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Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz AWG regelt den Verkehr von Devisen Waren Dienstleistungen Kapital und sonstigen Wirt

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Das deutsche Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt den Verkehr von Devisen, Waren, Dienstleistungen, Kapital und sonstigen Wirtschaftsgütern mit dem Ausland. Das AWG löste 1961 in Bezug auf das Ausland die seit 1949 bestehenden Devisengesetze der Alliierten ab, die allerdings für den innerdeutschen Verkehr zwischen Bundesrepublik und DDR bis zur Wiedervereinigung fortgalten.

Basisdaten
Titel: Außenwirtschaftsgesetz
Abkürzung: AWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7400-4
Ursprüngliche Fassung vom: 28. April 1961
(BGBl. I S. 481, 495)
Inkrafttreten am: 1. September 1961
Letzte Neufassung vom: 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. September 2013
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 27. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 71 vom 4. März 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. März 2024
(Art. 4 G vom 27. Februar 2024)
GESTA: D034
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

AWG und Europäische Union

Die vom Außenwirtschaftsgesetz geregelte Materie wird inzwischen stark vom Europarecht beeinflusst. Insofern wurde das Außenwirtschaftsgesetz mehrfach durch die supranationalen Vorgaben der EU geändert.

Keine generelle Geltung des AWG im Binnenmarkt (Inland) mehr

Schon mit Beginn des früheren Gemeinsamen Marktes in der EWG (ab 1957) und nachdem mit den Verträgen von Amsterdam und Maastricht die Herstellung des Europäischen Binnenmarktes (Vollendung 1992, Art. 26 AEUV) erfolgte, fiel die Regelung der Wirtschaft, insbesondere des Handels innerhalb der Grenzen der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr unter die Außenwirtschaftsgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten, sondern ging in die supranationale Gesetzgebungszuständigkeit der EU über. Der EU-Binnenmarkt zusammen mit der EU-Wirtschafts- und -Währungsunion (EURO) bilden heute ein einheitliches Wirtschafts- und Währungsgebiet (Inland) mit Binnenwirtschaft und Binnenhandel ohne Binnengrenzen. Für die dazugehörige Bundesrepublik Deutschland ist daher der Binnenmarkt nicht mehr „außen“ oder „Ausland“ und auch das deutsche Außenwirtschaftsgesetz ist insoweit unanwendbar oder sogar verfassungswidrig.

Keine generelle Geltung des AWG gegenüber Drittländern (Ausland) mehr

Gleichzeitig hat die EU ab 1971 mit der Verwirklichung der Gemeinsamen Handelspolitik (Art. 207 AEUV) das umfassende EU-Außenwirtschaftsregime mit EU-Zolltarif und zahlreichen EU-Außenhandels-(Einfuhr- und Ausfuhr-) Regelungen (Verordnungen) unter den verschiedensten Bezeichnungen gegenüber den Nicht-EU-Staaten bzw. Drittstaaten/Drittländern (neues „Ausland“) aufgebaut, die ein rechtlich höherrangiges „EU-Außenwirtschaftsrecht“ bilden. Dadurch sind die früheren nationalen Außenwirtschaftsgesetze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, darunter das deutsche AWG, insoweit auch gegenüber den Drittländern unanwendbar bzw. rechtswidrig.

Ausnahme-Regelungen

Eine Spezialität ist das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG), das die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegswaffen regelt.

Für bestimmte Waren gibt das AWG Genehmigungsvorbehalte vor. Insbesondere Waren, die Dual-Use-Charakter haben – also sowohl zu zivilen als auch zu militärischen oder verbotenen Zwecken benutzt werden können –, stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigung kann vom Bundesausfuhramt (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erteilt werden.

Nach §§ 17, 18 AWG wird die Ausfuhr von Waren oder die Produktionsunterlagen für solche Waren, die nach der Ausfuhrliste verboten sind, unter Strafe gestellt. Auch der Verstoß gegen die Sanktionen gegen Russland seit dem Überfall auf die Ukraine ist nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbar. Handelt der Täter beispielsweise für den Geheimdienst einer fremden Macht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so stellen solche Taten sogar ein Verbrechen dar. Damit ist das Außenwirtschaftsgesetz Teil des Nebenstrafrechts.

Zuvor enthielt das AWG auch Vorschriften über die mögliche Abhörung bei dem Verdacht von verbotenen Geschäften durch eine Zentralstelle. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschriften (§§ 39–41 AWG) im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens (1 BvF 3/92) am 3. März 2004 zwar für verfassungswidrig, aber durch den gesetzlichen Ablauf der Geltung dieser Vorschriften zum Ende 2004 hin noch als hinnehmbar erklärt. Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 28. Dezember 2004 die §§ 39–41 AWG aufgehoben.

Auf Grundlage des § 27 Abs. 1 AWG wurde zur näheren Ausgestaltung des AWG und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen (§ 5 AWG) die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erlassen.

Anlage L: Länderlisten

Anlage L des AWG enthält sogenannte Länderlisten. Diese stufen die in ihnen aufgeführten Länder aus der handelspolitischen Perspektive nach verschiedenen Graden der potentiellen Handelsbeschränkung ein. Die Länderlisten gelten für alle Bereiche des Warenhandels.

Auswahl aus den Länderlisten nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht:

Liste Anlage zum/zur Regelung Bemerkungen
Länderliste A/B AWG Länder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben
Länderliste C AWG Länder der Ostblockstaaten und Kuba Mit Drucksache 13/3317 vom 12. Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehoben
Länderliste F (F1 u. F2) AWV Länder, deren Bürger Frachtverträge zur Beförderung von Stückgütern durch Seeschiffe unter fremder Flagge mit Gebietsansässigen abschließen können, ohne dass letztere einer Genehmigung gemäß der AWV bedürfen
Länderliste G (G1 und G2) AWV Länder, deren Versicherungsunternehmen Versicherungen für den Luft- oder Seeweg bzw. das Transportmittel mit Gebietsansässigen abschließen können, ohne dass diese einer Genehmigung gemäß der AWV bedürfen
Länderliste K AWV So genannte „sensitive“ Länder Mit Inkrafttreten der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung am 1. September 2013 aufgehoben

Literatur

  • André Vollbracht: Warenverkehrslenkung nach dem Außenwirtschaftsgesetz im Rahmen des Europäischen Gemeinschaftsrechts. In: Abhandlungen zum Recht der Internationalen Wirtschaft, Bd. 6, 1988, 350 S. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In: DVBl., 1988, S. 1189–1190)
  • Frank von Fürstenwerth: Ermessensentscheidungen im Außenwirtschaftsrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln 1985 (Rez. u. a. v. Gerold Schmidt. In: Recht der internationalen Wirtschaft (RiW), 1988, S. 329)

Weblinks

  • Text des Außenwirtschaftsgesetzes

Einzelnachweise

  1. Torsten Hildebrandt: Strafbarkeit von Verstößen gegen die Russland-Sanktionen nach § 18 Abs. 1 AWG. Abgerufen am 17. Januar 2024. 
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 17:52

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Das deutsche Aussenwirtschaftsgesetz AWG regelt den Verkehr von Devisen Waren Dienstleistungen Kapital und sonstigen Wirtschaftsgutern mit dem Ausland Das AWG loste 1961 in Bezug auf das Ausland die seit 1949 bestehenden Devisengesetze der Alliierten ab die allerdings fur den innerdeutschen Verkehr zwischen Bundesrepublik und DDR bis zur Wiedervereinigung fortgalten BasisdatenTitel AussenwirtschaftsgesetzAbkurzung AWGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie WirtschaftsverwaltungsrechtFundstellennachweis 7400 4Ursprungliche Fassung vom 28 April 1961 BGBl I S 481 495 Inkrafttreten am 1 September 1961Letzte Neufassung vom 6 Juni 2013 BGBl I S 1482 Inkrafttreten der Neufassung am uberw 1 September 2013Letzte Anderung durch Art 2 G vom 27 Februar 2024 BGBl I Nr 71 vom 4 Marz 2024 Inkrafttreten der letzten Anderung 5 Marz 2024 Art 4 G vom 27 Februar 2024 GESTA D034Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten AWG und Europaische UnionDie vom Aussenwirtschaftsgesetz geregelte Materie wird inzwischen stark vom Europarecht beeinflusst Insofern wurde das Aussenwirtschaftsgesetz mehrfach durch die supranationalen Vorgaben der EU geandert Keine generelle Geltung des AWG im Binnenmarkt Inland mehr Schon mit Beginn des fruheren Gemeinsamen Marktes in der EWG ab 1957 und nachdem mit den Vertragen von Amsterdam und Maastricht die Herstellung des Europaischen Binnenmarktes Vollendung 1992 Art 26 AEUV erfolgte fiel die Regelung der Wirtschaft insbesondere des Handels innerhalb der Grenzen der Europaischen Gemeinschaft nicht mehr unter die Aussenwirtschaftsgesetze der einzelnen Mitgliedstaaten sondern ging in die supranationale Gesetzgebungszustandigkeit der EU uber Der EU Binnenmarkt zusammen mit der EU Wirtschafts und Wahrungsunion EURO bilden heute ein einheitliches Wirtschafts und Wahrungsgebiet Inland mit Binnenwirtschaft und Binnenhandel ohne Binnengrenzen Fur die dazugehorige Bundesrepublik Deutschland ist daher der Binnenmarkt nicht mehr aussen oder Ausland und auch das deutsche Aussenwirtschaftsgesetz ist insoweit unanwendbar oder sogar verfassungswidrig Keine generelle Geltung des AWG gegenuber Drittlandern Ausland mehr Gleichzeitig hat die EU ab 1971 mit der Verwirklichung der Gemeinsamen Handelspolitik Art 207 AEUV das umfassende EU Aussenwirtschaftsregime mit EU Zolltarif und zahlreichen EU Aussenhandels Einfuhr und Ausfuhr Regelungen Verordnungen unter den verschiedensten Bezeichnungen gegenuber den Nicht EU Staaten bzw Drittstaaten Drittlandern neues Ausland aufgebaut die ein rechtlich hoherrangiges EU Aussenwirtschaftsrecht bilden Dadurch sind die fruheren nationalen Aussenwirtschaftsgesetze der einzelnen EU Mitgliedstaaten darunter das deutsche AWG insoweit auch gegenuber den Drittlandern unanwendbar bzw rechtswidrig Ausnahme RegelungenEine Spezialitat ist das Kriegswaffenkontrollgesetz KWKG das die Ein Aus und Durchfuhr von Kriegswaffen regelt Fur bestimmte Waren gibt das AWG Genehmigungsvorbehalte vor Insbesondere Waren die Dual Use Charakter haben also sowohl zu zivilen als auch zu militarischen oder verbotenen Zwecken benutzt werden konnen stehen unter dem Genehmigungsvorbehalt Die Genehmigung kann vom Bundesausfuhramt Bundesamt fur Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Wirtschaft und Energie erteilt werden Nach 17 18 AWG wird die Ausfuhr von Waren oder die Produktionsunterlagen fur solche Waren die nach der Ausfuhrliste verboten sind unter Strafe gestellt Auch der Verstoss gegen die Sanktionen gegen Russland seit dem Uberfall auf die Ukraine ist nach dem Aussenwirtschaftsgesetz strafbar Handelt der Tater beispielsweise fur den Geheimdienst einer fremden Macht gewerbsmassig oder als Mitglied einer Bande die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat so stellen solche Taten sogar ein Verbrechen dar Damit ist das Aussenwirtschaftsgesetz Teil des Nebenstrafrechts Zuvor enthielt das AWG auch Vorschriften uber die mogliche Abhorung bei dem Verdacht von verbotenen Geschaften durch eine Zentralstelle Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschriften 39 41 AWG im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens 1 BvF 3 92 am 3 Marz 2004 zwar fur verfassungswidrig aber durch den gesetzlichen Ablauf der Geltung dieser Vorschriften zum Ende 2004 hin noch als hinnehmbar erklart Der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 28 Dezember 2004 die 39 41 AWG aufgehoben Auf Grundlage des 27 Abs 1 AWG wurde zur naheren Ausgestaltung des AWG und zur Erfullung der Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen 5 AWG die Aussenwirtschaftsverordnung AWV erlassen Anlage L LanderlistenAnlage L des AWG enthalt sogenannte Landerlisten Diese stufen die in ihnen aufgefuhrten Lander aus der handelspolitischen Perspektive nach verschiedenen Graden der potentiellen Handelsbeschrankung ein Die Landerlisten gelten fur alle Bereiche des Warenhandels Auswahl aus den Landerlisten nach dem deutschen Aussenwirtschaftsrecht Liste Anlage zum zur Regelung BemerkungenLanderliste A B AWG Lander der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD Mit Drucksache 13 3317 vom 12 Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehobenLanderliste C AWG Lander der Ostblockstaaten und Kuba Mit Drucksache 13 3317 vom 12 Dezember 1995 des Deutschen Bundestages aufgehobenLanderliste F F1 u F2 AWV Lander deren Burger Frachtvertrage zur Beforderung von Stuckgutern durch Seeschiffe unter fremder Flagge mit Gebietsansassigen abschliessen konnen ohne dass letztere einer Genehmigung gemass der AWV bedurfenLanderliste G G1 und G2 AWV Lander deren Versicherungsunternehmen Versicherungen fur den Luft oder Seeweg bzw das Transportmittel mit Gebietsansassigen abschliessen konnen ohne dass diese einer Genehmigung gemass der AWV bedurfenLanderliste K AWV So genannte sensitive Lander Mit Inkrafttreten der Neufassung der Aussenwirtschaftsverordnung am 1 September 2013 aufgehobenLiteraturAndre Vollbracht Warenverkehrslenkung nach dem Aussenwirtschaftsgesetz im Rahmen des Europaischen Gemeinschaftsrechts In Abhandlungen zum Recht der Internationalen Wirtschaft Bd 6 1988 350 S Verlag Recht und Wirtschaft Heidelberg Rez u a v Gerold Schmidt In DVBl 1988 S 1189 1190 Frank von Furstenwerth Ermessensentscheidungen im Aussenwirtschaftsrecht Carl Heymanns Verlag Koln 1985 Rez u a v Gerold Schmidt In Recht der internationalen Wirtschaft RiW 1988 S 329 WeblinksText des AussenwirtschaftsgesetzesEinzelnachweiseTorsten Hildebrandt Strafbarkeit von Verstossen gegen die Russland Sanktionen nach 18 Abs 1 AWG Abgerufen am 17 Januar 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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