Bearbeitungsgebühr ist eine von Unternehmen oder Behörden berechnete Gebühr die für die mit Aufträgen oder die Erbringun
Bearbeitungsgebühr

Bearbeitungsgebühr ist eine von Unternehmen oder Behörden berechnete Gebühr, die für die mit Aufträgen oder die Erbringung von Dienstleistungen anfallenden Verwaltungskosten erhoben wird.
Arten
Man unterscheidet zwei Arten von Bearbeitungsgebühren:
- Kraft Gesetz: Bearbeitungsgebühren können von gebührenpflichtigen Amtshandlungen ausgelöst werden. Derartige Bearbeitungsgebühren können von Behörden nicht ohne Rechtsgrund erhoben werden, sondern müssen durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt sein. So ist etwa nach § 69 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz vorgesehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. In § 49 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung ist die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geregelt. Die Bearbeitungsgebühr für einen Staatsangehörigkeitsausweis beträgt gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 4 Staatsangehörigkeits-Gesetz (StAG) 51 Euro. Verbindliche Auskünfte sind gemäß § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung gebührenpflichtig.
- Durch Vertrag von Unternehmen vereinbarte Bearbeitungsgebühren sind meist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Diese stehen wegen des Verbraucherschutzes im Fokus der Rechtsprechung, insbesondere bei Bankgebühren. Die Bearbeitungsgebühr für Konsumkredite wurde von Kreditinstituten bis Oktober 2014 für die Kreditbearbeitung erhoben. Dazu hatte der BGH im Mai und Oktober 2014 entschieden, dass die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig ist, weil die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Dazu zählen insbesondere Raten- und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Da diese Bearbeitungsgebühren nicht laufzeitabhängig sind, gelten sie nicht als Zins im Rechtssinne. Seitdem dürfen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite nicht mehr verlangt werden. Auch sonstige Bearbeitungsgebühren im Rahmen von Bankleistungen, bei denen Kreditinstitute einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, dürfen nicht erhoben werden. Hierzu gehört etwa die Gebühr für die Ausstellung einer Löschungsbewilligung. Das Gleiche gilt für sog. Wertermittlungsgebühren.
Bearbeitungsgebühren bei Kreditinstituten
Eine wichtige Rolle spielen die von Kreditinstituten berechneten Bearbeitungsgebühren. Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2 % waren in der älteren Rechtsprechung des BGH – ohne nähere Begründung – unbeanstandet geblieben, so bereits im Juni 1979. Derartige Bearbeitungsgebühren stellen rechtlich eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Im Darlehensrecht war allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt (Darlehensgebühr), die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung diente. Das Bearbeitungsentgelt sollte insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt. Darüber hinaus decken Bearbeitungsgebühren die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Auszahlung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen.
Der Bundesgerichtshof hat 2014 zuerst für Verbraucherkreditverträge die formularmäßige Vereinbarung für unzulässig erklärt, bevor er 2017 diese Rechtsprechung ausdrücklich auf auch Unternehmerkredite ausdehnte. Dies hat dazu geführt, dass seitdem Banken vereinzelt in ihren AGB „einmalige laufzeitunabhängige Individualbeiträge“ verlangen, was von dem Grundsatz abweicht, dass bei Krediten das Entgelt laufzeitabhängig in Form des Kreditzinses ausgestaltet sein soll. Eine Bearbeitungsentgeltklausel ist in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird.
Gültigkeit von Bearbeitungsgebühren
Auf der Grundlage der verbraucherfreundlichen Urteile des BGH, die zu zahlreichen Rückerstattungsansprüchen der Kunden über die Bearbeitungsgebühr führten, verzichten die Kreditinstitute seither regelmäßig auf die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr. Die Urteile beziehen sich auf Bearbeitungsgebühren, die standardisiert in den AGB vorgesehen sind – unabhängig von ihrer Bezeichnung. Individuell mit Bankkunden vereinbarte Gebühren sind jedoch weiterhin zulässig. Der BGH hat die beim Abschluss von Bausparverträgen erhobenen Abschlussgebühren im Dezember 2010 ausdrücklich gebilligt.
Siehe auch
- Umschuldung
- Effektiver Jahreszins
Einzelnachweise
- BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12 = BGHZ 201, 168
- BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13 = BGHZ 203, 115
- BGH, Urteil vom 7. Mai 1991, Az.: XI ZR 244/90
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2009, Az.: I-6 U 17/09
- vgl. BGH NJW 1979, 2089, 2090
- Helmut Bruchner/Hans-Michael Krepold, in: Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans Jürgen Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2011, § 78 Rn. 116, 108; Tom Billing, Zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts bei Darlehensverträgen, WM 2013, 1829, 1831
- Gerd Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, 185, 193
- BGH, Urteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 = BGHZ 201, 168 und XI ZR 170/13 = BGHZ 201, 168
- BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 = BGHZ 215, 172
- BGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 170/13
- BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: XI ZR 3/10 = BGHZ 187, 360
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Bearbeitungsgebuhr ist eine von Unternehmen oder Behorden berechnete Gebuhr die fur die mit Auftragen oder die Erbringung von Dienstleistungen anfallenden Verwaltungskosten erhoben wird ArtenMan unterscheidet zwei Arten von Bearbeitungsgebuhren Kraft Gesetz Bearbeitungsgebuhren konnen von gebuhrenpflichtigen Amtshandlungen ausgelost werden Derartige Bearbeitungsgebuhren konnen von Behorden nicht ohne Rechtsgrund erhoben werden sondern mussen durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt sein So ist etwa nach 69 Abs 5 Aufenthaltsgesetz vorgesehen dass fur die Beantragung gebuhrenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebuhr erhoben wird In 49 Abs 1 Aufenthaltsverordnung ist die Erhebung einer Bearbeitungsgebuhr fur die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zum Daueraufenthalt EG geregelt Die Bearbeitungsgebuhr fur einen Staatsangehorigkeitsausweis betragt gemass 38 Abs 2 Nr 4 Staatsangehorigkeits Gesetz StAG 51 Euro Verbindliche Auskunfte sind gemass 89 Abs 3 bis 5 Abgabenordnung gebuhrenpflichtig Durch Vertrag von Unternehmen vereinbarte Bearbeitungsgebuhren sind meist durch Allgemeine Geschaftsbedingungen AGB geregelt Diese stehen wegen des Verbraucherschutzes im Fokus der Rechtsprechung insbesondere bei Bankgebuhren Die Bearbeitungsgebuhr fur Konsumkredite wurde von Kreditinstituten bis Oktober 2014 fur die Kreditbearbeitung erhoben Dazu hatte der BGH im Mai und Oktober 2014 entschieden dass die von vielen Banken verlangte Bearbeitungsgebuhr fur Privatkredite unzulassig ist weil die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten fur Verbraucherkreditvertrage in Allgemeinen Geschaftsbedingungen gemass 307 Abs 1 Satz 1 Abs 2 Nr 1 BGB unwirksam ist Dazu zahlen insbesondere Raten und Autokredite sowie Darlehen zur Immobilienfinanzierung Da diese Bearbeitungsgebuhren nicht laufzeitabhangig sind gelten sie nicht als Zins im Rechtssinne Seitdem durfen Bearbeitungsgebuhren fur Verbraucherkredite nicht mehr verlangt werden Auch sonstige Bearbeitungsgebuhren im Rahmen von Bankleistungen bei denen Kreditinstitute einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen durfen nicht erhoben werden Hierzu gehort etwa die Gebuhr fur die Ausstellung einer Loschungsbewilligung Das Gleiche gilt fur sog Wertermittlungsgebuhren Bearbeitungsgebuhren bei KreditinstitutenEine wichtige Rolle spielen die von Kreditinstituten berechneten Bearbeitungsgebuhren Bearbeitungsentgelte in bankublicher Hohe von zuletzt bis zu 2 waren in der alteren Rechtsprechung des BGH ohne nahere Begrundung unbeanstandet geblieben so bereits im Juni 1979 Derartige Bearbeitungsgebuhren stellen rechtlich eine kontrollfahige Preisnebenabrede dar Im Darlehensrecht war allgemein anerkannt dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige pauschale Vergutung darstellt Darlehensgebuhr die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und auszahlung diente Das Bearbeitungsentgelt sollte insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten der im Zusammenhang mit der Prufung der Kreditwurdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung so etwa fur die Fuhrung der Kundengesprache die Erfassung der Kundenwunsche und Kundendaten anfallt Daruber hinaus decken Bearbeitungsgebuhren die Kosten die fur die Ausfertigung und Prufung des Vertrages die Beschaffung und Auszahlung der Darlehensvaluta sowie moglicherweise auch fur nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs Prufungs und Uberwachungstatigkeiten anfallen Der Bundesgerichtshof hat 2014 zuerst fur Verbraucherkreditvertrage die formularmassige Vereinbarung fur unzulassig erklart bevor er 2017 diese Rechtsprechung ausdrucklich auf auch Unternehmerkredite ausdehnte Dies hat dazu gefuhrt dass seitdem Banken vereinzelt in ihren AGB einmalige laufzeitunabhangige Individualbeitrage verlangen was von dem Grundsatz abweicht dass bei Krediten das Entgelt laufzeitabhangig in Form des Kreditzinses ausgestaltet sein soll Eine Bearbeitungsentgeltklausel ist in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensvertragen regelmassig ein Bearbeitungsentgelt in Hohe festgelegter Prozentsatze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird Gultigkeit von BearbeitungsgebuhrenAuf der Grundlage der verbraucherfreundlichen Urteile des BGH die zu zahlreichen Ruckerstattungsanspruchen der Kunden uber die Bearbeitungsgebuhr fuhrten verzichten die Kreditinstitute seither regelmassig auf die Erhebung einer Bearbeitungsgebuhr Die Urteile beziehen sich auf Bearbeitungsgebuhren die standardisiert in den AGB vorgesehen sind unabhangig von ihrer Bezeichnung Individuell mit Bankkunden vereinbarte Gebuhren sind jedoch weiterhin zulassig Der BGH hat die beim Abschluss von Bausparvertragen erhobenen Abschlussgebuhren im Dezember 2010 ausdrucklich gebilligt Siehe auchUmschuldung Effektiver JahreszinsEinzelnachweiseBGH Urteil vom 13 Mai 2014 Az XI ZR 405 12 BGHZ 201 168 BGH Urteil vom 28 Oktober 2014 Az XI ZR 348 13 BGHZ 203 115 BGH Urteil vom 7 Mai 1991 Az XI ZR 244 90 OLG Dusseldorf Urteil vom 5 November 2009 Az I 6 U 17 09 vgl BGH NJW 1979 2089 2090 Helmut Bruchner Hans Michael Krepold in Herbert Schimansky Hermann Josef Bunte Hans Jurgen Lwowski Bankrechts Handbuch 2011 78 Rn 116 108 Tom Billing Zur AGB rechtlichen Zulassigkeit eines Bearbeitungsentgelts bei Darlehensvertragen WM 2013 1829 1831 Gerd Nobbe Zulassigkeit von Bankentgelten WM 2008 185 193 BGH Urteile vom 13 Mai 2014 XI ZR 405 12 BGHZ 201 168 und XI ZR 170 13 BGHZ 201 168 BGH Urteile vom 4 Juli 2017 XI ZR 562 15 und XI ZR 233 16 BGHZ 215 172 BGH Urteil vom 13 Mai 2014 Az XI ZR 170 13 BGH Urteil vom 7 Dezember 2010 Az XI ZR 3 10 BGHZ 187 360Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten