner den verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz aus dieses Geld behalten zu durfen z B nach 45 SGB X Ahnliches gilt bei Auskunften der Verwaltung Diese sind Realakte welche bestehende Auskunftsanspruche erfullen und erledigen etwa aufgrund 19 des Bundesdatenschutzgesetzes 15 Abs 2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und 7 des Informationsfreiheitsgesetzes Sonderfall Aufrechnung Einer behordlichen Willenserklarung die keine Anordnung trifft fehlt die Regelungswirkung Deren Rechtsfolge ergibt sich bereits aus dem Gesetz wenn die Willenserklarung zugleich ein Rechtsgeschaft darstellt sodass die Erklarung diese lediglich auslost So verhalt es sich beispielsweise bei der Aufrechnungserklarung gemass 388 des Burgerlichen Gesetzbuches die gemass 389 BGB zum Erloschen von Forderungen fuhrt Dies betrifft v a das Handeln der Verwaltung in gleichrangigen Kontexten oder in Vertragsverhaltnissen also nicht hoheitliches Handeln wie die Aufrechnung aus Bestellungen von Buromaterial Anders verhalt es sich hingegen bei der Aufrechnung in einem hoheitlichen Verhaltnis etwa nach 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch da diese ein Sozialrechtsverhaltnis und daraus resultierende offentlich rechtliche Anspruche gestaltet Eine solche Aufrechnung ist ein belastender VA der einer Anfechtungsklage zuganglich ist Zeugnisse und Beurteilungen Schulzeugnis als Beispiel eines Verwaltungsakts Bei Einzelnoten innerhalb eines Schulzeugnisses unterscheidet die vorherrschende Auffassung Grundsatzlich stellen diese keinen eigenstandigen Verwaltungsakt dar sondern einen unselbststandigen Bestandteil des Zeugnisses das einen Verwaltungsakt darstellt Anderes gilt jedoch wenn die Einzelnote eine besondere Bedeutung fur die beruflichen Chancen des Benoteten besitzt In diesem Fall greift sie in das Grundrecht der Berufsfreiheit Art 12 Abs 1 GG ein weshalb sie eine selbststandige Regelung darstellt Wiederholende Verfugung und Zweitbescheid Hat eine Behorde anlasslich eines konkreten Sachverhalts bereits in der Vergangenheit eine Sachentscheidung durch Verwaltungsakt getroffen der bestandskraftig geworden ist so stellt ein erneuter Bescheid nur dann eine neue und damit eigenstandig anfechtbare Regelung in Gestalt eines sog Zweitbescheids dar wenn ihm entnommen werden kann dass die Behorde in eine neue Sachprufung eingetreten ist Ansonsten handelt es sich um eine wiederholende Verfugung Entscheidend fur die Abgrenzung zwischen Zweitbescheid und wiederholender Verfugung ist der durch Auslegung ermittelte Erklarungsinhalt des fraglichen Bescheids im konkreten Fall Vorlaufiger Verwaltungsakt Wenn die Verwaltung noch im Ungewissen daruber ist ob alle Tatbestandsvoraussetzungen fur eine Entscheidung vorliegen kann sie dennoch bereits eine Regelung treffen Sie kann das Nichtvorliegen bzw die Ungewissheit uber das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen berucksichtigen indem sie die endgultige Verbindlichkeit einer Regelung einschrankt sich z B eine Nachprufung und Neuregelung vorbehalt Dann spricht man von einer vorlaufigen Regelung Bei Geldleistungen kann die Ruckforderung bei Geldforderungen die Anrechnung oder Ruckerstattung vorbehalten sein Grundsatzlich kann die Nachprufung Anderung oder endgultige Entscheidung vorbehalten werden Eine Regelung kann als vorlaufig oder vorzeitig als Vorschuss oder Vorausleistung bezeichnet werden Einzelfall individuell generellkonkret Verwaltungsakt Allgemeinverfugungabstrakt Verwaltungsakt Rechtsnorm Ein Verwaltungsakt wird weiterhin dadurch charakterisiert dass er individuell und in der Regel auch konkret ist also dazu bestimmt einen konkreten Einzelfall einer bestimmten individuellen Person zu regeln Er kann aber auch abstrakt sein anstatt konkret da er wenn er auf viele Falle anwendbar ist eben auch auf den konkreten Fall anwendbar ist Durch das Merkmal des Adressatenkreises aber individuell vs generell unterscheidet sich der Verwaltungsakt von der Rechtsnorm etwa dem Parlamentsgesetz der Rechtsverordnung oder der Satzung denn diese sind abstrakt generelle Regelungen die sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Fallen einer Vielzahl von Personen beziehen Abgrenzung zur Allgemeinverfugung Verkehrszeichen als Beispiel einer Allgemeinverfugung Als eine besondere Form des Verwaltungsakts ist die Allgemeinverfugung legaldefiniert z B 35 Satz 2 VwVfG Diese ist zwar auch konkret aber nicht individuell Sie richtet sich an einen nach gewissen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis oder regelt die offentlich rechtliche Eigenschaft einer Sache oder deren Benutzung durch die Allgemeinheit Fur Allgemeinverfugungen bestehen teilweise besondere Verfahrens und Formregelungen etwa bezuglich der Anhorung in 28 Abs 2 Nummer 4 VwVfG der Begrundung in 39 Abs 2 Nummer 5 VwVfG und der Bekanntgabe in 41 Abs 3 Satz 2 VwVfG 35 Satz 2 VwVfG nennt drei Arten von Allgemeinverfugungen Eine personen oder adressatenbezogene Allgemeinverfugung nach 35 Satz 2 Variante 1 VwVfG bestimmt ihren Adressatenkreis anhand von allgemeinen Merkmalen beispielsweise die Auflosung einer Versammlung die sich an jeden richtet der an der Versammlung teilnimmt Eine sachbezogene oder dingliche Allgemeinverfugung nach 35 Satz 2 Variante 2 VwVfG regelt die offentlich rechtliche Eigenschaft einer Sache so beispielsweise die Widmung einer Strasse und die Vergabe von Hausnummern Eine benutzungsregelnde Allgemeinverfugung nach 35 Satz 2 Variante 3 VwVfG regelt die Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit Darunter fallen beispielsweise die Benutzungsregeln einer Anstalt des offentlichen Rechts etwa eines Museums Nach uberwiegender Auffassung zahlen ferner Verkehrszeichen dazu Aussenwirkung Ein Verwaltungsakt richtet sich schliesslich final an eine Person ausserhalb der Verwaltung Einer dienstlichen Weisung an einen Beamten fehlt es an Aussenwirkung Die Anweisung zur Vornahme einer Amtshandlung oder die Umsetzung einer solchen innerhalb einer Behorde sind keine Verwaltungsakte Anders verhalt es sich wenn daneben ein Eingriff in den personlichen Rechtskreis des Weisungsadressaten vorliegt wie die Versetzung und die Abordnung eines Beamten Handlungen zwischen Verwaltungstragern entfalten grundsatzlich keine Aussenwirkung sie sind blosse Verwaltungsinterna Beispiele sind das vor Erteilung einer Baugenehmigung erforderliche Einvernehmen das die Gemeinde gegenuber der Baugenehmigungsbehorde erklart oder ein Gemeinderatsbeschluss dem bis zum Vollzug durch den Burgermeister keine unmittelbare Aussenwirkung zukommt Anders liegt der Fall bezuglich der Rechtsaufsicht Im Kommunalrecht uberpruft eine Aufsichtsbehorde etwa die Rechtmassigkeit des Gemeindehandelns Erlasst sie gegenuber einer Gemeinde eine aufsichtsrechtliche Massnahme etwa indem sie den Beschluss des Gemeinderats beanstandet hat diese Aussenwirkung denn die Beanstandung beruhrt das kommunale Selbstverwaltungsrecht Organisationsakte der Verwaltung konnen Aussenwirkung entfalten wenn strukturelle Verwaltungsanderungen vorgenommen werden beispielsweise ein Verwaltungstrager geschaffen oder aufgehoben wird Die Rechtsprechung hat das bei der Schliessung einer Schule angenommen da das elterliche Recht auf freie Schulauswahl beruhrt Art 6 Abs 2 GG ist Verneint wurde die Aussenwirkung demgegenuber bei der Schliessung einer Kindertagesstatte Arten des VerwaltungsaktsAngesichts ihrer Vielgestaltigkeit werden Verwaltungsakte in der Rechtswissenschaft anhand unterschiedlicher Kriterien systematisiert Unterscheidung nach dem Inhalt Ein befehlender Verwaltungsakt verpflichtet seinen Adressaten durch Gebot oder Verbot zu einem bestimmten Tun Dulden oder Unterlassen Wird der Verwaltungsakt nicht befolgt kann die erlassende Behorde diesen mit Zwangsmitteln durchsetzen Solche Verwaltungsakte kommen haufig im Bereich der Gefahrenabwehr zum Einsatz So enthalt etwa der Platzverweis das Gebot sich von einem Ort zu entfernen und das Verbot diesen in naher Zeit erneut zu betreten Einburgerung als Beispiel eines gestaltenden Verwaltungsakts Ein gestaltender Verwaltungsakt begrundet andert oder beendet ein Rechtsverhaltnis Diese Wirkung besitzt beispielsweise die Beamtenernennung die ein Beamtenverhaltnis begrundet oder die Erteilung einer Erlaubnis beispielsweise zum Betrieb einer Gaststatte Ein feststellender Verwaltungsakt stellt das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhaltnisses fest Diese Funktion besitzt beispielsweise die Baugenehmigung welche die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem offentlichen Baurecht feststellt Ein dinglicher Verwaltungsakt ist nicht personen sondern sach oder vorhabenbezogen Deshalb wirkt beispielsweise eine baurechtliche Beseitigungsanordnung auch gegenuber dem Rechtsnachfolger in das bebaute Grundstuck Der streitentscheidende Verwaltungsakt dient der Entscheidung eines streitigen Rechtsverhaltnisses Diesen Zweck verfolgt beispielsweise die Entscheidung der Vergabekammer im Nachprufungsverfahren gemass 168 Abs 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrankungen durch die ein vergaberechtlicher Streit unter Konkurrenten entschieden wird Eine Sonderform ist der beurkundende Verwaltungsakt etwa die Eintragung in das Wasserbuch mit rein deklaratorischer Wirkung Unterscheidung nach der Wirkung fur den Betroffenen Ein Verwaltungsakt kann fur die von ihm Betroffenen begunstigende oder belastende Wirkung haben Ein begunstigender Verwaltungsakt begrundet oder bestatigt gemass 48 Abs 1 Satz 2 VwVfG ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil Dies trifft beispielsweise auf den Dispens zu durch den ein Burger von einem offentlich rechtlichen Ge oder Verbot befreit wird Weiterhin begunstigend wirken Kassenzulassung und Approbation die ihrem Adressaten ein Recht einraumen Ein belastender Verwaltungsakt greift demgegenuber in den Rechtskreis einer Person ein Dies trifft etwa auf die Gewerbeuntersagung zu welche die Ausubung eines Gewerbes verbietet Enthalt ein Verwaltungsakt sowohl begunstigende als auch belastende Elemente handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung auch Mischverwaltungsakt Eine solche Wirkung entfaltet beispielsweise eine Baugenehmigung die an die Auflage gekoppelt ist zusatzliche Stellplatze zu errichten Schliesslich kann ein Verwaltungsakt fur eine Person begunstigend und fur eine andere belastend wirken Verwaltungsakt mit Drittwirkung 80a VwGO Dies trifft etwa auf die Baugenehmigung zu die dem Bauherrn ein Bauvorhaben gestattet das dessen Nachbarn beeintrachtigt Unterscheidung nach der Gesetzesbindung Bei einem gebundenen Verwaltungsakt hat die Verwaltung keine Gestaltungsbefugnis weder auf Tatbestandebene in Form eines Beurteilungsspielraums noch auf Rechtsfolgenseite in Form einer Ermessensermachtigung Er wird im Gesetz signalisiert durch Worte wie hat wird muss oder ist Zum Erlass eines begunstigenden gebundenen Verwaltungsakts ist die zustandige Behorde verpflichtet wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines subjektiven Anspruchs vorliegen So verhalt es sich beispielsweise bei der Aufenthaltserlaubnis fur anerkannte Asylbewerber oder Fluchtlinge nach 25 Abs 1 2 des Aufenthaltsgesetzes AufenthG Die Erlaubnis muss erteilt werden sobald die Asylberechtigung oder die Fluchtlingseigenschaft festgestellt wurde Ebenso muss die Baugenehmigung erteilt werden wenn offentliches Recht dem Bauvorhaben nicht entgegensteht Das Gegenstuck zum gebundenen Verwaltungsakt stellt der Ermessensverwaltungsakt dar Dessen Erlass steht im pflichtgemassen Ermessen der Behorde Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich beispielsweise bei einer Massnahme die auf Grundlage der polizei und ordnungsrechtlichen Generalklauseln ergeht Hiernach kann eine Behorde Massnahmen treffen um eine Gefahr abzuwehren Der Burger hat keinen Anspruch auf den Verwaltungsakt aber einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausubung die freilich nicht immer zum selben Ergebnis fuhrt da Ermessen in aller Regel die Wahl zwischen legalen Alternativen bedeutet Unterscheidung nach dem zeitlichen Regelungsgehalt Ein Punktverwaltungsakt oder auch Momentverwaltungsakt erschopft sich in einem einmaligen Ge oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage beispielsweise die Rucknahme einer Beamtenernennung Der sog Verwaltungsakt mit Dauerwirkung weist die Besonderheit auf dass seine Wirkung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt sondern wahrend eines bestimmten Zeitraums eintritt Dies trifft beispielsweise auf einen Verwaltungsakt zu der den dauernden regelmassigen Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat Ein Kettenverwaltungsakt enthalt eine Kette von befristeten oder auflosend bedingten Verwaltungsakten an die bei Fristablauf oder Bedingungseintritt ein neuer befristeter oder auflosend bedingter Verwaltungsakt anschliesst Um einen Kettenverwaltungsakt handelt es sich beispielsweise bei einer immer wieder verlangerten gewerberechtlichen Erlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis Ein vorlaufiger Verwaltungsakt ergeht in dringlichen Fallen bei denen der Sachverhalt noch unklar ist Die Behorde erlasst aus diesem Grund eine Regelung unter Vorbehalt Diese vorlaufige Regelung bleibt solange bestehen bis die Behorde eine endgultige Entscheidung trifft Zum vorlaufigen Verwaltungsakt in den Fachgesetzen siehe oben Ein vorsorglicher Verwaltungsakt enthalt eine Regelung die unter dem Vorbehalt steht dass eine andere Behorde das Vorliegen seiner rechtlichen Voraussetzungen bestatigt Ein solcher liegt etwa vor wenn das Integrationsamt die notwendige Zustimmung zur Kundigung eines Schwerbehinderten verweigert obwohl das Versorgungsamt noch nicht abschliessend festgestellt hat dass dieser schwerbehindert ist Unterscheidung nach dem Zustandekommen Hinsichtlich des Zustandekommens wird zwischen einseitigen und mitwirkungsbedurftigen Verwaltungsakten unterschieden Wahrend der einseitige Verwaltungsakt durch allein die Behorde erlassen wird ist bei mitwirkungsbedurftigen Verwaltungsakten das Mitwirken des Adressaten erforderlich so muss ein zu ernennender Beamter Soldat auf Zeit Berufssoldat oder Berufsrichter die Ernennungsurkunde entgegennehmen Der mehrstufige Verwaltungsakt setzt die Mitwirkung einer anderen Behorde voraus So wird uber die Zulassigkeit bestimmter Bauvorhaben von der Baugenehmigungsbehorde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden 36 BauGB Schliesslich sieht 42a VwVfG in bestimmten gesetzlichen Fallen die Moglichkeit des Erlasses eines fingierten oder fiktiven Verwaltungsakts vor Nach Ablauf einer gesetzlichen Frist wird unterstellt dass ein Verwaltungsakt erteilt worden ist So bestimmt etwa 6a Abs 1 der Gewerbeordnung dass eine Gewerbeerlaubnis als erteilt gilt falls die zustandige Genehmigungsbehorde nicht innerhalb von drei Monaten uber den Antrag auf Erlaubniserteilung entschieden hat Unterscheidung nach der Form Formfreie Verwaltungsakte konnen in beliebiger Form schriftlich elektronisch mundlich oder in anderer Weise erlassen werden 37 Abs 2 Satz 1 VwVfG Formgebundene Verwaltungsakte in Schriftform 37 Abs 3 Satz 2 VwVfG sind praktisch der Regelfall da die Behorden verpflichtet sind ihre Tatigkeit aktenmassig zu dokumentieren Die Schriftgutverwaltung geschieht zunehmend in elektronischer Form 3a VwVfG Bekanntgabe und Wirksamkeit des VerwaltungsaktsGemass 41 Abs 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsakt dadurch wirksam dass er seinem Adressaten bekanntgegeben wird Mit Bekanntgabe gemass 70 Abs 1 Satz 1 VwGO und 74 Abs 1 Satz 2 VwGO beginnen zudem die Rechtsbehelfsfristen gegen den Verwaltungsakt im Regelfall betragen sie einen Monat Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder belehrt sie fehlerhaft verlangern sich die Fristen gemass 58 Abs 2 VwGO auf ein Jahr Voraussetzungen der Bekanntgabe Die Bekanntgabe setzt voraus dass der Verwaltungsakt der Person zugeht fur die er bestimmt ist Die Bekanntgabe muss gegenuber denjenigen erfolgen fur die der Verwaltungsakt bestimmt ist oder die er betrifft Eine Baugenehmigung ist etwa regelmassig gegenuber dem Bauherrn und dessen Nachbarn bekanntzugeben Die Bekanntgabe muss nicht notwendigerweise gegenuber dem Adressaten des Regelungsinhalts Inhaltsadressaten personlich erfolgen als Empfanger und Adressat der Bekanntgabe kommt auch ein Dritter in Frage etwa der gesetzliche Vertreter des Inhaltsadressaten Wird ein Verwaltungsakt lediglich gegenuber einem Teil seiner Adressaten bekanntgegeben erlangt er dennoch rechtliche Existenz Allerdings beginnen Rechtsbehelfsfristen fur jeden Adressaten individuell weshalb sie fur diejenigen nicht ablaufen gegenuber denen keine Bekanntgabe erfolgt Unabhangig von der Bekanntgabe wird die Zulassigkeit von Rechtsbehelfen allerdings durch das Rechtsinstitut der Verwirkung begrenzt Die Bekanntgabe setzt weiterhin voraus dass die Behorde den Zugang in amtlicher Eigenschaft mit Bekanntgabewillen veranlasst Die Bekanntgabe ist grundsatzlich formfrei sodass der Verwaltungsakt schriftlich mundlich oder auf andere Weise ubermittelt werden kann Entscheidet sich die Behorde fur eine schriftliche Ubermittlung durch die Post gilt der Verwaltungsakt gemass 41 Abs 2 VwVfG grundsatzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben Diese Vier Tages Fiktion findet keine Anwendung wenn der Verwaltungsakt spater zugestellt wird In diesem Fall ist der tatsachliche Zugangszeitpunkt massgeblich Zustellung Hauptartikel Zustellung Deutschland In gesetzlich vorgeschriebenen Fallen muss ein Verwaltungsakt formlich zugestellt werden Hierbei wird die Ubergabe des Dokuments das den Verwaltungsakt enthalt beurkundet Erforderlich ist die Zustellung gemass 73 Abs 3 Satz 1 VwGO etwa beim Widerspruchsbescheid Sie ist gemass 74 Abs 4 Satz 1 VwVfG ebenfalls beim Planfeststellungsbeschluss notwendig Offentliche Bekanntgabe In gesetzlich vorgesehenen Fallen kann die Bekanntgabe offentlich erfolgen Dies erfolgt durch ortsubliche Bekanntmachung seines Inhalts Gemass 41 Abs 3 Satz 2 VwVfG ist die offentliche Bekanntgabe etwa bei der Allgemeinverfugung moglich weil die individuelle Bekanntgabe untunlich also mit erheblichem Aufwand verbunden ist Gemass 74 Abs 5 Satz 1 VwVfG ist eine offentliche Bekanntgabe weiterhin beim Planfeststellungsbeschluss moglich falls dieser an mehr als 50 Personen zuzustellen ware Sonderfall Bekanntgabe eines Verkehrszeichens Umstritten ist auf welche Weise ein Verkehrszeichen bekanntgegeben wird Fruher nahm die Rechtsprechung an ein Verkehrszeichen bedurfe der individuellen Bekanntgabe Nach dem mittlerweile vorherrschenden Sichtbarkeitsgrundsatz wird das Verkehrszeichen offentlich bekanntgegeben indem es so aufgestellt wird dass es von Autofahrern mit einem raschen und beilaufigen Blick erfasst werden kann Dies wird aus 39 Abs 1 und 45 Abs 4 der Strassenverkehrs Ordnung abgeleitet Es bedarf mithin keiner tatsachlichen Wahrnehmung durch den betroffenen Verkehrsteilnehmer Daher entfaltet etwa ein Haltverbot Wirksamkeit gegenuber jedermann selbst gegenuber demjenigen der sein Fahrzeug abgestellt hat bevor das Verbotszeichen aufgestellt wurde Der Lauf der Klagefrist gegen ein Verkehrszeichen beginnt ausnahmsweise nicht mit der Bekanntgabe sondern in dem Zeitpunkt in dem ein Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft Hierdurch soll ein effektiver Rechtsschutz gewahrleistet werden Liefe die Frist gegenuber jedermann bereits ab der Aufstellung des Verkehrszeichens fehlte es einem Verkehrsteilnehmer der erst uber ein Jahr spater zum ersten Mal mit dem Zeichen konfrontiert wurde an einer Rechtsschutzmoglichkeit Denn bis zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung des Verkehrszeichens fehlte ihm die nach 42 Abs 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis danach ware die Klagefrist abgelaufen Wirksamkeit des Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt bleibt gemass 43 Abs 2 VwVfG wirksam solange und soweit er nicht zuruckgenommen widerrufen anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist Ein nichtiger Verwaltungsakt ist gemass 43 Abs 3 VwVfG ebenfalls unwirksam Es wird zwischen ausserer und innerer Wirksamkeit des Verwaltungsaktes unterschieden Die aussere Wirksamkeit tritt mit der Bekanntgabe ein Die innere Wirksamkeit tritt ein sobald die Regelung des Verwaltungsakts inhaltlich verbindlich wird Das ist grundsatzlich der Zeitpunkt an dem der Verwaltungsakt bestandskraftig wird gilt aber auch wenn die sofortige Vollziehbarkeit nach 80 Abs 2 Nr 4 VwGO angeordnet wurde Ab diesem Zeitpunkt muss der Betroffene das Ge oder Verbot des Verwaltungsakts beachten oder darf von der gewahrten Begunstigung Gebrauch machen Im Regelfall fallen innere und aussere Wirksamkeit zusammen Sie fallen auseinander wenn die Regelung an eine aufschiebende Bedingung geknupft ist In diesem Fall tritt die aussere Wirksamkeit bereits mit Bekanntgabe ein die innere Wirksamkeit erst mit Bedingungseintritt Will eine Behorde die Rechtswirkungen ihres Verwaltungsakts beseitigen muss sie ihn durch einen neuen Verwaltungsakt aufheben Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet den Wegfall seiner beschwerenden Regelung Ob dieser Wegfall eingetreten ist ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen Die Erledigung kann beispielsweise durch Zeitablauf eintreten wenn eine Zeitbestimmung Befristung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehort RechtmassigkeitGemass Art 20 Abs 3 GG ist alle staatliche Gewalt an Gesetz und Recht gebunden Fur die Verwaltung folgt hieraus der Grundsatz der Gesetzmassigkeit der Verwaltung Hiernach darf sie nicht ohne gesetzliche Ermachtigung Vorbehalt des Gesetzes und nicht im Widerspruch zu bestehenden gesetzlichen Regelungen Vorrang des Gesetzes handeln Rechtsgrundlage Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes setzt ein Behordenhandeln voraus dass es sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stutzt Hohe Voraussetzungen gelten diesbezuglich im Bereich der Eingriffsverwaltung zu der etwa die Tatigkeit der Polizei zahlt Da deren Handeln in Grundrechte eingreift bedarf es eines verfassungsmassigen Parlamentsgesetzes als Rechtsgrundlage das regelt unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Behorde in einen fremden Rechtskreis eingreifen darf In anderen Bereichen etwa der Leistungsverwaltung ist strittig wie die Legitimationsgrundlage beschaffen sein muss so etwa bei der Gewahrung von Subventionen Nach der Lehre vom Totalvorbehalt bedarf es wegen des Vorbehalts des Gesetzes auch hier einer Befugnisnorm welche die Grundzuge des Behordenhandelns regelt Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft ist dies hingegen nicht geboten da mangels einer Verkurzung von Rechten kein vergleichbares Schutzbedurfnis besteht Die notwendige demokratische Legitimation konne auch auf anderem Wege erfolgen Bei Subventionen genuge somit regelmassig die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan Eine Befugnisnorm sei lediglich in solchen Bereichen erforderlich deren wesentliche Bedeutung eine Regelung durch Parlamentsgesetz voraussetze Dies treffe insbesondere auf Bereiche zu welche die Ausubung von Grundrechten beeinflussen Damit eine Behorde mittels Verwaltungsakts handeln darf muss die Rechtsgrundlage hierzu ermachtigen Einige Normen sehen eine solche Verwaltungsaktbefugnis ausdrucklich vor etwa 49a Abs 1 Satz 2 VwVfG Sie kann sich aber auch aus dem Sachzusammenhang einer Regelung ergeben Dies trifft beispielsweise bei Anspruchen im Beamtenverhaltnis zu etwa durch Ruckerstattung von Bezugen nach 12 Abs 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Formelle Rechtmassigkeit Die formelle Rechtmassigkeit bezieht sich vor allem auf das Zustandekommen eines Verwaltungsakts Sie setzt voraus dass die zustandige Behorde die Vorschriften uber das Verwaltungsverfahren und die Form einhalt Zustandigkeit Das Gesetz regelt im Wesentlichen drei Formen der Zustandigkeit die sachliche die ortliche und die instanzielle Diese ergeben sich aus dem einschlagigen Fachrecht etwa dem Polizeirecht oder dem offentlichen Baurecht Die sachliche Zustandigkeit beurteilt sich anhand des fachlichen Tatigkeitsbereichs einer Behorde So ist etwa die Polizei zur Wahrnehmung von Polizeiaufgaben zustandig Die ortliche Zustandigkeit beurteilt sich nach dem raumlichen Tatigkeitsbereich der einer Behorde zugewiesen ist Diesbezuglich enthalt 3 VwVfG eine allgemeine Auffangregelung die eingreift falls das einschlagige Fachrecht keine entsprechende Regelung enthalt Die instanzielle Zustandigkeit regelt schliesslich welche Instanz innerhalb des mehrstufigen Behordenaufbaus handeln darf Die funktionelle Zustandigkeit bestimmt wer innerhalb einer Behorde fur die Bearbeitung einer Angelegenheit zustandig ist Sie wird im Regelfall durch Binnenrecht der Verwaltung geregelt etwa durch den Geschaftsverteilungsplan Da solche Vorschriften als reine Verwaltungsinterna grundsatzlich keine Aussenwirkung haben fuhrt ein Verstoss hiergegen entsprechend nicht zur Rechtswidrigkeit des Handelns Etwas anderes gilt wenn die Zustandigkeit durch Gesetz geregelt ist so beispielsweise in 61 Abs 1 Satz 2 VwVfG Verfahren Grundsatzlich beginnt ein Verwaltungsverfahren nach 22 Satz 1 VwVfG Demnach entscheidet die Behorde nach pflichtgemassem Ermessen 40 VwVfG ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchfuhrt sog Opportunitatsprinzip Dies gilt nicht wenn die Behorde von Amts wegen oder auf Antrag tatig werden muss sog Offizial und Antragsprinzip 22 Satz 2 Nr 1 VwVfG Die Behorde fuhrt kein Verwaltungsverfahren durch wenn sie nur auf Antrag tatig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt 22 Satz 2 Nr 2 VwVfG Das Verwaltungsverfahrensgesetz unterscheidet drei Formen des Verfahrens das nichtformliche Verfahren das formliche Verfahren sowie das Planfeststellungsverfahren Den Regelfall bildet gemass 10 VwVfG das nichtformliche Verfahren das an bestimmte Formen nicht gebunden sowie einfach zweckmassig und zugig durchzufuhren ist Gemass dem in 24 VwVfG normierten Untersuchungsgrundsatz hat die Behorde den fraglichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln Nach 20 21 VwVfG darf eine Person nicht am Verfahren mitwirken die zu einem Verfahrensbeteiligten in einer besonderen Nahebeziehung steht oder bei der die Besorgnis der Befangenheit besteht Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung fur einen Dritten wird dieser gemass 13 Abs 2 Satz 2 VwVfG zum Verfahren hinzugezogen Aus 29 VwVfG ergibt sich fur die Beteiligten ein Anspruch auf Akteneinsicht Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts hat die Behorde die Beteiligten gemass 28 Abs 1 VwVfG anzuhoren Hierzu gibt sie ihnen Gelegenheit sich zu den fur die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu aussern Von der Anhorung kann nur unter den Voraussetzungen der 28 Abs 2 und Abs 3 VwVfG abgesehen werden Durch das Anhorungsverfahren soll den Beteiligten rechtliches Gehor gewahrt werden damit diese auf das Verfahren der Verwaltung und auf deren Entscheidung Einfluss nehmen konnen und nicht blosses Objekt des Verwaltungsverfahrens werden Die Anhorung dient zugleich der umfassenden Sachverhaltsaufklarung Wenn es gesetzlich besonders angeordnet ist findet ein formliches Verwaltungsverfahren statt Es zeichnet sich gemass 67 Abs 1 Satz 1 VwVfG dadurch aus dass dem Erlass eines Verwaltungsakts eine mundliche Verhandlung vorangeht Im Planfeststellungsverfahren wird gemass 73 VwVfG ein offentliches Anhorungsverfahren durchgefuhrt Form Grundsatzlich kann ein Verwaltungsakt gemass 37 Abs 2 Satz 1 VwVfG formfrei erlassen werden Zahlreiche Spezialgesetze sehen allerdings Formpflichten vor Gemass 10 Abs 2 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt die Ernennung eines Beamten beispielsweise durch Aushandigung einer Urkunde Wird ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch erlassen muss er gemass 39 Abs 1 VwVfG grundsatzlich eine Begrundung enthalten in der die Behorde die wesentlichen Grunde mitteilt welche sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben Materielle Rechtmassigkeit Materiell rechtmassig ist ein Verwaltungsakt wenn er die Vorgaben seiner Rechtsgrundlage erfullt Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Tatbestand der Rechtsgrundlage sowie den Rechtsfolgen die sie erlaubt Tatbestand Der Tatbestand einer Norm stellt die Voraussetzungen fur den Erlass eines Verwaltungsaktes auf Eine polizeiliche Verfugung setzt eine bestehende Gefahr fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung voraus bei der der Normadressat als Handlungs Zustands oder auch Nichtstorer in Anspruch genommen werden darf Enthalt die Rechtsgrundlage einen unbestimmten Rechtsbegriff muss die Behorde dessen Bedeutung durch Auslegung ermitteln erforderlich beispielsweise beim gewerberechtlichen Begriff der Unzuverlassigkeit Die Rechtmassigkeit einer Auslegung kann gerichtlich uberpruft werden was sich aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes Art 19 Abs 4 GG herleitet Gelegentlich ist eine umfassende Prufung aus tatsachlichen Grunden nicht moglich so bei prufungsspezifischen Wertungen und dienstlichen Beurteilungen Im Rahmen des Beurteilungsspielraums ergehen derartige Entscheidungen auf Grundlage eines einmaligen und der gerichtlichen Feststellung unzuganglichen tatsachlichen Verhaltens in der Prufung oder im Dienstalltag Das Gericht uberpruft die Entscheidung lediglich im Hinblick darauf ob Beurteilungsfehler begangen wurden Es kann die Behordenentscheidung deshalb nicht aufheben sondern lediglich zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen Beurteilungsspielraum besteht auch bei Entscheidungen weisungsunabhangiger Gremien und bei technischen Prognosen Rechtsfolge Einige Rechtsnormen bestimmen dass bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale eine bestimmte Rechtsfolge eintritt So muss gemass 4 Abs 1 Satz 1 des Gaststattengesetzes eine Gaststattenkonzession versagt werden wenn ein Versagungsgrund vorliegt was eine gebundene Entscheidung darstellt Zahlreiche Normen geben keine bestimmte Rechtsfolge vor vielmehr raumen sie der Behorde Ermessensspielraum ein beispielsweise bei polizei und ordnungsrechtlichen Generalklauseln Die Behorde kann eigene Massnahmen zur Gefahrenabwehr treffen Die Behorde kann entscheiden ob wie und gegenuber wem sie tatig wird Gemass 40 VwVfG bestehen gesetzliche Ermessensgrenzen Ermessenserwagungen durfen grundsatzlich nicht unterlassen Ermessensgrenzen nicht uberschritten werden Bei ihrer Entscheidung darf sich die Behorde auch nicht von sachfremden Erwagungen leiten lassen Ein fehlerhafter Ermessensgebrauch kann den Verwaltungsakt materiell rechtswidrig machen und ist gemass 114 Satz 1 VwGO gerichtlich uberprufbar Ermessenserwagungen konnen gemass 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen erganzt werden Sowohl die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als auch der Ermessensgebrauch werden haufig durch Verwaltungsvorschriften als verwaltungsinterne Direktiven vereinheitlicht In Einzelfallen kann der Ermessensspielraum auf Null reduziert sein sodass nur eine rechtmassige Handlungsmoglichkeit verbleibt Haufig ist das im Gefahrenabwehrrecht der Fall wenn eine Behorde einzuschreiten hat um ihre Schutzpflichten zu erfullen In Planungsangelegenheiten wird zumeist eine Vielzahl von Erwagungen berucksichtigt weshalb eine Ermessensbetatigung einer Abwagung weicht Hierbei sind die rechtlichen Anforderungen geringer Die Vornahme der Abwagung und die sachgerechte Berucksichtigung der relevanten Aspekte konnen gerichtlich uberpruft werden FehlerfolgenDas Gesetz sieht fur Verwaltungsakte differenzierte Fehlerfolgen vor Bestimmte Fehler sind unbeachtlich oder zumindest heilbar Inhaltlich korrekte Entscheidungen sollen namlich davor geschutzt werden aufgrund unbedeutender Fehler gerichtlich angegriffen zu werden Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig fuhrt dies nicht zwangslaufig zu seiner Nichtigkeit Er bleibt vielmehr bis zu einer etwaigen Aufhebung wirksam was der Rechtssicherheit und Effektivitat des Verwaltungshandelns dient Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten 42 VwVfG Weist ein Verwaltungsakt eine offensichtliche Unrichtigkeit auf etwa einen Rechen oder Schreibfehler darf die Behorde diesen gemass 42 VwVfG jederzeit nachtraglich berichtigen Die Korrektur besitzt lediglich klarstellende Funktion Nichtigkeit des Verwaltungsakts 44 VwVfG Gemass 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt lediglich dann nichtig wenn einer der in der Rechtsnorm genannten Nichtigkeitsgrunde vorliegt Besondere Nichtigkeitsgrunde nennt 44 Abs 2 VwVfG Hiernach ist ein Verwaltungsakt nichtig der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist die erlassende Behorde aber nicht erkennen lasst Kann ein Verwaltungsakt nur durch Ausstellung einer Urkunde erlassen werden ist er nichtig wenn diese Form nicht gewahrt wird Auch Entscheidungen ortlich unzustandiger Behorden sind nichtig falls sie sich auf unbewegliches Vermogen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhaltnis beziehen 4 Abs 1 Nummer 1 Konnen Regelungsinhalte aus tatsachlichen Grunden nicht ausgefuhrt werden oder wurde die Befolgung zur Begehung einer rechtswidrigen Tat oder zu einem Sittenverstoss fuhren fuhrt das ebenfalls zur Nichtigkeit Nach 44 Abs 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig der mit einem besonders schweren Fehler behaftet ist also gravierende Fehler aufweist oder in einem derartigen Widerspruch zur Rechtsordnung steht dass sein Fortbestand unvertretbar ware Es genugt dass dies fur einen durchschnittlichen Burger ohne weiteres erkennbar ist Als nichtig beurteilte die Rechtsprechung beispielsweise die Erlaubnis zum strafbaren Glucksspiel Bestimmte formelle Fehler fuhren gemass 44 Abs 3 VwVfG ausdrucklich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts Ein solcher Fehler liegt beispielsweise vor wenn eine nach 20 Abs 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 VwVfG ausgeschlossene Person am Verfahren mitgewirkt hat Da die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oft nicht eindeutig erkennbar ist kann die Behorde diese gemass 44 Abs 5 VwVfG verbindlich feststellen Hierzu ist sie sogar verpflichtet falls die Feststellung durch eine Person beantragt wird die hieran ein berechtigtes Interesse hat Heilung von Verfahrensfehlern 45 VwVfG Verfahrensfehler konnen nach 45 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz also der Berufung durch Nachholung geheilt werden was die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts beseitigt Dies soll den Fortbestand materiell richtiger Entscheidungen schutzen Nach vorherrschender Auffassung wirkt die Heilung ruckwirkend sodass der Verwaltungsakt ab Bekanntgabe als rechtmassig gilt Eine Heilung nach 45 VwVfG kommt etwa in Betracht wenn eine nach 28 Abs 1 VwVfG notwendige Anhorung unterblieben ist Dazu muss die Behorde sich nachtraglich mit dem Vorbringen des Beteiligten auseinandersetzen und ihre bereits getroffene Entscheidung ergebnisorientiert hinterfragen Unbeachtlichkeit formeller Fehler 46 VwVfG Gemass 46 VwVfG ist ein Fehler eines Verwaltungsakts unbeachtlich wenn er die Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat Anders als in Fallen des 45 VwVfG beruhrt dies die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht 46 VwVfG schliesst lediglich den grundsatzlich bestehenden Anspruch des Burgers auf Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts aus Dies dient der Verfahrensokonomie Die Folge des 46 VwVfG kommt bei Fehlern uber die ortliche Zustandigkeit das Verfahren und die Form in Betracht Unbeachtlich ist ein Fehler wenn er sich auf die Entscheidung offensichtlich nicht ausgewirkt hat Dies kann bei gebundenen Entscheidungen der Fall sein weil nur eine Entscheidung materiell rechtmassig ist Standen der Behorde mehrere Entscheidungsmoglichkeiten offen insbesondere bei Ermessensentscheidungen kann regelmassig nicht ausgeschlossen werden dass sich der Fehler ausgewirkt hat Umdeutung eines Verwaltungsakts 47 VwVfG Hauptartikel Umdeutung Recht Gemass 47 VwVfG darf ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden So kann eine rechtswidrige ausserordentliche Entlassung in eine rechtmassige ordentliche umgedeutet werden Dies ahnelt 140 BGB der die Umdeutung einer Willenserklarung ermoglicht Die Umdeutung soll die Durchfuhrung eines erneuten Verwaltungsverfahrens vermeiden In der Rechtspraxis findet die Umdeutung selten Anwendung Voraussetzung fur eine Umdeutung ist die Identitat seiner Zielrichtung und formell wie materiellrechtliche Rechtmassigkeit Gemass 47 Abs 2 Satz 1 VwVfG darf die Umdeutung zu keinem Widerspruch zum erkennbaren Willen der Behorde fuhren Die Rechtsfolgen fur den Betroffenen durfen nicht ungunstiger werden Vor der Umdeutung muss der Betroffene gemass 47 Abs 4 VwVfG angehort werden Aufhebung eines Verwaltungsakts Hauptartikel Aufhebung Verwaltungsakt Ein aufgehobener Verwaltungsakt ist unwirksam Aufhebungen konnen unterschiedlich erfolgen Ein durch Rechtsbehelf angegriffener Verwaltungsakt kann sowohl durch die Widerspruchsbehorde als auch durch ein Gericht gemass 113 Abs 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden wenn er rechtswidrig ist und den Widerspruchsfuhrer oder Klager in seinen Rechten verletzt Die Behorde kann einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt auch selbst aufheben Das kann rechtmassige und rechtswidrige Verwaltungsakte gleichermassen treffen Praktische Bedeutung kommt dem zu wenn ein Verwaltungsakt bereits bestandskraftig ist und nicht mehr angegriffen werden kann Da die ruckwirkende Beseitigung eines Verwaltungsakts aus Sicht des Betroffenen nachteilig sein kann etwa weil es sich um einen begunstigenden Verwaltungsakt handelt trifft das Gesetz unterschiedliche Vorkehrungen um einen angemessenen Vertrauensschutz zu gewahrleisten Grundsatzlich richtet sich das nach den allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Lander Einige Gesetze enthalten speziellere Regelungen die auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie abgestimmt sind Solche finden sich etwa in 44 bis 49 SGB X und 15 des Gaststattengesetzes Rucknahme 48 VwVfG Hauptartikel Rucknahme Verwaltungsrecht 48 VwVfG hat die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zum Gegenstand die als Rucknahme bezeichnet wird Hierbei besteht ein Konflikt zwischen dem Interesse an der Herstellung eines rechtmassigen Zustands und dem Schutz des Vertrauens der Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts Um diesen Konflikt sachgerecht aufzulosen unterscheidet 48 VwVfG zwischen der Rucknahme von belastenden und begunstigenden Verwaltungsakten Belastender Verwaltungsakt Belastet der Verwaltungsakt seinen Adressaten steht dessen Rucknahme gemass 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG im freien Ermessen der Behorde Der Belastete hat grundsatzlich einen Anspruch darauf dass die Behorde ermessensfehlerfrei uber die Rucknahme entscheidet Dieser Anspruch verdichtet sich zu einem Anspruch auf Rucknahme falls der Fortbestand des Verwaltungsakts einen unertraglichen Zustand zur Folge hatte Dies kommt etwa in Frage wenn er offensichtlich rechtswidrig ist ein Berufen auf Unanfechtbarkeit treu oder sittenwidrig ware oder sich die Verwaltung durch eine bestimmte Entscheidungspraxis selbst gebunden hat Begunstigender Verwaltungsakt Erschwert ist die Rucknahme wenn der Verwaltungsakt eine begunstigende Wirkung entfaltet Der Adressat hat dann ein besonderes Interesse daran dass der Verwaltungsakt bestehen bleibt Daher beschrankt das Gesetz das Recht der Behorde einen solchen Verwaltungsakt nachtraglich zuruckzunehmen 48 Abs 2 VwVfG regelt die Aufhebung eines Verwaltungsakts der eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung gewahrt etwa eine Subvention Ein solcher darf zuruckgenommen werden wenn auf Seiten des Begunstigten kein uberwiegendes schutzwurdiges Vertrauen auf seinen Fortbestand besteht Derartiges Vertrauen besteht im Regelfall wenn der Begunstigte die Leistung verbraucht oder eine Vermogensdisposition getroffen hat die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen ruckgangig machen kann 48 Abs 2 Satz 3 VwVfG benennt jedoch Falle in denen ein Vertrauensschutz von vornherein ausscheidet das Erwirken des Verwaltungsakts durch Tauschung Drohung Bestechung unrichtige oder unvollstandige Angaben sowie vorsatzliche oder grob fahrlassige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts 48 Abs 3 VwVfG regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten die nicht unter 48 Abs 2 VwVfG fallen Ein solcher kann nur insgesamt aufgehoben werden Daher erfolgt der Vertrauensschutz durch Gewahrung einer Entschadigung Umstritten ist ob und inwieweit die Behorde Aspekte des Vertrauensschutzes bei ihrer Ermessensentscheidung berucksichtigen kann Rucknahmefrist Gemass 48 Abs 4 Satz 1 VwVfG ist die Rucknahme eines Verwaltungsakts lediglich innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zustandige Behorde zulassig Eine Fristbindung besteht allerdings gemass 48 Abs 4 Satz 2 VwVfG nicht falls der Verwaltungsakt durch Tauschung Drohung oder Bestechung erwirkt wurde Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich bei 48 Abs 4 Satz 1 VwVfG um eine Entscheidungsfrist Daher beginnt der Fristablauf erst sobald die Behorde Kenntnis von allen Tatsachen erlangt welche fur die Entscheidung uber die Rucknahme von Bedeutung sind Der Begriff Tatsache umfasst neben ausseren Umstanden auch Rechtsanwendungsfehler Kenntnis erlangt die Behorde indem der zustandige Behordenmitarbeiter von den Tatsachen erfahrt oder bei ordnungsgemassem Geschehensverlauf erlangt hatte Einflusse des Rechts der Europaischen Union Beeinflusst wird die Aufhebung von Verwaltungsakten durch das Unionsrecht Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere bei der Ruckforderung von Beihilfen zugunsten Privater die gegen Unionsrecht verstossen Angesichts der Bedeutung der Beihilfenregelungen fur das Funktionieren des Binnenmarkts uberwiegt das Interesse an der Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustands den Vertrauensschutz Weiterhin findet die Frist des 48 Abs 4 VwVfG keine Anwendung damit eine nationale Behorde die effektive Durchsetzung des Unionsrechts nicht durch Untatigkeit vereitelt Schliesslich ist das Rucknahmeermessen der Behorde im Regelfall auf Null reduziert Ein unionsrechtswidriger Verwaltungsakt mit belastender Wirkung muss nach der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs hingegen aus Grunden der Rechtssicherheit grundsatzlich nicht zuruckgenommen werden auch nicht im Fall eines Unionsrechtsverstosses Eine Pflicht zur Uberprufung ihrer Entscheidung bestehe fur die Behorde aber dann wenn ein Verwaltungsakt durch eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung Bestandskraft erlangt kein Vorabentscheidungsverfahren durchgefuhrt wurde obwohl ein solches geboten gewesen ware und der Adressat sich nach Kenntniserlangung von der unionsrechtlichen Lage an die Behorde wendet Widerruf 49 VwVfG Hauptartikel Widerruf Verwaltungsakt 49 VwVfG ist auf den Widerruf rechtmassiger Verwaltungsakte zugeschnitten Nach uberwiegender Auffassung findet er allerdings auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte analoge Anwendung da seine Voraussetzungen strenger sind als die des 48 VwVfG Auch 49 VwVfG unterscheidet zwischen belastenden und begunstigen Verwaltungsakten Der Widerruf eines belastenden Verwaltungsakts steht im Ermessen der Behorde Zusatzliche Voraussetzungen bestehen fur den Widerruf eines begunstigenden Verwaltungsakts Gemass 49 Abs 2 VwVfG kann ein begunstigender Verwaltungsakt widerrufen werden falls ein Widerrufsgrund des 49 Abs 2 VwVfG vorliegt Hierzu zahlen etwa die Zulassung des Widerrufs durch Rechtsvorschrift oder Widerrufsvorbehalt oder die Nichterfullung einer Auflage Nach 49 Abs 6 VwVfG verpflichten bestimmte Widerrufsgrunde zur Entschadigung des Begunstigten Gewahrt der Verwaltungsakt eine Geldleistung oder eine teilbare Sachleistung kann er gemass 49 Abs 3 VwVfG zusatzlich mit Wirkung fur die Vergangenheit in zwei Konstellationen widerrufen werden zum einen wenn die Leistung nicht nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr fur den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird Zum anderen wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begunstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfullt hat 49 Abs 2 und 3 VwVfG verweisen auf 48 Abs 4 VwVfG sodass der Widerruf fristgebunden ist Ruckforderung einer Leistung 49a VwVfG Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben der seinem Adressaten eine Leistung zugebilligt hat fordert die zustandige Behorde die Leistung gemass 49a VwVfG mittels Verwaltungsakts zuruck Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung 49a VwVfG verdrangt den ungeschriebenen allgemeinen offentlich rechtlichen Erstattungsanspruch Die Ruckforderung erfolgt durch Verwaltungsakt Die Erstattungspflicht richtet sich gemass 49a Abs 2 Satz 1 VwVfG nach dem Bereicherungsrecht des Burgerlichen Gesetzbuches Aufhebung wahrend eines Rechtsbehelfsverfahrens 50 VwVfG 50 VwVfG stellt die einschlagige Regelung dar wenn eine Behorde einen begunstigenden Verwaltungsakt aufhebt wahrend dieser durch einen Dritten angefochten wird In diesem Fall finden die besonderen Vertrauensschutzregelungen der 48 und 49 VwVfG keine Anwendung wenn durch die Aufhebung dem Rechtsbehelf abgeholfen wird Dies beruht darauf dass mangels Bestandskraft des Verwaltungsakts keine Grundlage fur einen Vertrauensschutz besteht 50 VwVfG findet unmittelbare Anwendung auf die Aufhebung nach 48 und 49 VwVfG Auf die Aufhebung nach spezielleren Vorschriften wird die Norm entsprechend angewandt soweit diese keine eigenstandigen Regelungen bezuglich des in 50 VwVfG geregelten Falls enthalten Umstritten ist ob die Rechtsfolge des 50 VwVfG auch eintritt wenn der Rechtsbehelf des Dritten unzulassig oder unbegrundet ist Nach uberwiegender Auffassung muss der Rechtsbehelf sowohl zulassig als auch begrundet sein da die Schwachung des Vertrauensschutzes den Begunstigten andernfalls unangemessen benachteiligte Wiederaufgreifen des Verfahrens 51 VwVfG Hauptartikel Wiederaufnahme des Verfahrens 51 VwVfG ermoglicht es dem von einem unanfechtbaren Verwaltungsakt Betroffenen das Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und die Behorde nachtraglich uber die Aufhebung oder Anderung des Verwaltungsakts entscheiden zu lassen Gerichtlich wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mittels einer Verpflichtungsklage durchgesetzt die sich auf den Erlass einer neuen Sachentscheidung richtet Zulassigkeit eines Antrags auf Wiederaufgreifen Ein Antrag auf Wiederaufgreifen ist zulassig wenn der Betroffene schlussig darlegt dass einer der in 51 Abs 1 VwVfG aufgezahlten Wiederaufgreifensgrunde vorliegt Als solche nennt die Norm die nachtragliche Anderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen das Vorliegen neuer Beweismittel zugunsten des Betroffenen sowie das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrunds entsprechend 580 der Zivilprozessordnung Weiterhin muss der Antragsteller ohne grobes Verschulden ausserstande gewesen sein den Grund fur das Wiederaufgreifen im fruheren Verfahren geltend zu machen Schliesslich muss er den Antrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntniserlangung vom Wiederaufgreifensgrund gestellt haben Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen weist die Behorde den Antrag durch Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts zuruck der als wiederholende Verfugung bezeichnet wird Begrundetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen Der Antrag ist begrundet wenn ein Wiederaufgreifensgrund besteht Fehlt es hieran erlasst die Behorde einen Zweitbescheid in dem sie das Wiederaufgreifen ablehnt Andernfalls entscheidet sie uber die Aufhebung des bestandskraftigen Verwaltungsakts Umstritten ist welchen Massstab die Behorde hierbei anzuwenden hat Nach vorherrschender Auffassung ergibt sich der Prufmassstab aus dem jeweiligen Fachrecht das bereits dem zu uberprufenden Verwaltungsakt zu Grunde lag Nach anderer Auffassung entscheidet die Behorde aufgrund des Verweises in 51 Abs 5 nach 48 bis 50 VwVfG sodass sie uber die Aufhebung nach ihrem Ermessen entscheidet Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt Hauptartikel Nebenbestimmung Nebenbestimmungen sind Zusatze zu einem Verwaltungsakt die dessen Regelungsinhalt erweitern oder beschranken Relevant konnen sie werden wenn ein Burger eine Genehmigung beantragt Liegen die Voraussetzungen dafur nicht vor konnen sie mithilfe einer zusatzlichen Regelung in Form einer Nebenbestimmung herbeigefuhrt werden Die Moglichkeiten fur eine behordliche Entscheidung sind dadurch erweitert denn die Umstande des Einzelfalls konnen in angemessener Weise berucksichtigt werden Die Grundlagen der Nebenbestimmung sind in 36 VwVfG geregelt Vorgesehen sind funf Formen der Nebenbestimmung die Bedingung die Befristung der Widerrufsvorbehalt die Auflage und der Auflagenvorbehalt Daruber hinaus konnen speziellere Gesetze weitere Formen von Nebenbestimmungen vorsehen Vollstreckung des Verwaltungsakts Hauptartikel Verwaltungsvollstreckung Abschleppen eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme Ein Verwaltungsakt kann durch die erlassende Behorde zwangsweise durchgesetzt werden Unterscheiden lasst sich zwischen der Erzwingung einer Handlung Duldung oder Unterlassung sowie der Vollstreckung einer Geldforderung Das Recht der Verwaltungsvollstreckung ist fur Bundesbehorden im Verwaltungs Vollstreckungsgesetz des Bundes und im Gesetz uber den unmittelbaren Zwang bei Ausubung offentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes geregelt fur Landesbehorden in den entsprechenden Landesgesetzen Vollstreckungshandlungen setzen voraus dass der Verwaltungsakt einen vollstreckungsfahigen Inhalt Gebote und Verbote hat und bereits vollstreckbar ist Vollstreckbar ist er bei Bestandskraft oder im Falle des Fehlens aufschiebender Wirkung Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme Zwangsgeld und unmittelbare Zwang Die Vollstreckung erfolgt im Regelfall im gestreckten Verfahren Ausnahmsweise kann sie ohne vorgehenden Verwaltungsakt im Sofortvollzug erfolgen Die Vollstreckung einer durch Leistungsbescheid festgesetzten Geldforderung setzt voraus dass neben der Vollstreckbarkeit Falligkeit der eingeforderten Leistung vorliegt Seit Bekanntgabe des Bescheids muss eine Woche ohne vollstandige Leistung verstrichen sein Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach der Abgabenordnung Rechtsschutz Hauptartikel Verwaltungsprozessrecht Deutschland Ein Verwaltungsakt ist mit Widerspruch und gegebenenfalls mit Klage anfechtbar Die VwGO unterscheidet im Wesentlichen zwischen zwei Rechtsschutzzielen der Anfechtung eines Verwaltungsakts sowie der Verpflichtung zum Erlass eines solchen Vorverfahren Hauptartikel Vorverfahren Im Vorverfahren uberpruft eine Behorde einen Verwaltungsakt auf seine Recht und Zweckmassigkeit Dieses Verfahren das der Klageerhebung vorgeschaltet ist verfolgt im Wesentlichen drei Zwecke die Selbstkontrolle der Verwaltung die Entlastung der Gerichte und das Eroffnen einer zusatzlichen Rechtsschutzmoglichkeit fur den Burger Das Vorverfahren wird gemass 69 VwGO durch Erhebung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt bei der Behorde eingeleitet die diesen erlassen hat also bei der Ausgangsbehorde Gemass 80 Abs 1 VwGO hat dies grundsatzlich aufschiebende Wirkung hemmt also die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts Ist der Widerspruch zulassig und begrundet hilft die Ausgangsbehorde diesem gemass 72 VwGO ab indem sie dem Begehren des Widerspruchsfuhrers nachkommt Andernfalls legt sie den Widerspruch gemass 73 Abs 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO der zustandigen hoheren Behorde vor die durch Widerspruchsbescheid entscheidet sofern Ausgangs und Widerspruchsbehorde nicht ubereinstimmen 68 Abs 1 Satz 2 VwGO ermachtigt die Bundeslander im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung auf das Widerspruchsverfahren im Bereich der landeseigenen Verwaltung und der juristischen Personen des offentlichen Rechts welche der Aufsicht der Lander unterstehen zu verzichten Die Bundeslander haben von dieser Moglichkeit in unterschiedlicher Form Gebrauch gemacht Sie bezwecken damit den Abbau von Burokratie sowie die Einsparung von Kosten Klage Weitere Rechtsschutzmoglichkeit ist der Klageweg Die Zulassigkeit einer Anfechtungs oder Verpflichtungsklage setzt gemass 68 Abs 1 Satz 2 VwGO grundsatzlich voraus dass zuvor ein erfolgloses Widerspruchsverfahren durchgefuhrt wurde Mithilfe einer Anfechtungsklage nach 42 Abs 1 Alternative 1 VwGO kann der Klager erreichen dass das Gericht einen rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt Erledigt sich der Verwaltungsakt wahrend des Verfahrens kann der Klager seine Klage gemass 113 Abs 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen um feststellen zu lassen dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte Dies bietet sich etwa an wenn er einen Amtshaftungsprozess vorbereiten will in dem er die Erkenntnisse aus dem Verwaltungsprozess zu nutzen beabsichtigt Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist der der letzten Behordenentscheidung Sofern ein Widerspruchsbescheid erging stellt dessen Erlass den massgeblichen Zeitpunkt dar andernfalls der des Verwaltungsakts Mit der Verpflichtungsklage nach 42 Abs 1 Alternative 2 VwGO kann der Klager die Behorde zu einem Handeln verpflichten wenn er einen Anspruch hierauf hat Soweit ein solcher Anspruch besteht und die Sache spruchreif ist verpflichtet das Gericht die Behorde gemass 113 Abs 5 Satz 1 VwGO zum Erlass eines Verwaltungsakts Fehlt es an der Spruchreife verpflichtet das Gericht die Behorde gemass 113 Abs 5 Satz 2 VwGO zur rechtsfehlerfreien Neuentscheidung uber den Erlass des Verwaltungsakts Massgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mundlichen Verhandlung Einstweiliger Rechtsschutz Hauptartikel Vorlaufiger Rechtsschutz Zusatzlich zur Erhebung einer Klage kommt in eilbedurftigen Fallen ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz in Betracht Er dient dem effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 GG Einstweiliger Rechtsschutz kann zum einen verhindern dass bis zur Klarung des Rechtsstreits auf dem Klageweg ein Zustand geschaffen wird der durch ein spateres Urteil nicht korrigiert werden kann etwa durch Vollstreckung eines Verwaltungsakts Zum anderen ermoglicht er es in zeitkritischen Situationen eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken In Bezug auf Verwaltungsakte sieht die VwGO zwei Formen des einstweiligen Rechtsschutzes vor Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach 80 Abs 5 Satz 1 VwGO sowie den Antrag auf Erlass einer Sicherungs oder Regelungsanordnung nach 123 Abs 1 VwGO Ein Antrag nach 80 Abs 5 Satz 1 VwGO kommt in Anfechtungssituationen in Frage Hier ficht der Klager in der Hauptsache einen Verwaltungsakt an gegen den ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat Dies trifft etwa gemass 80 Abs 2 Satz 1 Nummer 2 VwGO auf unaufschiebbare Anordnungen und Massnahmen von Polizeivollzugsbeamten zu Im einstweiligen Verfahren begehrt der Klager die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs damit der Verwaltungsakt nicht wahrend des Rechtsstreits vollzogen werden kann In anderen Fallen kommt ein Antrag nach 123 Abs 1 VwGO in Frage der auf die vorlaufige Regelung eines Sachverhalts zielt Von besonderer praktischer Bedeutung ist dies etwa bei beamtenrechtlichen Konkurrentenklagen Der Antrag zielt darauf ab dass das Gericht der Behorde aufgibt das Amt unbesetzt zu lassen bis in der Hauptsache entschieden worden ist Hierbei handelt es sich aufgrund des bezweckten Erhalts des status quo um eine Sicherungsanordnung Die Regelungsanordnung zielt demgegenuber auf die vorubergehende Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers etwa durch vorlaufige Zulassung zu einem Studium KostenFur den Erlass die Rucknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsakts konnen Verwaltungskosten Gebuhren und Auslagen erhoben werden Rechtsgrundlage ist beispielsweise 10 des Bundesgebuhrengesetzes Das Verfahren bei den Sozialleistungstragern ist grundsatzlich kostenfrei 64 SGB X Die Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch regelt 80 VwVfG StatistikEine amtliche Statistik zu den in Deutschland erlassenen Verwaltungsakten gibt es nicht Einzelne Verwaltungstrager erfassen jedoch ihre Tatigkeit im eigenen Interesse und zur Rechtfertigung gegenuber der offentlichen Meinung insbesondere in Widerspruchsstatistiken Diese setzen die Anzahl der angefochtenen Bescheide in Relation zur Gesamtzahl der Entscheidungen und beschreiben die Art und Weise der Erledigung etwa durch Abhilfe und Widerspruchsbescheid oder durch Rucknahme des Widerspruchsfuhrers Widerspruchsstatistiken dienen auch der offentlichen Rechnungsprufung Von den Verwaltungsgerichten erledigte Hauptverfahren betrafen 2016 ganz uberwiegend Entscheidungen im Asylrecht gefolgt von Entscheidungen im offentlichen Dienst beamtenrechtliche Streitigkeiten nach 54 des Beamtenstatusgesetzes und Abgabensachen Bei den Sozialgerichten dominierten Entscheidungen zum SGB II Vor den Finanzgerichten erledigte Klagen betrafen meistens die Veranlagung zur Einkommensteuer LiteraturHarald Hofmann Uta Hildebrandt Susanne Gunia Christian Zeissler Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bescheidtechnik Verwaltungsvollstreckung und Rechtsschutz 12 Auflage 2022 Kohlhammer ISBN 978 3 555 02258 1 Markus Engert Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt P Lang Frankfurt am Main 2002 ISBN 3 631 39690 2 Alexandra Saager Der Verwaltungsakt als Handlungsform der Auftrags und Konzessionsvergabe 1 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 4423 7 Reimund Schmidt De Caluwe Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers staatstheoretische Grundlagen dogmatische Ausgestaltung und deren verfassungsbedingte Verganglichkeit Mohr Siebeck Tubingen 1999 ISBN 3 16 147025 7 WeblinksWiktionary Verwaltungsakt Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Grundrechte im Leistungsstaat Die Dogmatik des Verwaltungsrechts vor den Gegenwartsaufgaben der Verwaltung Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Regensburg vom 29 September bis 2 Oktober 1971 Veroffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer Bd 30 1 Bericht von Otto Bachof S 194 244 2 Mitbericht von Winfried Brohm S 245 312 Aussprache und Schlussworte S 313 364 Eberhard Schmidt Assmann Stephanie Dagron Deutsches und franzosisches Verwaltungsrecht im Vergleich ihrer Ordnungsideen Zur Geschlossenheit Offenheit und gegenseitigen Lernfahigkeit von Rechtssystemen In Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht 2007 S 395 468 Ulrich Ramsauer Abgrenzung von Allgemeinverfugung und Rechtsverordnung In Juridica international 2014 EinzelnachweiseFlorian von Alemann Fabian Scheffczyk 35 Rn 17 18 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition 2018 Heinz Mohnhaupt Vom Privileg zum Verwaltungsakt Beobachtungen zur dogmengeschichtlichen Entwicklung in Deutschland seit der Mitte des 18 Jahrhunderts in Historische Vergleichung im Bereich von Staat und Recht Gesammelte Aufsatze Ius Commune Sonderheft 134 Frankfurt am Main Klostermann 2000 Reimund Schmidt De Caluwe Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers staatstheoretische Grundlagen dogmatische Ausgestaltung und deren verfassungsbedingte Verganglichkeit Tubingen Mohr Siebeck 1999 urn nbn de hebis 26 opus 1255 Abstract Markus Engert Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt Frankfurt am Main 2002 ISBN 3 631 39690 2 S 47 Max Weber Wirtschaft und Gesellschaft Tubingen 1921 Matthias Ruffert 21 Rn 1 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Abgerufen uber De Gruyter Online Florian von Alemann Fabian Scheffczyk 35 Rn 19 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition 2018 Helge Sodan Jan Ziekow Grundkurs Offentliches Recht 6 Auflage 2014 74 Rn 1 ISBN 978 3 406 66169 3 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 13 Rn 3 Adolf Rebler Zur Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung von rechtswidrigen Verwaltungsakten In Deutsches Verwaltungsblatt 2017 S 1279 Anton Zimmermann Die Folgen der Rechtswidrigkeit von Rechtsnormen In Juristische Arbeitsblatter 2018 S 249 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 19 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68177 6 10 Rn 85 Stefan Muckel Verwaltungsvollstreckung in der Klausur In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 272 Matthias Ruffert 21 Rn 12 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Abgerufen uber De Gruyter Online Matthias Ruffert 21 Rn 3 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Abgerufen uber De Gruyter Online Andreas Vosskuhle Ann Katrin Kaufhold Grundwissen Offentliches Recht Der Verwaltungsakt In Juristische Schulung JuS 2011 S 34 35 Hans Bull Veith Mehde Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre 9 Auflage C F Muller Heidelberg 2015 ISBN 978 3 8114 9349 0 Rn 1009 Hans Bull Veith Mehde Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre 9 Auflage C F Muller Heidelberg 2015 ISBN 978 3 8114 9349 0 Rn 687 Paul Stelkens 35 Rn 50 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 6 Rn 5 BVerwG Urteil vom 30 August 2006 10 B 38 06 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 12 Rn 6 Wolfgang Kahl Der Verwaltungsakt Bedeutung und Begriff In Jura 2001 S 505 507 Gunter Henneke 35 Rn 20 In Hans Knack Gunter Henneke Hrsg VwVfG Kommentar 10 Auflage Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28170 8 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 12 Rn 4 5 Volker Schlette Die Verwaltung als Vertragspartner Mohr Siebeck Tubingen 2000 ISBN 978 3 16 147224 4 S 189 190 Kay Waechter Der offentlich rechtliche Vertrag In JuristenZeitung 2006 S 166 168 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 12 Rn 7 Elmar Kruger Die Eroffnung des Verwaltungsrechtswegs In Juristische Schulung 2013 S 598 Matthias Ruffert 21 Rn 41 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Abgerufen uber De Gruyter Online BVerwGE 77 268 271 Susan Grotefels 16 Rn 52 In Werner Hoppe Christian Bonker Susan Grotefels Hrsg Offentliches Baurecht Raumordnungsrecht Stadtebaurecht Bauordnungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59163 1 Adelheid Puttler 80 Rn 80 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 12 Rn 12 BVerwGE 31 301 306 Eva Marie vom Rath Aufrechnung und Verrechnung Verwaltungsakt oder offentlich rechtliche Willenserklarung In Die Offentliche Verwaltung 2010 S 180 181 VGH Munchen Beschluss vom 25 Januar 2010 7 ZB 08 1476 Bayerische Verwaltungsblatter 2011 S 212 VG Braunschweig Urteil vom 18 Februar 2004 6 A 106 03 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht Rechtsprechungs Report 2004 S 576 Carsten Morgenroth Bewertungen einzelner Prufungsleistungen als Verwaltungsakte In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2014 S 32 33 Helge Sodan 42 Rn 269 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 VGH Munchen Beschluss vom 15 April 2024 24 CS 23 1582 Ulrich Jan Schroder Der vorlaufige Verwaltungsakt Jura 2010 S 255 264 vgl 328 SGB III oder 41a SGB II Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 12 Rn 19 juraforum de abgerufen am 16 Mai 2024 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 19 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68177 6 9 Rn 15 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 12 Rn 23 OVG Nordrhein Westfalen Urteil vom 29 Oktober 2007 15 B 1517 07 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht Rechtsprechungs Report 2008 S 487 Christian Waldhoff Anmerkung zu HmbOVG Beschluss vom 30 Juni 2014 1 Bs 121 14 In Juristische Schulung 2015 S 383 BVerwGE 60 144 147 Helge Sodan 42 Rn 160 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 19 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68177 6 9 Rn 24 Julian Kruper Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB Materiell verfahrens und prozessrechtliche Aspekte In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2010 S 582 584 VG Ansbach Urteil vom 21 Juni 2017 AN 4 K 16 02256 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 8 Rn 16 BVerwGE 18 40 OVG Brandenburg Urteil vom 30 Dezember 1996 4 B 175 96 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht Rechtsprechungs Report 1997 S 555 Matthias Ruffert 21 Rn 51 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Abgerufen uber De Gruyter Online Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 19 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68177 6 9 Rn 46 Matthias Ruffert 21 Rn 52 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 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und Sozialgesetzbuch 1991 S 225 Achim Fuhrmanns Vertrauensschutz im deutschen und im osterreichischen offentlichen Recht Justus Liebig Universitat Giessen 2004 S 72 Michael Kloepfer Kettenverwaltungsakte und Widerrufsvorbehalt Zur Zuverlassigkeit befristeter Verwaltungsakte In Deutsches Verwaltungsblatt 1972 S 371 BVerwGE 67 99 Ulrich Schroder Der vorlaufige Verwaltungsakt In Jura 2010 S 255 Tristan Barczak Typologie des Verwaltungsakts In Juristische Schulung 2018 S 238 241 BVerwGE 81 84 Tristan Barczak Typologie des Verwaltungsakts In Juristische Schulung 2018 S 238 239 Annette Guckelberger Die Rechtsfigur der Genehmigungsfiktion In Die Offentliche Verwaltung 2010 S 109 BVerfG Urteil vom 6 Juni 1983 2 BvR 244 310 83 Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 2135 BVerwG Urteil vom 16 Marz 1988 1 B 153 87 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1988 S 621 Max Weber Die burokratisch monokratische aktenmassige Verwaltung Wirtschaft und Gesellschaft Grundriss der verstehenden Soziologie 1922 5 Wolfgang Sannwald DMS und E Akten Die Renaissance des Aktenplans publicus boorberg de 11 2013 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 13 Rn 7 Klaus Fusser Fristlauf der Widerspruchsfrist bei Bekanntgabe der Baugenehmigung an Drittbetroffene In Landes und Kommunalverwaltung 1996 S 314 OVG Munster Beschluss vom 10 Oktober 2012 2 B 1090 12 Baurecht 2013 S 507 Guy Beaucamp Rechtsfragen der Bekanntgabe nach 41 VwVfG In Juristische Arbeitsblatter 2016 S 436 Paul Stelkens 41 Rn 119 125 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 Boas Kumper Das Verkehrszeichen als Quelle klassischer Probleme des Verwaltungs und Verwaltungsprozessrechts In Juristische Schulung 2017 S 731 734 BVerwGE 27 181 184 BVerwGE 59 221 226 BVerwGE 138 21 BVerwGE 154 365 Boas Kumper Das 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8487 6097 8 14 Rn 10 12 Martin Burgi 8 Rn 35 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Raimund Bruhl Uberblick uber das Verwaltungsverfahrensrecht Hrsg Bundesministerium des Innern fur Bau und Heimat 12 Auflage bund de PDF VG Oldenburg Urteil vom 14 Januar 2011 7 A 1212 09 Rdnr 38 ff Annette Guckelberger Anhorungsfehler bei Verwaltungsakten In Juristische Schulung 2011 S 577 577 578 BVerfG Beschluss vom 29 Mai 2002 2 BvR 723 99 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2002 S 1368 Martin Kment Sebastian Vorwalter Beurteilungsspielraum und Ermessen In Juristische Schulung 2015 S 193 197 BVerwGE 90 18 24 Martin Kment Sebastian Vorwalter Beurteilungsspielraum und Ermessen In Juristische Schulung 2015 S 193 198 Christian Hufen Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff In Zeitschrift fur das Juristische Studium 2010 S 603 BVerwGE 120 382 Andreas Vosskuhle Ann Katrin Kaufhold Grundwissen Offentliches Recht Verwaltungsvorschriften In Juristische Schulung 2016 S 314 Martin Kment Sebastian Vorwalter Beurteilungsspielraum und Ermessen In Juristische Schulung 2015 S 193 200 Martio Martini Xaver Finkenzeller Die Abwagungsfehlerlehre In Juristische Schulung 2012 S 126 127 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 19 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68177 6 10 Rn 25 Michael Sachs 42 Rn 1 2 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 Michael Fremuth Formelle Fehler des Verwaltungsakts und ihre Folgen In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 844 BVerwGE 19 284 OLG Celle Urteil vom 12 Mai 1969 2 Ss 36 69 Neue Juristische Wochenschrift 1969 S 2250 Michael Sachs 45 Rn 21 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 Gunter Henneke 45 Rn 15 In Hans Knack Gunter Henneke Hrsg VwVfG Kommentar 10 Auflage Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28170 8 BVerwGE 68 275 BVerwG Urteil vom 22 Marz 2012 3 C 16 11 Neue Juristische Wochenschrift 2012 S 2825 Michael Sachs 46 Rn 1 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 15 Rn 20 BVerwGE 91 73 Michael Fremuth Formelle Fehler des Verwaltungsakts und ihre Folgen In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 844 845 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 15 Rn 21 Sylvia Calmes Brunet Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Verwaltungsrecht In Juristische Schulung 2014 S 1077 1079 Mario Martini Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach 48 ff VwVfG Vertrauensschutz bei der Rucknahme 48 II III VwVfG In Juristische Arbeitsblatter 2016 S 830 Hans Bull Veith Mehde Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungslehre 9 Auflage C F Muller Heidelberg 2015 ISBN 978 3 8114 9349 0 Rn 789 798 VGH Kassel Urteil vom 14 September 1994 1 UE 3835 88 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1995 S 394 395 Daniel Krausnick Grundfalle zu 48 49 VwVfG In Juristische Schulung 2010 S 594 598 BVerwG Urteil vom 17 Januar 2007 6 C 32 06 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2007 S 709 710 Mario Martini Die Aufhebung von Verwaltungsakten nach 48 ff VwVfG Vertrauensschutz bei der Rucknahme 48 II III VwVfG In Juristische Arbeitsblatter 2016 S 830 830 831 Hans Uwe Erichsen Dirk Brugge Die Rucknahme von Verwaltungsakten nach 48 VwVfG In Jura 1999 S 155 162 Hubert Meyer 48 Rn 114 In Hans Knack Gunter Henneke Hrsg VwVfG Kommentar 10 Auflage Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28170 8 Mario Martini Die Aufhebung von Verwaltungsakten 48 ff VwVfG Rucknahmefrist 48 IV VwVfG In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 838 839 840 Gernot Sydow Europaisierte Verwaltungsverfahren In Juristische Schulung 2005 S 97 BVerwGE 92 81 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 16 Rn 35 Heiko Sauer Staatsrecht III 4 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69544 5 8 Rn 45 52 Heiko Sauer Staatsrecht III 4 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69544 5 8 Rn 53 57 BVerwG Urteil vom 14 Dezember 1989 3 C 30 87 Neue Juristische Wochenschrift 1991 S 766 768 Daniel Krausnick Grundfalle zu 48 49 VwVfG In Juristische Schulung 2010 S 778 779 Daniel Krausnick Grundfalle zu 48 49 VwVfG In Juristische Schulung 2010 S 778 780 781 Daniel Krausnick Grundfalle zu 48 49 VwVfG In Juristische Schulung 2010 S 778 781 Iris Kemmler Allgemeiner Aufopferungsanspruch und offentlich rechtlicher Erstattungsanspruch In Juristische Arbeitsblatter 2005 S 659 660 Michael Sachs 50 Rn 1 2 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 Marc Falkenbach 50 Rn 3 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Beck scher Online Kommentar VwVfG Falkenbach 38 Edition 2018 BVerwG Urteil vom 15 Februar 1990 4 C 39 86 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1990 S 857 BVerwG Urteil vom 4 August 1982 4 C 42 79 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1983 S 285 Thorsten Sasse Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemass 51 VwVfG In Jura 2009 S 493 Thorsten Sasse Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemass 51 VwVfG In Jura 2009 S 493 496 Thorsten Sasse Das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemass 51 VwVfG In Jura 2009 S 493 494 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 17 Rn 2 BVerwGE 135 121 Hubert Meyer 51 Rn 20 In Hans Knack Gunter Henneke Hrsg VwVfG Kommentar 10 Auflage Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28170 8 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 19 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68177 6 11 Rn 61 Hanns Uwe Richter Die Aufhebung von Verwaltungsakten auf Betreiben der Verwaltung und des Betroffenen In Juristische Schulung 1990 S 719 723 Andreas Vosskuhle Anna Bettina Kaiser Grundwissen Offentliches Recht Nebenbestimmungen In Juristische Schulung 2012 S 699 Jorn Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht 10 Auflage Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5426 0 Rn 553 Ulrich Stelkens 35 Rn 107 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 Stefan Muckel Verwaltungsvollstreckung in der Klausur In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 272 273 Stefan Muckel Verwaltungsvollstreckung in der Klausur In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 272 273 274 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 19 Rn 29 31 Max Emanuel Geis 68 Rn 1 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Adelheid Puttler 80 Rn 35 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Max Emanuel Geis 73 Rn 1 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 BVerfG Beschluss vom 9 Mai 1973 2 BvL 43 44 71 Rdnr 37 ff vgl fur Baden Wurttemberg 15 Gesetz zur Ausfuhrung der Verwaltungsgerichtsordnung AGVwGO vom 14 Oktober 2008 GBl 2008 343 356 und Berlin 4 Abs 2 Gesetz zur Ausfuhrung der Verwaltungsgerichtsordnung AGVwGO in der Fassung vom 22 Februar 1977 GVBl 1977 557 vgl fur Bayern Art 15 Gesetz zur Ausfuhrung der Verwaltungsgerichtsordnung AGVwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20 Juni 1992 GVBl S 162 vgl fur Hessen 16a Hessisches Gesetz zur Ausfuhrung der Verwaltungsgerichtsordnung HessAGVwGO in Verbindung mit der Anlage 1 HessAGVwGO in der Fassung vom 27 Oktober 1997 GVBl I S 381 Friedhelm Hufen Verwaltungsprozessrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69552 0 5 Rn 4 Andreas Decker Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage In Juristische Arbeitsblatter 2016 S 241 245 Heinrich Wolff 113 Rn 97 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Klaus Garditz Johannes Orth Der massgebliche Zeitpunkt fur die Beurteilung der Sach und Rechtslage im Verwaltungsprozess In Jura 2013 S 1100 1107 Andreas Vosskuhle Thomas Wischmeyer Grundwissen Offentliches Recht Vorlaufiger Rechtsschutz im Verwaltungsprozess In Juristische Schulung 2016 S 1079 1079 1080 Walter Frenz Die Verpflichtungsklage In Juristische Arbeitsblatter 2011 S 917 Adelheid Puttler 123 Rn 42 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Gerhard Igl et al Leistungsbewilligungen und ablehnungen durch Krankenkassen Studie fur den Beauftragten der Bundesregierung fur die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmachtigten fur Pflege Juni 2017 vgl Statistiken uber die Einspruchsbearbeitung in den Finanzamtern Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums 22 Oktober 2012 vgl Wie oft kommen Fehler in Rentenbescheiden vor Website der DRV abgerufen am 25 Mai 2018 vgl Widerspruchsstatistik Barnimer Burgerpost 26 April 2006 S 12 vgl Landesrechnungshof Brandenburg Jahresbericht 2008 S 169 Statistisches Bundesamt Rechtspflege Verwaltungsgerichte Fachserie 10 Reihe 2 4 26 Oktober 2017 S 32 Statistisches Bundesamt Rechtspflege Sozialgerichte Fachserie 10 Reihe 2 7 20 September 2017 S 13 Statistisches Bundesamt Rechtspflege Finanzgerichte Fachserie 10 Reihe 2 5 3 Juli 2017 S 11 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4063321 4 GND Explorer lobid OGND AKS