Ein Geschäftsverteilungsplan GVP bzw GVPl ist ein Regelwerk das bei Kollegialorganen bestimmt welche interne Organisatio
Geschäftsverteilungsplan

Ein Geschäftsverteilungsplan (GVP bzw. GVPl) ist ein Regelwerk, das bei Kollegialorganen bestimmt, welche interne Organisationseinheit des Organs für die Bearbeitung eines konkreten Sachverhalts zuständig ist.
Geschäftsverteilungspläne bei Gerichten
Der Geschäftsverteilungsplan wird in Deutschland bei jedem Gericht nach § 21e GVG vom Präsidium jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahrs beschlossen.
Im Geschäftsverteilungsplan wird die Stellenbesetzung der Spruchkörper bestimmt und die Stellvertretung geregelt. Ferner werden die Geschäfte nach allgemeinen Merkmalen auf die einzelnen Richter oder Spruchkörper verteilt. Dadurch ist schon bei Eingang einer Sache festgelegt, welcher Richter oder Spruchkörper dafür zuständig ist. Dies ist erforderlich, um dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu genügen; ebenso nach § 16 Satz 2 GVG.
Für die Verteilung der Geschäfte gibt es verschiedene Verfahren. So können die eingehenden Sachen einem bestimmten Richter oder Spruchkörper insbesondere zugewiesen werden
- nach Eingangszeit,
- nach Sachgebieten,
- nach dem Anfangsbuchstaben des Namens einer der Parteien,
- nach örtlichen Gesichtspunkten (Wohnort des Beklagten, Tatort der Straftat),
- bei Rechtsmitteln nach dem Spruchkörper oder Gericht, von dem das angefochtene Urteil stammt, oder
- der Reihe nach (z. B. jeder Spruchkörper bekommt nacheinander im Turnus fünf Verfahren).
Der Jahrgang der „Eingangszeit“ bleibt im Aktenzeichen auch bei jahrelang andauernden Verfahren unverändert.
Der Geschäftsverteilungsplan kann während des Jahres nur in eingeschränktem Maß geändert werden. Er kann im Gericht von jedermann eingesehen werden (§ 21e Abs. 9 GVG) und bedarf somit nicht der Veröffentlichung.
Von der Geschäftsverteilung des Gerichts (nach § 21e GVG) zu unterscheiden ist die Geschäftsverteilung innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers (nach § 21g GVG). Sie erfolgt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer durch Beschluss aller Mitglieder des Spruchkörpers (§ 21g GVG). Die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers hat keine Außenwirkung.
Der Zweck eines Geschäftsverteilungsplans der Gerichte ist der Schutz des Bürgers vor Manipulation und zur Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit der Gerichte vor allem gegenüber der Exekutive und der Justizverwaltung. Gesetzliche Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan:
- Bestimmtheitsgrundsatz (Verweis an einen namentlich nicht benannten Richter ist verboten)
- Prinzip der Abstraktion und Vorausbestimmbarkeit (Es muss im Vorwege klar sein und im Nachhinein überprüfbar sein, wer was wann bekommt.)
- Jährlichkeitsprinzip (Ein GVP wird genau für ein Jahr beschlossen nicht für ein halbes und auch nicht für zwei Jahre.)
- erkennbare Vertretungsregelung (Es muss klar sein, wer wen wann und aus welchem Grund vertritt.)
- Verhinderungsregelung (Die Regeln bei einer Verhinderung sollte im Vorwege geklärt sein)
- Stetigkeitsprinzip (Die Geschäftsverteilung darf nur in Ausnahmefällen geändert werden – Tod, Krankheit und Verrentung sind im Vorwege planbar)
- Vollständigkeit (Es dürfen keine Fälle unberücksichtigt bleiben)
- Verbot der Rückwirkung (Beschlüsse zur Geschäftsverteilung dürfen nicht zeitlich zurückliegende Verfahren betreffen)
- Verbot von Ausnahmegerichten und „Spezialabteilungen“, soweit nicht gesetzlich vorgesehen. (bsp. §§ 95 ff. GVG für Handelssachen/UWG)
- Verbot der Überbesetzung von Spruchkörpern/Kammern/Abteilungen
- Verbot des Verweisens an den Einzelrichters im Falle § 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO
- Beschluss durch den Präsidialbeschluss zur Geschäftsverteilung (Dieser muss im Original vom Vorsitzenden des Präsidiums und einem weiteren Mitglied gegengezeichnet werden.)
Rechtsmittel gegen die fehlerhafte Anwendung der Geschäftsverteilung oder einen fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan bei Gericht
- Grundsätzlich ist die Zuständigkeit eines Falles vom Richter im Vorwege von Amts wegen zu prüfen.
- Rüge zur Vorbereitung der Revision (z. B. § 551 ZPO)
- Nichtigkeitsklage nach § 579 Nr. 1 bis 3 ZPO
- Verfassungsbeschwerde nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nach Erschöpfung des Rechtsweges
Geschäftsverteilungspläne in der Verwaltung
Geschäftsverteilungspläne werden auch in der Verwaltung genutzt. Ähnlich den Plänen bei Gericht regeln Geschäftsverteilungspläne die funktionelle Zuständigkeit in der Verwaltung, d. h. welcher Amtsverwalter oder Sachbearbeiter konkret zuständig ist. Hierbei handelt es sich um behördeninterne Regelungen, die keine Außenwirkung entfalten und so z. B. nicht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begründen.
Geschäftsverteilungspläne in Unternehmen
Der Geschäftsverteilungsplan (Abk.: GVPI) regelt die (Fein)verteilung von Zuständigkeiten innerhalb von Organisationseinheiten bis auf die Ebene einzelner Personen oder Kräftegruppen. Er dient u. a. als Basis für die Recherche „Wer macht was?“.
Literatur
- Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. ISBN 978-3-4065-3889-6
- Wolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht 12., neu bearbeitete Auflage 2006, Luchterhand Verlag. ISBN 978-3-4720-6316-2
- Gerhard Lüke, : Münchner Kommentar zur ZPO/GVG C. H. Beck, München. ISBN 3-406-34600-6
- Malte C.G. Marquardt: Die Rechtsnatur präsidialer Geschäftsverteilungspläne gemäß §21e GVG und der Rechtsschutz des Richters, Peter Lang, Frankfurt am Main, ISBN 3-631-33310-2
- Christoph Sowada, Änderungen des Geschäftsverteilungsplans (§ 21e Abs. 3 S. 1 GVG) und Beschleunigungsgrundsatz. In: HRRS 2015, Heft 1, S. 16ff.
Rechtsprechung
- BVerfGE 17, 294 (Geschäftsverteilungsplan)
- BVerfGE 95, 322 (Spruchgruppen)
- BVerfGE 14, 156 (Assessorenstrafkammern)
- BVerfGE 19, 52 (Überbesetzung)
- BVerfGE 4, 412 (Gesetzlicher Richter)
- BVerfGE 9, 322 (Anklage beim Landgericht)
- BVerfGE 31, 145 (Milchpulver)
- BVerfGE 40, 356 (Besetzung der Richterbank)
Weblinks
- Geschäftsverteilungspläne deutscher Bundesgerichte im Bundesanzeiger (seit 2013)
- www.richter-im-internet.de – Geschäftsverteilung und Senatsbesetzung deutscher Bundesgerichte (seit 1953)
Einzelnachweise
- Wolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht 12., neu bearbeitete Auflage 2006, Luchterhand Verlag. Rn. 19.
- siehe BayVerfGH NJW 1986, S. 1673–1675.
- Wolfgang Grunsky: Zivilprozessrecht 12., neu bearbeitete Auflage 2006, Luchterhand Verlag. Rn. 19.
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG §21e GVG Rn. 15-17
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 12
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 18
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 20
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG §21e GVG Rn. 40-41
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 42-43
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 28
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 21
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 19
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 24
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 17 Satz 3
- siehe auch BVerfGE 95, 322
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG § 21e GVG Rn. 59
- BVerfGE 40, 356
- Gerhard Lüke, Alfred Walchshöfer: Münchner Kommentar zur ZPO/GVG §21e GVG Rn. 64
- Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. Rn. 575.
- Steffen Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht. Mit Verwaltungsprozessrecht 3. Aufl. 2005, C.H. Beck, München. Rn. 575.
- Hanjo Hamann: Gerichtsurteile als Menschenwerk: Zum Editionsprojekt „Die Namen der Justiz“. In: Wikimedia Blog. 23. Februar 2017, abgerufen am 23. Februar 2017.
Autor: www.NiNa.Az
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Ein Geschaftsverteilungsplan GVP bzw GVPl ist ein Regelwerk das bei Kollegialorganen bestimmt welche interne Organisationseinheit des Organs fur die Bearbeitung eines konkreten Sachverhalts zustandig ist Geschaftsverteilungsplane bei GerichtenDer Geschaftsverteilungsplan wird in Deutschland bei jedem Gericht nach 21e GVG vom Prasidium jedes Jahr im Voraus fur die Dauer des Geschaftsjahrs beschlossen Im Geschaftsverteilungsplan wird die Stellenbesetzung der Spruchkorper bestimmt und die Stellvertretung geregelt Ferner werden die Geschafte nach allgemeinen Merkmalen auf die einzelnen Richter oder Spruchkorper verteilt Dadurch ist schon bei Eingang einer Sache festgelegt welcher Richter oder Spruchkorper dafur zustandig ist Dies ist erforderlich um dem Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters Art 101 Abs 1 Satz 2 GG zu genugen ebenso nach 16 Satz 2 GVG Fur die Verteilung der Geschafte gibt es verschiedene Verfahren So konnen die eingehenden Sachen einem bestimmten Richter oder Spruchkorper insbesondere zugewiesen werden nach Eingangszeit nach Sachgebieten nach dem Anfangsbuchstaben des Namens einer der Parteien nach ortlichen Gesichtspunkten Wohnort des Beklagten Tatort der Straftat bei Rechtsmitteln nach dem Spruchkorper oder Gericht von dem das angefochtene Urteil stammt oder der Reihe nach z B jeder Spruchkorper bekommt nacheinander im Turnus funf Verfahren Der Jahrgang der Eingangszeit bleibt im Aktenzeichen auch bei jahrelang andauernden Verfahren unverandert Der Geschaftsverteilungsplan kann wahrend des Jahres nur in eingeschranktem Mass geandert werden Er kann im Gericht von jedermann eingesehen werden 21e Abs 9 GVG und bedarf somit nicht der Veroffentlichung Von der Geschaftsverteilung des Gerichts nach 21e GVG zu unterscheiden ist die Geschaftsverteilung innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkorpers nach 21g GVG Sie erfolgt vor Beginn des Geschaftsjahres fur dessen Dauer durch Beschluss aller Mitglieder des Spruchkorpers 21g GVG Die Geschaftsverteilung innerhalb des Spruchkorpers hat keine Aussenwirkung Der Zweck eines Geschaftsverteilungsplans der Gerichte ist der Schutz des Burgers vor Manipulation und zur Aufrechterhaltung der Unabhangigkeit der Gerichte vor allem gegenuber der Exekutive und der Justizverwaltung Gesetzliche Anforderungen an den Geschaftsverteilungsplan Bestimmtheitsgrundsatz Verweis an einen namentlich nicht benannten Richter ist verboten Prinzip der Abstraktion und Vorausbestimmbarkeit Es muss im Vorwege klar sein und im Nachhinein uberprufbar sein wer was wann bekommt Jahrlichkeitsprinzip Ein GVP wird genau fur ein Jahr beschlossen nicht fur ein halbes und auch nicht fur zwei Jahre erkennbare Vertretungsregelung Es muss klar sein wer wen wann und aus welchem Grund vertritt Verhinderungsregelung Die Regeln bei einer Verhinderung sollte im Vorwege geklart sein Stetigkeitsprinzip Die Geschaftsverteilung darf nur in Ausnahmefallen geandert werden Tod Krankheit und Verrentung sind im Vorwege planbar Vollstandigkeit Es durfen keine Falle unberucksichtigt bleiben Verbot der Ruckwirkung Beschlusse zur Geschaftsverteilung durfen nicht zeitlich zuruckliegende Verfahren betreffen Verbot von Ausnahmegerichten und Spezialabteilungen soweit nicht gesetzlich vorgesehen bsp 95 ff GVG fur Handelssachen UWG Verbot der Uberbesetzung von Spruchkorpern Kammern Abteilungen Verbot des Verweisens an den Einzelrichters im Falle 348 Abs 1 Nr 2 Buchst a bis k ZPO Beschluss durch den Prasidialbeschluss zur Geschaftsverteilung Dieser muss im Original vom Vorsitzenden des Prasidiums und einem weiteren Mitglied gegengezeichnet werden Rechtsmittel gegen die fehlerhafte Anwendung der Geschaftsverteilung oder einen fehlerhaften Geschaftsverteilungsplan bei Gericht Grundsatzlich ist die Zustandigkeit eines Falles vom Richter im Vorwege von Amts wegen zu prufen Ruge zur Vorbereitung der Revision z B 551 ZPO Nichtigkeitsklage nach 579 Nr 1 bis 3 ZPO Verfassungsbeschwerde nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG i V m Art 93 Abs 1 Nr 4a GG nach Erschopfung des RechtswegesGeschaftsverteilungsplane in der VerwaltungGeschaftsverteilungsplane werden auch in der Verwaltung genutzt Ahnlich den Planen bei Gericht regeln Geschaftsverteilungsplane die funktionelle Zustandigkeit in der Verwaltung d h welcher Amtsverwalter oder Sachbearbeiter konkret zustandig ist Hierbei handelt es sich um behordeninterne Regelungen die keine Aussenwirkung entfalten und so z B nicht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes begrunden Geschaftsverteilungsplane in UnternehmenDer Geschaftsverteilungsplan Abk GVPI regelt die Fein verteilung von Zustandigkeiten innerhalb von Organisationseinheiten bis auf die Ebene einzelner Personen oder Kraftegruppen Er dient u a als Basis fur die Recherche Wer macht was LiteraturSteffen Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Mit Verwaltungsprozessrecht 3 Aufl 2005 C H Beck Munchen ISBN 978 3 4065 3889 6 Wolfgang Grunsky Zivilprozessrecht 12 neu bearbeitete Auflage 2006 Luchterhand Verlag ISBN 978 3 4720 6316 2 Gerhard Luke Munchner Kommentar zur ZPO GVG C H Beck Munchen ISBN 3 406 34600 6 Malte C G Marquardt Die Rechtsnatur prasidialer Geschaftsverteilungsplane gemass 21e GVG und der Rechtsschutz des Richters Peter Lang Frankfurt am Main ISBN 3 631 33310 2 Christoph Sowada Anderungen des Geschaftsverteilungsplans 21e Abs 3 S 1 GVG und Beschleunigungsgrundsatz In HRRS 2015 Heft 1 S 16ff RechtsprechungBVerfGE 17 294 Geschaftsverteilungsplan BVerfGE 95 322 Spruchgruppen BVerfGE 14 156 Assessorenstrafkammern BVerfGE 19 52 Uberbesetzung BVerfGE 4 412 Gesetzlicher Richter BVerfGE 9 322 Anklage beim Landgericht BVerfGE 31 145 Milchpulver BVerfGE 40 356 Besetzung der Richterbank WeblinksGeschaftsverteilungsplane deutscher Bundesgerichte im Bundesanzeiger seit 2013 www richter im internet de Geschaftsverteilung und Senatsbesetzung deutscher Bundesgerichte seit 1953 EinzelnachweiseWolfgang Grunsky Zivilprozessrecht 12 neu bearbeitete Auflage 2006 Luchterhand Verlag Rn 19 siehe BayVerfGH NJW 1986 S 1673 1675 Wolfgang Grunsky Zivilprozessrecht 12 neu bearbeitete Auflage 2006 Luchterhand Verlag Rn 19 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 15 17 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 12 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 18 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 20 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 40 41 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 42 43 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 28 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 21 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 19 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 24 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 17 Satz 3 siehe auch BVerfGE 95 322 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 59 BVerfGE 40 356 Gerhard Luke Alfred Walchshofer Munchner Kommentar zur ZPO GVG 21e GVG Rn 64 Steffen Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Mit Verwaltungsprozessrecht 3 Aufl 2005 C H Beck Munchen Rn 575 Steffen Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Mit Verwaltungsprozessrecht 3 Aufl 2005 C H Beck Munchen Rn 575 Hanjo Hamann Gerichtsurteile als Menschenwerk Zum Editionsprojekt Die Namen der Justiz In Wikimedia Blog 23 Februar 2017 abgerufen am 23 Februar 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten