Kollektive Verteidigung oder Bündnisverteidigung ist in der Verteidigungspolitik ein traditionelles System zur Friedenss
Bündnisverteidigung

Kollektive Verteidigung oder Bündnisverteidigung ist in der Verteidigungspolitik ein traditionelles System zur Friedenssicherung in Form eines militärischen Zweckbündnisses mehrerer Staaten. Die Zusammenarbeit erfolgt auf Zeit oder unbegrenzt. Kollektive Verteidigungssysteme arbeiten nach dem Prinzip des gegenseitigen Beistandes und der Abschreckung. Sie werden durch völkerrechtliche Verträge eingerichtet (z. B. gegenwärtig NATO oder ehemals Warschauer Pakt). Die militärische Stärke soll ein Gleichgewicht und somit strategische Stabilität herbeiführen.
Ein militärischer Beistand bzw. Nothilfe des angegriffenen Staates kann gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen auch ohne ein formelles Militärbündnis erfolgen.
Geschichte der kollektiven Verteidigung
Es gab stets Bündnisse, Pakte oder Allianzen zwischen Staaten, die dem militärischen Beistand im Kriegsfall dienten. Bereits Otto von Bismarck hat durch sein ausgeklügeltes Bündnissystem Deutschland zur Einigung (siehe Einigungskriege) verholfen und für Jahrzehnte ohne Krieg gesorgt. Jedoch haben diese Bündnisse auch zum Ersten und Zweiten Weltkrieg geführt. Durch die Vereinbarungen wie die Entente Cordiale oder die Achse Berlin–Rom–Tokio entwickelte sich kurz nach Kriegsausbruch ein Flächenbrand über ganz Europa, was auch zum Eintritt der Vereinigten Staaten in beide Weltkriege führte.
Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es zwei große Verteidigungsbündnisse: Die NATO und der Warschauer Pakt. Ihre Gründung gilt als Wegbereiter des Kalten Krieges sowie der Teilung Europas. Die Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft scheiterte 1954.
Kollektive Verteidigung heute
Nach dem Zerfall des Sozialismus in Mittel- und Osteuropa und der Auflösung des Warschauer Pakts 1991 gab es nur ein kollektives Verteidigungssystem in Europa: die NATO. Ihre Ziele wurden etwas abgeschwächt und sie dient jetzt mehr dem Friedens- und Demokratieerhalt, auch wenn das Prinzip immer noch die Beistandspflicht nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrags ist. Auch ist heute die Bereitschaft da, notfalls ohne UN-Mandat zu handeln, wie es 1999 im Kosovokrieg der Fall war.
Viele der ehemaligen Warschauer-Pakt-Staaten sind der NATO beigetreten (z. B. Polen, Tschechien, Estland, Bulgarien, Rumänien, Ungarn), was den europäischen Einigungsprozess beschleunigt hat.
Existierende Systeme kollektiver Verteidigung
NATO
Rat für kollektive Sicherheit
Einige Nachfolgestaaten der Sowjetunion haben sich 1992 unter russischer Führung zur Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) zu einem militärischen Bündnis zusammengeschlossen. Teilnehmer sind:
- Russland
- Armenien
- Belarus
- Kasachstan
- Kirgisistan
- Tadschikistan
- Usbekistan
Die Bündnis-Aufgabe ist die Gewährleistung der Sicherheit und der Unverletzlichkeit der Grenzen der Mitgliedstaaten. Der Sitz befindet sich in Moskau, während der Vorsitz zwischen den beteiligten Staaten rotiert.
EU
Die Europäische Union durch den Vertrag von Lissabon in Art. 42 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Beistandsverpflichtung festgelegt: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung [...]“.
Rechtliche Aspekte
Das Grundgesetz (GG) erlaubt in Art. 24 Abs. 2 ausdrücklich die Teilnahme Deutschlands an „einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Wahrung des Friedens“ durch „Einordnung“ in dasselbe. Die Beschränkungen deutscher Hoheitsrechte sollen der „Herbeiführung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt“ dienen (siehe auch Übertragbarkeit von Hoheitsrechten).
Nicht rein humanitäre Bundeswehreinsätze im NATO-Rahmen sind erst seit 1994 möglich, seit das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil, seiner so genannten Out-of-Area-Entscheidung, die NATO als „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ bezeichnete.
Siehe auch
- Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union
- Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union
Literatur
- Matthias Dembinski: NATO. Auf dem Weg von der kollektiven Verteidigungsorganisation zur offenen Sicherheitsgemeinschaft? In: Mir A. Ferdowsi (Hrsg.): Internationale Politik im 21. Jahrhundert. München 2002, ISBN 3-8252-2284-5.
- Sabine Jaberg: Systeme kollektiver Sicherheit in und für Europa in Theorie, Praxis und Entwurf. Ein systemwissenschaftlicher Versuch. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1998, ISBN 3-7890-5131-4.
Einzelnachweise
- Torsten Stein, Christian Buttlar, Markus Kotzur: Völkerrecht. In: Academia Iuris. 14., überarbeitete Auflage. Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5338-6, S. 291.
- EU-Vertrag Art. 42 Abs. 7. In: dejure.org. Abgerufen am 30. Mai 2022.
- Dieter Deiseroth: Fundamentale Differenz – Ist die NATO ein Verteidigungsbündnis oder ein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“?, veröffentlicht von der AG Friedensforschung an der Universität Kassel.
Weblinks
- Organisation des Vertrages über kollektive Sicherheit" (OVKS) (1. Juli 2006)
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Kollektive Verteidigung oder Bundnisverteidigung ist in der Verteidigungspolitik ein traditionelles System zur Friedenssicherung in Form eines militarischen Zweckbundnisses mehrerer Staaten Die Zusammenarbeit erfolgt auf Zeit oder unbegrenzt Kollektive Verteidigungssysteme arbeiten nach dem Prinzip des gegenseitigen Beistandes und der Abschreckung Sie werden durch volkerrechtliche Vertrage eingerichtet z B gegenwartig NATO oder ehemals Warschauer Pakt Die militarische Starke soll ein Gleichgewicht und somit strategische Stabilitat herbeifuhren Ein militarischer Beistand bzw Nothilfe des angegriffenen Staates kann gemass Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen auch ohne ein formelles Militarbundnis erfolgen Geschichte der kollektiven VerteidigungEs gab stets Bundnisse Pakte oder Allianzen zwischen Staaten die dem militarischen Beistand im Kriegsfall dienten Bereits Otto von Bismarck hat durch sein ausgeklugeltes Bundnissystem Deutschland zur Einigung siehe Einigungskriege verholfen und fur Jahrzehnte ohne Krieg gesorgt Jedoch haben diese Bundnisse auch zum Ersten und Zweiten Weltkrieg gefuhrt Durch die Vereinbarungen wie die Entente Cordiale oder die Achse Berlin Rom Tokio entwickelte sich kurz nach Kriegsausbruch ein Flachenbrand uber ganz Europa was auch zum Eintritt der Vereinigten Staaten in beide Weltkriege fuhrte Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es zwei grosse Verteidigungsbundnisse Die NATO und der Warschauer Pakt Ihre Grundung gilt als Wegbereiter des Kalten Krieges sowie der Teilung Europas Die Grundung einer Europaischen Verteidigungsgemeinschaft scheiterte 1954 Kollektive Verteidigung heuteNach dem Zerfall des Sozialismus in Mittel und Osteuropa und der Auflosung des Warschauer Pakts 1991 gab es nur ein kollektives Verteidigungssystem in Europa die NATO Ihre Ziele wurden etwas abgeschwacht und sie dient jetzt mehr dem Friedens und Demokratieerhalt auch wenn das Prinzip immer noch die Beistandspflicht nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrags ist Auch ist heute die Bereitschaft da notfalls ohne UN Mandat zu handeln wie es 1999 im Kosovokrieg der Fall war Viele der ehemaligen Warschauer Pakt Staaten sind der NATO beigetreten z B Polen Tschechien Estland Bulgarien Rumanien Ungarn was den europaischen Einigungsprozess beschleunigt hat Existierende Systeme kollektiver VerteidigungNATO Hauptartikel NATO Rat fur kollektive Sicherheit Einige Nachfolgestaaten der Sowjetunion haben sich 1992 unter russischer Fuhrung zur Organisation des Vertrags uber kollektive Sicherheit OVKS zu einem militarischen Bundnis zusammengeschlossen Teilnehmer sind Russland Russland Armenien Armenien Belarus Belarus Kasachstan Kasachstan Kirgisistan Kirgisistan Tadschikistan Tadschikistan Usbekistan Usbekistan Die Bundnis Aufgabe ist die Gewahrleistung der Sicherheit und der Unverletzlichkeit der Grenzen der Mitgliedstaaten Der Sitz befindet sich in Moskau wahrend der Vorsitz zwischen den beteiligten Staaten rotiert EU Die Europaische Union durch den Vertrag von Lissabon in Art 42 Absatz 7 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union eine Beistandsverpflichtung festgelegt Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstutzung Rechtliche AspekteDas Grundgesetz GG erlaubt in Art 24 Abs 2 ausdrucklich die Teilnahme Deutschlands an einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Wahrung des Friedens durch Einordnung in dasselbe Die Beschrankungen deutscher Hoheitsrechte sollen der Herbeifuhrung und Sicherung einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und zwischen den Volkern der Welt dienen siehe auch Ubertragbarkeit von Hoheitsrechten Nicht rein humanitare Bundeswehreinsatze im NATO Rahmen sind erst seit 1994 moglich seit das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil seiner so genannten Out of Area Entscheidung die NATO als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit bezeichnete Siehe auchGemeinsame Sicherheits und Verteidigungspolitik der Europaischen Union Gemeinsame Aussen und Sicherheitspolitik der Europaischen UnionLiteraturMatthias Dembinski NATO Auf dem Weg von der kollektiven Verteidigungsorganisation zur offenen Sicherheitsgemeinschaft In Mir A Ferdowsi Hrsg Internationale Politik im 21 Jahrhundert Munchen 2002 ISBN 3 8252 2284 5 Sabine Jaberg Systeme kollektiver Sicherheit in und fur Europa in Theorie Praxis und Entwurf Ein systemwissenschaftlicher Versuch Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 1998 ISBN 3 7890 5131 4 EinzelnachweiseTorsten Stein Christian Buttlar Markus Kotzur Volkerrecht In Academia Iuris 14 uberarbeitete Auflage Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5338 6 S 291 EU Vertrag Art 42 Abs 7 In dejure org Abgerufen am 30 Mai 2022 Dieter Deiseroth Fundamentale Differenz Ist die NATO ein Verteidigungsbundnis oder ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit veroffentlicht von der AG Friedensforschung an der Universitat Kassel WeblinksOrganisation des Vertrages uber kollektive Sicherheit OVKS 1 Juli 2006