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Das deutsche Börsengesetz (BörsG) ist ein Gesetz zur Regelung des geschäftlichen Verkehrs an der Börse. Das Börsengesetz gilt nur für die Börsen, die als nicht-rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Anstalten eingerichtet wurden, und sowohl für Wertpapier- als auch Warenbörsen. Aufgrund dessen hat das Börsengesetz eher verwaltungsrechtlichen als handelsrechtlichen Charakter, auch wenn die Börsen in Trägerschaft von Aktiengesellschaften stehen und die Börsengeschäfte privatrechtlich ausgestaltet sind.

Basisdaten
Titel: Börsengesetz
Abkürzung: BörsG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
Fundstellennachweis: 4110-10
Ursprüngliche Fassung vom: 22. Juni 1896
(RGBl. S. 157)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1897
Letzte Neufassung vom: 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330, 1351)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. November 2007
Letzte Änderung durch: Artikel 10 G vom 27. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 438 vom 27. Dezember 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Dezember 2024
(Artikel 23 G vom 27. Dezember 2024)
GESTA: D034
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 1. November 2007 das Börsengesetz durch eine neue Fassung ersetzt.

Geschichte

Ähnlich wie bei Messen sollen an Börsen regelmäßig Kaufleute am gleichen Ort zusammenkommen, wobei eine Vielzahl von Transaktionen von (abwesenden) Waren, Devisen und Wertpapieren stattfindet.

Auf die immens gestiegene Bedeutung der Börsengeschäfte für die Volkswirtschaft hatte der Gesetzgeber bereits 1896 (siehe Basisdaten) mit einem Börsengesetz reagiert. Darin wurde der Terminhandel für bestimmte Bereiche verboten und für weiterhin zulässige Termingeschäfte ein Börsenterminregister verlangt. Auch wurde ein Differenzeinwand zugelassen, der es dem Verlierer einer Terminwette ermöglichte, das Zahlen der Verluste aus dem Termingeschäft zu verweigern. Dieses Gesetz wurde trotz massiver Proteste der Börsianer erst 1908 abgeschwächt. Im 20. und 21. Jahrhundert hat es mehrfach Änderungen des Börsengesetzes gegeben. Die letzten hatten oftmals eine Deregulierung der Märkte, d. h. eine geringere staatliche Kontrolle, zur Folge.

Regelungsgehalt

Das Börsengesetz befasst sich zunächst mit der Errichtung und der Aufsicht über die Börsen (§ 1 BörsG). Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung, sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, als die die oberste Landesbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium) fungiert. Börsen sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BörsG teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die multilaterale Systeme regeln und überwachen, welche die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgütern und Rechten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen fördern, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Handelsobjekte führt.

Die Börse besteht zwingend aus den Organen Börsengeschäftsführung (§ 15 BörsG), Börsenrat (§ 12 BörsG), Sanktionsausschuss (§ 22 BörsG) und Handelsüberwachungsstelle (§ 7 BörsG). Während die Geschäftsführung die Börse leitet und gerichtlich und außergerichtlich vertritt, überwacht der Börsenrat die Geschäftsleitung. Dem Börsenrat obliegt es ferner, eine Börsenordnung zu erlassen.

Nach § 24 BörsG wird der Börsenpreis ermittelt (Kursfeststellung).

Zulassung / Zulassungspflichten

Die §§ 27 ff. BörsG behandeln Zulassungspflichten für Skontroführer und Wertpapiere und deren Emittenten. Seit dem 1. Juni 2012 sind die Haftungsgrundlagen für unrichtige Börsenprospekte im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes in den §§ 21 ff. WpPG geregelt. Im Zuge dessen wurden die §§ 44–47 BörsG aufgehoben. Weitere Zulassungsvorschriften für Wertpapiere sind in der Börsenzulassungsverordnung (BörsZulV) geregelt.

Strafvorschriften

Nach § 49 BörsG wird „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder […] mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 BörsG andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet“. Das Börsengesetz gehört somit zum Nebenstrafrecht. Die Marktmanipulation ist nach §§ 119 und 120 WpHG in Verbindung mit der Marktmissbrauchsverordnung, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB strafbar.

Weitere Ordnungsvorschriften

Für andere Verstöße gegen das BörsG sind Bußgeldvorschriften erlassen (§ 50 BörsG). Übergangsregelungen finden sich in § 52 BörsG.

Weblinks

Wikisource: Börsengesetz (1896) – Quellen und Volltexte
Wikisource: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 11. Dezember 1896 – Quellen und Volltexte
Wikisource: Börsengesetz (1908) – Quellen und Volltexte
  • Börsengesetz (BörsG)
  • Börsengesetz (BörsG) in der bis 1. November 2007 gültigen Fassung
  • Überblick über das Gesetz mit Textfassungen, Entstehungsgeschichte und europäischen Grundlagen (Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg)

Einzelnachweise

  1. Ernst Loeb: The German Exchange Act of 1896. In: The Quarterly Journal of Economics. Band 11, Nr. 4, 1897, ISSN 0033-5533, S. 388–428, doi:10.2307/1880717, JSTOR:1880717. 
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Normdaten (Werk): GND: 4146194-0 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 01:23

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Das deutsche Borsengesetz BorsG ist ein Gesetz zur Regelung des geschaftlichen Verkehrs an der Borse Das Borsengesetz gilt nur fur die Borsen die als nicht rechtsfahige offentlich rechtliche Anstalten eingerichtet wurden und sowohl fur Wertpapier als auch Warenborsen Aufgrund dessen hat das Borsengesetz eher verwaltungsrechtlichen als handelsrechtlichen Charakter auch wenn die Borsen in Tragerschaft von Aktiengesellschaften stehen und die Borsengeschafte privatrechtlich ausgestaltet sind BasisdatenTitel BorsengesetzAbkurzung BorsGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie HandelsrechtFundstellennachweis 4110 10Ursprungliche Fassung vom 22 Juni 1896 RGBl S 157 Inkrafttreten am 1 Januar 1897Letzte Neufassung vom 16 Juli 2007 BGBl I S 1330 1351 Inkrafttreten der Neufassung am 1 November 2007Letzte Anderung durch Artikel 10 G vom 27 Dezember 2024 BGBl I Nr 438 vom 27 Dezember 2024 Inkrafttreten der letzten Anderung 30 Dezember 2024 Artikel 23 G vom 27 Dezember 2024 GESTA D034Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Mit dem Finanzmarktrichtlinie Umsetzungsgesetz wurde am 1 November 2007 das Borsengesetz durch eine neue Fassung ersetzt GeschichteAhnlich wie bei Messen sollen an Borsen regelmassig Kaufleute am gleichen Ort zusammenkommen wobei eine Vielzahl von Transaktionen von abwesenden Waren Devisen und Wertpapieren stattfindet Auf die immens gestiegene Bedeutung der Borsengeschafte fur die Volkswirtschaft hatte der Gesetzgeber bereits 1896 siehe Basisdaten mit einem Borsengesetz reagiert Darin wurde der Terminhandel fur bestimmte Bereiche verboten und fur weiterhin zulassige Termingeschafte ein Borsenterminregister verlangt Auch wurde ein Differenzeinwand zugelassen der es dem Verlierer einer Terminwette ermoglichte das Zahlen der Verluste aus dem Termingeschaft zu verweigern Dieses Gesetz wurde trotz massiver Proteste der Borsianer erst 1908 abgeschwacht Im 20 und 21 Jahrhundert hat es mehrfach Anderungen des Borsengesetzes gegeben Die letzten hatten oftmals eine Deregulierung der Markte d h eine geringere staatliche Kontrolle zur Folge RegelungsgehaltDas Borsengesetz befasst sich zunachst mit der Errichtung und der Aufsicht uber die Borsen 1 BorsG Die Errichtung einer Borse bedarf der Genehmigung sie untersteht der Aufsicht der Borsenaufsichtsbehorde als die die oberste Landesbehorde in der Regel das Wirtschaftsministerium fungiert Borsen sind nach der Legaldefinition des 2 Abs 1 BorsG teilrechtsfahige Anstalten des offentlichen Rechts die multilaterale Systeme regeln und uberwachen welche die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Wirtschaftsgutern und Rechten innerhalb des Systems nach nicht diskretionaren Bestimmungen in einer Weise zusammenbringen oder das Zusammenbringen fordern die zu einem Vertrag uber den Kauf dieser Handelsobjekte fuhrt Die Borse besteht zwingend aus den Organen Borsengeschaftsfuhrung 15 BorsG Borsenrat 12 BorsG Sanktionsausschuss 22 BorsG und Handelsuberwachungsstelle 7 BorsG Wahrend die Geschaftsfuhrung die Borse leitet und gerichtlich und aussergerichtlich vertritt uberwacht der Borsenrat die Geschaftsleitung Dem Borsenrat obliegt es ferner eine Borsenordnung zu erlassen Nach 24 BorsG wird der Borsenpreis ermittelt Kursfeststellung Zulassung Zulassungspflichten Die 27 ff BorsG behandeln Zulassungspflichten fur Skontrofuhrer und Wertpapiere und deren Emittenten Seit dem 1 Juni 2012 sind die Haftungsgrundlagen fur unrichtige Borsenprospekte im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes in den 21 ff WpPG geregelt Im Zuge dessen wurden die 44 47 BorsG aufgehoben Weitere Zulassungsvorschriften fur Wertpapiere sind in der Borsenzulassungsverordnung BorsZulV geregelt Strafvorschriften Nach 49 BorsG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wer entgegen 26 Abs 1 BorsG andere zu Borsenspekulationsgeschaften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschaft verleitet Das Borsengesetz gehort somit zum Nebenstrafrecht Die Marktmanipulation ist nach 119 und 120 WpHG in Verbindung mit der Marktmissbrauchsverordnung der Kapitalanlagebetrug nach 264a StGB strafbar Weitere Ordnungsvorschriften Fur andere Verstosse gegen das BorsG sind Bussgeldvorschriften erlassen 50 BorsG Ubergangsregelungen finden sich in 52 BorsG WeblinksWikisource Borsengesetz 1896 Quellen und Volltexte Wikisource Bekanntmachung betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Borsenhandel Vom 11 Dezember 1896 Quellen und Volltexte Wikisource Borsengesetz 1908 Quellen und Volltexte Borsengesetz BorsG Borsengesetz BorsG in der bis 1 November 2007 gultigen Fassung Uberblick uber das Gesetz mit Textfassungen Entstehungsgeschichte und europaischen Grundlagen Thomas M J Mollers Universitat Augsburg EinzelnachweiseErnst Loeb The German Exchange Act of 1896 In The Quarterly Journal of Economics Band 11 Nr 4 1897 ISSN 0033 5533 S 388 428 doi 10 2307 1880717 JSTOR 1880717 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