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Kindstötung

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Unter Kindstötung (auch Infantizid, von lat. infanticidium) versteht man die meist durch einen Elternteil begangene Tötung eines Kindes während oder nach der Geburt. Die Tötung eines Neugeborenen wird als Neonatizid bezeichnet. Die Tötung vor Beginn der Geburt wird als Schwangerschaftsabbruch bezeichnet.

Definition

Resnick (1970) definiert Neonatizid als die Tötung eines Kindes innerhalb von 24 Stunden nach seiner Geburt, Infantizid als die Tötung eines Kindes im Alter von einem Tag bis zu einem Jahr und Filizid als die Tötung von Kindern über dem Alter von einem Jahr.

Statistik und Motive

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland, Österreich und der Schweiz dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Erhoben wurden 0,6 pro 100.000 Kinder unter 15 Jahren in Schweden (Somander & Rammer, 1991), bis zu 2,5 pro 100.000 Kinder unter 18 Jahren in den USA (Jason, Gilliland & Tyler, 1983) und 5 pro 100.000 Kinder in Finnland und Österreich. Es wird angenommen, dass 2 bis 10 % der Fälle, die als plötzlicher Kindstod registriert werden, einem gewalttätigen Motiv unterliegen und in Wirklichkeit Kindstötungen sind (Emery, 1985).

Zwischen zwei Drittel und drei Viertel der Kindstötungen werden durch die leiblichen Mütter verübt. Laut einer Studie von Raič war in 18 % der Fälle der Vater der Täter.

Resnick untersuchte 1969 131 gerichtliche Fälle, in denen Mütter ihre Kinder getötet hatten, anhand von Befragungen und teilte diese Fälle nach Motiven in fünf Kategorien ein (ausgenommen Neonatizid):

  • Altruistischer Filizid: Tötung in Kombination mit Suizid des Täters oder um das Kind vor realem oder imaginärem Leid zu bewahren (56 % der Fälle).
  • Akut psychotischer Filizid: Tötung unter dem Einfluss von psychotischen Symptomen, Epilepsie oder Delir (24 %).
  • Tötung eines ungewollten Kindes (11 %).
  • Unbeabsichtigter Filizid oder „fatal battered child syndrome“: unbeabsichtigte Tötung eines Kindes aufgrund körperlicher Misshandlung (7 %).
  • Rache am Ehepartner: Tötung des gemeinsamen Kindes, um dem Ehepartner Leid zuzufügen (2 %)

Später definierte Wilczynski (1997) folgende Motive unabhängig vom Geschlecht der Täter:

  • „retaliating killings“: Tötung des gemeinsamen Kindes, um sich am (Ex-)Partner zu rächen,
  • Eifersucht auf oder Ablehnung durch das Opfer, wobei meist der Vater der Täter ist,
  • ungewolltes Kind als häufigster Grund für Neonatizid,
  • übermäßige körperliche Bestrafung des Kindes bei Weinen oder Ungehorsam,
  • Altruismus: „mercy killing“ eines kranken oder geistig retardierten Kindes oder aufgrund einer Wochenbettdepression,
  • psychotischer Elternteil,
  • Münchhausen-Stellvertretersyndrom,
  • sexueller Missbrauch,
  • Vernachlässigung ohne Absicht, das Kind zu verletzen oder zu töten, sowie unbekannte Gründe.

Ältere Untersuchungen fokussierten hauptsächlich die Motive der Mütter, später, dass nach D’Orbans (1979) eine prozentuale Mehrzahl bei Männern zu der Gruppe „Eltern, die ihre Kinder misshandeln“ anteilig sind. Meist ging in diesen Fällen hierbei ein Stimulus des Kindes voraus (Weinen, Erbrechen, Weigerung zu essen etc.). Die aktuelle polizeiliche Kriminalstatistik geht von einem Hellfeld-Anteil von 43,5 % Täterinnen bei Kindesmisshandlung aus. Neonatizide werden dagegen von Vätern statistisch weniger begangen (Stanton & Simpson, 2002) und es ist nur ein Fall einer Verurteilung bekannt.

Die offizielle Polizeiliche Kriminalstatistik in Deutschland weist eine Abnahme der registrierten Fälle von Kindstötungen auf. Im Jahr 2006 wurden 202 Kinder Opfer von Tötungsdelikten, 2000 waren es noch 293. In 37 Fällen handelte es sich dabei um Mord, in 55 Fällen um Totschlag und in zwölf Fällen um Körperverletzung mit Todesfolge. Eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, die für die Jahre 1997 bis 2006 Tötungen von Kindern unter sechs Jahren in Deutschland anhand von gerichtlich abgeschlossenen Fällen untersuchte, konnte über diese zehn Jahre insgesamt 535 Fälle einbeziehen. Die Zahlen zeigten für diese Zeit eine erhöhte Rate von Neugeborenentötungen in vier ostdeutschen Bundesländern, doch es konnte nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden, dass diese höheren Zahlen tatsächlich auf mehr Kindstötungen zurückgehen. Die Langzeit-Untersuchung von , Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig, kam unterdessen zu dem Ergebnis, dass es keine Belege dafür gibt, dass Kinder im Osten Deutschlands häufiger an Misshandlung oder Vernachlässigung sterben als im Westen.

2015 wurden in Deutschland 16 Kinder ermordet. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind in Deutschland ermordet wird, liegt pro Tag bei rund 1 zu 200.000.000.

Kindstötungen in sogenannten Entwicklungsländern

Insbesondere in Ländern, in denen vorehelicher Geschlechtsverkehr gesellschaftlich sanktioniert wird und/oder in denen keine medizinischen Verhütungsmethoden zur Verfügung stehen bzw. das Wissen darum gering ist, kommt es regelmäßig zu Kindestötungen. In Pakistan, einem Land, das von einer konservativ-islamischen Männergesellschaft dominiert wird, in dem Abtreibung und Ehebruch strafbar und zum Teil mit der Todesstrafe bedroht sind, kommt es nichtsdestoweniger vielfach zu unerwünschten außerehelichen Schwangerschaften und Geburten. Nach Schätzungen der pakistanischen Edhi Foundation ereignen sich deswegen jedes Jahr etwa 1100 Tötungen von Neugeborenen. Die zum Teil grausam getöteten Säuglinge werden häufig einfach im Müll entsorgt.

Geschichte

Seit der Antike kennt die Gesellschaft die Tötung des Nachwuchses in Zeiten der Not, des Hungers oder aus anderen Beweggründen. Große Philosophen wie Platon und Seneca befürworteten die verbreitete Sitte der Aussetzung bzw. aktiven Tötung „missgestalteter“ Neugeborener. Dagegen berichtete Tacitus, dass Juden es als Verbrechen ansehen, spätgeborene Kinder zu töten. Und Flavius Josephus bezeugte im 1. Jahrhundert, dass es im Judentum verboten ist, Abtreibung zu verursachen.

Im römischen Reich erstreckte sich die patria potestas des Familienoberhauptes auch auf Leben und Tod aller Familienangehörigen. Neugeborene mussten ihm zu Füßen gelegt werden und er entschied, ob das Kind aufgezogen wurde. Abgewiesene Kinder wurden allerdings oft nicht getötet, sondern ausgesetzt und konnten von jedermann als Sklaven aufgezogen werden. Dieses Recht wurde erst im Jahr 374 n. Chr. nach der zunehmenden Dominanz des Christentums, das jüdische Rechtskultur vermittelte, im Römischen Reich abgeschafft. Das Verbot musste mit drakonischen Strafen durchgesetzt werden. Der tatsächliche Stellenwert des Tötungsrechts eines römischen Vaters über seine Töchter und Söhne ist in der Forschung aber umstritten. Tötungen heranwachsender oder erwachsener Kinder sind nur in 15 Fällen überliefert. Nahezu alle davon können aber zugleich oder vorrangig auf andere Rechtsgrundlagen zurückgeführt werden, so dass das ius vitae necisque möglicherweise keine reale Rechtsnorm war, sondern eine eher allegorisch zu verstehende Betonung der häuslichen Macht des Familienvaters.

In der Kanalisation eines Badehauses im spätantiken Askalon wurden hunderte von Kinderskeletten gefunden. Die Knochen männlicher Neugeborener überwiegen deutlich, wie eine DNA-Analyse ergab. Man vermutet, dass das Badehaus auch als Bordell genutzt wurde und die Knochen den systematischen Infantizid männlicher Kinder anzeigen. Männliche Nachkommen konnten im Allgemeinen nicht in die beruflichen Fußstapfen der Mütter treten und diese somit entlasten. In der Umgebung der Ruinen von römischen Bordellen wurden wiederholt zahlreiche Baby-Skelette gefunden.

Im Kaiserreich China wurden seit dem Altertum vor allem weibliche und missgestaltete Nachkommen getötet oder dem Tod überlassen, indem sie nach der Geburt ausgesetzt oder „nicht hochgehoben“ (buju 不舉) wurden. Zu solcher Geschlechtsselektion vermerkt die legistische Quelle Han Feizi (3. Jh. v. Chr.): 父母之於子也,產男則相賀,產女則殺之.⋯慮其後便, 計之長利也. „(Mit dem Verhalten von) Eltern gegenüber (ihren) Kindern (ist es so): Wird ihnen ein Junge geboren, dann gratulieren sie sich gegenseitig; wird ihnen ein Mädchen geboren, dann töten sie es. [… Dass es so ist, ist, weil die Eltern] ihre spätere Bequemlichkeit im Sinn haben und für einen langfristigen Vorteil planen.“

Im mittelalterlichen jüdisch-christlichen Europa waren die Gründe für eine Kindstötung vorwiegend Unehelichkeit des Kindes und die Armut der Eltern (Moseley, 1986), aber auch Fehlbildungen des Kindes.

Vom Mittelalter bis in die Neuzeit kam es nicht selten vor, dass Eltern ihr Kind töteten, aussetzten oder verkauften, da sie es nicht ernähren konnten. Vor diesem Hintergrund entstanden Geschichten wie die von Hänsel und Gretel. Zu dieser Zeit wurden in Europa Kindstötungen oft wie der Mord an Erwachsenen bestraft.

In Hungersnöten, zum Beispiel durch Missernten oder Kriege, gab es auch Fälle von kannibalistischen Kindstötungen, aber absichtliche Schlachtungen blieben stets die Ausnahme unter notgedrungener Leichenfledderei. Das intentionale Töten des eigenen oder fremden Nachwuchses zum Verzehr gilt in weiten Teilen der Welt allerdings seit jeher als einer der größten Tabubrüche und wurde daher immer wieder als Anschuldigung in Propaganda und Verfolgung zur Dehumanisierung anderer (bspw. „Hexen“ und Juden) verwendet sowie literarisch verarbeitet, zum Beispiel in Schneewittchen.

1516 erließen die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung und die Gerichtsordnung Kaiser Karls V. neue Vorschriften, die als übliche Strafe für Kindsmörder Pfählen, lebendiges Begraben oder Auseinanderreißen des Körpers mit glühenden Zangen vorsahen. Sie sollten als Abschreckung dienen. Das Motiv bzw. die Umstände wurden bei diesem Tatstrafrecht (nur die Tat zählt, nicht die Ursachen oder das Motiv) nicht beachtet, weshalb die Strafen auch keine abschreckende Wirkung hatten.

Im 17. und 18. Jahrhundert stieg die Zahl der Morde vor allem an außerehelich geborenen Kindern an, da die Frauen den Pranger und die öffentliche Züchtigung fürchteten. Hinzu kamen Heiratsbeschränkungen, durch die eine eheliche Geburt in vielen Fällen von vornherein unmöglich war. Angesichts des Anstiegs der Tötungen begann Mitte des 18. Jahrhunderts ein Umdenkprozess. Der Wandel in der medizinischen Ausbildung an den Universitäten und die schrittweise Einführung gerichtsmedizinischer Begutachtung in den verschiedenen Reichsterritorien führten zum Beginn einer „Psychiatrisierung“ der Tat. Allerdings wurde hier juristisch – bis noch vor wenigen Jahren – genau zwischen verheirateten und ledigen Täterinnen (§ 217) unterschieden. Letzteren wurde nach oft verheimlichter Schwangerschaft weiterhin rationales und somit egoistisches Handeln unterstellt, während Ehefrauen per se als geistig verwirrt galten. Ihnen drohte ja keine entehrende Strafe nach einer Entbindung. Aufgrund der Verbreitung von Kindsmord-Geschichten durch medizinische Fallsammlungen entstanden in der Folge auch literarische Texte zu diesem Thema. (zum Beispiel Wagners „Die Kindermörderin“ (Drama) oder die Gretchentragödie aus Goethes „Faust. Eine Tragödie“.)

Ende des 18. Jahrhunderts wurden Todesstrafen für Kindsmorde seltener und 1813 wurde im Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern eine Zuchthausstrafe dafür festgelegt (bis 1848 war in Wiederholungsfällen die Todesstrafe vorgeschrieben).

Geschlecht der getöteten Kinder

In fast allen Gesellschaften, in denen Kindstötung praktiziert wird, sind insbesondere weibliche Kinder betroffen (Femizid, vgl. Geschlechtsselektive Abtreibung). Die Tötung weiblicher Kinder tritt üblicherweise in patriarchalischen Kulturen auf, in denen es eine starke Präferenz für Männer und eine Entwertung von Frauen gibt. Frauenfeindlichkeit sowie bestimmte ökonomische Aspekte werden als die zwei wichtigsten Gründe dafür angegeben, dass die Tötung weiblicher Kinder häufiger ist als die Tötung männlicher Kinder. Die meisten Religionen verurteilen Kindstötung, unabhängig vom Geschlecht, seit jeher.

Rechtslage

Deutschland (bis 1998)

Bis zum 31. März 1998 gab es im Strafgesetzbuch (StGB) mit § 217 alter Fassung (a. F.) eine spezielle Norm im Rahmen der Straftaten gegen das Leben, die mit Kindestötung benannt war. Aufgehoben wurde sie mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts.

Dieser Tatbestand legte einen milderen Strafrahmen fest und stellte gegenüber anderen Tötungsdelikten eine Privilegierung dar. Damit verdrängte der damalige § 217 a. F. StGB den Totschlag bzw. Mord.

Der Tatbestand der Kindestötung umfasste die Tötung des nichtehelichen Kindes durch die Mutter während oder unmittelbar nach der Geburt. Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe waren 3 Jahre, daher hatte das Delikt Verbrechenscharakter im Sinne von § 12 StGB. Die Höchststrafe betrug fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Minder schwere Fälle hatten einen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren (bis 1953 (Bundesrepublik) bzw. 1968 (DDR) betrug die Strafe mindestens 2 Jahre).

Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter, ein Kind unter den Umständen der Nichtehelichkeit zu gebären oder geboren zu haben. Durch die gesellschaftliche Entwicklung, die inzwischen die Nichtehelichkeit (früher: Unehelichkeit) von Kindern als gewöhnlich akzeptiert, ist der Tatbestand obsolet geworden. Die psychische Zwangslage der Mutter aufgrund einer Geburt kann heute aber zur Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags führen.

Die Privilegierung konnte nur der Mutter zugutekommen. Teilnehmer an ihrer Tat, also Gehilfen oder Anstifter, wurden wegen Teilnahme am § 211 StGB (Mord) oder § 212 StGB (Totschlag) bestraft (§ 50 a. F., ab 1975 § 28 und § 29 StGB).

Für die Nichtehelichkeit eines Kindes waren hier nicht die zivilrechtlichen Vorschriften des Familienrechts maßgeblich, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Die Mutter durfte mit dem leiblichen Vater des Kindes weder bei der Empfängnis noch bei der Geburt in formell gültiger Ehe verheiratet sein. Die Tötung des zivilrechtlich als ehelich geltenden im Ehebruch gezeugten Kindes war also nur als Kindestötung strafbar.

Die Tötung musste mit Vorsatz während oder gleich nach der Geburt, also in der Zeit der andauernden Gemütserregung geschehen. Der Tatbestand konnte auch durch Unterlassen verwirklicht werden, zum Beispiel durch Unversorgtlassen des Neugeborenen.

In der DDR wurde die Tötung eines (ehelichen oder nichtehelichen) Kindes durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt ab 1968 nicht mehr nach o. g. Bestimmungen, sondern als Totschlag mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (§ 113 Nr. 2 StGB-DDR).

Deutschland (seit 1998)

Seit 1998 ist Kindstötung nicht mehr gegenüber anderen Tötungsdelikten privilegiert. Der Strafrahmen hat sich daher nach oben erweitert. Entsprechende Taten werden meist als Totschlag beurteilt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der minder schwere Fall des Totschlags nach § 213 StGB in Betracht zu ziehen: „Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr eheliches oder nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, kann durch die Anwendung des § 213 StGB Berücksichtigung finden“. Wenn die Tat aus „krasser Selbstsucht“ erfolgt, kann sie aber auch als Mord eingestuft werden.

Österreich

Das Delikt der Tötung des Kindes bei der Geburt stellt nach § 79 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) gegenüber dem Grunddelikt der vorsätzlichen Tötungsdelikte, dem Mord (§ 75 StGB), eine Privilegierung dar. Der Tatbestand liegt dann vor, wenn die Mutter das Kind während des Geburtsvorganges oder unmittelbar danach (sofern sie noch unter Einwirkung des Geburtsvorganges steht) tötet. Die Privilegierung kann nur der Mutter des Kindes zugutekommen (vgl. § 14 Abs. 2 StGB).

Schweiz

Eine Mutter, die ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs steht, tötet, wird wegen Kindestötung nach Art. 116 Strafgesetzbuch bestraft.

Literatur

siehe auch Hauptartikel Kindstötung in der Literatur

  • Behnke Kinney, Anne, „Infant Abandonment in Early China“, Early China 18.1993:107–38.
  • Bejarano-Alomia, Pedro-Paul, Kindstötung, Kriminologische, rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Überlegungen nach Abschaffung des § 217 StGB a.F. Dissertation FU Berlin, 2008.
  • Carl Burak, Michele Remington: Tod in der Wiege. Warum hat Michele Remington ihr Baby umgebracht? (= Heyne-Bücher 1, Heyne allgemeine Reihe. Nr. 9792). Heyne, München 1996, ISBN 3-453-09318-6 (Erlebnisbericht zur Kindstötung bei Wochenbettdepression).
  • Andrea Czelk: „Privilegierung“ und Vorurteil. Positionen der Bürgerlichen Frauenbewegung zum Unehelichenrecht und zur Kindstötung im Kaiserreich (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung. Bd. 3). Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-17605-2 (Zugleich: Hannover, Universität, Dissertation, 2004).
  • Peter Dreier: Kindsmord im Deutschen Reich. Unter besonderer Berücksichtigung Bayerns im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert. Tectum, Marburg 2006, ISBN 3-8288-9111-X.
  • Hermann Kleist: Das Verbrechen der Kindestödtung. Karow, Dorpat 1862 (Dorpat, Universität, Dissertation, 1862), Digitalisat.
  • Frank Häßler, Renate Schepker, Detlef Schläfke (Hrsg.): Kindstod und Kindstötung. MWV Medizinisch-Wissenschaftliche Verlags-Gesellschaft, Berlin 2008, ISBN 978-3-939069-23-2.
  • Frank Häßler, Günther Häßler: Eine greuliche That. Zehn Kapitel über Kindstötungen in Mecklenburg-Vorpommern aus vier Jahrhunderten. MWV Medizinisch-Wissenschaftliche Verlags-Gesellschaft, Berlin 2009, ISBN 978-3-941468-00-9.
  • Georg Kleinfeller: Infanticidium. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IX,2, Stuttgart 1916, Sp. 1540.
  • Marijke Lichte: Deutschlands tote Kinder. Kindstötung als Folge von Gewalthandlung, sexuellem Missbrauch und Verwahrlosung. Eine historisch-soziologische Untersuchung zum Thema Infantizid. Schardt, Oldenburg 2007, ISBN 978-3-89841-315-2.
  • Maren Lorenz: Kriminelle Körper – Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung. Hamburger Edition, Hamburg 1999, ISBN 3-930908-44-1, insbes. S. 134–188, (Zugleich: Saarbrücken, Universität, Dissertation, 1998).
  • Gerlinde Mauerer: Medeas Erbe. Kindsmord und Mutterideal (= Feministische Theorie. Bd. 43). Milena, Wien 2002, ISBN 3-85286-096-2.
  • Kerstin Michalik: Kindsmord. Sozial- und Rechtsgeschichte der Kindstötung im 18. und beginnenden 19. Jahrhundert am Beispiel Preußen (= Reihe Geschichtswissenschaft. Bd. 42). Centaurus, Pfaffenweiler 1997, ISBN 3-8255-0117-5 (zugleich: Hamburg, Universität, Dissertation, 1995).
  • Kirsten Peters: Der Kindsmord als schöne Kunst betrachtet. Eine motivgeschichtliche Untersuchung der Literatur des 18. Jahrhunderts = Epistemata. Reihe: Literaturwissenschaft. (Bd. 350). Königshausen & Neumann, Würzburg 2001, ISBN 3-8260-1998-9 (Zugleich: Bochum, Universität, Dissertation, 2000).
  • Christiane Schlang: Tödlich verlaufende elterliche Gewalt. Psychiatrische Auswertung von Daten einer bundesweiten multizentrischen Studie (Berichtszeitraum 1985 bis 1989). Psychiatrie-Verlag, Bonn 2006, ISBN 3-88414-407-3 (Zugleich: Frankfurt am Main, Universität, Dissertation, 2005).
  • Katharina Schrader: Vorehelich, außerehelich, unehelich … wegen der großen Schande. Kindstötung im 17. und 18. Jahrhundert in den Hildesheimer Ämtern Marienburg, Ruthe, Steinbrück und Steuerwald. Gerstenberg, Hildesheim 2006, ISBN 3-8067-8528-7.
  • Judith Schuler: Infantizid. Biologische und soziale Aspekte. Eine Untersuchung anhand von Fallbeispielen aus Neuguinea (= Bremer Asien-Pazifik-Studien. Bd. 12 (recte: 11)). Lit, Münster u. a. 1993, ISBN 3-89473-522-8 (Zugleich: Göttingen Universität, Dissertation, 1992).
  • Miriam Weinschenk: § 217 StGB – Folgen des Wegfalls einer Norm (= Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft. Bd. 207). Hartung-Gorre, Konstanz 2004, ISBN 3-89649-902-5 (Zugleich: Heidelberg, Universität, Dissertation, 2003).
  • Annegret Wiese: Mütter, die töten. Psychoanalytische Erkenntnis und forensische Wahrheit (= Neue kriminologische Studien. Bd. 11). Fink, München 1996, ISBN 3-7705-2849-2 (Zugleich: München, Universität, Dissertation, 1992).

Weblinks

Commons: Kindstötung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Kindstötung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Kindsmord – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Infantizid – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Kindstötung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Markus Lischer: Kindesmord. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
  • Internationale Vergleichsstudie von Unicef zum Thema Kindstötung und Misshandlung (in Englisch)

Einzelnachweise

  1. Kerstin Eichenmüller, Bruno Heindl, Veronika Steinkohl: Tötungshandlungen im familiären Umfeld. (PDF) 2007, archiviert vom Original am 27. September 2007; abgerufen am 22. Februar 2013 (Wiss. Untersuchung am Lehrstuhl für Psychologie der Universität Regensburg). 
  2. Hanna Putkonen et al.: Filicide in Austria and Finland – A register-based study on all filicide cases in Austria and Finland 1995–2005. In: BMC Psychiatry. Band 9, 21. November 2009, S. 74, doi:10.1186/1471-244X-9-74, PMID 19930581, PMC 2784763 (freier Volltext). 
  3. APA: Meiste Kindesmorde der westlichen Welt in Finnland. Kleine Zeitung, 11. Dezember 2011, archiviert vom Original am 17. August 2014; abgerufen am 11. Dezember 2011: „In Schweden beträgt der Anteil gerade etwas mehr als ein Zehntel davon. Aus der Untersuchung geht weiters hervor, dass am häufigsten Mütter mit psychischen Problemen zu Täterinnen werden. In 75 von 200 Fällen begingen die Verantwortlichen Selbstmord.“ 
  4. Plötzlicher Kindstod kann Tarnung für Gewalt sein. Ärzte Zeitung, 9. Februar 2007, abgerufen am 17. Dezember 2011: „In Deutschland sterben pro Jahr 400 bis 600 Säuglinge durch plötzlichen Kindstod SIDS (sudden infant death syndrome). Schätzungsweise ein Zehntel dieser Kinder sind jedoch tatsächlich Opfer von Misshandlungen oder Tötungen. Vor allem, wenn Kinder zuvor mehrfach in Kliniken waren, sollten Ärzte hellhörig werden.“ 
  5. BMFSFJ: Pressekonferenz: Zwischenbilanz ‚Frühe Hilfen‘. (Video) youtube.de, 27. November 2008, abgerufen am 25. September 2010 (Einstiegpunkt bei 50 Sekunden): „Wer sind die Täterinnen und Täter: Dann sind das in zwei Drittel der Fälle die leiblichen Mütter, in einem Drittel der Fälle entweder der leibliche Vater oder der neue Partner der Mutter.“ 
  6. Jens Blankennagel: Mütter töten ihre Kinder häufiger als Väter. Berliner Zeitung, 8. Mai 2007, abgerufen am 25. September 2010 (Interview mit Rudolf Egg, Kriminalpsychologe und Direktor der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden): „Das Bundeskriminalamt untersuchte damals (Anm. 1983) 1 650 vollendete Tötungsdelikte an Kindern. Die Ergebnisse überraschten viele: Nur in 80 Fällen war der Täter ein Fremder, 283 Fälle blieben unaufgeklärt. Aber in 1 030 Fällen töteten die Eltern – und noch verblüffender: nur 305 Mal waren es die Väter, aber 725 Mal die Mütter. Es ist anzunehmen, dass dies die Spitze des Eisbergs zeigt: Der Anteil der Frauen, die ihr Kind prügeln, dürfte ebenfalls hoch sein.“ 
  7. Dörmann, Uwe: Vollendete Tötungsdelikte an Kindern. Polizeiliche Sonderstatistik für die Zeit von 1968 bis 1982. S. 476–477. Hrsg.: Kriminalistik, 37. Jg. Verlag für kriminalistische Fachliteratur, 1983. 
  8. Diana Raič: Die Tötung von Kindern durch die eigenen Eltern: Soziobiographische, motivationale und strafrechtliche Aspekte. Shaker Verlag, Aachen 1997, ISBN 978-3-8265-2707-4 (Zugleich: Bonn, Univ., Diss., 1995). 
  9. Claudia Klier: Verbrechen, die die Welt schockierten – Die Babymörderin. youtube.de, 2011, abgerufen am 16. Dezember 2011: „Es gibt weltweit keinen Fall, bei einem Neonatizid, wo der Mann verurteilt worden ist.“ 
  10. FAZ: Weniger Kindstötungen in Deutschland (Memento vom 25. Februar 2015 im Internet Archive)
  11. Theresia Höynck, Mira Behnsen, Ulrike Zähringer: Tötungsdelikte an Kindern unter 6 Jahren in Deutschland. Eine kriminologische Untersuchung anhand von Strafverfahrensakten (1997–2006). Springer VS, Wiesbaden 2015, S. 337.
  12. FAZ: Immer mehr Eltern sind erziehungsunfähig
  13. Früher war alles schlechter: Morde an Kindern. In: Der Spiegel. Nr. 12, 2017, ISSN 0038-7452, S. 64. 
  14. Imtiaz Ahmad: Illegitimate newborns murdered and discarded. Deutsche Welle, 22. April 2014, abgerufen am 4. Januar 2015. 
  15. Tacitus, Historiae 5,5.
  16. Flavius Josephus, Gegen Apion 2,24.
  17. Hannes Stein: Unser Engel bewahrt uns vor dem Kindermord, Die Welt, 22. Februar 2013
  18. John Curran: Ius vitae necisque: the politics of killing children. (pdf) In: Journal of Ancient History 2018; 6(1). 19. Juni 2018, S. 111–135, abgerufen am 15. Juni 2021 (englisch). 
  19. The Mystery of 97 Dead Roman Babies, YouTube-Video
  20. Jennifer Viegas: Infanticide Common in Roman Empire. Discovery News, 5. Mai 2011, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 26. Oktober 2015; abgerufen am 22. Dezember 2013 (englisch). 
  21. Killing babies. The Times Literary Supplement, 30. Juli 2010, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 24. Dezember 2013; abgerufen am 22. Dezember 2013 (englisch). 
  22. Vgl. Behnke Kinney 1993:123-4.
  23. Michael Soyka: Wenn Frauen töten: psychiatrische Annäherung an das Phänomen weiblicher Gewalt, Schattauer Verlag, 2005, ISBN 978-3-7945-2346-7 S. 80
  24. Maren Lorenz: „Kriminelle Körper – Gestörte Gemüter. Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklärung.“ Hamburger Edition, Hamburg, 1999 (zugl. Diss., Universität Saarbrücken 1998) (Insbes. S. 134–188)
  25. Global Women’s Issues and Knowledge 3. In: Routledge International Encyclopedia of Women. Routledge, 2000, S. 1139, abgerufen am 17. Dezember 2011 (englisch). 
  26. Female infanticide. BBC ethics, 2006, abgerufen am 17. Dezember 2011 (englisch). 
  27. § 217 StGB. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. In: lexetius.com. Thomas Fuchs, abgerufen am 10. Juli 2023. , Fassung 1. Januar 1975 bis 1. April 1998.
  28. Vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 19. Februar 1940 RGSt 74, 84 – Badewannenfall: RG, 19. Februar 1940 – 3 D 69/40 = RGSt 74, 84; Tenor: „Wer zu einer Tat nach dem § 217 StGB. hilft, kann nur wegen Beihilfe zum Mord oder zum Totschlage verurteilt werden. Bei ihm ist aber zu prüfen, ob der Haupttäter mit Überlegung gehandelt hat oder nicht, obwohl diese Unterscheidung für den Tatbestand des § 217 StGB. selbst rechtlich unerheblich ist.“ Die Überlegung war damals das, was heute Mordmerkmale sind.
  29. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 4 StR 352/08, Zitat: „Dass der Täter auch eigene Interessen verfolgt, ist zwar der Regelfall der vorsätzlichen Tötung eines Anderen und rechtfertigt deshalb noch nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Tat als Mord. Deshalb wird auch nach Aufhebung des § 217 StGB a.F. durch das 6. StrRG (vgl. dazu BTDrucks 13/8587 S. 34) in den Fällen der Kindstötung die Annahme von Mord nur ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 – 4 StR 105/08). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tat von besonders krasser Selbstsucht geprägt ist. So liegt es hier.“
  30. Zum Beispiel BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 4 StR 105/08, Zitat: „Jedenfalls liegt ein die Revision begründender Rechtsfehler nicht darin, dass das Landgericht der von Angst, Ratlosigkeit, Verzweiflung geprägten psychischen Verfassung der Angeklagten, zu der die körperliche Erschöpfung nach der Geburt hinzukam, ein solches Gewicht beigemessen hat, dass deswegen die Mordqualifikation zu verneinen war.“.
  31. BT-Drs. 13/8587 S. 34.
  32. § 79 StGB. In: RIS. Bundeskanzleramt Österreich, 1. Januar 2016, abgerufen am 2. September 2018. 
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Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 13:06

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Unter Kindstotung auch Infantizid von lat infanticidium versteht man die meist durch einen Elternteil begangene Totung eines Kindes wahrend oder nach der Geburt Die Totung eines Neugeborenen wird als Neonatizid bezeichnet Die Totung vor Beginn der Geburt wird als Schwangerschaftsabbruch bezeichnet Eine Mutter totet ihr Kind Le Petit Journal 1908DefinitionResnick 1970 definiert Neonatizid als die Totung eines Kindes innerhalb von 24 Stunden nach seiner Geburt Infantizid als die Totung eines Kindes im Alter von einem Tag bis zu einem Jahr und Filizid als die Totung von Kindern uber dem Alter von einem Jahr Statistik und MotiveDieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland Osterreich und der Schweiz dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Erhoben wurden 0 6 pro 100 000 Kinder unter 15 Jahren in Schweden Somander amp Rammer 1991 bis zu 2 5 pro 100 000 Kinder unter 18 Jahren in den USA Jason Gilliland amp Tyler 1983 und 5 pro 100 000 Kinder in Finnland und Osterreich Es wird angenommen dass 2 bis 10 der Falle die als plotzlicher Kindstod registriert werden einem gewalttatigen Motiv unterliegen und in Wirklichkeit Kindstotungen sind Emery 1985 Zwischen zwei Drittel und drei Viertel der Kindstotungen werden durch die leiblichen Mutter verubt Laut einer Studie von Raic war in 18 der Falle der Vater der Tater Resnick untersuchte 1969 131 gerichtliche Falle in denen Mutter ihre Kinder getotet hatten anhand von Befragungen und teilte diese Falle nach Motiven in funf Kategorien ein ausgenommen Neonatizid Altruistischer Filizid Totung in Kombination mit Suizid des Taters oder um das Kind vor realem oder imaginarem Leid zu bewahren 56 der Falle Akut psychotischer Filizid Totung unter dem Einfluss von psychotischen Symptomen Epilepsie oder Delir 24 Totung eines ungewollten Kindes 11 Unbeabsichtigter Filizid oder fatal battered child syndrome unbeabsichtigte Totung eines Kindes aufgrund korperlicher Misshandlung 7 Rache am Ehepartner Totung des gemeinsamen Kindes um dem Ehepartner Leid zuzufugen 2 Spater definierte Wilczynski 1997 folgende Motive unabhangig vom Geschlecht der Tater retaliating killings Totung des gemeinsamen Kindes um sich am Ex Partner zu rachen Eifersucht auf oder Ablehnung durch das Opfer wobei meist der Vater der Tater ist ungewolltes Kind als haufigster Grund fur Neonatizid ubermassige korperliche Bestrafung des Kindes bei Weinen oder Ungehorsam Altruismus mercy killing eines kranken oder geistig retardierten Kindes oder aufgrund einer Wochenbettdepression psychotischer Elternteil Munchhausen Stellvertretersyndrom sexueller Missbrauch Vernachlassigung ohne Absicht das Kind zu verletzen oder zu toten sowie unbekannte Grunde Altere Untersuchungen fokussierten hauptsachlich die Motive der Mutter spater dass nach D Orbans 1979 eine prozentuale Mehrzahl bei Mannern zu der Gruppe Eltern die ihre Kinder misshandeln anteilig sind Meist ging in diesen Fallen hierbei ein Stimulus des Kindes voraus Weinen Erbrechen Weigerung zu essen etc Die aktuelle polizeiliche Kriminalstatistik geht von einem Hellfeld Anteil von 43 5 Taterinnen bei Kindesmisshandlung aus Neonatizide werden dagegen von Vatern statistisch weniger begangen Stanton amp Simpson 2002 und es ist nur ein Fall einer Verurteilung bekannt Die offizielle Polizeiliche Kriminalstatistik in Deutschland weist eine Abnahme der registrierten Falle von Kindstotungen auf Im Jahr 2006 wurden 202 Kinder Opfer von Totungsdelikten 2000 waren es noch 293 In 37 Fallen handelte es sich dabei um Mord in 55 Fallen um Totschlag und in zwolf Fallen um Korperverletzung mit Todesfolge Eine Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen die fur die Jahre 1997 bis 2006 Totungen von Kindern unter sechs Jahren in Deutschland anhand von gerichtlich abgeschlossenen Fallen untersuchte konnte uber diese zehn Jahre insgesamt 535 Falle einbeziehen Die Zahlen zeigten fur diese Zeit eine erhohte Rate von Neugeborenentotungen in vier ostdeutschen Bundeslandern doch es konnte nicht mit Sicherheit darauf geschlossen werden dass diese hoheren Zahlen tatsachlich auf mehr Kindstotungen zuruckgehen Die Langzeit Untersuchung von Direktor des Instituts fur Rechtsmedizin der Universitat Leipzig kam unterdessen zu dem Ergebnis dass es keine Belege dafur gibt dass Kinder im Osten Deutschlands haufiger an Misshandlung oder Vernachlassigung sterben als im Westen 2015 wurden in Deutschland 16 Kinder ermordet Die Wahrscheinlichkeit dass ein Kind in Deutschland ermordet wird liegt pro Tag bei rund 1 zu 200 000 000 Kindstotungen in sogenannten Entwicklungslandern Insbesondere in Landern in denen vorehelicher Geschlechtsverkehr gesellschaftlich sanktioniert wird und oder in denen keine medizinischen Verhutungsmethoden zur Verfugung stehen bzw das Wissen darum gering ist kommt es regelmassig zu Kindestotungen In Pakistan einem Land das von einer konservativ islamischen Mannergesellschaft dominiert wird in dem Abtreibung und Ehebruch strafbar und zum Teil mit der Todesstrafe bedroht sind kommt es nichtsdestoweniger vielfach zu unerwunschten ausserehelichen Schwangerschaften und Geburten Nach Schatzungen der pakistanischen Edhi Foundation ereignen sich deswegen jedes Jahr etwa 1100 Totungen von Neugeborenen Die zum Teil grausam getoteten Sauglinge werden haufig einfach im Mull entsorgt GeschichteSeit der Antike kennt die Gesellschaft die Totung des Nachwuchses in Zeiten der Not des Hungers oder aus anderen Beweggrunden Grosse Philosophen wie Platon und Seneca befurworteten die verbreitete Sitte der Aussetzung bzw aktiven Totung missgestalteter Neugeborener Dagegen berichtete Tacitus dass Juden es als Verbrechen ansehen spatgeborene Kinder zu toten Und Flavius Josephus bezeugte im 1 Jahrhundert dass es im Judentum verboten ist Abtreibung zu verursachen Im romischen Reich erstreckte sich die patria potestas des Familienoberhauptes auch auf Leben und Tod aller Familienangehorigen Neugeborene mussten ihm zu Fussen gelegt werden und er entschied ob das Kind aufgezogen wurde Abgewiesene Kinder wurden allerdings oft nicht getotet sondern ausgesetzt und konnten von jedermann als Sklaven aufgezogen werden Dieses Recht wurde erst im Jahr 374 n Chr nach der zunehmenden Dominanz des Christentums das judische Rechtskultur vermittelte im Romischen Reich abgeschafft Das Verbot musste mit drakonischen Strafen durchgesetzt werden Der tatsachliche Stellenwert des Totungsrechts eines romischen Vaters uber seine Tochter und Sohne ist in der Forschung aber umstritten Totungen heranwachsender oder erwachsener Kinder sind nur in 15 Fallen uberliefert Nahezu alle davon konnen aber zugleich oder vorrangig auf andere Rechtsgrundlagen zuruckgefuhrt werden so dass das ius vitae necisque moglicherweise keine reale Rechtsnorm war sondern eine eher allegorisch zu verstehende Betonung der hauslichen Macht des Familienvaters In der Kanalisation eines Badehauses im spatantiken Askalon wurden hunderte von Kinderskeletten gefunden Die Knochen mannlicher Neugeborener uberwiegen deutlich wie eine DNA Analyse ergab Man vermutet dass das Badehaus auch als Bordell genutzt wurde und die Knochen den systematischen Infantizid mannlicher Kinder anzeigen Mannliche Nachkommen konnten im Allgemeinen nicht in die beruflichen Fussstapfen der Mutter treten und diese somit entlasten In der Umgebung der Ruinen von romischen Bordellen wurden wiederholt zahlreiche Baby Skelette gefunden Im Kaiserreich China wurden seit dem Altertum vor allem weibliche und missgestaltete Nachkommen getotet oder dem Tod uberlassen indem sie nach der Geburt ausgesetzt oder nicht hochgehoben buju 不舉 wurden Zu solcher Geschlechtsselektion vermerkt die legistische Quelle Han Feizi 3 Jh v Chr 父母之於子也 產男則相賀 產女則殺之 慮其後便 計之長利也 Mit dem Verhalten von Eltern gegenuber ihren Kindern ist es so Wird ihnen ein Junge geboren dann gratulieren sie sich gegenseitig wird ihnen ein Madchen geboren dann toten sie es Dass es so ist ist weil die Eltern ihre spatere Bequemlichkeit im Sinn haben und fur einen langfristigen Vorteil planen Im mittelalterlichen judisch christlichen Europa waren die Grunde fur eine Kindstotung vorwiegend Unehelichkeit des Kindes und die Armut der Eltern Moseley 1986 aber auch Fehlbildungen des Kindes Vom Mittelalter bis in die Neuzeit kam es nicht selten vor dass Eltern ihr Kind toteten aussetzten oder verkauften da sie es nicht ernahren konnten Vor diesem Hintergrund entstanden Geschichten wie die von Hansel und Gretel Zu dieser Zeit wurden in Europa Kindstotungen oft wie der Mord an Erwachsenen bestraft In Hungersnoten zum Beispiel durch Missernten oder Kriege gab es auch Falle von kannibalistischen Kindstotungen aber absichtliche Schlachtungen blieben stets die Ausnahme unter notgedrungener Leichenfledderei Das intentionale Toten des eigenen oder fremden Nachwuchses zum Verzehr gilt in weiten Teilen der Welt allerdings seit jeher als einer der grossten Tabubruche und wurde daher immer wieder als Anschuldigung in Propaganda und Verfolgung zur Dehumanisierung anderer bspw Hexen und Juden verwendet sowie literarisch verarbeitet zum Beispiel in Schneewittchen 1516 erliessen die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung und die Gerichtsordnung Kaiser Karls V neue Vorschriften die als ubliche Strafe fur Kindsmorder Pfahlen lebendiges Begraben oder Auseinanderreissen des Korpers mit gluhenden Zangen vorsahen Sie sollten als Abschreckung dienen Das Motiv bzw die Umstande wurden bei diesem Tatstrafrecht nur die Tat zahlt nicht die Ursachen oder das Motiv nicht beachtet weshalb die Strafen auch keine abschreckende Wirkung hatten Im 17 und 18 Jahrhundert stieg die Zahl der Morde vor allem an ausserehelich geborenen Kindern an da die Frauen den Pranger und die offentliche Zuchtigung furchteten Hinzu kamen Heiratsbeschrankungen durch die eine eheliche Geburt in vielen Fallen von vornherein unmoglich war Angesichts des Anstiegs der Totungen begann Mitte des 18 Jahrhunderts ein Umdenkprozess Der Wandel in der medizinischen Ausbildung an den Universitaten und die schrittweise Einfuhrung gerichtsmedizinischer Begutachtung in den verschiedenen Reichsterritorien fuhrten zum Beginn einer Psychiatrisierung der Tat Allerdings wurde hier juristisch bis noch vor wenigen Jahren genau zwischen verheirateten und ledigen Taterinnen 217 unterschieden Letzteren wurde nach oft verheimlichter Schwangerschaft weiterhin rationales und somit egoistisches Handeln unterstellt wahrend Ehefrauen per se als geistig verwirrt galten Ihnen drohte ja keine entehrende Strafe nach einer Entbindung Aufgrund der Verbreitung von Kindsmord Geschichten durch medizinische Fallsammlungen entstanden in der Folge auch literarische Texte zu diesem Thema zum Beispiel Wagners Die Kindermorderin Drama oder die Gretchentragodie aus Goethes Faust Eine Tragodie Ende des 18 Jahrhunderts wurden Todesstrafen fur Kindsmorde seltener und 1813 wurde im Strafgesetzbuch fur das Konigreich Bayern eine Zuchthausstrafe dafur festgelegt bis 1848 war in Wiederholungsfallen die Todesstrafe vorgeschrieben Geschlecht der getoteten KinderIn fast allen Gesellschaften in denen Kindstotung praktiziert wird sind insbesondere weibliche Kinder betroffen Femizid vgl Geschlechtsselektive Abtreibung Die Totung weiblicher Kinder tritt ublicherweise in patriarchalischen Kulturen auf in denen es eine starke Praferenz fur Manner und eine Entwertung von Frauen gibt Frauenfeindlichkeit sowie bestimmte okonomische Aspekte werden als die zwei wichtigsten Grunde dafur angegeben dass die Totung weiblicher Kinder haufiger ist als die Totung mannlicher Kinder Die meisten Religionen verurteilen Kindstotung unabhangig vom Geschlecht seit jeher RechtslageDeutschland bis 1998 Bis zum 31 Marz 1998 gab es im Strafgesetzbuch StGB mit 217 alter Fassung a F eine spezielle Norm im Rahmen der Straftaten gegen das Leben die mit Kindestotung benannt war Aufgehoben wurde sie mit dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Dieser Tatbestand legte einen milderen Strafrahmen fest und stellte gegenuber anderen Totungsdelikten eine Privilegierung dar Damit verdrangte der damalige 217 a F StGB den Totschlag bzw Mord Der Tatbestand der Kindestotung umfasste die Totung des nichtehelichen Kindes durch die Mutter wahrend oder unmittelbar nach der Geburt Die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe waren 3 Jahre daher hatte das Delikt Verbrechenscharakter im Sinne von 12 StGB Die Hochststrafe betrug funfzehn Jahre Freiheitsstrafe Minder schwere Falle hatten einen Strafrahmen von sechs Monaten bis funf Jahren bis 1953 Bundesrepublik bzw 1968 DDR betrug die Strafe mindestens 2 Jahre Die Privilegierung ergab sich aus der psychischen Zwangslage der Mutter ein Kind unter den Umstanden der Nichtehelichkeit zu gebaren oder geboren zu haben Durch die gesellschaftliche Entwicklung die inzwischen die Nichtehelichkeit fruher Unehelichkeit von Kindern als gewohnlich akzeptiert ist der Tatbestand obsolet geworden Die psychische Zwangslage der Mutter aufgrund einer Geburt kann heute aber zur Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags fuhren Die Privilegierung konnte nur der Mutter zugutekommen Teilnehmer an ihrer Tat also Gehilfen oder Anstifter wurden wegen Teilnahme am 211 StGB Mord oder 212 StGB Totschlag bestraft 50 a F ab 1975 28 und 29 StGB Fur die Nichtehelichkeit eines Kindes waren hier nicht die zivilrechtlichen Vorschriften des Familienrechts massgeblich sondern die tatsachlichen Verhaltnisse Die Mutter durfte mit dem leiblichen Vater des Kindes weder bei der Empfangnis noch bei der Geburt in formell gultiger Ehe verheiratet sein Die Totung des zivilrechtlich als ehelich geltenden im Ehebruch gezeugten Kindes war also nur als Kindestotung strafbar Die Totung musste mit Vorsatz wahrend oder gleich nach der Geburt also in der Zeit der andauernden Gemutserregung geschehen Der Tatbestand konnte auch durch Unterlassen verwirklicht werden zum Beispiel durch Unversorgtlassen des Neugeborenen In der DDR wurde die Totung eines ehelichen oder nichtehelichen Kindes durch die Mutter in oder gleich nach der Geburt ab 1968 nicht mehr nach o g Bestimmungen sondern als Totschlag mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft 113 Nr 2 StGB DDR Deutschland seit 1998 Seit 1998 ist Kindstotung nicht mehr gegenuber anderen Totungsdelikten privilegiert Der Strafrahmen hat sich daher nach oben erweitert Entsprechende Taten werden meist als Totschlag beurteilt Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der minder schwere Fall des Totschlags nach 213 StGB in Betracht zu ziehen Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter die ihr eheliches oder nichteheliches Kind in oder gleich nach der Geburt totet kann durch die Anwendung des 213 StGB Berucksichtigung finden Wenn die Tat aus krasser Selbstsucht erfolgt kann sie aber auch als Mord eingestuft werden Osterreich Das Delikt der Totung des Kindes bei der Geburt stellt nach 79 des osterreichischen Strafgesetzbuches StGB gegenuber dem Grunddelikt der vorsatzlichen Totungsdelikte dem Mord 75 StGB eine Privilegierung dar Der Tatbestand liegt dann vor wenn die Mutter das Kind wahrend des Geburtsvorganges oder unmittelbar danach sofern sie noch unter Einwirkung des Geburtsvorganges steht totet Die Privilegierung kann nur der Mutter des Kindes zugutekommen vgl 14 Abs 2 StGB Schweiz Eine Mutter die ihr Kind wahrend der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs steht totet wird wegen Kindestotung nach Art 116 Strafgesetzbuch bestraft Literatursiehe auch Hauptartikel Kindstotung in der Literatur Behnke Kinney Anne Infant Abandonment in Early China Early China 18 1993 107 38 Bejarano Alomia Pedro Paul Kindstotung Kriminologische rechtsgeschichtliche und rechtsvergleichende Uberlegungen nach Abschaffung des 217 StGB a F Dissertation FU Berlin 2008 Carl Burak Michele Remington Tod in der Wiege Warum hat Michele Remington ihr Baby umgebracht Heyne Bucher 1 Heyne allgemeine Reihe Nr 9792 Heyne Munchen 1996 ISBN 3 453 09318 6 Erlebnisbericht zur Kindstotung bei Wochenbettdepression Andrea Czelk Privilegierung und Vorurteil Positionen der Burgerlichen Frauenbewegung zum Unehelichenrecht und zur Kindstotung im Kaiserreich Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung Bd 3 Bohlau Koln u a 2005 ISBN 3 412 17605 2 Zugleich Hannover Universitat Dissertation 2004 Peter Dreier Kindsmord im Deutschen Reich Unter besonderer Berucksichtigung Bayerns im spaten 19 und fruhen 20 Jahrhundert Tectum Marburg 2006 ISBN 3 8288 9111 X Hermann Kleist Das Verbrechen der Kindestodtung Karow Dorpat 1862 Dorpat Universitat Dissertation 1862 Digitalisat Frank Hassler Renate Schepker Detlef Schlafke Hrsg Kindstod und Kindstotung MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlags Gesellschaft Berlin 2008 ISBN 978 3 939069 23 2 Frank Hassler Gunther Hassler Eine greuliche That Zehn Kapitel uber Kindstotungen in Mecklenburg Vorpommern aus vier Jahrhunderten MWV Medizinisch Wissenschaftliche Verlags Gesellschaft Berlin 2009 ISBN 978 3 941468 00 9 Georg Kleinfeller Infanticidium In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band IX 2 Stuttgart 1916 Sp 1540 Marijke Lichte Deutschlands tote Kinder Kindstotung als Folge von Gewalthandlung sexuellem Missbrauch und Verwahrlosung Eine historisch soziologische Untersuchung zum Thema Infantizid Schardt Oldenburg 2007 ISBN 978 3 89841 315 2 Maren Lorenz Kriminelle Korper Gestorte Gemuter Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklarung Hamburger Edition Hamburg 1999 ISBN 3 930908 44 1 insbes S 134 188 Zugleich Saarbrucken Universitat Dissertation 1998 Gerlinde Mauerer Medeas Erbe Kindsmord und Mutterideal Feministische Theorie Bd 43 Milena Wien 2002 ISBN 3 85286 096 2 Kerstin Michalik Kindsmord Sozial und Rechtsgeschichte der Kindstotung im 18 und beginnenden 19 Jahrhundert am Beispiel Preussen Reihe Geschichtswissenschaft Bd 42 Centaurus Pfaffenweiler 1997 ISBN 3 8255 0117 5 zugleich Hamburg Universitat Dissertation 1995 Kirsten Peters Der Kindsmord als schone Kunst betrachtet Eine motivgeschichtliche Untersuchung der Literatur des 18 Jahrhunderts Epistemata Reihe Literaturwissenschaft Bd 350 Konigshausen amp Neumann Wurzburg 2001 ISBN 3 8260 1998 9 Zugleich Bochum Universitat Dissertation 2000 Christiane Schlang Todlich verlaufende elterliche Gewalt Psychiatrische Auswertung von Daten einer bundesweiten multizentrischen Studie Berichtszeitraum 1985 bis 1989 Psychiatrie Verlag Bonn 2006 ISBN 3 88414 407 3 Zugleich Frankfurt am Main Universitat Dissertation 2005 Katharina Schrader Vorehelich ausserehelich unehelich wegen der grossen Schande Kindstotung im 17 und 18 Jahrhundert in den Hildesheimer Amtern Marienburg Ruthe Steinbruck und Steuerwald Gerstenberg Hildesheim 2006 ISBN 3 8067 8528 7 Judith Schuler Infantizid Biologische und soziale Aspekte Eine Untersuchung anhand von Fallbeispielen aus Neuguinea Bremer Asien Pazifik Studien Bd 12 recte 11 Lit Munster u a 1993 ISBN 3 89473 522 8 Zugleich Gottingen Universitat Dissertation 1992 Miriam Weinschenk 217 StGB Folgen des Wegfalls einer Norm Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft Bd 207 Hartung Gorre Konstanz 2004 ISBN 3 89649 902 5 Zugleich Heidelberg Universitat Dissertation 2003 Annegret Wiese Mutter die toten Psychoanalytische Erkenntnis und forensische Wahrheit Neue kriminologische Studien Bd 11 Fink Munchen 1996 ISBN 3 7705 2849 2 Zugleich Munchen Universitat Dissertation 1992 WeblinksCommons Kindstotung Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wiktionary Kindstotung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenWiktionary Kindsmord Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenWiktionary Infantizid Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Kindstotung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Markus Lischer Kindesmord In Historisches Lexikon der Schweiz Internationale Vergleichsstudie von Unicef zum Thema Kindstotung und Misshandlung in Englisch EinzelnachweiseKerstin Eichenmuller Bruno Heindl Veronika Steinkohl Totungshandlungen im familiaren Umfeld PDF 2007 archiviert vom Original am 27 September 2007 abgerufen am 22 Februar 2013 Wiss Untersuchung am Lehrstuhl fur Psychologie der Universitat Regensburg Hanna Putkonen et al Filicide in Austria and Finland A register based study on all filicide cases in Austria and Finland 1995 2005 In BMC Psychiatry Band 9 21 November 2009 S 74 doi 10 1186 1471 244X 9 74 PMID 19930581 PMC 2784763 freier Volltext APA Meiste Kindesmorde der westlichen Welt in Finnland Kleine Zeitung 11 Dezember 2011 archiviert vom Original am 17 August 2014 abgerufen am 11 Dezember 2011 In Schweden betragt der Anteil gerade etwas mehr als ein Zehntel davon Aus der Untersuchung geht weiters hervor dass am haufigsten Mutter mit psychischen Problemen zu Taterinnen werden In 75 von 200 Fallen begingen die Verantwortlichen Selbstmord Plotzlicher Kindstod kann Tarnung fur Gewalt sein Arzte Zeitung 9 Februar 2007 abgerufen am 17 Dezember 2011 In Deutschland sterben pro Jahr 400 bis 600 Sauglinge durch plotzlichen Kindstod SIDS sudden infant death syndrome Schatzungsweise ein Zehntel dieser Kinder sind jedoch tatsachlich Opfer von Misshandlungen oder Totungen Vor allem wenn Kinder zuvor mehrfach in Kliniken waren sollten Arzte hellhorig werden BMFSFJ Pressekonferenz Zwischenbilanz Fruhe Hilfen Video youtube de 27 November 2008 abgerufen am 25 September 2010 Einstiegpunkt bei 50 Sekunden Wer sind die Taterinnen und Tater Dann sind das in zwei Drittel der Falle die leiblichen Mutter in einem Drittel der Falle entweder der leibliche Vater oder der neue Partner der Mutter Jens Blankennagel Mutter toten ihre Kinder haufiger als Vater Berliner Zeitung 8 Mai 2007 abgerufen am 25 September 2010 Interview mit Rudolf Egg Kriminalpsychologe und Direktor der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden Das Bundeskriminalamt untersuchte damals Anm 1983 1 650 vollendete Totungsdelikte an Kindern Die Ergebnisse uberraschten viele Nur in 80 Fallen war der Tater ein Fremder 283 Falle blieben unaufgeklart Aber in 1 030 Fallen toteten die Eltern und noch verbluffender nur 305 Mal waren es die Vater aber 725 Mal die Mutter Es ist anzunehmen dass dies die Spitze des Eisbergs zeigt Der Anteil der Frauen die ihr Kind prugeln durfte ebenfalls hoch sein Dormann Uwe Vollendete Totungsdelikte an Kindern Polizeiliche Sonderstatistik fur die Zeit von 1968 bis 1982 S 476 477 Hrsg Kriminalistik 37 Jg Verlag fur kriminalistische Fachliteratur 1983 Diana Raic Die Totung von Kindern durch die eigenen Eltern Soziobiographische motivationale und strafrechtliche Aspekte Shaker Verlag Aachen 1997 ISBN 978 3 8265 2707 4 Zugleich Bonn Univ Diss 1995 Claudia Klier Verbrechen die die Welt schockierten Die Babymorderin youtube de 2011 abgerufen am 16 Dezember 2011 Es gibt weltweit keinen Fall bei einem Neonatizid wo der Mann verurteilt worden ist FAZ Weniger Kindstotungen in Deutschland Memento vom 25 Februar 2015 im Internet Archive Theresia Hoynck Mira Behnsen Ulrike Zahringer Totungsdelikte an Kindern unter 6 Jahren in Deutschland Eine kriminologische Untersuchung anhand von Strafverfahrensakten 1997 2006 Springer VS Wiesbaden 2015 S 337 FAZ Immer mehr Eltern sind erziehungsunfahig Fruher war alles schlechter Morde an Kindern In Der Spiegel Nr 12 2017 ISSN 0038 7452 S 64 Imtiaz Ahmad Illegitimate newborns murdered and discarded Deutsche Welle 22 April 2014 abgerufen am 4 Januar 2015 Tacitus Historiae 5 5 Flavius Josephus Gegen Apion 2 24 Hannes Stein Unser Engel bewahrt uns vor dem Kindermord Die Welt 22 Februar 2013 John Curran Ius vitae necisque the politics of killing children pdf In Journal of Ancient History 2018 6 1 19 Juni 2018 S 111 135 abgerufen am 15 Juni 2021 englisch The Mystery of 97 Dead Roman Babies YouTube Video Jennifer Viegas Infanticide Common in Roman Empire Discovery News 5 Mai 2011 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 26 Oktober 2015 abgerufen am 22 Dezember 2013 englisch Killing babies The Times Literary Supplement 30 Juli 2010 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 24 Dezember 2013 abgerufen am 22 Dezember 2013 englisch Vgl Behnke Kinney 1993 123 4 Michael Soyka Wenn Frauen toten psychiatrische Annaherung an das Phanomen weiblicher Gewalt Schattauer Verlag 2005 ISBN 978 3 7945 2346 7 S 80 Maren Lorenz Kriminelle Korper Gestorte Gemuter Die Normierung des Individuums in Gerichtsmedizin und Psychiatrie der Aufklarung Hamburger Edition Hamburg 1999 zugl Diss Universitat Saarbrucken 1998 Insbes S 134 188 Global Women s Issues and Knowledge 3 In Routledge International Encyclopedia of Women Routledge 2000 S 1139 abgerufen am 17 Dezember 2011 englisch Female infanticide BBC ethics 2006 abgerufen am 17 Dezember 2011 englisch 217 StGB Geschaftsmassige Forderung der Selbsttotung In lexetius com Thomas Fuchs abgerufen am 10 Juli 2023 Fassung 1 Januar 1975 bis 1 April 1998 Vgl Urteil des Reichsgerichts vom 19 Februar 1940 RGSt 74 84 Badewannenfall RG 19 Februar 1940 3 D 69 40 RGSt 74 84 Tenor Wer zu einer Tat nach dem 217 StGB hilft kann nur wegen Beihilfe zum Mord oder zum Totschlage verurteilt werden Bei ihm ist aber zu prufen ob der Haupttater mit Uberlegung gehandelt hat oder nicht obwohl diese Unterscheidung fur den Tatbestand des 217 StGB selbst rechtlich unerheblich ist Die Uberlegung war damals das was heute Mordmerkmale sind BGH Urteil vom 30 Oktober 2008 4 StR 352 08 Zitat Dass der Tater auch eigene Interessen verfolgt ist zwar der Regelfall der vorsatzlichen Totung eines Anderen und rechtfertigt deshalb noch nicht ohne Weiteres die Qualifikation der Tat als Mord Deshalb wird auch nach Aufhebung des 217 StGB a F durch das 6 StrRG vgl dazu BTDrucks 13 8587 S 34 in den Fallen der Kindstotung die Annahme von Mord nur ausnahmsweise in Betracht kommen vgl Senatsurteil vom 19 Juni 2008 4 StR 105 08 Anders verhalt es sich jedoch wenn die Tat von besonders krasser Selbstsucht gepragt ist So liegt es hier Zum Beispiel BGH Urteil vom 19 Juni 2008 4 StR 105 08 Zitat Jedenfalls liegt ein die Revision begrundender Rechtsfehler nicht darin dass das Landgericht der von Angst Ratlosigkeit Verzweiflung gepragten psychischen Verfassung der Angeklagten zu der die korperliche Erschopfung nach der Geburt hinzukam ein solches Gewicht beigemessen hat dass deswegen die Mordqualifikation zu verneinen war BT Drs 13 8587 S 34 79 StGB In RIS Bundeskanzleramt Osterreich 1 Januar 2016 abgerufen am 2 September 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4030652 5 GND Explorer lobid OGND AKS

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