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Beförderungspflicht

Betriebspflicht bedeutet die Verpflichtung des Betreibers einer Infrastruktur oder des Inhabers einer Genehmigung, den genehmigten bzw. vereinbarten Betrieb tatsächlich durchzuführen.
Allgemeines
Die Betriebspflicht ist eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe im Verkehrswesen, betrifft jedoch auch andere Fachgebiete. Transportunternehmen sind gehalten, ihre Anlagen quantitativ und qualitativ ausreichend zu bemessen (siehe Belegungsgrad) und weiter zu betreiben.
Eisenbahn
Nach dem deutschen Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) entsteht die Betriebspflicht mit der Genehmigung nach § 6 AEG. Sie ergibt sich aus § 4 AEG, in dem die Anforderungen an einen sicheren Betrieb festgelegt sind und aus § 14 AEG, nach dem das Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen allen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung seiner Infrastruktur (Strecken, Bahnhöfe, Gleise, Stromversorgung) gewähren muss. Die Befreiung von der Betriebspflicht erfolgt durch ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG.
Personenverkehr
Mit Erteilung der Genehmigung für einen öffentlichen Personennahverkehr ist auch die Pflicht zur Betriebsführung verbunden. Ein einmal genehmigter Verkehr ist also während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung durchzuführen. Die Betriebspflicht ist in Deutschland in § 21 Personenbeförderungsgesetz geregelt. Sie bezieht sich auf die Durchführung des genehmigten Verkehrs.
Luftfahrt
Die Betriebspflicht bei Flughäfen und Verkehrslandeplätzen nach § 45 LuftVZO schreibt vor, den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Ebenfalls sind die Öffnungszeiten, in denen der Flugplatz geöffnet ist, also an- und abfliegenden Flugzeugen zur Verfügung steht, von der Betriebspflicht umfasst.
Für Sonderlandeplätze und Segelfluggelände besteht keine Betriebspflicht. Deren Öffnungszeiten werden durch den Flugplatzbetreiber festgesetzt, häufig gilt die PPR-Regelung.
Beförderungspflicht
Bei zahlreichen öffentlichen Verkehrsmitteln besteht eine Beförderungspflicht, so etwa im öffentlichen Eisenbahnpersonenverkehr (§ 10 AEG) und im öffentlichen Straßenpersonenverkehr (§ 22 PBefG). Die Beförderungspflicht für Taxiunternehmer gilt lediglich im Pflichtfahrbereich (§§ 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 PBefG), sie können gemäß § 13 BOKraft die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt. Im Fluglinienverkehr besteht außer der Unzumutbarkeit eine generelle Beförderungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 LuftVG. Nur in der Schifffahrt besteht auch im Linienverkehr keine Beförderungspflicht.
Diese Beförderungspflicht ist ein Kontrahierungszwang, weil sie die betroffenen Unternehmen gesetzlich zwingt, Fahrgäste zu befördern, wenn letztere es wünschen.
Gewerbemietrecht
Die Betriebspflicht bezeichnet im Gewerbemietrecht die Verpflichtung des Gewerbemieters aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, die von ihm angemieteten Räume eines Einkaufs- oder Dienstleistungszentrums während festgelegter Zeiten für die Kundschaft geöffnet zu halten. Dies geschieht unter dem Aspekt, die Attraktivität dieser Facility zum Nutzen aller Beteiligten zu gewährleisten.
Einzelnachweise
- Ute Arentzen/Eggert Winter (Hrsg.), Gabler Wirtschafts-Lexikon, 1997, S. 550
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Betriebspflicht bedeutet die Verpflichtung des Betreibers einer Infrastruktur oder des Inhabers einer Genehmigung den genehmigten bzw vereinbarten Betrieb tatsachlich durchzufuhren AllgemeinesDie Betriebspflicht ist eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe im Verkehrswesen betrifft jedoch auch andere Fachgebiete Transportunternehmen sind gehalten ihre Anlagen quantitativ und qualitativ ausreichend zu bemessen siehe Belegungsgrad und weiter zu betreiben EisenbahnNach dem deutschen Allgemeinen Eisenbahngesetz AEG entsteht die Betriebspflicht mit der Genehmigung nach 6 AEG Sie ergibt sich aus 4 AEG in dem die Anforderungen an einen sicheren Betrieb festgelegt sind und aus 14 AEG nach dem das Eisenbahn Infrastrukturunternehmen allen Eisenbahn Verkehrsunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung seiner Infrastruktur Strecken Bahnhofe Gleise Stromversorgung gewahren muss Die Befreiung von der Betriebspflicht erfolgt durch ein Stilllegungsverfahren nach 11 AEG PersonenverkehrMit Erteilung der Genehmigung fur einen offentlichen Personennahverkehr ist auch die Pflicht zur Betriebsfuhrung verbunden Ein einmal genehmigter Verkehr ist also wahrend der Gultigkeitsdauer der Genehmigung durchzufuhren Die Betriebspflicht ist in Deutschland in 21 Personenbeforderungsgesetz geregelt Sie bezieht sich auf die Durchfuhrung des genehmigten Verkehrs LuftfahrtDie Betriebspflicht bei Flughafen und Verkehrslandeplatzen nach 45 LuftVZO schreibt vor den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemass zu betreiben Ebenfalls sind die Offnungszeiten in denen der Flugplatz geoffnet ist also an und abfliegenden Flugzeugen zur Verfugung steht von der Betriebspflicht umfasst Fur Sonderlandeplatze und Segelfluggelande besteht keine Betriebspflicht Deren Offnungszeiten werden durch den Flugplatzbetreiber festgesetzt haufig gilt die PPR Regelung BeforderungspflichtBei zahlreichen offentlichen Verkehrsmitteln besteht eine Beforderungspflicht so etwa im offentlichen Eisenbahnpersonenverkehr 10 AEG und im offentlichen Strassenpersonenverkehr 22 PBefG Die Beforderungspflicht fur Taxiunternehmer gilt lediglich im Pflichtfahrbereich 47 Abs 2 51 Abs 2 PBefG sie konnen gemass 13 BOKraft die Beforderung ablehnen wenn Tatsachen vorliegen die die Annahme rechtfertigen dass die zu befordernde Person eine Gefahr fur die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder fur die Fahrgaste darstellt Im Fluglinienverkehr besteht ausser der Unzumutbarkeit eine generelle Beforderungspflicht gemass 21 Abs 2 LuftVG Nur in der Schifffahrt besteht auch im Linienverkehr keine Beforderungspflicht Diese Beforderungspflicht ist ein Kontrahierungszwang weil sie die betroffenen Unternehmen gesetzlich zwingt Fahrgaste zu befordern wenn letztere es wunschen GewerbemietrechtDie Betriebspflicht bezeichnet im Gewerbemietrecht die Verpflichtung des Gewerbemieters aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die von ihm angemieteten Raume eines Einkaufs oder Dienstleistungszentrums wahrend festgelegter Zeiten fur die Kundschaft geoffnet zu halten Dies geschieht unter dem Aspekt die Attraktivitat dieser Facility zum Nutzen aller Beteiligten zu gewahrleisten EinzelnachweiseUte Arentzen Eggert Winter Hrsg Gabler Wirtschafts Lexikon 1997 S 550Normdaten Sachbegriff GND 4324990 5 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten