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Als Betriebsveräußerung nach 16 EStG bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Veräußerung des zivilr

Betriebsveräußerung

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Als Betriebsveräußerung nach § 16 EStG bezeichnet man im Steuerrecht Deutschlands jede entgeltliche Veräußerung des zivilrechtlichen oder (zumindest) wirtschaftlichen Eigentums an einem Betrieb oder Teilbetrieb auf ein anderes (Steuer-)Rechtssubjekt. Wird ein ganzer Gewerbebetrieb oder ein Teilbetrieb veräußert, so gehören die Gewinne, die dabei erzielt werden, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. (§ 16 Abs. 1 EStG). Durch die Betriebsveräußerung werden die bisher unversteuert gebliebenen stillen Reserven (nicht realisierte Gewinne) aufgedeckt.

Begriffsbestimmung

Eine Betriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender:

  • Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Unternehmens
  • in einem einheitlichen Vorgang
  • entgeltlich
  • an einen Erwerber veräußert mit der Folge,
  • dass dieser die betriebliche Sachgesamtheit (unverändert) fortführt
  • und der bisherige Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit in seinem bisher geführten Betrieb einstellt.

Keine Betriebsveräußerung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Schenkung,
  • Übergang des Betriebs aufgrund Erbfall,
  • Übertragung des Betriebs in Erfüllung von Vermächtnissen,
  • der Unternehmer hält wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Veräußerung seines übrigen Betriebs oder Teilbetriebs zurück und nutzt diese für eine andere betriebliche Tätigkeit.

Werden die zum Betrieb gehörenden wesentlichen Wirtschaftsgüter an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise ins Privatvermögen überführt, spricht man von einer Betriebsaufgabe. Die steuerrechtlichen Folgen sind identisch.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns (§ 16 Abs. 2 EStG)

Der Veräußerungsgewinn wird wie folgt ermittelt:

 Veräußerungspreis + gemeine Werte der in das Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter - Veräußerungskosten - Buchwerte des Betriebsvermögens = Veräußerungsgewinn 

Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG

Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000.- Euro und wird unmittelbar vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Der Steuerpflichtige hat das 55. Lebensjahr vollendet bzw. ist dauernd berufsunfähig
  • Der Freibetrag darf nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden
  • Der Freibetrag ist nur auf Antrag zu gewähren
  • Die Regelungen gelten auch bei der Veräußerung eines Teilbetriebs und Mitunternehmeranteils

Kürzen des Freibetrags bei Überschreiten des Grenzbetrags

Der Freibetrag wird in voller Höhe gewährt, sofern der Veräußerungsgewinn 136.000.- Euro nicht übersteigt. Der Freibetrag wird ermäßigt um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000.- Euro übersteigt. Das heißt, der Freibetrag entfällt ganz, wenn der Veräußerungsgewinn mehr als 181.000.- Euro beträgt.

Beispiel:
Veräußerungsgewinn140.000.-
Freibetrag45.000.-
/. Kürzung
Veräußerungsgewinn140.000.-
/. Grenzbetrag136.000.-
Kürzungsbetrag 4.000.-
Verbleibender Freibetrag 41.000.- (45.000./. 4.000)
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 99.000.- (140.000./.41.000)

Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

Einkünfte nach § 16 Abs. 1 EStG stellen grundsätzlich außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG dar. Für außerordentliche Einkünfte kann entweder die Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.

Fünftelregelung § 34 Abs. 1 EStG

Zur Anwendung der Fünftelregelung stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG, der für alle im Veranlagungszeitraum erzielten außerordentlichen Einkünfte nur einheitlich gestellt werden kann.
Zur Berechnung sind 4 Schritte erforderlich:

  1. Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen
  2. Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/5 der außerordentlichen Einkünfte
  3. Verfünffachung des Unterschiedsbetrags zwischen 1. Und 2.
  4. Addition des Betrags aus 3. zu dem Betrag aus 1.

Beispiel:
Der ledige P veräußert zum 30. Juni 2014 sein Einzelunternehmen mit einem Veräußerungsgewinn (nach Freibetrag i. S. v. § 16 Abs. 4 EStG) i. H. v. 160.000.- Euro. Seine übrigen Einkünfte im Jahr 2014 betragen 40.000.- Euro.
Die Einkommensteuer ermittelt sich wie folgt:

  1. Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auf das „verbleibende zu versteuernde Einkommen“ (40.000.- Euro, Tarif 2014): 8.940.- Euro
  2. Berechnung der tariflichen ESt auf das „verbleibende zvE“ zzgl. 1/5 der außerordentlichen Einkünfte (72.000.- Euro, Tarif 2014): 22.001.- Euro
  3. Fünffache Differenz zwischen 1. und 2.65.305.- Euro
  4. Gesamte tarifliche ESt 74.245.- Euro

Ohne die Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG hätte sich bei einem zvE von 200.000.- Euro eine tarifliche Einkommensteuer i. H. v. 75.761.- Euro (Tarif 2014) ergeben. Der Progressionsvorteil beträgt somit 1516.- Euro

Ermäßigter Steuersatz § 34 Abs. 3 EStG

Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Steuerpflichtige muss einen Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stellen
  • Der Steuerpflichtige hat zum Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig
  • Die Begünstigung wurde bisher noch nie gewährt

Zur Berechnung sind 4 Schritte erforderlich:

  1. Berechnung der durchschnittlichen tariflichen Einkommensteuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen
  2. Ermittlung des 56%-Satzes auf diese durchschnittliche tarifliche ESt (mindestens aber 14 % = Eingangssteuersatz)
  3. Anwendung des 56%-Satzes aus 2. auf die außerordentlichen Einkünfte.
  4. Addition der ESt aus 3. zu der regulären ESt der regulären Einkünfte

Beispiel:
Der ledige P veräußert zum 30. Juni 2014 sein Einzelunternehmen mit einem Veräußerungsgewinn (nach Freibetrag i. S. v. § 16 Abs. 4 EStG) i. H. v. 160.000.- Euro. Seine übrigen Einkünfte im Jahr 2014 betragen 40.000.- Euro.
Die Einkommensteuer ermittelt sich wie folgt:

  1. Berechnung der durchschnittlichen tariflichen ESt auf das gesamte zvE (75.761.- Euro / 200.000.- Euro, Tarif 2014): 37,8805 %
  2. Hiervon 56 % („ermäßigter Steuersatz“) 21,21308 %
  3. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die außerordentlichen Einkünfte (160.000.- Euro) 33.940 Euro
  4. Gesamte tarifliche ESt (ESt aus 3. und ESt reguläre Einkünfte

40.000. x 37,8805%=15.152 Euro) 49.092 Euro

Ohne die Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG hätte sich bei einem zvE von 200.000.- Euro eine tarifliche Einkommensteuer i. H. v. 75.761.- Euro ergeben (Tarif 2014). Der Progressionsvorteil beträgt somit 26.668 Euro.

Literatur

  • Zenthofer/Schulze zur Wiesche Einkommensteuer 2007 S. 528, 530, 615, 616
  • Kirchhof EStG KompaktKommentar 2008 S. 924–925

Weblinks

  • Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe iSv.§ 16 EStG (PDF)

Einzelnachweise

  1. BFH, Urteil vom 22. September 1992, Az.: VIII R 7/90 = BFHE 170, 29
  2. Ulrich Schallmoser: EStG § 16 Veräußerung des Betriebs. In: Walter Blümich (Hrsg.): EStG. 125. Auflage. Franz Vahlen, München 2015, Rn. 20. 
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4078615-8 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 28 Jun 2025 / 05:16

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folgenden Fallen vor Schenkung Ubergang des Betriebs aufgrund Erbfall Ubertragung des Betriebs in Erfullung von Vermachtnissen der Unternehmer halt wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Verausserung seines ubrigen Betriebs oder Teilbetriebs zuruck und nutzt diese fur eine andere betriebliche Tatigkeit Werden die zum Betrieb gehorenden wesentlichen Wirtschaftsguter an verschiedene Erwerber veraussert oder teilweise ins Privatvermogen uberfuhrt spricht man von einer Betriebsaufgabe Die steuerrechtlichen Folgen sind identisch Ermittlung des Verausserungsgewinns 16 Abs 2 EStG Der Verausserungsgewinn wird wie folgt ermittelt Verausserungspreis gemeine Werte der in das Privatvermogen ubernommenen Wirtschaftsguter Verausserungskosten Buchwerte des Betriebsvermogens Verausserungsgewinn Freibetrag nach 16 Abs 4 EStG Der Freibetrag nach 16 Abs 4 EStG betragt 45 000 Euro und wird unmittelbar vom Verausserungsgewinn abgezogen Die folgenden Voraussetzungen mussen vorliegen Der Steuerpflichtige hat das 55 Lebensjahr vollendet bzw ist dauernd berufsunfahig Der Freibetrag darf nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden Der Freibetrag ist nur auf Antrag zu gewahren Die Regelungen gelten auch bei der Verausserung eines Teilbetriebs und MitunternehmeranteilsKurzen des Freibetrags bei Uberschreiten des Grenzbetrags Der Freibetrag wird in voller Hohe gewahrt sofern der Verausserungsgewinn 136 000 Euro nicht ubersteigt Der Freibetrag wird ermassigt um den Betrag um den der Verausserungsgewinn 136 000 Euro ubersteigt Das heisst der Freibetrag entfallt ganz wenn der Verausserungsgewinn mehr als 181 000 Euro betragt Beispiel Verausserungsgewinn140 000 Freibetrag45 000 Kurzung Verausserungsgewinn140 000 Grenzbetrag136 000 Kurzungsbetrag 4 000 Verbleibender Freibetrag 41 000 45 000 4 000 Steuerpflichtiger Verausserungsgewinn 99 000 140 000 41 000 Steuerbegunstigung nach 34 Abs 2 EStGEinkunfte nach 16 Abs 1 EStG stellen grundsatzlich ausserordentliche Einkunfte nach 34 Abs 2 EStG dar Fur ausserordentliche Einkunfte kann entweder die Funftelregelung oder der ermassigte Steuersatz angewendet werden Funftelregelung 34 Abs 1 EStG Zur Anwendung der Funftelregelung stellt der Steuerpflichtige einen Antrag auf Anwendung des 34 Abs 1 EStG der fur alle im Veranlagungszeitraum erzielten ausserordentlichen Einkunfte nur einheitlich gestellt werden kann Zur Berechnung sind 4 Schritte erforderlich Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen zuzuglich 1 5 der ausserordentlichen Einkunfte Verfunffachung des Unterschiedsbetrags zwischen 1 Und 2 Addition des Betrags aus 3 zu dem Betrag aus 1 Beispiel Der ledige P veraussert zum 30 Juni 2014 sein Einzelunternehmen mit einem Verausserungsgewinn nach Freibetrag i S v 16 Abs 4 EStG i H v 160 000 Euro Seine ubrigen Einkunfte im Jahr 2014 betragen 40 000 Euro Die Einkommensteuer ermittelt sich wie folgt Berechnung der tariflichen Einkommensteuer auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen 40 000 Euro Tarif 2014 8 940 Euro Berechnung der tariflichen ESt auf das verbleibende zvE zzgl 1 5 der ausserordentlichen Einkunfte 72 000 Euro Tarif 2014 22 001 Euro Funffache Differenz zwischen 1 und 2 65 305 Euro Gesamte tarifliche ESt 74 245 Euro Ohne die Begunstigung nach 34 Abs 1 EStG hatte sich bei einem zvE von 200 000 Euro eine tarifliche Einkommensteuer i H v 75 761 Euro Tarif 2014 ergeben Der Progressionsvorteil betragt somit 1516 Euro Ermassigter Steuersatz 34 Abs 3 EStG Der ermassigte Steuersatz gilt nur fur Verausserungsgewinne nach 34 Abs 2 Nr 1 EStG bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro Die folgenden Voraussetzungen mussen erfullt sein Der Steuerpflichtige muss einen Antrag auf Anwendung des ermassigten Steuersatzes stellen Der Steuerpflichtige hat zum Zeitpunkt der Verausserung das 55 Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfahig Die Begunstigung wurde bisher noch nie gewahrt Zur Berechnung sind 4 Schritte erforderlich Berechnung der durchschnittlichen tariflichen Einkommensteuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen Ermittlung des 56 Satzes auf diese durchschnittliche tarifliche ESt mindestens aber 14 Eingangssteuersatz Anwendung des 56 Satzes aus 2 auf die ausserordentlichen Einkunfte Addition der ESt aus 3 zu der regularen ESt der regularen Einkunfte Beispiel Der ledige P veraussert zum 30 Juni 2014 sein Einzelunternehmen mit einem Verausserungsgewinn nach Freibetrag i S v 16 Abs 4 EStG i H v 160 000 Euro Seine ubrigen Einkunfte im Jahr 2014 betragen 40 000 Euro Die Einkommensteuer ermittelt sich wie folgt Berechnung der durchschnittlichen tariflichen ESt auf das gesamte zvE 75 761 Euro 200 000 Euro Tarif 2014 37 8805 Hiervon 56 ermassigter Steuersatz 21 21308 Anwendung des ermassigten Steuersatzes auf die ausserordentlichen Einkunfte 160 000 Euro 33 940 Euro Gesamte tarifliche ESt ESt aus 3 und ESt regulare Einkunfte 40 000 x 37 8805 15 152 Euro 49 092 Euro Ohne die Begunstigung nach 34 Abs 3 EStG hatte sich bei einem zvE von 200 000 Euro eine tarifliche Einkommensteuer i H v 75 761 Euro ergeben Tarif 2014 Der Progressionsvorteil betragt somit 26 668 Euro LiteraturZenthofer Schulze zur Wiesche Einkommensteuer 2007 S 528 530 615 616 Kirchhof EStG KompaktKommentar 2008 S 924 925WeblinksBetriebsverausserung und Betriebsaufgabe iSv 16 EStG PDF EinzelnachweiseBFH Urteil vom 22 September 1992 Az VIII R 7 90 BFHE 170 29 Ulrich Schallmoser EStG 16 Verausserung des Betriebs In Walter Blumich Hrsg EStG 125 Auflage Franz Vahlen Munchen 2015 Rn 20 Normdaten Sachbegriff GND 4078615 8 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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