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Ein Rechtsverhältnis (oder Rechtsbeziehung) ist die Beziehung mindestens zweier Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt, soweit hierbei Rechtsfragen zu Grunde liegen. Innerhalb einer Rechtsordnung ist ein Rechtsverhältnis dann anzunehmen, wenn die in Rede stehende Beziehung rechtlich geregelt ist.

Allgemeines

Das Rechtsverhältnis betrifft also Personen untereinander (beispielsweise im Familien-, Gesellschafts-, Handels- oder Schuldrecht) oder die Beziehung zwischen Personen und Sachen (vor allem im Sachenrecht oder teilweise im Erbrecht).

Der Rechtsbegriff des Rechtsverhältnisses ist daher weiter als derjenige des Schuldverhältnisses, weil er auch die Beziehungen des Eigentums an einer Sache oder des Erbganges einer Sache sowie die familienrechtlichen Beziehungen zweier Rechtssubjekte umfasst. Umgekehrt ist jedes Schuldverhältnis auch ein Rechtsverhältnis; die Rechtsgeschäfte des Schuldrechts führen schließlich zu besonders ausgestalteten Rechtsverhältnissen der beteiligten Personen.

Aus einem Rechtsverhältnis lassen sich die subjektiven Rechte des Privatrechts und Öffentlichen Rechts herleiten. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann mit Hilfe einer Feststellungsklage gerichtlich festgestellt werden.

Arten

Je nach Art des Rechtsverhältnisses werden hierfür auch spezifische Bezeichnungen verwendet, z. B.:

  • Schuldverhältnis, ein schuldrechtliches Verhältnis zwischen Rechtssubjekten
  • Vertragsverhältnis, ein durch Vertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Kaufvertragsverhältnis, ein durch Kaufvertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Werkvertragsverhältnis, ein durch Werkvertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Arbeitsverhältnis, ein durch Arbeitsvertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Dienstverhältnis, ein durch Dienstvertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Kreditverhältnis, ein durch Kreditvertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Mietverhältnis, ein durch Mietvertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Pachtverhältnis, ein durch Pachtvertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Versicherungsverhältnis, ein durch Versicherungsvertrag begründetes Schuldverhältnis
  • Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem unrechtmäßigen Besitzer einer Sache
  • Kondiktionsverhältnis (auch Bereicherungsverhältnis), ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen rechtsgrundlos Bereicherten und Entreicherten
  • GoA-Verhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Geschäftsführer ohne Auftrag und dem Geschäftsherrn
  • Unterhaltsverhältnis, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen
  • Personenverhältnis, ein personenrechtliches Verhältnis zwischen Rechtssubjekten
  • Eheverhältnis, ein durch Eheschließung begründetes Personenverhältnis
  • Eltern-Kind-Verhältnis
  • Herrschaftsverhältnis, ein Rechtsverhältnis eines Rechtssubjektes zu einem Rechtsobjekt
  • Eigentumsverhältnis, ein umfassendes Herrschaftsverhältnis zu einer Sache
  • Pfandverhältnis, ein durch Verpfändung begründetes Herrschaftsverhältnis zu einer beweglichen Sache

Hierbei umfasst dieses spezifizierte Verhältnis nicht unbedingt das gesamte bestehende Rechtsverhältnis, sondern bezieht sich nur auf den Teil des gesamten Verhältnisses, soweit es von der spezifizierten Art ist.

Bedeutung

Der Marxist Eugen Paschukanis bezeichnete die gesamte Gesellschaft als eine „unendliche Kette von Rechtsverhältnissen“, die zwischenmenschliche Beziehungen und Machtunterschiede im Hinblick auf die Verfügungsgewalt über Sachen und die damit verbundene menschliche Arbeit gesellschaftlich regeln. Für den Juristen Gustav Radbruch galt 1903 das Korrelationsverhältnis zwischen Recht und Pflicht als das verallgemeinerte abstrakte Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis spezieller niederer Ordnung ist bspw. das Recht des Verkäufers auf den Kaufpreis mit der Pflicht des Käufers, ihn zu entrichten. Das Recht des Käufers auf die Ware und die Pflicht des Verkäufers zur Lieferung vervollständigen diese Rechtsverhältnisse niederster Ordnung zum zusammengesetzten Rechtsverhältnis Kaufvertrag. Für Otto Bachof galt das Rechtsverhältnis als Rechtsinstitut, das es mehr als jedes andere verdiene, eine zentrale Stellung im Verwaltungsrecht einzunehmen. Ein Rechtsverhältnis bringt Personen untereinander und Sachen zu Personen in eine Rechtsbeziehung. Die Bedeutung der Rechtsnorm für das Rechtsverhältnis zeige sich Norbert Achterberg zufolge in ihrer Begrenzung auf ein solches oder auf eine Gruppe von solchen; haben Rechtsnormen nur für ein bestimmtes Rechtsverhältnis Bedeutung – beispielsweise die Vorschriften über den Kaufvertrag für das sich als einen solchen darstellende Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien bei mangelnder Drittwirkung, so besitzen sie monovalente Natur.

Einzelnachweise

  1. Carl Creifelds, Creifelds Rechtswörterbuch, 2000, S. 1079
  2. Eugen Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, 1924, S. 60
  3. Gustav Radbruch, Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem, 1903, S. 33 f.
  4. Gustav Radbruch, Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem, 1903, S. 51
  5. Otto Bachof, Grundrechte im Leistungsstaat. Die Dogmatik des Verwaltungsrechts vor den Gegenwartsaufgaben der Verwaltung, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, Band 30, 1972, S. 231
  6. Norbert Achterberg, Die Rechtsordnung als Rechtsverhältnisordnung: Grundlegung der Rechtsverhältnistheorie, 1982, S. 110
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4048851-2 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 10:26

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Ein Rechtsverhaltnis oder Rechtsbeziehung ist die Beziehung mindestens zweier Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssubjekts zu einem Rechtsobjekt soweit hierbei Rechtsfragen zu Grunde liegen Innerhalb einer Rechtsordnung ist ein Rechtsverhaltnis dann anzunehmen wenn die in Rede stehende Beziehung rechtlich geregelt ist AllgemeinesDas Rechtsverhaltnis betrifft also Personen untereinander beispielsweise im Familien Gesellschafts Handels oder Schuldrecht oder die Beziehung zwischen Personen und Sachen vor allem im Sachenrecht oder teilweise im Erbrecht Der Rechtsbegriff des Rechtsverhaltnisses ist daher weiter als derjenige des Schuldverhaltnisses weil er auch die Beziehungen des Eigentums an einer Sache oder des Erbganges einer Sache sowie die familienrechtlichen Beziehungen zweier Rechtssubjekte umfasst Umgekehrt ist jedes Schuldverhaltnis auch ein Rechtsverhaltnis die Rechtsgeschafte des Schuldrechts fuhren schliesslich zu besonders ausgestalteten Rechtsverhaltnissen der beteiligten Personen Aus einem Rechtsverhaltnis lassen sich die subjektiven Rechte des Privatrechts und Offentlichen Rechts herleiten Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhaltnisses kann mit Hilfe einer Feststellungsklage gerichtlich festgestellt werden ArtenJe nach Art des Rechtsverhaltnisses werden hierfur auch spezifische Bezeichnungen verwendet z B Schuldverhaltnis ein schuldrechtliches Verhaltnis zwischen RechtssubjektenVertragsverhaltnis ein durch Vertrag begrundetes SchuldverhaltnisKaufvertragsverhaltnis ein durch Kaufvertrag begrundetes Schuldverhaltnis Werkvertragsverhaltnis ein durch Werkvertrag begrundetes Schuldverhaltnis Arbeitsverhaltnis ein durch Arbeitsvertrag begrundetes Schuldverhaltnis Dienstverhaltnis ein durch Dienstvertrag begrundetes Schuldverhaltnis Kreditverhaltnis ein durch Kreditvertrag begrundetes Schuldverhaltnis Mietverhaltnis ein durch Mietvertrag begrundetes Schuldverhaltnis Pachtverhaltnis ein durch Pachtvertrag begrundetes Schuldverhaltnis Versicherungsverhaltnis ein durch Versicherungsvertrag begrundetes SchuldverhaltnisEigentumer Besitzer Verhaltnis ein gesetzliches Schuldverhaltnis zwischen dem Eigentumer und dem unrechtmassigen Besitzer einer Sache Kondiktionsverhaltnis auch Bereicherungsverhaltnis ein gesetzliches Schuldverhaltnis zwischen rechtsgrundlos Bereicherten und Entreicherten GoA Verhaltnis ein gesetzliches Schuldverhaltnis zwischen dem Geschaftsfuhrer ohne Auftrag und dem Geschaftsherrn Unterhaltsverhaltnis ein gesetzliches Schuldverhaltnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen dd Personenverhaltnis ein personenrechtliches Verhaltnis zwischen RechtssubjektenEheverhaltnis ein durch Eheschliessung begrundetes Personenverhaltnis Eltern Kind VerhaltnisHerrschaftsverhaltnis ein Rechtsverhaltnis eines Rechtssubjektes zu einem RechtsobjektEigentumsverhaltnis ein umfassendes Herrschaftsverhaltnis zu einer Sache Pfandverhaltnis ein durch Verpfandung begrundetes Herrschaftsverhaltnis zu einer beweglichen Sache Hierbei umfasst dieses spezifizierte Verhaltnis nicht unbedingt das gesamte bestehende Rechtsverhaltnis sondern bezieht sich nur auf den Teil des gesamten Verhaltnisses soweit es von der spezifizierten Art ist BedeutungDer Marxist Eugen Paschukanis bezeichnete die gesamte Gesellschaft als eine unendliche Kette von Rechtsverhaltnissen die zwischenmenschliche Beziehungen und Machtunterschiede im Hinblick auf die Verfugungsgewalt uber Sachen und die damit verbundene menschliche Arbeit gesellschaftlich regeln Fur den Juristen Gustav Radbruch galt 1903 das Korrelationsverhaltnis zwischen Recht und Pflicht als das verallgemeinerte abstrakte Rechtsverhaltnis Ein Rechtsverhaltnis spezieller niederer Ordnung ist bspw das Recht des Verkaufers auf den Kaufpreis mit der Pflicht des Kaufers ihn zu entrichten Das Recht des Kaufers auf die Ware und die Pflicht des Verkaufers zur Lieferung vervollstandigen diese Rechtsverhaltnisse niederster Ordnung zum zusammengesetzten Rechtsverhaltnis Kaufvertrag Fur Otto Bachof galt das Rechtsverhaltnis als Rechtsinstitut das es mehr als jedes andere verdiene eine zentrale Stellung im Verwaltungsrecht einzunehmen Ein Rechtsverhaltnis bringt Personen untereinander und Sachen zu Personen in eine Rechtsbeziehung Die Bedeutung der Rechtsnorm fur das Rechtsverhaltnis zeige sich Norbert Achterberg zufolge in ihrer Begrenzung auf ein solches oder auf eine Gruppe von solchen haben Rechtsnormen nur fur ein bestimmtes Rechtsverhaltnis Bedeutung beispielsweise die Vorschriften uber den Kaufvertrag fur das sich als einen solchen darstellende Rechtsverhaltnis zwischen den Vertragsparteien bei mangelnder Drittwirkung so besitzen sie monovalente Natur EinzelnachweiseCarl Creifelds Creifelds Rechtsworterbuch 2000 S 1079 Eugen Paschukanis Allgemeine Rechtslehre und Marxismus 1924 S 60 Gustav Radbruch Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung fur das Strafrechtssystem 1903 S 33 f Gustav Radbruch Der Handlungsbegriff in seiner Bedeutung fur das Strafrechtssystem 1903 S 51 Otto Bachof Grundrechte im Leistungsstaat Die Dogmatik des Verwaltungsrechts vor den Gegenwartsaufgaben der Verwaltung in Veroffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Band 30 1972 S 231 Norbert Achterberg Die Rechtsordnung als Rechtsverhaltnisordnung Grundlegung der Rechtsverhaltnistheorie 1982 S 110Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4048851 2 GND Explorer lobid OGND AKS

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