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Standeserhöhung

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Unter Nobilitierung (auch Adelung, Nobilitation oder Standeserhebung genannt) versteht man die Erhebung in den Adelsstand. Sie ist fast ausschließlich nur in Staaten mit monarchischer Staatsform möglich und kann nur von einem souveränen Monarchen in Form eines Gnadenaktes ausgehen. Unter dem Nobilitierungsrecht versteht man das Recht, das ein Monarch (meist der König oder Kaiser) hat, um eine Person in den Adelsstand zu erheben.

In Ausnahmefällen kann der Adel auch ohne besonderen königlichen Gnadenakt, durch ein Amt oder einen Orden, neu erworben werden. Dabei ist das Adelsrecht des jeweiligen Landes wesentlich.

Unter Nobilitierung versteht man die Erhebung eines Bürgerlichen in den Adelsstand, nicht aber die Rangerhöhung eines Adligen durch Verleihung eines höheren Adelstitels.

Differenzierung

Man unterscheidet zwischen der Verleihung des persönlichen oder Personaladels und der des Erbadels. Bei letzterer Form ist der Titel erblich, d. h., er gilt auch für die Nachkommen des Nobilitierten (in der Regel im Mannesstamm); bei der erstgenannten ist er nur an die Person des Geadelten gebunden und wird nicht auf die Nachkommen übertragen. Auch Titel können persönlich oder (an alle Nachkommen oder nach dem Recht der Erstgeburt) erblich sein, wobei ein persönlicher Titel durchaus den erblichen Adel mit sich bringen kann. Beispiele für persönliche Titel sind die britischen Titel Knight bzw. (weiblich) Dame.

Rechtsform

Als Urkunde über die Standeserhöhung erhielt der Nobilitierte im Deutschen Reich bis 1918 ein Adelsdiplom (Adelsbrief des Briefadels). Die Verwaltung aller Adels- und insbesondere Nobilitierungsangelegenheiten obliegt in monarchischen Staaten einem Adels- oder Heroldsamt; auch in Preußen existierte ein solches bis 1920.

Einige hohe (Verdienst-)Orden waren bzw. sind mit der Verleihung des persönlichen oder erblichen Adels verbunden, so beispielsweise der Verdienstorden der Bayerischen Krone, die höchsten Stufen des Order of the British Empire sowie die verschiedenen landesfürstlichen Hausorden in Deutschland bis zum Thronverzicht aller regierenden deutschen Fürsten im Laufe des Novembers 1918. Die Verleihung des Schwarzen Adlerordens war mit der Erhebung in den preußischen Erbadel verknüpft. Besonders häufig war die Nobilitierung durch Orden im Russischen Kaiserreich.

Wird der Titel eines Fürsten oder Herzogs an eine Person, die nicht zu einem regierenden oder ehemals regierenden Haus gehört, verliehen, so geht damit keine Mitgliedschaft im Hochadel im engeren Sinne (I. oder II. Abteilung) einher. Träger solcher Titel werden als bzw. Titularherzöge bezeichnet, sie gehören zur III. Abteilung des Europäischen Hochadels (im weiteren Sinne).

Praxis in Großbritannien

Der britische Adel ist traditionell durchlässiger als der kontinentale. Die Gentry, der niedere Adel, absorbiert jene Familien, die auf dem Kontinent als nichtadelige Patrizier oder Großbürger gelten würden. Ein persönlicher Adel kann, ähnlich wie historisch in Russland, durch Ämter, Dienstgrade und akademische Grade erworben werden. Jedoch werden auch Familien, die seit einigen Generationen Land besitzen und zur traditionellen Oberschicht zählen, ohne Nobilitierung zum Adel gerechnet, jedenfalls solange sie ihren Status behalten.

Im Vereinigten Königreich werden zweimal im Jahr (am Neujahrstag und am offiziellen Geburtstag des Königs) sowie bei Abwahl der Regierung die Listen mit den Namen aller, die einen Orden erhalten, einschließlich der durch den Monarchen neu durch einen Titel Nobilitierten, bekanntgegeben (sog. Honours List, siehe dazu britischer Adel). Seit 1965 werden erbliche Peerages und Baronetcies nur noch selten, nichterbliche Life Peerages und Knighthoods jedoch weiterhin regelmäßig verliehen.

Die Verleihung eines Wappens geht mit dem erblichen untitulierten Adel (Zugehörigkeit zur Gentry) einher, sie erfolgt nicht direkt durch den Monarchen, sondern durch Garter King of Arms oder Lord Lyon King of Arms, die beiden Wappenkönige Großbritanniens. Strenggenommen setzt die Verleihung eines Wappens nach einigen Interpretationen den (persönlichen) Adel bereits voraus und ist damit eine Adelsanerkennung unter gleichzeitiger Verleihung eines erblichen Adels. Der persönliche Adel ist damit eher als Wappenfähigkeit zu bezeichnen und soll eine Vorstufe zum Erwerb des erblichen Adels darstellen.

Damit zählt Großbritannien zu einer der wenigen Monarchien, in denen der erbliche Adel weiterhin aktiv verliehen und damit durch neue Familien ergänzt wird – auch, wenn erbliche Peerages und Baronetcies nur noch selten verliehen werden. Zudem zeichnet sich Großbritannien dadurch aus, dass der Monarch zwar ein Monopol auf die Verleihung von Adelstiteln, aber nicht des erblichen untitulierten Adels besitzt.

Da ein britischer Titel, auch ein erblicher, stets nur von einer Person getragen werden kann und nicht erbende Nachkommen im Mannesstamm zum untitulierten Adel gehören, ist etwa ein Gentleman mit neu verliehenem Wappen mit dem jüngeren Sohn eines jüngeren Sohnes eines jüngeren Sohnes eines Dukes ranggleich.

Praxis in bestehenden deutschsprachigen Monarchien

Im Königreich Belgien werden jedes Jahr zum Nationalfeiertag (21. Juli) Nobilitierungen vorgenommen. Seit Ende des 20. Jahrhunderts werden meist nur mehr persönliche Titel vergeben, wobei mit einem persönlichen Titel der erbliche untitulierte Adel verbunden werden kann. Die Möglichkeit der erblichen Nobilitierung oder der Verleihung eines erblichen Titels wurde nie abgeschafft und wird weiterhin angewendet, seit 2018 jedoch nur noch in Ausnahmefällen. Meist wurden so Familien ausgezeichnet, die nach einer (persönlichen oder mit einem persönlichen Titel einhergehenden) Nobilitierung weiterhin wichtige Verdienste erbringen. Traditionell werden an Frauen erbliche Titel sowie der erbliche Adel nicht verliehen, soll der Adel dennoch erblich sein, so wird er an den Ehemann oder die Kinder verliehen.

Im Fürstentum Liechtenstein besitzt der Fürst ebenfalls weiterhin das Nobilitierungsrecht, welches sehr selten angewendet wird – zuletzt erfolgte eine Nobilitierung 1979 (siehe Liechtensteinischer Adel).

Adelserhöhung

Eine besondere Form der Nobilitierung war bzw. ist die Adelserhöhung oder Standeserhöhung, also die Erhöhung der Stufe des Adels. Einfacher Adel kann z. B. in den Freiherrn-, dann in den Grafenstand, danach in den Fürstenstand erhoben werden, ausnahmsweise zum Herzog.

Beispiele
  1. Otto von Bismarck beispielsweise wurde durch König Wilhelm I. 1865 in den Grafen-, 1871 in den Fürstenstand erhoben; 1890 verlieh ihm Kaiser Wilhelm II. anlässlich seiner Entlassung ad personam den Titel eines „Herzogs zu Lauenburg“.
  2. Als bemerkenswert gilt die 1881 durch den Fürsten Heinrich XIV. Reuß j.L., erfolgte Erhebung des bürgerlich geborenen und 1879 vom preußischen König geadelten Bankiers Adolf Wilhelm von Kessler in den reußischen erblichen Grafenstand (den einzigen, den die Häuser Reuß außerhalb ihrer eigenen Familie kreierten); sein Sohn Harry Graf Kessler wurde durch die Veröffentlichung seiner von 1880 bis 1937 reichenden Tagebücher zu einem bedeutenden Dokumentar seiner Zeit.
  3. Wilhelm Liebermann von Wahlendorfs Vater Adolf Liebermann (1829–1893) wurde 1873 vom damaligen österreichischen Kaiser Franz Joseph I. als „Ritter Liebermann von Wahlendorf“ in den österreichischen Adelsstand erhoben. Angesichts seiner Verdienste als Kunstsammler wurde ihm das Führen des Adelsprädikats auch in Preußen gestattet.

Adelsanerkennung

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation war die Nobilitierung grundsätzlich ein Vorrecht des Kaisers. Während der Vakanz des Throns nach dem Tod des Kaisers bzw. Königs konnten die Reichsvikare (Kurpfalz; Kursachsen) Standeserhöhungen im Reichsadel vornehmen. Im Laufe der Zeit erhielten auch einige Territorialfürsten dieses Recht. Im Deutschen Bund hatten alle (anfangs 36) regierenden Fürsten das Recht zur Nobilitierung. Dieser Adel galt dann zunächst im Herkunftsland, die Erhebung erfolgte in den Adelsstand des jeweiligen Staates, also z. B. in den „Großherzoglich Hessischen Adelsstand“. Insbesondere, wenn Adlige umfangreichen Besitz in anderen Staaten hatten, konnte sie eine Adelsanerkennung der betreffenden Staaten beantragen. So konnte beispielsweise ein Großherzoglich Hessischer Freiherr eine preußische Adelsanerkennung erhalten.

Umfang

Die Zahl der Nobilitierungen schwankte deutlich zwischen den einzelnen Territorien. Naturgemäß wurden in großen Territorien in absoluten Zahlen mehr Adelserhebungen gezählt als in kleinen, aber auch in Relation zu der Bevölkerungszahl ergeben sich spürbare Unterschiede.

Territorium Zeitraum Nobilitierungen pro Jahr
Königreich Preußen 1870–1918 1129 23,5
Königreich Bayern 1850–1900 ca. 200 4
Königreich Württemberg 1806–1908 108 1
Großherzogtum Baden 1806–1866 20 0,3
Herzogtum Nassau 1806–1866 8 0,1
Großherzogtum Hessen 1806–1918 172 1,5

Sonstiges

In einem übertragenen Sinn wird Nobilitierung auch für die „Ehrbarmachung“ ehemals trivialer, „gemeiner“ Objekte, Tatsachen und Personen verwendet, beispielsweise die „Nobilitierung der Comics“.

Siehe auch

  • Briefadel
  • Adelsverzicht

Literatur

  • Arno Kerschbaumer: Nobilitierungen unter der Regentschaft Kaiser Karl I. / IV. Károly király (1916-1921). 2. erweiterte Auflage, Verlag Laßnitzhöhe, Graz 2016, ISBN 978-3-9504153-9-1.
  • Arno Kerschbaumer: Nobilitierungen unter der Regentschaft Kaiser Franz Joseph I. / I. Ferenc József király (1914–1916). 2. erweiterte Auflage, Verlag Laßnitzhöhe, Graz 2022, ISBN 978-3-9505089-1-8.
  • Joerg Hartwein: Preußischer Neuadel. Bildungsbürger. Die in Preußen 1871-1918 nobilitierten Mediziner, Wissenschaftler und Kulturschaffenden. Verlag Dr. Kovač, 2023, ISBN 978-3-339-13526-1.

Weblinks

Wiktionary: Nobilitierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Nobilitierung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Eintrag auf der Homepage des Deutschen Adelrechtsausschusses

Einzelnachweise

  1. König erhebt zwei verdienstvolle Eupener in den Adelsstand. Abgerufen am 21. Oktober 2022 (deutsch). 
  2. Fürstentum Liechtenstein. [Presse- und Informationsamt], [Vaduz] 1982 (eliechtensteinensia.li [abgerufen am 21. Oktober 2022]). 
  3. Christoph Franke: Alter Adel - Neuer Adel. In: Eckard Conze et al.: Adel in Hessen, 2010, ISBN 978-3-942225-00-7, S. 359–378
  4. Joerg Hartwein: Preußischer Neuadel Bildungsbürger. Die in Preußen 1871-1918 nobilitierten Mediziner, Wissenschaftler und Kulturschaffenden. Ein Beitrag zur Wissenschafts-, Kultur- und Sozialgeschichte des zweiten deutschen Kaiserreichs. Hamburg 2023, ISBN 978-3-339-13526-1. 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 10:14

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Unter Nobilitierung auch Adelung Nobilitation oder Standeserhebung genannt versteht man die Erhebung in den Adelsstand Sie ist fast ausschliesslich nur in Staaten mit monarchischer Staatsform moglich und kann nur von einem souveranen Monarchen in Form eines Gnadenaktes ausgehen Unter dem Nobilitierungsrecht versteht man das Recht das ein Monarch meist der Konig oder Kaiser hat um eine Person in den Adelsstand zu erheben In Ausnahmefallen kann der Adel auch ohne besonderen koniglichen Gnadenakt durch ein Amt oder einen Orden neu erworben werden Dabei ist das Adelsrecht des jeweiligen Landes wesentlich Unter Nobilitierung versteht man die Erhebung eines Burgerlichen in den Adelsstand nicht aber die Rangerhohung eines Adligen durch Verleihung eines hoheren Adelstitels DifferenzierungMan unterscheidet zwischen der Verleihung des personlichen oder Personaladels und der des Erbadels Bei letzterer Form ist der Titel erblich d h er gilt auch fur die Nachkommen des Nobilitierten in der Regel im Mannesstamm bei der erstgenannten ist er nur an die Person des Geadelten gebunden und wird nicht auf die Nachkommen ubertragen Auch Titel konnen personlich oder an alle Nachkommen oder nach dem Recht der Erstgeburt erblich sein wobei ein personlicher Titel durchaus den erblichen Adel mit sich bringen kann Beispiele fur personliche Titel sind die britischen Titel Knight bzw weiblich Dame RechtsformAls Urkunde uber die Standeserhohung erhielt der Nobilitierte im Deutschen Reich bis 1918 ein Adelsdiplom Adelsbrief des Briefadels Die Verwaltung aller Adels und insbesondere Nobilitierungsangelegenheiten obliegt in monarchischen Staaten einem Adels oder Heroldsamt auch in Preussen existierte ein solches bis 1920 Einige hohe Verdienst Orden waren bzw sind mit der Verleihung des personlichen oder erblichen Adels verbunden so beispielsweise der Verdienstorden der Bayerischen Krone die hochsten Stufen des Order of the British Empire sowie die verschiedenen landesfurstlichen Hausorden in Deutschland bis zum Thronverzicht aller regierenden deutschen Fursten im Laufe des Novembers 1918 Die Verleihung des Schwarzen Adlerordens war mit der Erhebung in den preussischen Erbadel verknupft Besonders haufig war die Nobilitierung durch Orden im Russischen Kaiserreich Wird der Titel eines Fursten oder Herzogs an eine Person die nicht zu einem regierenden oder ehemals regierenden Haus gehort verliehen so geht damit keine Mitgliedschaft im Hochadel im engeren Sinne I oder II Abteilung einher Trager solcher Titel werden als bzw Titularherzoge bezeichnet sie gehoren zur III Abteilung des Europaischen Hochadels im weiteren Sinne Praxis in GrossbritannienDer britische Adel ist traditionell durchlassiger als der kontinentale Die Gentry der niedere Adel absorbiert jene Familien die auf dem Kontinent als nichtadelige Patrizier oder Grossburger gelten wurden Ein personlicher Adel kann ahnlich wie historisch in Russland durch Amter Dienstgrade und akademische Grade erworben werden Jedoch werden auch Familien die seit einigen Generationen Land besitzen und zur traditionellen Oberschicht zahlen ohne Nobilitierung zum Adel gerechnet jedenfalls solange sie ihren Status behalten Im Vereinigten Konigreich werden zweimal im Jahr am Neujahrstag und am offiziellen Geburtstag des Konigs sowie bei Abwahl der Regierung die Listen mit den Namen aller die einen Orden erhalten einschliesslich der durch den Monarchen neu durch einen Titel Nobilitierten bekanntgegeben sog Honours List siehe dazu britischer Adel Seit 1965 werden erbliche Peerages und Baronetcies nur noch selten nichterbliche Life Peerages und Knighthoods jedoch weiterhin regelmassig verliehen Die Verleihung eines Wappens geht mit dem erblichen untitulierten Adel Zugehorigkeit zur Gentry einher sie erfolgt nicht direkt durch den Monarchen sondern durch Garter King of Arms oder Lord Lyon King of Arms die beiden Wappenkonige Grossbritanniens Strenggenommen setzt die Verleihung eines Wappens nach einigen Interpretationen den personlichen Adel bereits voraus und ist damit eine Adelsanerkennung unter gleichzeitiger Verleihung eines erblichen Adels Der personliche Adel ist damit eher als Wappenfahigkeit zu bezeichnen und soll eine Vorstufe zum Erwerb des erblichen Adels darstellen Damit zahlt Grossbritannien zu einer der wenigen Monarchien in denen der erbliche Adel weiterhin aktiv verliehen und damit durch neue Familien erganzt wird auch wenn erbliche Peerages und Baronetcies nur noch selten verliehen werden Zudem zeichnet sich Grossbritannien dadurch aus dass der Monarch zwar ein Monopol auf die Verleihung von Adelstiteln aber nicht des erblichen untitulierten Adels besitzt Da ein britischer Titel auch ein erblicher stets nur von einer Person getragen werden kann und nicht erbende Nachkommen im Mannesstamm zum untitulierten Adel gehoren ist etwa ein Gentleman mit neu verliehenem Wappen mit dem jungeren Sohn eines jungeren Sohnes eines jungeren Sohnes eines Dukes ranggleich Praxis in bestehenden deutschsprachigen MonarchienIm Konigreich Belgien werden jedes Jahr zum Nationalfeiertag 21 Juli Nobilitierungen vorgenommen Seit Ende des 20 Jahrhunderts werden meist nur mehr personliche Titel vergeben wobei mit einem personlichen Titel der erbliche untitulierte Adel verbunden werden kann Die Moglichkeit der erblichen Nobilitierung oder der Verleihung eines erblichen Titels wurde nie abgeschafft und wird weiterhin angewendet seit 2018 jedoch nur noch in Ausnahmefallen Meist wurden so Familien ausgezeichnet die nach einer personlichen oder mit einem personlichen Titel einhergehenden Nobilitierung weiterhin wichtige Verdienste erbringen Traditionell werden an Frauen erbliche Titel sowie der erbliche Adel nicht verliehen soll der Adel dennoch erblich sein so wird er an den Ehemann oder die Kinder verliehen Im Furstentum Liechtenstein besitzt der Furst ebenfalls weiterhin das Nobilitierungsrecht welches sehr selten angewendet wird zuletzt erfolgte eine Nobilitierung 1979 siehe Liechtensteinischer Adel AdelserhohungEine besondere Form der Nobilitierung war bzw ist die Adelserhohung oder Standeserhohung also die Erhohung der Stufe des Adels Einfacher Adel kann z B in den Freiherrn dann in den Grafenstand danach in den Furstenstand erhoben werden ausnahmsweise zum Herzog BeispieleOtto von Bismarck beispielsweise wurde durch Konig Wilhelm I 1865 in den Grafen 1871 in den Furstenstand erhoben 1890 verlieh ihm Kaiser Wilhelm II anlasslich seiner Entlassung ad personam den Titel eines Herzogs zu Lauenburg Als bemerkenswert gilt die 1881 durch den Fursten Heinrich XIV Reuss j L erfolgte Erhebung des burgerlich geborenen und 1879 vom preussischen Konig geadelten Bankiers Adolf Wilhelm von Kessler in den reussischen erblichen Grafenstand den einzigen den die Hauser Reuss ausserhalb ihrer eigenen Familie kreierten sein Sohn Harry Graf Kessler wurde durch die Veroffentlichung seiner von 1880 bis 1937 reichenden Tagebucher zu einem bedeutenden Dokumentar seiner Zeit Wilhelm Liebermann von Wahlendorfs Vater Adolf Liebermann 1829 1893 wurde 1873 vom damaligen osterreichischen Kaiser Franz Joseph I als Ritter Liebermann von Wahlendorf in den osterreichischen Adelsstand erhoben Angesichts seiner Verdienste als Kunstsammler wurde ihm das Fuhren des Adelspradikats auch in Preussen gestattet AdelsanerkennungIm Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation war die Nobilitierung grundsatzlich ein Vorrecht des Kaisers Wahrend der Vakanz des Throns nach dem Tod des Kaisers bzw Konigs konnten die Reichsvikare Kurpfalz Kursachsen Standeserhohungen im Reichsadel vornehmen Im Laufe der Zeit erhielten auch einige Territorialfursten dieses Recht Im Deutschen Bund hatten alle anfangs 36 regierenden Fursten das Recht zur Nobilitierung Dieser Adel galt dann zunachst im Herkunftsland die Erhebung erfolgte in den Adelsstand des jeweiligen Staates also z B in den Grossherzoglich Hessischen Adelsstand Insbesondere wenn Adlige umfangreichen Besitz in anderen Staaten hatten konnte sie eine Adelsanerkennung der betreffenden Staaten beantragen So konnte beispielsweise ein Grossherzoglich Hessischer Freiherr eine preussische Adelsanerkennung erhalten UmfangDie Zahl der Nobilitierungen schwankte deutlich zwischen den einzelnen Territorien Naturgemass wurden in grossen Territorien in absoluten Zahlen mehr Adelserhebungen gezahlt als in kleinen aber auch in Relation zu der Bevolkerungszahl ergeben sich spurbare Unterschiede Territorium Zeitraum Nobilitierungen pro JahrKonigreich Preussen 1870 1918 1129 23 5Konigreich Bayern 1850 1900 ca 200 4Konigreich Wurttemberg 1806 1908 108 1Grossherzogtum Baden 1806 1866 20 0 3Herzogtum Nassau 1806 1866 8 0 1Grossherzogtum Hessen 1806 1918 172 1 5SonstigesIn einem ubertragenen Sinn wird Nobilitierung auch fur die Ehrbarmachung ehemals trivialer gemeiner Objekte Tatsachen und Personen verwendet beispielsweise die Nobilitierung der Comics Siehe auchBriefadel AdelsverzichtLiteraturArno Kerschbaumer Nobilitierungen unter der Regentschaft Kaiser Karl I IV Karoly kiraly 1916 1921 2 erweiterte Auflage Verlag Lassnitzhohe Graz 2016 ISBN 978 3 9504153 9 1 Arno Kerschbaumer Nobilitierungen unter der Regentschaft Kaiser Franz Joseph I I Ferenc Jozsef kiraly 1914 1916 2 erweiterte Auflage Verlag Lassnitzhohe Graz 2022 ISBN 978 3 9505089 1 8 Joerg Hartwein Preussischer Neuadel Bildungsburger Die in Preussen 1871 1918 nobilitierten Mediziner Wissenschaftler und Kulturschaffenden Verlag Dr Kovac 2023 ISBN 978 3 339 13526 1 WeblinksWiktionary Nobilitierung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Nobilitierung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Eintrag auf der Homepage des Deutschen AdelrechtsausschussesEinzelnachweiseKonig erhebt zwei verdienstvolle Eupener in den Adelsstand Abgerufen am 21 Oktober 2022 deutsch Furstentum Liechtenstein Presse und Informationsamt Vaduz 1982 eliechtensteinensia li abgerufen am 21 Oktober 2022 Christoph Franke Alter Adel Neuer Adel In Eckard Conze et al Adel in Hessen 2010 ISBN 978 3 942225 00 7 S 359 378 Joerg Hartwein Preussischer Neuadel Bildungsburger Die in Preussen 1871 1918 nobilitierten Mediziner Wissenschaftler und Kulturschaffenden Ein Beitrag zur Wissenschafts Kultur und Sozialgeschichte des zweiten deutschen Kaiserreichs Hamburg 2023 ISBN 978 3 339 13526 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4171962 1 GND Explorer lobid OGND AKS

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