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Beförderungsbedingung

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Die Beförderungsbedingungen, auch Beförderungsbestimmungen genannt, (englisch general conditions of carriage) sind wesentlicher Vertragsbestandteil für einen Beförderungsvertrag bei einem öffentlichen oder privaten Verkehrsträger.

Allgemeines

Als Verkehrsträger kommen insbesondere Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, der DB Fernverkehr, Fernbusverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrtunternehmen in Betracht. Aber auch Seilbahnen und ähnliche Transportmittel können Beförderungsbedingungen erlassen. Beförderungsbedingungen sind die Rechtsgrundlage für die Beförderung von Passagieren, Frachtgütern und Post. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Linienverkehr, Bedarfsverkehr, Charterverkehr oder Gelegenheitsverkehr handelt.

Inhalt

Insbesondere werden in den Beförderungsbedingungen geregelt:

  • Rechte und Pflichten des Fahrgastes,
  • Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmens,
  • Vertrieb und Gültigkeit der Fahrkarten,
  • Fahrpreis (Tarif)
  • erhöhtes Beförderungsentgelt
  • Fahrpreiserstattung,
  • Mitnahme von Sachen (Gepäck) und Tieren,
  • Fundsachen und
  • Haftung für Personen- und Sachschäden.

Die Beförderungsbedingungen werden durch separate Tarifbestimmungen ergänzt und gelten zusammen mit diesen.

Rechtsfragen

Meistens sind die Beförderungsbedingungen Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), denn sie sind vom Unternehmer für eine Vielzahl von Beförderungsverträgen vorformuliert und bei Vertragsschluss gestellt worden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Einbeziehung der AGB ist unter anderem bei der Personenbeförderung im Linienverkehr erleichtert. Nach § 305a Nr. 1 BGB sind die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des PBefG genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Erfordernisse gültig.

Es gibt in Deutschland hierzu auch die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BedBefV), welche für diese Verkehrsträger im Geltungsbereich des PBefG Beförderungsbedingungen festlegt, soweit nicht ausdrücklich andere Besondere Beförderungsbedingungen gelten (§ 39 PBefG). Nach § 13 PBefG sind die Beförderungsbedingungen Bestandteil der Betriebserlaubnis für Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr. Die Verkehrsbetriebe können demnach eigene Bedingungen einführen, die sog. „Besonderen Beförderungsbedingungen“. Sie sind vor ihrer Einführung von der Genehmigungsbehörde zu genehmigen (§ 11 PBefG).

Für die Erstellung der Beförderungsbedingungen ist jedes Unternehmen selbst zuständig, es kann sich dabei jedoch an einem Muster orientieren. Die Beförderungsbedingungen werden entweder durch das Verkehrsunternehmen oder den Verkehrsträger (z. B. Verkehrsverbund) festgelegt.

Nach § 10 BOKraft sind die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne in Kraftfahrzeugen (auch Taxen) oder Obussen mitzuführen.

Literatur

  • Harald Bartl: Vertragsstrafen in Beförderungsbedingungen der öffentlichen Hand?, BB 1978, Seite 1448 f.
  • Rainer Freise: Die Einbeziehung allgemeiner Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag, VersR 2004, Seite 974 ff.
  • Thomas Hilpert: Fahrgastrechte und -pflichten der ÖPNV-Linienverkehre nach dem PBefG, Kölner Wissenschaftsverlag, Köln 2012, ISBN 978-3-942720-18-2.
  • Thomas Hilpert: Beförderungsbedingungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs als Rechtsproblem, NZV 2007, Seite 288 ff.
  • Thomas Hilpert: Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr nach der neuen Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, MDR 2008, Seite 597 ff.
  • Thomas Hilpert: Neue zusätzliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland, MDR 2009, Seite 967 ff.
  • Henrik Lindemann: Neue Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr, TranspR 2011, Seite 10 ff.
  • Klaus Tonner: Aktuelle Entwicklungen im Flug- und Fahrgastrecht, VuR 2010, Seite 209 ff.

Einzelnachweise

  1. Klaus Bichler/Ralf Krohn/Peter Philippi/Frank Schneidereit (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Logistik, 2017, S. 23 eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  2. Wolfgang Fuchs/Jörn W. Mundt/Hans-Dieter Zollondz (Hrsg.), Lexikon Tourismus, 2008, S. 20 f. eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  3. Wolfgang Fuchs/Jörn W. Mundt/Hans-Dieter Zollondz (Hrsg.), Lexikon Tourismus, 2008, S. 20
  4. Antiphon Verlag (Hrsg.), Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, März 2018 eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4204785-7 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 30 Jun 2025 / 19:15

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Die Beforderungsbedingungen auch Beforderungsbestimmungen genannt englisch general conditions of carriage sind wesentlicher Vertragsbestandteil fur einen Beforderungsvertrag bei einem offentlichen oder privaten Verkehrstrager AllgemeinesAls Verkehrstrager kommen insbesondere Unternehmen des offentlichen Personennahverkehrs der DB Fernverkehr Fernbusverkehr Binnen und Seeschifffahrt und Luftfahrtunternehmen in Betracht Aber auch Seilbahnen und ahnliche Transportmittel konnen Beforderungsbedingungen erlassen Beforderungsbedingungen sind die Rechtsgrundlage fur die Beforderung von Passagieren Frachtgutern und Post Dabei ist es gleichgultig ob es sich um Linienverkehr Bedarfsverkehr Charterverkehr oder Gelegenheitsverkehr handelt InhaltInsbesondere werden in den Beforderungsbedingungen geregelt Rechte und Pflichten des Fahrgastes Rechte und Pflichten des Verkehrsunternehmens Vertrieb und Gultigkeit der Fahrkarten Fahrpreis Tarif erhohtes Beforderungsentgelt Fahrpreiserstattung Mitnahme von Sachen Gepack und Tieren Fundsachen und Haftung fur Personen und Sachschaden Die Beforderungsbedingungen werden durch separate Tarifbestimmungen erganzt und gelten zusammen mit diesen RechtsfragenMeistens sind die Beforderungsbedingungen Teil der allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB denn sie sind vom Unternehmer fur eine Vielzahl von Beforderungsvertragen vorformuliert und bei Vertragsschluss gestellt worden 310 Abs 3 Nr 1 BGB 305 Abs 1 Satz 1 BGB Die Einbeziehung der AGB ist unter anderem bei der Personenbeforderung im Linienverkehr erleichtert Nach 305a Nr 1 BGB sind die mit Genehmigung der zustandigen Verkehrsbehorde oder auf Grund von internationalen Ubereinkommen erlassenen Tarife und Ausfuhrungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Massgabe des PBefG genehmigten Beforderungsbedingungen der Strassenbahnen Omnibusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beforderungsvertrag auch ohne Einhaltung der in 305 Abs 2 Nr 1 und 2 BGB bezeichneten Erfordernisse gultig Es gibt in Deutschland hierzu auch die Verordnung uber die Allgemeinen Beforderungsbedingungen fur den Strassenbahn und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen BedBefV welche fur diese Verkehrstrager im Geltungsbereich des PBefG Beforderungsbedingungen festlegt soweit nicht ausdrucklich andere Besondere Beforderungsbedingungen gelten 39 PBefG Nach 13 PBefG sind die Beforderungsbedingungen Bestandteil der Betriebserlaubnis fur Strassenbahnen Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr Die Verkehrsbetriebe konnen demnach eigene Bedingungen einfuhren die sog Besonderen Beforderungsbedingungen Sie sind vor ihrer Einfuhrung von der Genehmigungsbehorde zu genehmigen 11 PBefG Fur die Erstellung der Beforderungsbedingungen ist jedes Unternehmen selbst zustandig es kann sich dabei jedoch an einem Muster orientieren Die Beforderungsbedingungen werden entweder durch das Verkehrsunternehmen oder den Verkehrstrager z B Verkehrsverbund festgelegt Nach 10 BOKraft sind die geltenden Vorschriften uber die Beforderungsentgelte Beforderungsbedingungen und Fahrplane in Kraftfahrzeugen auch Taxen oder Obussen mitzufuhren LiteraturHarald Bartl Vertragsstrafen in Beforderungsbedingungen der offentlichen Hand BB 1978 Seite 1448 f Rainer Freise Die Einbeziehung allgemeiner Beforderungsbedingungen in den Beforderungsvertrag VersR 2004 Seite 974 ff Thomas Hilpert Fahrgastrechte und pflichten der OPNV Linienverkehre nach dem PBefG Kolner Wissenschaftsverlag Koln 2012 ISBN 978 3 942720 18 2 Thomas Hilpert Beforderungsbedingungen im Bereich des offentlichen Personenverkehrs als Rechtsproblem NZV 2007 Seite 288 ff Thomas Hilpert Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr nach der neuen Verordnung EG Nr 1371 2007 MDR 2008 Seite 597 ff Thomas Hilpert Neue zusatzliche Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland MDR 2009 Seite 967 ff Henrik Lindemann Neue Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr TranspR 2011 Seite 10 ff Klaus Tonner Aktuelle Entwicklungen im Flug und Fahrgastrecht VuR 2010 Seite 209 ff EinzelnachweiseKlaus Bichler Ralf Krohn Peter Philippi Frank Schneidereit Hrsg Kompakt Lexikon Logistik 2017 S 23 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Wolfgang Fuchs Jorn W Mundt Hans Dieter Zollondz Hrsg Lexikon Tourismus 2008 S 20 f eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Wolfgang Fuchs Jorn W Mundt Hans Dieter Zollondz Hrsg Lexikon Tourismus 2008 S 20 Antiphon Verlag Hrsg Verordnung uber die Allgemeinen Beforderungsbedingungen fur den Strassenbahn und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Marz 2018 eingeschrankte Vorschau in der Google BuchsucheNormdaten Sachbegriff GND 4204785 7 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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