Allgemeine Geschäftsbedingungen abgekürzt AGB sind im Unterschied zu einer Individualabrede alle für eine Vielzahl von V
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind im Unterschied zu einer Individualabrede alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Gesetzliche Regelung in Europa
Die ursprünglich im deutschen AGB-Gesetz entwickelten Regeln zu den AGB wurden als EG-Richtlinie 93/13 weitgehend in das europäische Gemeinschaftsrecht übernommen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer, bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen, die die Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. Daher darf man als Verbraucher damit rechnen, dass für Unternehmer als Verwender von AGB im Grundsatz allen EU-Ländern ähnliche (wenn auch nicht identische) Beschränkungen bestehen. Eine neue EU-Regelung, die zu einer vollständigen Vereinheitlichung des AGB-Rechtes führen soll (sog. Maximalharmonisierung), wird derzeit vorbereitet.
Die Schweiz hat am 17. Juni 2011 nach jahrzehntelangem Streit in Rechtslehre und Politik eine im Grundsatz mit der europäischen Regelung vergleichbare Lösung beschlossen. Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde entsprechend revidiert.
Rechtslage in einzelnen Ländern
Zur Rechtslage in einzelnen Ländern siehe
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (Österreich)
Groß- oder Kleinschreibung
Richtig ist allgemeine Geschäftsbedingungen. Nur in Gesetzestexten (BGB) gilt der Terminus allgemeine Geschäftsbedingungen als Eigenname, da dort der juristische Gegenstand als Einheit verstanden wird, was zur Folge hat, dass dort die Schreibweise Allgemeine Geschäftsbedingungen (also mit großem A) korrekt ist.
Weblinks
- Rechtsprechung zu § 305 BGB
- Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland: Missbräuchliche Vertragsklauseln. Abgerufen am 21. Februar 2017.
Einzelnachweise
- Richtlinie 93/13/EWG (PDF) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- Schlussabstimmungstext vom 17. Juni 2011 (PDF; 96 kB) und dazu etwa Andreas Heinemann, Revision des UWG – Sommersession 2011 (PDF; 29 kB)
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Allgemeine Geschaftsbedingungen abgekurzt AGB sind im Unterschied zu einer Individualabrede alle fur eine Vielzahl von Vertragen vorformulierten Vertragsbedingungen die eine Vertragspartei der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt 305 Abs 1 Satz 1 BGB Gesetzliche Regelung in EuropaDie ursprunglich im deutschen AGB Gesetz entwickelten Regeln zu den AGB wurden als EG Richtlinie 93 13 weitgehend in das europaische Gemeinschaftsrecht ubernommen Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedslander bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen die die Verbraucher vor missbrauchlichen AGB Klauseln schutzen Daher darf man als Verbraucher damit rechnen dass fur Unternehmer als Verwender von AGB im Grundsatz allen EU Landern ahnliche wenn auch nicht identische Beschrankungen bestehen Eine neue EU Regelung die zu einer vollstandigen Vereinheitlichung des AGB Rechtes fuhren soll sog Maximalharmonisierung wird derzeit vorbereitet Die Schweiz hat am 17 Juni 2011 nach jahrzehntelangem Streit in Rechtslehre und Politik eine im Grundsatz mit der europaischen Regelung vergleichbare Losung beschlossen Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG wurde entsprechend revidiert Rechtslage in einzelnen LandernZur Rechtslage in einzelnen Landern siehe Allgemeine Geschaftsbedingungen Deutschland Allgemeine Geschaftsbedingungen Osterreich Gross oder KleinschreibungRichtig ist allgemeine Geschaftsbedingungen Nur in Gesetzestexten BGB gilt der Terminus allgemeine Geschaftsbedingungen als Eigenname da dort der juristische Gegenstand als Einheit verstanden wird was zur Folge hat dass dort die Schreibweise Allgemeine Geschaftsbedingungen also mit grossem A korrekt ist WeblinksRechtsprechung zu 305 BGB Europaisches Verbraucherzentrum Deutschland Missbrauchliche Vertragsklauseln Abgerufen am 21 Februar 2017 EinzelnachweiseRichtlinie 93 13 EWG PDF des Rates vom 5 April 1993 uber missbrauchliche Klauseln in Verbrauchervertragen Schlussabstimmungstext vom 17 Juni 2011 PDF 96 kB und dazu etwa Andreas Heinemann Revision des UWG Sommersession 2011 PDF 29 kB Normdaten Sachbegriff GND 4001276 1 GND Explorer lobid OGND AKS