Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Siehe auch Bürge Begriffsklärung und Die Bürgschaft Begriffsklärung Bürgschaft
Bürgschaft

Bürgschaft (englisch suretyship, französisch cautionnement, niederländisch borgtocht) bedeutet im Rechtswesen und in der Wirtschaft das Einstehen für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines anderen.
Allgemeines
Der einseitig verpflichtende Vertrag regelt das Rechtsverhältnis des Bürgen gegenüber dem Gläubiger einer Forderung, die zwischen dem Gläubiger und dessen Schuldner (des sogenannten Hauptschuldners) besteht. Der Gläubiger sichert sich durch die Bürgschaft für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit seines Schuldners ab. Vornehmlich finden sich derartige Verträge im Kreditwesen zwischen Kreditnehmer und dem den Kredit gewährenden Kreditinstitut. Bei der Bürgschaft besteht, wie bei allen Interzessionen, keine Identität zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber.
Geschichte
Das Rechtsinstitut der Bürgschaft gab es bereits im babylonischen Recht der Sumerer Mesopotamiens im 3. Jahrtausend vor Christus. Dabei reichte der Bürge dem Gläubiger seine Hand, um seine Bürgschaft zu bekräftigen. Im Falle der Insolvenz des Schuldners musste der Bürge Zahlung für diesen leisten. Die sumerische Lehre des Šuruppak forderte dazu auf: „Du (selbst) sollst keine Bürgschaft leisten“. Der Handschlag galt auch im hebräischen Recht als Beginn der Bürgenhaftung. Das Alte Testament erwähnte die Bürgschaft mehrfach. Im 1. Buch Mose verbürgte sich Juda vor seinem Vater Israel für die Rückkehr Benjamins: „Ich verbürge mich für ihn; aus meiner Hand magst du ihn zurückfordern“ (Gen 43,9 EU). Das Buch der Sprichwörter enthält mehrere Warnungen, so etwa von Salomo: „Mein Sohn, wenn du Bürge geworden bist für deinen Nächsten, für einen anderen deine Hand eingeschlagen hast, bist du verstrickt durch die Worte deines Mundes, gefangen durch die Worte deines Mundes“ (Spr 6,1–19 EU). Auch warnt er vor der Übernahme einer Bürgschaft: „Wer für einen Fremden bürgt, ist übel daran; wer den Handschlag ablehnt, geht sicher“ (Spr 11,15 EU). Jesus Sirach vergleicht: „Ein guter Mann bürgt für seinen Nächsten, aber ein Schamloser lässt ihn im Stich“ (Sir 29,14 EU) und weist auch auf die Folgen für den Bürgen hin: „Ein Sünder ruiniert die Güter eines Bürgen und einer von undankbarer Gesinnung lässt seinen Retter im Stich. Eine Bürgschaft hat viele Redliche ruiniert und hat sie umhergeworfen wie eine Welle im Meer; vermögende Männer hat sie heimatlos gemacht und sie sind bei fremden Völkern herumgeirrt“ (Sir 29,16–18 EU).
In Griechenland diente die Bürgschaft (griechisch εγγύηση, engýisi) neben dem Pfandrecht (griechisch ενέχυρου, enéchyru) als vielleicht ältestes Geschäft der freiwilligen Haftungsübernahme zur Sicherung. Der im griechischen Wort enthaltene Stamm (griechisch εγγύ) bedeutet „in die Hand“. Dazu schloss der Gläubiger mit dem Bürgen einen Bürgschaftsvertrag ab, wobei der Bürge dafür zu sorgen hatte, dass der Schuldner bei Fälligkeit zahlte. Deshalb benötigte der Bürge über den Schuldner eine auch personenrechtliche „Herrschaftsgewalt“. Es gehörte zu einer verbreiteten Sitte, dass eigene Kaufhelfer sich für den Käufer verbürgten. Die Einrede der Vorausklage war nicht erforderlich.
Das antike römische Recht unterschied drei Bürgschaftsformen, und zwar das Eidversprechen (sogenannte Sponsionsbürgschaft, mit Rechtsschutz aus der lex Publilia de sponsu; aus sponsio), das Treueversprechen (fidepromissio) und die akzessorische Bürgschaft (fideiussio). Die Sponsionsbürgschaft durfte Gaius zufolge nur von römischen Bürgern übernommen werden und enthielt einen promissorischen Eid (Versprechens-Eid), während das aus dem 6. Jahrhundert v. Chr. stammende jüngere Treueversprechen durch Peregrinen, also nicht-römischen Bürgern ohne römisches Bürgerrecht eingegangen werden durfte. Die Sponsionsbürgschaft war sakraler Herkunft, denn der schwörende Bürge verfiel bei Nichterfüllung seines Versprechens als Bestimmter (lateinisch sacer) der Schwurgottheit. Sponsionsbürgschaft und Treueversprechen setzten eine bestehende Hauptschuld aus Stipulation (lateinisch verbum obligatio) voraus. Sie waren akzessorisch auf das daraus bestehende Versprechen und galten als nicht vererbliches, höchstpersönliches Recht. Ein frühkaiserlicher Senatsbeschluss, das Senatus Consultum Velleianum, untersagte die gerichtliche Verhandlung von Darlehens- (mutuum) und Bürgschaftsverpflichtungen, die Frauen für Männer (zumeist Ehemänner) eingegangen waren. Frauen sollten vor Vermögensgefährdungen geschützt werden.
Die beiden erstgenannten Bürgschaftsarten flossen nicht in die justinianische Gesetzgebung ein. Favorisiert wurde das Modell der Koppelung der Bürgschaft an die Schuld statt an ein Leistungsversprechen. Zudem war die „fideiussio“ vererbbar. Sie lautete auf treudienstliche Ermächtigung des Bürgen auf die Hauptschuld. Der Bürge galt als akzessorischer Correalschuldner. Ausweislich der justinianischen Institutionen durfte die Bürgenverpflichtung nicht über die Hauptschuld hinausgehen, die Mitbürgschaft war möglich. Selbst die Einrede der Vorausklage gestand man im Jahre 535 dem Bürgen zu. Bei Inanspruchnahme des Bürgen konnte dieser Aufwendungsersatz vom Schuldner verlangen. Neben diesen auf Geldzahlung ausgerichteten Bürgschaften kannte das alte römische Recht auch die Gestellungsbürgschaft (lateinisch vadimonium, praedes dare), bei welcher der Bürge die Haftung beispielsweise dafür übernahm, den Hauptschuldner zu einer bestimmten Zeit vor Gericht zu stellen oder dessen Haft zu vermeiden.
Das Wort Bürgschaft tauchte in Deutschland ersichtlich erstmals im Jahre 325 als „Purgisceffi“ auf der Grundlage des „fideiussionibus“ auf. Im 10. Jahrhundert entwickelte sich das Wort „Bürgschaft“ aus althochdeutsch „burgiscaf“ oder „burgiskaf“ wohl aus der römischen „fideiussio“, ist jedoch nicht diesem Wort entlehnt, sondern zeigt eigene Ursprünge.Werner Ogris zufolge gab es im Mittelalter kaum ein Geschäft, dessen Einhaltung nicht durch Bürgenstellung gesichert werden konnte. Der ab 1221 entstandene Sachsenspiegel erwähnte den Bürgen („Borge“), der um 1275 veröffentlichte Schwabenspiegel ging von der Vererbbarkeit der Bürgschaft aus. Daneben bestand das deutsche Lehnwort Kaution (lateinisch cautio, „Sicherheit, Vorsicht“), aus dem sich (die heute nicht mehr geläufigen Worte) kavieren (Sicherheit oder Bürgschaft leisten) und Kavent (Gewährsmann, Bürge) ableiteten.
Christian Wolff definierte 1754 die „fideiussio“ als Vertrag, „wodurch sich einer demjenigen, welchem ein anderer schon verbunden ist, oder verbunden werden soll, umsonst verbindlich macht, das selbst zu leisten, was der andere leisten sollte, woferne er es nicht thut“. Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (CMBC) vom Januar 1756 sah ausdrücklich in § 8 CMBC die Akzessorietät der Bürgschaft vor. Der Verfasser des CMBC, Wiguläus von Kreittmayr, verdeutschte 1765 das römische „fideiussio“ als „Fidejussion“, was sich jedoch nicht durchsetzte. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 regelte die Bürgschaft ausführlich (I 14 § 200-401 APL) und bezeichnete sie als Sicherheit (I 14 § 200 APL), die in Schriftform abzugeben war (I 14 § 203 APL) und im Regelfall nicht durch eine „Frauensperson“ übernommen werden konnte (I 14 § 226 APL). Die APL stufte sie als akzessorische (I 14 § 251 APL) Haftung des Bürgen ein für den Fall, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt (I 14 § 257 APL). Im Bürgschaftsfall trat der Bürge in alle Rechte des Gläubigers gegen den Schuldner ein (I 14 § 338 APL), es gab die Mitbürgschaft (I 14 § 378 APL), Rückbürgschaft (I 14 § 380 APL) oder selbstschuldnerische Bürgschaft (I 14 § 393 APL). Das vom Mai 1861 stammende ADHGB erklärte die kaufmännische Bürgschaft zur selbstschuldnerischen Bürgschaft (Art. 281 ADHGB).
In Frankreich regelte ab März 1804 der Code civil (CC) die Bürgschaft (französisch cautionnement) ab Art. 2011 CC, wonach sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, die Schuld des Schuldners zu tilgen, falls dieser sie nicht selbst zahlt. Sie ist akzessorisch (Art. 2013 CC) und vererblich (Art. 2017 CC), es gibt die Mitbürgschaft (Art. 2025 CC), beim Bürgschaftsfall tritt der Bürge in alle Rechte des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ein (Art. 2029 CC). Das seit Januar 1811 in Österreich geltende und auf dem römischen Institutionensystem fußende ABGB regelt die Bürgschaft ab § 1344 ABGB.
Die Bürgschaft setzte sich als Kreditsicherheit im deutschen Bankwesen erst sehr spät durch. Das erste preußische Sparkassengesetz aus dem Jahre 1838 sah als Kreditsicherheit Hypotheken, inländische Staatsanleihen, Pfandbriefe oder „andere völlig sichere“ Anlagen vor. Dem Kölner Bankwesen lag in den 1850er Jahren bei der Industriefinanzierung meist der Blankokredit zugrunde. Im Jahre 1856 erreichten Blankokredite und durch Bürgschaften gesicherte Kredite bei den Sparkassen ein Volumen von 12 Millionen Mark, während durch Verpfändung gesicherte Personalkredite 6 Millionen Mark und Hypothekarkredite (Realkredite) 40 Millionen Mark ausmachten. Dagegen galt bei den Kreditgenossenschaften im Jahre 1904 die Devise ihres Begründers Hermann Schulze-Delitzsch: „Der unentbehrliche Schlussstein bei der Organisation des persönlichen Kredits ist die Bürgschaft“. Im Jahre 1910 lag dem Gesamtkreditvolumen aller Kreditgenossenschaften ein durch Bürgschaften gesicherter Anteil von 77,24 % zugrunde.
Bei den Vorarbeiten zum BGB schlug 1866 die Kommission eine aus Artikel 927 des Dresdner Entwurfs eines Obligationenrechts stammende Legaldefinition zur Bürgschaft vor: „Durch den Bürgschaftsvertrag wird der eine Vertragschließende (Bürge) dem anderen Vertragschließenden, dem Gläubiger eines Dritten, verpflichtet, neben dem Letzteren (Hauptschuldner) für dessen Verbindlichkeit eizustehen.“ Sie ist heute sinngemäß als Legaldefinition in § 765 BGB erhalten geblieben.
Seit März 1911 ist in der Schweiz die Bürgschaft in den Artikeln 492–512 OR geregelt.
Rechtslage in Deutschland, Österreich und Schweiz
- Deutschland: Bürgschaft (Deutschland)
- Österreich: Bürgschaft (Österreich)
- Schweiz: Bürgschaft (Schweiz)
Arten
Die Kautelarpraxis hat insbesondere folgende Bürgschaftsarten hervorgebracht:
- Anzahlungsbürgschaft
- Ausbietungsbürgschaft
- Bietungsbürgschaft
- Bürgschaftskette
- Erfüllungsbürgschaft
- Gewährleistungsbürgschaft
- Lieferbürgschaft
- Mietbürgschaft
- Prozessbürgschaft
- Steuerbürgschaft
- Vertragserfüllungsbürgschaft
- Zahlungsbürgschaft
- Zollbürgschaft
Im internationalen Kreditverkehr ist die Bürgschaft zwar teilweise bekannt, doch wird meist die Garantie vorgezogen.
Siehe auch
- Öffentliche Bürgschaft
- Bürgschaftsbank
Literatur
- Stefan Arnold: Die Bürgschaft auf erstes Anfordern im deutschen und englischen Recht. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, ISBN 978-3-16-149550-2.
- Virginia Demuro: Die persönlichen Kreditsicherheiten im italienischen und deutschen Recht: eine rechtsvergleichende Untersuchung. Hartung-Gorre, Konstanz 2008, ISBN 978-3-86628-192-9.
- Christian Förster: Die Fusion von Bürgschaft und Garantie: eine Neusystematisierung aus rechtsvergleichender Perspektive. Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150277-4.
- Trevor C. Hartley: Das Bürgschafts- und Garantierecht im Vereinigten Königreich und in Irland. Amt für Amtliche Veröff. der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel 1977.
- Axel Thoß: Bürgenschutz im österreichischen und deutschen Recht. Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2314-3.
- Bankrechtstag: Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute, der moderne Schuldturm? Walter de Gruyter, 1993, ISBN 3-11-014100-0.
Weblinks
Einzelnachweise
- Yvonne E. Kowolik, Interzessionen von Nahbereichspersonen: von Bürgschaften der Weiber, 2008, S. 17
- Willem H. Ph. Römer, Sumerische Rechtsbücher, in: Rechts- und Wirtschaftsurkunden. Historisch-chronologische Texte, TUAT Band III/1, 1990, S. 51
- NJW, Band 57, 2004, S. 563
- Josef Partsch, Griechisches Bürgschaftsrecht, 1909, S. 180
- Gajus, Institutiones Gai, 3, 94
- Gaius, Institutiones Gai, 3, 116, 120
- Ulrike Köbler, Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 302 ff.
- Thomas Finkenauer, Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen römischen Recht, 2010, S. 24
- Digesten, 16, 1, 2, 1
- Paul Jörs/Wolfgang Kunkel/Leopold Wenger, Römisches Privatrecht, 1935, S. 217
- Gaius, Institutiones Gai, 3, 120.
- Max Kaser, Handbuch der Altertumswissenschaft, Teil 1, 1971, S. 663
- Georg Friedrich Puchta, Vorlesungen über das heutige römische Recht, 1855, S. 266
- Iustinian, Institutionen, 3, 20, 5.
- Iustinian, Institutionen, 3, 20, 4
- Corpus iuris civilis, Novellae 4.
- Iustinian, Institutionen, 3, 20, 6.
- Elias von Steinmeyer, Die althochdeutschen Glossen, Band IV, 1898, S. 325
- Gerhard Köbler, Etymologisches Rechtswörterbuch, 1995, S. 70
- Deutsches Rechtswörterbuch, Band II, 1932-1935, Sp. 639 f.
- Werner Ogris, Die persönlichen Sicherheiten im Spätmittelalter, in: ZRG (GA) 82, 1965, S. 140 ff.
- Sachsenspiegel, Landrecht II 5 § 1, S. 126
- Schwabenspiegel, Art. 289
- Alfred Schirmer, Wörterbuch der deutschen Kaufmannssprache - auf geschichtlichen Grundlagen, 1991, S. 98
- Christian Wolff, Grundsätze des Natur- und Völkerrechts, 1754, § 569
- Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis, 4, 10 § 8
- Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Band 2, 1794, S. 578 ff.
- Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels, Code civil, 1805, S. 825
- Alfred Krüger, Das Kölner Bankiersgewerbe vom Ende des 18. Jahrhunderts bis 1875, 1925, S. 108 ff.
- Hermann Schulze-Delitzsch/Hans Crüger, Vorschuss- und Kreditvereine als Volksbanken, 1904, S. 95
- Hans Schönitz, Der kleigewerbliche Kredit, 1912, S. 261 (FN 57)
Autor: www.NiNa.Az
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Siehe auch Burge Begriffsklarung und Die Burgschaft Begriffsklarung Burgschaft englisch suretyship franzosisch cautionnement niederlandisch borgtocht bedeutet im Rechtswesen und in der Wirtschaft das Einstehen fur die Erfullung der Verbindlichkeit eines anderen AllgemeinesDer einseitig verpflichtende Vertrag regelt das Rechtsverhaltnis des Burgen gegenuber dem Glaubiger einer Forderung die zwischen dem Glaubiger und dessen Schuldner des sogenannten Hauptschuldners besteht Der Glaubiger sichert sich durch die Burgschaft fur den Fall der Zahlungsunfahigkeit oder Zahlungsunwilligkeit seines Schuldners ab Vornehmlich finden sich derartige Vertrage im Kreditwesen zwischen Kreditnehmer und dem den Kredit gewahrenden Kreditinstitut Bei der Burgschaft besteht wie bei allen Interzessionen keine Identitat zwischen Kreditnehmer und Sicherungsgeber GeschichteDas Rechtsinstitut der Burgschaft gab es bereits im babylonischen Recht der Sumerer Mesopotamiens im 3 Jahrtausend vor Christus Dabei reichte der Burge dem Glaubiger seine Hand um seine Burgschaft zu bekraftigen Im Falle der Insolvenz des Schuldners musste der Burge Zahlung fur diesen leisten Die sumerische Lehre des Suruppak forderte dazu auf Du selbst sollst keine Burgschaft leisten Der Handschlag galt auch im hebraischen Recht als Beginn der Burgenhaftung Das Alte Testament erwahnte die Burgschaft mehrfach Im 1 Buch Mose verburgte sich Juda vor seinem Vater Israel fur die Ruckkehr Benjamins Ich verburge mich fur ihn aus meiner Hand magst du ihn zuruckfordern Gen 43 9 EU Das Buch der Sprichworter enthalt mehrere Warnungen so etwa von Salomo Mein Sohn wenn du Burge geworden bist fur deinen Nachsten fur einen anderen deine Hand eingeschlagen hast bist du verstrickt durch die Worte deines Mundes gefangen durch die Worte deines Mundes Spr 6 1 19 EU Auch warnt er vor der Ubernahme einer Burgschaft Wer fur einen Fremden burgt ist ubel daran wer den Handschlag ablehnt geht sicher Spr 11 15 EU Jesus Sirach vergleicht Ein guter Mann burgt fur seinen Nachsten aber ein Schamloser lasst ihn im Stich Sir 29 14 EU und weist auch auf die Folgen fur den Burgen hin Ein Sunder ruiniert die Guter eines Burgen und einer von undankbarer Gesinnung lasst seinen Retter im Stich Eine Burgschaft hat viele Redliche ruiniert und hat sie umhergeworfen wie eine Welle im Meer vermogende Manner hat sie heimatlos gemacht und sie sind bei fremden Volkern herumgeirrt Sir 29 16 18 EU In Griechenland diente die Burgschaft griechisch eggyhsh engyisi neben dem Pfandrecht griechisch enexyroy enechyru als vielleicht altestes Geschaft der freiwilligen Haftungsubernahme zur Sicherung Der im griechischen Wort enthaltene Stamm griechisch eggy bedeutet in die Hand Dazu schloss der Glaubiger mit dem Burgen einen Burgschaftsvertrag ab wobei der Burge dafur zu sorgen hatte dass der Schuldner bei Falligkeit zahlte Deshalb benotigte der Burge uber den Schuldner eine auch personenrechtliche Herrschaftsgewalt Es gehorte zu einer verbreiteten Sitte dass eigene Kaufhelfer sich fur den Kaufer verburgten Die Einrede der Vorausklage war nicht erforderlich Das antike romische Recht unterschied drei Burgschaftsformen und zwar das Eidversprechen sogenannte Sponsionsburgschaft mit Rechtsschutz aus der lex Publilia de sponsu aus sponsio das Treueversprechen fidepromissio und die akzessorische Burgschaft fideiussio Die Sponsionsburgschaft durfte Gaius zufolge nur von romischen Burgern ubernommen werden und enthielt einen promissorischen Eid Versprechens Eid wahrend das aus dem 6 Jahrhundert v Chr stammende jungere Treueversprechen durch Peregrinen also nicht romischen Burgern ohne romisches Burgerrecht eingegangen werden durfte Die Sponsionsburgschaft war sakraler Herkunft denn der schworende Burge verfiel bei Nichterfullung seines Versprechens als Bestimmter lateinisch sacer der Schwurgottheit Sponsionsburgschaft und Treueversprechen setzten eine bestehende Hauptschuld aus Stipulation lateinisch verbum obligatio voraus Sie waren akzessorisch auf das daraus bestehende Versprechen und galten als nicht vererbliches hochstpersonliches Recht Ein fruhkaiserlicher Senatsbeschluss das Senatus Consultum Velleianum untersagte die gerichtliche Verhandlung von Darlehens mutuum und Burgschaftsverpflichtungen die Frauen fur Manner zumeist Ehemanner eingegangen waren Frauen sollten vor Vermogensgefahrdungen geschutzt werden Die beiden erstgenannten Burgschaftsarten flossen nicht in die justinianische Gesetzgebung ein Favorisiert wurde das Modell der Koppelung der Burgschaft an die Schuld statt an ein Leistungsversprechen Zudem war die fideiussio vererbbar Sie lautete auf treudienstliche Ermachtigung des Burgen auf die Hauptschuld Der Burge galt als akzessorischer Correalschuldner Ausweislich der justinianischen Institutionen durfte die Burgenverpflichtung nicht uber die Hauptschuld hinausgehen die Mitburgschaft war moglich Selbst die Einrede der Vorausklage gestand man im Jahre 535 dem Burgen zu Bei Inanspruchnahme des Burgen konnte dieser Aufwendungsersatz vom Schuldner verlangen Neben diesen auf Geldzahlung ausgerichteten Burgschaften kannte das alte romische Recht auch die Gestellungsburgschaft lateinisch vadimonium praedes dare bei welcher der Burge die Haftung beispielsweise dafur ubernahm den Hauptschuldner zu einer bestimmten Zeit vor Gericht zu stellen oder dessen Haft zu vermeiden Das Wort Burgschaft tauchte in Deutschland ersichtlich erstmals im Jahre 325 als Purgisceffi auf der Grundlage des fideiussionibus auf Im 10 Jahrhundert entwickelte sich das Wort Burgschaft aus althochdeutsch burgiscaf oder burgiskaf wohl aus der romischen fideiussio ist jedoch nicht diesem Wort entlehnt sondern zeigt eigene Ursprunge Werner Ogris zufolge gab es im Mittelalter kaum ein Geschaft dessen Einhaltung nicht durch Burgenstellung gesichert werden konnte Der ab 1221 entstandene Sachsenspiegel erwahnte den Burgen Borge der um 1275 veroffentlichte Schwabenspiegel ging von der Vererbbarkeit der Burgschaft aus Daneben bestand das deutsche Lehnwort Kaution lateinisch cautio Sicherheit Vorsicht aus dem sich die heute nicht mehr gelaufigen Worte kavieren Sicherheit oder Burgschaft leisten und Kavent Gewahrsmann Burge ableiteten Christian Wolff definierte 1754 die fideiussio als Vertrag wodurch sich einer demjenigen welchem ein anderer schon verbunden ist oder verbunden werden soll umsonst verbindlich macht das selbst zu leisten was der andere leisten sollte woferne er es nicht thut Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis CMBC vom Januar 1756 sah ausdrucklich in 8 CMBC die Akzessorietat der Burgschaft vor Der Verfasser des CMBC Wigulaus von Kreittmayr verdeutschte 1765 das romische fideiussio als Fidejussion was sich jedoch nicht durchsetzte Das Allgemeine Preussische Landrecht APL vom Juni 1794 regelte die Burgschaft ausfuhrlich I 14 200 401 APL und bezeichnete sie als Sicherheit I 14 200 APL die in Schriftform abzugeben war I 14 203 APL und im Regelfall nicht durch eine Frauensperson ubernommen werden konnte I 14 226 APL Die APL stufte sie als akzessorische I 14 251 APL Haftung des Burgen ein fur den Fall dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfullt I 14 257 APL Im Burgschaftsfall trat der Burge in alle Rechte des Glaubigers gegen den Schuldner ein I 14 338 APL es gab die Mitburgschaft I 14 378 APL Ruckburgschaft I 14 380 APL oder selbstschuldnerische Burgschaft I 14 393 APL Das vom Mai 1861 stammende ADHGB erklarte die kaufmannische Burgschaft zur selbstschuldnerischen Burgschaft Art 281 ADHGB In Frankreich regelte ab Marz 1804 der Code civil CC die Burgschaft franzosisch cautionnement ab Art 2011 CC wonach sich der Burge gegenuber dem Glaubiger verpflichtet die Schuld des Schuldners zu tilgen falls dieser sie nicht selbst zahlt Sie ist akzessorisch Art 2013 CC und vererblich Art 2017 CC es gibt die Mitburgschaft Art 2025 CC beim Burgschaftsfall tritt der Burge in alle Rechte des Glaubigers gegenuber dem Schuldner ein Art 2029 CC Das seit Januar 1811 in Osterreich geltende und auf dem romischen Institutionensystem fussende ABGB regelt die Burgschaft ab 1344 ABGB Die Burgschaft setzte sich als Kreditsicherheit im deutschen Bankwesen erst sehr spat durch Das erste preussische Sparkassengesetz aus dem Jahre 1838 sah als Kreditsicherheit Hypotheken inlandische Staatsanleihen Pfandbriefe oder andere vollig sichere Anlagen vor Dem Kolner Bankwesen lag in den 1850er Jahren bei der Industriefinanzierung meist der Blankokredit zugrunde Im Jahre 1856 erreichten Blankokredite und durch Burgschaften gesicherte Kredite bei den Sparkassen ein Volumen von 12 Millionen Mark wahrend durch Verpfandung gesicherte Personalkredite 6 Millionen Mark und Hypothekarkredite Realkredite 40 Millionen Mark ausmachten Dagegen galt bei den Kreditgenossenschaften im Jahre 1904 die Devise ihres Begrunders Hermann Schulze Delitzsch Der unentbehrliche Schlussstein bei der Organisation des personlichen Kredits ist die Burgschaft Im Jahre 1910 lag dem Gesamtkreditvolumen aller Kreditgenossenschaften ein durch Burgschaften gesicherter Anteil von 77 24 zugrunde Bei den Vorarbeiten zum BGB schlug 1866 die Kommission eine aus Artikel 927 des Dresdner Entwurfs eines Obligationenrechts stammende Legaldefinition zur Burgschaft vor Durch den Burgschaftsvertrag wird der eine Vertragschliessende Burge dem anderen Vertragschliessenden dem Glaubiger eines Dritten verpflichtet neben dem Letzteren Hauptschuldner fur dessen Verbindlichkeit eizustehen Sie ist heute sinngemass als Legaldefinition in 765 BGB erhalten geblieben Seit Marz 1911 ist in der Schweiz die Burgschaft in den Artikeln 492 512 OR geregelt Rechtslage in Deutschland Osterreich und SchweizDeutschland Burgschaft Deutschland Osterreich Burgschaft Osterreich Schweiz Burgschaft Schweiz ArtenDie Kautelarpraxis hat insbesondere folgende Burgschaftsarten hervorgebracht Anzahlungsburgschaft Ausbietungsburgschaft Bietungsburgschaft Burgschaftskette Erfullungsburgschaft Gewahrleistungsburgschaft Lieferburgschaft Mietburgschaft Prozessburgschaft Steuerburgschaft Vertragserfullungsburgschaft Zahlungsburgschaft Zollburgschaft Im internationalen Kreditverkehr ist die Burgschaft zwar teilweise bekannt doch wird meist die Garantie vorgezogen Siehe auchOffentliche Burgschaft BurgschaftsbankLiteraturStefan Arnold Die Burgschaft auf erstes Anfordern im deutschen und englischen Recht Mohr Siebeck Tubingen 2008 ISBN 978 3 16 149550 2 Virginia Demuro Die personlichen Kreditsicherheiten im italienischen und deutschen Recht eine rechtsvergleichende Untersuchung Hartung Gorre Konstanz 2008 ISBN 978 3 86628 192 9 Christian Forster Die Fusion von Burgschaft und Garantie eine Neusystematisierung aus rechtsvergleichender Perspektive Mohr Siebeck Tubingen 2010 ISBN 978 3 16 150277 4 Trevor C Hartley Das Burgschafts und Garantierecht im Vereinigten Konigreich und in Irland Amt fur Amtliche Veroff der Europaischen Gemeinschaften Brussel 1977 Axel Thoss Burgenschutz im osterreichischen und deutschen Recht Nomos Baden Baden 2007 ISBN 978 3 8329 2314 3 Bankrechtstag Aufklarungs und Beratungspflichten der Kreditinstitute der moderne Schuldturm Walter de Gruyter 1993 ISBN 3 11 014100 0 WeblinksWiktionary Burgschaft Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseYvonne E Kowolik Interzessionen von Nahbereichspersonen von Burgschaften der Weiber 2008 S 17 Willem H Ph Romer Sumerische Rechtsbucher in Rechts und Wirtschaftsurkunden Historisch chronologische Texte TUAT Band III 1 1990 S 51 NJW Band 57 2004 S 563 Josef Partsch Griechisches Burgschaftsrecht 1909 S 180 Gajus Institutiones Gai 3 94 Gaius Institutiones Gai 3 116 120 Ulrike Kobler Werden Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes 2010 S 302 ff Thomas Finkenauer Vererblichkeit und Drittwirkungen der Stipulation im klassischen romischen Recht 2010 S 24 Digesten 16 1 2 1 Paul Jors Wolfgang Kunkel Leopold Wenger Romisches Privatrecht 1935 S 217 Gaius Institutiones Gai 3 120 Max Kaser Handbuch der Altertumswissenschaft Teil 1 1971 S 663 Georg Friedrich Puchta Vorlesungen uber das heutige romische Recht 1855 S 266 Iustinian Institutionen 3 20 5 Iustinian Institutionen 3 20 4 Corpus iuris civilis Novellae 4 Iustinian Institutionen 3 20 6 Elias von Steinmeyer Die althochdeutschen Glossen Band IV 1898 S 325 Gerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch 1995 S 70 Deutsches Rechtsworterbuch Band II 1932 1935 Sp 639 f Werner Ogris Die personlichen Sicherheiten im Spatmittelalter in ZRG GA 82 1965 S 140 ff Sachsenspiegel Landrecht II 5 1 S 126 Schwabenspiegel Art 289 Alfred Schirmer Worterbuch der deutschen Kaufmannssprache auf geschichtlichen Grundlagen 1991 S 98 Christian Wolff Grundsatze des Natur und Volkerrechts 1754 569 Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis 4 10 8 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Band 2 1794 S 578 ff Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels Code civil 1805 S 825 Alfred Kruger Das Kolner Bankiersgewerbe vom Ende des 18 Jahrhunderts bis 1875 1925 S 108 ff Hermann Schulze Delitzsch Hans Cruger Vorschuss und Kreditvereine als Volksbanken 1904 S 95 Hans Schonitz Der kleigewerbliche Kredit 1912 S 261 FN 57 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4008802 9 GND Explorer lobid OGND AKS