Eine berufsständische Körperschaft Kammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts die Aufgaben der berufsständisch
Berufsständische Körperschaft

Eine berufsständische Körperschaft (Kammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnimmt.
Allgemeines
Die Bezeichnung Berufsständische Körperschaft ist unüblich. Geläufig sind demgegenüber die Bezeichnungen Körperschaft, Kammer oder Verband. Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen Koalitionen wie Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
In Deutschland sind Kammern meist landesrechtlich organisiert.
Berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts
Diese Kammern werden auch Standesvertretung oder Standesordnung genannt. Ihr Zuständigkeitsbereich ist der jeweilige Kammerbezirk.
Neben der Erfüllung der ihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben fungieren sie als Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Auch besitzen sie Satzungsgewalt, welche personell auf ihre Mitglieder und sachlich auf ihren Aufgabenkreis beschränkt ist. Der Staat hat die Aufsicht (Staatsaufsicht) über die Kammer. Weit überwiegend besteht die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft, sofern man zu der betreffenden Berufsgruppe zählt.
Beispiele für Kammern sind:
- Freie Berufe
- Heilberufe-Kammern: Apothekerkammern, Ärztekammern, Psychotherapeutenkammern, Tierärztekammern, Zahnärztekammern
- Architektenkammern
- Bundeslotsenkammer
- Ingenieurkammern (für beratende Ingenieure)
- Notarkammern
- Patentanwaltskammer
- Rechtsanwaltskammern
- Steuerberaterkammern
- Wirtschaftsprüferkammern
- Gewerbe
- Handwerkskammern
- Industrie- und Handelskammern
- Wirtschaftskammer Österreich
- Wirtschaftskammer (Liechtenstein)
- Landwirtschaft
- Landwirtschaftskammern
- Arbeitnehmer
- Arbeitnehmerkammer Bremen
- Arbeitskammer des Saarlandes
- Kammer für Arbeiter und Angestellte (Österreich)
- Pflegekammern
Leistungen: Kammern vergeben Berufszulassungen und können diese bei Fehlverhalten auch wieder entziehen (Berufsverbot) und Strafen erteilen. Sie nehmen Einfluss auf Ausbildung und Prüfungsrichtlinien. Des Weiteren legen sie Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Positionen fest (z. B. Art der Weiterbildung für Spezialisierung). Kammern können eine Gebührenordnung erstellen. Die berufsständische Versorgung für die verkammerten freien Berufe erfolgt durch berufsständische Versorgungswerke.
Berufsständische Körperschaften des Privatrechts
Privatrechtlich organisierte berufsständische Körperschaften sind zum Beispiel die
- Bundesärztekammer als nicht eingetragener Verein
- Bundeszahnärztekammer als e. V.
- Bundestierärztekammer e. V.
- Bundesapothekerkammer
- Bundespsychotherapeutenkammer als nicht eingetragener Verein
- ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.
- Deutscher Apothekerverband (DAV) e.V
- Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V.
- Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke, VdÜ
Auch andere als die oben aufgeführten Freien Berufe haben meist eingetragene Vereine zur Wahrnehmung ihrer Interessen.
Siehe auch
- Pflichtmitgliedschaft
- Berufsverband
- Fachverband
- Körperschaft des privaten Rechts
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
Literatur
- Werner Thieme: Verwaltungslehre. 3. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, Bonn, München 1977, ISBN 3-452-18236-3, S. 199–201.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Eine berufsstandische Korperschaft Kammer ist eine Korperschaft des offentlichen Rechts die Aufgaben der berufsstandischen Selbstverwaltung wahrnimmt AllgemeinesDie Bezeichnung Berufsstandische Korperschaft ist unublich Gelaufig sind demgegenuber die Bezeichnungen Korperschaft Kammer oder Verband Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen Koalitionen wie Arbeitgeberverbanden und Gewerkschaften In Deutschland sind Kammern meist landesrechtlich organisiert Berufsstandische Korperschaften des offentlichen RechtsDiese Kammern werden auch Standesvertretung oder Standesordnung genannt Ihr Zustandigkeitsbereich ist der jeweilige Kammerbezirk Neben der Erfullung der ihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben fungieren sie als Interessenvertretung ihrer Mitglieder Auch besitzen sie Satzungsgewalt welche personell auf ihre Mitglieder und sachlich auf ihren Aufgabenkreis beschrankt ist Der Staat hat die Aufsicht Staatsaufsicht uber die Kammer Weit uberwiegend besteht die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft sofern man zu der betreffenden Berufsgruppe zahlt Beispiele fur Kammern sind Freie Berufe Heilberufe Kammern Apothekerkammern Arztekammern Psychotherapeutenkammern Tierarztekammern Zahnarztekammern Architektenkammern Bundeslotsenkammer Ingenieurkammern fur beratende Ingenieure Notarkammern Patentanwaltskammer Rechtsanwaltskammern Steuerberaterkammern Wirtschaftspruferkammern Gewerbe Handwerkskammern Industrie und Handelskammern Wirtschaftskammer Osterreich Wirtschaftskammer Liechtenstein Landwirtschaft Landwirtschaftskammern Arbeitnehmer Arbeitnehmerkammer Bremen Arbeitskammer des Saarlandes Kammer fur Arbeiter und Angestellte Osterreich Pflegekammern Leistungen Kammern vergeben Berufszulassungen und konnen diese bei Fehlverhalten auch wieder entziehen Berufsverbot und Strafen erteilen Sie nehmen Einfluss auf Ausbildung und Prufungsrichtlinien Des Weiteren legen sie Zugangsvoraussetzungen fur bestimmte Positionen fest z B Art der Weiterbildung fur Spezialisierung Kammern konnen eine Gebuhrenordnung erstellen Die berufsstandische Versorgung fur die verkammerten freien Berufe erfolgt durch berufsstandische Versorgungswerke Berufsstandische Korperschaften des PrivatrechtsPrivatrechtlich organisierte berufsstandische Korperschaften sind zum Beispiel die Bundesarztekammer als nicht eingetragener Verein Bundeszahnarztekammer als e V Bundestierarztekammer e V Bundesapothekerkammer Bundespsychotherapeutenkammer als nicht eingetragener Verein ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbande e V Deutscher Apothekerverband DAV e V Deutscher Anwaltverein DAV e V Verband deutschsprachiger Ubersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke VdU Auch andere als die oben aufgefuhrten Freien Berufe haben meist eingetragene Vereine zur Wahrnehmung ihrer Interessen Siehe auchPflichtmitgliedschaft Berufsverband Fachverband Korperschaft des privaten Rechts Korperschaft des offentlichen RechtsLiteraturWerner Thieme Verwaltungslehre 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln Berlin Bonn Munchen 1977 ISBN 3 452 18236 3 S 199 201 Normdaten Sachbegriff GND 4233208 4 GND Explorer lobid OGND AKS