Azərbaycan  AzərbaycanDeutschland  DeutschlandLietuva  LietuvaMalta  Maltaශ්‍රී ලංකාව  ශ්‍රී ලංකාවTürkmenistan  TürkmenistanTürkiyə  TürkiyəУкраина  Украина
Unterstützung
www.datawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Das Ausländerstimmrecht beziehungsweise Ausländerwahlrecht bezeichnet das Recht einer Person in einem Gemeinwesen politi

Ausländerwahlrecht

  • Startseite
  • Ausländerwahlrecht
Ausländerwahlrecht
www.datawiki.de-de.nina.azhttps://www.datawiki.de-de.nina.az

Das Ausländerstimmrecht beziehungsweise Ausländerwahlrecht bezeichnet das Recht einer Person, in einem Gemeinwesen politische Rechte wie das Stimmrecht oder das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, ohne eine inländische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Ein Ausländerwahlrecht besteht nur in wenigen Staaten und ist auch dort zumeist auf Kommunalwahlen oder subnationale Wahlen beschränkt.

Situation in der Europäischen Union

In der Europäischen Union dürfen alle EU-Bürger an den Kommunalwahlen ihres Hauptwohnsitzes teilnehmen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat er sich befindet. Dieses Recht wurde 1992 im Vertrag von Maastricht eingeführt und ist seither in Art. 22 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 19 Abs. 1 EGV) verankert. Eine Präzisierung erfolgte durch die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994. Da dieses Wahlrecht, das Bürgern eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat zusteht, an das gemeinsame Unionsbürgerrecht geknüpft ist, bleibt allerdings fraglich, ob es sich hierbei um ein Ausländerstimmrecht im eigentlichen Sinn handelt.

Gemäß Art. 22 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 19 Abs. 2 EGV) können überdies alle Unionsbürger wählen, ob sie ihr aktives und passives Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament in ihrem Heimat- oder in ihrem Wohnsitzstaat ausüben möchten. Die Einzelheiten der Ausübung des Wahlrechts bei den Europawahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, regelt die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993. Diese Berechtigung gilt für Unionsbürger und bezieht sich auf die Unionsebene; sie stellt deshalb systematisch gesehen kein Ausländerwahlrecht dar, da Unionsbürger infolge des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung (Art. 18–25 AEUV) zumindest in ihrem Verhältnis zur Europäischen Union im gesamten Gebiet der Union nicht als Ausländer betrachtet werden können. Erstmals konnten in Deutschland lebende EU-Ausländer bei der Europawahl am 12. Juni 1994 an der Wahl der deutschen Vertreter im Europäischen Parlament teilnehmen. Wie auch die Berechtigung zur Teilnahme an Kommunalwahlen im Wohnland ist die Regelung ein Ausfluss der europäischen Freizügigkeit für Unionsbürger nach Art. 21 AEUV und Artikel 45 der EU-Grundrechtecharta.

In einigen EU-Ländern (Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Irland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Ungarn) dürfen auch Nicht-EU-Bürger an Kommunalwahlen teilnehmen, wenn auch zum Teil nur Bürger bestimmter Länder und oft verbunden mit langen Wartefristen. In diesen Fällen ist ein wirkliches Ausländerstimmrecht in Teilen der Europäischen Union verwirklicht.

Das 1992 verabschiedete und 1997 für Italien, die Niederlande, Norwegen und Schweden in Kraft getretene Europäische Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben sieht u. a. ein aktives und passives Wahlrecht für Ausländer vor. Es handelt sich um ein Übereinkommen des Europarats, das nur wenige Länder unterzeichnet haben und das auch ohne den Artikel zum Ausländerwahlrecht unterzeichnet werden kann, es trat bisher (Stand: Februar 2019) nur in fünf weiteren Staaten (Albanien, Island, Finnland, Dänemark, Tschechische Republik) in Kraft.

Situation in Deutschland

Bei den DDR-Kommunalwahlen im Mai 1989 hatten in der DDR lebende Ausländer erstmals aktives und passives Wahlrecht. Diese Wahlen entsprachen aber nicht den demokratischen Grundsätzen und wurden zudem durch Wahlbetrug massiv verfälscht. Nach der Wende in der DDR fanden auf Basis eines neuen Wahlgesetzes erneut DDR-Kommunalwahlen im Mai 1990 statt. Bei diesen ersten freien und demokratischen Kommunalwahlen genossen Ausländer, die seit mehr als zwei Jahren in der DDR lebten, ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht. Diese Wahlen waren die ersten Wahlen mit Ausländerwahlrecht in Deutschland.

In der Bundesrepublik Deutschland gab es seit den 1970er Jahren einen regen politischen und rechtlichen Diskurs um die Einführung eines Ausländerwahlrechts, ausgelöst insbesondere vom durch Gastarbeiterzuzug massiv gestiegenen Ausländeranteil an der Bevölkerung. Durch das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 9. Februar 1989 führte das Bundesland Schleswig-Holstein ein kommunales Wahlrecht für Angehörige der Staaten Dänemark, Irland, Niederlande, Norwegen, Schweden und Schweiz ein. Fast zeitgleich wurde in Hamburg durch das Gesetz zur Einführung des Wahlrechts für Ausländer zu den Bezirksversammlungen vom 20. Februar 1989 ein kommunales Ausländerwahlrecht geschaffen. Die CDU-Fraktion des Bundestages beantragte hinsichtlich beider Gesetze beim Bundesverfassungsgericht im Wege der abstrakten Normkontrolle deren Erklärung für verfassungswidrig und nichtig. Dem entsprach das Bundesverfassungsgericht mit seinen Urteilen vom 31. Oktober 1990 („Ausländerwahlrecht I und II“). Das schleswig-holsteinische Änderungsgesetz sei unvereinbar mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, das Hamburger Änderungsgesetz unvereinbar mit Art. 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG. Beide Entscheidungen basieren dabei auf einem engen, nationalstaatlichen Verständnis vom Begriff des „Volkes“ in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, von dem laut der Vorschrift alle Staatsgewalt ausgeht: Mit diesem sei ausschließlich das Staatsvolk der BRD, also Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG gemeint. Das schließe die Gewährung eines Wahlrechts an Ausländer aus, im Ergebnis auch auf kommunaler Ebene.

Im Rahmen der Umsetzung der oben genannten Bestimmungen des Vertrags von Maastricht fügte das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992Art. 28 Abs. 1 GG folgenden Satz 3 hinzu: „Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.“ Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG gewährt allerdings nicht selbst ein subjektiv-öffentliches Recht zum Wählen, sondern fungiert lediglich als Öffnungsklausel insbesondere für Art. 22 Abs. 1 AEUV und Art. 40 GRCh, welche die originären Rechtsgrundlagen des kommunalen EU-Bürger-Wahlrechts sind.

Immer wieder gibt es Bestrebungen, ein noch weitergefasstes Ausländerwahlrecht einzuführen. Auf Bundesebene fasste BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit Unterstützung der Fraktion DIE LINKE 2007 und erneut 2014 Gesetzentwürfe, nach denen Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG auf alle Ausländer ausgeweitet werden solle. 2013 wurde in Bremen ein Gesetzentwurf beschlossen, der einerseits EU-Bürgern ein Wahlrecht zu dem Bremischen Landtag (Bürgerschaft), andererseits allen Ausländern ein Wahlrecht zu den Beiräten gewährte. Der Staatsgerichtshof Bremens erklärte das Gesetz für unvereinbar mit der Bremischen Verfassung und damit für nichtig. Im Bundesland Nordrhein-Westfalen planten die Regierungsfraktionen im März 2017 eine Änderung der Landesverfassung, um das Kommunalwahlrecht für Ausländer und Ausländerinnen aus Nicht-EU-Staaten zu verankern. Der von den Parteien SPD, Grüne und Piraten eingebrachte Formulierungsvorschlag lautete: „Wahlberechtigt sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzen und die ihren ständigen Wohnsitz dauerhaft in Deutschland haben.“ Der Vorstoß stieß auf scharfe Kritik seitens der CDU, deren Generalsekretär Peter Tauber von NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft den sofortigen Stopp des Vorhabens forderte, da es autoritären ausländischen Regierungen etwa Russlands oder der Türkei Möglichkeiten böte, auf die Politik in Deutschland Einfluss zu nehmen. Der schon im Vorfeld als chancenlos eingeschätzte Antrag, für dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit notwendig gewesen wäre, wurde im nordrheinwestfälischen Landtag am 15. März 2017 nach einer emotional geführten und teils turbulenten Debatte, die von den kurz zuvor eskalierten außenpolitischen Spannungen zwischen Deutschland und der türkischen Staatsführung unter Recep Tayyip Erdoğan überschattet war, erwartungsgemäß abgelehnt. Auch in Berlin wollten 2022 die zu diesem Zeitpunkt regierenden Fraktionen des Abgeordnetenhauses ein Kommunalwahlrecht für alle Ausländer einführen und ferner EU-Bürger auch an Wahlen auf Landesebene (d. h. zum Berliner Abgeordnetenhaus) partizipieren lassen. In zu derartigen Vorhaben angefertigten Gutachten kommen immer wieder die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Grundsätze der Ausländerwahlrechtsentscheidungen zum Ausdruck; vor deren Hintergrund werden die intendierten Änderungsgesetze in aller Regel als verfassungswidrig bewertet.

Situation in Österreich

Österreich gewährt – wie alle EU-Staaten – allen Unionsbürgern das integrale Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten. In der Stadt Wien, die gleichzeitig eines der neun österreichischen Bundesländer ist, ist dieses Recht auf die sogenannten Gemeindebezirke beschränkt, da auf Ebene der Bundesländer auch für Unionsbürger keinerlei politische Rechte vorgesehen sind. Im Jahr 2003 beschloss das Bundesland Wien, dass das Wahlrecht in den Gemeindebezirken auch auf Nicht-EU-Ausländer ausgedehnt werde, welche seit wenigstens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. Der Verfassungsgerichtshof erklärte dies allerdings für verfassungswidrig und hob die entsprechende Bestimmung der Wiener Gemeindewahlordnung auf.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz gibt es auf Bundesebene keine politischen Rechte für Ausländer. Die Kantone – und je nach kantonalem Recht auch die Gemeinden – sind frei, unterschiedliche Regelungen vorzusehen.

Die folgenden Kantone haben ein Ausländerstimm- und -wahlrecht auf kantonaler und kommunaler Ebene eingeführt:

  • Der Kanton Jura gewährt Ausländern, die seit wenigstens zehn Jahren in der Schweiz und seit wenigstens einem Jahr im Kanton leben, das Stimm- sowie das aktive Wahlrecht auf kommunaler und kantonaler Ebene. Für Abstimmungen über die Kantonsverfassung ist das Stimmrecht allerdings ausgenommen. Das passive Wahlrecht ist lediglich für legislative Ämter auf kommunaler Ebene vorgesehen.
  • Der Kanton Neuenburg gewährt seit dem Jahr 2000 Ausländern, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und seit wenigstens fünf Jahren im Kanton leben, das Stimm- sowie das aktive Wahlrecht in kantonalen Angelegenheiten. Auf kommunaler Ebene wird das Stimm- und das integrale Wahlrecht jenen Ausländern gewährt, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und seit mindestens einem Jahr im Kanton leben.

Die folgenden Kantone haben ein Ausländerstimm- und/oder -wahlrecht auf kommunaler Ebene eingeführt:

  • Der Kanton Waadt gewährt in Art. 142 Abs. 1 KV VD seit dem Jahr 2003 Ausländern, welche seit wenigstens zehn Jahren in der Schweiz und seit wenigstens drei Jahren im Kanton leben, das Stimm- und das integrale Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten.
  • Der Kanton Genf gewährt in Art. 42 Abs. 1 KV GE seit dem Jahr 2005 Ausländern, welche seit wenigstens acht Jahren in der Schweiz leben, das Stimmrecht in kommunalen Angelegenheiten. Dies umfasst auch das Recht, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen, allerdings kein passives Wahlrecht.
  • Der Kanton Freiburg gewährt in Art. 48 Abs. 1 KV FR seit 2006 Ausländern, welche seit wenigstens fünf Jahren im Kanton leben, das Stimm- und das integrale Wahlrecht.

Die folgenden Kantone haben den Gemeinden das Recht eingeräumt, selbständig ein Ausländerstimm- und/oder -wahlrecht einzuführen:

  • Der Kanton Appenzell Ausserrhoden gewährt dieses Recht seit 1995 in Art. 105 Abs. 2 KV AR. Bislang haben die Gemeinden Wald, Speicher, Trogen, Rehetobel und Teufen davon Gebrauch gemacht.
  • Der Kanton Graubünden führte 2003 in Art. 9 Abs. 4 KV GR eine weitgehend identische Regelung ein. Bislang haben 18 Gemeinden davon Gebrauch gemacht.
  • Der Kanton Basel-Stadt erlaubt in § 40 Abs. 2 KV BS den Gemeinden, das Stimm- und Wahlrecht auf weitere Personengruppen auszudehnen, also wären beispielsweise auch unter 18-Jährige erlaubt. Da die Stimmberechtigten der Stadt Basel kein Gemeindeparlament und keine Gemeinderegierung wählen – für die städtischen Angelegenheiten sind Kantonsparlament und -regierung zuständig –, ist diese Bestimmung lediglich für die beiden anderen Gemeinden, Riehen und Bettingen anwendbar, welche davon bislang keinen Gebrauch gemacht haben.

Dabei fällt auf, dass fünf der sechs mehrheitlich französischsprachigen Kantone verhältnismässig liberale Regelungen eingeführt haben, während in der Deutschschweiz nach wie vor mehrheitlich restriktive Regelungen vorliegen. Sieht man vom Kanton Basel-Stadt ab, wo der Frage aufgrund der besonderen Gegebenheiten keine grosse Bedeutung zukommt, haben lediglich zwei Deutschschweizer Kantone ihre Verfassungen in diesem Punkt geändert. Von den 600 Gemeinden, die derzeit das Ausländerstimm- und/oder -wahlrecht kennen (Stand 2020), liegen 575 in der französischsprachigen Westschweiz. Initiativen zugunsten einer Gewährung von politischen Rechten an Ausländer waren in den letzten Jahren chancenlos.

Situation in Luxemburg

Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 sind Nicht-Luxemburger, darunter auch Nicht-EU-Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Wählerverzeichnisse seit mindestens fünf Jahren in Luxemburg leben, bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt, ohne das Wahlrecht in der Gemeinde ihres Herkunftslandes zu verlieren. Eine Beteiligung von Ausländern aufgrund des neuen Gesetzes gab es erstmals bei den Kommunalwahlen im Jahr 2005.

Am 7. Juni 2015 fand in Luxemburg ein Referendum über die Einführung eines Ausländerwahlrechts auf nationaler Ebene statt. Konkret wurde die Frage gestellt, ob ein Wahlrecht für alle Bewohner Luxemburgs, die seit mindestens zehn Jahren im Großherzogtum leben, befürwortet wird. Die Durchführung des Referendums war das Ergebnis einer Diskussion um die demokratische Legitimität der politischen Instanzen in einem Staat, in dem in Zukunft möglicherweise mehr Ausländer als Luxemburger leben könnten. Umfragen zufolge hätte sich eine deutliche Mehrheit der in Luxemburg lebenden Ausländer für ein entsprechendes Wahlrecht entschieden. Stimmberechtigt beim Referendum waren jedoch nur Luxemburger. Diese entschieden sich mit knapp 80 % für ein Nein zum Ausländerwahlrecht auf nationaler Ebene.

Situation im Commonwealth

Im Vereinigten Königreich als ehemaligem EU-Mitglied können im Land ansässige EU-Bürger weiterhin an Kommunalwahlen im ganzen Land teilnehmen. Darüber hinaus sind Bürger aus dem Commonwealth und der Republik Irland bei allen Wahlen, also auch zum House of Commons und zur Northern Ireland Assembly, wahlberechtigt. Bei schottischen Kommunalwahlen und Wahlen zum schottischen Parlament sowie bei Wahlen zum Senedd Cymru in Wales und ab Mai 2022 auch bei walisischen Kommunalwahlen sind alle legal in Schottland bzw. Wales lebenden Ausländer (nicht nur EU-Bürger) wahlberechtigt.

Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg könnten demnächst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst.

Der British Nationality Act 1948 regelte den Status kolonialer Untertanen des Britischen Weltreichs als British subjects, was bis 1962 auch die Bürger des Commonwealth of Nations umfasste. Commonwealth citizens aus anderen Ländern des früheren britischen Empire hatten in verschiedenen Nachfolgestaaten des Kolonialreichs staatsbürgerliche Rechte, darunter auch das Wahlrecht. Bereits in den 1960ern wurden die meisten dieser Privilegien aber abgeschafft. Im Rahmen der Afrikanisierung erfolgte dies im folgenden Jahrzehnt auch auf dem afrikanischen Kontinent. Heute gewähren nur noch einige Karibikinseln im Lande lebenden Commonwealth-Bürgern das Wahlrecht.

Situation in anderen Ländern

Die große Mehrheit der Staaten der Welt räumt den im Lande ansässigen Ausländern, die keine inländische Staatsangehörigkeit besitzen, auch kein Wahlrecht ein. Erst mit der Einbürgerung ist in aller Regel auch die volle Berechtigung zur Beteiligung an Wahlen verbunden. Das passive Wahlrecht kann nach einer Einbürgerung oft auch erst nach Ablauf einer gewissen Wartezeit ausgeübt werden und ist für eingebürgerte Staatsbürger in manchen Staaten oder für bestimmte Ämter ganz ausgeschlossen. Ein bekanntes Beispiel sind die Vereinigten Staaten, wo Präsidentschaftskandidaten laut verfassungsrechtlicher Vorgabe natural born citizen sein müssen (Staatsbürger durch Geburt im Inland).

Basierend auf dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit (Reziprozität) gewähren verschiedene Länder ausgewählten Ausländern Sonderrechte auch in Bezug auf die Teilnahme an Wahlen. So besitzen in Brasilien aufgrund der Verfassung von 1988 alle dort lebenden Portugiesen nach administrativer Anmeldung aktiv wie passiv dieselben Wahlbeteiligungsrechte wie Inländer. Die Reziprozität ist in diesem Fall nur unvollständig gegeben, da Portugal Brasilianern für Kommunalwahlen zwar ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht einräumt, für nationale Wahlen jedoch nur das aktive Wahlrecht und auch dies nur auf Antrag nach besonderer Ermessensprüfung. Ähnliche Reziprozitätsregelungen werden auch in anderen Ländern der lusophonen Gemeinschaft verfassungsrechtlich ermöglicht, etwa in Artikel 24 Absatz 4 der kapverdischen Verfassung.

Etwa 52 Länder weltweit erlauben legal im Lande lebenden Ausländerinnen und Ausländern generell die Wahlbeteiligung, zumeist allerdings nicht auf nationaler Ebene, sondern nur bei Kommunal-, Bezirks- oder Provinzwahlen. Nur in vier Staaten auf der Erde, davon zwei in Lateinamerika, ist Ausländern auch die Beteiligung an nationalen Wahlen grundsätzlich – also nicht nur auf Gegenseitigkeit und nicht beschränkt auf bestimmte Nationalitäten – gestattet: Chile, Uruguay, Neuseeland, Malawi.

Die älteste Erlaubnis dieser Art ist seit beinahe 130 Jahren in der Verfassung Chiles verankert. Gemäß Artikel 14 der geltenden Verfassung genießen Ausländer, die länger als fünf Jahre in Chile leben, das aktive Wahlrecht in vollem Umfang, das heißt auch bei der Wahl des Staatspräsidenten von Chile. Das passive Wahlrecht ist dagegen seit einer Verfassungsänderung aus dem Jahr 2005 ausdrücklich an das Erfordernis der chilenischen Staatsbürgerschaft gebunden und kann von Einwanderern frühestens fünf Jahre nach der Einbürgerung ausgeübt werden.

Eine ähnliche Regelung gilt in Uruguay seit 1952. Artikel 78 der uruguayischen Verfassung gewährt Ausländern, die mindestens 15 Jahre in Uruguay leben, das volle Wahlrecht, und zwar ausdrücklich „ohne Notwendigkeit, zuvor die gesetzliche Staatsbürgerschaft zu erlangen“ (sin necesidad de obtener previamente ciudadanía legal).

Sowohl in Chile als auch in Uruguay besaßen hingegen Inländer, die im Ausland leben, lange Zeit kein Stimmrecht bei den nationalen Wahlen. Chile hat diese Regelung durch eine Verfassungsänderung im Dezember 2013 gelockert.

Neuseeland kennt das Ausländerstimmrecht seit 1975 für die Wahlen zum Repräsentantenhaus. Im Ausland lebende Neuseeländer dürfen ebenfalls abstimmen. Eine Direktwahl des Regierungschefs oder Staatsoberhauptes gibt es in Neuseeland nicht.

In Malawi ist Ausländern, die seit sieben Jahren im Land leben, die Beteiligung an den Parlamentswahlen auch auf nationaler Ebene gestattet, nicht aber an den Präsidentschaftswahlen.

Eine Kuriosität bildet die argentinische Provinz Buenos Aires, wo die in der Region ansässigen Ausländer zur Teilnahme an den Kommunal-, Bezirks- und Regionalwahlen nicht nur berechtigt, sondern aufgrund der dort herrschenden Wahlpflicht gemäß Provinzgesetz Nr. 14.086 ausdrücklich verpflichtet sind. Von nationalen Wahlen bleiben sie allerdings ausgeschlossen.

Argumentation

Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg könnten demnächst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst.

Einige der gewichtigsten Argumente sind:

  • Die Befürworter argumentieren, dass die Einbindung in die (lokale) Politik die Integration fördere. Die Gegner setzen dem entgegen, dass die politischen Rechte eher eine Belohnung für gelungene Integration sein müssten.
  • Die Befürworter argumentieren, dass Ausländer der Staatsgewalt im gleichen Maße unterworfen seien, wie die Staatsbürger. Insbesondere müssten alle gleichermaßen Steuern zahlen, jedoch könnten die Ausländer nicht über die Verwendung ihrer Steuern mitbestimmen. Gegner setzen dem entgegen, dass dies „Rosinenpickerei“ (Stephan Mayer) sei, da mit der Staatsbürgerschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden seien. In Ländern mit Wehrpflicht wird oft auf diese Pflicht verwiesen. Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass die Wehrgerechtigkeit immer weniger gewährleistet werden kann und Frauen in der Regel ganz davon ausgenommen sind.
  • Die Befürworter argumentieren, dass die zweite und dritte Generation oft keine starke Verbindungen mit ihrem Heimatstaat mehr hätten und ihr Lebensmittelpunkt meist im Gastland liege. Die Gegner setzen dem entgegen, dass die Ausländer aus teilweise grundverschiedenen Kulturkreisen kämen und dass sie sich nach einer erfolgreichen Integration ja einbürgern lassen könnten, da dies keine hohe Hürde darstelle.
  • Die Gegner argumentieren, dass Ausländer im Ernstfall die Möglichkeit hätten, das Land zu verlassen, während Staatsbürgern diese Möglichkeit meist nicht offen stünde und im Kriegsfall dem Staat beistehen müssten. Die Befürworter setzen dem entgegen, dass die Wirtschaft heute in globalen Kategorien denke, die Mobilität sehr groß und die Kriegsgefahr in Europa weitgehend gebannt sei.

Siehe auch

  • Ausländerbeirat
  • No taxation without representation

Literatur

  • T. Geiser, T. Hugi Yar, B. Rudin, P. Uebersax (Hrsg.): Ausländerrecht. 2. Auflage. Helbing Lichtenhahn, Basel 2009, ISBN 978-3-7190-2698-1.
  • Robert Chr. van Ooyen: Demokratische Partizipation statt „Integration“. Normativ-staatstheoretische Begründung eines generellen Ausländerwahlrechts. Zugleich eine Kritik an der Integrationslehre von Smend. In: Zeitschrift für Politikwissenschaft, 2/2003, S. 601–627.
  • Robert Chr. van Ooyen: Nicht Integration, sondern Partizipation: das Ausländerwahlrecht als Menschenrecht einer liberalen Theorie des Staatsvolks. In: Internationale Politik und Gesellschaft, 1/2011, S. 134–142.
  • Andreas M. Wüst: Wahlen und politische Repräsentation. In: Karl-Heinz Meier-Braun, Reinhold Weber (Hrsg.): Deutschland Einwanderungsland: Begriffe – Fakten – Kontroversen. Kohlhammer, Stuttgart 2013, S. 214–217.

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 in der konsolidierten Fassung vom 1. Januar 2007, abgerufen am 16. Juni 2017
  2. Ausländer können an deutscher Europawahl teilnehmen. Premiere für EU-Bürger. In: Berliner Zeitung. 16. März 1994, abgerufen am 25. April 2025. 
  3. Bundeszentrale für politische Bildung: Europawahlen. Einführung in das Wahlsystem. Stand: 13. März 2014. Abruf: 13. Februar 2017.
  4. Belgium grants all expats local election voting rights. Expatica, 20. Februar 2004, abgerufen am 11. November 2010 (englisch). 
  5. Nur auf Gegenseitigkeit: Brasilien, Kap Verde, Argentinien, Chile, Israel, Norwegen, Peru, Uruguay und Venezuela.
  6. Nur auf Gegenseitigkeit: Argentinien, Bolivien, Chile, Ecuador, Island, Kap Verde, Kolumbien, Neuseeland, Norwegen, Paraguay, Peru, Trinidad und Tobago, Uruguay und Venezuela;
    vgl. Ana Delicado Palacios: Qué países permiten votar a los extranjeros. In: Infobae, 6. September 2012, abgerufen am 15. Februar 2017 (spanisch).
  7. Werner Bauer: Das kommunale Ausländerwahlrecht im europäischen Vergleich (PDF; 122 kB), Konferenz „Politische Partizipation von Einwanderern“, Friedrich-Ebert-Stiftung. 16. Februar 2008, Bonn.
  8. Harald Waldrauch: „Electoral rights for foreign nationals: a comparative overview of regulations in 36 countries“, Konferenz The Challenges of Immigration and Integration in the European Union and Australia, 18. – 20. Februar 2003.
  9. David Earnest: Voting Rights for Resident Aliens: A Comparison of 25 Democracies (Memento vom 28. Februar 2008 im Internet Archive) (PDF-Datei; 199 kB), 2003 Annual Meeting of the Northeast Political Science Association/International Studies Association-Northeast. 7. November 2003, Philadelphia, PA, USA.
  10. Global Resident Voting Timeline. Immigrant Voting Project, archiviert vom Original am 16. März 2010; abgerufen am 2. Juli 2021 (englisch). 
  11. Chart of signatures and ratifications of Treaty 144. Europarat, 17. Februar 2019, abgerufen am 17. Februar 2019. 
  12. Gesetz über die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 vom 6. März 1990 im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 13 vom 7. März 1990, S. 99ff., Digitalisat. Geändert am 5. April 1990 durch Beschluß des Präsidiums der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Ordnung vom 9. März 1990 zur Durchführung der Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990, im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 23, S. 222, Digitalisat.
  13. Schmellenkamp, Egon, Das Ausländerwahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage nach den Landesverfassungen, Köln 1985, S. 1.
  14. von Mutius, Albert, Das Kommunalwahlrecht für Ausländer ist verfassungswidrig: Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10. 1990, in: Jura 1991, S. 410.
  15. Rupp, Hans Heinrich, Wahlrecht für Ausländer?, in: ZRP 1990, S. 363.
  16. Birkenheier, Manfred, Wahlrecht für Ausländer: zugleich ein Beitrag zum Volksbegriff des Grundgesetzes, Berlin 1976, S. 9.
  17. Antragsschrift zu Verfahren 2 BvF 2/89 vom 9. Juni 1989, in: Isensee/Schmidt-Jortzig (Hrsg.), Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht, 1993, S. 3.
  18. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990, Az. 2 BvF 2, 6/89; BVerfGE 83, 37 – Ausländerwahlrecht I.
  19. BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990, 2 BvF 3/89; BVerfGE 83, 60 – Ausländerwahlrecht II.
  20. BGBl. I 2086.
  21. Schwarz, in: Huber, Peter M. / Voßkuhle, Andreas (Hrsg.), Grundgesetz, Band 2: Artikel 20-82, 8. Auflage München 2024, Art. 28 Rn. 130.
  22. Ernst, in: von Münch, Ingo / Kunig, Philip (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, Band 1: Präambel bis Art. 69, 7. Auflage München 2021, Art. 28 Rn. 55.
  23. Hellermann, in: Epping, Volker / Hillgruber, Christian (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 57. Edition München 2024, Art. 28 Rn. 17.
  24. BT-Drucks. 16/5904.
  25. BT-Drucks. 16/6628.
  26. BT-Drucks. 16/13033, S. 1.
  27. BT-Drucks. 18/2088.
  28. StGH Bremen, Urteil vom 31.1.2014 - St 1/13.
  29. Landtag NRW: LV (Ausländerwahlrecht) (Memento vom 15. März 2017 im Internet Archive)
  30. Tauber: NRW muss Pläne für Ausländerwahlrecht stoppen. In: WAZ; dgl. Tauber: Pläne für Ausländerwahlrecht „sofort stoppen“. In: FAZ; beide vom 14. März 2017, abgerufen am selben Tag.
  31. Christian Wolf: Ausländerwahlrecht im Landtag abgeschmettert. (Memento vom 17. März 2017 im Internet Archive) In: WDR vom 15. März 2017.
  32. Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 19/0609, S. 1.
  33. Schwarz, Kyrill-A., Sachverständige Stellungnahme zur Besprechung gemäß § 21 Abs. 3 GOAbghs zum Thema „Wahlrechtsausweitung für Unionsbürger*innen und Drittstaatsangehörige auf Landes- und kommunaler Ebene“ (Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion Die Linke), Würzburg 2022, S. 20.
  34. Wissenschaftlicher Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Berlin, Gutachten zur Zulässigkeit eines Ausländerwahlrechts auf bezirklicher sowie auf Landes-, Bundes- und Europaebene, 2022, S. 17 ff.
  35. Pechstein, Matthias, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Kommunales Ausländerwahlrecht) BT-Drs. 16/6628 und zum Antrag BT-Drs. 16/5904 für die öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 22.09.2008, Innenausschuss A-Drucks. 16(4)459 B.
  36. Anders Hanschmann, Felix, Rechtliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (kommunales Ausländerwahlrecht) – BT-Drs. 16/5904, Innenausschuss A-Drucks. 16(4)459 F.
  37. G 218/03-16. Archiviert vom Original am 4. November 2016; abgerufen am 16. Juni 2017. 
  38. Gerd Valchars: Defizitäre Demokratie. Staatsbürgerschaft und Wahlrecht im Einwanderungsland Österreich, Braumüller, Wien 2006. S. 83–97.
  39. Gemeinden und Kantone mit Stimm- und Wahlrecht für Ausländer. Bundesamt für Statistik, abgerufen am 22. Juli 2019. 
  40. Kanton Jura: Loi sur les droits politiques (Memento vom 26. März 2007 im Internet Archive)
  41. Loi sur les droits politiques (LDP). Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  42. Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  43. Verfassung des Kantons Waadt. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  44. Verfassung der Republik und des Kantons Genf (KV-GE). Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  45. Verfassung des Kantons Freiburg. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  46. Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  47. Verfassung des Kantons Graubünden. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  48. Verfassung des Kantons Basel-Stadt. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  49. Wo Ausländer abstimmen dürfen – und wen sie wählen. In: Der Bund. 7. Januar 2020, abgerufen am 7. August 2024. 
  50. Marc Tribelhorn: Mehr Rechte für Ausländer. Die liberale Denkfabrik Avenir Suisse fordert eine stärkere Einbindung auf Gemeindeebene. In: Neue Zürcher Zeitung vom 9. September 2015. Abgerufen am 14. September 2015.
  51. Regierung des Großherzogtums Luxemburg: Hinweis an Ausländer, die seit 5 Jahren in Luxemburg leben (Memento vom 17. Februar 2017 im Internet Archive)
  52. Ausländerwahlrecht spaltet Luxemburger. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  53. Luxemburg – Diskussion um Wahlrecht für Ausländer. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  54. Referendum: Luxemburger sagen Nein zum Ausländerwahlrecht. Abgerufen am 16. Juni 2017. 
  55. Neil Johnston: Who can vote in UK elections? House of Commons Library, 13. April 2021, abgerufen am 8. Mai 2021 (englisch). 
  56. 11 & 12 Geo. 6 c. 56, in Kraft 1. Jan. 1949.
  57. Darf McCain Präsident werden? In: Der Tagesspiegel, 3. Mai 2008, abgerufen am 19. Mai 2021.
  58. Text der kapverdischen Verfassung (Memento vom 15. Februar 2008 im Internet Archive; PDF; 1,3 MB) (portugiesisch), veröffentlicht beim Instituto dos Estudos Políticos – Luso Fórum para a Democracia.
  59. Andreas M. Wüst: Wahlen und politische Repräsentation. In: Karl-Heinz Meier-Braun, Reinhold Weber (Hrsg.): Deutschland Einwanderungsland: Begriffe – Fakten – Kontroversen. Kohlhammer, Stuttgart 2013, S. 214–217 (hier: 214).
  60. Artikel 14 der chilenischen Verfassung von 1980 in der Fassung gemäß Gesetz Nr. 20.050 aus 2005; Georgetown University, abgerufen am 19. Februar 2017 (spanisch).
  61. Andrea Soto: Cronología del voto exterior (Informationsangebot der chilenischen Regierung für Auslandschilenen). Veröffentlicht am 16. Oktober 2015, abgerufen am 15. Februar 2017 (spanisch).
  62. Für den gesamten Abschnitt: Ana Delicado Palacios: Qué países permiten votar a los extranjeros. In: Infobae, 6. September 2012, abgerufen am 15. Februar 2017 (spanisch).
  63. Stephan Mayer (CSU): Kein Wahlrecht für Nicht-EU-Ausländer. 24. Oktober 2007, abgerufen am 2. Juli 2021. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 27 Jun 2025 / 08:28

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Ausländerwahlrecht, Was ist Ausländerwahlrecht? Was bedeutet Ausländerwahlrecht?

Das Auslanderstimmrecht beziehungsweise Auslanderwahlrecht bezeichnet das Recht einer Person in einem Gemeinwesen politische Rechte wie das Stimmrecht oder das aktive und passive Wahlrecht auszuuben ohne eine inlandische Staatsangehorigkeit zu besitzen Ein Auslanderwahlrecht besteht nur in wenigen Staaten und ist auch dort zumeist auf Kommunalwahlen oder subnationale Wahlen beschrankt Situation in der Europaischen UnionIn der Europaischen Union durfen alle EU Burger an den Kommunalwahlen ihres Hauptwohnsitzes teilnehmen unabhangig davon in welchem Mitgliedstaat er sich befindet Dieses Recht wurde 1992 im Vertrag von Maastricht eingefuhrt und ist seither in Art 22 Abs 1 AEUV vormals Art 19 Abs 1 EGV verankert Eine Prazisierung erfolgte durch die Richtlinie 94 80 EG des Rates vom 19 Dezember 1994 Da dieses Wahlrecht das Burgern eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat zusteht an das gemeinsame Unionsburgerrecht geknupft ist bleibt allerdings fraglich ob es sich hierbei um ein Auslanderstimmrecht im eigentlichen Sinn handelt Gemass Art 22 Abs 2 AEUV vormals Art 19 Abs 2 EGV konnen uberdies alle Unionsburger wahlen ob sie ihr aktives und passives Wahlrecht fur die Wahlen zum Europaischen Parlament in ihrem Heimat oder in ihrem Wohnsitzstaat ausuben mochten Die Einzelheiten der Ausubung des Wahlrechts bei den Europawahlen fur Unionsburger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat dessen Staatsangehorigkeit sie nicht besitzen regelt die Richtlinie 93 109 EG des Rates vom 6 Dezember 1993 Diese Berechtigung gilt fur Unionsburger und bezieht sich auf die Unionsebene sie stellt deshalb systematisch gesehen kein Auslanderwahlrecht dar da Unionsburger infolge des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung Art 18 25 AEUV zumindest in ihrem Verhaltnis zur Europaischen Union im gesamten Gebiet der Union nicht als Auslander betrachtet werden konnen Erstmals konnten in Deutschland lebende EU Auslander bei der Europawahl am 12 Juni 1994 an der Wahl der deutschen Vertreter im Europaischen Parlament teilnehmen Wie auch die Berechtigung zur Teilnahme an Kommunalwahlen im Wohnland ist die Regelung ein Ausfluss der europaischen Freizugigkeit fur Unionsburger nach Art 21 AEUV und Artikel 45 der EU Grundrechtecharta In einigen EU Landern Belgien Danemark Estland Finnland Irland Litauen Luxemburg Niederlande Portugal Slowakei Slowenien Spanien Schweden und Ungarn durfen auch Nicht EU Burger an Kommunalwahlen teilnehmen wenn auch zum Teil nur Burger bestimmter Lander und oft verbunden mit langen Wartefristen In diesen Fallen ist ein wirkliches Auslanderstimmrecht in Teilen der Europaischen Union verwirklicht Das 1992 verabschiedete und 1997 fur Italien die Niederlande Norwegen und Schweden in Kraft getretene Europaische Ubereinkommen uber die Beteiligung von Auslandern am kommunalen offentlichen Leben sieht u a ein aktives und passives Wahlrecht fur Auslander vor Es handelt sich um ein Ubereinkommen des Europarats das nur wenige Lander unterzeichnet haben und das auch ohne den Artikel zum Auslanderwahlrecht unterzeichnet werden kann es trat bisher Stand Februar 2019 nur in funf weiteren Staaten Albanien Island Finnland Danemark Tschechische Republik in Kraft Situation in DeutschlandDDR Kommunalwahlen 1989 Vietnamesische kubanische und mocambiquische Werktatige machen von ihrem Wahlrecht Gebrauch Bei den DDR Kommunalwahlen im Mai 1989 hatten in der DDR lebende Auslander erstmals aktives und passives Wahlrecht Diese Wahlen entsprachen aber nicht den demokratischen Grundsatzen und wurden zudem durch Wahlbetrug massiv verfalscht Nach der Wende in der DDR fanden auf Basis eines neuen Wahlgesetzes erneut DDR Kommunalwahlen im Mai 1990 statt Bei diesen ersten freien und demokratischen Kommunalwahlen genossen Auslander die seit mehr als zwei Jahren in der DDR lebten ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht Diese Wahlen waren die ersten Wahlen mit Auslanderwahlrecht in Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland gab es seit den 1970er Jahren einen regen politischen und rechtlichen Diskurs um die Einfuhrung eines Auslanderwahlrechts ausgelost insbesondere vom durch Gastarbeiterzuzug massiv gestiegenen Auslanderanteil an der Bevolkerung Durch das Gesetz zur Anderung des Gemeinde und Kreiswahlgesetzes vom 9 Februar 1989 fuhrte das Bundesland Schleswig Holstein ein kommunales Wahlrecht fur Angehorige der Staaten Danemark Irland Niederlande Norwegen Schweden und Schweiz ein Fast zeitgleich wurde in Hamburg durch das Gesetz zur Einfuhrung des Wahlrechts fur Auslander zu den Bezirksversammlungen vom 20 Februar 1989 ein kommunales Auslanderwahlrecht geschaffen Die CDU Fraktion des Bundestages beantragte hinsichtlich beider Gesetze beim Bundesverfassungsgericht im Wege der abstrakten Normkontrolle deren Erklarung fur verfassungswidrig und nichtig Dem entsprach das Bundesverfassungsgericht mit seinen Urteilen vom 31 Oktober 1990 Auslanderwahlrecht I und II Das schleswig holsteinische Anderungsgesetz sei unvereinbar mit Art 28 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz das Hamburger Anderungsgesetz unvereinbar mit Art 28 Abs 1 Satz 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 2 GG Beide Entscheidungen basieren dabei auf einem engen nationalstaatlichen Verstandnis vom Begriff des Volkes in Art 20 Abs 2 Satz 1 GG von dem laut der Vorschrift alle Staatsgewalt ausgeht Mit diesem sei ausschliesslich das Staatsvolk der BRD also Deutsche im Sinne von Art 116 Abs 1 GG gemeint Das schliesse die Gewahrung eines Wahlrechts an Auslander aus im Ergebnis auch auf kommunaler Ebene Im Rahmen der Umsetzung der oben genannten Bestimmungen des Vertrags von Maastricht fugte das Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 21 Dezember 1992Art 28 Abs 1 GG folgenden Satz 3 hinzu Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen die die Staatsangehorigkeit eines Mitgliedstaates der Europaischen Gemeinschaft besitzen nach Massgabe von Recht der Europaischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wahlbar Art 28 Abs 1 Satz 3 GG gewahrt allerdings nicht selbst ein subjektiv offentliches Recht zum Wahlen sondern fungiert lediglich als Offnungsklausel insbesondere fur Art 22 Abs 1 AEUV und Art 40 GRCh welche die originaren Rechtsgrundlagen des kommunalen EU Burger Wahlrechts sind Immer wieder gibt es Bestrebungen ein noch weitergefasstes Auslanderwahlrecht einzufuhren Auf Bundesebene fasste BUNDNIS 90 DIE GRUNEN mit Unterstutzung der Fraktion DIE LINKE 2007 und erneut 2014 Gesetzentwurfe nach denen Art 28 Abs 1 Satz 3 GG auf alle Auslander ausgeweitet werden solle 2013 wurde in Bremen ein Gesetzentwurf beschlossen der einerseits EU Burgern ein Wahlrecht zu dem Bremischen Landtag Burgerschaft andererseits allen Auslandern ein Wahlrecht zu den Beiraten gewahrte Der Staatsgerichtshof Bremens erklarte das Gesetz fur unvereinbar mit der Bremischen Verfassung und damit fur nichtig Im Bundesland Nordrhein Westfalen planten die Regierungsfraktionen im Marz 2017 eine Anderung der Landesverfassung um das Kommunalwahlrecht fur Auslander und Auslanderinnen aus Nicht EU Staaten zu verankern Der von den Parteien SPD Grune und Piraten eingebrachte Formulierungsvorschlag lautete Wahlberechtigt sind auch Personen die die Staatsangehorigkeit eines Drittstaates besitzen und die ihren standigen Wohnsitz dauerhaft in Deutschland haben Der Vorstoss stiess auf scharfe Kritik seitens der CDU deren Generalsekretar Peter Tauber von NRW Ministerprasidentin Hannelore Kraft den sofortigen Stopp des Vorhabens forderte da es autoritaren auslandischen Regierungen etwa Russlands oder der Turkei Moglichkeiten bote auf die Politik in Deutschland Einfluss zu nehmen Der schon im Vorfeld als chancenlos eingeschatzte Antrag fur dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit notwendig gewesen ware wurde im nordrheinwestfalischen Landtag am 15 Marz 2017 nach einer emotional gefuhrten und teils turbulenten Debatte die von den kurz zuvor eskalierten aussenpolitischen Spannungen zwischen Deutschland und der turkischen Staatsfuhrung unter Recep Tayyip Erdogan uberschattet war erwartungsgemass abgelehnt Auch in Berlin wollten 2022 die zu diesem Zeitpunkt regierenden Fraktionen des Abgeordnetenhauses ein Kommunalwahlrecht fur alle Auslander einfuhren und ferner EU Burger auch an Wahlen auf Landesebene d h zum Berliner Abgeordnetenhaus partizipieren lassen In zu derartigen Vorhaben angefertigten Gutachten kommen immer wieder die vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Grundsatze der Auslanderwahlrechtsentscheidungen zum Ausdruck vor deren Hintergrund werden die intendierten Anderungsgesetze in aller Regel als verfassungswidrig bewertet Situation in OsterreichOsterreich gewahrt wie alle EU Staaten allen Unionsburgern das integrale Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten In der Stadt Wien die gleichzeitig eines der neun osterreichischen Bundeslander ist ist dieses Recht auf die sogenannten Gemeindebezirke beschrankt da auf Ebene der Bundeslander auch fur Unionsburger keinerlei politische Rechte vorgesehen sind Im Jahr 2003 beschloss das Bundesland Wien dass das Wahlrecht in den Gemeindebezirken auch auf Nicht EU Auslander ausgedehnt werde welche seit wenigstens funf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben Der Verfassungsgerichtshof erklarte dies allerdings fur verfassungswidrig und hob die entsprechende Bestimmung der Wiener Gemeindewahlordnung auf Situation in der SchweizAuslanderstimm und wahlrecht in der Schweiz Kantone mit Stimm und aktivem Wahlrecht auf Kantonsebene Kantone Gemeinden mit Stimm und Wahlrecht auf Gemeindeebene Kantone Gemeinden mit Stimm und aktivem Wahlrecht auf Gemeindeebene Kantone mit indiv Regelung auf Gemeindeebene Kantone Gemeinden ohne Stimm und Wahlrecht In der Schweiz gibt es auf Bundesebene keine politischen Rechte fur Auslander Die Kantone und je nach kantonalem Recht auch die Gemeinden sind frei unterschiedliche Regelungen vorzusehen Die folgenden Kantone haben ein Auslanderstimm und wahlrecht auf kantonaler und kommunaler Ebene eingefuhrt Der Kanton Jura gewahrt Auslandern die seit wenigstens zehn Jahren in der Schweiz und seit wenigstens einem Jahr im Kanton leben das Stimm sowie das aktive Wahlrecht auf kommunaler und kantonaler Ebene Fur Abstimmungen uber die Kantonsverfassung ist das Stimmrecht allerdings ausgenommen Das passive Wahlrecht ist lediglich fur legislative Amter auf kommunaler Ebene vorgesehen Der Kanton Neuenburg gewahrt seit dem Jahr 2000 Auslandern welche uber eine Niederlassungsbewilligung verfugen und seit wenigstens funf Jahren im Kanton leben das Stimm sowie das aktive Wahlrecht in kantonalen Angelegenheiten Auf kommunaler Ebene wird das Stimm und das integrale Wahlrecht jenen Auslandern gewahrt welche eine Niederlassungsbewilligung besitzen und seit mindestens einem Jahr im Kanton leben Die folgenden Kantone haben ein Auslanderstimm und oder wahlrecht auf kommunaler Ebene eingefuhrt Der Kanton Waadt gewahrt in Art 142 Abs 1 KV VD seit dem Jahr 2003 Auslandern welche seit wenigstens zehn Jahren in der Schweiz und seit wenigstens drei Jahren im Kanton leben das Stimm und das integrale Wahlrecht in kommunalen Angelegenheiten Der Kanton Genf gewahrt in Art 42 Abs 1 KV GE seit dem Jahr 2005 Auslandern welche seit wenigstens acht Jahren in der Schweiz leben das Stimmrecht in kommunalen Angelegenheiten Dies umfasst auch das Recht Initiativen und Referenden zu unterzeichnen allerdings kein passives Wahlrecht Der Kanton Freiburg gewahrt in Art 48 Abs 1 KV FR seit 2006 Auslandern welche seit wenigstens funf Jahren im Kanton leben das Stimm und das integrale Wahlrecht Die folgenden Kantone haben den Gemeinden das Recht eingeraumt selbstandig ein Auslanderstimm und oder wahlrecht einzufuhren Der Kanton Appenzell Ausserrhoden gewahrt dieses Recht seit 1995 in Art 105 Abs 2 KV AR Bislang haben die Gemeinden Wald Speicher Trogen Rehetobel und Teufen davon Gebrauch gemacht Der Kanton Graubunden fuhrte 2003 in Art 9 Abs 4 KV GR eine weitgehend identische Regelung ein Bislang haben 18 Gemeinden davon Gebrauch gemacht Der Kanton Basel Stadt erlaubt in 40 Abs 2 KV BS den Gemeinden das Stimm und Wahlrecht auf weitere Personengruppen auszudehnen also waren beispielsweise auch unter 18 Jahrige erlaubt Da die Stimmberechtigten der Stadt Basel kein Gemeindeparlament und keine Gemeinderegierung wahlen fur die stadtischen Angelegenheiten sind Kantonsparlament und regierung zustandig ist diese Bestimmung lediglich fur die beiden anderen Gemeinden Riehen und Bettingen anwendbar welche davon bislang keinen Gebrauch gemacht haben Dabei fallt auf dass funf der sechs mehrheitlich franzosischsprachigen Kantone verhaltnismassig liberale Regelungen eingefuhrt haben wahrend in der Deutschschweiz nach wie vor mehrheitlich restriktive Regelungen vorliegen Sieht man vom Kanton Basel Stadt ab wo der Frage aufgrund der besonderen Gegebenheiten keine grosse Bedeutung zukommt haben lediglich zwei Deutschschweizer Kantone ihre Verfassungen in diesem Punkt geandert Von den 600 Gemeinden die derzeit das Auslanderstimm und oder wahlrecht kennen Stand 2020 liegen 575 in der franzosischsprachigen Westschweiz Initiativen zugunsten einer Gewahrung von politischen Rechten an Auslander waren in den letzten Jahren chancenlos Situation in LuxemburgAufgrund einer Gesetzesanderung im Jahr 2003 sind Nicht Luxemburger darunter auch Nicht EU Burger die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Wahlerverzeichnisse seit mindestens funf Jahren in Luxemburg leben bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt ohne das Wahlrecht in der Gemeinde ihres Herkunftslandes zu verlieren Eine Beteiligung von Auslandern aufgrund des neuen Gesetzes gab es erstmals bei den Kommunalwahlen im Jahr 2005 Am 7 Juni 2015 fand in Luxemburg ein Referendum uber die Einfuhrung eines Auslanderwahlrechts auf nationaler Ebene statt Konkret wurde die Frage gestellt ob ein Wahlrecht fur alle Bewohner Luxemburgs die seit mindestens zehn Jahren im Grossherzogtum leben befurwortet wird Die Durchfuhrung des Referendums war das Ergebnis einer Diskussion um die demokratische Legitimitat der politischen Instanzen in einem Staat in dem in Zukunft moglicherweise mehr Auslander als Luxemburger leben konnten Umfragen zufolge hatte sich eine deutliche Mehrheit der in Luxemburg lebenden Auslander fur ein entsprechendes Wahlrecht entschieden Stimmberechtigt beim Referendum waren jedoch nur Luxemburger Diese entschieden sich mit knapp 80 fur ein Nein zum Auslanderwahlrecht auf nationaler Ebene Situation im CommonwealthIm Vereinigten Konigreich als ehemaligem EU Mitglied konnen im Land ansassige EU Burger weiterhin an Kommunalwahlen im ganzen Land teilnehmen Daruber hinaus sind Burger aus dem Commonwealth und der Republik Irland bei allen Wahlen also auch zum House of Commons und zur Northern Ireland Assembly wahlberechtigt Bei schottischen Kommunalwahlen und Wahlen zum schottischen Parlament sowie bei Wahlen zum Senedd Cymru in Wales und ab Mai 2022 auch bei walisischen Kommunalwahlen sind alle legal in Schottland bzw Wales lebenden Auslander nicht nur EU Burger wahlberechtigt Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Der British Nationality Act 1948 regelte den Status kolonialer Untertanen des Britischen Weltreichs als British subjects was bis 1962 auch die Burger des Commonwealth of Nations umfasste Commonwealth citizens aus anderen Landern des fruheren britischen Empire hatten in verschiedenen Nachfolgestaaten des Kolonialreichs staatsburgerliche Rechte darunter auch das Wahlrecht Bereits in den 1960ern wurden die meisten dieser Privilegien aber abgeschafft Im Rahmen der Afrikanisierung erfolgte dies im folgenden Jahrzehnt auch auf dem afrikanischen Kontinent Heute gewahren nur noch einige Karibikinseln im Lande lebenden Commonwealth Burgern das Wahlrecht Situation in anderen LandernDie grosse Mehrheit der Staaten der Welt raumt den im Lande ansassigen Auslandern die keine inlandische Staatsangehorigkeit besitzen auch kein Wahlrecht ein Erst mit der Einburgerung ist in aller Regel auch die volle Berechtigung zur Beteiligung an Wahlen verbunden Das passive Wahlrecht kann nach einer Einburgerung oft auch erst nach Ablauf einer gewissen Wartezeit ausgeubt werden und ist fur eingeburgerte Staatsburger in manchen Staaten oder fur bestimmte Amter ganz ausgeschlossen Ein bekanntes Beispiel sind die Vereinigten Staaten wo Prasidentschaftskandidaten laut verfassungsrechtlicher Vorgabe natural born citizen sein mussen Staatsburger durch Geburt im Inland Basierend auf dem volkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit Reziprozitat gewahren verschiedene Lander ausgewahlten Auslandern Sonderrechte auch in Bezug auf die Teilnahme an Wahlen So besitzen in Brasilien aufgrund der Verfassung von 1988 alle dort lebenden Portugiesen nach administrativer Anmeldung aktiv wie passiv dieselben Wahlbeteiligungsrechte wie Inlander Die Reziprozitat ist in diesem Fall nur unvollstandig gegeben da Portugal Brasilianern fur Kommunalwahlen zwar ebenfalls das aktive und passive Wahlrecht einraumt fur nationale Wahlen jedoch nur das aktive Wahlrecht und auch dies nur auf Antrag nach besonderer Ermessensprufung Ahnliche Reziprozitatsregelungen werden auch in anderen Landern der lusophonen Gemeinschaft verfassungsrechtlich ermoglicht etwa in Artikel 24 Absatz 4 der kapverdischen Verfassung Etwa 52 Lander weltweit erlauben legal im Lande lebenden Auslanderinnen und Auslandern generell die Wahlbeteiligung zumeist allerdings nicht auf nationaler Ebene sondern nur bei Kommunal Bezirks oder Provinzwahlen Nur in vier Staaten auf der Erde davon zwei in Lateinamerika ist Auslandern auch die Beteiligung an nationalen Wahlen grundsatzlich also nicht nur auf Gegenseitigkeit und nicht beschrankt auf bestimmte Nationalitaten gestattet Chile Uruguay Neuseeland Malawi Die alteste Erlaubnis dieser Art ist seit beinahe 130 Jahren in der Verfassung Chiles verankert Gemass Artikel 14 der geltenden Verfassung geniessen Auslander die langer als funf Jahre in Chile leben das aktive Wahlrecht in vollem Umfang das heisst auch bei der Wahl des Staatsprasidenten von Chile Das passive Wahlrecht ist dagegen seit einer Verfassungsanderung aus dem Jahr 2005 ausdrucklich an das Erfordernis der chilenischen Staatsburgerschaft gebunden und kann von Einwanderern fruhestens funf Jahre nach der Einburgerung ausgeubt werden Eine ahnliche Regelung gilt in Uruguay seit 1952 Artikel 78 der uruguayischen Verfassung gewahrt Auslandern die mindestens 15 Jahre in Uruguay leben das volle Wahlrecht und zwar ausdrucklich ohne Notwendigkeit zuvor die gesetzliche Staatsburgerschaft zu erlangen sin necesidad de obtener previamente ciudadania legal Sowohl in Chile als auch in Uruguay besassen hingegen Inlander die im Ausland leben lange Zeit kein Stimmrecht bei den nationalen Wahlen Chile hat diese Regelung durch eine Verfassungsanderung im Dezember 2013 gelockert Neuseeland kennt das Auslanderstimmrecht seit 1975 fur die Wahlen zum Reprasentantenhaus Im Ausland lebende Neuseelander durfen ebenfalls abstimmen Eine Direktwahl des Regierungschefs oder Staatsoberhauptes gibt es in Neuseeland nicht In Malawi ist Auslandern die seit sieben Jahren im Land leben die Beteiligung an den Parlamentswahlen auch auf nationaler Ebene gestattet nicht aber an den Prasidentschaftswahlen Eine Kuriositat bildet die argentinische Provinz Buenos Aires wo die in der Region ansassigen Auslander zur Teilnahme an den Kommunal Bezirks und Regionalwahlen nicht nur berechtigt sondern aufgrund der dort herrschenden Wahlpflicht gemass Provinzgesetz Nr 14 086 ausdrucklich verpflichtet sind Von nationalen Wahlen bleiben sie allerdings ausgeschlossen ArgumentationDieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Einige der gewichtigsten Argumente sind Die Befurworter argumentieren dass die Einbindung in die lokale Politik die Integration fordere Die Gegner setzen dem entgegen dass die politischen Rechte eher eine Belohnung fur gelungene Integration sein mussten Die Befurworter argumentieren dass Auslander der Staatsgewalt im gleichen Masse unterworfen seien wie die Staatsburger Insbesondere mussten alle gleichermassen Steuern zahlen jedoch konnten die Auslander nicht uber die Verwendung ihrer Steuern mitbestimmen Gegner setzen dem entgegen dass dies Rosinenpickerei Stephan Mayer sei da mit der Staatsburgerschaft nicht nur Rechte sondern auch Pflichten verbunden seien In Landern mit Wehrpflicht wird oft auf diese Pflicht verwiesen Dagegen lasst sich jedoch einwenden dass die Wehrgerechtigkeit immer weniger gewahrleistet werden kann und Frauen in der Regel ganz davon ausgenommen sind Die Befurworter argumentieren dass die zweite und dritte Generation oft keine starke Verbindungen mit ihrem Heimatstaat mehr hatten und ihr Lebensmittelpunkt meist im Gastland liege Die Gegner setzen dem entgegen dass die Auslander aus teilweise grundverschiedenen Kulturkreisen kamen und dass sie sich nach einer erfolgreichen Integration ja einburgern lassen konnten da dies keine hohe Hurde darstelle Die Gegner argumentieren dass Auslander im Ernstfall die Moglichkeit hatten das Land zu verlassen wahrend Staatsburgern diese Moglichkeit meist nicht offen stunde und im Kriegsfall dem Staat beistehen mussten Die Befurworter setzen dem entgegen dass die Wirtschaft heute in globalen Kategorien denke die Mobilitat sehr gross und die Kriegsgefahr in Europa weitgehend gebannt sei Siehe auchAuslanderbeirat No taxation without representationLiteraturT Geiser T Hugi Yar B Rudin P Uebersax Hrsg Auslanderrecht 2 Auflage Helbing Lichtenhahn Basel 2009 ISBN 978 3 7190 2698 1 Robert Chr van Ooyen Demokratische Partizipation statt Integration Normativ staatstheoretische Begrundung eines generellen Auslanderwahlrechts Zugleich eine Kritik an der Integrationslehre von Smend In Zeitschrift fur Politikwissenschaft 2 2003 S 601 627 Robert Chr van Ooyen Nicht Integration sondern Partizipation das Auslanderwahlrecht als Menschenrecht einer liberalen Theorie des Staatsvolks In Internationale Politik und Gesellschaft 1 2011 S 134 142 Andreas M Wust Wahlen und politische Reprasentation In Karl Heinz Meier Braun Reinhold Weber Hrsg Deutschland Einwanderungsland Begriffe Fakten Kontroversen Kohlhammer Stuttgart 2013 S 214 217 EinzelnachweiseRichtlinie 94 80 EG des Rates vom 19 Dezember 1994 in der konsolidierten Fassung vom 1 Januar 2007 abgerufen am 16 Juni 2017 Auslander konnen an deutscher Europawahl teilnehmen Premiere fur EU Burger In Berliner Zeitung 16 Marz 1994 abgerufen am 25 April 2025 Bundeszentrale fur politische Bildung Europawahlen Einfuhrung in das Wahlsystem Stand 13 Marz 2014 Abruf 13 Februar 2017 Belgium grants all expats local election voting rights Expatica 20 Februar 2004 abgerufen am 11 November 2010 englisch Nur auf Gegenseitigkeit Brasilien Kap Verde Argentinien Chile Israel Norwegen Peru Uruguay und Venezuela Nur auf Gegenseitigkeit Argentinien Bolivien Chile Ecuador Island Kap Verde Kolumbien Neuseeland Norwegen Paraguay Peru Trinidad und Tobago Uruguay und Venezuela vgl Ana Delicado Palacios Que paises permiten votar a los extranjeros In Infobae 6 September 2012 abgerufen am 15 Februar 2017 spanisch Werner Bauer Das kommunale Auslanderwahlrecht im europaischen Vergleich PDF 122 kB Konferenz Politische Partizipation von Einwanderern Friedrich Ebert Stiftung 16 Februar 2008 Bonn Harald Waldrauch Electoral rights for foreign nationals a comparative overview of regulations in 36 countries Konferenz The Challenges of Immigration and Integration in the European Union and Australia 18 20 Februar 2003 David Earnest Voting Rights for Resident Aliens A Comparison of 25 Democracies Memento vom 28 Februar 2008 im Internet Archive PDF Datei 199 kB 2003 Annual Meeting of the Northeast Political Science Association International Studies Association Northeast 7 November 2003 Philadelphia PA USA Global Resident Voting Timeline Immigrant Voting Project archiviert vom Original am 16 Marz 2010 abgerufen am 2 Juli 2021 englisch Chart of signatures and ratifications of Treaty 144 Europarat 17 Februar 2019 abgerufen am 17 Februar 2019 Gesetz uber die Wahlen zu Kreistagen Stadtverordnetenversammlungen Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6 Mai 1990 vom 6 Marz 1990 im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr 13 vom 7 Marz 1990 S 99ff Digitalisat Geandert am 5 April 1990 durch Beschluss des Prasidiums der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zur Anderung der Ordnung vom 9 Marz 1990 zur Durchfuhrung der Wahlen zu Kreistagen Stadtverordnetenversammlungen Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6 Mai 1990 im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr 23 S 222 Digitalisat Schmellenkamp Egon Das Auslanderwahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berucksichtigung der Rechtslage nach den Landesverfassungen Koln 1985 S 1 von Mutius Albert Das Kommunalwahlrecht fur Auslander ist verfassungswidrig Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 31 10 1990 in Jura 1991 S 410 Rupp Hans Heinrich Wahlrecht fur Auslander in ZRP 1990 S 363 Birkenheier Manfred Wahlrecht fur Auslander zugleich ein Beitrag zum Volksbegriff des Grundgesetzes Berlin 1976 S 9 Antragsschrift zu Verfahren 2 BvF 2 89 vom 9 Juni 1989 in Isensee Schmidt Jortzig Hrsg Das Auslanderwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht 1993 S 3 BVerfG Urteil vom 31 Oktober 1990 Az 2 BvF 2 6 89 BVerfGE 83 37 Auslanderwahlrecht I BVerfG Urteil vom 31 Oktober 1990 2 BvF 3 89 BVerfGE 83 60 Auslanderwahlrecht II BGBl I 2086 Schwarz in Huber Peter M Vosskuhle Andreas Hrsg Grundgesetz Band 2 Artikel 20 82 8 Auflage Munchen 2024 Art 28 Rn 130 Ernst in von Munch Ingo Kunig Philip Begr Grundgesetz Kommentar Band 1 Praambel bis Art 69 7 Auflage Munchen 2021 Art 28 Rn 55 Hellermann in Epping Volker Hillgruber Christian Hrsg Beck scher Online Kommentar Grundgesetz 57 Edition Munchen 2024 Art 28 Rn 17 BT Drucks 16 5904 BT Drucks 16 6628 BT Drucks 16 13033 S 1 BT Drucks 18 2088 StGH Bremen Urteil vom 31 1 2014 St 1 13 Landtag NRW LV Auslanderwahlrecht Memento vom 15 Marz 2017 im Internet Archive Tauber NRW muss Plane fur Auslanderwahlrecht stoppen In WAZ dgl Tauber Plane fur Auslanderwahlrecht sofort stoppen In FAZ beide vom 14 Marz 2017 abgerufen am selben Tag Christian Wolf Auslanderwahlrecht im Landtag abgeschmettert Memento vom 17 Marz 2017 im Internet Archive In WDR vom 15 Marz 2017 Abgeordnetenhaus Berlin Drucks 19 0609 S 1 Schwarz Kyrill A Sachverstandige Stellungnahme zur Besprechung gemass 21 Abs 3 GOAbghs zum Thema Wahlrechtsausweitung fur Unionsburger innen und Drittstaatsangehorige auf Landes und kommunaler Ebene Antrag der Fraktion der SPD der Fraktion Bundnis 90 Die Grunen und der Fraktion Die Linke Wurzburg 2022 S 20 Wissenschaftlicher Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Berlin Gutachten zur Zulassigkeit eines Auslanderwahlrechts auf bezirklicher sowie auf Landes Bundes und Europaebene 2022 S 17 ff Pechstein Matthias Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes Kommunales Auslanderwahlrecht BT Drs 16 6628 und zum Antrag BT Drs 16 5904 fur die offentliche Anhorung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 22 09 2008 Innenausschuss A Drucks 16 4 459 B Anders Hanschmann Felix Rechtliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes kommunales Auslanderwahlrecht BT Drs 16 5904 Innenausschuss A Drucks 16 4 459 F G 218 03 16 Archiviert vom Original am 4 November 2016 abgerufen am 16 Juni 2017 Gerd Valchars Defizitare Demokratie Staatsburgerschaft und Wahlrecht im Einwanderungsland Osterreich Braumuller Wien 2006 S 83 97 Gemeinden und Kantone mit Stimm und Wahlrecht fur Auslander Bundesamt fur Statistik abgerufen am 22 Juli 2019 Kanton Jura Loi sur les droits politiques Memento vom 26 Marz 2007 im Internet Archive Loi sur les droits politiques LDP Abgerufen am 16 Juni 2017 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg Abgerufen am 16 Juni 2017 Verfassung des Kantons Waadt Abgerufen am 16 Juni 2017 Verfassung der Republik und des Kantons Genf KV GE Abgerufen am 16 Juni 2017 Verfassung des Kantons Freiburg Abgerufen am 16 Juni 2017 Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden Abgerufen am 16 Juni 2017 Verfassung des Kantons Graubunden Abgerufen am 16 Juni 2017 Verfassung des Kantons Basel Stadt Abgerufen am 16 Juni 2017 Wo Auslander abstimmen durfen und wen sie wahlen In Der Bund 7 Januar 2020 abgerufen am 7 August 2024 Marc Tribelhorn Mehr Rechte fur Auslander Die liberale Denkfabrik Avenir Suisse fordert eine starkere Einbindung auf Gemeindeebene In Neue Zurcher Zeitung vom 9 September 2015 Abgerufen am 14 September 2015 Regierung des Grossherzogtums Luxemburg Hinweis an Auslander die seit 5 Jahren in Luxemburg leben Memento vom 17 Februar 2017 im Internet Archive Auslanderwahlrecht spaltet Luxemburger Abgerufen am 16 Juni 2017 Luxemburg Diskussion um Wahlrecht fur Auslander Abgerufen am 16 Juni 2017 Referendum Luxemburger sagen Nein zum Auslanderwahlrecht Abgerufen am 16 Juni 2017 Neil Johnston Who can vote in UK elections House of Commons Library 13 April 2021 abgerufen am 8 Mai 2021 englisch 11 amp 12 Geo 6 c 56 in Kraft 1 Jan 1949 Darf McCain Prasident werden In Der Tagesspiegel 3 Mai 2008 abgerufen am 19 Mai 2021 Text der kapverdischen Verfassung Memento vom 15 Februar 2008 im Internet Archive PDF 1 3 MB portugiesisch veroffentlicht beim Instituto dos Estudos Politicos Luso Forum para a Democracia Andreas M Wust Wahlen und politische Reprasentation In Karl Heinz Meier Braun Reinhold Weber Hrsg Deutschland Einwanderungsland Begriffe Fakten Kontroversen Kohlhammer Stuttgart 2013 S 214 217 hier 214 Artikel 14 der chilenischen Verfassung von 1980 in der Fassung gemass Gesetz Nr 20 050 aus 2005 Georgetown University abgerufen am 19 Februar 2017 spanisch Andrea Soto Cronologia del voto exterior Informationsangebot der chilenischen Regierung fur Auslandschilenen Veroffentlicht am 16 Oktober 2015 abgerufen am 15 Februar 2017 spanisch Fur den gesamten Abschnitt Ana Delicado Palacios Que paises permiten votar a los extranjeros In Infobae 6 September 2012 abgerufen am 15 Februar 2017 spanisch Stephan Mayer CSU Kein Wahlrecht fur Nicht EU Auslander 24 Oktober 2007 abgerufen am 2 Juli 2021

Neueste Artikel
  • Juni 24, 2025

    Rückentlehnung

  • Juni 24, 2025

    Rückenmark

  • Juni 21, 2025

    Rückbau

  • Juni 24, 2025

    Rückwirkungsverbot

  • Juni 25, 2025

    Rückwirkungsfreiheit

www.NiNa.Az - Studio

    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.