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Entscheidungsfähigkeit ist die Fähigkeit von Lebewesen oder Gruppen oder Institutionen z B Gemeinden in einer bestimmten

Entscheidungsfähigkeit

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Entscheidungsfähigkeit ist die Fähigkeit von Lebewesen oder Gruppen oder Institutionen (z. B. Gemeinden), in einer bestimmten Situation bewusst zu handeln (sich zu entscheiden). Eine Entscheidung setzt die Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen voraus (gegebenenfalls zwischen Handeln und gewolltem Unterlassen). Wenn eine Person es ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, kann sie dennoch entscheidungsfähig sein (auch die Ablehnung einer Entscheidung ist häufig das Ergebnis einer Entscheidung).

Der Begriff Entscheidungskompetenz wird teilweise im selben allgemeinen Sinn gebraucht. Er kann sich aber auch auf bestimmte Aspekte der Entscheidungsfähigkeit beziehen, insbesondere auf das Recht, eine Entscheidung zu treffen.

Begriffliches Umfeld

Entscheidungsfähigkeit (Entscheidungskompetenz) hängt zusammen mit:

  • Entscheidungsfreiheit (siehe auch Willensfreiheit)
  • Entscheidungsfreudigkeit
  • Entscheidungsbereitschaft (Entscheidungswilligkeit)
  • der Entscheidungsberechtigung
  • der Verfügbarkeit und Verwertung von Information als Entscheidungsgrundlage
  • Urteilsvermögen (davon hängt die Richtigkeit oder Qualität der Entscheidung ab)
  • Handlungsfähigkeit (aber auch wer nicht handlungsfähig ist, kann Entscheidungen treffen)
  • Abulie / Akrasia – krankheitsbedingt geschwächte Entscheidungsfähigkeit

Erhöhung der Entscheidungsfähigkeit

Durch personelle (z. B. Berater, Counseling) oder technische Maßnahmen (Computer) kann die Entscheidungsbereitschaft bzw. die Entscheidungsfähigkeit erhöht werden, was in der Regel auch zu schnelleren Entscheidungen führt.

Im politischen Bereich kann bei sehr kontroversen Themen durch eine Bürgerbefragung beziehungsweise eine Volksbefragung die Entscheidungsfähigkeit verbessert oder überhaupt erst hergestellt werden.

Im militärischen Bereich findet eine immer stärkere „Verschmelzung von Mensch mit Maschine“ (Waffe) statt. Durch weiterentwickelte Informationstechnologien und Mensch-Maschine-Schnittstellen (z. B. Head-up-Display) kann die Entscheidungsfähigkeit und Entscheidungsschnelligkeit verbessert werden.

Eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit

Ist die Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt (gemindert, behindert), kann sich dies bereits auf die Sammlung und Verwertung von Informationen (Einsichts- und Urteilsfähigkeit), also im Vorfeld vor einer Entscheidung beziehen oder aber in der Fähigkeit, die nach Maßstab des Rechtes „richtige“ Entscheidung zu treffen (dabei wird oft auf eine dritte Person als Maßstab Bezug genommen, wie diese entschieden hätte).

Im juristischen Kontext

Bei eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit in bestimmten Bereichen kann bei natürlichen oder juristischen Personen ein gesetzlicher Vertreter (z. B. Betreuer, Erwachsenenvertreter, Kurator, Sachwalter, Vormund usw.) bestellt werden, der für die betroffene Person die „richtige“ (nach Maßgabe der Mehrheitsmeinung) Entscheidung treffen soll. In dieser Situation, in dem die Entscheidungsfähigkeit durch gesetzlichen Zwang auf eine andere Person ganz oder teilweise übergeht, wird die Entscheidungsfähigkeit durch den Betroffenen meist unfreiwillig aufgegeben.

Im medizinischen Kontext

Bei anankastischer (zwanghafter) Persönlichkeitsstörung kann es durch verschiedene Umstände, wie z. B. Gefühle von Zweifel, Perfektionismus, übertriebener Gewissenhaftigkeit, ständige Kontrollen, allgemein große Vorsicht und Starrheit in Denken und Handeln, die sich als Unflexibilität, Pedanterie und Steifheit zeigt, durch die übermäßige Beschäftigung mit Details und Regeln, so dass die eigentliche Aktivität oftmals in den Hintergrund tritt, zu einer Behinderung der Entscheidungsfähigkeit kommen. Auch die Angst vor Fehlern behindert die Entscheidungsfähigkeit der Betroffenen.

Aufgabe der Entscheidungsfähigkeit

Die Entscheidungsfähigkeit kann freiwillig oder unfreiwillig, ganz oder teilweise, aufgegeben werden. Regelmäßig geschieht dies dadurch, dass Alternativmöglichkeiten weggenommen werden. Unfreiwillig wird die Entscheidungsfähigkeit aufgegeben, wenn ein Lebewesen durch innere oder äußere Einflüsse daran gehindert wird, selbst Entscheidungen zu treffen. Dies kann z. B. durch eine Krankheit, Unterbringung oder durch eine physische Maßnahme (z. B. Freiheitsentziehung, Wahrheitsserum usw.) erfolgen. Freiwillig wird die Entscheidungsfähigkeit aufgegeben, wenn jemand bereit ist, anstelle der eigenen Entscheidung eine Entscheidung einer oder mehrerer anderer Lebewesen oder auch einer Maschine (z. B. Computer) anstelle einer eigenen Entscheidung anzunehmen und gegen sich gelten zu lassen (Fremdentscheidung).

Der Weg und die Grenze zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Aufgabe der Entscheidungsfähigkeit ist fließend und kann sich auch verschieben (siehe auch: Manipulation durch Werbung).

Entscheidungsunfähigkeit

Bei Personen, Gruppen oder Institutionen kann eine faktische, gewollte oder ungewollte vorliegen. Bei Einzelnen kann diese auch aus psychischen Gründen vorliegen (siehe hierzu auch Abulie). In einer Gruppe oder Institution kann zum Beispiel eine Pattsituation bei Abstimmungen oder Widerstand (Obstruktion) zur Entscheidungsunfähigkeit führen (siehe auch Filibuster).

Entscheidungsfähigkeit im Recht

Entscheidungsfähigkeit wird im Bereich des Rechts umfassender verstanden und z. B. auch die Fähigkeit einer Person, die Fakten bezüglich einer Entscheidung zu verstehen und diese abzuwägen, insbesondere im Hinblick auf die Folgen der Wahl, welche Möglichkeit also gegenüber einer anderen Vorteile hat, oder welche Auswirkungen die Entscheidung hat, nichts zu tun. Es wird darunter teilweise auch die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verstanden. Soweit es um medizinische Entscheidungen geht, wird der Begriff Einwilligungsfähigkeit genannt.

Gesetzliche Verpflichtungen

Nach dem achten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz), § 14, müssen junge Menschen befähigt werden, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen; diese sind zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen heranzuziehen (sogenannter: Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz). Siehe auch § 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder Artikel 1 des Erwachsenenbildungs- und Förderungsgesetzes (EbföG) von 1974 (Bayern).

Justiz, Behörden

Im Bereich der Justiz und Verwaltungsbehörden ergibt sich aus der Entscheidungsberechtigung (die vom Gesetzgeber oder Hoheitsträger verliehene Befugnis, in den dafür vorgesehenen Rechtssachen für die Parteien verbindliche Entscheidungen zu erlassen (Urteil, Beschluss, Verfügung, Erkenntnis usw.)) die Entscheidungsfähigkeit.

Entscheidungen, die von einer Person erlassen werden, die hierzu nicht berechtigt war (mangelnde/fehlende formelle Entscheidungsfähigkeit), sind in der Regel absolut nichtig, auch wenn diese Person entscheidungsfähig war.

Literatur

  • Werner Hugger: Handlungsspielräume und Entscheidungsfähigkeit des politisch-administrativen Systems der Bundesrepublik Deutschland: untersucht am Beispiel Gesundheitswesen. Speyer 1979, Verlag Speyer, Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften.
  • Christof Schulz-Wistokat: Demokratie und rationale Entscheidungsfähigkeit in der Theorie kollektiver Entscheidungen. Göttingen 1996, Verlag Göttingen, Dissertation, ISBN 978-3-89588-404-7.
  • Viola Alankuş: Bestimmung der Entscheidungsfähigkeit von Patienten mit Demenz. Düsseldorf 2009, Hochschulschrift (Dissertation).
  • Chengwu Wang: Entscheidungsfähigkeit in sportbezogenen Risikosituationen: Untersuchungen zu einem Konzept der sportbezogenen Risikofähigkeit im Volleyball und Handball. Hildesheim 1994, Hochschulschrift (Dissertation).

Einzelnachweise

  1. Siehe z. B.: Scott Gissendammer: Die Bedeutung des Bürgermeisters für die strategische Entscheidungsfähigkeit deutscher Großstädte. In Jörg Bogumil: Kommunale Entscheidungsprozesse im Wandel: Theoretische und empirische Analysen. Leske und Budrich, Opladen 2002, ISBN 978-3-8100-3425-0.
  2. Siehe z. B. Informationsblatt (Memento des Originals vom 17. Mai 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 zur Beurteilung der Entscheidungsfähigkeit in Alberta, Kanada.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 16:41

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Entscheidungsfahigkeit ist die Fahigkeit von Lebewesen oder Gruppen oder Institutionen z B Gemeinden in einer bestimmten Situation bewusst zu handeln sich zu entscheiden Eine Entscheidung setzt die Wahlmoglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen voraus gegebenenfalls zwischen Handeln und gewolltem Unterlassen Wenn eine Person es ablehnt eine Entscheidung zu treffen kann sie dennoch entscheidungsfahig sein auch die Ablehnung einer Entscheidung ist haufig das Ergebnis einer Entscheidung Der Begriff Entscheidungskompetenz wird teilweise im selben allgemeinen Sinn gebraucht Er kann sich aber auch auf bestimmte Aspekte der Entscheidungsfahigkeit beziehen insbesondere auf das Recht eine Entscheidung zu treffen Begriffliches UmfeldEntscheidungsfahigkeit Entscheidungskompetenz hangt zusammen mit Entscheidungsfreiheit siehe auch Willensfreiheit Entscheidungsfreudigkeit Entscheidungsbereitschaft Entscheidungswilligkeit der Entscheidungsberechtigung der Verfugbarkeit und Verwertung von Information als Entscheidungsgrundlage Urteilsvermogen davon hangt die Richtigkeit oder Qualitat der Entscheidung ab Handlungsfahigkeit aber auch wer nicht handlungsfahig ist kann Entscheidungen treffen Abulie Akrasia krankheitsbedingt geschwachte EntscheidungsfahigkeitErhohung der EntscheidungsfahigkeitDurch personelle z B Berater Counseling oder technische Massnahmen Computer kann die Entscheidungsbereitschaft bzw die Entscheidungsfahigkeit erhoht werden was in der Regel auch zu schnelleren Entscheidungen fuhrt Im politischen Bereich kann bei sehr kontroversen Themen durch eine Burgerbefragung beziehungsweise eine Volksbefragung die Entscheidungsfahigkeit verbessert oder uberhaupt erst hergestellt werden Im militarischen Bereich findet eine immer starkere Verschmelzung von Mensch mit Maschine Waffe statt Durch weiterentwickelte Informationstechnologien und Mensch Maschine Schnittstellen z B Head up Display kann die Entscheidungsfahigkeit und Entscheidungsschnelligkeit verbessert werden Eingeschrankte EntscheidungsfahigkeitIst die Entscheidungsfahigkeit eingeschrankt gemindert behindert kann sich dies bereits auf die Sammlung und Verwertung von Informationen Einsichts und Urteilsfahigkeit also im Vorfeld vor einer Entscheidung beziehen oder aber in der Fahigkeit die nach Massstab des Rechtes richtige Entscheidung zu treffen dabei wird oft auf eine dritte Person als Massstab Bezug genommen wie diese entschieden hatte Im juristischen Kontext Bei eingeschrankter Entscheidungsfahigkeit in bestimmten Bereichen kann bei naturlichen oder juristischen Personen ein gesetzlicher Vertreter z B Betreuer Erwachsenenvertreter Kurator Sachwalter Vormund usw bestellt werden der fur die betroffene Person die richtige nach Massgabe der Mehrheitsmeinung Entscheidung treffen soll In dieser Situation in dem die Entscheidungsfahigkeit durch gesetzlichen Zwang auf eine andere Person ganz oder teilweise ubergeht wird die Entscheidungsfahigkeit durch den Betroffenen meist unfreiwillig aufgegeben Im medizinischen Kontext Bei anankastischer zwanghafter Personlichkeitsstorung kann es durch verschiedene Umstande wie z B Gefuhle von Zweifel Perfektionismus ubertriebener Gewissenhaftigkeit standige Kontrollen allgemein grosse Vorsicht und Starrheit in Denken und Handeln die sich als Unflexibilitat Pedanterie und Steifheit zeigt durch die ubermassige Beschaftigung mit Details und Regeln so dass die eigentliche Aktivitat oftmals in den Hintergrund tritt zu einer Behinderung der Entscheidungsfahigkeit kommen Auch die Angst vor Fehlern behindert die Entscheidungsfahigkeit der Betroffenen Aufgabe der EntscheidungsfahigkeitDie Entscheidungsfahigkeit kann freiwillig oder unfreiwillig ganz oder teilweise aufgegeben werden Regelmassig geschieht dies dadurch dass Alternativmoglichkeiten weggenommen werden Unfreiwillig wird die Entscheidungsfahigkeit aufgegeben wenn ein Lebewesen durch innere oder aussere Einflusse daran gehindert wird selbst Entscheidungen zu treffen Dies kann z B durch eine Krankheit Unterbringung oder durch eine physische Massnahme z B Freiheitsentziehung Wahrheitsserum usw erfolgen Freiwillig wird die Entscheidungsfahigkeit aufgegeben wenn jemand bereit ist anstelle der eigenen Entscheidung eine Entscheidung einer oder mehrerer anderer Lebewesen oder auch einer Maschine z B Computer anstelle einer eigenen Entscheidung anzunehmen und gegen sich gelten zu lassen Fremdentscheidung Der Weg und die Grenze zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Aufgabe der Entscheidungsfahigkeit ist fliessend und kann sich auch verschieben siehe auch Manipulation durch Werbung EntscheidungsunfahigkeitBei Personen Gruppen oder Institutionen kann eine faktische gewollte oder ungewollte vorliegen Bei Einzelnen kann diese auch aus psychischen Grunden vorliegen siehe hierzu auch Abulie In einer Gruppe oder Institution kann zum Beispiel eine Pattsituation bei Abstimmungen oder Widerstand Obstruktion zur Entscheidungsunfahigkeit fuhren siehe auch Filibuster Entscheidungsfahigkeit im RechtEntscheidungsfahigkeit wird im Bereich des Rechts umfassender verstanden und z B auch die Fahigkeit einer Person die Fakten bezuglich einer Entscheidung zu verstehen und diese abzuwagen insbesondere im Hinblick auf die Folgen der Wahl welche Moglichkeit also gegenuber einer anderen Vorteile hat oder welche Auswirkungen die Entscheidung hat nichts zu tun Es wird darunter teilweise auch die Einsichts und Urteilsfahigkeit verstanden Soweit es um medizinische Entscheidungen geht wird der Begriff Einwilligungsfahigkeit genannt Gesetzliche Verpflichtungen Nach dem achten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches Kinder und Jugendhilfegesetz 14 mussen junge Menschen befahigt werden sich vor gefahrdenden Einflussen zu schutzen diese sind zu Kritikfahigkeit Entscheidungsfahigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenuber ihren Mitmenschen heranzuziehen sogenannter Erzieherischer Kinder und Jugendschutz Siehe auch 1 des Schulgesetzes fur Baden 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