Die Erbuntertänigkeit auch Patrimonialhierarchie oder Grundherrschaft war eine besondere Form der wirtschaftlichen und p
Erbuntertänigkeit

Die Erbuntertänigkeit (auch Patrimonialhierarchie oder Grundherrschaft) war eine besondere Form der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit des Bauern vom Grundherrn ähnlich der Leibeigenschaft und fand nach Jahrhunderten der Auseinandersetzungen und Aufständen der Bauern ein rechtlich fundiertes Ende nach dem Revolutionsjahr 1848 mit der Bauernbefreiung.
Eingrenzung
Die Erbuntertänigkeit bedeutete kein privatrechtliches Eigentumsrecht über Menschen nach Art der Sklaverei oder der strengen Form der Leibeigenschaft, wie sie z. B. in Russland bis 1861 vorherrschte. Die Patrimonialhierarchie beruhte auf der öffentlich-rechtlichen Hoheitsgewalt des Gutsherrn über den Untertanen mit besonderer rechtlichen Entwicklung in der Frais, einem Grenzland zwischen Bayern und Böhmen, und war seit etwa 1709 auch in Ostdeutschland, vornehmlich in Preußen unter der Bezeichnung Lasswirtschaft, verbreitet. Sie ersetzte die dort bis dahin sehr streng und willkürlich ausgeübte Leibeigenschaft und wurde im Zuge der Preußischen Reformen gelockert.
Merkmale
Merkmale der Erbuntertänigkeit waren der Schollenzwang (glebae adscriptio), Abgaben- und Arbeitspflicht (Frondienste) und Gesindezwang für die Angehörigen. Als Ausgleich dafür existierte für die mittellosen Erbuntertänigen ein gewisser Schutz bei Alter, Krankheit und in der Bestattungsfürsorge.
Erstmals wurde unter der Erbuntertänigkeit in Friedenszeiten das Bauernlegen durch den Grundherrn zum Zwecke der Eigennutzung erschwert.
Weblinks
- Eintrag in der Preußen-Chronik des RBB
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Erbuntertanigkeit auch Patrimonialhierarchie oder Grundherrschaft war eine besondere Form der wirtschaftlichen und personlichen Abhangigkeit des Bauern vom Grundherrn ahnlich der Leibeigenschaft und fand nach Jahrhunderten der Auseinandersetzungen und Aufstanden der Bauern ein rechtlich fundiertes Ende nach dem Revolutionsjahr 1848 mit der Bauernbefreiung EingrenzungDie Erbuntertanigkeit bedeutete kein privatrechtliches Eigentumsrecht uber Menschen nach Art der Sklaverei oder der strengen Form der Leibeigenschaft wie sie z B in Russland bis 1861 vorherrschte Die Patrimonialhierarchie beruhte auf der offentlich rechtlichen Hoheitsgewalt des Gutsherrn uber den Untertanen mit besonderer rechtlichen Entwicklung in der Frais einem Grenzland zwischen Bayern und Bohmen und war seit etwa 1709 auch in Ostdeutschland vornehmlich in Preussen unter der Bezeichnung Lasswirtschaft verbreitet Sie ersetzte die dort bis dahin sehr streng und willkurlich ausgeubte Leibeigenschaft und wurde im Zuge der Preussischen Reformen gelockert MerkmaleMerkmale der Erbuntertanigkeit waren der Schollenzwang glebae adscriptio Abgaben und Arbeitspflicht Frondienste und Gesindezwang fur die Angehorigen Als Ausgleich dafur existierte fur die mittellosen Erbuntertanigen ein gewisser Schutz bei Alter Krankheit und in der Bestattungsfursorge Erstmals wurde unter der Erbuntertanigkeit in Friedenszeiten das Bauernlegen durch den Grundherrn zum Zwecke der Eigennutzung erschwert WeblinksWiktionary Erbuntertanigkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Eintrag in der Preussen Chronik des RBB