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Aushilfe ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zum 1993 produzierten Thriller von Regisseur Tom Holland siehe Die Au

Aushilfstätigkeit

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Aushilfstätigkeit
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Aushilfe ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Zum 1993 produzierten Thriller von Regisseur Tom Holland siehe Die Aushilfe.

Hilfsarbeitskraft, Aushilfskraft, Ungelernter, Hilfsarbeiter, Gehilfe oder Helfer, historisch Handlungsdiener oder Spannmann, bildungsstatistisch Geringqualifizierter, ist eine Berufsbezeichnung für eine Arbeitskraft ohne (branchenspezifische) Berufsausbildung, die Hilfstätigkeiten verrichtet. Sie stellt die niedrigste berufliche Klasse nach Berufbildungsabschluss dar.

Geschichte

Der Begriff des Hilfsarbeiters im Speziellen entwickelt sich erst in der Industriellen Revolution, während man vorher nur von Handlanger für Gelegenheits-Hilfskräfte sprach, sonst aber in den strengen Zunftordnungen kein Platz für Ungelernte war. Im hauswirtschaftlichen Bereich einschließlich Landwirtschaft sprach man von Gesinde für alle Hilfskräfte. Der Handlungsgehilfe entwickelt sich im kaufmännischen Sektor.

Da es keine Regelung – und damit auch keine Rechtsschutz – für Ungelernte gab, trat hier die tatsächliche Ausbeutung der Arbeiterschaft, die dann die Entwicklung des Sozialismus hervorrief, besonders stark hervor. So wurde dann beispielsweise erst in der nachrevolutionären österreichischen Gewerbeordnung 1859 – die bis heute gültig ist – der Begriff des Hilfsarbeiters bzw. des gewerbliches Hilfspersonals nicht nur definiert, sondern auch Rechte und Pflichten im „Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern“ festgesetzt. Danach umfasst der Begriff im Besonderen:

a) Gehilfen (Handlungsgehilfen, Gesellen, Kellner, Kutscher bei Fuhrgewerben und dergl.);
b) Fabriksarbeiter;
c) Lehrlinge;
d) jene Arbeitspersonen, welche zu untergeordneten Hilfsdiensten beim Gewerbe verwendet werden

„Hilfsarbeiter“ im höheren Dienst

Früher verwendete man den Ausdruck auch für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine wissenschaftliche Hilfskraft, eine studentische Hilfskraft an einer Hochschule, juristische Hilfsarbeiter an obersten Bundesgerichten (einschließlich Bundesverfassungsgericht), z. B. Wissenschaftliche Hilfskraft (BGH) in Deutschland oder in der deutschen Bundesanwaltschaft.

Bei Behörden wurde die Bezeichnung für Angehörige des höheren Justiz- und Verwaltungsdienstes verwendet, die zur Vorbereitung ihrer Beförderung bei übergeordneten Behörden erprobt wurden (etwa in Deutschland 3. Staatsexamen bei Richtern und höheren Verwaltungsbeamten).

In Preußen und dem Deutschen Reich war „Hilfsarbeiter“ die Amtsbezeichnung für probeweise auf einem höheren Dienstposten oder zur Unterstützung eines planmäßigen Referenten oder Abteilungsleiters verwendeten Verwaltungsbeamten im Höheren Dienst.

Alle diese Berufsfunktionen fallen heute nicht mehr unter den Begriff „Arbeiter“ und die genannten Berufe nicht mehr unter den Begriff der „Hilfsberufe“. Dasselbe gilt für die Personen, die in Ausbildung stehen, oder facheinschlägige Praktikanten.

Heutige Begriffe

Heute versteht man bildungswissenschaftlich:

  • unter Geringqualifizierter jeden Arbeitnehmer, der keinen Berufsabschluss hat (also auch Ausbildungsabbrecher)
  • unter Ungelernter speziell Menschen, die nur mit ISCED-Level 1, 2, 3A, 3C (Primarbildung, Sekundarbildung) abgeschlossen haben, aber keinerlei Beruf gelernt haben

Da bei Bildungsstatistiken die innerbetriebliche Aus- und Weiterbildung (On-the-Job-Berufsbildung) nicht erfasst wird, spricht man in diesem Zusammenhang von formal gering qualifiziert – darunter können auch Gutverdiener fallen (vgl. Self-made man).

Als berufliche Funktion:

  • unter Hilfsarbeitskraft Personen ohne fachliche Vorbildung, die innerbetrieblich angelernt werden. Diese Berufe sind heute – zumindest in den Industrienationen – allesamt kollektivvertraglich mit einem Mindestlohn festgesetzt, und in der Sozialversicherung den anderen Berufen gleichgestellt
  • unter Aushilfstätigkeiten Arbeitsverhältnisse, in denen Ungelernte oder Hilfsarbeitskräfte tätig sind, oft befristet, und oft ohne jegliche bzw. nur marginaler innerbetrieblicher Ausbildung (etwa insbesondere bei Leiharbeit)
  • unter Produktionshelfer Hilfsarbeiter, die im automatisierten Herstellungsprozess tätig sind.
  • unter Tagesaushilfe Personen, die je nach Tagesbedarf vom Arbeitgeber eingesetzt werden, z. B. als Wochenendaushilfe in der Gastronomie. Bei Verträgen mit Tagesaushilfen ist zwischen der Rahmenvereinbarung für künftige Arbeitseinsätze und dem befristeten Arbeitsvertrag für die Tagesarbeit zu unterscheiden, denn eine Tagesaushilfe steht nicht bereits auf Grund der mit ihr abgeschlossenen Rahmenvereinbarung in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (vgl. BAG, 31. Juli 2002 – 7 AZR 181/01).

Moderne Stichwörter in diesem Zusammenhang sind Niedriglohn, Minijob und McJob.

Heutige nationale Berufsbezeichnungen

  • Deutschland: Anlernberufe
  • Österreich: Hilfsberufe und Aushilfskräfte (Berufe mit Kurzausbildung)
  • Schweiz: ungelernte/r Arbeiter/in und angelernte/r Arbeiter/in in anerkanntem Anlernberuf

Gering Qualifizierte im europäischen Vergleich

Struktur der formalen Bildung der 25- bis 64-jährigen Wohnbevölkerung in ausgewählten Ländern Europas, in % (nach ISCED-97-Level)
Land ISCED 1–3 ohne Zuordnung ISCED 3B, 3C lang, 4 ISCED 3A ISCED 5B ISCED 5A, 6
(formal gering Qualifizierte) (Berufs-
abschluss
)
(allgemein-
bildender A.
)
(Berufs-
qualifikation
) (1)
(Hochschul-
abschluss
)
Belgien Belgien 35 10 24 17 13
Danemark Dänemark 18 45 05 08 20
Deutschland Deutschland 16 56 02 10 15
Frankreich Frankreich 35 31 10 10 14
Finnland Finnland 23 00 43 17 17
Irland Irland 37 10 24 11 17
Italien Italien 52 09 28 – 11
Luxemburg Luxemburg 37 24 15 09 13
Niederlande Niederlande 29 20 22 02 26
Norwegen Norwegen 11 44 12 02 30
Osterreich Österreich 20 56 06 09 09
Polen Polen 50 04 31 – 16
Portugal Portugal 75 01 12 – 13
Schweiz Schweiz 17 48 06 10 18
Slowakei Slowakei 16 36 36 01 12
Spanien Spanien 55 06 12 07 19
Schweden Schweden 17 00 48 15 19
Tschechien Tschechien 11 43 33 – 12
Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Kgr. 35 21 15 09 20
Quelle: OECD, Stand 2004.
(1) 
tertiäre, nicht hochschulische Bildung
Nicht erfasst sind in solchen ISCED-Beurteilungen über die Berufsqualifikation Personen, die sich innerberuflich weiterbilden (-Bildung), sie stellen nur die Rolle des Schulsystems in der Bildungsqualifikation dar.

Literatur

  • H. Dornmayr, N. Lachmayr, B. Rothmüller et al. (Hrsg.): Integration von formal Geringqualifizierten in den Arbeitsmarkt. Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), 19. Januar 2009; forschungsnetzwerk.at (PDF; 732 kB).
  • M. Krenn; Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK), FORBA (Hrsg.): Geringqualifizierte in der „Wissensgesellschaft“ – Lebenslanges Lernen als Chance oder Zumutung? 28. Februar 2011; Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar, festgestellt im Februar 2025. (Suche in Webarchiven.) @1@2 arbeiterkammer.at (PDF).
  • Beate Zeller: Im Blick: das Beschäftigungssegment „einfache Arbeit“ – Bedeutung und Handlungsbedarf. In: f-bb Newsletter, 04/2005, S. 1; f-bb.de (PDF) abgerufen am 11. März 2013.

englisch:

  • International Labour Office (ILO) – Central Library and Documentation Branch: Policies for low-paid workers and unskilled job seekers. Organisation for economic co-operation and development. Band 1 von International labour documentation, ILO 1998
  • Sarbajit Chaudhuri: Foreign Direct Investment, Child Labour and Unemployment of Unskilled Labour in a Dual Economy. unpubl. 2010 (MPRA (PDF; 257 kB) Munich University Library)

Weblinks

Wiktionary: Hilfsarbeiter – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Kaiserliches Patent vom 20. December 1859, womit eine Gewerbe-Ordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgränze, erlassen, und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird (Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal). StF: RGBl. Nr. 227/1859 i.d.g. Fassung vom 5. Juli 2011 (ris.bka, pdf)
  2. siehe auch § 12 in: Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nr. 7 vom 16. Februar 1951 1. Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung
  3. vgl. Minimum wages database (Memento vom 6. Dezember 2011 im Internet Archive). Datenbank der Mindestlöhne weltweit des International Labour Office (ILO)
  4. BAG, Urteil vom 31. Juli 2002 – 7 AZR 181/01
  5. zitiert nach Arthur Schneeberger: Qualifikationsentwicklung und -forschung für die berufliche Bildung – EQF als Transparenzinstrument und Erfahrungen komparativer statistischer Bildungsforschung. Hrsg.: ibw – Österreichisches Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft (= Berufs- und Wirtschaftspädagogik – online. Nr. 11). November 2006, ISSN 1618-8543, Tabelle 1 (online [abgerufen am 8. März 2012]). 
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4159875-1 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 02 Jul 2025 / 04:44

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Aushilfe ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zum 1993 produzierten Thriller von Regisseur Tom Holland siehe Die Aushilfe Hilfsarbeitskraft Aushilfskraft Ungelernter Hilfsarbeiter Gehilfe oder Helfer historisch Handlungsdiener oder Spannmann bildungsstatistisch Geringqualifizierter ist eine Berufsbezeichnung fur eine Arbeitskraft ohne branchenspezifische Berufsausbildung die Hilfstatigkeiten verrichtet Sie stellt die niedrigste berufliche Klasse nach Berufbildungsabschluss dar GeschichteDer Begriff des Hilfsarbeiters im Speziellen entwickelt sich erst in der Industriellen Revolution wahrend man vorher nur von Handlanger fur Gelegenheits Hilfskrafte sprach sonst aber in den strengen Zunftordnungen kein Platz fur Ungelernte war Im hauswirtschaftlichen Bereich einschliesslich Landwirtschaft sprach man von Gesinde fur alle Hilfskrafte Der Handlungsgehilfe entwickelt sich im kaufmannischen Sektor Da es keine Regelung und damit auch keine Rechtsschutz fur Ungelernte gab trat hier die tatsachliche Ausbeutung der Arbeiterschaft die dann die Entwicklung des Sozialismus hervorrief besonders stark hervor So wurde dann beispielsweise erst in der nachrevolutionaren osterreichischen Gewerbeordnung 1859 die bis heute gultig ist der Begriff des Hilfsarbeiters bzw des gewerbliches Hilfspersonals nicht nur definiert sondern auch Rechte und Pflichten im Verhaltnisse zwischen den selbststandigen Gewerbetreibenden und ihren Hilfsarbeitern festgesetzt Danach umfasst der Begriff im Besonderen a Gehilfen Handlungsgehilfen Gesellen Kellner Kutscher bei Fuhrgewerben und dergl b Fabriksarbeiter c Lehrlinge d jene Arbeitspersonen welche zu untergeordneten Hilfsdiensten beim Gewerbe verwendet werden Hilfsarbeiter im hoheren DienstFruher verwendete man den Ausdruck auch fur einen wissenschaftlichen Mitarbeiter eine wissenschaftliche Hilfskraft eine studentische Hilfskraft an einer Hochschule juristische Hilfsarbeiter an obersten Bundesgerichten einschliesslich Bundesverfassungsgericht z B Wissenschaftliche Hilfskraft BGH in Deutschland oder in der deutschen Bundesanwaltschaft Bei Behorden wurde die Bezeichnung fur Angehorige des hoheren Justiz und Verwaltungsdienstes verwendet die zur Vorbereitung ihrer Beforderung bei ubergeordneten Behorden erprobt wurden etwa in Deutschland 3 Staatsexamen bei Richtern und hoheren Verwaltungsbeamten In Preussen und dem Deutschen Reich war Hilfsarbeiter die Amtsbezeichnung fur probeweise auf einem hoheren Dienstposten oder zur Unterstutzung eines planmassigen Referenten oder Abteilungsleiters verwendeten Verwaltungsbeamten im Hoheren Dienst Alle diese Berufsfunktionen fallen heute nicht mehr unter den Begriff Arbeiter und die genannten Berufe nicht mehr unter den Begriff der Hilfsberufe Dasselbe gilt fur die Personen die in Ausbildung stehen oder facheinschlagige Praktikanten Heutige BegriffeHeute versteht man bildungswissenschaftlich unter Geringqualifizierter jeden Arbeitnehmer der keinen Berufsabschluss hat also auch 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automatisierten Herstellungsprozess tatig sind unter Tagesaushilfe Personen die je nach Tagesbedarf vom Arbeitgeber eingesetzt werden z B als Wochenendaushilfe in der Gastronomie Bei Vertragen mit Tagesaushilfen ist zwischen der Rahmenvereinbarung fur kunftige Arbeitseinsatze und dem befristeten Arbeitsvertrag fur die Tagesarbeit zu unterscheiden denn eine Tagesaushilfe steht nicht bereits auf Grund der mit ihr abgeschlossenen Rahmenvereinbarung in einem dauerhaften Arbeitsverhaltnis zum Arbeitgeber vgl BAG 31 Juli 2002 7 AZR 181 01 Moderne Stichworter in diesem Zusammenhang sind Niedriglohn Minijob und McJob Heutige nationale BerufsbezeichnungenDeutschland Anlernberufe Osterreich Hilfsberufe und Aushilfskrafte Berufe mit Kurzausbildung Schweiz ungelernte r Arbeiter in und angelernte r Arbeiter in in anerkanntem AnlernberufGering Qualifizierte im europaischen VergleichStruktur der formalen Bildung der 25 bis 64 jahrigen Wohnbevolkerung in ausgewahlten Landern Europas in nach ISCED 97 Level Land ISCED 1 3 ohne Zuordnung ISCED 3B 3C lang 4 ISCED 3A ISCED 5B ISCED 5A 6 formal gering Qualifizierte Berufs abschluss allgemein bildender A Berufs qualifikation 1 Hochschul abschluss Belgien Belgien 35 10 24 17 13Danemark Danemark 18 45 0 5 0 8 20Deutschland Deutschland 16 56 0 2 10 15Frankreich Frankreich 35 31 10 10 14Finnland Finnland 23 0 0 43 17 17Irland Irland 37 10 24 11 17Italien Italien 52 0 9 28 11Luxemburg Luxemburg 37 24 15 0 9 13Niederlande Niederlande 29 20 22 0 2 26Norwegen Norwegen 11 44 12 0 2 30Osterreich Osterreich 20 56 0 6 0 9 0 9Polen Polen 50 0 4 31 16Portugal Portugal 75 0 1 12 13Schweiz Schweiz 17 48 0 6 10 18Slowakei Slowakei 16 36 36 0 1 12Spanien Spanien 55 0 6 12 0 7 19Schweden Schweden 17 0 0 48 15 19Tschechien Tschechien 11 43 33 12Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Kgr 35 21 15 0 9 20Quelle OECD Stand 2004 1 tertiare nicht hochschulische Bildung Nicht erfasst sind in solchen ISCED Beurteilungen uber die Berufsqualifikation Personen die sich 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documentation ILO 1998 Sarbajit Chaudhuri Foreign Direct Investment Child Labour and Unemployment of Unskilled Labour in a Dual Economy unpubl 2010 MPRA PDF 257 kB Munich University Library WeblinksWiktionary Hilfsarbeiter Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseKaiserliches Patent vom 20 December 1859 womit eine Gewerbe Ordnung fur den ganzen Umfang des Reiches mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militargranze erlassen und vom 1 Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird Gewerbeordnung 1859 Gewerbliches Hilfspersonal StF RGBl Nr 227 1859 i d g Fassung vom 5 Juli 2011 ris bka pdf siehe auch 12 in Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nr 7 vom 16 Februar 1951 1 Reichsgrundsatze uber Einstellung Anstellung und Beforderung vgl Minimum wages database Memento vom 6 Dezember 2011 im Internet Archive Datenbank der Mindestlohne weltweit des International Labour Office ILO BAG Urteil vom 31 Juli 2002 7 AZR 181 01 zitiert nach Arthur Schneeberger Qualifikationsentwicklung und forschung fur die berufliche Bildung EQF als Transparenzinstrument und Erfahrungen komparativer statistischer Bildungsforschung Hrsg ibw Osterreichisches Institut fur Bildungsforschung der Wirtschaft Berufs und Wirtschaftspadagogik online Nr 11 November 2006 ISSN 1618 8543 Tabelle 1 online abgerufen am 8 Marz 2012 Normdaten Sachbegriff GND 4159875 1 GND Explorer lobid OGND AKS

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